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Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg

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(3) Weitere Bestimmungen zum Plakatanschlag ergeben sich aus <strong>der</strong> Verordnung über das Anbringen von Anschlägen<br />

und Plakaten und über die Darstellungen durch Bildwerfer <strong>der</strong> <strong>Markt</strong>gemeinde Peißenberg (Plakatierungsverordnung)<br />

vom 26.11.2004.<br />

§ 9 Abweichungen<br />

(1) Bei verfahrensfreien <strong>Bau</strong>vorhaben kann die Gemeinde, im Übrigen die <strong>Bau</strong>aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit <strong>der</strong><br />

Gemeinde, nach Art. 63 BayBO Abweichungen von den Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 3, 4, 5, 6 und 7 zulassen.<br />

(2) Der Antrag ist schriftlich bei <strong>der</strong> Gemeinde einzureichen und zu begründen.<br />

§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Nach Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 BayBO kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich o<strong>der</strong><br />

fahrlässig<br />

a) eine nach §§ 3, 4 o<strong>der</strong> 5 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt aufstellt, än<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> betreibt,<br />

b) den in § 7 festgelegten beson<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen an Werbeanlagen zuwi<strong>der</strong>handelt,<br />

c) entgegen § 8 Anschläge, die auf einen Werbezweck gerichtet sind, außerhalb <strong>der</strong> dafür bestimmten Plakat‐<br />

tafeln o<strong>der</strong> –säulen anbringt.<br />

§ 11 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.<br />

Das Landratsamt Weilheim-Schongau weist in einer ersten Stellungnahme darauf hin, dass die<br />

Begriffe<br />

-„unmittelbare Umgebung“ (§ 6 Satz 1)<br />

-„übermäßige Größe“ (§ 7 Abs. 1 a)<br />

-„nur unter Vordächern“ (§7 Abs. 1c)<br />

unbestimmt formuliert sind und im Hinblick auf die Vollziehbarkeit zur Auslegungsschwierigkeiten<br />

führen könnten.<br />

Die Formulierungen nach § 6d Satz 1 und § 7c Satz 1 sind ebenfalls umzuformulieren bzw. zu<br />

begründen.<br />

Auch wenn gewisse Gebietstypen in dem jetzt vorgelegten Entwurf gleichlautende Bestimmungen<br />

haben, wird von <strong>der</strong> Verwaltung empfohlen, an dieser Trennung festzuhalten um ggf. noch<br />

weitere bzw. geän<strong>der</strong>te, den jeweiligen Gebietscharaktern zugeordnete Bestimmungen aufnehmen<br />

zu können. Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise, hauch<br />

hinsichtlich weiterer Ergänzungen, zu entscheiden.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Der Satzungsentwurf wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt, Festsetzungen<br />

für die Gewerbe- und Industriegebiete aufzunehmen und die noch offenen Fragen möglichst<br />

bis zur Plenarsitzung in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau zu<br />

klären. In den Fraktionen soll auch über etwaige Än<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen bei den Formulierungen<br />

beraten werden. Der Hinweis <strong>der</strong> Verwaltung, dass es sich hierbei zunächst nur um<br />

die Vorstellung <strong>der</strong> Satzung handelt und wohl in <strong>der</strong> nächsten Gemein<strong>der</strong>atssitzung noch keine<br />

Beschlussfassung erfolgen kann, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 12 von 17

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