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Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg

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sprechen<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>antrag genehmigt werden müsste. Durch die Darstellung im<br />

rechtsgültigen Flächennutzungsplan scheidet diese Möglichkeit jedoch aus.<br />

b) Entwicklungssatzung:<br />

Diese Satzung erklärt bebaute Bereiche im Außenbereich zum Innenbereich<br />

(früher Außenbereichssatzung genannt).<br />

c) Ergänzungssatzung:<br />

Diese Satzung erweitert den Innenbereich in den Außenbereich. Mit dieser Ergänzungssatzung<br />

kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im<br />

Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Hierbei wird es sich in <strong>der</strong> Regel<br />

um weitgehend unbebaute Flächen handeln. Notwendige Randbedingung für<br />

die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung<br />

als städtebaulich prägen<strong>der</strong> Rahmen hinreichend konkret für eine ergänzende<br />

Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich<br />

reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Durch<br />

die Einbeziehung wird neues <strong>Bau</strong>recht geschaffen.<br />

Die Einbeziehungssatzung wäre somit das in Frage kommende Instrument. Die Aufstellung einer<br />

Ergänzungssatzung ist an die im <strong>Bau</strong>gesetzbuch festgelegten materiellen Voraussetzungen<br />

gebunden:<br />

• Prägung <strong>der</strong> einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden<br />

Bereichs<br />

• geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

• Umweltverträglichkeit<br />

• keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten.<br />

Ein städtebauliches Erfor<strong>der</strong>nis ist dagegen als Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzung<br />

nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Betrachtet man die gegenüberliegende <strong>Bau</strong>reihe, so könnte mit <strong>der</strong> Einbeziehung des Grundstücks<br />

Fl.Nr. 253 eine gewisse Art <strong>der</strong> Abrundung erreicht werden. Ob es einer geordneten<br />

städtebaulichen Entwicklung entspricht, eine Abrundung/Einbeziehung mit dem <strong>Bau</strong> von Garagen<br />

zu erreichen, wurde von <strong>der</strong> Verwaltung nicht geprüft und ist durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />

zu entscheiden.<br />

Allerdings liegen die Grundstücke an <strong>der</strong> Stammerstraße bzw. am Fendter Bach nach den Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplanes innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (Überschwemmungsflächen<br />

Pfingsthochwasser 1999). In den Darstellungen <strong>der</strong> Hochwasserstudien<br />

des Büros Steinbacher-Consult bei einem HQ 100 (Ist-Zustand) ohne Klimafaktor ist das<br />

Grundstück dagegen nicht gefährdet.<br />

Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.<br />

Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />

Dem Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung<br />

wird beauftragt, einen Satzungsentwurf vorzubereiten und den Geltungsbereich zu prüfen<br />

und ggf. auszuweiten. Die Entwurfsplanung ist dem Gemein<strong>der</strong>at in einer <strong>der</strong> nächsten Sitzungen<br />

zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />

Abstimmungsergebnis: 9:0<br />

Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 15 von 17

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