Niederschrift der Bau-, Planungs-, Verkehrs - Markt Peissenberg
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sprechen<strong>der</strong> <strong>Bau</strong>antrag genehmigt werden müsste. Durch die Darstellung im<br />
rechtsgültigen Flächennutzungsplan scheidet diese Möglichkeit jedoch aus.<br />
b) Entwicklungssatzung:<br />
Diese Satzung erklärt bebaute Bereiche im Außenbereich zum Innenbereich<br />
(früher Außenbereichssatzung genannt).<br />
c) Ergänzungssatzung:<br />
Diese Satzung erweitert den Innenbereich in den Außenbereich. Mit dieser Ergänzungssatzung<br />
kann die Gemeinde einzelne Außenbereichsflächen in die im<br />
Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen. Hierbei wird es sich in <strong>der</strong> Regel<br />
um weitgehend unbebaute Flächen handeln. Notwendige Randbedingung für<br />
die Einbeziehung von Außenbereichsflächen ist, dass die angrenzende Bebauung<br />
als städtebaulich prägen<strong>der</strong> Rahmen hinreichend konkret für eine ergänzende<br />
Bebauung ist. Das bloße Angrenzen eines Grundstücks an den Innenbereich<br />
reicht nicht aus, um die Einbeziehung in den Innenbereich zu begründen. Durch<br />
die Einbeziehung wird neues <strong>Bau</strong>recht geschaffen.<br />
Die Einbeziehungssatzung wäre somit das in Frage kommende Instrument. Die Aufstellung einer<br />
Ergänzungssatzung ist an die im <strong>Bau</strong>gesetzbuch festgelegten materiellen Voraussetzungen<br />
gebunden:<br />
• Prägung <strong>der</strong> einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden<br />
Bereichs<br />
• geordnete städtebauliche Entwicklung<br />
• Umweltverträglichkeit<br />
• keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung von FFH- und Vogelschutzgebieten.<br />
Ein städtebauliches Erfor<strong>der</strong>nis ist dagegen als Voraussetzung für die Aufstellung dieser Satzung<br />
nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Betrachtet man die gegenüberliegende <strong>Bau</strong>reihe, so könnte mit <strong>der</strong> Einbeziehung des Grundstücks<br />
Fl.Nr. 253 eine gewisse Art <strong>der</strong> Abrundung erreicht werden. Ob es einer geordneten<br />
städtebaulichen Entwicklung entspricht, eine Abrundung/Einbeziehung mit dem <strong>Bau</strong> von Garagen<br />
zu erreichen, wurde von <strong>der</strong> Verwaltung nicht geprüft und ist durch den <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at<br />
zu entscheiden.<br />
Allerdings liegen die Grundstücke an <strong>der</strong> Stammerstraße bzw. am Fendter Bach nach den Darstellungen<br />
des Flächennutzungsplanes innerhalb eines Überschwemmungsgebietes (Überschwemmungsflächen<br />
Pfingsthochwasser 1999). In den Darstellungen <strong>der</strong> Hochwasserstudien<br />
des Büros Steinbacher-Consult bei einem HQ 100 (Ist-Zustand) ohne Klimafaktor ist das<br />
Grundstück dagegen nicht gefährdet.<br />
Der <strong>Markt</strong>gemein<strong>der</strong>at hat nun über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden.<br />
Beschlussvorschlag des Ausschusses:<br />
Dem Antrag auf Erlass einer Einbeziehungssatzung wird grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung<br />
wird beauftragt, einen Satzungsentwurf vorzubereiten und den Geltungsbereich zu prüfen<br />
und ggf. auszuweiten. Die Entwurfsplanung ist dem Gemein<strong>der</strong>at in einer <strong>der</strong> nächsten Sitzungen<br />
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Abstimmungsergebnis: 9:0<br />
Öffentliche Sitzung des <strong>Bau</strong>-, <strong>Planungs</strong>-, <strong>Verkehrs</strong>- und Umweltausschusses vom 18.02.2013 Seite 15 von 17