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HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012

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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.10 Mängelansprüche<br />

Nr. (19) - (20)<br />

Verhinderung der Verjährung, Durchsetzung der Ansprüche<br />

(19) Soweit die Verjährung nicht durch Verhandlung nach § 203 BGB gehemmt ist oder durch Anerkennung<br />

des Mängelbeseitigungsanspruchs gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat, ist rechtzeitig für<br />

eine Unterbrechung der Verjährung durch gerichtliche Geltendmachung gegen den Auftragnehmer (§ 204<br />

Abs. 1 BGB) zu sorgen.<br />

(20) Bleibt das Verlangen auf Mängelbeseitigung, Minderung der Vergütung, Vorschuss, Aufwendungsersatz<br />

oder auf Schadensersatz erfolglos, so ist<br />

─ entweder mit Gegenforderungen des Auftragnehmers aufzurechnen (siehe Abschnitt 3.14 „Aufrechnungsfälle“)<br />

─ oder Leistungsklage zu erheben<br />

─ oder die vom Auftragnehmer geleistete Bürgschaft in Anspruch zu nehmen (siehe Abschnitt 3.6 „Sicherheitsleistungen“).<br />

Stand: 08-12 3.10 – Seite 3

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