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HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012

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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung<br />

Nr. (30) – (37)<br />

(30) Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber. Eine Kopie ist innerhalb von sechs<br />

Werktagen nach Zugang dem Auftragnehmer zurückzugeben, da nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel<br />

als anerkannt gelten (§ 15 Abs. 3 VOB/B).<br />

(31) Die Stundenlohnzettel sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden.<br />

In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich – außer etwaigen Einwendungen nach Nr. (29) – keine Eintragungen<br />

vorgenommen werden.<br />

Mengenberechnungen<br />

(32) Bei der Prüfung der Mengenberechnung ist darauf zu achten, dass nur Daten verwendet wurden, die in<br />

den anerkannten Unterlagen (Abrechnung nach Soll-Daten) oder in den gemeinsamen Feststellungen (Abrechnung<br />

nach Ist-Daten) enthalten sind (siehe Nr. (4)) und dass der Bezug der Daten zu den Ausführungs-<br />

bzw. Abrechnungsunterlagen angegeben ist.<br />

(33) Mengenberechnungen für im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen sind unter dem Vorbehalt zu<br />

prüfen, dass hierfür eine vertragliche Regelung herbeigeführt wird (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge“).<br />

Abrechnen nach Soll-Daten<br />

(34) Wenn nach Nr. (4) die Abrechnung nach Soll-Daten (Zeichnungen) vereinbart ist, sind die gemäß Nr. 2<br />

ZVB/E-<strong>StB</strong> zur Ausführung freigegebenen aktuellen Unterlagen zu Grunde zu legen.<br />

(35) Nach Abschluss jeder Bauphase ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren. Wenn<br />

die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen<br />

nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen und somit die Fortführung<br />

der Bauleistung freizugeben.<br />

Weichen jedoch die Ergebnisse der Kontrollen um mehr als die vertraglich festgelegten Toleranzen von den<br />

Soll-Daten ab, so gilt folgendes:<br />

– Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhaltung<br />

der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.<br />

– Ist das Nacharbeiten wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht vertretbar, so ist zu prüfen,<br />

ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile entstehen können. Sind<br />

keine Nachteile zu erkennen, so werden die Ist-Daten der Abrechnung zugrunde gelegt. Mehrleistungen<br />

werden nicht vergütet.<br />

– Ist jedoch ein Nachteil für den Auftraggeber zu erkennen, ist vom Auftragnehmer – nach Entscheidung<br />

des Auftraggebers oder entsprechend den vertraglichen Regelungen – einzeln oder zusammen entweder<br />

teilweises Abrechnen auf Grund von Aufmaßen bei Minderleistung oder die Übernahme der aus dem<br />

Nachteil dem Auftraggeber entstehenden Kosten zu fordern.<br />

(36) Soll-Daten dürfen der Abrechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie kontrolliert worden sind.<br />

Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer ist das Übereinstimmen der Unterlagen<br />

mit der vertraglichen Leistung zu bescheinigen.<br />

Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />

„Stimmt mit der vertraglich geforderten Leistung überein:<br />

..........................................................................................<br />

(Unterschrift, Klarschrift, Datum)“<br />

Danach erfolgt die Prüfrechnung durch den Auftraggeber.<br />

Abrechnen pauschalierter Leistungen<br />

(37) Es ist zu unterscheiden zwischen Positionspauschalierung (Pauschalabrechnung von Einzelpositionen),<br />

der Abschnittspauschalierung (Zusammenfassung von verschiedenen <strong>Teil</strong>leistungen) und der Gesamtpauschalierung.<br />

Zur Abgrenzung der pauschalierten Leistung sind die Vertragsunterlagen und die Ausführungspläne<br />

gründlich durchzusehen.<br />

Stand: 08-12 3.2 – Seite 5

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