HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012
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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung<br />
Nr. (30) – (37)<br />
(30) Die Originale der Stundenlohnzettel verbleiben beim Auftraggeber. Eine Kopie ist innerhalb von sechs<br />
Werktagen nach Zugang dem Auftragnehmer zurückzugeben, da nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel<br />
als anerkannt gelten (§ 15 Abs. 3 VOB/B).<br />
(31) Die Stundenlohnzettel sind unter Verschluss zu halten, bis sie der Schlussrechnung beigefügt werden.<br />
In den Stundenlohnzetteln dürfen nachträglich – außer etwaigen Einwendungen nach Nr. (29) – keine Eintragungen<br />
vorgenommen werden.<br />
Mengenberechnungen<br />
(32) Bei der Prüfung der Mengenberechnung ist darauf zu achten, dass nur Daten verwendet wurden, die in<br />
den anerkannten Unterlagen (Abrechnung nach Soll-Daten) oder in den gemeinsamen Feststellungen (Abrechnung<br />
nach Ist-Daten) enthalten sind (siehe Nr. (4)) und dass der Bezug der Daten zu den Ausführungs-<br />
bzw. Abrechnungsunterlagen angegeben ist.<br />
(33) Mengenberechnungen für im Bauvertrag nicht vorgesehene Leistungen sind unter dem Vorbehalt zu<br />
prüfen, dass hierfür eine vertragliche Regelung herbeigeführt wird (siehe Abschnitt 3.4 „Nachträge“).<br />
Abrechnen nach Soll-Daten<br />
(34) Wenn nach Nr. (4) die Abrechnung nach Soll-Daten (Zeichnungen) vereinbart ist, sind die gemäß Nr. 2<br />
ZVB/E-<strong>StB</strong> zur Ausführung freigegebenen aktuellen Unterlagen zu Grunde zu legen.<br />
(35) Nach Abschluss jeder Bauphase ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren. Wenn<br />
die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen<br />
nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen und somit die Fortführung<br />
der Bauleistung freizugeben.<br />
Weichen jedoch die Ergebnisse der Kontrollen um mehr als die vertraglich festgelegten Toleranzen von den<br />
Soll-Daten ab, so gilt folgendes:<br />
– Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhaltung<br />
der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.<br />
– Ist das Nacharbeiten wegen der Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes nicht vertretbar, so ist zu prüfen,<br />
ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile entstehen können. Sind<br />
keine Nachteile zu erkennen, so werden die Ist-Daten der Abrechnung zugrunde gelegt. Mehrleistungen<br />
werden nicht vergütet.<br />
– Ist jedoch ein Nachteil für den Auftraggeber zu erkennen, ist vom Auftragnehmer – nach Entscheidung<br />
des Auftraggebers oder entsprechend den vertraglichen Regelungen – einzeln oder zusammen entweder<br />
teilweises Abrechnen auf Grund von Aufmaßen bei Minderleistung oder die Übernahme der aus dem<br />
Nachteil dem Auftraggeber entstehenden Kosten zu fordern.<br />
(36) Soll-Daten dürfen der Abrechnung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie kontrolliert worden sind.<br />
Nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen durch den Auftragnehmer ist das Übereinstimmen der Unterlagen<br />
mit der vertraglichen Leistung zu bescheinigen.<br />
Die Übereinstimmungsbescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten:<br />
„Stimmt mit der vertraglich geforderten Leistung überein:<br />
..........................................................................................<br />
(Unterschrift, Klarschrift, Datum)“<br />
Danach erfolgt die Prüfrechnung durch den Auftraggeber.<br />
Abrechnen pauschalierter Leistungen<br />
(37) Es ist zu unterscheiden zwischen Positionspauschalierung (Pauschalabrechnung von Einzelpositionen),<br />
der Abschnittspauschalierung (Zusammenfassung von verschiedenen <strong>Teil</strong>leistungen) und der Gesamtpauschalierung.<br />
Zur Abgrenzung der pauschalierten Leistung sind die Vertragsunterlagen und die Ausführungspläne<br />
gründlich durchzusehen.<br />
Stand: 08-12 3.2 – Seite 5