HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012
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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.15 Änderungen an<br />
Leitungen der<br />
öffentlichen Versorgung<br />
Nr. (8) – (10)<br />
─ Vermerk zum Vorteilsausgleich, gegebenenfalls mit dessen Berechnung.<br />
Maßgebend hierfür sind die „Richtlinien über den Vorteilsausgleich bei Änderungen von Anlagen der öffentlichen<br />
Versorgung infolge von Straßenbaumaßnahmen“ (siehe BMV ARS-Nr. 05/2009 vom 11. Mai<br />
2009 – S 16/7175.1/3-1/1014113).<br />
─ Gegebenenfalls Zahlungsnachweise betreffend Erstattung von Ingenieurleistungen durch Fremdunternehmer.<br />
Feststellung der Rechnung<br />
(9) Eine Prüfung bzw. Festlegung der Rechnung durch das Versorgungsunternehmen genügt nicht.<br />
Die anweisende Stelle hat die sachliche und rechnerische Feststellung in eigener Verantwortung vorzunehmen.<br />
(10) Zur ordnungsgemäßen fachtechnischen Feststellung sind in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse<br />
im Leitungsbau erforderlich. Im allgemeinen ist für einen Bauingenieur, bei rechtzeitiger Überprüfung an<br />
Ort und Stelle und gemeinsamen örtlichen Aufmaß, erkennbar, ob etwa der notwendige Umfang einer Leitungsverlegung<br />
überschritten worden ist.<br />
Stand: 08-12 3.15 – Seite 2