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HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012

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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.12 Vergütung der<br />

beschädigten oder<br />

zerstörten Leistung<br />

Nr. (1) – (4)<br />

3.12 Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung<br />

(1) Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, sind § 7 in<br />

Verbindung mit § 4 Abs. 5 VOB/B, die Nr. 106 ZVB/E-<strong>StB</strong> sowie die im jeweiligen Vertrag gegebenenfalls<br />

getroffenen besonderen Regelungen zu beachten.<br />

(2) Macht der Auftragnehmer Ansprüche auf Vergütung der beschädigten oder zerstörten Leistung geltend,<br />

so sind von ihm Nachweise zu verlangen über<br />

─ betroffene <strong>Teil</strong>leistungen,<br />

─ Art und Umfang der Schäden,<br />

─ die Schadensursache<br />

sowie darüber, dass die Schäden<br />

─ für ihn objektiv unabwendbar waren und von ihm nicht zu vertreten sind.<br />

(3) Höhere Gewalt aufgrund von außergewöhnlichen Witterungseinflüssen ist grundsätzlich anzuerkennen,<br />

wenn mit diesen Witterungsverhältnissen im Baustellenbereich im Durchschnitt in der jeweiligen Jahreszeit<br />

nur alle 20 Jahre einmal zu rechnen ist, es sei denn, im Bauvertrag sind besondere Festlegungen getroffen<br />

worden (z. B. Hochwasser-Risikogrenze).<br />

(4) Bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten <strong>Teil</strong>e der Leistung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 und<br />

§ 2 Abs. 6 VOB/B zu verfahren.<br />

Stand: 08-12 3.12 – Seite 1

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