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HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012

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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.13 Insolvenzfälle<br />

Nr. (1) – (5)<br />

3.13 Insolvenzfälle<br />

(1) Sobald eine Baudienststelle von der Zahlungseinstellung eines Auftragnehmers oder von dem Antrag auf<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der Verfahrenseröffnung oder dem Eröffnungsbeschluss Kenntnis<br />

erhält, hat sie dies formlos, jedoch möglichst mit den Angaben nach Vordruck <strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> Insolvenz-<br />

Mitteilung (Muster 3.13 – 1) der dafür bestimmten Dienststelle unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Diese hat an Stellen, die aufrechnungsfähige Guthaben des Auftragnehmers oder Forderungen gegen<br />

den Auftragnehmer haben könnten, eine Mitteilung nach Vordruck <strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> Insolvenz-Mitteilung zu richten.<br />

(3) An den Auftragnehmer und an Dritte sind aus Guthaben des Auftragnehmers zunächst keine Zahlungen<br />

mehr zu leisten (siehe auch Abschnitt 3.8 „Zahlungen an Dritte“).<br />

Es ist zu prüfen, ob von dem Kündigungsrecht des Auftraggebers Gebrauch zu machen ist (siehe Abschnitt<br />

3.11 „Kündigung durch den Auftraggeber“).<br />

(4) Alle Baudienststellen haben der Dienststelle, welche die „Insolvenz-Mitteilung“ veranlasst hat, umgehend<br />

einen Bericht nach Vordruck <strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> Insolvenz-Bericht (Muster 3.13 – 2) für jede Maßnahme zuzuleiten.<br />

Wesentliche Änderungen geschätzter Beträge und das Ergebnis der Abrechnung sind nachzumelden.<br />

(5) Über das weitere Vorgehen, insbesondere über Aufrechnungen, Inanspruchnahme von Sicherheiten und<br />

über Zahlungen sowie über die Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, entscheidet<br />

die dafür bestimmte Dienststelle.<br />

Stand: 08-12 3.13 – Seite 1

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