HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012
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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.4 Nachträge<br />
Nr. (14) – (19)<br />
– durch die Überschreitung erhebliche positions- oder auftragsbezogene Kosten einsparen würde,<br />
– positionsbezogene Kosten von vornherein erheblich zu hoch angesetzt hat („Kalkulationsfehler“) und<br />
dem Auftraggeber ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist, oder<br />
– durch marktbedingte Senkung von Stoffpreisen erhebliche positionsbezogene Kosten einsparen würde,<br />
es sei denn, für diese Stoffe ist eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart.<br />
Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.<br />
(15) Verlangt dagegen der Auftragnehmer bei Überschreitung des Mengenansatzes von mehr als 10 % eine<br />
Erhöhung der Preise, so ist zunächst zu prüfen, ob er seiner Ankündigungspflicht nach Nr. 100 ZVB/E-<strong>StB</strong><br />
nachgekommen ist.<br />
Ist dies nicht der Fall, dann ist der Anspruch nur insoweit abzulehnen, als<br />
– der Auftraggeber sonst Maßnahmen hätte ergreifen können, durch welche die Mehrkosten verringert<br />
oder vermieden worden wären oder<br />
– dadurch dem Auftraggeber sonstige Nachteile entstanden sind.<br />
Vom Auftragnehmer ist ein prüfbarer Nachweis seiner durch die Überschreitung des Mengenansatzes bedingten<br />
Mehrkosten auf Grund einer objektbezogenen detaillierten Berechnung zu verlangen, bei deren Prüfung<br />
folgendermaßen zu verfahren ist:<br />
– Positionsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen. Die durch eine vereinbarte Lohn- oder Stoffpreis-<br />
gleitklausel abgedeckten Mehrkosten sind unberücksichtigt zu lassen. Eine Änderung nicht angemessener<br />
oder falscher Ansätze bei der Preisermittlung („Kalkulationsfehler“) auf angemessene Ansätze ist erst<br />
vorzunehmen, wenn dem Auftragnehmer oder Auftraggeber bezogen auf die Abrechnungssumme des<br />
Gesamtvertrages ein Festhalten an den ursprünglichen Ansätzen nicht zumutbar ist.<br />
– Auftragsbezogene Mehrkosten sind anzuerkennen, wobei die Verringerung einzelner Kosten (siehe Nr.<br />
(14)) gegenzurechnen ist.<br />
– Eine Veränderung der firmenbezogenen Ansätze ist abzulehnen.<br />
(16) Über die zu vereinbarenden neuen Preise für die 110 % des Mengenansatzes überschreitenden Mengen<br />
ist ein Nachtrag zum Bauvertrag abzuschließen (siehe Muster 3.4 – 1).<br />
Unterschreitung des Mengenansatzes (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B)<br />
(17) Verlangt bei der Unterschreitung des Mengenansatzes von Positionen um mehr als 10 % der Auftragnehmer<br />
gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B eine Erhöhung der Einheitspreise dieser Positionen, dann ist vom<br />
Auftragnehmer eine detaillierte Berechnung seiner auszugleichenden Kosten zu fordern und bei deren Prüfung<br />
nach den folgenden Regelungen zu verfahren.<br />
(18) Bei den Positionen mit Mengenansatz-Unterschreitungen sind nur die Positionen<br />
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes verringert hat und<br />
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 100 % des Mengenansatzes bis zu der tatsächlichen Menge<br />
zu betrachten.<br />
Für diese Differenzmengen sind je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen<br />
Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Ausgleichsberechnung zu ermitteln.<br />
(19) Für den „Ausgleich“ gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VOB/B sind alle Positionen<br />
– deren Menge sich auf über 110 % des Mengenansatzes erhöht hat und<br />
– bei diesen jeweils die Differenzmenge von 110 % des Mengenansatzes bis zur tatsächlichen Menge<br />
zu betrachten.<br />
Für diese Differenzmengen sind ebenfalls je Position die mengenunabhängigen (fixen) auftrags- und firmenbezogenen<br />
Kosten und letztlich deren Summe als Betrag für die Ausgleichsberechnung zu ermitteln.<br />
Positionen,<br />
– deren Menge sich um mehr als 10 % des Mengenansatzes erhöht hat und<br />
– für die ein neuer Preis nach den Nrn. (14) und (15) unter Ausgleich der auftragsbezogenen Kosten vereinbart<br />
wurde,<br />
Stand: 08-12 3.4 – Seite 3