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HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012

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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung<br />

Muster 3.2 – 2<br />

Nr. (46) – (48)<br />

(46) Die dem Auftragnehmer bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel zustehende Vergütung (Lohnmehrkosten)<br />

wird wie folgt ermittelt:<br />

Lohnmehrkosten = Änderungssatz [in v. T.]<br />

x tatsächliche Änderung (Erhöhung) des maßgebenden Lohns [in Cent] gegenüber dem<br />

Lohnniveau des maßgebenden Lohns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.<br />

x Wert [in €] der zum Änderungssatz gehörenden und noch nicht ausgeführten Leistungen,<br />

soweit sie der auf die Lohnänderung folgenden Lohnperiode zuzurechnen sind.<br />

Bei mehreren Lohnerhöhungen innerhalb der Ausführungsfrist ist dieser Rechengang mehrmals durchzuführen.<br />

Dabei ist jeweils die Bezugsbasis für die Änderung des maßgebenden Lohns das Lohnniveau zum Zeitpunkt<br />

der Angebotsabgabe.<br />

Von den ermittelten Lohnmehrkosten ist dann die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers in Höhe von 0,5<br />

v. H. der Abrechnungssumme abzuziehen; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme ist 0,5 v. H. der<br />

Auftragssumme zugrunde zu legen.<br />

Beispiel:<br />

Abrechnungssumme (ohne Erstattungsbeträge aus der Lohngleitklausel): 1.000.000 €<br />

Differenz der festgestellten Leistungsstände an den Tagen der Änderung des maßgebenden Lohns<br />

- zwischen Baubeginn und 1. Tariflohnerhöhung: 200.000 €<br />

- zwischen 1. und 2. Tariflohnerhöhung: 500.000 €<br />

- zwischen 2. Tariflohnerhöhung und Bauende: 300.000 €<br />

Erhöhung des maßgebenden Lohns<br />

- 1. Tariflohnerhöhung: 30 Ct<br />

- 2. Tariflohnerhöhung: 30 + 20 = 50 Ct<br />

Angebotener und geprüfter Änderungssatz: 0,14 ‰<br />

Berechnung der Lohnmehrkosten für<br />

- Leistungen zwischen 1. und 2. Tariflohnerhöhung:<br />

0,<br />

14 <br />

<br />

1000<br />

<br />

x 30 Ct. x 500.000 € = 2.100 €<br />

- Leistungen zwischen 2. Tariflohnerhöhung und Bauende:<br />

0,<br />

14 <br />

<br />

1000<br />

x 50 Ct. x 300.000 € =<br />

<br />

2.100 €<br />

Summe Lohnmehrkosten 4.200 €<br />

Selbstbeteiligung des Auftragnehmers:<br />

0,<br />

5 <br />

<br />

100<br />

x 1.000.000 € =<br />

<br />

- 5.000 €<br />

Erstattungsbetrag: 0.000 €.<br />

Stoffpreisgleitklausel<br />

(47) Ist im Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel nach Vordruck <strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> Stoffpreisgleitklausel „Stoffpreisgleitklausel<br />

für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe <strong>Teil</strong> 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.3 „Besondere<br />

Vertragsbedingungen“, Muster 1.3 – 3) vereinbart, sind die Nrn. (43) bis (45) sinngemäß anzuwenden.<br />

(48) Bei Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel werden die Mehr- oder Minderaufwendungen wie folgt<br />

ermittelt:<br />

Stoffmehr- oder Stoffminderaufwendungen für die angegebene OZ je Einheit = [Stoffpreis zum Zeitpunkt des<br />

Einbaus bzw. der Verwendung] – [Vom Auftraggeber festgelegter Marktpreis zum vorgegebenen Zeitpunkt in<br />

Spalte 4 des Verzeichnisses für Stoffpreisgleitklausel].<br />

Stoffpreis je Einheit zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung = [Vom Auftraggeber im Verzeichnis<br />

für Stoffpreisgleitklausel (siehe <strong>Teil</strong> 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“, Muster<br />

Stand: 08-12 3.2 – Seite 7

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