HVA B-StB Teil 3, Ausgabe August 2012
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<strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> 3 Vertragsabwicklung 3.2 Abrechnung<br />
Muster 3.2 – 2<br />
Nr. (46) – (48)<br />
(46) Die dem Auftragnehmer bei Vereinbarung einer Lohngleitklausel zustehende Vergütung (Lohnmehrkosten)<br />
wird wie folgt ermittelt:<br />
Lohnmehrkosten = Änderungssatz [in v. T.]<br />
x tatsächliche Änderung (Erhöhung) des maßgebenden Lohns [in Cent] gegenüber dem<br />
Lohnniveau des maßgebenden Lohns zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.<br />
x Wert [in €] der zum Änderungssatz gehörenden und noch nicht ausgeführten Leistungen,<br />
soweit sie der auf die Lohnänderung folgenden Lohnperiode zuzurechnen sind.<br />
Bei mehreren Lohnerhöhungen innerhalb der Ausführungsfrist ist dieser Rechengang mehrmals durchzuführen.<br />
Dabei ist jeweils die Bezugsbasis für die Änderung des maßgebenden Lohns das Lohnniveau zum Zeitpunkt<br />
der Angebotsabgabe.<br />
Von den ermittelten Lohnmehrkosten ist dann die Selbstbeteiligung des Auftragnehmers in Höhe von 0,5<br />
v. H. der Abrechnungssumme abzuziehen; bis zur Feststellung der Abrechnungssumme ist 0,5 v. H. der<br />
Auftragssumme zugrunde zu legen.<br />
Beispiel:<br />
Abrechnungssumme (ohne Erstattungsbeträge aus der Lohngleitklausel): 1.000.000 €<br />
Differenz der festgestellten Leistungsstände an den Tagen der Änderung des maßgebenden Lohns<br />
- zwischen Baubeginn und 1. Tariflohnerhöhung: 200.000 €<br />
- zwischen 1. und 2. Tariflohnerhöhung: 500.000 €<br />
- zwischen 2. Tariflohnerhöhung und Bauende: 300.000 €<br />
Erhöhung des maßgebenden Lohns<br />
- 1. Tariflohnerhöhung: 30 Ct<br />
- 2. Tariflohnerhöhung: 30 + 20 = 50 Ct<br />
Angebotener und geprüfter Änderungssatz: 0,14 ‰<br />
Berechnung der Lohnmehrkosten für<br />
- Leistungen zwischen 1. und 2. Tariflohnerhöhung:<br />
0,<br />
14 <br />
<br />
1000<br />
<br />
x 30 Ct. x 500.000 € = 2.100 €<br />
- Leistungen zwischen 2. Tariflohnerhöhung und Bauende:<br />
0,<br />
14 <br />
<br />
1000<br />
x 50 Ct. x 300.000 € =<br />
<br />
2.100 €<br />
Summe Lohnmehrkosten 4.200 €<br />
Selbstbeteiligung des Auftragnehmers:<br />
0,<br />
5 <br />
<br />
100<br />
x 1.000.000 € =<br />
<br />
- 5.000 €<br />
Erstattungsbetrag: 0.000 €.<br />
Stoffpreisgleitklausel<br />
(47) Ist im Vertrag eine Stoffpreisgleitklausel nach Vordruck <strong>HVA</strong> B-<strong>StB</strong> Stoffpreisgleitklausel „Stoffpreisgleitklausel<br />
für Bauverträge im Straßen- und Brückenbau“ (siehe <strong>Teil</strong> 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.3 „Besondere<br />
Vertragsbedingungen“, Muster 1.3 – 3) vereinbart, sind die Nrn. (43) bis (45) sinngemäß anzuwenden.<br />
(48) Bei Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel werden die Mehr- oder Minderaufwendungen wie folgt<br />
ermittelt:<br />
Stoffmehr- oder Stoffminderaufwendungen für die angegebene OZ je Einheit = [Stoffpreis zum Zeitpunkt des<br />
Einbaus bzw. der Verwendung] – [Vom Auftraggeber festgelegter Marktpreis zum vorgegebenen Zeitpunkt in<br />
Spalte 4 des Verzeichnisses für Stoffpreisgleitklausel].<br />
Stoffpreis je Einheit zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung = [Vom Auftraggeber im Verzeichnis<br />
für Stoffpreisgleitklausel (siehe <strong>Teil</strong> 1 „Vergabeunterlagen“, Abschnitt 1.4 „Leistungsbeschreibung“, Muster<br />
Stand: 08-12 3.2 – Seite 7