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Hypothekarzinsentwicklung und Mieten in der ... - Mieterverband

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2 Methodisches Vorgehen<br />

hungen führen können, gegeben hat. Im Durchschnitt spielen aber die Mehrleistungen ke<strong>in</strong>e Rolle.<br />

Daher können wir sie im vorliegenden Studienrahmen unberücksichtigt lassen.<br />

Unvollständige Mietz<strong>in</strong>sanpassung<br />

Machen die Vermieter/<strong>in</strong>nen die ihnen zustehenden Mietz<strong>in</strong>sanpassungen nicht vollständig geltend,<br />

so haben sie diesen Vorbehalt <strong>in</strong> Franken o<strong>der</strong> <strong>in</strong> Prozent des Mietz<strong>in</strong>ses festzulegen (VMWG Art.<br />

18). Solche Vorbehalte werden <strong>in</strong> <strong>der</strong> Praxis oft im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Inflationsentwicklung fest-<br />

gehalten <strong>und</strong> im Falle e<strong>in</strong>er Hypothekarz<strong>in</strong>ssenkung geltend gemacht. Für die <strong>in</strong> dieser Studie ange-<br />

wandte Methodik ist die Frage wichtig, wie gross zu Beg<strong>in</strong>n des Untersuchungszeitraums 1990 die<br />

gemachten Vorbehalte waren. Solche Vorbehalte hätten allenfalls bei s<strong>in</strong>kenden Hypothekarz<strong>in</strong>sen<br />

geltend gemacht werden können.<br />

Es existieren ke<strong>in</strong>erlei Datengr<strong>und</strong>lagen, um das Ausmass <strong>der</strong> Vorbehalte abzuschätzen. Allerd<strong>in</strong>gs<br />

wird ihre Bedeutung durch die Rechtsprechung relativiert. Demnach wird die «relative Methode», nach<br />

<strong>der</strong> lediglich die Verän<strong>der</strong>ungen seit Vertragsabschluss bzw. seit <strong>der</strong> letzten Mietz<strong>in</strong>sanpassung auf-<br />

rechenbar s<strong>in</strong>d, angewandt. Zudem ist zu erwarten, dass die damals existierenden Vorbehalte bereits<br />

bei <strong>der</strong> Hypothekarz<strong>in</strong>ssenkung im Herbst 1988 geltend gemacht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Überwälzung <strong>der</strong> Hypothekarz<strong>in</strong>se<br />

Art. 26 Abs. 2 VMWG legt fest, dass Mietz<strong>in</strong>se, die vor dem 1. Juli 1990 auf e<strong>in</strong>em Hypo-<br />

thekarz<strong>in</strong>sstand von weniger als 6 Prozent basierten, auch später für jedes Viertelprozent, das unter<br />

diesem Stand lag, um 3,5 Prozent erhöht werden konnten. Dies wurde entsprechend berücksichtigt.<br />

Der Anstieg <strong>der</strong> Hypothekarz<strong>in</strong>se, solange sie vor dem 1. Juli 1990 unter 6 Prozent lagen, schlug stär-<br />

ker auf die <strong>Mieten</strong> durch als die Reduktion um die Jahreswende 1993/1994. Letztere wurde nach dem<br />

neuen Mietrecht, welches tiefere Überwälzungssätze festlegt, berechnet. Ob dies juristisch korrekt ist,<br />

kann zur Zeit nicht beantwortet werden. Es gibt auch Me<strong>in</strong>ungen, die davon ausgehen, dass auch die<br />

Reduktion entsprechend nach den alten Sätzen hätte vorgenommen werden sollen. Mit dem gewähl-<br />

ten Vorgehen überschätzen wir daher die aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> wichtigsten Kostenfaktoren<br />

erwartete Mietz<strong>in</strong>sentwicklung.<br />

Jüngst wurde e<strong>in</strong> neues B<strong>und</strong>esgerichtsurteil (BGE 120 II 240) veröffentlicht, welches besagt, dass<br />

e<strong>in</strong>e Hypothekarz<strong>in</strong>ssenkung nur dann weitergegeben werden muss, wenn <strong>der</strong> Mietertrag (nach <strong>der</strong><br />

absoluten Methode) missbräuchlich ist. Bisher wurde bei Hypothekarz<strong>in</strong>ssenkungen nur die relative<br />

Methode angewendet. Diese besagt, dass nur die Verän<strong>der</strong>ungen seit <strong>der</strong> letzten Anpassung für For-<br />

<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Mieter/<strong>in</strong>nen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vermieter/<strong>in</strong>nen relevant s<strong>in</strong>d. Welche praktischen Auswirkungen<br />

das Urteil hat, ist <strong>der</strong>zeit noch unklar.<br />

Mietpreis<strong>in</strong>dex<br />

Basis des Mietpreis<strong>in</strong>dexes bilden die Nettomieten nach Abzug aller Nebenkosten. Die Methodik <strong>der</strong><br />

Mietpreis<strong>in</strong>dex-Bestimmung wurde 1993 im Zuge <strong>der</strong> Revision des Landes<strong>in</strong>dex <strong>der</strong> Konsumenten-<br />

preise geän<strong>der</strong>t. Die Revision diente <strong>der</strong> Beseitigung verschiedener Mängel <strong>der</strong> alten Erhebungsart,<br />

die zwischen 1977 <strong>und</strong> 1993 Gültigkeit hatte. Die hauptsächlichsten Mängel <strong>und</strong> Schwachpunkte wa-<br />

ren (vgl. BFS 1993 <strong>und</strong> BIGA 1985):<br />

■ die Repräsentativität <strong>der</strong> erfassten Wohnungen <strong>und</strong> die laufende Erneuerung <strong>der</strong> Auswahl;<br />

■ <strong>der</strong> formale Ansatz zur Berechnung des Mietpreis<strong>in</strong>dexes, dem es an methodischer Klarheit <strong>und</strong><br />

Transparenz für die Indexanwen<strong>der</strong>Innen mangelt;<br />

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