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Hypothekarzinsentwicklung und Mieten in der ... - Mieterverband

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2 Methodisches Vorgehen<br />

Die Gr<strong>und</strong>sätze <strong>der</strong> Kostenmiete <strong>und</strong> <strong>der</strong> Marktmiete stehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Spannungsverhältnis zue<strong>in</strong>an-<br />

<strong>der</strong>. In Artikel 269 OR wird festgehalten, dass e<strong>in</strong> Mietz<strong>in</strong>s missbräuchlich ist, wenn er auf e<strong>in</strong>em<br />

übersetzten Ertrag o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruht. Demgegenüber wird <strong>in</strong><br />

Artikel 269a e<strong>in</strong> Ausnahmekatalog aufgeführt. Dieser ist jedoch <strong>in</strong> <strong>der</strong> abgeschwächten Form von "<strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Regel nicht missbräuchlich" gehalten <strong>und</strong> überdies nicht abschliessend. Gesetzessystematisch<br />

kommt somit Artikel 269 gegenüber 269a <strong>der</strong> Vorrang zu. Dem schliesst sich das B<strong>und</strong>esgericht <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>er Rechtsprechung gr<strong>und</strong>sätzlich an, wobei diese allerd<strong>in</strong>gs teilweise schwankend ist (vgl. Bericht<br />

<strong>der</strong> Studienkommission Marktmiete 1993, 92f.).<br />

Das geltende Mietrecht be<strong>in</strong>haltet auch Marktelemente. Wichtig ist erstens, dass die Miss-<br />

bräuchlichkeit e<strong>in</strong>es Mietz<strong>in</strong>ses nur auf Antrag des Mieters o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mieter<strong>in</strong> abgeklärt wird. E<strong>in</strong> weite-<br />

res Marktelement f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bestimmung von Artikel 269a lit. a, wonach Mietz<strong>in</strong>se <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel<br />

nicht missbräuchlich s<strong>in</strong>d, wenn sie im Rahmen <strong>der</strong> Orts- <strong>und</strong> Quartierüblichkeit liegen. Beide Ele-<br />

mente erlauben e<strong>in</strong>e Annäherung an die Marktmiete, wenn auch mit gewissen E<strong>in</strong>schränkungen, da<br />

ke<strong>in</strong> übersetzter Ertrag erzielt werden darf. Im weiteren verlangt die Rechtsprechung e<strong>in</strong>e Wartefrist<br />

von vier bis sechs Jahren, bis dieser Erhöhungsgr<strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em laufenden Mietverhältnis erneut gel-<br />

tend gemacht werden kann.<br />

Für die vorliegende Fragestellung ergibt sich somit folgende Problematik: aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Bestimmungen<br />

<strong>in</strong> Artikel 269 <strong>und</strong> 269a OR lässt sich e<strong>in</strong>e maximale Mietz<strong>in</strong>serhöhung errechnen, die gerade nicht<br />

missbräuchlich ist. Diese Grenze ist aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Marktelemente aber zu relativieren. Die Quartier-<br />

<strong>und</strong> Ortsüblichkeit könnte demnach dazu führen, dass e<strong>in</strong>e Erhöhung über das zuvor bestimmte Mass<br />

h<strong>in</strong>ausgehen könnte. Allerd<strong>in</strong>gs ist nicht zu erwarten dass dieser Effekt aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> richterlichen<br />

Praxis sehr gewichtig se<strong>in</strong> wird. Daten zur Beurteilung dieses Zusammenhanges liegen aber ke<strong>in</strong>e<br />

vor. Letztlich beschränken wir uns <strong>in</strong> dieser Studie auf die Berechnung <strong>der</strong> Kostenwirkungen <strong>der</strong>jeni-<br />

gen Faktoren, die im Mietrecht bzw. durch die Rechtssprechung präzise festgelegt s<strong>in</strong>d. Daher spre-<br />

chen wir <strong>in</strong> <strong>der</strong> Folge nicht von «mietrechtlich erlaubtem» Mietz<strong>in</strong>s, son<strong>der</strong>n von demjenigen Mietz<strong>in</strong>s,<br />

<strong>der</strong> sich aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> wichtigsten, im Mietrecht festgelegten Kostenfaktoren hätte ergeben sollen.<br />

Missbräuchlichkeit e<strong>in</strong>es Mietz<strong>in</strong>ses<br />

Mietz<strong>in</strong>se s<strong>in</strong>d missbräuchlich, wenn damit e<strong>in</strong> übersetzter Ertrag aus <strong>der</strong> Mietsache erzielt wird o<strong>der</strong><br />

wenn sie auf e<strong>in</strong>em offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. Artikel 269a OR nennt Ausnahme-<br />

gründe. Danach s<strong>in</strong>d Mietz<strong>in</strong>se <strong>in</strong> <strong>der</strong> Regel nicht missbräuchlich, wenn sie <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

a) im Rahmen <strong>der</strong> orts- o<strong>der</strong> quartierüblichen Mietz<strong>in</strong>se liegen;<br />

b) durch Kostensteigerungen o<strong>der</strong> Mehrleistungen des Vermieters begründet s<strong>in</strong>d;<br />

c) bei neueren Bauten im Rahmen <strong>der</strong> kostendeckenden Bruttorendite liegen;<br />

d) lediglich dem Ausgleich e<strong>in</strong>er Mietz<strong>in</strong>sverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktübli-<br />

cher F<strong>in</strong>anzierungskosten gewährt wurde, <strong>und</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dem Mieter im voraus bekanntgegebenen<br />

Zahlungsplan festgelegt s<strong>in</strong>d;<br />

e) lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;<br />

f) das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- <strong>und</strong> Mieterverbände o<strong>der</strong> Organisationen, die<br />

ähnliche Interessen wahrnehmen, <strong>in</strong> ihren Rahmenverträgen empfehlen.<br />

Die Verordnung über die Miete <strong>und</strong> Pacht von Wohn- <strong>und</strong> Geschäftsräumen (VMWG) vom 9. Mai<br />

1990, <strong>in</strong> Kraft seit 1. Juli 1990, <strong>und</strong> die Rechtsprechung haben diese e<strong>in</strong>zelnen Faktoren präzisiert.<br />

Für uns s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e relevant:<br />

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