Jahresbericht 2008 (Kadesch GmbH) - Kadesch.de
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Behin<strong>de</strong>rung bezogenen -Ziele <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation nach § 11 Abs. 2 SGB V zu erreichen.<br />
2. Zur Konvergenz <strong>de</strong>r Leistungsinhalte von Rehabilitationsträgern<br />
Nach <strong>de</strong>m erklärten Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers <strong>de</strong>s SGB IX sollte die Konvergenz <strong>de</strong>s Leistungsrechts<br />
zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Rehabilitationsträgern verstärkt wer<strong>de</strong>n. „In Kapitel 4 bis 7 wer<strong>de</strong>n die<br />
Leistungen bestimmt, die einheitlich von <strong>de</strong>n jeweils zuständigen Rehabilitationsträgern (...) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
(...) Art, Gegenstand, Umfang, Qualität und Ausführung <strong>de</strong>r Leistungen richten sich damit nach <strong>de</strong>m Neunten<br />
Buch, soweit die Leistungsgesetze <strong>de</strong>r Rehabilitationsträger nicht darüber hinausgehend Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
regeln," (BT-Drs. 14/5074, 94). Das be<strong>de</strong>utet gera<strong>de</strong> im Verhältnis zwischen Krankenversicherung und<br />
Rentenversicherung, daß Unterschie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zuständigkeit keine Unterschie<strong>de</strong> mehr in <strong>de</strong>n<br />
Leistungsinhalten begrün<strong>de</strong>n sollen. In <strong>de</strong>r Suchtrehabilitation hängt es vor allem von <strong>de</strong>n<br />
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI ab, welcher Rehabilitationsträger<br />
zuständig ist. Sind diese - wie im vorliegen<strong>de</strong>n Fall - nicht gegeben, so soll die Krankenversicherung<br />
zuständig sein.<br />
Der Senat hat zwar gesehen, daß nach <strong>de</strong>r Vereinbarung zwischen bei<strong>de</strong>n Trägergruppen und <strong>de</strong>r<br />
ständigen Praxis <strong>de</strong>r Rentenversicherung Adaptionsmaßnahmen Bestandteil <strong>de</strong>r medizinischen<br />
Rehabilitation sind, kommt jedoch zu <strong>de</strong>m Schluß, daß Adaptionsbehandlungen außerhalb dieser<br />
Zuständigkeit berufliche o<strong>de</strong>r soziale Rehabilitation sind. Er begrün<strong>de</strong>t dies damit, daß in <strong>de</strong>r<br />
Rentenversicherung medizinische Rehabilitation ohne ärztliche Gesamtverantwortung durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
dürfe und führt Referenzentscheidungen an, die weit vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s SGB IX gefallen sind (BSGE 68,<br />
17, 18; BSGE 68, 167, 169 u.a.).<br />
Damit negiert <strong>de</strong>r Senat das vom Gesetzgeber <strong>de</strong>s SGB IX verfolgte Anliegen leistungsrechtlicher<br />
Konvergenz, die nach § 7 Satz 1 SGB IX gera<strong>de</strong> nur durch ausdrückliche Abweichungen durchbrochen<br />
wer<strong>de</strong>n soll. Zu<strong>de</strong>m wird die Entscheidung auch <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s SGB IX nicht gerecht, die für alle drei<br />
Leistungsgruppen Ziele und Mittel <strong>de</strong>finiert (§§ 26, 33, 55 SGB IX) und nicht vorsieht, daß eine Leistung bei<br />
<strong>de</strong>m einen Träger medizinische Rehabilitation, bei <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren aber soziale Rehabilitation ist<br />
3. Zum Verhältnis von Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht<br />
Der Gesetzgeber hat für das Leistungserbringungsrecht <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation eine<br />
Konvergenz zwischen <strong>de</strong>n Rehabilitationsträgern vorgesehen, die in <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Urteil ausgeblen<strong>de</strong>t<br />
wird. Durch § 137d SGB V wird klargestellt, daß in <strong>de</strong>r Krankenversicherung keine an<strong>de</strong>re Qualität <strong>de</strong>r<br />
medizinischen Rehabilitation zu erbringen ist als in <strong>de</strong>r Rentenversicherung. Die Verträge <strong>de</strong>r<br />
Rehabilitationsträger mit <strong>de</strong>n Einrichtungen sind <strong>de</strong>mentsprechend nach gemeinsamen Grundsätzen<br />
abzuschließen (§ 21 Abs. 2 SGB IX).<br />
4. Was sind die Rehabilitationsziele <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung?<br />
Die Rehabilitation in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 11 Abs. 2 SGB V und § 26 Abs. 1<br />
SGB IX umfassend darauf gerichtet, Behin<strong>de</strong>rung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) präventiv zu vermei<strong>de</strong>n und nach<br />
ihrem Eintritt aufzuheben o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn. Sie ist also gera<strong>de</strong> nicht darauf beschränkt, Krankheit im Sinne<br />
von § 27 Abs. 1 SGB V zu bekämpfen. Dies war auch ausdrücklich mit <strong>de</strong>r Neufassung von § 11 Abs. 2<br />
SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bezweckt (BT-Drs. 14/1245, 61). Medizinische<br />
Rehabilitation zielt also auch auf die Teilhabe von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen durch<br />
Einwirkung auf ihrer Gesundheitszustand und <strong>de</strong>ssen Kontextfaktoren. Daß medizinische Rehabilitation<br />
nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX nicht an<strong>de</strong>rs als nach § 107 Abs. 2 5GB V unter ärztlicher<br />
Gesamtverantwortung ausgeführt wird, - schmälert nicht <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Rehabilitation, son<strong>de</strong>rn erweitert<br />
<strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r ärztlichen Profession auf die Koordination <strong>de</strong>r Bemühungen an<strong>de</strong>rer therapeutischer<br />
Professionen, wie sie auch im Rahmen einer Adaptionsbehandlung tätig wer<strong>de</strong>n.<br />
Je<strong>de</strong> Krankenbehandlung muß die Ziele <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation beachten (§ 27 SGB IX; § 2a SGB<br />
V), da aus je<strong>de</strong>r Krankheit Behin<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n kann und dies so früh wie möglich verhin<strong>de</strong>rt und beachtet<br />
wer<strong>de</strong>n sollte. Leistungsrechtlich wird dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V sowie in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB<br />
V ver<strong>de</strong>utlicht. Nur insoweit trifft also die Prämisse <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Entscheidung zu, daß Rehabilitation in<br />
<strong>de</strong>r Krankenversicherung einen beson<strong>de</strong>ren Bezug zur Behandlung von Krankheiten hat und <strong>de</strong>shalb<br />
Einrichtungen <strong>de</strong>r Rehabilitation auch nach § 107 Abs. 2 5GB V zur Behandlung von Krankheiten in <strong>de</strong>r Lage<br />
sein müssen.<br />
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