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Jahresbericht 2008 (Kadesch GmbH) - Kadesch.de

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Behin<strong>de</strong>rung bezogenen -Ziele <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation nach § 11 Abs. 2 SGB V zu erreichen.<br />

2. Zur Konvergenz <strong>de</strong>r Leistungsinhalte von Rehabilitationsträgern<br />

Nach <strong>de</strong>m erklärten Willen <strong>de</strong>s Gesetzgebers <strong>de</strong>s SGB IX sollte die Konvergenz <strong>de</strong>s Leistungsrechts<br />

zwischen <strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>nen Rehabilitationsträgern verstärkt wer<strong>de</strong>n. „In Kapitel 4 bis 7 wer<strong>de</strong>n die<br />

Leistungen bestimmt, die einheitlich von <strong>de</strong>n jeweils zuständigen Rehabilitationsträgern (...) erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

(...) Art, Gegenstand, Umfang, Qualität und Ausführung <strong>de</strong>r Leistungen richten sich damit nach <strong>de</strong>m Neunten<br />

Buch, soweit die Leistungsgesetze <strong>de</strong>r Rehabilitationsträger nicht darüber hinausgehend Beson<strong>de</strong>rheiten<br />

regeln," (BT-Drs. 14/5074, 94). Das be<strong>de</strong>utet gera<strong>de</strong> im Verhältnis zwischen Krankenversicherung und<br />

Rentenversicherung, daß Unterschie<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Zuständigkeit keine Unterschie<strong>de</strong> mehr in <strong>de</strong>n<br />

Leistungsinhalten begrün<strong>de</strong>n sollen. In <strong>de</strong>r Suchtrehabilitation hängt es vor allem von <strong>de</strong>n<br />

versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 SGB VI ab, welcher Rehabilitationsträger<br />

zuständig ist. Sind diese - wie im vorliegen<strong>de</strong>n Fall - nicht gegeben, so soll die Krankenversicherung<br />

zuständig sein.<br />

Der Senat hat zwar gesehen, daß nach <strong>de</strong>r Vereinbarung zwischen bei<strong>de</strong>n Trägergruppen und <strong>de</strong>r<br />

ständigen Praxis <strong>de</strong>r Rentenversicherung Adaptionsmaßnahmen Bestandteil <strong>de</strong>r medizinischen<br />

Rehabilitation sind, kommt jedoch zu <strong>de</strong>m Schluß, daß Adaptionsbehandlungen außerhalb dieser<br />

Zuständigkeit berufliche o<strong>de</strong>r soziale Rehabilitation sind. Er begrün<strong>de</strong>t dies damit, daß in <strong>de</strong>r<br />

Rentenversicherung medizinische Rehabilitation ohne ärztliche Gesamtverantwortung durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

dürfe und führt Referenzentscheidungen an, die weit vor Inkrafttreten <strong>de</strong>s SGB IX gefallen sind (BSGE 68,<br />

17, 18; BSGE 68, 167, 169 u.a.).<br />

Damit negiert <strong>de</strong>r Senat das vom Gesetzgeber <strong>de</strong>s SGB IX verfolgte Anliegen leistungsrechtlicher<br />

Konvergenz, die nach § 7 Satz 1 SGB IX gera<strong>de</strong> nur durch ausdrückliche Abweichungen durchbrochen<br />

wer<strong>de</strong>n soll. Zu<strong>de</strong>m wird die Entscheidung auch <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s SGB IX nicht gerecht, die für alle drei<br />

Leistungsgruppen Ziele und Mittel <strong>de</strong>finiert (§§ 26, 33, 55 SGB IX) und nicht vorsieht, daß eine Leistung bei<br />

<strong>de</strong>m einen Träger medizinische Rehabilitation, bei <strong>de</strong>m an<strong>de</strong>ren aber soziale Rehabilitation ist<br />

3. Zum Verhältnis von Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht<br />

Der Gesetzgeber hat für das Leistungserbringungsrecht <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation eine<br />

Konvergenz zwischen <strong>de</strong>n Rehabilitationsträgern vorgesehen, die in <strong>de</strong>m vorliegen<strong>de</strong>n Urteil ausgeblen<strong>de</strong>t<br />

wird. Durch § 137d SGB V wird klargestellt, daß in <strong>de</strong>r Krankenversicherung keine an<strong>de</strong>re Qualität <strong>de</strong>r<br />

medizinischen Rehabilitation zu erbringen ist als in <strong>de</strong>r Rentenversicherung. Die Verträge <strong>de</strong>r<br />

Rehabilitationsträger mit <strong>de</strong>n Einrichtungen sind <strong>de</strong>mentsprechend nach gemeinsamen Grundsätzen<br />

abzuschließen (§ 21 Abs. 2 SGB IX).<br />

4. Was sind die Rehabilitationsziele <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung?<br />

Die Rehabilitation in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 11 Abs. 2 SGB V und § 26 Abs. 1<br />

SGB IX umfassend darauf gerichtet, Behin<strong>de</strong>rung (§ 2 Abs. 1 SGB IX) präventiv zu vermei<strong>de</strong>n und nach<br />

ihrem Eintritt aufzuheben o<strong>de</strong>r zu min<strong>de</strong>rn. Sie ist also gera<strong>de</strong> nicht darauf beschränkt, Krankheit im Sinne<br />

von § 27 Abs. 1 SGB V zu bekämpfen. Dies war auch ausdrücklich mit <strong>de</strong>r Neufassung von § 11 Abs. 2<br />

SGB V durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 bezweckt (BT-Drs. 14/1245, 61). Medizinische<br />

Rehabilitation zielt also auch auf die Teilhabe von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen durch<br />

Einwirkung auf ihrer Gesundheitszustand und <strong>de</strong>ssen Kontextfaktoren. Daß medizinische Rehabilitation<br />

nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX nicht an<strong>de</strong>rs als nach § 107 Abs. 2 5GB V unter ärztlicher<br />

Gesamtverantwortung ausgeführt wird, - schmälert nicht <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r Rehabilitation, son<strong>de</strong>rn erweitert<br />

<strong>de</strong>n Auftrag <strong>de</strong>r ärztlichen Profession auf die Koordination <strong>de</strong>r Bemühungen an<strong>de</strong>rer therapeutischer<br />

Professionen, wie sie auch im Rahmen einer Adaptionsbehandlung tätig wer<strong>de</strong>n.<br />

Je<strong>de</strong> Krankenbehandlung muß die Ziele <strong>de</strong>r medizinischen Rehabilitation beachten (§ 27 SGB IX; § 2a SGB<br />

V), da aus je<strong>de</strong>r Krankheit Behin<strong>de</strong>rung wer<strong>de</strong>n kann und dies so früh wie möglich verhin<strong>de</strong>rt und beachtet<br />

wer<strong>de</strong>n sollte. Leistungsrechtlich wird dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V sowie in § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB<br />

V ver<strong>de</strong>utlicht. Nur insoweit trifft also die Prämisse <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Entscheidung zu, daß Rehabilitation in<br />

<strong>de</strong>r Krankenversicherung einen beson<strong>de</strong>ren Bezug zur Behandlung von Krankheiten hat und <strong>de</strong>shalb<br />

Einrichtungen <strong>de</strong>r Rehabilitation auch nach § 107 Abs. 2 5GB V zur Behandlung von Krankheiten in <strong>de</strong>r Lage<br />

sein müssen.<br />

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