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das Magazin des Sports in Baden-Württemberg - Badischer ...

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22<br />

BSB-REchTSTiPP<br />

Vere<strong>in</strong>ssatzung: Neue BMF-Vorgaben<br />

zur Steuermustersatzung!<br />

Viele geme<strong>in</strong>nützige Vere<strong>in</strong>e/Verbände<br />

und Stiftungen<br />

überprüfen derzeit<br />

ihre vorhandenen Satzungen, mit<br />

dem Abgleich, ob die Vorgaben<br />

nach der Steuermustersatzung berücksichtigt<br />

s<strong>in</strong>d. Der Grund s<strong>in</strong>d<br />

die gesetzgeberischen Vorgaben<br />

nach der Anlage 1 zu § 60 AO<br />

zur neuen Steuermustersatzung.<br />

Achtung: Das Hauptproblem besteht<br />

dabei häufig <strong>in</strong> der notwendigen,<br />

erkennbaren Aktualisierung<br />

der bisherigen Festlegungen<br />

zur Vermögensb<strong>in</strong>dung bei späterer<br />

Auflösung <strong>des</strong> Vere<strong>in</strong>s/ <strong>des</strong><br />

Verban<strong>des</strong>.<br />

Der Auslöser für diese gesetzgeberische<br />

Neuvorgabe war <strong>das</strong> überraschende<br />

BFH-Urteil v. 23.7.2009, V<br />

R 20/08, mit der Feststellung, <strong>das</strong>s<br />

Mit diesem Artikel bietet redmark vere<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e Marke der Haufe-Lexware<br />

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Die Nr. 1 für erfolgreiche Vere<strong>in</strong>sführung und Vere<strong>in</strong>sverwaltung<br />

auf jeden Fall von e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>nützigen<br />

Vere<strong>in</strong> verlangt werden<br />

muss, <strong>das</strong>s die Satzung konkrete<br />

Angaben dazu enthält, wie im Falle<br />

der Auflösung und bei Wegfall<br />

der steuerbegünstigten Zwecke <strong>das</strong><br />

noch vorhandene Vere<strong>in</strong>svermögen<br />

zu verwenden ist.<br />

Denn die bisherige Standard-Formulierungen<br />

am Ende der Satzung,<br />

<strong>das</strong>s noch ke<strong>in</strong> konkreter Empfänger<br />

im Falle der Auflösung benannt<br />

wird, <strong>das</strong> dann erst später<br />

mit Rücksprache mit dem F<strong>in</strong>anzamt<br />

geklärt werden soll, entsprechen<br />

nicht mehr den geltenden<br />

geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen.<br />

Diese Satzungsanpassung sollte<br />

zeitnah erfolgen, wenn auch der<br />

Gesetzgeber selbst ke<strong>in</strong>e exakten<br />

Vorgaben <strong>in</strong> zeitlicher H<strong>in</strong>sicht<br />

hierzu vorgegeben hat. Im Regelfall<br />

also über die nächste, anstehende<br />

ordentliche Hauptversammlung<br />

beim Vere<strong>in</strong>/ der Delegiertenversammlung<br />

beim Verband.<br />

Zudem müssen auf jeden Fall alle<br />

Vere<strong>in</strong>sneugründungen diesen<br />

Wortlaut der Steuermustersatzung<br />

<strong>in</strong> die Gründungssatzung h<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />

nehmen, als e<strong>in</strong>e der Grundvoraussetzungen<br />

für den angestrebten<br />

Geme<strong>in</strong>nützigkeitsstatus.<br />

Problem:<br />

Es entstand<br />

e<strong>in</strong>e gewisse<br />

Ve r u n s i c h e -<br />

rung <strong>in</strong> der Vere<strong>in</strong>spraxis<br />

bei<br />

der Umsetzung<br />

dieser Vorgaben<br />

darüber, ob<br />

man tatsächlichentsprechend<br />

den Formulierungen<br />

<strong>in</strong><br />

der Steuermustersatzung<br />

die<br />

vorgegebenen<br />

beiden Anlässe,<br />

also Auflösung<br />

und Aufhebung, strikt und<br />

wörtlich übernehmen muss.<br />

Ausgehend von der Tatsache und<br />

den zivilrechtlichen Regelungen,<br />

<strong>das</strong>s es für Vere<strong>in</strong>e/ Verbände ke<strong>in</strong>e<br />

Aufhebung geben kann, erfolgte<br />

nun nach Abstimmung mit<br />

den obersten F<strong>in</strong>anzbehörden der<br />

Länder e<strong>in</strong>e gebotene und so auch<br />

erwartete Klarstellung. Denn die<br />

Aufhebung kann allenfalls z.B. Stiftungen<br />

( § 87 BGB), nicht jedoch<br />

Vere<strong>in</strong>e, betreffen.<br />

Das Bun<strong>des</strong>f<strong>in</strong>anzm<strong>in</strong>isterium<br />

hat nun mit dem soeben veröffentlichten<br />

BMF-Schreiben<br />

vom 7.7.2010, (Az: IV C 4-S<br />

0180/07/0001:01), ausdrücklich<br />

bestätigt, <strong>das</strong>s die Vere<strong>in</strong>ssatzung<br />

für den Fall der Beendigung der<br />

Vere<strong>in</strong>saktivitäten und der notwendigengeme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlichen<br />

Vermögensb<strong>in</strong>dung für <strong>das</strong><br />

Restvermögen sprachlich lediglich<br />

den Fall der Auflösung und die<br />

steuerbegünstigten Zweckb<strong>in</strong>dung<br />

aufzählen muss.<br />

Damit muss nicht auch zusätzlich<br />

die „Aufhebung“ entsprechend<br />

dem Wortlaut der Steuermustersatzung<br />

mitberücksichtigt werden.<br />

Wobei es geme<strong>in</strong>nützigkeitsrechtlich<br />

unschädlich wäre, wenn bei<br />

bereits 2009/2010 erfolgten Satzungsänderungen<br />

auch dieser „unpassende“<br />

Begriff der Aufhebung<br />

<strong>in</strong> Vere<strong>in</strong>ssatzungen bereits e<strong>in</strong>gebracht<br />

wurde.<br />

Tipp:<br />

Den kompletten Wortlaut der<br />

Steuermustersatzung sowie weitere<br />

H<strong>in</strong>weise zum Anwendungsbereich<br />

für die Vere<strong>in</strong>spraxis f<strong>in</strong>den<br />

Sie sofort unter www.redmark.<br />

de/vere<strong>in</strong>!<br />

Rechtsanwalt Prof. Gerhard Geckle,<br />

Fachanwalt f. Steuerrecht, Freiburg<br />

SPORT <strong>in</strong> BW 10|2010

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