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IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden ...

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Teil V Schlussbestimmungen<br />

§ 22<br />

Abweichende betriebliche Systeme<br />

22.1 Andere als in diesem Tarifvertrag geregelte Entgeltgruppen,<br />

Arbeitsbewertungssysteme, andere Methoden zur Ermittlung des<br />

Leistungsergebnisses sowie Systeme zur Ermittlung der Belastungszulage<br />

können zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat mit schriftlicher Zustimmung der<br />

Tarifvertragsparteien in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden.<br />

Die Tarifvertragsparteien müssen mindestens drei Monate vor der durch diese<br />

Betriebsvereinbarung beabsichtigten Abweichung vom Tarifvertrag in Kenntnis<br />

gesetzt werden.<br />

Änderungen einer solchen Betriebsvereinbarung bedürfen ebenfalls der<br />

schriftlichen Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Dies gilt nicht für die<br />

einvernehmliche Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung.<br />

§ 23<br />

In-Kraft-Treten<br />

23.1 Dieser Tarifvertrag tritt mit Beginn der Einführungsphase gemäß § 2.1.1 des<br />

Tarifvertrages zur Einführung des ERA-TV (ETV ERA) in Kraft. Während dieser<br />

Einführungsphase gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages nur in den<br />

Betrieben, die ihn gemäß § 2.1.1 ETV ERA stichtagsbezogen eingeführt haben.<br />

23.2 Dieser Tarifvertrag ersetzt zum Stichtag der Einführung im Betrieb gemäß § 2.1.1<br />

ETV ERA die folgenden Tarifverträge und Bestimmungen:<br />

- Lohnrahmentarifvertrag/Tarifgruppen Angestellte<br />

- Tarifvertrag zur Sicherung der Eingruppierung und zur<br />

Verdienstsicherung bei Abgruppierung für Arbeiter und Angestellte<br />

- § 6 (Leistungszulage) Gehaltsabkommen<br />

- § 5 (Leistungszulage) Lohnabkommen<br />

- nachwirkende Bestimmungen des MTV Arbeiter vom 17.10.1952,<br />

Abschnitt VII Lohnabrechnung, Buchstabe A, Ziffer 24 und Buchstabe D,<br />

Ziffern 34 bis 41<br />

- nachwirkende Bestimmungen des MTV Angestellte vom 18.07.1061,<br />

Abschnitt IV Gehaltsabrechnung, § 9 Tarifgruppen.<br />

23.3 Im Anschluss an die Einführungsphase gemäß § 2.1.1 ETV ERA gilt der ERA-TV<br />

verbindlich für alle Betriebe. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann der<br />

ERA-TV betrieblich auch bis zu 12 Monate nach diesem Zeitpunkt eingeführt<br />

werden.<br />

__________________________________________________________________________<br />

Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der <strong>IG</strong> <strong>Metall</strong><br />

Mitglied werden: http://www.bw.ig.de<br />

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