305 Abs. 1 InsO - ZIS - Universität Mannheim
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RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 XI./11<br />
Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel: 089 – 540 31 227<br />
Wohlverhaltensperiode (II)<br />
• Besonders wichtig sind die Obliegenheiten des Schuldners während der<br />
Wohlverhaltensperiode. Obliegenheitsverletzungen führen gem. § 296<br />
<strong>Abs</strong>. 1 <strong>InsO</strong> zur Versagung der Restschuldbefreiung bei entsprechendem<br />
Gläubigerantrag, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger (schuldhaft,<br />
insoweit Vermutung) verletzt wurde. Obliegenheiten sind gem. § 295 <strong>InsO</strong>:<br />
• Angemessene Erwerbstätigkeit bzw. entsprechende Bemühungen<br />
• Herausgabe von (vorweggenommenen) Erbschaften zur Hälfte ihres Wertes<br />
• Anzeigepflichten bzgl. Wohnsitzwechsel und Erbschaften etc., Auskunftspflicht<br />
• Leistung von Zahlungen nur an den Treuhänder<br />
Ú Schutz der Zahlungen aufgrund der Abtretungserklärung in der<br />
Wohlverhaltensperiode auch gem. § 294 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>InsO</strong>: Keine Zwangsvollstreckung<br />
für einzelne Insolvenzgläubiger während der Laufzeit der<br />
Abtretungserklärung