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305 Abs. 1 InsO - ZIS - Universität Mannheim

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RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 XI./9<br />

Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel: 089 – 540 31 227<br />

Entscheidung des Insolvenzgerichts, § 289 <strong>InsO</strong> (II)<br />

• Ausnahme: Versagung der Restschuldbefreiung, § 290 <strong>InsO</strong> unter<br />

anderem in folgenden Fällen:<br />

• Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283d StGB<br />

(Rechtskraft); auch ohne Zusammenhang mit dem konkreten<br />

Insolvenzverfahren; nicht erfasst ist Insolvenzverschleppung gem.<br />

§ 15a <strong>Abs</strong>. 4, 5 <strong>InsO</strong><br />

• vorsätzliche/grob fahrlässige falsche schriftliche Angaben des<br />

Schuldners in den letzten drei Jahren zur Kredit-<br />

/Leistungserlangung<br />

• Restschuldbefreiung erteilt/versagt innerhalb der letzten 10<br />

Jahre<br />

• Gläubigerschädigung, Mitwirkungspflichtverletzung, falsche<br />

Angaben in Verzeichnissen gem. § <strong>305</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 3 <strong>InsO</strong>

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