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305 Abs. 1 InsO - ZIS - Universität Mannheim

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RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 XI./3<br />

Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel: 089 – 540 31 227<br />

Gründe für die gesetzliche Regelung der<br />

Restschuldbefreiung<br />

Die Restschuldbefreiung soll die „soziale Komponente“ des neuen<br />

Insolvenzrechts sein, vgl. § 1 S. 2 <strong>InsO</strong>:<br />

• Vorbild: „Discharge“ gem. US-Bankruptcy Code mit Ermöglichung eines<br />

„Fresh Start“ für Unternehmer und Verbraucher (Restschuldbefreiung ist nicht<br />

auf Verbraucherinsolvenzverfahren beschränkt)<br />

• Ziel: Vermeidung des Abdriftens überschuldeter Personen in die Illegalität.<br />

Möglichkeit für redliche Schuldner, legal dem Leben an der<br />

Pfändbarkeitsgrenze zu entgehen, Minderung von Arbeitslosigkeit,<br />

Erhöhung von Sozialversicherungseinnahmen, Zurückdrängung von<br />

Schwarzarbeit, soziale Gerechtigkeit<br />

• Beseitigung von Ungleichheiten: Freie Nachforderung bei juristischen<br />

Personen formell gegeben, praktisch Auflösung und Löschung (vgl. z.B. § 262<br />

<strong>Abs</strong>. 1 Nr. 3 AktG, § 60 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 4 GmbHG, § 394 <strong>Abs</strong>. 1 S. 2 FamFG),<br />

demgegenüber ohne Restschuldbefreiung „lebenslange<br />

Schuldknechtschaft“ bei gescheiterten Unternehmungen von<br />

Personengesellschaften (Ausnahme „GmbH & Co. KG, AG & Co. KG etc.) und<br />

Einzelkaufleuten<br />

• Zur Reform des Verbraucherinsolvenzrechts („Zweite Stufe der<br />

Insolvenzrechtsreform“) vgl. S. 18 dieses Vorlesungsteils

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