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305 Abs. 1 InsO - ZIS - Universität Mannheim

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RA Prof. Dr. Georg Streit, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Vorlesung Insolvenz und Sanierung FS 2013 XI./7<br />

Prinzregentenstr. 48, 80538 München, Tel: 089 – 540 31 227<br />

Abtretung der pfändbaren Bezüge,<br />

§ 287 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>InsO</strong> (II)<br />

• Hinweispflicht des Schuldners bzgl. Vorausabtretungen, § 287 <strong>Abs</strong>. 2 S.<br />

2 <strong>InsO</strong>, Wirksamkeit von Vorausabtretungen nur max. 2 Jahre nach Ende<br />

des Monats der Verfahrenseröffnung, § 114 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>InsO</strong>. Dies hat<br />

Auswirkungen auf die Vergabe von Verbraucherkrediten unter Sicherungsabtretung<br />

der pfändbaren Bezüge aus Arbeitsverhältnissen<br />

• Unwirksamkeit von Abtretungsverboten, § 287 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>InsO</strong><br />

• Einschränkung des Aufrechnungsrechts des Arbeitgebers gem. §§ 294<br />

<strong>Abs</strong>. 3, 114 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>InsO</strong> (nur im Zeitraum des § 114 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>InsO</strong>, also nur<br />

2 Jahre)<br />

• Vor Verfahrenseröffnung erfolgte Pfändungen der Bezüge sind nach<br />

Verfahrenseröffnung nur noch max. 1 ½ Monate wirksam, vgl. § 114 <strong>Abs</strong>.<br />

3 <strong>InsO</strong><br />

à Von den sechs Jahren der Laufzeit der Abtretung werden den<br />

Insolvenzgläubigern zumindest vier Jahre gesichert

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