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Name und Anschrift des Bieters - Max-Planck-Institut für Psychiatrie ...

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Offenes Verfahren<br />

2009-EU-03<br />

Kraepelinstraße 2 – 16<br />

80804 München<br />

Ist keine Lösung oder keine Einigung möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurück<br />

treten oder Schadenersatz geltend machen.<br />

3.6.<br />

Zuverlässigkeitsprüfung im Benutzerbetrieb<br />

Nach bestandener Leistungsprüfung beginnt die Zuverlässigkeitsprüfung. Deren Dauer beträgt 30 Kalendertage.<br />

Die Prüfzeit beträgt 24 St<strong>und</strong>en pro Tag. Während dieses Testes dürfen maximal fünf Wartungen vorgenommen<br />

werden, die in der Summe 24 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten dürfen.<br />

Die vom Auftragnehmer zu vertretende maximale Ausfallzeit <strong>des</strong> Gesamtsystems während der Zuverlässigkeitsprüfung<br />

darf maximal 12 St<strong>und</strong>en betragen. <strong>Max</strong>imal 3 Ausfallsituationen sind erlaubt. Das Gesamtsystem<br />

gilt als ausgefallen, wenn das System nicht mehr arbeitet oder der verfügbare Anteil <strong>des</strong> Gesamtsystems<br />

unter 98 % sinkt.<br />

Die Zeit <strong>für</strong> die Instandsetzung nach einem Fehler gilt als Ausfallzeit <strong>des</strong> Gesamtsystems.<br />

Ausfallzeiten, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Stromausfall) oder bei Unterbrechung <strong>des</strong><br />

Normalbetriebes, die das MPIP zu vertreten hat, zählen nicht zur Ausfallzeit.<br />

Wird bei der Überprüfung der Stabilitätsanforderungen der oben beschriebene Toleranzrahmen während der<br />

Zeitdauer von 30 Kalendertagen (Dauer der Zuverlässigkeitsprüfung) nicht eingehalten, so wird jeweils bei<br />

der Überschreitung eine Verlängerung der Prüfzeit um 14 Kalendertage vorgenommen. Innerhalb der sich<br />

hieraus neu ergebenden Prüfzeit <strong>für</strong> die Zuverlässigkeitsprüfung gilt wieder, dass das System maximal 12<br />

St<strong>und</strong>en ausfallen darf <strong>und</strong> maximal 3 Ausfallsituationen erlaubt sind. Sollten sich bestimmte Teile <strong>des</strong> Systems<br />

als besonders anfällig herausstellen, muss der Auftragnehmer so bald wie möglich gr<strong>und</strong>legende Abhilfen<br />

vorschlagen <strong>und</strong> durchführen.<br />

Kann die Zuverlässigkeitsprüfung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von insgesamt<br />

100 Kalendertagen – gerechnet vom Zeitpunkt der bestandenen Leistungsprüfung an – erfolgreich<br />

abgeschlossen werden, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag über das Gesamtsystem zurück<br />

treten oder Schadenersatz geltend machen.<br />

3.7.<br />

Zuverlässigkeit während der Standzeit<br />

Wenn die Verfügbarkeit <strong>des</strong> Systems, bezogen auf 100 %, in einem Kalenderjahr unter 98 % fällt, muss die<br />

Systemverfügbarkeit durch verstärkte Unterstützung <strong>des</strong> Herstellers dauerhaft verbessert werden. Außerdem<br />

entfallen als pauschalierter Schadenersatz die vereinbarten Wartungsgebühren <strong>für</strong> das ganze Jahr.<br />

3.8.<br />

Teilabnahmen<br />

Eine Teilabnahme ist möglich <strong>und</strong> schriftlich zu dokumentieren. Die Teilabnahme stellt jedoch keinen Eigentumswechsel<br />

oder Risikoübergang dar. Auch beginnen Mängelanspruchsfristen erst nach der Abnahme <strong>des</strong><br />

Gesamtsystems zu laufen.<br />

3.9.<br />

Endabnahme<br />

Die Endabnahme erfolgt nach erfolgreicher Leistungs- <strong>und</strong> Zuverlässigkeitsprüfung <strong>und</strong> ist vom Auftragnehmer<br />

schriftlich anzuzeigen. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt nach den unter den in 3.6 genannten Bedingungen.<br />

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