Name und Anschrift des Bieters - Max-Planck-Institut für Psychiatrie ...
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Offenes Verfahren<br />
2009-EU-03<br />
Kraepelinstraße 2 – 16<br />
80804 München<br />
Ist keine Lösung oder keine Einigung möglich, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurück<br />
treten oder Schadenersatz geltend machen.<br />
3.6.<br />
Zuverlässigkeitsprüfung im Benutzerbetrieb<br />
Nach bestandener Leistungsprüfung beginnt die Zuverlässigkeitsprüfung. Deren Dauer beträgt 30 Kalendertage.<br />
Die Prüfzeit beträgt 24 St<strong>und</strong>en pro Tag. Während dieses Testes dürfen maximal fünf Wartungen vorgenommen<br />
werden, die in der Summe 24 St<strong>und</strong>en nicht überschreiten dürfen.<br />
Die vom Auftragnehmer zu vertretende maximale Ausfallzeit <strong>des</strong> Gesamtsystems während der Zuverlässigkeitsprüfung<br />
darf maximal 12 St<strong>und</strong>en betragen. <strong>Max</strong>imal 3 Ausfallsituationen sind erlaubt. Das Gesamtsystem<br />
gilt als ausgefallen, wenn das System nicht mehr arbeitet oder der verfügbare Anteil <strong>des</strong> Gesamtsystems<br />
unter 98 % sinkt.<br />
Die Zeit <strong>für</strong> die Instandsetzung nach einem Fehler gilt als Ausfallzeit <strong>des</strong> Gesamtsystems.<br />
Ausfallzeiten, die nicht der Auftragnehmer zu vertreten hat (z.B. Stromausfall) oder bei Unterbrechung <strong>des</strong><br />
Normalbetriebes, die das MPIP zu vertreten hat, zählen nicht zur Ausfallzeit.<br />
Wird bei der Überprüfung der Stabilitätsanforderungen der oben beschriebene Toleranzrahmen während der<br />
Zeitdauer von 30 Kalendertagen (Dauer der Zuverlässigkeitsprüfung) nicht eingehalten, so wird jeweils bei<br />
der Überschreitung eine Verlängerung der Prüfzeit um 14 Kalendertage vorgenommen. Innerhalb der sich<br />
hieraus neu ergebenden Prüfzeit <strong>für</strong> die Zuverlässigkeitsprüfung gilt wieder, dass das System maximal 12<br />
St<strong>und</strong>en ausfallen darf <strong>und</strong> maximal 3 Ausfallsituationen erlaubt sind. Sollten sich bestimmte Teile <strong>des</strong> Systems<br />
als besonders anfällig herausstellen, muss der Auftragnehmer so bald wie möglich gr<strong>und</strong>legende Abhilfen<br />
vorschlagen <strong>und</strong> durchführen.<br />
Kann die Zuverlässigkeitsprüfung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von insgesamt<br />
100 Kalendertagen – gerechnet vom Zeitpunkt der bestandenen Leistungsprüfung an – erfolgreich<br />
abgeschlossen werden, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag über das Gesamtsystem zurück<br />
treten oder Schadenersatz geltend machen.<br />
3.7.<br />
Zuverlässigkeit während der Standzeit<br />
Wenn die Verfügbarkeit <strong>des</strong> Systems, bezogen auf 100 %, in einem Kalenderjahr unter 98 % fällt, muss die<br />
Systemverfügbarkeit durch verstärkte Unterstützung <strong>des</strong> Herstellers dauerhaft verbessert werden. Außerdem<br />
entfallen als pauschalierter Schadenersatz die vereinbarten Wartungsgebühren <strong>für</strong> das ganze Jahr.<br />
3.8.<br />
Teilabnahmen<br />
Eine Teilabnahme ist möglich <strong>und</strong> schriftlich zu dokumentieren. Die Teilabnahme stellt jedoch keinen Eigentumswechsel<br />
oder Risikoübergang dar. Auch beginnen Mängelanspruchsfristen erst nach der Abnahme <strong>des</strong><br />
Gesamtsystems zu laufen.<br />
3.9.<br />
Endabnahme<br />
Die Endabnahme erfolgt nach erfolgreicher Leistungs- <strong>und</strong> Zuverlässigkeitsprüfung <strong>und</strong> ist vom Auftragnehmer<br />
schriftlich anzuzeigen. Die Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt nach den unter den in 3.6 genannten Bedingungen.<br />
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