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Ausgabe 1 / April 2005 - Sikkens GmbH

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News<br />

Rechtsexperte Gerhard Predeschly informiert<br />

Thema: <strong>GmbH</strong> oder „Limited“?<br />

In dieser Rubrik informiert<br />

<strong>Sikkens</strong> seine Kunden in jeder<br />

<strong>Ausgabe</strong> von „<strong>Sikkens</strong> aktuell“<br />

über Wissenswertes<br />

aus unterschiedlichen Rechtsgebieten.<br />

In diesem Beitrag<br />

widmet sich Rechtsanwalt<br />

Gerhard Predeschly der englischen<br />

Unternehmensform<br />

„Limited“, die nun auch für<br />

deutsche Betriebsgründungen<br />

interessant geworden ist.<br />

Ausgehend insbesondere von<br />

einem Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) vom 30.<br />

September 2003 ist im Verlauf<br />

des Jahres 2004 in verschiedenen<br />

Publikationen die in<br />

England übliche Unternehmensform<br />

„Limited“ als Alternative<br />

zur deutschen <strong>GmbH</strong> vorgestellt<br />

worden. Als Vorteile<br />

werden die schnellere und einfachere<br />

Gründung sowie die<br />

Kostenersparnis genannt: Das<br />

für die <strong>GmbH</strong> vorgeschriebene<br />

Stammkapital von 25.000 Euro<br />

muss nicht aufgebracht werden.<br />

Mit diesem in der Sache<br />

richtigen Hinweis sollte<br />

man sich aber nicht begnügen.<br />

Der EuGH hatte entschieden,<br />

dass sich jedes in einem EU-Land<br />

ansässige Unternehmen in einem<br />

anderen EU-Land niederlassen<br />

kann, ohne eine der dort üblichen<br />

Rechtsformen annehmen zu müssen.<br />

Wer also in Großbritannien<br />

eine „Limited“ gründet, kann mit<br />

dieser auch ausschließlich in<br />

Deutschland tätig sein.<br />

16 SIKKENS aktuell 1/<strong>2005</strong><br />

Anders als bei der <strong>GmbH</strong> muss<br />

bei der „Limited“ der Gesellschaftsvertrag<br />

nicht notariell<br />

beurkundet werden. Die Kosten<br />

dafür entfallen. Die Gesellschafter<br />

beantragen die Eintragung<br />

selbst beim zentralen<br />

englischen Gesellschaftsregister,<br />

dem so genannten „Companies<br />

House“. Zu entrichten ist dann<br />

eine Registrierungsgebühr von<br />

derzeit 20 englischen Pfund.<br />

In der Satzung der „Limited“<br />

muss ein Nennkapital genannt<br />

werden. Da kein Mindestbetrag<br />

verlangt wird, könnte theoretisch<br />

ein Allein-Gesellschafter einen<br />

Anteil von nur einem Penny<br />

halten. Tatsächlich wird aber in<br />

der Praxis ein Nennkapital von<br />

einem Pfund verlangt. Im Gegensatz<br />

dazu beträgt das Mindeststammkapital<br />

bei der <strong>GmbH</strong><br />

25.000 Euro, von denen bei der<br />

Anmeldung die Hälfte auch einbezahlt<br />

sein muss.<br />

Hinzu kommt, dass im Vergleich<br />

zur <strong>GmbH</strong> das Privatvermögen der<br />

Sprachbarriere dämpft<br />

Kostenersparnis<br />

Gesellschafter einer „Limited“ besser<br />

geschützt ist. Wurde der Gesellschaft<br />

kein Eigenkapital ersetzendes<br />

Darlehen gegeben,<br />

kommt die in Deutschland übliche<br />

so genannte „Durchgriffshaftung“<br />

nicht in Betracht. Der Grund: Das<br />

englische Recht kennt kein<br />

Mindestkapital. Wurde das Gesellschaftsvermögen<br />

pflichtwidrig ge-<br />

Info<br />

Rechtsanwalt Gerhard Predeschly<br />

trat nach Studium in Tübingen und<br />

Referendariat in Stuttgart Anfang<br />

1980 in die überwiegend zivil- und<br />

wirtschaftsrechtlich ausgerichtete<br />

Kanzlei Heine ein. Seit 1984 ist er<br />

Partner in der jetzigen Kanzlei Heine<br />

Predeschly & Kollegen in Stuttgart.<br />

Rechtsanwälte<br />

Heine Predeschly & Kollegen<br />

Feuerseeplatz 5, 70176 Stuttgart<br />

Telefon 07 11/615 33 54<br />

E-Mail:<br />

info@heine-predeschly-kollegen.de,<br />

Informationen:<br />

www.heine-predeschly-kollegen.de<br />

plündert, wird natürlich auch bei<br />

der „Limited“ entsprechend gehaftet.<br />

Der große Nachteil der englischen<br />

Rechtsform kann unter<br />

Umständen die Sprachbarriere<br />

sein: Einmal im Kalenderjahr<br />

muss ein Geschäftsbericht in<br />

englischer Sprache eingereicht<br />

werden. Auch die Bilanz muss in<br />

Englisch vorgelegt werden und<br />

den englischen Bilanzierungsvorschriften<br />

entsprechen. Anbieter,<br />

die die komplette Abwicklung<br />

der „Limited“-Gründung<br />

zu teilweise verführerischen<br />

Pauschalpreisen versprechen,<br />

weisen auf diesen nicht<br />

unwichtigen Gesichtspunkt oftmals<br />

nicht hin. Für die Folgezeit<br />

können hier nicht unerhebliche<br />

Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen<br />

und ähnliches<br />

entstehen. ■

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