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Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

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[6] E. <strong>Merck</strong> kann im Fall seines Ausscheidens als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter nicht Befreiung<br />

von den Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> Sicherheitsleistung verlangen, jedoch<br />

steht die Gesellschaft dafür ein, dass E. <strong>Merck</strong> für die Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft nicht<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

§ 11_Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Kapitalanteil<br />

[1] 1 Ein persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ohne Kapitalanteil scheidet aus <strong>der</strong> Gesellschaft aus,<br />

wenn die mit ihm nach § 9 Absatz 3 getroffene Vereinbarung endet. 2 Die Vereinbarung kann<br />

sowohl von dem persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil als auch von E. <strong>Merck</strong><br />

aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. 3 Eine Kündigung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit<br />

rechtskräftig festgestellt ist.<br />

[2] Im übrigen scheidet ein persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ohne Kapitalanteil durch Tod, durch<br />

die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, durch gerichtliche Entscheidung, durch Kündigung<br />

sowie in dem in § 10 Absatz 5 Satz 2 bestimmten Fall aus <strong>der</strong> Gesellschaft aus.<br />

[3] 1 Die Gesellschaft wird von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern und den<br />

Kommanditaktionären fortgesetzt. 2 Der ausgeschiedene persönlich haftende Gesellschafter<br />

ohne Kapitalanteil hat keinen Anspruch auf ein Auseinan<strong>der</strong>setzungsguthaben. 3 Er kann nicht<br />

Befreiung von den Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> Sicherheitsleistung verlangen, jedoch<br />

steht ihm die Gesellschaft dafür ein, dass er für die Verbindlichkeiten <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

nicht in Anspruch genommen wird.<br />

§ 12_Vertretung<br />

[1] 1 Die Gesellschaft wird durch zwei persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil o<strong>der</strong><br />

durch einen persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil zusammen mit einem Prokuristen<br />

gesetzlich vertreten. 2 Wenn nur ein persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ohne Kapitalanteil<br />

vorhanden ist, vertritt dieser die Gesellschaft allein.<br />

[2] E. <strong>Merck</strong> kann einem persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil die Befugnis zur<br />

Alleinvertretung erteilen.<br />

[3] Die persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind bei <strong>der</strong> Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

§ 13_Geschäftsleitung<br />

[1] 1 Die Führung <strong>der</strong> Geschäfte <strong>der</strong> Gesellschaft obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

ohne Kapitalanteil und den in Absatz 2 genannten Personen. 2 Gemeinsam bilden sie die Geschäftsleitung<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft. 3 Sind keine Personen nach Absatz 2 in die Geschäftsleitung<br />

aufgenommen, so bilden die persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil die Geschäftsleitung.

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