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Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

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[2] 1 Außerdem erhalten die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats einen Betrag von 550,00 EUR (in Worten:<br />

fünfhun<strong>der</strong>tfünfzig Euro) für jedes von <strong>der</strong> Hauptversammlung beschlossene, über 6 % des<br />

Grundkapitals hinausgehende Prozent <strong>der</strong> Dividende, bei Bruchteilen eines Prozentsatzes einen<br />

entsprechenden Teil. 2 Dieser Betrag erhöht sich für den Vorsitzenden auf das Doppelte<br />

und für den Stellvertreter auf das Eineinhalbfache.<br />

[3] Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat<br />

angehört haben, erhalten eine entsprechend geringere Vergütung.<br />

[4] Die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer wird von <strong>der</strong> Gesellschaft erstattet.<br />

3. Unterabschnitt. Hauptversammlung<br />

§ 21_Einberufung<br />

[1] Die Hauptversammlung findet am Sitz <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse<br />

statt.<br />

[2] 1 Die Hauptversammlung wird von <strong>der</strong> Geschäftsleitung einberufen. 2 Die Hauptversammlung<br />

ist mindestens 30 Tage vor dem Tag einzuberufen, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre<br />

gemäß § 22 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> anzumelden haben. 3 Der Tag <strong>der</strong> Einberufung und <strong>der</strong> Tag<br />

<strong>der</strong> Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.<br />

[3] 1 Die ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres<br />

statt. 2 Der Jahresabschluss, <strong>der</strong> Lagebericht, <strong>der</strong> Bericht des Aufsichtsrats sowie <strong>der</strong> Vorschlag<br />

für die Verwendung des Bilanzgewinns sind <strong>der</strong> Hauptversammlung vorzulegen und in<br />

<strong>der</strong> Versammlung zu erläutern. 3 Die ordentliche Hauptversammlung beschließt insbeson<strong>der</strong>e<br />

über:<br />

1. die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

2. die Verwendung des Bilanzgewinns,<br />

3. die Entlastung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung und <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats,<br />

4. die Wahl des Abschlussprüfers.<br />

[4] 1 Die Geschäftsleitung soll unter Beachtung von Stand und Entwicklung des Kapitalmarkts unverzüglich<br />

eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, falls E. <strong>Merck</strong> von dem ihm<br />

nach § 32 Absatz 2 Satz 1 zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat, seinen Kapitalanteil<br />

(§ 8 Absatz 1) zu erhöhen, es sei denn, die Geschäftsleitung beschließt mit Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats, die neuen Kommanditaktien aus einem Genehmigten Kapital auszugeben. 2 Für<br />

diese Hauptversammlung hat die Geschäftsleitung einen Vorschlag zur Beschlussfassung auf<br />

Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen zu dem gleichen Verhältnis und zu den gleichen<br />

Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e zu dem gleichen Ausgabebetrag, wie für die Erhöhung des Kapitalanteils<br />

vorzulegen. 3 Falls mit Rücksicht auf die Entwicklung des Kapitalmarkts eine außerordentliche<br />

Hauptversammlung nicht einberufen werden kann, hat die Geschäftsleitung einen<br />

Vorschlag nach Maßgabe von Satz 2 <strong>der</strong> <strong>der</strong> Erhöhung des Kapitalanteils folgenden ordentlichen<br />

Hauptversammlung vorzulegen.

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