Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz
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[2] 1 Der Vorsitzende leitet die Versammlung. 2 Er bestimmt die Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Gegenstände<br />
<strong>der</strong> Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmungen.<br />
3 Er kann das Frage- und Re<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 4 Er<br />
kann weiter die Aufzeichnung und Übertragung <strong>der</strong> Hauptversammlung über elektronische<br />
Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />
[3] Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist <strong>der</strong> Vorsitzende berechtigt, über die Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />
gemeinsam abstimmen zu lassen.<br />
§ 24_Beschlussfassung<br />
[1] Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften<br />
entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer<br />
<strong>der</strong> Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />
vertretenen Grundkapitals gefasst.<br />
[2] 1 Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden von <strong>der</strong> Geschäftsleitung ausgeführt. 2 Die<br />
Vertretung <strong>der</strong> Kommanditaktionäre durch den Aufsichtsrat im Fall des § 287 Absatz 2 AktG<br />
bleibt unberührt.<br />
§ 25_Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter<br />
[1] Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung bedürfen – mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 285 Absatz 2<br />
Satz 2 AktG aufgeführten Maßnahmen – <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter.<br />
[2] 1 Die Zustimmung o<strong>der</strong> Ablehnung wird für alle persönlich haftenden Gesellschafter einheitlich<br />
erklärt. 2 Zu diesem Zweck beschließen die persönlich haftenden Gesellschafter außerhalb <strong>der</strong><br />
Hauptversammlung über die Zustimmung mit einfacher Mehrheit aller persönlich haftenden<br />
Gesellschafter. 3 Die Erklärung <strong>der</strong> Zustimmung o<strong>der</strong> Ablehnung erfolgt durch E. <strong>Merck</strong> o<strong>der</strong>,<br />
falls E. <strong>Merck</strong> als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ausgeschieden ist, durch den Vorsitzenden<br />
<strong>der</strong> Geschäftsleitung o<strong>der</strong> dessen Stellvertreter o<strong>der</strong>, falls ein Vorsitzen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stellvertreten<strong>der</strong><br />
Vorsitzen<strong>der</strong> nicht ernannt ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied <strong>der</strong> Geschäftsleitung.<br />
4. Abschnitt. Beteiligung am Ergebnis von E. <strong>Merck</strong><br />
§ 26_Ergebnisbeteiligung<br />
[1] 1 Mit Rücksicht auf die gemäß § 8 Absatz 2 bei E. <strong>Merck</strong> verbleibende Beteiligung an <strong>der</strong><br />
<strong>Merck</strong> & Cie. KG ist E. <strong>Merck</strong> verpflichtet, an dem gemäß § 27 ermittelten Ergebnis, das<br />
E. <strong>Merck</strong> außerhalb seiner Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft erzielt, die Gesellschaft mit dem<br />
gemäß § 28 bestimmten Anteil zu beteiligen. 2 Der Anteil <strong>der</strong> Gesellschaft an dem Ergebnis<br />
von E. <strong>Merck</strong> wird im Rahmen <strong>der</strong> Aufteilung des Ergebnisses <strong>der</strong> Gesellschaft auf E. <strong>Merck</strong><br />
und die Kommanditaktionäre gemäß § 30 Absatz 2 ausschließlich den Kommanditaktionären<br />
zugeordnet.