29.09.2012 Aufrufe

Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

13<br />

[2] 1 Der Vorsitzende leitet die Versammlung. 2 Er bestimmt die Reihenfolge, in <strong>der</strong> die Gegenstände<br />

<strong>der</strong> Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge <strong>der</strong> Abstimmungen.<br />

3 Er kann das Frage- und Re<strong>der</strong>echt <strong>der</strong> Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. 4 Er<br />

kann weiter die Aufzeichnung und Übertragung <strong>der</strong> Hauptversammlung über elektronische<br />

Medien zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.<br />

[3] Bei Wahlen zum Aufsichtsrat ist <strong>der</strong> Vorsitzende berechtigt, über die Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong><br />

gemeinsam abstimmen zu lassen.<br />

§ 24_Beschlussfassung<br />

[1] Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften<br />

entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen und, soweit das Gesetz außer<br />

<strong>der</strong> Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit <strong>der</strong> einfachen Mehrheit des bei <strong>der</strong> Beschlussfassung<br />

vertretenen Grundkapitals gefasst.<br />

[2] 1 Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung werden von <strong>der</strong> Geschäftsleitung ausgeführt. 2 Die<br />

Vertretung <strong>der</strong> Kommanditaktionäre durch den Aufsichtsrat im Fall des § 287 Absatz 2 AktG<br />

bleibt unberührt.<br />

§ 25_Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter<br />

[1] Die Beschlüsse <strong>der</strong> Hauptversammlung bedürfen – mit Ausnahme <strong>der</strong> in § 285 Absatz 2<br />

Satz 2 AktG aufgeführten Maßnahmen – <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter.<br />

[2] 1 Die Zustimmung o<strong>der</strong> Ablehnung wird für alle persönlich haftenden Gesellschafter einheitlich<br />

erklärt. 2 Zu diesem Zweck beschließen die persönlich haftenden Gesellschafter außerhalb <strong>der</strong><br />

Hauptversammlung über die Zustimmung mit einfacher Mehrheit aller persönlich haftenden<br />

Gesellschafter. 3 Die Erklärung <strong>der</strong> Zustimmung o<strong>der</strong> Ablehnung erfolgt durch E. <strong>Merck</strong> o<strong>der</strong>,<br />

falls E. <strong>Merck</strong> als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ausgeschieden ist, durch den Vorsitzenden<br />

<strong>der</strong> Geschäftsleitung o<strong>der</strong> dessen Stellvertreter o<strong>der</strong>, falls ein Vorsitzen<strong>der</strong> o<strong>der</strong> stellvertreten<strong>der</strong><br />

Vorsitzen<strong>der</strong> nicht ernannt ist, durch das an Lebensjahren älteste Mitglied <strong>der</strong> Geschäftsleitung.<br />

4. Abschnitt. Beteiligung am Ergebnis von E. <strong>Merck</strong><br />

§ 26_Ergebnisbeteiligung<br />

[1] 1 Mit Rücksicht auf die gemäß § 8 Absatz 2 bei E. <strong>Merck</strong> verbleibende Beteiligung an <strong>der</strong><br />

<strong>Merck</strong> & Cie. KG ist E. <strong>Merck</strong> verpflichtet, an dem gemäß § 27 ermittelten Ergebnis, das<br />

E. <strong>Merck</strong> außerhalb seiner Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft erzielt, die Gesellschaft mit dem<br />

gemäß § 28 bestimmten Anteil zu beteiligen. 2 Der Anteil <strong>der</strong> Gesellschaft an dem Ergebnis<br />

von E. <strong>Merck</strong> wird im Rahmen <strong>der</strong> Aufteilung des Ergebnisses <strong>der</strong> Gesellschaft auf E. <strong>Merck</strong><br />

und die Kommanditaktionäre gemäß § 30 Absatz 2 ausschließlich den Kommanditaktionären<br />

zugeordnet.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!