Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz
Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz
Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
17<br />
[5] 1 Falls <strong>der</strong> nach § 30 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Ergebnisanteil von E. <strong>Merck</strong> negativ ist und<br />
nicht durch eine Entnahme aus Gewinnrücklagen gemäß Absatz 2 o<strong>der</strong> einen Gewinnvortrag<br />
ausgeglichen wird, wird er ohne Verän<strong>der</strong>ung des Nennbetrags des Kapitalanteils als Verlustvortrag<br />
von E. <strong>Merck</strong> ausgewiesen. 2 Verlustvorträge sind in den Folgejahren mit positiven Ergebnisanteilen<br />
auszugleichen.<br />
6. Abschnitt. Erhöhung und Umwandlung des Kapitalanteils<br />
§ 32_Erhöhung des Kapitalanteils<br />
[1] 1 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen ist E. <strong>Merck</strong> ohne Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Hauptversammlung berechtigt, entwe<strong>der</strong> seinen Kapitalanteil (§ 8 Absatz 1) in dem gleichen<br />
Verhältnis und zu den gleichen Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e zu dem gleichen Ausgabebetrag,<br />
zu erhöhen o<strong>der</strong> bis zu dem Betrag des hiernach ansetzbaren Kapitalanteils sich an<br />
<strong>der</strong> Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nach Absatz 3 zu beteiligen. 2 E. <strong>Merck</strong> kann<br />
das ihm nach Satz 1 zustehende Recht ganz o<strong>der</strong> teilweise ausüben. 3 E. <strong>Merck</strong> ist insbeson<strong>der</strong>e<br />
berechtigt, bis zur Höhe des nach Satz 1 einsetzbaren Kapitalanteils teils seinen Kapitalanteil<br />
zu erhöhen teils sich nach Absatz 3 an <strong>der</strong> Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen<br />
zu beteiligen. 4 E. <strong>Merck</strong> hat von dem Recht nach den Sätzen 1 bis 3<br />
– innerhalb von einem Monat nach dem Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung<br />
gegen Einlagen,<br />
– innerhalb von einem Monat nach <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Ausgabe von Bezugsaktien im Falle einer<br />
bedingten Kapitalerhöhung,<br />
– o<strong>der</strong> spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Beschluss <strong>der</strong> Geschäftsleitung und<br />
des Aufsichtsrats über die Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals<br />
Gebrauch zu machen.<br />
[2] 1 Unbeschadet einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen ist E. <strong>Merck</strong> mit Zustimmung<br />
<strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil berechtigt, seinen Kapitalanteil unter<br />
Ansatz eines angemessenen Aufgeldes zu erhöhen, ohne dass diese Maßnahme <strong>der</strong> Zustimmung<br />
<strong>der</strong> Hauptversammlung bedarf. 2 Das Aufgeld ist angemessen, wenn von dem durchschnittlichen<br />
Börsenkurs <strong>der</strong> letzten 20 Börsentage nicht um höchstens 10 % nach oben und unten abgewichen<br />
wird. 3 Der für die Erhöhung des Kapitalanteils anzusetzende Nennbetrag darf jeweils<br />
50 % des in § 8 Absatz 1 festgesetzten Nennbetrages des Kapitalanteils nicht übersteigen. 4 Für<br />
den Fall, dass E. <strong>Merck</strong> von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Recht Gebrauch macht, ist die<br />
nach § 21 Absatz 4 einzuberufende Hauptversammlung ohne Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden<br />
Gesellschafter berechtigt, zum vollen o<strong>der</strong> teilweisen Ausgleich eines Absinkens des Anteils<br />
des Grundkapitals (§ 5 Absatz 1) am Gesamtkapital (§ 4 Absatz 1) das Grundkapital in dem gleichen<br />
Verhältnis und zu den gleichen Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e zu dem gleichen Ausgabebetrag,<br />
zu erhöhen; die neuen Kommanditaktien können statt aufgrund eines Beschlusses einer<br />
Hauptversammlung zur Erhöhung des Grundkapitals nach § 21 Absatz 4 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> auch aus<br />
einem Genehmigten Kapital ausgegeben werden.