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Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

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[5] 1 Falls <strong>der</strong> nach § 30 Absatz 2 Satz 1 ermittelte Ergebnisanteil von E. <strong>Merck</strong> negativ ist und<br />

nicht durch eine Entnahme aus Gewinnrücklagen gemäß Absatz 2 o<strong>der</strong> einen Gewinnvortrag<br />

ausgeglichen wird, wird er ohne Verän<strong>der</strong>ung des Nennbetrags des Kapitalanteils als Verlustvortrag<br />

von E. <strong>Merck</strong> ausgewiesen. 2 Verlustvorträge sind in den Folgejahren mit positiven Ergebnisanteilen<br />

auszugleichen.<br />

6. Abschnitt. Erhöhung und Umwandlung des Kapitalanteils<br />

§ 32_Erhöhung des Kapitalanteils<br />

[1] 1 Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen ist E. <strong>Merck</strong> ohne Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Hauptversammlung berechtigt, entwe<strong>der</strong> seinen Kapitalanteil (§ 8 Absatz 1) in dem gleichen<br />

Verhältnis und zu den gleichen Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e zu dem gleichen Ausgabebetrag,<br />

zu erhöhen o<strong>der</strong> bis zu dem Betrag des hiernach ansetzbaren Kapitalanteils sich an<br />

<strong>der</strong> Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen nach Absatz 3 zu beteiligen. 2 E. <strong>Merck</strong> kann<br />

das ihm nach Satz 1 zustehende Recht ganz o<strong>der</strong> teilweise ausüben. 3 E. <strong>Merck</strong> ist insbeson<strong>der</strong>e<br />

berechtigt, bis zur Höhe des nach Satz 1 einsetzbaren Kapitalanteils teils seinen Kapitalanteil<br />

zu erhöhen teils sich nach Absatz 3 an <strong>der</strong> Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen<br />

zu beteiligen. 4 E. <strong>Merck</strong> hat von dem Recht nach den Sätzen 1 bis 3<br />

– innerhalb von einem Monat nach dem Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung über eine Kapitalerhöhung<br />

gegen Einlagen,<br />

– innerhalb von einem Monat nach <strong>der</strong> Anmeldung <strong>der</strong> Ausgabe von Bezugsaktien im Falle einer<br />

bedingten Kapitalerhöhung,<br />

– o<strong>der</strong> spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Beschluss <strong>der</strong> Geschäftsleitung und<br />

des Aufsichtsrats über die Ausnutzung eines Genehmigten Kapitals<br />

Gebrauch zu machen.<br />

[2] 1 Unbeschadet einer Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen ist E. <strong>Merck</strong> mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil berechtigt, seinen Kapitalanteil unter<br />

Ansatz eines angemessenen Aufgeldes zu erhöhen, ohne dass diese Maßnahme <strong>der</strong> Zustimmung<br />

<strong>der</strong> Hauptversammlung bedarf. 2 Das Aufgeld ist angemessen, wenn von dem durchschnittlichen<br />

Börsenkurs <strong>der</strong> letzten 20 Börsentage nicht um höchstens 10 % nach oben und unten abgewichen<br />

wird. 3 Der für die Erhöhung des Kapitalanteils anzusetzende Nennbetrag darf jeweils<br />

50 % des in § 8 Absatz 1 festgesetzten Nennbetrages des Kapitalanteils nicht übersteigen. 4 Für<br />

den Fall, dass E. <strong>Merck</strong> von dem ihm nach Satz 1 zustehenden Recht Gebrauch macht, ist die<br />

nach § 21 Absatz 4 einzuberufende Hauptversammlung ohne Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden<br />

Gesellschafter berechtigt, zum vollen o<strong>der</strong> teilweisen Ausgleich eines Absinkens des Anteils<br />

des Grundkapitals (§ 5 Absatz 1) am Gesamtkapital (§ 4 Absatz 1) das Grundkapital in dem gleichen<br />

Verhältnis und zu den gleichen Bedingungen, insbeson<strong>der</strong>e zu dem gleichen Ausgabebetrag,<br />

zu erhöhen; die neuen Kommanditaktien können statt aufgrund eines Beschlusses einer<br />

Hauptversammlung zur Erhöhung des Grundkapitals nach § 21 Absatz 4 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> auch aus<br />

einem Genehmigten Kapital ausgegeben werden.

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