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Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

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§ 10_Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters mit Kapitalanteil<br />

[1] E. <strong>Merck</strong> scheidet als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter aus <strong>der</strong> Gesellschaft aus,<br />

6<br />

a) wenn <strong>der</strong> Kapitalanteil von E. <strong>Merck</strong> durch die Ausgabe von Aktien gemäß § 33 Absatz 2<br />

und 3 vollständig in Grundkapital umgewandelt worden ist,<br />

b) wenn E. <strong>Merck</strong> den Kapitalanteil nach § 33 Absatz 4 vollständig gekündigt hat.<br />

[2] Falls <strong>der</strong> Nennbetrag des Kapitalanteils von E. <strong>Merck</strong> unter 10 % des Gesamtkapitals absinkt,<br />

ist E. <strong>Merck</strong> verpflichtet, die vollständige Umwandlung seines Kapitalanteils in Grundkapital<br />

durch die Ausgabe von Aktien nach Maßgabe von § 33 zu verlangen.<br />

[3] 1 Scheidet E. <strong>Merck</strong> aus einem an<strong>der</strong>en Grunde als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter aus<br />

<strong>der</strong> Gesellschaft aus, wird <strong>der</strong> Kapitalanteil von E. <strong>Merck</strong> nach Maßgabe von § 33 durch die<br />

Ausgabe von Aktien an E. <strong>Merck</strong> in Grundkapital umgewandelt. 2 Einen Anspruch auf Barabfindung<br />

hat E. <strong>Merck</strong> in jedem Fall nur unter den Voraussetzungen des § 33 Absatz 5.<br />

[4] 1 Im Falle des Ausscheidens von E. <strong>Merck</strong> als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter kann die<br />

Gesellschaft durch Beschluss des Aufsichtsrats bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem<br />

Ausscheiden von E. <strong>Merck</strong> verlangen, dass E. <strong>Merck</strong> sein Anlagevermögen mit Ausnahme<br />

- <strong>der</strong> Beteiligung an <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

- von Finanzanlagen finanziert aus bei Kreditinstituten für die Finanzierung einer Erhöhung<br />

des Kapitalanteils an <strong>der</strong> Gesellschaft o<strong>der</strong> des Erwerbs von Aktien o<strong>der</strong> Bezugsrechten<br />

an <strong>der</strong> Gesellschaft aufgenommenem Fremdkapital<br />

mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Zeitpunkt des Ausscheidens und gegen Zahlung des zu<br />

diesem Zeitpunkt bestehenden handelsrechtlichen Buchwerts dieses Anlagevermögens auf die<br />

Gesellschaft überträgt. 2 E. <strong>Merck</strong> kann in diesem Fall seinerseits verlangen, dass die Gesellschaft<br />

Zug um Zug alle Verpflichtungen aus den Vereinbarungen, die E. <strong>Merck</strong> mit den persönlich<br />

haftenden Gesellschaftern ohne Kapitalanteil gemäß § 9 Absatz 3 und 4 getroffen hat sowie<br />

sämtliche Verpflichtungen aus den Versorgungszusagen von E. <strong>Merck</strong> gegenüber tätigen und<br />

ehemaligen Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>der</strong> Gesellschaft und <strong>der</strong> Geschäftsleitung<br />

E. <strong>Merck</strong> übernimmt. 3 Falls die Gesellschaft das Erwerbsrecht nach Satz 1 nicht ausübt, entfällt<br />

das Vorkaufsrecht nach § 8 Absatz 4.<br />

[5] 1 Falls E. <strong>Merck</strong> als persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter aus <strong>der</strong> Gesellschaft ausscheidet, wird<br />

die Gesellschaft von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern und den Kommanditaktionären<br />

fortgesetzt. 2 Die Hauptversammlung kann in diesem Fall mit einfacher Mehrheit<br />

<strong>der</strong> abgegebenen Stimmen den Formwechsel <strong>der</strong> Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft<br />

beschließen. 3 Der Beschluss <strong>der</strong> Hauptversammlung bedarf <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> persönlich<br />

haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil, die darüber nach § 25 Absatz 2 Satz 2 mit einfacher<br />

Mehrheit beschließen. 4 Falls die Hauptversammlung aufgrund des Ausscheidens von<br />

E. <strong>Merck</strong> die E. <strong>Merck</strong> nach § 9, § 11, § 12 und § 13 zustehenden Rechte durch <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise einem an<strong>der</strong>en Organ <strong>der</strong> Gesellschaft einräumt, bedarf dieser Beschluss<br />

<strong>der</strong> Hauptversammlung nicht <strong>der</strong> Zustimmung <strong>der</strong> persönlich haftenden Gesellschafter<br />

ohne Kapitalanteil.

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