Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz
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[2] 1 Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telegrafische, fernschriftliche,<br />
durch Telefax o<strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong> Telekommunikation übermittelte Stimmabgaben zulässig,<br />
wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen<br />
Frist wi<strong>der</strong>spricht. 2 Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen<br />
Mitglie<strong>der</strong>n zugeleitet.<br />
[3] Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>, aus denen er<br />
nach Gesetz und <strong>Satzung</strong> zu bestehen hat, an <strong>der</strong> Beschlussfassung teilnimmt; für die Beschlussfassung<br />
des ersten Aufsichtsrats genügt in Abweichung von § 31 Absatz 2 AktG die<br />
Teilnahme von drei Aufsichtsratsmitglie<strong>der</strong>n.<br />
[4] 1 Der Vorsitzende kann die Beschlussfassung über einzelne o<strong>der</strong> sämtliche Gegenstände <strong>der</strong> Tagesordnung<br />
auf Antrag von zwei Mitglie<strong>der</strong>n auf höchstens vier Wochen vertagen, wenn an <strong>der</strong><br />
Sitzung nicht die gleiche Zahl von Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Aktionäre und <strong>der</strong> Arbeitnehmer teilnimmt o<strong>der</strong><br />
sonst ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt. 2 Zu einer erneuten Vertagung ist <strong>der</strong> Vorsitzende<br />
nicht befugt.<br />
[5] 1 Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenen Stimmen, soweit nicht<br />
durch Gesetz o<strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> eine an<strong>der</strong>e Mehrheit vorgeschrieben ist. 2 Ergibt eine Abstimmung<br />
Stimmengleichheit, so hat jedes Mitglied das Recht, eine erneute Abstimmung über denselben<br />
Gegenstand zu verlangen. 3 Ergibt auch sie Stimmengleichheit, hat <strong>der</strong> Vorsitzende zwei<br />
Stimmen. 4 Auch die zweite Stimme kann gemäß Absatz 2 Satz 1 schriftlich abgegeben werden.<br />
[6] Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse<br />
des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse erfor<strong>der</strong>lichen Willenserklärungen abzugeben.<br />
§ 19_Schweigepflicht<br />
[1] Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats haben – auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt – über<br />
vertrauliche Angaben und Geheimnisse <strong>der</strong> Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,<br />
die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu<br />
bewahren.<br />
[2] Will ein Mitglied des Aufsichtsrats Informationen an Dritte weitergeben, von denen nicht mit<br />
Sicherheit auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind o<strong>der</strong> Geheimnisse <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
betreffen, so ist es verpflichtet, den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten und<br />
ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.<br />
§ 20_Vergütung<br />
[1] 1 Die Mitglie<strong>der</strong> des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach<br />
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung von 7.000,00 EUR (in Worten: siebentausend<br />
Euro). 2 Der Vorsitzende erhält das Doppelte, <strong>der</strong> Stellvertreter das Eineinhalbfache<br />
dieses Betrags.