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Satzung der Merck Kgaa - Merck Schweiz

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und zweiundachtzig Cent). 2 Soweit er den Nennbetrag des Kapitalanteils übersteigt, ist er in<br />

die Kapitalrücklage eingestellt worden.<br />

[4] E. <strong>Merck</strong> räumt <strong>der</strong> Gesellschaft bezüglich <strong>der</strong> nach Absatz 2 bei E. <strong>Merck</strong> verbleibenden<br />

Kommanditbeteiligung an <strong>der</strong> <strong>Merck</strong> & Cie. KG ein Vorkaufsrecht zum handelsrechtlichen<br />

Buchwert <strong>der</strong> Kommanditbeteiligung ein.<br />

[5] E. <strong>Merck</strong> ist von <strong>der</strong> Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen, soweit nicht in <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Für E. <strong>Merck</strong> gilt nicht das Wettbewerbsverbot gemäß<br />

§ 284 AktG.<br />

§ 9_Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil<br />

[1] Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind die Herren<br />

Dr. Michael Becker, Darmstadt<br />

Dr. Kai Beckmann, Griesheim<br />

Dr. Karl-Ludwig Kley, Darmstadt<br />

Dr. Stefan Oschmann, München<br />

Dr. Bernd Reckmann, Seeheim-Jugenheim<br />

Elmar Schnee, Darmstadt<br />

[2] 1 Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil werden durch E. <strong>Merck</strong> mit Zustimmung<br />

<strong>der</strong> einfachen Mehrheit <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en persönlich haftenden Gesellschafter aufgenommen.<br />

2<br />

Persönlich haften<strong>der</strong> Gesellschafter ohne Kapitalanteil kann nur sein, wer zugleich persönlich<br />

haften<strong>der</strong> Gesellschafter von E. <strong>Merck</strong> ist.<br />

[3] 1 Die Rechtsbeziehungen zwischen <strong>der</strong> Gesellschaft und den persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

ohne Kapitalanteil werden im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> und <strong>der</strong> zwingenden gesetzlichen<br />

Vorschriften durch geson<strong>der</strong>te Vereinbarungen zwischen den einzelnen persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern und E. <strong>Merck</strong> geregelt. 2 E. <strong>Merck</strong> vertritt die Gesellschaft gegenüber<br />

den persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Kapitalanteil, soweit nicht <strong>der</strong> Aufsichtsrat<br />

nach § 287 Absatz 2 AktG zur gerichtlichen Vertretung berufen ist.<br />

[4] 1 Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil sind am Ergebnis und Vermögen <strong>der</strong><br />

Gesellschaft nicht beteiligt. 2 Die Aufwendungen für die Tätigkeitsvergütung <strong>der</strong> persönlich haftenden<br />

Gesellschafter ohne Kapitalanteil einschließlich ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung<br />

trägt E. <strong>Merck</strong>. 3 Die Gesellschaft trägt die sonstigen Aufwendungen <strong>der</strong> persönlich<br />

haftenden Gesellschafter ohne Kapitalanteil, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung (§ 13) entstehen.<br />

[5] Persönlich haftende Gesellschafter ohne Kapitalanteil unterliegen dem Wettbewerbsverbot<br />

gemäß § 284 AktG, soweit sie nicht die Geschäfte von E. <strong>Merck</strong> führen und soweit nicht<br />

E. <strong>Merck</strong> für bestimmte Arten von Geschäften o<strong>der</strong> für bestimmte Gesellschaften die Einwilligung<br />

erteilt.

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