Bulletin Nr. 48 (November 2009) - Gemeinde Ried b. Kerzers
Bulletin Nr. 48 (November 2009) - Gemeinde Ried b. Kerzers
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Gemäss Art. 128 des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes sind die jeweiligen Beschlüsse zur<br />
Auflösung dieser beiden Verbände den <strong>Gemeinde</strong>versammlungen (bzw. dem<br />
Generalrat) zur Genehmigung zu unterbreiten. Für die Auflösung der Verbände<br />
bedarf es der Zustimmung sämtlicher <strong>Gemeinde</strong>n.<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Da das Gesundheitsnetz See die Heime per 1. Januar <strong>2009</strong> übernommen hat<br />
und die bisherigen <strong>Gemeinde</strong>verbände ihre Tätigkeit eingestellt haben,<br />
beantragt der <strong>Gemeinde</strong>rat, der Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes für das<br />
medizinische Pflegeheim des Seebezirks Murten sowie der Auflösung des <strong>Gemeinde</strong>verbandes<br />
für die Alters- und Pflegeheime im Murtenbiet zuzustimmen.<br />
5. Änderung der Statuten des Verbandes der<br />
<strong>Gemeinde</strong>n des Seebezirkes<br />
Die neuen Bestimmungen des <strong>Gemeinde</strong>gesetzes sehen für <strong>Gemeinde</strong>verbände ein<br />
obligatorisches Finanzreferendum vor (Art. 123e GG). Die Statuten regelten bis<br />
anhin nur das fakultative Referendum. Der Vorstand setzte die Limite für das<br />
obligatorische Referendum auf 1 Million Schweizer Franken fest. Zudem müssen<br />
auch in <strong>Gemeinde</strong>verbänden professionelle Revisoren eingesetzt werden. Alle<br />
Bestimmungen, die die Revision behandeln, wurden dementsprechend angepasst.<br />
Der Verband hatte übrigens diese Bestimmung durch Wahl einer Revisionsstelle<br />
schon vor der Anpassung der Statuten umgesetzt.<br />
Der Vorstand benutzte die Statutenrevision, um redaktionelle Anpassungen<br />
vorzunehmen.<br />
Die angepassten Statuten liegen auf der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung auf. Alle Änderungen<br />
sind im Text in Rot eingefügt oder durchgestrichen.<br />
An der Delegiertenversammlung vom 15. Mai <strong>2009</strong> wurden die angepassten Statuten<br />
einstimmig angenommen. Da es sich bei der Einführung des obligatorischen Finanzreferendums<br />
um eine wesentliche Änderung handelt, müssen die geänderten Statuten<br />
den Verbandsgemeinden unterbreitet werden (Art. 113 cc) GG).<br />
Antrag des <strong>Gemeinde</strong>rates:<br />
Die Delegiertenversammlung beantragt den Verbandsgemeinden, die an der<br />
Versammlung vom 15. Mai <strong>2009</strong> geänderten Statuten zu genehmigen.<br />
www.ried.ch e-mail: info@ried.ch Seite 14