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Ärztliche Leichenschau

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MEDIZIN<br />

KASTEN 3<br />

Allgemeine Grundlagen und Pflichten bei der<br />

ärztlichen <strong>Leichenschau</strong>* 1<br />

● Rechtsgrundlagen der <strong>Leichenschau</strong>:<br />

– Bestattungsgesetze und <strong>Leichenschau</strong>verordnungen der Bundesländer<br />

● Wer darf?<br />

– Arzt/Ärztin<br />

● Wer darf nicht?<br />

– Arzt/Ärztin als Angehörige einer gestorbenen Person (Erlass des Bundesministerium<br />

für Gesundheit, Arbeit und Soziales vom 8. Juni 2009)<br />

● Wer muss?<br />

– jeder niedergelassene Arzt im Bereich der Niederlassung<br />

– Krankenhausärzte im Krankenhaus<br />

● In welcher Zeit?<br />

– unverzüglich<br />

● Durchführung<br />

– sorgfältig am entkleideten Leichnam<br />

● Sanktionen<br />

– Ordnungswidrigkeit bei unsorgfältiger <strong>Leichenschau</strong>; gegebenenfalls werden<br />

auch Straftatbestände verwirklicht, wenn durch unsorgfältige <strong>Leichenschau</strong><br />

Lebende zu Schaden kommen (zum Beispiel Übersehen einer CO-<br />

Intoxikation mit Schädigung weiterer Personen)<br />

● Vorläufige Todesbescheinigung<br />

– für Notärzte<br />

● Todesart und assoziierte Feststellungen<br />

– (Anhaltspunkte für) nichtnatürlichen Tod, nicht geklärte Todesart<br />

● Verständigung der Polizei<br />

– bei nichtnatürlichem Tod, nicht geklärter Todesart, Leiche eines Unbekannten<br />

● Verständigung des Gesundheitsamtes<br />

– Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz<br />

● Auskunftspflicht vorbehandelnder Ärzte<br />

– ja<br />

* 1 modifiziert nach (1)<br />

von klinischen Sektionen für die Bundesrepublik<br />

Deutschland nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere<br />

für ambulante Todesfälle, die kaum jemals einer außergerichtlichen<br />

Obduktion zugeführt werden.<br />

Dem Hauptfehler 1 würde der Begriff Fehldiagnose<br />

entsprechen, von dem auszugehen ist, wenn aufgrund<br />

abgeschlossener diagnostischer Entscheidungsprozesse<br />

eine Erkrankung bei einem Patienten definitiv angenommen<br />

wird, die sich später als unrichtig erweist und<br />

Zeitpunkt der <strong>Leichenschau</strong><br />

Eine <strong>Leichenschau</strong> ist immer bei Auffindung eines<br />

menschlichen Leichnams und unverzüglich nach<br />

Erhalt der Anzeige über den Todesfall durchzuführen.<br />

wenn eine Behandlung eingeleitet wurde, die dem später<br />

erkannten Krankheitsbild nicht gerecht wird und<br />

sich durch das Nichterkennen der tatsächlich vorliegenden<br />

Erkrankung die Prognose des betreffenden Patienten<br />

verschlechtert (1, 3, 12).<br />

Praktisches Vorgehen<br />

Eine <strong>Leichenschau</strong> ist immer bei Auffindung eines<br />

menschlichen Leichnams (Kasten 2) und unverzüglich<br />

nach Erhalt der Anzeige über den Todesfall durchzuführen.<br />

Allgemeine Pflichten bei der ärztlichen <strong>Leichenschau</strong><br />

sind in Kasten 3 zusammengefasst. Den sicheren<br />

Tod festzustellen, ist nicht problematisch. Mit<br />

Hilfe der folgenden Faktoren, lässt sich der Ausfall der<br />

Vitalfunktionen sicher diagnostizieren:<br />

● das Vorliegen sicherer Todeszeichen (Livores, Rigor,<br />

fortgeschrittene Leichenerscheinungen) beziehungsweise<br />

● vergebliche Reanimation von circa 30 Minuten<br />

Dauer, gesichert durch ein etwa 30-minütiges<br />

Null-Linien-EKG trotz adäquater Maßnahmen bei<br />

Ausschluss einer allgemeinen Unterkühlung beziehungsweise<br />

Intoxikation mit zentral dämpfenden<br />

Medikamenten<br />

● Hirntod (nur unter klinischen Bedingungen bei assistierter<br />

Beatmung feststellbar)<br />

● mit dem Leben nicht zu vereinbarende Körperzerstörungen.<br />

Bei den Angaben zur Todeszeit ist je nach Fallkonstellation<br />

zu verfahren (Kasten 4).<br />

Feststellung der Todesursache<br />

Im vertraulichen Teil der <strong>Leichenschau</strong>formulare ist<br />

unter der Rubrik „Todesursache“ der Krankheitsverlauf<br />

in einer Kausalkette zu dokumentieren (Abbildung).<br />

Dabei sind in der Zeile Ia die unmittelbare Todesursache<br />

anzugeben und in den Zeilen Ib und Ic die vorangegangenen<br />

Ursachen – Krankheiten, die die unmittelbare<br />

Todesursache unter Ia herbeigeführt haben, mit der<br />

ursprünglichen Ursache (Grundleiden) an letzter Stelle.<br />

Schließlich sind in Zeile II andere wesentliche, mit zum<br />

Tode führende Krankheiten ohne Zusammenhang mit<br />

dem Grundleiden aufzuführen.<br />

Das Grundleiden ist vor allem von statistischer Bedeutung:<br />

Wie viele Menschen sterben an einer bestimmten<br />

Erkrankung; dem gegenüber gibt die letztendliche<br />

Todesursache Auskunft darüber, woran Menschen,<br />

die an einer bestimmten Krankheit leiden, sterben<br />

(7, 14–16).<br />

Todesfeststellung<br />

Die Feststellung des Todes erfolgt, in dem man die<br />

Irreversibilität des Ausfalls der Vitalfunktionen<br />

diagnostiziert.<br />

578 Deutsches Ärzteblatt | Jg. 107 | Heft 33 | 20. August 2010

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