Tagungsband1 für PDF - VCD
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<strong>VCD</strong> Tagungsband<br />
€<br />
Anforderungen an<br />
eine neue Verkehrslärmgesetzgebung<br />
Was erwarten Umweltverbände,<br />
Lärmbetroffene und Wissenschaft<br />
von der nächsten Bundesregierung<br />
zum Schutz vor Straßen-, Schienenund<br />
Fluglärm?<br />
Tagung in Berlin<br />
22. Oktober 2002<br />
Katholische Akademie<br />
Veranstalter
gefördert durch:<br />
<strong>VCD</strong> Tagungsband<br />
Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung<br />
Herausgeber<br />
<strong>VCD</strong> Verkehrsclub Deutschland e.V.<br />
Bundesverband Berliner Büro<br />
Eifelstraße 2, 53119 Bonn Novalisstraße 10, 10115 Berlin<br />
Fon 0228/98585–0 Fon 030/2804711-0<br />
Fax 0228/98585–10 Fax 030/2804711-7<br />
E-Mail mail@vcd.org E-Mail berlin-buero@vcd.org<br />
Internet www.vcd.org<br />
Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />
© <strong>VCD</strong> e.V. 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Inhaltsübersicht<br />
Tagungsprogramm............................................................................4<br />
Einführung in das Thema des Workshops ..................................5<br />
Anforderungen an einen verbesserten<br />
Lärmschutz im Verkehrsbereich aus Sicht des<br />
Umweltbundesamtes .......................................................................7<br />
Positionspapier zur Umsetzung der EU-<br />
Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht.........................14<br />
Lärm durch Straßenverkehr ........................................................20<br />
Lärm durch Schienenverkehr ......................................................31<br />
Umweltverträgliche Verkehrsplanung<br />
Aspekte des Fluglärms .................................................................37<br />
Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm.........................................46<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />
Straßenverkehrslärm.....................................................................48<br />
Verringerung der Lärmemissionen und<br />
-immissionen durch den Straßenverkehr.................................51<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />
Schienenverkehrslärm ..................................................................52<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />
Flugverkehrslärm ...........................................................................54<br />
Teilnehmerverzeichnis..................................................................56<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 3
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Tagungsprogramm<br />
ab 10.00 Uhr Empfang<br />
10.30 Uhr Begrüßung, Einführung<br />
4<br />
Gerd Lottsiepen, <strong>VCD</strong><br />
Helmar Pless, <strong>VCD</strong><br />
10.50 Uhr Anforderungen an einen verbesserten Lärmschutz im<br />
Verkehrsbereich aus Sicht des Umweltbundesamtes<br />
Dr. Axel Friedrich, Umweltbundesamt, Berlin<br />
11.10 Uhr Anforderungen an einen verbesserten Lärmschutz im<br />
Verkehrsbereich aus Sicht einer Stadt- und Landesbehörde<br />
Bernd Lehming, Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung, Berlin<br />
11.30 Uhr Lärm durch Straßenverkehr<br />
Karsten Sommer, Rechtsanwalt, Berlin<br />
11.50 Uhr Lärm durch Schienenverkehr<br />
Prof. Dr.-Ing. Markus Hecht, TU Berlin, Institut <strong>für</strong> Land- und<br />
Seeverkehr<br />
12.10 Uhr Lärm durch Flugverkehr<br />
12.30 Uhr Mittagspause<br />
Eckhard Bock, Stadtplaner SRL, Berlin<br />
13.30-15.40 h Arbeit in drei moderierten Arbeitsgruppen mit Impulsreferaten<br />
AG Straßenverkehrslärm<br />
Susanne Neyen, Rechtsschutz gegen Lärm und Luftschmutz /<br />
Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen, Berlin<br />
AG Schienenverkehrslärm<br />
Sibylla Windelberg, Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.<br />
AG Flugverkehrslärm<br />
Eckhard Bock, Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.<br />
Kaffeepause<br />
16.00-17.00 h Abschlussdiskussion<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Einführung in das Thema des Workshops<br />
Gerd Lottsiepen<br />
Verkehrspolitischer Sprecher des <strong>VCD</strong><br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
mehr als 12 Millionen Menschen in Deutschland sind Lärmpegeln in ihren Wohnungen<br />
ausgesetzt, die krank machen. Es handelt sich um Lärmpegel von mehr<br />
als 65 dB, <strong>für</strong> die ein krankmachender Effekt wissenschaftlich bewiesen ist. Das<br />
Umweltbundesamt schätzt, dass ca. 2 % aller Herzinfarkte dem Verkehrslärm<br />
zuzuschreiben sind. Demnach sterben jährlich mehr als 2000 Menschen an Lärm.<br />
Verkehrslärm "nervt" aber auch. Über 60 Prozent der Menschen in Deutschland,<br />
also ca. 50 Millionen Personen, fühlen sich durch Straßenverkehrslärm belästigt.<br />
Verkehrslärm beeinträchtigt die Lebensqualität, wenn man Balkone und<br />
Terrassen nicht benutzen kann oder wenn man sich nur hinter dicken<br />
Glaswänden unterhalten oder Musik hören kann.<br />
Lärm stört. Lärm stört Entspannung, Erholung, Gespräche und konzentriertes<br />
Arbeiten. Unter Lärm werden häufiger Fehler gemacht, die Qualität der Arbeit<br />
nimmt ab und die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wird verringert.<br />
Der durchschnittliche Lärmpegel hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig<br />
zugenommen. Zwei Beispiele: Zwischen 1976 und 1991 verdoppelte sich die<br />
Lautstärke auf innerdeutschen Straßen. 1912 reichten Polizeisirenen mit eine<br />
Lautstärke von 88 Dezibel aus. Heute müssen sie 120 Dezibel laut sein, damit sie<br />
in Städten wahrnehmbar sind.<br />
Lärm ist eine unerhörte Plage. Denn die Lärmopfer haben keine starke Lobby.<br />
Anders sieht es bei der Abgasgesetzgebung aus. Da hat die Umweltbewegung,<br />
von welcher der <strong>VCD</strong> ein Teil ist, gegen den teilweise erbitterten Widerstand der<br />
Fahrzeugindustrie durchgesetzt, dass die krankmachenden Schadstoffe in den<br />
letzten zehn Jahren deutlich zurückgegangen sind.<br />
Beim Lärm ist in derselben Zeit fast nichts passiert. Die Effekte durch<br />
Verbesserungen an Einzelfahrzeugen wurden durch den zunehmenden Verkehr<br />
vernichtet.<br />
Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Verkehrsclub Deutschland im Jahr 2001 eine<br />
Kampagne gegen Verkehrslärm gestartet. Im Rahmen dieser Kampagne wurde der<br />
<strong>VCD</strong>-Lärm-Aktions-Koffer entwickelt, der ein einfach zu bedienendes Messgerät<br />
sowie eine Fülle von Informationsmaterialien enthält.<br />
Mit der Bewilligung des Drittmittel-Projektes „Maßnahmen gegen Verkehrslärm“<br />
durch das Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt konnte der <strong>VCD</strong><br />
seine Lobby-Arbeit <strong>für</strong> mehr Ruhe intensivieren. Der heutige Workshop bildet den<br />
Auftakt von sieben Workshop zum Thema „Verkehrslärm“, die ein wesentlicher<br />
Bestandteil dieses Projektes sind. Alle Workshops sollen dazu dienen, die<br />
Anforderungen an eine verbesserte Verkehrslärmgesetzgebung zu definieren.<br />
Die Ergebnisse des heutigen wie auch der kommenden Workshops sollen im<br />
Herbst nächsten Jahres im Rahmen eines Kongresses und parlamentarischen<br />
Abends Parlament, Bundesregierung und der interessierten Öffentlichkeit<br />
vorgestellt werden.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 5
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Wir verstehen unseren Auftrag auch darin, den soeben von SPD und Bündnis 90/<br />
Die Grünen beschlossenen Koalitionsvertrag mit Leben zu füllen. Wie Sie sicherlich<br />
bereits wissen, haben sich SPD und Grüne <strong>für</strong> die nächste Legislaturperiode<br />
vorgenommen, nachdrücklich zu einer Minderung der Lärmbelastung beizutragen:<br />
6<br />
• So soll die EU-Richtlinie zum Umgebungslärm handlungsorientiert<br />
umgesetzt werden.<br />
• Das Fluglärmgesetz soll novelliert werden mit dem Ziel, „<strong>für</strong> alle Flughäfen<br />
den Schutz der Bevölkerung vor Lärm deutlich zu verbessern“.<br />
• Das Lärmsanierungsprogramm an Schienenwegen soll fortentwickelt<br />
werden.<br />
• Die Verkehrswirtschaft soll bei „ihren Anstrengungen bei der Entwicklung<br />
und Anwendung von technologischen Innovationen zur Lärmminderung<br />
unterstützt werden.“<br />
• Und schließlich heißt es im Koalitionsvertrag: „Erstmals werden wir ein<br />
Programm zur Lärmsanierung an bestehenden Bundesautobahnen<br />
auflegen“.<br />
Der heutige Tag soll auch dazu dienen, eine Bewertung dieser Vorhaben zu<br />
leisten. Ich selbst möchte mich auf wenige Anmerkungen und Kritikpunkte<br />
beschränken:<br />
Der <strong>VCD</strong> erkennt an, dass der Lärmschutz in diesem Koalitionsvertrag eine<br />
Aufwertung gegenüber dem Koalitionsvertrag vor vier Jahren erfahren hat.<br />
Positiv ist auch:<br />
• dass die Federführung <strong>für</strong> das Fluglärmgesetz beim Bundesumweltministerium<br />
verbleibt,<br />
• dass das Lärmsanierungsprogramm bei der Schiene fortgesetzt werden soll<br />
und<br />
• weitere Mittel in einem Lärmsanierungsprogramm längs von Bundesautobahnen<br />
investiert werden sollen.<br />
Hier beginnen allerdings aber auch die offenen Fragen:<br />
• Was soll das „Erstmalige“ an diesem Lärmsanierungsprogramm sein, denn<br />
auch in der Vergangenheit übernahm der Bund 75 % der Kosten <strong>für</strong><br />
Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundesautobahnen?<br />
• Warum wurde im Koalitionsvertrag der Begriff „Flughäfen“ gewählt und<br />
nicht „Flugplätze“, wie wir es lieber gehabt hätten?<br />
• Sollen damit Landeplätze zum Beispiel <strong>für</strong> Hubschrauber und<br />
Sportflugplätze von vornherein ausgeschlossen werden?<br />
Der <strong>VCD</strong> hätte sich manches mehr oder zumindest eindeutigere Formulierungen<br />
bei der Lärmpolitik des Bundes gewünscht. So fehlt aus unserer Sicht:<br />
• Die Forderung nach Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> einen<br />
Rechtsanspruch auf Lärmsanierung an bestehenden Verkehrswegen.<br />
• Das Bekenntnis, dass sich die Bundesregierung innerhalb der EU <strong>für</strong> eine<br />
Absenkung der Lärm-Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge aller Art und eine<br />
Optimierung der Messverfahren bei der EU-Typprüfung einsetzen möchte.<br />
Alles das zeigt: Politik braucht Beratung und deshalb findet dieser Workshop statt.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Anforderungen an einen verbesserten<br />
Lärmschutz im Verkehrsbereich aus Sicht des<br />
Umweltbundesamtes<br />
Dr. Axel Friedrich<br />
Umweltbundesamt (UBA), Berlin<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ich nenne die Lärmemissionen immer „die vergessenen Emissionen“. Im Vergleich<br />
zu Abgas- bzw. Klimagasemissionen stehen die Lärmemissionen nur bei den<br />
Menschen am Ohr im Mittelpunkt. Bei Politikern werden sie meistens nach der<br />
Vereinbarung einer Regierungskoalition vergessen.<br />
Das typische Beispiel war das Fluglärmgesetz. Es gab einen einstimmigen Beschluss<br />
des vorvorletzten Bundestages zur Novelle des Fluglärmgesetzes – einstimmig,<br />
ganz selten, dass so etwas vorkommt –, weil es nicht mehr dem Stand des Wissen<br />
der Beschädigung der Menschen entsprach.<br />
Passiert ist gar nichts, außer Diskussion, Zeit und<br />
Geld, die wir reingesteckt haben. Und das zeigt,<br />
dass wir hier eine andere Form der Wahrnehmung<br />
brauchen. Die Wahrnehmung, die<br />
Interessen der Wirtschaft, in diesem Fall der<br />
Flugfahrzeugindustrie, der Fluggesellschaften und<br />
der Flughäfen den Interessen der Menschen<br />
gegenüber zu stellen.<br />
Wir brauchen eine Vision (Abbildung 1). Wir<br />
brauchen die Vision, das Thema Lärm zu lösen,<br />
Abb. 2: Environmental Targets for Action and<br />
Quality concerning Road and Rail Traffic Noise<br />
Protection<br />
targets<br />
Health<br />
Diminished risk<br />
of heart attacks<br />
Avoiding<br />
serious<br />
annoyance<br />
Avoiding<br />
(serious) sleep<br />
disturbance<br />
Avoiding moderate<br />
annoyance<br />
Avoiding sleep<br />
disorders<br />
Time of<br />
Day<br />
daytime<br />
(nighttime )<br />
L Am in dB(A) Time<br />
perspective<br />
≤ 65 outdoors<br />
≤ 55 outdoors<br />
short-term<br />
(2010)<br />
daytime ≤ 55 outdoors medium-term<br />
(2020)<br />
WHO<br />
nighttime ≤ 45 outdoors medium-term<br />
(2020)<br />
WHO<br />
daytime ≤ 50 outdoors<br />
≤ 35 indoors<br />
nighttime ≤ 40 outdoors<br />
≤ 25 indoors<br />
long-term<br />
WHO<br />
long-term<br />
Vision 2020 (Abb. 1)<br />
• based on the WHO noise abatement target<br />
– Targets<br />
– Exposures, future trends<br />
– Necessary exposure reductions<br />
• Noise abatement scenarios<br />
– Necessary noise emission reductions<br />
– Research needs<br />
nicht nur zu verbessern. Ich sag das ganz bewusst, weil viele denken wieder, ich<br />
spinne. Das gleiche hat man mir gesagt, als ich 1980 gesagt habe, wir brauchen<br />
eine Vision, das Problem Abgasemissionen zu lösen. Heute haben wir das<br />
Abgasproblem gelöst. Es ist nur eine Frage des Umwälzens der Altfahrzeuge.<br />
Das bedeutet also, wir müssen eine massive Minderungspolitik betreiben. Und das<br />
bedeutet, alles das an Emissionsminderung zu tun, was wir heute wissen. Das<br />
bedeutet auch, die Forschung voranzutreiben, weil in manchen Bereichen unser<br />
Wissen noch nicht ausreicht.<br />
Welche Ziele bräuchten wir<br />
eigentlich (Abbildung 2). Es<br />
wurde schon angesprochen,<br />
dass ein Tages-Mittelungspegel<br />
von 65 dB(A) als<br />
Minimalziel, als erstes Ziel,<br />
jedem Menschen zusteht.<br />
Jeder Mensch hat laut Grundgesetz<br />
ja das verbriefte Recht,<br />
dass seine Gesundheit nicht<br />
beeinträchtigt wird. Und wir<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 7
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
sind ziemlich sicher, dass oberhalb eines Tages-Mittelungspegels von 65 dB(A)<br />
Schädigungen der Gesundheit auftreten. Die selbe Aussage lässt sich <strong>für</strong> einen<br />
Mittelungspegel von etwa 55 dB(A) nachts treffen.<br />
Dass wir auch eine Belästigung heute haben, wurde von Herrn Lottsiepen schon<br />
angesprochen. Diese Belästigung durch Lärm hat auch massive ökonomische<br />
Konsequenzen, was oft völlig vergessen wird. Auch das kostet Geld. Lärmschutz<br />
zu unterlassen, ist mit Sicherheit teurer als Lärmschutz zu machen. Dass die<br />
Menschen auch ein Recht auf einen Schlaf haben, der ungestört ist, glaube ich, da<br />
wird jeder hier im Raum zustimmen. Ich auf jeden Fall meine, 6 Uhr morgens ist<br />
<strong>für</strong> mich nicht Nachtende. Ich möchte länger schlafen.<br />
In Abbildung 3 sehen Sie, wie viele<br />
Menschen sich in Europa und in<br />
Deutschland durch Lärm belästigt<br />
fühlen bzw. gesundheitlich beeinträchtigt<br />
sind.<br />
Eine gesundheitliche Beeinträchtigung<br />
– mehr als 65 dB(A) – liegt<br />
beim Straßenverkehr in Deutschland<br />
bei 16 % der Bevölkerung und in<br />
Europa bei 13 % der Bevölkerung<br />
vor. Durch den Schienenverkehr<br />
werden in Deutschland 3 % der<br />
Bevölkerung gesundheitlich beeinträchtigt. In Europa fehlen die Zahlen <strong>für</strong><br />
Schienenverkehr.<br />
Die Hälfte der Menschen in Deutschland fühlt sich von Straßenverkehr massiv<br />
belästigt. Weiterhin gibt es noch Leute, die sich leicht belästigt oder belästigt<br />
fühlen. Das heißt, es handelt sich nicht um ein Minderheitenproblem, sondern wir<br />
müssen von einer „belärmten Mehrheit“ reden.<br />
Und es wird nicht besser, wenn wir<br />
nichts tun. Denn wir werden eine<br />
massive Zunahme des Verkehrs<br />
bekommen. Der letzte Bericht der<br />
Bundesregierung zum Verkehr hat<br />
eine Steigerung der Verkehrsleistung<br />
Güterverkehr von 66 %<br />
vorausgesagt (Abbildung 4). Ich<br />
halte das <strong>für</strong> eine Katastrophe,<br />
wenn das eintreten würde. Ich<br />
erwarte, dass die Bundesregierung<br />
alles tut, um dies nicht eintreffen zu<br />
lassen. Trotzdem wird es zu einer<br />
8<br />
%<br />
Abb.3: Noise exposure in Europe and Germany by road and rail<br />
% of the population<br />
350<br />
300<br />
250<br />
200<br />
150<br />
100<br />
50<br />
0<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
Erhöhung kommen. Und das bedeutet, auch bescheidene Minderungserfolge<br />
werden wieder kompensiert.<br />
Wir werden hier massiv dagegen arbeiten müssen. Wir müssen diese<br />
Lärmbelästigung sowohl durch eine Kontrolle des Verkehrswachstums als auch<br />
durch technische Minderung in Griff bekommen.<br />
Folgende Abbildung (Abbildung 5) zeigt die Lärmbelastung bei Nacht. Wir sehen<br />
hier, dass die Menschen auch nachts massiv durch den Straßenlärm gesundheitlich<br />
beeinträchtigt und belästigt werden.<br />
32<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
0<br />
Europe (E) : L dn ; Germany (D): L d<br />
Serious annoyance<br />
10<br />
49<br />
20<br />
>55 dB(A) E >55 dB(A) D >65 dB(A) E >65 dB(A) D<br />
exposure levels<br />
Passenger<br />
Goods<br />
13<br />
Health effects<br />
Future trends (Abb. 4)<br />
Rail Transport<br />
Current and Future Traffic Volumes<br />
1970 1998 2010 2020<br />
Year<br />
Com White Paper<br />
2001, European<br />
Transport Policy<br />
Option C<br />
Road<br />
Rail<br />
16<br />
3<br />
→ +5 dB(A)<br />
UIC et al 2001<br />
Joint Strategy for<br />
European Rail<br />
Research
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Es gibt bereits seit langem eine sehr<br />
einfache Maßnahme gegen diesen<br />
Lärm, nämlich ein Fahrverbot <strong>für</strong><br />
laute LKWs nachts. Das Gesetz<br />
bietet diese Möglichkeit bereits<br />
heute, doch nur zwei Städte haben<br />
das inzwischen umgesetzt. Zwei –<br />
warum nicht andere? Ist den<br />
anderen Städten die Gesundheit der<br />
Menschen das nicht Wert? In den<br />
Städten, wo es gemacht wurde, hat<br />
es schnell funktioniert. Die<br />
Abb. 5: Road traffic: exposure<br />
at night (D) and measures<br />
5 10 15 20 25 30 35<br />
Industrie, das Gewerbe und der Handel haben schnell kapiert, hier kann man<br />
etwas tun – leise LKWs einsetzen und damit das Problem drastisch verringern.<br />
Der Straßenbelag ist <strong>für</strong> mich ein Ärgernis par excelence. Wir erwarten, dass<br />
endlich auch hier in Deutschland Vorschriften erlassen werden, die Anforderungen<br />
an den Straßenbelag beinhalten. Andere Länder haben so etwas schon. Warum<br />
nicht wir? Wir machen hier viele Forschungen in Deutschland, wir sind<br />
wahrscheinlich sogar an der Spitze der Forschung, nur die Umsetzung lässt zu<br />
wünschen übrig.<br />
Neben dem Straßenbelag spielen auch Reifen, Fahrverhalten und Tempolimits eine<br />
wichtige Rolle bei der Lärmminderung. Tempolimits aus Lärmgründen kann man<br />
häufig an Straßen finden, doch haben Sie schon einmal erlebt, dass das irgendwo<br />
von der Polizei auch überprüft wurde? Selten, selten. Als wäre dies ein<br />
Kavaliersdelikt und keine massive Beeinträchtigung der Gesundheit.<br />
Nun zum Thema „Schienenlärm“ (Abbildung 6). An sich ist das<br />
Umweltbundesamt <strong>für</strong> die Verlagerung der Güter auf die Schiene, wenn nicht<br />
diese Achillesferse wäre. Die Achillesferse ist der Lärm. Gerade der Vorteil der<br />
Bahn, hereinzufahren in die Stadt, ist auch ihr Nachteil, solange sie diesen Lärm<br />
erzeugt, den sie heute erzeugt. Dies muss nicht sein. Wir können die Fahrzeuge<br />
deutlich leiser machen – deutlich. Warum wird es nicht gemacht? Es kostet Geld.<br />
Auch hier die gleiche Frage: Was ist wichtiger?<br />
75<br />
65<br />
55<br />
45<br />
Abb. 6: Rail freight traffic: exposure<br />
at night (D) and measures<br />
Exposure, L r in dB(A)<br />
5 10 15 20 25 30 37<br />
% of the population<br />
Tracks<br />
shielding<br />
Tracks loc .<br />
Vehicles: smooth<br />
wheels<br />
75<br />
65<br />
55<br />
45<br />
global<br />
local<br />
Tracks glo . (grinding)<br />
Vehicles: absorbers,<br />
shielding<br />
Traffic management<br />
Folgende Abbildung (Abbildung 7) zeigt eine Gegenüberstellung der Probleme bei<br />
Straßenverkehrs- und Schienenlärm. Wir haben bei der Straße hauptsächlich das<br />
Problem „Fracht in der Nacht“. Das Hauptproblem ist dabei das Rollgeräusch.<br />
Verbessern lässt sich diese Situation einerseits durch technische Möglichkeiten,<br />
andererseits durch Fahrverhalten, was heute völlig unterschätzt wird.<br />
Bei der Schiene haben wir vor allem das Problem des Roll- und des<br />
Antriebsgeräusches.<br />
0<br />
Exposure in dB(A)<br />
Main sources<br />
Modal shift<br />
Traffic restrictions<br />
Driving behaviour<br />
% of the population<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 9<br />
40<br />
yes<br />
45<br />
50<br />
important<br />
Traffic<br />
volume<br />
restrictions,<br />
incentives<br />
Road surface<br />
Tyres, propulsion<br />
Driving behaviour ,<br />
speed limits<br />
Land use planning<br />
Abb. 7: Road and Rail:<br />
differences in the noise problem<br />
Main noise problems<br />
Road<br />
Nighttime<br />
freight<br />
Rolling noise<br />
To rail<br />
Rail<br />
no<br />
regulated<br />
global<br />
local<br />
Innerurban<br />
roads at night<br />
Rolling noise,<br />
propulsion<br />
noise<br />
From Road
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Was müssten wir eigentlich tun (Abbildung 8)? Wir bräuchten beim<br />
Fahrbahnreifengeräusch eine Minderung um 10 dB(A). Machbar? Ich sage Ihnen<br />
„ja“. Durch Anforderungen an die Straßenbeläge und vor allem auch an eine<br />
• Road/Tyre noise 10 ± x dB(A)<br />
Innerurban road surfaces?<br />
(Tyres 1 st step: LEGISLATION)<br />
Tyres 2 nd step (safety, durability)<br />
• Propulsion noise 5 ± x dB(A)<br />
Heavy duty vehicles<br />
10<br />
Abb. 8: Targets for the reduction<br />
of emissions 1<br />
Abb. 9: Noise emission from 48 car tyres types measured<br />
according to EU Directive 92/93/EEC<br />
cumulative frequency in %<br />
(ISO 10844 test track TÜV Allach , reference temperature: 20 °C)<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
tyre size 175/70 R13<br />
tyre size 195/65 R15<br />
ecolable<br />
„Blue<br />
Angel“<br />
EU-Limit<br />
(tyre width<br />
175 mm)<br />
EU-Limit<br />
(tyre width<br />
195 mm)<br />
0<br />
68 69 70 71 72 73 74 75 76<br />
coast-by-level in dB(A)<br />
Reifenrichtlinie (Abb. 10)<br />
RICHTLINIE 2001/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES<br />
RATES<br />
vom 27. Juni 2001<br />
zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und<br />
Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage<br />
Grenzwerte in dB(A)<br />
Reifenklasse Nennbreite in mm<br />
1.7.2007 1.7.2008 1.7.2009 *<br />
C1a ≤ 145 72 71 70<br />
C1b 145 - 165 73 72 71<br />
C1c 165 - 185 74 73 72<br />
C1d 185 - 215 75 74 74<br />
C1e > 215 76 75 75<br />
Für alle veränderten Grenzwerte gilt: Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen ab von der<br />
Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen<br />
Bericht.<br />
* Die Grenzwerte dieser Spalte werden sich aus der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3<br />
Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ergeben.<br />
Minderung des Reifenlärms, die über das<br />
hinausgeht, was die EU-Kommission und<br />
der Rat und das EU-Parlament<br />
gemeinsam beschlossen haben<br />
(Abbildung 10).<br />
Der hohen Handlungsbedarf bei<br />
schweren Lastwagen – gerade auch bei<br />
den alten – wurde bereits erwähnt.<br />
Folgende Abbildung (Abbildung 9) zeigt<br />
die Ergebnisse von Messungen, die vor<br />
drei Jahren an 48 PKW-Reifen gemacht<br />
wurden. Sie sehen hier das Geräuschlimit<br />
der EU <strong>für</strong> eine Reifenbreite von 175 mm<br />
(74 dB(A)) und von 195 mm (75 dB(A)).<br />
Aus meiner Sicht sind dies jedoch keine<br />
Grenzwerte. Sie werden so genannt, aber<br />
sie begrenzen nicht.<br />
Das Umweltbundesamt hat vor einiger<br />
Zeit im Rahmen eines Kompromisses mit<br />
der Reifenindustrie <strong>für</strong> den blauen Engel<br />
einen Grenzwert von 72 dB(A) akzeptiert<br />
– schon mit bösen Bauchschmerzen.<br />
Danach gab es ein Kartell der<br />
Reifenindustrie, dieses Zeichen nicht zu<br />
nehmen. Immerhin verwenden inzwischen<br />
einige Autohersteller diese<br />
Anforderung zum Einkauf ihrer<br />
Fahrzeugreifen. Das heißt, wir haben<br />
einen indirekten Effekt. Nur weiß es der<br />
Kunde hinterher nicht, der einen Zweitreifen kauft. Der kauft dann im Zweifelsfall<br />
den billigsten und damit auch den lautesten und den mit dem höchsten<br />
Rollwiederstand.<br />
Abbildung 10 zeigt nochmals die EU-Reifen-Richtlinie, die ich gerade besprochen<br />
habe. Das sind die Grenzwerte, also nicht besonders anspruchsvoll.<br />
Nun zum Thema Fluglärm (Abbildung 11). Ich habe<br />
bereits den Entwurf des Bundesumweltministeriums<br />
genannt, der im großen und ganzen auch vom<br />
Umweltbundesamt mit ausgearbeitet worden ist.<br />
Dieser Entwurf enthielt eine getrennte Betrachtung<br />
und Bewertung des Fluglärms <strong>für</strong> Tag und Nacht,<br />
neue niedrigere Schutzzonen sowie Festlegungen <strong>für</strong><br />
neue und auszubauende Flughäfen. Den letzten<br />
Punkt möchte ich besonders herausheben, da er bisher sonst nie diskutiert wurde.<br />
Wenn wir neue Straßen oder Schienen bauen, haben wir strengere Anforderungen<br />
als bei bestehenden Straßen und Schienen. Bei Flughäfen nicht – wieso eigentlich?<br />
Wieso haben die Menschen, die dort wohnen, nicht das gleiche Recht geschützt<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
Ziele der Novellierung des<br />
Fluglärmgesetzes (Abb. 11)<br />
• Getrennte Bewertung der Fluglärmbelastung <strong>für</strong> Tag<br />
und Nacht<br />
• Einführung neuer niedrigerer Schutzzonen-<br />
Grenzwerte und eines<br />
Häufigkeits-Maximalpegel-Kriteriums<br />
• Festlegung von strengeren Immissionsgrenzwerten<br />
<strong>für</strong> neue und auszubauende Flugplätze<br />
• Getrennte Betrachtung der Betriebsrichtungen<br />
(100 % - Regelung)<br />
• Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere<br />
Flugplätze<br />
• Stärkere Bürgerbeteiligung
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
zu werden vor Fluglärm, wie Leute, die neue Straßen, neue Schienen bekommen?<br />
Ich halte das <strong>für</strong> eine Ungleichbehandlung.<br />
Dass eine getrennte Betrachtung der Betriebsrichtung, die sogenannte 100-100-<br />
Regelung <strong>für</strong> Experten, eine aus unserer Sicht notwendige Regelung ist, möchte<br />
ich hier noch einmal betonen.<br />
Und, es wurde von Herrn Lottsiepen schon einmal angedeutet, das Thema<br />
Flugplätze darf nicht aus den Augen verloren werden. Schließlich ist dem<br />
Umweltbundesamt eine Beteiligung der Bürger in anderer Form als bisher sehr<br />
wichtig.<br />
Folgende Abbildung (Abbildung 12) zeigt noch einmal den bisherigen Ablauf beim<br />
Versuch das Fluglärmgesetz zu novellieren. Gescheitert ist die Novelle im<br />
Endeffekt am Verkehrsminister selbst, an dem alten. An niemandem sonst. Es gab<br />
schon einen Kompromiss, der mit vielen Bauchschmerzen vom BMU und UBA<br />
akzeptiert wurde. Aber noch nicht einmal das, was seine eigenen Leute<br />
ausgehandelt hatten, war <strong>für</strong> den Verkehrminister akzeptabel. Danach kam der<br />
11. September und damit hatte man eine gute Entschuldigung, nichts zu tun. Ich<br />
halte das <strong>für</strong> nicht akzeptabel, wie ich schon sagte.<br />
Zeitlicher Ablauf der Novellierung des<br />
Fluglärmgesetzes (Abb. 12)<br />
• BMU-Eckpunktepapier (Januar 2000)<br />
• BMU-Referentenentwurf (November 2000)<br />
• Ressortgespräch auf Fachebene (Dezember 2000)<br />
→ keine Einigung<br />
• Ressortgespräch auf Abt.L.-Ebene (März 2001)<br />
→ keine Einigung<br />
• Gespräche BMU/BMVBW auf Staatssekretärsebene (Mai und<br />
August 2001) → keine Einigung<br />
• BMU-Kompromissvorschlag (August 2001)<br />
→ keine Einigung, deshalb später zurückgezogen<br />
Nun zum Lärm durch Bahnverkehr (Abbildung 13). Hier haben wir das Problem<br />
der Rauhigkeit der Schienen. Jeder, der die Schienen und die Bremsen anschaut,<br />
weiss, das sind Techniken aus dem vorigen Jahrhundert. Es gibt inzwischen<br />
Nachrüstlösungen, sogenannte LL-Sohlen. Die sind noch nicht überall zugelassen,<br />
aber man könnte sie einsetzen. Weiterhin müsste man regelmäßig die Räder und<br />
Schienen auf Rauhigkeit hin kontrollieren. Absorber, sogenannte Schallabsorber,<br />
an den Rädern wären aus unserer Sicht auch eine Möglichkeit. Allerdings gibt es<br />
hier noch einiges zu erforschen.<br />
Wie ich schon sagte, ist der Lärm die<br />
Schwachstelle der Bahn (Abbildung 14). Wir<br />
haben nächtliche Belastungen bis 79 dB(A).<br />
Wenn Sie bedenken, dass wir vorhin noch<br />
davon gesprochen haben, dass 65 dB(A) das<br />
ist, was wir akzeptabel finden, dann erkennen<br />
Sie, dass 55 dB(A) nachts noch ein weiter Weg<br />
<strong>für</strong> die Bahn sind.<br />
Folgende Darstellung (Abbildung 15) zeigt eine<br />
Abb. 13: Reduction of the source<br />
emissions: reight rolling noise 1<br />
• Wheel roughness 8 ± x dB(A)<br />
– Cast-iron block brakes → composite blocks, sinter blocks,<br />
drum brakes, disc brakes<br />
– For new wagons available<br />
– For retrofitting: solutions (LL-blocks) available<br />
– Control of roughness growth (materials)<br />
• Vehicle absorbers, shielding 6 ± x dB(A)<br />
– Absorbers available for block-braked vehicles?<br />
– Affordable and workable shielding solutions?<br />
Beeinträchtigungen durch<br />
Schienenverkehrslärm (Abb. 14)<br />
• Lärm ist die ökologische Schwachstelle der Bahn<br />
• Belastungen:<br />
– Nächtliche Belastungen bis zu 79 dB(A) (L m,E)<br />
(Güterverkehr)<br />
– Vgl. den Zielwert zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken :<br />
55 dB(A) nachts (Straßenverkehr)<br />
• Vergleich der spezifischen Emissionen<br />
(Emissionen bezogen auf die gleiche Verkehrsleistung)<br />
Methode, um den Lärm von Straßen- und Schienenverkehr vergleichbar zu<br />
machen. Bezugsgröße ist hier einfach die gleiche Verkehrsleistung im Personennahverkehr.<br />
Da kann ich nur sagen, der PKW hat beim Lärm gute Karten<br />
gegenüber der Straßenbahn auf fester Fahrbahn. Hieran erkennen Sie, dass wir<br />
auch bei der Straßenbahn noch einen starken Nachholbedarf haben.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 11
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
12<br />
Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />
im Personennahverkehr (Abb. 15)<br />
LAm in 25 m in dB(A)<br />
(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />
v = 50 km/h und <strong>für</strong> 1000 Personen/Stunde)<br />
64<br />
63<br />
62<br />
61<br />
60<br />
59<br />
58<br />
60<br />
Pkw<br />
62<br />
Bus<br />
60<br />
63<br />
Straßenbahn<br />
Schotter Feste Fahrbahn<br />
Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />
im Personenfernverkehr (Abb. 16)<br />
LAm in 25 m in dB(A)<br />
LAm in 25 m in dB(A)<br />
(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />
v = 120 km/h und <strong>für</strong> 1000 Personen/Stunde)<br />
69<br />
68<br />
67<br />
66<br />
65<br />
64<br />
63<br />
62<br />
61<br />
60<br />
59<br />
67<br />
68<br />
Pkw IC<br />
km/h<br />
62 200<br />
ICE ICE<br />
Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />
im Güterverkehr (Abb. 17)<br />
(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />
v = 80 km/h und <strong>für</strong> 1000 Tonnen/Stunde)<br />
70,5<br />
70<br />
69,5<br />
69<br />
68,5<br />
68<br />
67,5<br />
67<br />
68<br />
LKW<br />
70<br />
Güterzug<br />
67<br />
Folgende Darstellung (Abbildung 16)<br />
bezieht sich auf den Personenfernverkehr.<br />
Sie sehen vor allem, dass der ICE deutlich<br />
leiser ist bei gleicher Geschwindigkeit – in<br />
diesem Falle 120 km/h. Warum? Der ICE<br />
hat eine neue Technik, nämlich Scheibenbremsen.<br />
Außerdem werden seine Räder<br />
regelmäßig abgeschliffen und die meisten<br />
dieser Züge fahren auf Neubaustrecken,<br />
die regelmäßig geschliffen werden. Das<br />
zeigt das Potenzial, was hier besteht –<br />
technisches Potenzial.<br />
Dass der ICE ein Problem bei sehr hohen<br />
Geschwindigkeiten hat, das hat einfach<br />
zu tun mit der Aerodynamik. Das könne<br />
wir nicht verhindern. Es sei denn, wir<br />
lassen die Züge langsamer fahren an den<br />
Stellen, wo die Menschen wohnen.<br />
Folgende Abbildung (Abbildung 17) zeigt<br />
das Problem mit dem Güterverkehr. Hier<br />
ist der Güterzug eindeutig lauter als der<br />
LKW, der uns auch schon zu laut ist. Also<br />
hier ist in beiden Fällen Handlungsbedarf<br />
gegeben.<br />
Was ist das einfachste und erste, was<br />
gemacht werden müsste? Alle Schienen,<br />
die in Bereichen liegen, wo Menschen<br />
wohnen, müssen regelmäßig geschliffen<br />
und überwacht werden (Abbildung 18).<br />
Das wäre die einfachste und billigste und<br />
schnellste Methode, um die Lärmemissionen des Schienenverkehrs schnell zu<br />
mindern. Deswegen waren wir auch sehr froh darüber, dass das Schienenschleifen<br />
in die Lärmsanierung einbezogen wurde. Aber allzu viel ist hier nicht passiert.<br />
Pegelerhöhungen durch realen<br />
Schienenzustand (Abb. 18)<br />
Ohne eine erhebliche Reduktion des Schienenlärms wird eine Ausdehnung des<br />
Schienenverkehrs nur mit großen Diskussionen stattfinden (Abbildung 19). Die<br />
Niederlande planen bereits Fahrverbote <strong>für</strong> laute Schienenfahrzeuge.<br />
Wir haben noch ein weiteres Problem (Abbildung 20). Ein großer LKW – 40-<br />
Tonner – hat eine Lebensdauer von 5 Jahren. Bei Bahnfahrzeugen denke ich<br />
manchmal, die sterben nie. 30, 40 Jahre ist <strong>für</strong> ein Bahnfahrzeug heute noch kein<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
Folgen der Beeinträchtigungen (Abb. 19)<br />
• Lärm wichtigster Grund der Bevölkerung <strong>für</strong> Widerstand gegen<br />
neue Strecken oder Kapazitätserhöhung<br />
• Niederlande: Fahrverbote <strong>für</strong> laute Schienenfahrzeuge in der<br />
Planung<br />
• UIC, CER, UITP, UNIFE Sept. 2001:<br />
„A Joint Strategy for European Rail Research“:<br />
Wachstumsziele bis zum Jahr 2020 ohne schädliche<br />
Umweltfolgen:<br />
– Personenverkehr Verdopplung (10% Marktanteil)<br />
– Güterverkehr Verdreifachung (15% Marktanteil)<br />
Ohne erhebliche Reduktion der Lärmbelastung nicht<br />
akzeptabel oder durchsetzbar
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Alter. Wir brauchen deswegen dringend<br />
Vorschriften <strong>für</strong> Altfahrzeuge. Das Schienenlärmproblem<br />
ist sonst nicht lösbar. Wir<br />
brauchen Anreize <strong>für</strong> den Einsatz leiserer<br />
Fahrzeuge. Auch hier möchte ich erinnern: Es<br />
gibt eine Trassenpreisverordnung, die das<br />
zulässt. Umgesetzt von der Bahn wurde sie<br />
nicht. Wieso soll eigentlich die Bahn das<br />
umsetzen? Wieso nicht der Staat? Wer ist<br />
eigentlich da<strong>für</strong> verantwortlich? Der Betreiber? Für mich ist dies nicht<br />
nachvollziehbar.<br />
Wir müssen Umrüstprogramme bekommen <strong>für</strong> alte Fahrzeuge, finanziert durch<br />
Kostenersparnis bei sekundären Schutzmaßnahmen – Lärmschutzwänden und –<br />
fenstern -, die viel Geld in der Anschaffung kosten und auch nachher noch im<br />
Unterhalt teuer sind. Dies ist eine Forderung, die von uns schon lange erhoben<br />
wird. Wir haben immer noch keine Emissionsgrenzwerte an bestehenden Strecken<br />
– <strong>für</strong> mich unakzeptabel, völlig unakzeptabel. Das würde übertragen auf den<br />
Luftbereich bedeuten, es gibt keine Grenzwerte <strong>für</strong> die Luftqualität. Im<br />
Schienenverkehrsbereich akzeptiert man das.<br />
Ein weiteres großes Problem sind die fehlenden Geräuschvorschriften <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge<br />
(Abbildung 21). Wir bräuchten auch eine Teststrecke, mit deren<br />
Hilfe festgelegt werden kann, wie man Lärm misst. Bei der Straße hat man das<br />
gelöst. Bei der Schiene gibt es nur erste Vorstellungen. Das Umweltbundesamt hat<br />
Grenzwertvorschläge vorgelegt, die sie hier sehen können (Abbildung 22 und<br />
23).Wir bräuchten, wie gesagt, klare Kosten <strong>für</strong> laute Fahrzeuge (Abbildung 24).<br />
Defizite in der Schienenverkehrslärmbekämpfung<br />
(Abb. 21)<br />
• Keine Immissionsgrenzwerte an bestehenden Strecken in<br />
Deutschland<br />
• Spätes Einsetzen von Lärmsanierungsprogrammen<br />
(1999; vgl. Bundesfernstraßen: seit 1978)<br />
• Fehlende Geräuschvorschrift <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge in<br />
Deutschland und der EU:<br />
– 1993 Rücknahme eines Regelungsentwurfes von 1983 durch<br />
EU<br />
– 1993: Österreichische Geräuschemissionsvorschrift<br />
UBA vom BMU beauftragt, deutschen Entwurf vorzulegen<br />
– Forschungsvorhaben; Vorlage eines Entwurfes an BReg Dez<br />
2000<br />
• Fehlende Vorschrift zur Schienenqualität<br />
Vorschlag des UBA <strong>für</strong> Geräuschgrenzwerte<br />
im Vergleich zu lauten und leisen Fahrzeuge (Abb. 23)<br />
Maximalpegel der Vorbeifahrt in 7,5 m<br />
Abstand von Gleismitte bei v = 80 km/h<br />
100<br />
95<br />
90<br />
85<br />
80<br />
75<br />
70<br />
95<br />
81<br />
95<br />
82<br />
77<br />
93<br />
. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 .<br />
1 Diesellokomotive mit Grauguss-Bremsklötzen<br />
2 ICE-Triebkopf<br />
3 Reisezugwagen mit Grauguss-Bremsklötzen<br />
4 Reisezugwagen mit Scheibenbremsen<br />
5 ICE-Mittelwagen<br />
6 Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen<br />
7 Triebwagen des Nahverkehrs<br />
80<br />
81<br />
79<br />
76<br />
81<br />
Grenzwertvorschläge<br />
8 Lokomotive<br />
9 Triebwagen<br />
10 Reisezugwagen<br />
11 Güterwagen<br />
12 Leiser Güterwagen<br />
74<br />
Prinzipielle Minderungsstrategien (Abb. 20)<br />
Problem der langen Lebensdauer der Fahrzeuge<br />
beachten:<br />
– Vorschriften <strong>für</strong> Altfahrzeuge<br />
– Anreize <strong>für</strong> den Einsatz leisere Fahrzeuge<br />
– Umrüstprogramme finanziert durch<br />
Kostenersparnis bei sekundären Schutzmaßnahmen<br />
(Wände, Fenster)<br />
UBA: Geräuschvorschrift <strong>für</strong><br />
Schienenfahrzeuge (Abb. 22)<br />
• Grenzwerte <strong>für</strong> Konstantfahrt, Standgeräusch und<br />
Beschleunigen<br />
• Grenzwerte bezogen auf „leise“ Teststrecke<br />
(minimale Schienenrauhigkeit „ISO 3095++“)<br />
• Indikator: Transit Exposure Level TEL in 7,5 m<br />
Abstand bezogen auf 80 km/h (vgl. prEN ISO<br />
3095 vom Jan. 2001). Ca 1 dB(A) geringer als<br />
Maximalpegel<br />
Emission-related infrastructure charges (Abb. 24)<br />
• Infrastructure undertakings: shift of financial means for<br />
secondary measures (barriers) to reduction of charges<br />
for low noise wagons<br />
• Required: European harmonisation of track charges<br />
• Single vehicle identification necessary (for mixed trains)<br />
(systems available e.g. GMS-R, vehicle tracking for<br />
interoperable service anyway required)<br />
Ich sage Ihnen, dann ist das Problem in Kürze gelöst, ganz schnell. Die Technik ist<br />
vorhanden. Es geht nur darum, diese Kosten umzulegen. Da<strong>für</strong> bräuchte man<br />
natürlich logischerweise die Möglichkeit, jedes einzelnen Fahrzeug zu identifizieren<br />
– technisch machbar. Vielleicht kriegen wir das auch noch hin.Ich danke Ihnen <strong>für</strong><br />
die Aufmerksamkeit.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 13
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Positionspapier zur Umsetzung der EU-<br />
Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht<br />
Bernd Lehming<br />
Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung, Berlin<br />
Die Umgebungslärmrichtlinie der EU ist mit Veröffentlichung am 18.7.2002 in<br />
Kraft getreten. Die Bundesregierung hat 2 Jahre Zeit, um die Umgebungslärmrichtlinie<br />
umzusetzen.<br />
Das Land Berlin als größte Stadt Deutschlands sieht sich stellvertretend <strong>für</strong> viele<br />
betroffene Städte gefordert seine Ansprüche an die Umsetzung rechtzeitig<br />
deutlich zu machen, um ein vollziehbares und unter Kosten-Nutzen-<br />
Gesichtspunkten <strong>für</strong> Kommunen vertretbares Instrument an die Hand zu<br />
bekommen.<br />
Gleichwohl ist die Umgebungslärmrichtlinie ein notwendiges Instrument, um die<br />
urbane Lebensqualität in Ballungsräumen zu sichern und gegen eine soziale<br />
Entmischung gerade in den Innenstädten, die sich aus der Verdichtung des<br />
Kraftfahrzeugverkehrs und der daraus folgenden Umweltbelastung ergibt,<br />
vorzugehen.<br />
Um den Vollzug der Umgebungslärmrichtlinie zu garantieren, sind 5 wichtige<br />
Rahmenbedingungen zu schaffen:<br />
14<br />
1. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen<br />
Es müssen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, wie bei der<br />
Umsetzung der EU–Luftreinhalte–Tochterrichtlinien in Form des 7.<br />
Änderungsgesetzes zum BImSchG (Eingriffsregelung ähnlich wie im § 40<br />
zur Luftreinhaltung, Planungsverbindlichkeit wie im § 47 zu Luftreinhalteplänen).<br />
2. Definitionen von Zielwerten<br />
Um verbindliche Maßnahmekriterien zu entwickeln, ist eine Definition von<br />
Zielwerten in Form von Grenzwerten <strong>für</strong> bestehende Verkehrswege<br />
unerlässlich. Diese sollten entsprechend Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung<br />
mit Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie auf Grundlage von<br />
„gesundheitsschädlichen Kriterien“ bundesweit festgelegt werden. Der seit<br />
längerem eingerichtete Arbeitskreis in der EU zur Beurteilung von Dosis-<br />
Wirkungsbeziehungen kann hierzu rechtzeitig eine Vorgabe entwickeln. Bei<br />
der Entwicklung von Vorschlägen sollte man auch die Realisierbarkeit in<br />
Ballungsräumen berücksichtigen.<br />
3. Finanzierungsmöglichkeiten<br />
Die wichtigsten innerstädtischen Lärmminderungsmaßnahmen liegen zum<br />
einen in der Sanierung von Fahrbahnen und Schienenstrecken<br />
(Straßenbahnen, Stadtbahnen), im Umbau vorhandener Verkehrswege<br />
sowie in der Nutzung von intelligentem Verkehrsmanagement. Da die<br />
Kommunen schon heute nicht mehr ihren investiven Pflichtaufgaben<br />
nachkommen können, müssen <strong>für</strong> effektive Lärmminderungsmaßnahmen<br />
neue Finanzierungsquellen erschlossen werden. Hierbei ist zu prüfen, ob<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
bestehende Förderprogramme wie die GA-Mittel (Gemeinschaftsaufgaben-<br />
Programm) auch <strong>für</strong> die Erstellung von Lärmkarten und <strong>für</strong><br />
Lärmminderungsmaßnahmen oder <strong>für</strong> Maßnahmen zur Minderung der<br />
Luftbelastung genutzt werden können. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten<br />
können über die Bindung von bestehenden Steuereinnahmen<br />
(Mineralölsteuer, Lkw-Maut) realisiert werden (z.B. werden<br />
gegenwärtig ca. 3 Cent der Mineralölsteuer zur Finanzierung des Gemeinde<br />
finanzierungsgesetzes gebunden).<br />
4. Berücksichtigung von bestehenden Lärmkarten und Lärmminderungsplänen<br />
In der Bundesrepublik haben viele Gemeinden bereits die Erstellung von<br />
Lärmkarten abgeschlossen. Der Bund muss den Ländern und Kommunen<br />
ein Instrument an die Hand geben, wie die existierenden Lärmkarten mit<br />
geringem Arbeits- und Kostenaufwand an die Rahmenbedingungen der<br />
Umgebungslärm-richtlinie angepasst werden. Gerade unter Kostengesichtspunkten<br />
muss bedacht werden, welche Informationen der Stadtund<br />
Verkehrsplaner zur Entwicklung eines Lärmminderungsplanes benötigt.<br />
5. Festlegung von Lärmgrenzwerten an der Quelle<br />
Allein durch planerische Maßnahmen im Verkehrsbereich und durch<br />
bauliche Maßnahmen sind die Emissionen nicht unter gesundheitsschädliche<br />
Pegel zu senken. Wie schon im 10-Punkte-Programm der 47.<br />
UMK gefordert, müssen gerade <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge aber auch im Kontext<br />
der EU-Richtlinie <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge Lärmstandards entwickelt und<br />
vorgegeben werden, die auf kommunaler Ebene nicht beeinflussbar sind.<br />
Diese 5 Säulen sind die wesentlichen Rahmenbedingungen, um die Umgebungslärmrichtlinie<br />
als Vollzugsinstrument wirksam werden zu lassen. Bei der<br />
Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht leiten sich darüber<br />
hinaus u.a. folgende konkrete Fragen ab:<br />
• Festlegung der zuständigen Behörden und Stellen (Artikel 4)<br />
• Festlegung wer Lärmkarten ausarbeitet und wer ist <strong>für</strong> die Genehmigung<br />
von Lärmkarten zuständig ist? (Artikel 3 k)<br />
• Definitionen von Ballungsräumen (Artikel 4)<br />
• Definitionen von Begriffsbestimmungen („Gesundheitsschädliche Auswirkungen“<br />
(Artikel 3), „Schädliche Auswirkungen“ (Artikel 8 Abs. 1),<br />
„Belästigung“ (Artikel 1 Abs. 1).<br />
• Wie können Industrie- und Gewerbelärm in Lärmkarten erfasst werden?<br />
(Gegenwärtig sind gerade bei Altanlagen aus bestehenden<br />
Emissionserklärungen diese Angaben nicht in Karten zu visualisieren, auch<br />
<strong>für</strong> Neuanlagen ist dies nicht mit vertretbaren Aufwand möglich). Das<br />
gleiche gilt <strong>für</strong> Hafenanlagen. Mess- und Berechnungsprogramme <strong>für</strong> diese<br />
beiden Anlagenarten sind aus Sicht der Kommunen aus Kostengründen<br />
nicht vertretbar, zumal die Aktionspläne keine Lärmminderungsmaßnahmen<br />
<strong>für</strong> diese Lärmquellen vorsehen und sich lediglich auf die Lärmquellen der<br />
Verkehrsträger Straße, Schiene, Flughäfen reduzieren.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 15
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
16<br />
• Umgang mit Gebieten, die von mehreren Lärmarten betroffen sind (Artikel<br />
3 l, r), z.B. die Ausweisung von Ruhegebieten.Dazu sind Vorschriften zur<br />
Ermittlung dieses Indexes als auch die Quantifizierung der Geräusche<br />
notwendig. Laut Definitionen Artikel 3 r enthält die „Strategische<br />
Lärmkarte“ eine Gesamtbewertung (Problem der Summenbildung). Im<br />
Anhang IV (8) wird ausdrücklich auf getrennte Darstellung in Ballungsräumen<br />
verwiesen. Hier bedarf es einer eindeutigen Regelung.<br />
Das Anforderungsprofil der Umgebungslärmrichtlinie greift wesentliche Punkte<br />
des 10-Punkte-Programms des Beschlusses der 47. UMK auf (Lärmbilanzen <strong>für</strong><br />
Verkehrskonzepte und –Netze, Einführung von Ruhezonen-Konzepten und die<br />
Ver-stärkung der Öffentlichkeitsarbeit).<br />
Bei einer Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie muss aber darauf geachtet<br />
werden, dass vor allem die Erstellung von Lärmkarten dem Bedarf des<br />
Maßnahmeplaners (in der Regel Stadt- und Verkehrsplaner) angepasst ist – mit<br />
möglichst wenig Aufwand den größten Nutzen erzielen – und dass der<br />
Schwerpunkt auf der Erstellung von Aktionsplänen und deren Umsetzung liegt.<br />
Die Umgebungslärmrichtlinie räumt <strong>für</strong> die Umsetzung in nationales Recht gerade<br />
bei der Erstellung von Lärmkarten erheblichen Ermessensspielraum ein. In diesem<br />
Zusammenhang muss die Bundesregierung auch den ca. 360 Kommunen, die<br />
bereits Lärmkarten erarbeitet haben, ein Rechenmodell an die Hand geben,<br />
welches ein kostenneutrales Anpassen an die EU-Umgebungslärmrichtlinie zulässt.<br />
Schon das 10-Punkte Programm hat darüber hinaus die Emissionsminderungen<br />
der Kraftfahrzeuge nach einem fortschrittlichen Stand der Technik gefordert, was<br />
eine weitere Absenkung der Grenzwerte mit einem realitätsnahen Prüfverfahren<br />
<strong>für</strong> Antriebs- und Rollgeräusche zur Folge hat. Da die Umgebungslärmrichtlinie<br />
auch die Minderung von Schienenverkehrslärm in den Vordergrund stellt, sind<br />
auch hier EU - und ggf. nationale Standards zu definieren.<br />
Wie aus verschiedenen Literaturquellen hervor geht, erfordert schon das Erstellen<br />
von Lärmkarten erhebliche finanzielle Aufwendungen, die aber bei der Umsetzung<br />
von Maßnahmen, sofern es nicht ordnungspolitische Maßnahmen sind, in noch<br />
erheblicheren Maße anfallen. Um die Kommunen und vor allem die kommunalen<br />
Entscheidungsträger nicht schon im Vorfeld zu entmutigen, sollte die<br />
Bundesregierung eine Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen bestehender<br />
städtischer Förderprogramme vorsehen.<br />
Letztendlich muss die Bundesregierung auch Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong><br />
bestehende Verkehrswege vorgeben, um ein bundeseinheitliches Herangehen an<br />
Maßnahmen sicherzustellen. Dabei sollten – wie in der Umgebungslärmrichtlinie<br />
gefordert – die gesundheitsschädlichen Auswirkungen Maßstab sein.<br />
Um eine relative Abschätzung des Eingriffsbedarfs an Hand von Grenzwerten zu<br />
ermöglichen, sind im Folgenden die Betroffenheitspotentiale am Beispiel Berlins<br />
dargestellt.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Lärmbelastungsverteilung am Beispiel Berlin:<br />
Straßennetz Berlin (Zählnetz1998 und Ergänzungsnetz)<br />
Datenstand 1998/2002<br />
Betroffenenpotentiale an bebauten Abschnitten mit Wohnanteil - Tag<br />
db(A)-Klassen<br />
Mittelungsp. 1 )<br />
km<br />
Straßenseite<br />
Anzahl<br />
Betroffene 2 )<br />
% % kumuliert<br />
>0 bis 50 14,3 1.865 0,5% 0,5%<br />
>50 bis 55 40,4 8.657 2,0% 2,5%<br />
>55 bis 60 134,3 41.542 10,7% 13,2%<br />
>60 bis 65 358,2 79.251 24,3% 37,6%<br />
>65 bis 70 608,5 126.746 38,0% 75,6%<br />
>70 bis 75 306,2 88.366 23,0% 98,6%<br />
>75 bis 80 21,5 5.478 1,4% 100%<br />
>80 0 0 0% 100%<br />
Summe 1.483,4 351.905 100%<br />
Betroffenenpotentiale an bebauten Abschnitten mit Wohnanteil – Nacht<br />
db(A)-Klassen<br />
Mittelungsp. 1 )<br />
km<br />
Straßenseite<br />
Anzahl<br />
Betroffene 2 )<br />
% % kumuliert<br />
>0 bis 50 76,1 16.041 3,9% 3,9%<br />
>50 bis 55 180,6 52.836 14,3% 18,2%<br />
>55 bis 60 438,8 91.917 28,6% 46,8%<br />
>60 bis 65 577,8 129.712 37,7% 84,5%<br />
>65 bis 70 198,7 58.542 14,8% 99,3%<br />
>70 bis 75 11,2 2.857 0,7% 100%<br />
>75 bis 80 0 0 0% 100%<br />
>80 0 0 0% 100%<br />
Summe 1.483,4 351.905 100%<br />
1<br />
) Entspricht dem Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung von Lichtsignalanlagen<br />
2<br />
) Anzahl der Betroffenen in den zur Straße gelegenen Räumen von<br />
Wohnungen im bis zu 1,5 – fachen des <strong>für</strong> den Streckenabschnitt massgeblichen<br />
Abstandes von der Mittelachse der Straße zur Bebauung<br />
Zur Lärmminderungswirkung verschiedener Maßnahmen<br />
Eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm lässt<br />
sich nur durch die abgestimmte Anwendung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen<br />
erreichen.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 17
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Grundsätzlich bestehende Minderungsmöglichkeiten:<br />
18<br />
• Austausch Kopfsteinpflaster gegen Asphalt 6 dB<br />
• Verringerung der Geschwindigkeit:<br />
• Theoretisch erreichbar (abhängig vom Einhaltungsgrad der Geschwindigkeit)<br />
bei Herabsetzung von 50 km/h auf 30 km/h 1,5 dB <strong>für</strong><br />
Nutzfahrzeuge und 2,5 dB <strong>für</strong> Pkw<br />
• Zeitlich und räumlich beschränkte Fahrverbote <strong>für</strong> bestimmte Fahrzeugarten:<br />
• Auf Innerortsstraßen wegen des insbesondere nachts geringen Anteils<br />
schwerer Nutzfahrzeuge Minderung um ca. 1 dB erreichbar, allerdings<br />
deutliche Abnahme der Pegelspitzen.<br />
• Maßnahmen der Verkehrsvermeidung, Umgestaltung von Straßenräumen<br />
und der Verkehrsverlagerung, Minderungspotential in der Summe 3 – 7 dB<br />
• Beispiele technischer Maßnahmen:<br />
Kraftfahrzeuge<br />
Seit 1970 wurden die Geräuschemissionsgrenzwerte <strong>für</strong> schwere Lkw von<br />
92 auf 80 dB(A) , <strong>für</strong> Pkw von 84 auf 74 dB(A) gesenkt. Hier sind weitere<br />
Anstrengungen notwendig.<br />
Bei der Lärmemission von Kraftfahrzeugen sind die Lkw die dominierende<br />
Lärmquelle. Wesentlich sind Vorgaben <strong>für</strong> das Fahrzeug selbst (die letzten<br />
Lärmstandards bei Lkw´s wurden im Jahre 1995 definiert) als auch an<br />
Reifengeräusche. Dazu sind sowohl die Standards <strong>für</strong> die Fahrzeuge<br />
wesentlich (Minderungspotential 3 – 6 dB) anzuheben als auch die ab 2003<br />
in Kraft tretende Reifenrichtlinie so schnell wie möglich nachzubessern, da<br />
die dort definierten Vorgaben den Anspruch an die Lärmminderungsplanung<br />
nicht erfüllen. Gleichzeitig sind die Messverfahren auf einen<br />
einheitlichen Stand zu bringen.<br />
Beispielhaft könnten hier die niederländischen Regelungen <strong>für</strong> Last- und<br />
Lieferwagen sein, die drastische Lärmschutzbestimmungen erfüllen müssen.<br />
Nach 21.00 Uhr beträgt der Geräuschgrenzwert <strong>für</strong> Lieferfahrzeuge<br />
65 dB(A). Durch technische Modifikationen sind diese Werte schon heute<br />
zum Beispiel mit Fahrzeugen der Fa. DAF erzielbar.<br />
Ab 4.8.2003 dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur noch <strong>für</strong> Reifen, die den<br />
Vorschriften der Richtlinie 2001/43/EG entsprechen, EG-Typengenehmigungen<br />
erteilen. Durch die stufenweise Festlegung von<br />
Geräuschgrenzwerten <strong>für</strong> Reifen sollen die lautesten Pkw- und Lkw-Reifen<br />
(ca. 25 %) vom Markt genommen werden. Bis Oktober 2011 müssen alle<br />
Produkte den neuen angepasst werden. Verwendung geräuscharmer<br />
Reifen: Beim bestehenden Marktangebot Spanne von ca. 5 dB,<br />
Minderungspotential laut Reifenindustrie ca. 3 dB, Umsetzung in der Praxis<br />
setzt Kennzeichnung und evtl. Benutzervorteile voraus.<br />
Die Minderung der Antriebsgeräusche aller Kfz um 6 dB und die Minderung<br />
der Rollgeräusche aller Kfz um 6 dB bewirken im Stadtverkehr in<br />
Abhängigkeit vom Anteil schwerer Nutzfahrzeuge Minderungen der<br />
Mittelungspegel um ca. 3,6 bis 4,3 dB.<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Schienenfahrzeuge<br />
Für Schienenfahrzeuge hat die EU mit den Richtlinien <strong>für</strong> den<br />
Hochgeschwindigkeits-verkehr (96/48/EG vom 23.Juli 1996) und des<br />
konventionellen Schienenverkehrs (2001/16/EG vom 16.3.2001) bereits<br />
hohe lärmtechnische Standards verfügt. Die EU wird allerdings vorwiegend<br />
beim Schienenverkehr <strong>für</strong> Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr<br />
aktiv. Deshalb sollte die Bundesregierung - wie durch Beschluss der Herbst-<br />
UMK 2001 durch Antrag Berlins bereits initiiert - auch <strong>für</strong> regionale<br />
Schienenverkehrsmittel Grenzwerte vorschlagen. Durch rechtzeitige<br />
einheitliche Vorgaben des Bundes z.B. über das Umweltbundesamt (UBA),<br />
könnten Verkehrsbetriebe bei der Bestellung von Fahrzeugen über<br />
Pflichtenhefte diese Richtwerte schon heute einfordern.<br />
Flugzeuge<br />
Da Flughäfen immer noch relativ dicht an Städte heranrücken, wie z.B. in<br />
Frankfurt/Main oder den neugeplanten Flughafen in Berlin-Schönefeld, ist<br />
die Weiterentwicklung von Lärmstandards <strong>für</strong> Flugzeuge unablässlich.<br />
Gerade <strong>für</strong> Groß-flughäfen ist der Nachtverkehr zur wirtschaftlichen<br />
Auslastung des Flughafens unabdingbar. Nur unter dem Einsatz von extrem<br />
leisen Flugzeugen sind bestehende und zukünftige Lärmstandards im<br />
Nachtverkehr zu realisieren. Da die Vorgaben über den internationalen<br />
Flugverkehrsverband ICAO langwierig und schleppend sind, kann eine<br />
Realisierung der Lärmstandards nur über entsprechende Lande- und<br />
Startgebühren, die den Flughäfen überlassen bleiben, realisiert werden.<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Lärm durch Straßenverkehr<br />
Karsten Sommer<br />
Rechtsanwalt, Berlin<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
Ich möchte auch unter der knappen zeitlichen Maßgabe nach dem alten Motto „Schuster<br />
bleib bei deinen Leisten“ sehr schnell auf etwas kommen, was mir bei den bisherigen<br />
Beiträgen etwas zu kurz kam – die Sicht nämlich derjenigen, die es eigentlich<br />
angeht, nämlich der Betroffenen. Und bin in sofern ganz dankbar, dass <strong>für</strong> die<br />
Bereiche, mit denen ich mich zwar langjährig beschäftigen musste, aber trotzdem<br />
mich als Laien bezeichnen würde, wertvolle Vorgaben von Herrn Lottsiepen,<br />
Herrn Friedrich und Herrn Lehming geleistet wurden.<br />
Ich will noch einmal ein paar Stichpunkte in Erinnerung rufen, die <strong>für</strong> das, was ich<br />
jetzt sage, von großer Bedeutung sein werden. Herr Dr. Friedrich hatte als Wert<br />
<strong>für</strong> die Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhin eine Tagesbelastung<br />
von 65 dB(A) angegeben und eine Nachtbelastung von 55 dB(A),<br />
entwickelt aus Studien im wesentlichen im Straßenverkehrsbereich. Herr Lehming<br />
hatte den Satz formuliert, der sehr typisch ist <strong>für</strong> die Praxis ist: „Wenn wir in Berlin<br />
Maßnahmen ergreifen, muss der Tageswert von 70 dB(A) und der Nachtwert von<br />
60 dB(A) überschritten sein.“ Dies ist eine ganz typische Aussage <strong>für</strong> die Praxis,<br />
die natürlich den Wunsch widerspiegelt, dort einzugreifen, wo dringender<br />
Handlungsbedarf gesehen wird, aber das Machbare mit dem eigentlich<br />
Wünschenswerten zu verbinden.<br />
Bei meinen Vorrednern gab es noch ein paar andere Vorlagen zur<br />
Lärmbetroffenheit, <strong>für</strong> die ich auch sehr dankbar bin und an die ich gleich<br />
anknüpfen möchte. Lärm ist eine Wahrnehmungssache. Das ist ganz wichtig, weil<br />
Lärmbekämpfung auch eine Wahrnehmungssache ist.<br />
Ich möchte das an einem Beispiel festmachen. Ich hab neulich die Antwort einer<br />
kleine Anfrage aus dem Landtag Rheinland-Pfalz auf den Tisch bekommen. Dort<br />
wurde die Frage gestellt: „Wie viele Kommunen haben denn eigentlich eine<br />
Lärmminderungsplanung aufgestellt und sie auch noch umgesetzt?“ Und dann<br />
lautete die Antwort sinngemäß – ich hab die Zahlen jetzt nicht ganz genau im<br />
Kopf: Es hätte eine Umfrage kürzlich gegeben, wobei ca. 147 Kommunen<br />
angeschrieben wurden. Nur ein Teil dieser Kommunen hat geantwortet. Aber die<br />
ganz überwiegende Mehrheit derer, die überhaupt geantwortet haben, hatten<br />
kein Lärmproblem. Sie wissen, dass das eine Frage letztendlich der Wahrnehmung<br />
ist. Lärm ist eine Wahrnehmungssache und Lärm wird oft von denen nicht<br />
wahrgenommen, die es eigentlich wahrnehmen müssten.<br />
Insofern – und jetzt komme ich zurück auf mein eingangs genanntes Motto –<br />
bleibe ich jetzt bei meinen Leisten als Jurist und versuche einen kurzen Abriss<br />
dessen zu geben, was derzeit Regelungssystem im Straßenverkehrslärmbereich ist<br />
– mit Auslassungen notwendigerweise, angesichts der Kürze der Zeit.<br />
20<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Es gibt im Wesentlichen, wenn man das systematisieren will, vier Anforderungen<br />
(vgl. Anlage 1):<br />
• Anforderungen an Fahrzeuge,<br />
• Anforderungen an den Lärmschutz in der Planung – Herr Lehming hat sich<br />
damit intensiver beschäftigt –<br />
• Anforderungen an den Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen –<br />
damit darf ich mich dann etwas mehr beschäftigen, sowie<br />
• Lärmschutz bei bestehenden Straßen – auch das Thema von Herrn Lehming,<br />
aber darauf werde ich im Hinblick auf die Spitze, die ich eben schon<br />
gegeben habe mit den 70/60 dB(A) selbstverständlich noch einmal etwas<br />
intensiver eingehen.<br />
Anforderungen an Fahrzeuge<br />
Ich fand das sehr interessant, Herr Dr. Friedrich. Die Zahlen +/- 10 dB(A), die sie<br />
genannt haben, die im Bereich der Rollgeräusches durch bessere Reifen sozusagen<br />
als Minderungspotenzial stecken. In der juristischen Literatur herrscht weitgehend<br />
die Auffassung, dass die Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von<br />
Fahrzeugen, die eine Regelungsgrundlage in § 38 BImSchG haben und zum<br />
Großteil in der Straßenverkehrszulassungsordnung ihre Umsetzung gefunden<br />
haben, auf der Umsetzung von EG-Werten beruhen. Bisher wird dieser Bereich<br />
zum Großteil in der juristischen Literatur so diskutiert: „Dort besteht kein<br />
Spielraum.“ Den Spielraum, der tatsächlich besteht – ich formuliere das bewusst<br />
so vorsichtig, weil ich der Auffassung zumindest nicht durchgängig bin – den<br />
Spielraum, der tatsächlich besteht, abzustecken, wäre sicherlich ein interessantes<br />
Thema. Ich will gleich weitergehen.<br />
Lärmschutz in der Planung<br />
Wir haben eine Bundesplanung im Verkehrsbereich – die Bundesverkehrswegeplanung,<br />
eine Planung, die im Augenblick auch methodisch diskutiert wird. Der<br />
Bundesverkehrswegeplanung fehlen derzeit regelungstechnisch definierte Anforderungen<br />
im Lärmbereich 1 .<br />
Weiterhin haben wir die Bedarfsplanung der Länder im Verkehrsbereich. Auch den<br />
Straßenbedarfspläne der Länder fehlen definierte Anforderungen im Lärmbereich.<br />
Wir haben die Pflicht zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen 2 , die – Herr<br />
Lehming hat das schon sehr deutlich gesagt – von den deutschen Kommunen zur<br />
ganz überwiegenden Mehrheit schlicht ignoriert wird. Eine Rechtspflicht, die<br />
bisher keine Umsetzung findet. Ich glaube, Sie hatten die Zahl 50 bis 70<br />
Kommunen genannt, die sich bisher an die Umsetzung der Lärmminderungsplanung<br />
gemacht haben. Viele mehr haben sich natürlich an die Lärmminderungsplanung<br />
selbst gemacht.<br />
1 Vgl. BVWP 92, Hrsg.: Der Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr, Bonn, 1992, der Grundlage <strong>für</strong> die<br />
gesetzlichen Bedarfsfeststellungen im Fernstraßenausbaugesetz und dem Bundesschienen-<br />
wegeausbaugesetz – jeweils im Zusammenhang mit einem sog. Bedarfsplan – bildet, vgl. etwa<br />
BVerwG vom 08.01.1997 – 11 VR 30/95 – NuR 1998, 221.<br />
2 Die Aufstellungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 47a BImSchG.<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Wir haben die kommunale Bauleitplanung, wo es einige rechtliche Vorgaben gibt,<br />
etwa den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG 3 . Und es gibt üblicherweise<br />
angewandte Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bei der<br />
Festlegung des Schutzes von Wohngebieten vor Straßen und bei der Neuplanung<br />
von Wohngebieten bei bestehenden Straßen 4 .<br />
Schließlich gibt es das Schutzniveau der Verkehrslärmschutzverordnung, die<br />
Grenzwerte <strong>für</strong> den Neubau und Ausbau von Straßen festlegt. Die Richtwerte der<br />
DIN 18005 weichen von den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung um<br />
4, bzw. 9 dB(A) nachts ab und bieten damit ein erheblich höheres Schutzniveau.<br />
So liegen die Richtwerte der DIN 18004 bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts,<br />
während die Verkehrslärmschutzverordnung den Grenzwert <strong>für</strong> Wohngebiete bei<br />
59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht sieht.<br />
Und schließlich haben wir – und das ist die Regelplanung der Kommunen im<br />
Gegensatz zur Lärmminderungsplanung – eine kommunale Verkehrsplanung. Es<br />
gibt sehr viel mehr Kommunen mit einer kommunalen Verkehrsplanung als<br />
Kommunen mit einer Lärmminderungsplanung. Auch bei der kommunalen<br />
Verkehrsplanung fehlt jede definierte Anforderung an den Lärmschutz. Das führt<br />
auch teilweise zu kaum noch tragbaren Ergebnissen, wie etwa der Neuplanung<br />
von Hauptverkehrsstraßen durch irgendwelche Wohngebiete. Wobei man dann<br />
auf den Lärmschutz meist erst dann stößt, wenn es in die Umsetzung der Planung<br />
geht.<br />
Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen<br />
Hier haben wir in der Regel zunächst die Anforderung, die rechtlich nicht<br />
festgelegt ist, sondern durch die Rechtsprechung 5 konkretisiert werden musste.<br />
Eine Trassenauswahl muss in jedem Planungsverfahren erfolgen, meist auf<br />
vorgelagerten Stufen wie der Linienbestimmung oder dem Raumordnungsverfahren.<br />
Aber wo das fehlt, muss jedenfalls eine sachgerechte Trassenalternativenplanung<br />
erfolgen. Auch hier fehlt die Regelung zu dem, was die<br />
Rechtssprechung entwickelt hat.<br />
Mit einer Ausnahme: Es gibt im Immissionsschutzgesetz ein im Wesentlichen<br />
dreigliedriges Schutzsystem 6 . Die erste Ebene ist die Vorgabe der Trennung von<br />
Nutzungen nach § 50 BImSchG, die zweite und dritte Ebene wird definiert durch<br />
die §§ 41, 42 BImSchG mit der Vorgabe, prioritär aktiven Lärmschutz vorzusehen<br />
und erst, wenn dieser unzureichend erscheint, auf passiven Lärmschutz und<br />
Entschädigung auszuweichen 7 .<br />
Lärmschutz bei bestehenden Straßen<br />
Wir haben dann, um den Kanon zu beenden, im Lärmschutz bei bestehenden<br />
Straßen einerseits nachträgliche Lärmschutzansprüche bei sogenannten nicht<br />
3 Vgl. grundlegend zu § 50 BImSchG, wonach störende Nutzungen von schutzbedürftigen<br />
Nutzungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu trennen sind, BVerwG vom<br />
28.01.1999 – 4 C N 5/98 – BVerwGE 108, 248.<br />
4 Vgl. zur Anwendung der DIN 18005 etwa OVG Koblenz vom 13.06.2002 - 1 C 11646/01.<br />
5 Vgl. grundlegend zu der Aufforderung an die Prüfung der Trassenvarianten etwa BVerwG vom<br />
24.09.97 – 4 VR 21/96 – NVwZ-RR 1998, 297.<br />
6 Vgl. dazu etwa BVerwG vom 28.01.1999 – 4 CN 5/98 – BVerwGE 108, 248; OVG Münster v.<br />
05.10.2000 – NVwZ-RR 2001, 432.<br />
7 Vgl. zum Inhalt der gesetzlich in § 41 Abs. 2 BImSchG vorgesehenen<br />
Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerwG vom 05.03.1997 – 11 A 25/95 – BVerwGE 104, 123.<br />
22<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
vorhersehbaren Lärmauswirkungen. Die sind im Verwaltungsverfahrensgesetz in<br />
§ 75 8 geregelt und werden nur und ausschließlich auf Antrag der Betroffenen<br />
überhaupt geprüft. Wir haben Verkehrsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen<br />
nach § 45 der Straßenverkehrsordnung 9 und wir haben die heute schon mehrfach<br />
angesprochene Lärmsanierung, wiederum ohne zugrundeliegende rechtliche<br />
Regelung.<br />
Ein kurzer Problemaufriss (vgl. Anlage 2). Ich hatte schon gesagt: Der<br />
Handlungsspielraum auf nationaler Ebene wird bei der Beschaffenheit von<br />
Fahrzeugen bisher überwiegend – und ich betone gerne das „überwiegend“ –<br />
verneint.<br />
Beim Lärmschutz in der Planung hatte ich die Probleme schon etwas angedeutet.<br />
Es fehlt auf der Bundesebene, aber auch auf der Landesebene und schließlich auch<br />
auf der konkreten Planungsebene in der Regel die verkehrsträgerübergreifende<br />
Planung. Es gibt hier<strong>für</strong> auch keine Regelungsansätze, die dem Planungsträger<br />
irgendwelche gesicherten Grundlagen an die Hand geben würden. Und es gibt<br />
hier<strong>für</strong> erst recht keine Rechtssprechung, die sich soweit nicht vorwagt, den<br />
Planungsträgern hier irgendetwas vorzugeben.<br />
Es gibt keinerlei Vorgabendefinitionen <strong>für</strong> die reine Verkehrsplanung. Die<br />
kommunale Verkehrsentwicklungsplanung hatte ich schon genannt. Es fehlt<br />
jegliche inhaltliche Vorgabe „Wie gehe ich mit dem Lärmproblem in dieser sehr<br />
wichtigen und praktisch eigentlich einzig relevanten kommunalen Verkehrsplanung<br />
um?“.<br />
Auf das Problem der Lärmminderungsplanung möchte ich hier nicht weiter<br />
eingehen. Herr Lehming hat das etwas ausführlicher geschildert. Die<br />
Lärmminderungsplanung ist letztlich kaum hinreichend durchsetzungsfähig. Das<br />
liegt so ein bisschen sicherlich auch an den inhaltlichen Anforderungen, die gestellt<br />
werden und daran, dass sie viele Kommunen auch schlicht überfordert. Sowohl<br />
finanziell wie auch inhaltlich ist das ja ein äußerst schwieriges Gebiet, alle<br />
Lärmquellen zu untersuchen und ein Lärmminderungskonzept <strong>für</strong> die Bewältigung<br />
aller Lärmquellen zu bieten.<br />
Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen. Hier haben wir in den wenigen<br />
Vorschriften, die es gibt - § 50 , §§ 41, 42 des BImSchG – eine solche Vielzahl von<br />
Problemen, dass ich nur einige anreißen möchte. Wir haben ein Grundproblem.<br />
Ein Grundproblem in der Privilegierung, die nicht immer verstanden wird – zu<br />
Recht, wie ich meine – in der Privilegierung der Verkehrsträger gegenüber jeder<br />
anderen immissionsschutzrechtlich zu betrachtenden Anlage.<br />
Ein Beispiel: Die Verkehrsträger müssen bei der Lärmminderungsplanung jeweils<br />
nur isoliert den Lärm betrachten, der von ihrem Verkehrsweg ausgeht 10 . Und noch<br />
enger, den Lärm, der von ihrem Verkehrsweg in dem räumlichen Bereich ausgeht,<br />
den ich ändere. Sobald ich 100 m von der Änderung weiter weg komme und sich<br />
der Schall nicht mehr direkt durch die Änderung ausbreitet, habe ich keinen<br />
8 Vgl. hierzu und zur Abgrenzung gegenüber anderen Ansprüchen BVerwG vom 22.11.2000 – 11<br />
C 2/00 – BVerwGE 112, 221.<br />
9 Vgl. hierzu aus der Rechtsprechung etwa Bay. VGH vom 14.11.2000 – 11 B 00.1339 – juris;<br />
BVerwG vom 18.10.1999 – 3 B 105/99 – NZV 2000, 386; Bay. VGH vom 26.11.1998 – 11 B<br />
95.2934 – juris; OVG Berlin vom 18.11.1998 – 1 B 80.95 – ZUR 1999, 164; VG Berlin vom<br />
08.10.1988 – 27 A 313.94 – NuR 2001, 110.<br />
10 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9.95 – BVerwGE 100,1.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 23
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Anspruch mehr. Was letztendlich zu ganz unverständlichen Ergebnissen <strong>für</strong> die<br />
Betroffenen führt. Nämlich dazu, dass ich 100 m vorher Lärmschutzansprüche<br />
habe und 100 m hinterher, trotz desselben Verkehrs – Stichwort Engpassbeseitigung,<br />
wenn ich irgendwo einen Engpass an einer Straße, aber auch<br />
Schienenstrecke oder sonst wo beseitige – keinen Anspruch mehr. 11<br />
Die räumliche Abgrenzung ist ein ganz schwieriges Problem. Der Gesetzgeber hat<br />
es sicherlich verstanden, die Haushaltsaspekte hier im Blick zu haben. Ob er da<br />
auch den Lärmschutz ausreichend im Blick hatte, wird vielfach bezweifelt.<br />
Ich habe eine Reihe von weiteren Problemen. So wirken etwa Vorbelastungen<br />
nicht wie in anderen immissionsschutzrechtlichen Bereichen schutzerhöhend, in<br />
dem Sinne, dass ich auf die Gesamtbelastung abstelle und dann sage „irgendwann<br />
ist die Grenze des Zumutbaren, des Verträglichen erreicht“, sondern sie wirken im<br />
Verkehrsbereich im Gegenteil in der Regel schutzmindernd 12 . Wenn ich eine<br />
Anlage habe, die Lärm verursacht, und es kommt eine zweite Anlage hinzu, ist die<br />
zweite Anlage unter Umständen unzumutbar. Weil entweder die erste schon die<br />
Lärmgrenze überschreitet oder die erste und die zweite zusammen. Dann wird die<br />
zweite nicht zugelassen oder nur mit Auflagen zugelassen. Wenn ich einen<br />
Verkehrsweg habe, betrachte ich die Anlage, die die Vorbelastung verursacht oder<br />
den Verkehrsweg, der die Vorbelastung verursacht, überhaupt nicht. Und es ist<br />
völlig egal, welche Vorbelastung ich habe. Ich kann jede Zusatzbelastung noch<br />
hinzufügen, solange ich bei der Zusatzbelastung die Grenzwerte einhalte. Was<br />
teilweise dazu führt, dass ich Anspruch auf Lärmschutz an Stellen habe, wo der<br />
Lärmschutz überhaupt nicht mehr spürbar ist.<br />
Lärmschutz bei bestehenden Straßen: Hier gibt es eine Vielzahl von Problemen.<br />
Ich möchte hier nur die nachträglichen Ansprüche ansprechen. Nach dem<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz gibt es diese nur unter sehr engen Voraussetzungen<br />
13 . Es muss einerseits eine Planfeststellung vorangegangen sein. Es muss<br />
zum zweiten in der Regel eine erhebliche Mehrbelastung auftreten, die derzeit<br />
gleichgesetzt wird mit einer Mehrbelastung von mindestens 3 dB(A). Und es<br />
müssen entsprechende Anträge von den Betroffenen gestellt werden, die zum Teil<br />
gar nicht wissen, dass und warum sie höher belastet sind. Das alles sind Schwellen,<br />
die dazu führen, dass in der Praxis diese Ansprüche relativ wenig Bedeutung<br />
haben. Ein sehr wichtiger Punkt ist – da greif ich noch einmal die Diskussion<br />
70/60 dB(A) von vorhin auf – die Praxis der Straßenverkehrsbehörden bei der<br />
Verkehrsbeschränkung aus Lärmschutzgründen. Diese gewährleistet regelmäßig<br />
kaum noch den Gesundheitsschutz. Das ist die Diskrepanz zwischen den 65 dB(A),<br />
die Herr Dr. Friedrich nannte, und den 70 dB(A), die Herr Lehming nannte, und<br />
die in den Richtlinien des Bundes 14 als Eingriffsschwelle <strong>für</strong> straßenverkehrs-<br />
11 Vgl. etwa OVG Lüneburg vom 21.06.2000 – 7 K 3716/98 – NVwZ 2001, 99 und zu einer<br />
Ausnahme bei vielen baulichen Änderungen an einer Strecke, die diese insgesamt als den<br />
geänderten Verkehrsweg erscheinen lassen VGH München vom 05.03.1996 – 20 B 92.1055 –<br />
NVwZ-RR 1997, 159.<br />
12 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9/95 – BVerwGE 100, 1 zur Unterscheidung von<br />
Immissionsschutz bei Anlagen; BVerwG vom 31.01.2001 – 11 A 6.00 – NVwZ-RR 2001, 653;<br />
BVerwG vom 13.11.2001 – 9 B 57.01 – NVwZ-RR 2002, 178.<br />
13 Vgl. zu den Schwierigkeiten der Durchsetzung nachträglichem Lärmschutzes etwa BVerwG vom<br />
23.04.1997 – 11 A 17/96 – NVwZ 1998, 846.<br />
14 Vorläufige Richtlinien <strong>für</strong> straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung<br />
vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 6.11.1981.<br />
24<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
beschränkende Maßnahmen genannt ist und – und das ist noch viel schlimmer –<br />
von den Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall angewandt wird, obwohl sie<br />
regelmäßig aufgehoben werden von den Gerichten 15 , wenn es denn überhaupt<br />
vor Gericht kommt. Eine Vielzahl von Beispielen könnte das verdeutlichen, leider<br />
fehlt da so ein bisschen die Zeit.<br />
Und damit komme ich zum Schluss zu möglichen Regelungen. Es gibt meines<br />
Erachtens ein ganz wichtiges und richtiges Konzept, das umfassend das prüft und<br />
umsetzt, was eigentlich erforderlich ist und einen sehr viel umfassenderen Ansatz<br />
hat als die relativ zersplitterte Regelung und uneinheitliche Regelung, die ich eben<br />
geschildert habe. Ich meine das Konzept des Entwurfes eines Umweltgesetzbuches<br />
16 , das durch die unabhängige Sachverständigenkommission zum<br />
Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und<br />
Reaktorsicherheit entwickelt wurde (vgl. Anlage 3). Es handelt sich um ein<br />
Gesamtkonzept der Verkehrsanlagenplanung, das den Grundsatz der Verkehrsfolgenberücksichtigung<br />
und Planungsgrundsätze auch im Hinblick auf den<br />
Lärmschutz enthält, wie etwa verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung<br />
und die Berücksichtigung unerwünschter Verkehrsverlagerung.<br />
Der Entwurf sieht ein einheitliches Konzept des Verkehrslärmschutzes in einem<br />
einheitlichen Abschnitt verkehrsbezogener Immissionsschutz in einem<br />
Umweltgesetzbuch vor mit Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von<br />
Fahrzeugen, mit der Vorgabe, dass bei Bau und Betrieb von Verkehrswegen<br />
Gefahren <strong>für</strong> die Umwelt und den Menschen durch Emissionen nicht<br />
hervorgerufen werden dürfen und Vorsorge gegen Risiken getroffen wird – also<br />
sehr viel stärkere Anforderungen eben auch im Vorsorgebereich als sie heute<br />
bestehen.<br />
Mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach Gesundheitsschäden nicht entstehen<br />
dürfen. Eine Vorgabe übrigens, welche die Rechtsprechung 17 heute langsam<br />
entwickelt, ich sage betont „langsam entwickelt“, weil sie sich im<br />
Straßenverkehrsbereich noch lange nicht durchgesetzt hat.<br />
Mit der Regelung – und das ist ein sehr empfindlicher Punkt, auch wenn er oft zu<br />
kurz kommt – einer Entschädigung, die an die Wertminderung des Grundstückes<br />
durch die Verkehrsanlage anknüpft, und nicht wie heute nur einen Bruchteil der<br />
Wertminderung des Grundstückes als Entschädigung gewährt.<br />
Mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage <strong>für</strong> nachträgliche Anordnung. Nicht nur,<br />
wenn ich eine Straße in Betrieb nehme, sondern auch, wenn ich sie in Betrieb<br />
habe, muss ich mich bestimmten Zumutbarkeitswerten stellen und da<strong>für</strong> sorgen,<br />
dass sie eingehalten werden. Wobei sowohl bauliche Maßnahmen, wie auch<br />
sonstige Vorkehrungen und Verkehrsbeschränkungen als Maßnahmen in Betracht<br />
kommen. Mit einer Vereinheitlichung des Schutzsystems durch Angleichung der<br />
Vorschrift über die nachträgliche Anordnung an das Schutzsystem bei Bau und<br />
Betrieb. Ich habe also durchgängig bei Verkehrswegen das gleiche Schutzniveau,<br />
was ich heute eben gerade nicht habe.<br />
15 vgl. oben Fn.9<br />
16 Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), Umweltgesetzbuch<br />
(UGB-KomE), Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch<br />
beim Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz uind Reaktorsicherheit, Berlin 1998.<br />
17 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9/95 – BVerwGE 101, 1; VGH Mannheim vom<br />
28.01.2002 – 5 S 2378/99 – juris.<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> eine Straßenverkehrsabgabe, um<br />
auch andere Anreize zu bieten, um auch das, was Herr Friedrich als besonders<br />
wünschenswert dargestellt hat, auf anderem Wege durchsetzen zu können.<br />
Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage, um von dem Verkehrsträger die<br />
Ermittlung von Art und Umfang von Emissionen verlangen zu können, um erst<br />
einmal eine Grundlage zu haben, um dieses Schutzlevel auch überprüfen zu<br />
können und eine Reihe von anderen Anforderungen.<br />
Es gibt sicherlich noch weiteren Handlungsbedarf (vgl. Anlage 4), den man<br />
insbesondere im straßenverkehrsrechtlichen Bereich sehen kann – wie das<br />
Stichwort „Diskrepanz zwischen 65 dB(A) als Gesundheitsgefährdungsschwelle<br />
und 70 dB(A) als Eingriffsschwelle der Straßenverkehrsbehörden“. Und es gibt das<br />
Stichwort, das meines Erachtens sehr schädliche Stichwort – vom<br />
Bundesverwaltungsgericht 18 vor einiger Zeit geprägt – der „Privilegienfeindlichkeit<br />
des Straßenverkehrsrechtes“, das es zwar erlaubt Nachtfahrverbote <strong>für</strong> lärmarme<br />
LKW zu verhängen, das aber weitergehende Differenzierungen innerhalb der<br />
sogenannten lärmarmen LKW und lärmarmen PKW zum Teil nicht mehr zulässt.<br />
Dieses Stichwort macht deutlich, dass das Straßenverkehrsrecht auch der Revision<br />
bedarf, wenn man einen effektiven Verkehrslärmschutz sicher stellen möchte.<br />
18 BVerwG vom 15.02.2000 – 3 C 14/99 – NJW 2000, 2121.<br />
26<br />
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Anlage 1<br />
Schutz vor Straßenlärm nach geltendem Recht<br />
Anforderungen an<br />
Fahrzeuge<br />
§ 38 BimSchG:<br />
Beschaffenheit und<br />
Betrieb sollen<br />
gewährleisten, dass<br />
keine schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen<br />
entstehen<br />
Grenzwerte sind EGeinheitlich<br />
festgelegt<br />
Lärmschutz in der<br />
Planung<br />
- Keine definierten<br />
Anforderungen an<br />
Bedarfsplanung des<br />
Bundes (einschließlich<br />
Bundesverkehrswegeplan)<br />
und der Länder<br />
- Lärmsanierung bei<br />
schädlichen<br />
Umwelteinwirkungen<br />
durch mehrere<br />
Lärmquellen mit Hilfe<br />
von Lärmminderungsplänen,<br />
§ 47a BImSchG<br />
- Kommunale<br />
Bauleitplanung:<br />
Lärmschutz durch<br />
Anwendung des<br />
Trennungsgrundsatzes,<br />
§ 50 BImSchG<br />
und der Richtwerte der<br />
DIN 18005 bei der<br />
Festlegung des<br />
Schutzniveaus neuer<br />
Wohngebiete bzw der<br />
um jeweils 4 dB(A)<br />
höheren Grenzwerte<br />
der 16.BImSchV bei<br />
der Planung von Bau<br />
oder Änderung von<br />
Strassen<br />
- Keine definierten<br />
Anforderungen an<br />
kommunale<br />
Verkehrsentwicklungs<br />
planung<br />
Lärmschutz bei Neuund<br />
Ausbau von<br />
Straßen<br />
- durch auch am<br />
Immissionsschutz<br />
orientierte Auswahl<br />
von<br />
Trassenalternativen in<br />
der Regel auf der<br />
Zulassung<br />
vorgelagerten<br />
Planungsstufen, wie<br />
Linienbestimmung und<br />
Raumordnungsverfahren<br />
- durch die Trennung<br />
von Nutzungen, § 50<br />
BimSchG<br />
- durch die<br />
Vermeidung<br />
schädlicher<br />
Umwelteinwirkungen<br />
nach §§ 41, 42<br />
BImSchG i.V.m. der<br />
16.BimSchV<br />
„Lärmvorsorge“<br />
Lärmschutz bei<br />
bestehenden Straßen<br />
- nachträgliche<br />
Lärmschutzansprüche<br />
bei nicht<br />
vorhersehbaren<br />
Lärmwirkungen bei<br />
planfestgestellten<br />
Straßen nach § 75<br />
VwVfG auf Antrag<br />
- Verkehrsbeschränkungen<br />
aus<br />
Lärmschutzgründen<br />
nach § 45 StVO<br />
- „Lärmsanierung“ bei<br />
besonders belasteten<br />
Straßen<br />
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Anlage 2<br />
Probleme des Schutzes vor Straßenlärm<br />
Kein einheitliches Konzept – strukturelle Mängel – gesetzliche Regelung der Lärmsanierung<br />
wird seit langem <strong>für</strong> erforderlich gehalten – im Straßenverkehrsrecht<br />
auch Vollzugsmängel<br />
Anforderungen an<br />
Fahrzeuge<br />
Handlungsspielraum<br />
auf nationaler Ebene<br />
wird überwiegend<br />
verneint<br />
28<br />
Lärmschutz in der<br />
Planung<br />
- Verkehrsträgerübergreifende<br />
Planung<br />
fehlt<br />
- Fehlende Vorgaben<br />
<strong>für</strong> die gesamte<br />
„reine“<br />
Verkehrsplanung<br />
- Lärmminderungsplanung<br />
kaum<br />
hinreichend<br />
durchsetzungsfähig –<br />
von der BimSchG-<br />
Novellierung<br />
ausgenommen<br />
Lärmschutz bei Neuund<br />
Ausbau von<br />
Straßen<br />
- Berücksichtigung nur<br />
der Emissionen des zu<br />
ändernden/neu zu<br />
bauenden<br />
Verkehrswegs –<br />
Gesamtbelastungen<br />
dürfen Grenzwerte<br />
weit übersteigen<br />
- Enge räumliche<br />
Grenzen der<br />
Schutzansprüche – nur<br />
im unmittelbaren<br />
Einwirkungsbereich<br />
einer Änderung –<br />
Verkehrserhöhungen<br />
durch bauliche<br />
Änderungen 100<br />
Meter weiter bleiben<br />
unberücksichtigt –<br />
Verkehrsverlagerungen<br />
bleiben<br />
unberücksichtigt<br />
- Vorbelastungen<br />
wirken<br />
schutzmindernd<br />
- Entschädigung <strong>für</strong><br />
Grundstückswertminderung<br />
auf einen<br />
Bruchteil der<br />
tatsächlichen<br />
Wertminderung<br />
beschränkt –<br />
Grundstückseigentümer<br />
tragen<br />
Folgekosten der<br />
Strasse als Ausdruck<br />
der Sozialbindung des<br />
Eigentums<br />
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Lärmschutz bei<br />
bestehenden Straßen<br />
- nachträgliche<br />
Ansprüche nur unter<br />
engen<br />
Voraussetzungen und<br />
nur bei<br />
planfestgestellten<br />
Straßen<br />
- Praxis der<br />
Straßenverkehrsbehörden<br />
bei<br />
Verkehrsbeschränkungen<br />
aus<br />
Lärmschutzgründen<br />
gewährleistet<br />
regelmässig kaum<br />
noch den<br />
Gesundheitsschutz<br />
- Privilegierungen<br />
scheitern z.T. an der<br />
„Privilegienfeindlichkeit“<br />
des<br />
Straßenverkehrsrechts<br />
- gesetzliche<br />
Anspruchsgrundlage<br />
<strong>für</strong> „Lärmsanierung“<br />
fehlt
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Anlage 3<br />
Reformüberlegungen<br />
Konzept des UGB-KomE:<br />
• Konzept der Verkehrsanlagenplanung mit Grundsatz der Verkehrsfolgenberücksichtigung<br />
und Planungsgrundsätzen, die etwa die Verkehrsträgerübergreifende<br />
Alternativenprüfung und die Berücksichtigung unerwünschter<br />
Verkehrsverlagerung vorgeben (§§ 530 ff)<br />
• einheitliche Regelung des Verkehrslärmschutzes in einem Abschnitt<br />
„Verkehrsbezogener Immissionsschutz“ mit<br />
• Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen<br />
• Der Vorgabe, dass bei Bau und Betrieb von Verkehrswegen Gefahren <strong>für</strong> die<br />
Umwelt und den Menschen durch Immissionen nicht hervorgerufen werden<br />
dürfen und Vorsorge gegen Risiken zu treffen ist<br />
• Gesetzlicher Vorgabe, wonach Gesundheitsschäden nicht entstehen dürfen<br />
• Regelung einer Entschädigung, die an die Wertminderung des Grundstücks<br />
durch die Verkehrsanlage anknüpft<br />
• Einheitlicher Rechtsgrundlage <strong>für</strong> nachträgliche Anordnungen gegen<br />
schädliche Immissionen oder zur Vorsorge gegen Risiken, wobei sowohl<br />
bauliche Maßnahmen und sonstige Vorkehrungen wie auch<br />
Verkehrsbeschränkungen in Betracht kommen<br />
• Vereinheitlichung des Schutzsystems durch Angleichung der Vorschrift über<br />
nachträgliche Anordnungen an das Schutzsystem bei Bau und<br />
Inbetriebnahme mit der Reihenfolge: aktiver Schutz – passiver Schutz –<br />
Entschädigung<br />
• Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> eine Straßenverkehrsabgabe<br />
• Schaffung einer Rechtsgrundlage, um vom Träger eines Verkehrsweges die<br />
Ermittlung von Art und Umfang der Immissionen zu verlangen<br />
• Vorgabe eines Maßnahmenprogramms zur Abstimmung von nachträglichen<br />
Anordnungen<br />
• Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung technischer<br />
Anforderungen und erforderlicher Maßnahmen an baulichen Anlagen zum<br />
Schutz vor schädlichen Immissionen<br />
• Erweiterung der Lärmminderungsplanung auf die Vorsorge vor Risiken und<br />
auf einzelne Geräuschquellen<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 29
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Anlage 4<br />
weiterer Handlungsbedarf – einige Schwerpunkte<br />
30<br />
• Schaffung von Standards, wie <strong>für</strong> den Bundesverkehrswegeplan<br />
unverbindlich praktiziert, in verbindlicher Form <strong>für</strong> Bundes-, Landes- und<br />
kommunale Ebene besonders <strong>für</strong> eine Verkehrsfolgenabschätzung (welche<br />
Folgen hat das Strassenprojekt <strong>für</strong> das Strassennetz im Hinblick auf den<br />
Verkehrslärm?); Anknüpfungspunkt könnte die Pflicht zur Umsetzung der<br />
Plan-/Programm-UVP-Richtlinie (SUP-Richtlinie) der EU bis Mitte 2004 sein<br />
• Umsetzung der Pflicht zur Lärmminderungsplanung und Beachtung in der<br />
kommunalen Verkehrsplanung<br />
• Ausnutzung der Spielräume von Strassenbaulastträger, Kommune (bei<br />
Planung durch Bebauungsplan) und Planfeststellungsbehörde zur<br />
Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesamtlärmbelastung und<br />
Auswirkungen auf das Strassennetz<br />
• Änderung von Straßenverkehrsgesetz – StVG – und Straßenverkehrsordnung<br />
– StVO – mit dem Ziel, die „Privilegienfeindlichkeit“ abzuschaffen<br />
und Verkehrsbeschränkungen zur Risiko-Vorsorge, zur Umsetzung von<br />
Lärmminderungs- und Verkehrsplanungen zu erleichtern<br />
• Änderung der VwV zu § 45 StVO und Anpassung der Praxis der Strassenverkehrsbehörden<br />
an die Rechtslage<br />
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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Lärm durch Schienenverkehr<br />
Prof. Dr.-Ing. Markus Hecht<br />
TU Berlin, Institut <strong>für</strong> Land- und Seeverkehr<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
ärm durch Schienenverkehr muss man gliedern, um ihn angehen zu können, in<br />
Streckenlärm, Bahnhofslärm und Baulärm (Abbildung 1). Der Baulärm steht dabei<br />
nicht im Vordergrund, weil dort bereits<br />
sehr viel gemacht worden ist. Beim<br />
Bahnhofslärm ist vor allem der<br />
Bremsenlärm ein Thema, daneben aber<br />
auch Rangiergeräusche. Allerdings ist der<br />
Wagenladungsverkehr drastisch zurückgegangen<br />
und es wurden sehr viel<br />
Fortschritte gemacht bei der Lärmminderung<br />
an großen Rangieranlagen.<br />
Wo es vor allem klemmt, ist der Streckenlärm mit den Komponenten<br />
Rollgeräusche, aerodynamische Geräusche, Kurvengeräuschen und Anfahr- und<br />
Bremsengeräusche.<br />
Abbildung 2 zeigt eine große Anzahl der möglichen Lärmquellen bei einem<br />
Triebfahrzeug, wobei man sagen muss,<br />
dass die Vielzahl davon nur bei<br />
schlechten Fahrzeugen eine Rolle spielt.<br />
Bei guten Fahrzeugen bereitet vor allem<br />
der Rad-Schiene-Bereich große Schwierigkeiten.<br />
Wenn andere Lärmquellen eine<br />
größere Rolle spielen, dann kann man<br />
davon ausgehen, dass es ein Fahrzeug<br />
von schlechter Qualität ist, was es jedoch<br />
leider noch sehr häufig gibt.<br />
Abb. 1: Lärm durch Schienenverkehr<br />
Streckenlärm Bahnhofslärm Baulärm<br />
Rollgeräusch Anfahr- / Bremslärm Arbeitslärm<br />
Aerodynami- Rangiergeräusch Warntöne<br />
sches Geräusch<br />
Kurvengeräusch<br />
Abb. 2: Lärmquellen bei Lokomotiven<br />
Bei S-Bahn-Triebwagen (Abbildung 3)<br />
sind die möglichen Lärmquellen in etwas Abb. 3: Lärmquellen bei U- und S-Bahntriebwagen<br />
verringerter Anzahl vorhanden. Aber<br />
auch hier kann es große Lärmprobleme<br />
geben, vor allem wenn keine akustische<br />
Vorgeben gemacht wurden.<br />
So hat man beispielsweise in einem<br />
großen Verkehrsbetrieb einen schwerwiegenden<br />
Fehler bei der Fahrzeugbestellung<br />
gemacht.<br />
So wird in Deutschland der Lärm-<br />
Grenzwert in 25 Meter Abstand gemessen, international ist es üblich, 7,5 m<br />
Abstand zu nehmen. Nun ist der Fehler passiert, dass man den Stand der Technik,<br />
der <strong>für</strong> 7,5 m definiert ist, einfach auf 25 Meter bezogen hat und so kommen die<br />
9 Dezibel Unterschied zustande. Es ist hier also eine ganz triviale Geschichte<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 31
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
passiert, vielleicht nur ein Schreibfehler, der jemandem unterlaufen ist. Die<br />
Industrie hat jedenfalls genau auf die Anforderung hin gebaut und daher kann sie<br />
auch nicht mehr in die Pflicht genommen werden.<br />
Hohe Rollgeräusche werden vor allem<br />
32<br />
Anregung<br />
Abb. 4: Rollgeräusch<br />
Fahrgeschwindigkeitseinfluss<br />
Eigenschaften<br />
Erregung Körperschall<br />
Emission<br />
Immission<br />
Radrauheit<br />
r R (I)<br />
durch eine zu große Radrauhigkeit und<br />
Schienenrauhigkeit verursacht (Abbildung<br />
4). Deswegen sind das Schleifen<br />
von Schienen sowie glatte Räder sehr<br />
sinnvolle Maßnahmen. Die Summe der<br />
Rauhigkeit wirkt dann in der<br />
Kontaktfläche Rad-Schiene. Auch hier<br />
kann einiges gemacht werden, etwa über<br />
die Schienenprofilform oder das<br />
Zwischenmedium.<br />
Die Fahrgeschwindigkeit spielt nicht nur<br />
über den Lärmpegel eine Rolle, sondern<br />
auch über die Frequenz. Hier findet<br />
praktisch eine Wandlung von der<br />
Wellenlänge über die Fahrgeschwindigkeit<br />
in die Frequenz statt.<br />
Eine ganz entscheidender Faktor bei der<br />
Lärmminderung sind die Eigenschaften<br />
sowie die Geometrie von Rad und Gleis. Hier gibt es bislang erst wenige<br />
Parameter, um die man sich kümmert, weswegen hier noch ein ganz erhebliches<br />
Potential steckt.<br />
Diese ganze Wirkungskette führt zur Erregung von Körperschall und die<br />
Schwingung von Rad und Gleis. Solange dabei kein Luftschall abgestrahlt wird, ist<br />
dies nicht weiter problematisch. Die Abstrahlung des Luftschalles kann durch eine<br />
Reihe von Maßnahmen beeinflusst werden. Heute macht man dies vor allem auf<br />
dem Ausbreitungsweg durch Lärmschutzwände.<br />
Die Wirkungskette (Abbildung 4) zeigt, dass es eine Reihe von<br />
Einflussmöglichkeiten gibt, die heute nur zum Teil genutzt werden. Weitgehend<br />
sind diese Maßnahmen auch additiv, zwar nicht immer so, dass man die Pegel<br />
einfach zusammenzählen kann, aber man hat zusätzlichen Nutzen durch<br />
zusätzliche Maßnahmen. Dies wird häufig übersehen. Wenn man etwa ein 15 dB-<br />
Problem hat, hilft oft das Addieren von 5- oder 6- dB-Effekten, um bei den<br />
gewünschten 15 dB anzukommen.<br />
Die Problematik der Kurvenfahrt wird oft vernachlässigt. Ich will mit den<br />
folgenden drei Geräuschmessungen<br />
bei Straßenbahnen das besondere<br />
Problem des Kurvenquietschens<br />
darstellen (Abbildung 5). Die<br />
Messungen haben wir an Straßenbahnen<br />
in Potsdam gemacht, die<br />
aber auch <strong>für</strong> andere Orte durchaus<br />
typisch sind. Es wurde jeweils der<br />
Maximalpegel in einer Entfernung<br />
von 7,5 m bestimmt bei einer<br />
Geschwindigkeit von 30 km/h:<br />
S<br />
Kontaktfläche,<br />
Radaufstandspunkt<br />
f = v / l<br />
Schienenrauheit<br />
r S (I)<br />
Material (Steifigkeit, Dämpfung) und<br />
Geometrie von Rad und Gleis<br />
Schwingung von<br />
Rad und Gleis<br />
Abstrahlung<br />
Luftschall<br />
Ausbreitung<br />
Lärmbelästigung<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
Abb. 5: Kurvengeräusch bei 30 km /h<br />
Kurvengeräusch<br />
Kurvenkreischen<br />
Breitbandgeräusch<br />
R = 33 m<br />
Fahrt im Bogen mit<br />
Kreischen L p = 90 dB (A)<br />
Fahrt im Bogen ohne<br />
Kreischen L p = 74 dB (A)<br />
Fahrt in Gerade L p = 68 dB (A)<br />
Straßenbahn KT4D,<br />
Potsdam, Februar 2002<br />
L P<br />
85<br />
80<br />
75<br />
70<br />
65<br />
60<br />
55<br />
50<br />
[dB]<br />
45<br />
40<br />
35<br />
30<br />
25<br />
20<br />
15<br />
10<br />
0.0 0.2 0. 4 0.6 0.8 1. 0 1.2 1. 4 1.6 1.8 2. 0 2.2 2.4<br />
f [kHz]
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• Fahrt in der Geraden: 68 dB(A),<br />
• bei Fahrt im Bogen ohne Kreischen: 6 Dezibel mehr,<br />
• bei Fahrt im Bogen mit Kreischen 22 Dezibel mehr.<br />
Hinzu kommt, dass mit dem Kreischen nicht nur eine Mehrbelastung von 22 dB(A)<br />
einhergeht. Aufgrund der besonderen Tonhaltigkeitsanteile liegt sogar eine<br />
faktische Störwirkung bei Kurvenfahrten von über 30 Dezibel gegenüber der<br />
gleichen Fahrgeschwindigkeit in der Geraden vor.<br />
Es gibt zum Teil allerdings unsinnige Anforderungen, wonach im Bogen dasselbe<br />
Geräusch wie in der Geraden verursacht werden darf. Dies ist jedoch physikalisch<br />
unmöglich. Man hat im Bogen definitiv schwierigere Bedingungen. Das heißt, man<br />
muss hier höhere Geräuschwerte zulassen, aber natürlich kein Kreischen.<br />
Abbildung 6 zeigt, wie sich die Geräuschpegel<br />
bei modernen, lärmgeminderten<br />
Fahrzeugen (wie dem ICE) darstellen.<br />
Man muss dabei von drei Bereichen ausgehen.<br />
Beim unteren Geschwindigkeitsbereich<br />
dominiert das Antriebsgeräusch. Beim ICE<br />
in Berlin kennt man diesen Staubsaugereffekt,<br />
man meint, es kommt ein großer<br />
Staubsauger daher. Im mittleren<br />
Geschwindigkeitsbereich dominiert das<br />
Rollgeräusch, in oberen Geschwindigkeitsbereichen<br />
hingegen das aerodynamische<br />
Geräusch.<br />
Aerodynamische Geräusche können<br />
jedoch durchaus auch in unteren Geschwindigkeitsbereichen<br />
auftreten, wenn<br />
schwerwiegende akustische Fehler gemacht<br />
wurden. Es gibt verschiedene<br />
Fahrzeuge, die bereits ab 70 km/h aerodynamische Probleme machen. Sie kennen<br />
dies vielleicht von manchen Autos, wenn man das Schiebedach aufmacht. Ein<br />
sogenannter Helmholtz-Resonator <strong>für</strong> tiefe Frequenzen spricht hier bereits bei<br />
niedrigen Fahrgeschwindigkeiten an.<br />
Es besteht nach wie vor großer Forschungsbedarf.<br />
Wir haben inzwischen die Forschungsplattform “Leiser Verkehr” auf die Beine<br />
gestellt, die ich hier kurz erläutern möchte. Ich möchte Sie aber auch ermuntern,<br />
folgende Webseite aufzumachen: www.fv-leiserverkehr.de. Der Forschungsverbund<br />
setzt sich aus folgenden fünf Blöcke zusammen:<br />
• Gemeinsame Verfahren und Methoden unter der Leitung von Prof. Neise<br />
• Lärmwirkungen, ein Bereich der jetzt erst vor drei Monaten beginnen<br />
konnte<br />
• Leiser Straßenverkehr<br />
• Leise Züge und Trassen, den ich vertrete<br />
Abb. 6:<br />
Gesamtgeräusch eines Hochgeschwindigkeitszuges<br />
und dessen Komponenten als Funktion<br />
der Fahrgeschwindigkeit<br />
Domi nieren de<br />
Ge räuschqu elle<br />
Niedrige<br />
Geschw.<br />
Mittlere<br />
Geschw.<br />
ae ae Ref<br />
L =K +60lg(v/v )<br />
Hohe<br />
Geschw.<br />
• Leises Verkehrsflugzeug. Diesen Bereich konnten wir leider noch nicht<br />
starten. Hier sind wir noch kräftig dabei zu kämpfen, um die Luftfahrt mit in<br />
das Programm hereinzunehmen.<br />
L [dB(A)]<br />
pFAmax<br />
L = L<br />
a r<br />
L = L<br />
r ae<br />
50 100 150 200 300 400<br />
V [km/h]<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 33
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Mit dem Forschungsverbund wollen wir gerade die Problematik der gemeinsamen<br />
Wirkung von Verkehrslärm angehen, was bislang so noch nicht betrachtet worden<br />
ist.<br />
Der Forschungsverbund ist eine offene Plattform, die kontinuierlich durch neue<br />
Projekte ergänzt werden soll.<br />
Die Abbildung 7 zeigt die Schwerpunkte der Forschungsarbeiten. Ich möchte hier<br />
nur auf die Lärmwirkungen eingehen: psychosoziale Lärmwirkungen, Sprachverständlichkeit,<br />
kognitive Leistungen, Schlafleistungen und Befinden. Es handelt sich<br />
hier um eine Grundlagenforschung, <strong>für</strong> die sehr viel in den 80er Jahren gemacht<br />
worden ist und in der es in der Zwischenzeit eher ruhig geworden ist. Diesen<br />
Bereich wollen wir jetzt wieder ganz erheblich forcieren.<br />
Im Bereich “Leise Züge und Trassen” haben wir folgende großen Schwerpunkte<br />
angedacht (Abbildung 8):<br />
34<br />
Geschäftsstelle Leiser Verkehr 12-02<br />
Abb. 7: Gegenwärtige Inhalte und Ziele<br />
Verfahren und<br />
Methoden<br />
•Schallquellenlokalisierung<br />
•Akustische Simulationsverfahren<br />
•Start- und<br />
Landeverfahren<br />
Technische und operationelle Lärmminderung<br />
Lärmschäden<br />
Ordnungspolitik<br />
Lärmwirkung<br />
•Psychosoziale<br />
Lärmwirkungen<br />
Sprachverständlichkeit,<br />
kognitive<br />
Leistungen<br />
Schlaf, Leistung<br />
und Befinden<br />
Straßenverkehrslärm<br />
•Reifen-Fahrbahn-<br />
Geräusche,<br />
Fahrbahnübergänge<br />
• Rad-Schiene-Geräusche,<br />
• Antriebs- und Bremsgeräusche und<br />
• Passive Minderung.<br />
Schienenverkehrslärm<br />
Forschungsverbund<br />
Leiser Verkehr<br />
Fluglärm<br />
•Rad-Schiene- •Antriebsgeräusche<br />
Geräusche •Strömungsgeräu-<br />
•Antriebsgeräusche sche<br />
(Lüfter, Bremsen) •aktive / passive<br />
Lärmminderung<br />
(DLR Projekt Leiser<br />
FLugverkehr )<br />
Technische Universität Berlin<br />
FG Schienenfahrzeuge<br />
Abb. 8:<br />
4100 Rad-Schiene<br />
Geräusche<br />
4110 SIMTool<br />
Rollgeräusch<br />
Inzwischen ist die passive Minderung leider ganz herausgefallen, weil die passive<br />
Minderung immer Zusatzkosten verursacht. Allerdings hat sie ein ganz erhebliches<br />
Potential von häufig 5 bis 15 Dezibel Reduktion. Es sind jedoch immer<br />
Zusatzkosten. Und wenn ich keine Zusatzkosten aufbringen möchte, dann macht<br />
ein solches Projekt auch keinen Sinn. Die Industrie ist hier ausgestiegen mit der<br />
Begründung, wir kriegen ja nur knapp die Hälfte gefördert. Die andere Hälfte<br />
müssen wir ja wieder finanzieren. Wir können uns aber nicht vorstellen, dass die<br />
Bahn jemals etwas derartiges beschaffen wird. Also ist das Projekt wieder<br />
gestorben.<br />
Im Bereich “Rad-Schiene-Geräusche” möchte ich nur auf einen Bereich eingehen,<br />
den auch Herr Dr. Friedrich noch nicht erwähnt hat: den Bereich<br />
Schienenstegbedämpfung und Schienenbefestigung.<br />
Die Schiene ist ein wichtiges schallabstrahlende Element, vor allem bei leisen<br />
Fahrzeugen fungiert sie regelrecht als Lautsprecher. Die schienenherstellende<br />
Industrie kümmert sich derzeit gar nicht um Lärmminderung bei Schienen. Auch<br />
hier wird dieselbe Argumentation vorgetragen, dass sie sich nicht vorstellen<br />
könne, dass die Bahn jemals etwas derartiges beschafft. Die Schienenbeschaffer<br />
äußern das auch öffentlich. Sie können sich auch nicht vorstellen, jemals leise<br />
Schienen einzubauen.<br />
Eine Kombination aus weicher Schienenbefestigung und Dämpfung in der Schiene<br />
hat jedoch ein Reduktionspotential von 5 Dezibel, was zumindest theoretisch<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
Leiser Verkehr<br />
4000 Leise Züge und Trassen<br />
4120 Kurvenquietschen<br />
4130 Gleislärm<br />
4200 Antriebs- und<br />
Bremsgeräusche<br />
4210 Akustisches Qualitätsmanagement<br />
4220 Lüftungsgeräusche<br />
4131 Schienenstegbedämpfung + Schienenbefestigung<br />
4133 Kontinuierliche Schienenlagerung Fernverkehr<br />
4134 Kontrollierte Messstrecke<br />
4230 Bremsenquietschen<br />
4300 Passive<br />
Minderung<br />
4310 Schallschutzwände<br />
4320 Schallschürzen<br />
4330 Leichte akustische<br />
Materialien<br />
Forschungsverbund<br />
Leiser Verkehr
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
nachgewiesen ist. Im Rahmen des Forschungsvorhabens soll das Simulationstool<br />
erweitert werden, um dies zu zeigen. Ursprünglich war eigentlich die Entwicklung<br />
einer Fertigungsmethode angedacht, die dann einen Kostenhorizont von<br />
zusätzlich ca. 40 Euro pro Meter Gleis ermöglichen sollte und eine Pegelreduktion<br />
von 5 Dezibel. Aber 40 Euro sind nicht null Euro, und solange ich nicht in der<br />
Pflicht bin, irgendetwas zu erreichen, sind 40 Euro Geld, das keiner ausgibt.<br />
Obwohl dieser Betrag, vergleichen mit Schallschutzfenstern oder –wänden,<br />
überhaupt keine relevante Größe ist, also eine wesentlich effizientere Maßnahme<br />
darstellt.<br />
Schließlich soll der Forschungsbereich des akustischen Qualitätsmanagements<br />
gestärkt werden, ein Bereich, wo wir – wie ich meine – bereits sehr innovativ sind.<br />
Hier geht es um folgendes. Bei jedem neuen Projekt ist der Wille da, auch etwas<br />
<strong>für</strong> den Lärmschutz zu tun, also ein leiseres Produkt auf die Schiene zu stellen oder<br />
ein leiseres Gleis zu machen. Aber dieses Vorhaben bleibt in aller Regel auf der<br />
Strecke, weil Akustik relativ schwierig ist. So fehlt denjenigen Leuten, die sich mit<br />
dem Projektfortschritt beschäftigen, ein Tool, um die Akustik gleichberechtigt zu<br />
den anderen Anforderungen zu berücksichtigen. Hier setzt das akustische<br />
Qualitätsmanagement ein. Aus meiner Sicht ist es ein ganz wesentlicher Punkt,<br />
dass Akustik auch von Nicht-Spezialisten gehandhabt wird. Nach meiner<br />
Anschauung ist das Hauptproblem beim Schienenlärm, dass es die akustischen<br />
Abteilungen gibt, von denen man meint, die können sich um das Problem<br />
kümmern. Dann müssen es die anderen nicht mehr tun. Die akustischen<br />
Abteilungen kommen dann natürlich immer zu spät und dadurch gibt es solche<br />
Effekte, dass neue Produkte oftmals deutlich lauter sind als alte.<br />
Nun zu den Grenzwerten. In Deutschland gibt es derzeit nur <strong>für</strong> Neubaustrecken<br />
verbindliche Immissionsgrenzwerte. Immission ist immer eine Funktion von<br />
Emission und Betrieb, also die Anzahl der Fahrzeuge und die Zustände, vor allem<br />
die Geschwindigkeit.<br />
Abb. 9:<br />
Grenzwerte<br />
Gesetzlich verbindliche<br />
Grenzwerte sind heute in<br />
Europa nur in Österreich<br />
vorhanden:<br />
Schienenfahrzeugl ärmzulässigkeitsverordnung<br />
SchLV<br />
vom 25. Juni 1993<br />
Achtung: Standversuch mit<br />
Maximaldrehzahl Dieselmotor und<br />
Hilfsbetriebe, außer Lüfter, halbe<br />
Drehzahl!<br />
Fahrversuch bei 80 km/h in 7,5 m<br />
Querabstand, v > 80 km/h:<br />
ΔL = 30 log (v / 80) addieren<br />
Fahrzeugkomponenten im Gesamtgeräusch<br />
§ 7. Zul ässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung:<br />
Au ßenschalldruckpegel:<br />
(1) Standversuch (2) Fahrversuch<br />
Innenschalldruckpegel:<br />
(3) Standversuch (4) Fahrversuch<br />
Fahrzeuggattung Grundsätzliche<br />
Versuche<br />
(1) (2) (3) (4)<br />
Elektr. Lokomotiven 74 84 66 76<br />
Elektr. Triebwagen 74 82 64 74<br />
Lokomotiven mit VKM 80 86 66 76<br />
Triebwagen mit VKM 76 84 64 74<br />
Nebenfahrzeuge 78 86 68 78<br />
Reisezugwagen Kat. 1 71 80 54 63<br />
Güterwagen<br />
Kat. 2 71 80 57 66<br />
Kat. 3 74 83 60 74<br />
Kat. 4 74 83 60 73<br />
Kat. 1 — 81 — —<br />
Kat. 2 — 83 — —<br />
Kat. 3 — 85 — —<br />
Allein in Österreich gibt es<br />
derzeit Emissionsgrenzwerte<br />
und das schon seit zehn Jahren<br />
(Abbildung 9). Diese sind in<br />
der Schienenfahrzeuglärm-Zulässigkeitsverordnungfestgeschrieben.<br />
Die österreichischen<br />
Grenzwerte sind relativ unübersichtlich.<br />
Es werden dabei<br />
vier verschiedene Zustände<br />
unterschieden, Außenlärm im<br />
Stand, Außenlärm in Fahrt,<br />
Innenlärm im Stand und Innenlärm in Fahrt. Weiterhin gibt es eine starke<br />
Aufgliederung nach Fahrzeugtypen, was eigentlich wenig Sinn macht. In<br />
Österreich ist der positive Effekt dieser Grenzwerte jedoch merklich zu spüren. Es<br />
fehlen allerdings verschiedene Betriebssituationen, die hier nicht aufgeführt<br />
worden sind.<br />
Derzeit laufen die Vorbereitung <strong>für</strong> EU-weite Emissionsgrenzwerte <strong>für</strong><br />
Schienenfahrzeuge, was Herr Friedrich bereits erwähnt hat. Die TSI-Richtlinien<br />
(Technical Standards for Interoperability) <strong>für</strong> Emissionen sind derzeit allerdings<br />
stark umstritten und es gibt sehr viele Länder, die hier noch weniger Einsehen<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 35
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
haben als Deutschland. Diese Länder drängen sehr stark auf die Freiwilligkeit und<br />
dann bleibt eben der Lärm im Projektfortschritt auf der Strecke.<br />
Ich möchte hier folgenden Grenzwertvorschlag machen. Es sollten Emissionsgrenzwerte<br />
<strong>für</strong> alle relevanten Betriebssituationen definiert werden. Dabei sollten<br />
nicht nur dB(A)-Werte, sondern ganz dringend auch Tonhaltigkeitszuschläge<br />
definiert werden. Die alten Fahrzeuge haben alle ein breitbandiges Geräusch.<br />
Neue Fahrzeuge sind typischerweise tonhaltig, was z. B. daran liegt, dass die<br />
Umrichter harmonisch arbeiten und die Getriebe wesentlich stärker übersetzen<br />
müssen. Die Tonhaltigkeit wird derzeit durch keine <strong>für</strong> den Schienenverkehr<br />
praktikablen Methoden erfasst, weswegen hier unbedingt entsprechende Normen<br />
geschaffen werden sollten.<br />
Bei den Betriebssituationen muss natürlich die stationäre Geradenfahrt in Funktion<br />
von der Geschwindigkeit definiert werden. Es sollte aber unbedingt auch ein<br />
Bogenzuschlag festgelegt werden <strong>für</strong> weite Bögen von 100 bis 700 Meter von<br />
plus 3 Dezibel und <strong>für</strong> ganz enge Bögen bei Straßenbahnen von plus 6 Dezibel.<br />
Schließlich sollte es die knallharte Forderung geben, dass kein Kurvenkreischen<br />
auftreten darf, wobei es den Schalter zum Abschalten des Kurvenkreischens<br />
natürlich nicht gibt. Hier müssen jeweils ganz individuelle Maßnahmen ergriffen<br />
werden.<br />
Beim Anfahrt- und Bremsenlärm ist die Tonhaltigkeit ein noch zusätzlich zu<br />
beachtendes wichtiges Thema. Beim Stillstand wird in Deutschland derzeit nur die<br />
minimale Drehzahl (n min ) betrachtet, in Österreich jedoch die maximale Drehzahl<br />
(n max ) der Hilfsbetriebe. Letzteres ist meiner Meinung nach ein ganz wesentlicher<br />
Vorteil, weil die Sicht auf die Minimaldrehzahl zu verengt ist. In diesem<br />
Zusammenhang wendet die Industrie oft ein, dass die Maximaldrehzahl nicht<br />
auftritt, aber wenn sie nicht auftritt, dann könnte man sie auch unterdrücken. Die<br />
Maximaldrehzahl ist in der Dieseltraktion natürlich auch bezüglich des<br />
Traktionsmotors zu definieren.<br />
Wo jetzt die einzelnen Grenzwerte sein sollte, würde hier jetzt den Rahmen<br />
sprengen und kann vielleicht in der Arbeitsgruppe am Nachmittag besprochen<br />
werden. Mir ist vor allem wichtig, das die Bogen- und Tonhaltigkeitszuschläge<br />
nicht untergehen, da sie später ein ganz wesentliche Problem bei der Einführung<br />
von neuen Produkten darstellen.<br />
36<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Umweltverträgliche Verkehrsplanung<br />
Aspekte des Fluglärms<br />
Eckhard Bock<br />
Stadtplaner SRL, Berlin<br />
Zunächst bedanke ich mich beim <strong>VCD</strong> – und hier insbesondere bei Herrn Pless –,<br />
dass Verkehrslärmfragen nicht nur heute, sondern in einer Reihe von<br />
Veranstaltungen auf der Tagesordnung stehen. Für viele Beteiligte ist<br />
Verkehrslärm ein unangenehmes Thema.<br />
Um so erfreulicher ist es, dass sich das Bundesumweltministerium (BMU), und wie<br />
man heute sieht, auch die Berliner Verwaltung den Herausforderungen stellen.<br />
In meinem Vortrag kann ich die speziellen Problemstellungen des Fluglärms und<br />
Luftverkehrs nur anreißen – ich mich auf Fragen konzentrieren, die auch <strong>für</strong><br />
andere Verkehrslärmarten von Relevanz sind.<br />
Ich hoffe, dass ein derartiges Vorgehen hilft, zu gemeinsamen Strategien zu<br />
kommen.<br />
Ausgangssituation<br />
Die Rahmenbedingungen sind alles andere als günstig. Die Mobilität wächst und<br />
der weniger umweltverträgliche Verkehr nimmt zu, obwohl wir eine abnehmende<br />
Bevölkerung haben und insbesondere in den neuen Bundesländern erhebliche<br />
Probleme bestehen, die vorhandene Infrastruktur angesichts fehlender finanzieller<br />
Mittel aufrechtzuerhalten. Diese grundlegenden Probleme darf man nicht außer<br />
Acht lassen – einige Kommunen haben überhaupt keinen Handlungsspielraum,<br />
um eine nachhaltige Verkehrsentwicklung zu fördern und können sogar besonders<br />
umweltverträgliche Straßenbahnnetze kaum noch unterhalten ( Beispiel aus dem<br />
Berliner Umland).<br />
Gleichzeitig ist der weitere Infrastrukturausbau – ohne klare Vorgaben hinsichtlich<br />
einer übergreifenden nachhaltigen Verkehrsentwicklungskonzeption beabsichtigt.<br />
Für Neuinvestitionen insbesondere in den Flughafenausbau und –erschließung<br />
sowie in Bundesautobahn und Bundesfernstraßen ist anscheinend genug Geld<br />
vorhanden.<br />
Beim Unterhalt vorhandener nachhaltiger Verkehrsträger fehlt es. Ob und wieviel<br />
Geld <strong>für</strong> den Lärmschutz bei Verkehrswegen vorhanden ist, sollte auch im<br />
Verhältnis zu dem vorhandenen Verkehrssystem gesehen werden.<br />
Es ist darüber nachzudenken, welche strukturellen Probleme einer nachhaltigen<br />
Verkehrsentwicklung entgegenstehen und mit welchen Instrumenten eine<br />
grundsätzliche Wende in der Verkehrspolitik herbeigeführt werden kann.<br />
Strukturelle Probleme / Verkehrsverlagerung<br />
In den Programmen fast aller Parteien finden wir Aussagen, dass die<br />
Verkehrsverlagerung auf umweltverträgliche Verkehrsträger be<strong>für</strong>wortet wird.<br />
In den Ballungszentren soll der ÖPNV gefördert werden und in der Fläche soll der<br />
Schienenverkehr Kurzstreckenflüge übernehmen.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 37
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Dieses sind alles Forderungen und Wünsche, die mit der Realität weitestgehend<br />
nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Für die Strecken, die <strong>für</strong> den<br />
Flugverkehr von Bedeutung sind, gibt es keine Abstimmungen mit anderen<br />
Verkehrsträgern. Selbst die Flughafenstandort- und -ausbauplanung unterliegen<br />
keiner an Umwelt- oder Effektivitätsmaßstäben orientierten Gesamtplanung.<br />
Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher<br />
Verkehrsflughäfen existieren kaum Kapazitätsengpässe, sondern überwiegend<br />
Unterauslastungen der durch spezifische Länderinteressen geprägten<br />
Verkehrsflughäfen. Eine Ausnahme stellt das Drehkreuz Frankfurt am Main dar,<br />
dessen Erweiterungsabsichten zur Zeit in der Diskussion stehen.<br />
Trotz vorhandener Kapazitäten weichen Billigfluganbieter – steuerlich begünstigt –<br />
auf Regionalflughäfen aus und verteilen Verkehr und Lärm in der Fläche.<br />
Wenn man nachhaltigen Verkehr erhalten will, ist verkehrsträgerübergreifend zu<br />
steuern. Man benötigt zumindest eine verkehrsträgerübergreifende<br />
Entwicklungsplanung des Bundes <strong>für</strong> die Verkehrsflughäfen und eine der Länder<br />
<strong>für</strong> die Regionalflughäfen (hier liegen z.T. Konzepte vor).<br />
Grundsätzlich könnte der Bund eine Luftverkehrskonzeption als Bundesraumordnungsplan<br />
festlegen, an den die Länder gebunden wären. Bisher liegt nur eine<br />
weitestgehend an den Interessen der Luftverkehrslobby orientierte Konzeption<br />
vor, die kritische Fragen auch deshalb ausklammert, weil Eingriffe in die<br />
Länderkompetenz ungern veranstaltet werden.<br />
Zur Zeit werden ohne Nachweis der Umweltverträglichkeit oder Nachhaltigkeit<br />
Wirtschaftsförderungsmittel und Infrastrukturmittel <strong>für</strong> die Erschließung von<br />
Verkehrs- und Regionalflughäfen verwandt.<br />
Hier wäre es sofort möglich, den Mitteleinsatz vom Vorhandensein von<br />
Verkehrsentwicklungsplänen oder auch vom konkreten Benutzungsgrad der<br />
Schiene abhängig zu machen. Auch die Vergabe von EU-Fördermitteln könnte<br />
gezielt erfolgen und die notwendigen Kriterien einer neuen Verkehrskonzeption<br />
beachten.<br />
Regionale Verkehrsentwicklungsplanung<br />
Lokal bzw. regional könnte eine Verkehrsentwicklungsplanung, die mit Finanzund<br />
Planungshoheit verknüpft werden sollte, eine echte Wende hin zu einem<br />
effektiven Einsatz öffentlicher Mittel und zur Erhöhung des Benutzungsgrades<br />
öffentlicher Verkehrsmittel bedeuten.<br />
Die finanzielle Situation der Städte und Regionen ist in weiten Teilen derart<br />
desolat, dass der bisherige Ansatz parallel zwei Verkehrssysteme vorzuhalten und<br />
das Straßennetz <strong>für</strong> den MIV immer weiter auszubauen, kurzfristig an Grenzen der<br />
Umweltverträglichkeit und Finanzierbarkeit stößt. Angesichts der Umbruchsituation<br />
in den neuen Bundesländern und der gravierenden Stadtumbauprobleme<br />
ist der Sonderstatus <strong>für</strong> die Straßenbaufinanzierung aufzuheben. Es sollte alles<br />
getan werden, damit die Schiene der Straße gleichgestellt wird. Die<br />
Straßenbaufinanzierung und – unterhaltung sollte der regionalen Ebene überantwortet<br />
werden; zentrale Verteilungsmechanismen stehen nachhaltigen<br />
Lösungen entgegen.<br />
Erste Ansätze eines derartigen regionalen Managements sind in der<br />
Nahverkehrsplanung bereits vorhanden. Es käme nunmehr darauf an, auch die<br />
Entscheidungen im Straßennetz zu dezentralisieren und die Gesamtverantwortung<br />
<strong>für</strong> Investition und Unterhalt verkehrsträgerübergreifend der Region zu<br />
übertragen.<br />
38<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Gleichbehandlung der Verkehrsträger bei der Besteuerung<br />
Die weitestgehende Freistellung des Luftverkehrs von Steuern widerspricht nicht<br />
nur der Gleichbehandlung der Verkehrsträger, sondern auch fundamentalen Zielen<br />
des Klimaschutzes. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Forderung eines<br />
anerkannten Potsdamer Klimaforschers, der eine Abgabe <strong>für</strong> Luft- und<br />
Seeschiffahrt zur Diskussion gestellt hat, um die Auswirkungen der Klimakatastrophen<br />
zu bewältigen.<br />
Nationale Alleingänge sind im Luftverkehr ( Bindung an ICAO-Beschlüsse) nur<br />
begrenzt möglich.<br />
Allerdings können <strong>für</strong> Kurzstreckenflüge auch nationale Steuern erhoben werden.<br />
Hierauf bezieht sich auch die Koalitionsvereinbarung.<br />
An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die EU Anfang der 90 er Jahre beschlossen<br />
hat, die Kerosinbesteuerung nur bis zum Jahre 1997 auszusetzen. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden.<br />
Mittlerweile sind eine Fülle von Untersuchungen und darauf basierende Konzepte<br />
und Vorschläge erarbeitet worden. Die Beschlusslage ist aber nicht geändert<br />
worden. Neuerdings hört man aus der EU, dass noch nicht einmal<br />
Emissionsabgaben durchsetzbar sein sollen.<br />
These zur Verkehrsverlagerung und Erhöhung umweltverträglichen Verkehrs:<br />
• Die vorhandenen strukturellen Probleme werden die Lärmsituation eher<br />
verschärfen als mildern. Eine neue Verkehrskonzeption, die den Einsatz<br />
von Mitteln steuert und in Zusammenhang mit Verkehrsentwicklungsplänen<br />
und Lärmminderungsplänen zu erarbeiten wäre, ist dringend<br />
erforderlich.<br />
• Ein niedriger Motorisierungsgrad und ein hoher Benutzungsgrad von<br />
umweltverträglichem Verkehr ist durch Finanzzuweisungen an Länder und<br />
Regionen zu fördern. Im Moment werden andere Verkehrsarten direkt und<br />
indirekt gefördert.<br />
Spannungsfeld Fluglärm<br />
Für Fluglärm gibt es keine Grenz- oder Richtwerte, wie sie <strong>für</strong> andere<br />
Verkehrslärmarten vorgeschrieben sind. Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm<br />
strebt, trotz vielfacher Besonderheiten des Fluglärms, – hier sei die hohe<br />
Belästigungswirkung erwähnt – eine prinzipielle Gleichstellung mit anderen<br />
Verkehrslärmarten an und be<strong>für</strong>wortet eine Grenzwertfestlegung im Rahmen des<br />
Bundesimmissionsschutzgesetzes.<br />
Einen guten, wenn auch nicht ausreichenden Ansatz sehen wir im vorliegenden<br />
Referentenentwurf des BMU.<br />
Beeinträchtigung von Siedlungsgebieten<br />
Unsere weitergehenden Vorschläge, die insbesondere die Grundstücks- und die<br />
Außenwohnraumbeeinträchtigungen behandeln, aber auch eine neue immissionsschutzrechtliche<br />
Regelung betreffen, sind in einem eigenen Novellierungsvorschlag<br />
zusammengefaßt, der unserer Homepage www.fluglaerm.de zu<br />
entnehmen ist. (vgl. Anlage)<br />
Die Beeinträchtigung von Außenräumen berührt auch andere Verkehrslärmarten<br />
und ist bisher noch unzureichend untersucht und behandelt worden.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 39
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Die Lärmeinwirkungen auf Grundstücke wird häufig in der juristischen Literatur als<br />
Restbetroffenheit abqualifiziert.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen greifen und<br />
insofern nur ein geringfügiger Teil des Lärms unbewältigt bleibt.<br />
Eine derartige Betrachtung ist bei Fluglärm aber auch bei innerörtlichem Schienenund<br />
Straßenlärm nicht möglich. Hier kommt häufig die gesamte Lärmbelastung<br />
auf das Grundstück und seine Außenräume zu, ohne dass es Schutzmöglichkeiten<br />
gibt.<br />
In anderen europäischen Ländern sind weitaus fortschrittlichere und effektivere<br />
Herangehensweisen zu erkennen. Der Flughafen Amsterdam weist als<br />
europäisches Drehkreuz große Siedlungsbeschränkungszonen auf. Umsiedlungen,<br />
Risikoabschätzungen und Grundstückswertentschädigungen sind keine Fremdworte.<br />
Im Vergleich zur Planung Flughafen Berlin-Brandenburg International wird<br />
die Nachbarschaft weitaus umfassender geschützt. Es ist auch in anderen Ländern<br />
undenkbar, einen Großflughafen – wie in Berlin-Brandenburg beabsichtigt –<br />
zwischen zwei Siedlungsachsen zu setzen.<br />
Belastungssituation<br />
Obwohl an nahezu allen Verkehrsflughäfen in Deutschland ausreichendes<br />
Datenmaterial vorhanden ist, werden die Betroffenen über die Belastungssituation<br />
nicht ausreichend aufgeklärt.<br />
Es gibt keinen Schallimmissionsplan, aus dem die Anzahl der Flugbewegungen und<br />
der mit Ihnen verbundene Lärm, die Dauer der Erholungsphasen zwischen<br />
Lärmereignissen und die Lärmbelastung in schutzwürdigen Zeiten hervorgeht.<br />
Einziger Parameter <strong>für</strong> die Beurteilung von Fluglärm soll der aequivalente<br />
Dauerschallpegel sein – obwohl bereits in der Nacht auf Maximalpegel und Zahl<br />
der Ereignisse Bezug genommen werden muss.<br />
Oft wird über real geflogene Flugrouten keine Auskunft gegeben.<br />
Die Konfliktsituation an Flughäfen wird durch Versäumnisse der Luftfahrtbehörden<br />
und der Deutschen Flugsicherung verschärft. Der Schutz vor Fluglärm<br />
liegt überwiegend in der Verantwortung der Verkehrsbehörden und nicht in der<br />
Hand der Immissionsschutzbehörden.<br />
Selbstverständlich geht es auch anders. Die Belastungssituation an australischen<br />
Flughäfen ist hervorragend und ausführlich dokumentiert. Im Mediationsverfahren<br />
Frankfurt und dem Regionalen Dialogforum sind unterschiedliche Belastungssituationen<br />
begutachtet worden. Dabei sind Betriebsrichtungen, die bei einer<br />
einseitigen Dauerschallpegelbetrachtung unberücksichtigt bleiben, erfasst worden.<br />
Insbesondere sind Aussagen getroffen worden, ab wie vielen täglichen Überflügen<br />
Wohnfunktionen erheblich beeinträchtigt werden. Der Gutachter Kastka gibt die<br />
Schwelle mit 60 täglichen Überflügen mit einem Pegel von 70 dB an ( NAT 70).<br />
Diese Werte werden bei vielen Verkehrsflughäfen erreicht, ohne dass<br />
Schutzmaßnahmen ergriffen werden würden.<br />
Bei Planfeststellungsverfahren, die dem Vorsorgegedanken verpflichtet sein<br />
müssten, wird sogar davon ausgegangen, dass ein aequivalenter Dauerschallpegel<br />
von 62 bis 65 dB (Aussagen von Prof. Jansen) zumutbar sei. Bei diesen Werten<br />
kann mit 160 bis 220 Überflügen mit dem Pegel von 70 dB gerechnet werden.<br />
Die Belastung durch Fluglärm wird von einigen flughafenfreundlichen Gutachtern<br />
und Behörden vollständig unterschätzt und falsch bewertet.<br />
40<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Fluglärm und Luftverkehrsrecht<br />
Wenn Betroffene nach Schutz vor Fluglärm verlangen, wird Ihnen häufig die Frage<br />
gestellt, von wem wollen Sie denn eigentlich etwas? Welche Behörde etwas<br />
unternehmen sollte und wie Sie motiviert wird, etwas zu tun, auch wenn Sie sich<br />
als förmlich nicht zuständig betrachtet, sind Fragen mit denen die Betroffenen<br />
ständig zu kämpfen haben.<br />
Das Luftverkehrsrecht zeichnet sich durch eine Fülle von Detailregelungen und<br />
Zuständigkeitsverteilungen aus, die eher den Eindruck aufkommen lassen, dass<br />
klare Ansprechpartner und Handlungsträger nicht definiert werden sollen.<br />
Dennoch ist festzuhalten, dass das LuftVG ( Luftverkehrsgesetz) und die LuftVO<br />
(Luftverkehrs-Verordnung) in einer Reihe von Abschnitten positive Aussagen zum<br />
Schutz gegen Fluglärm enthalten:<br />
1. nach § 1 Abs.2 LuftVO soll Lärm vermieden werden<br />
2. nach § 6 LuftVO sind Sicherheitsmindesthöhen vorgegeben<br />
3. nach § 6 Abs.2 S.1 LuftVG ist bei der luftrechtlichen Genehmigung der<br />
Schutz vor Fluglärm angemessen zu berücksichtigen<br />
4. nach § 29 Abs.1 S.3 LuftVG können sogar Maßnahmen zur Abwehr von<br />
erheblichen Belästigungen durch Fluglärm im Benehmen mit den<br />
Immissionsschutzbehörden getroffen werden<br />
5. nach § 29b Abs.1 und Abs.2 ist auf den Schutz der Bevölkerung vor<br />
unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken und auf die Nachtruhe der<br />
Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen<br />
Grundsätzlich eröffnet das Luftverkehrsrecht Handlungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die<br />
Luftfahrtbehörden und die <strong>für</strong> die Flugsicherung zuständige Stelle, die vom<br />
Flugsicherungsunternehmen (DFS) besetzt wird.<br />
Warum schreiten die Luftfahrtbehörden in der Praxis bei erkennbaren<br />
Gesundheitgefährdungen oder erheblichen Belästigungen nicht ein?<br />
Man muss ganz gelassen feststellen, dass weder die Luftfahrtbehörden noch die<br />
<strong>für</strong> die Flugsicherung Verantwortlichen bisher eine Notwendigkeit gesehen haben,<br />
das vorhandene Instrumentarium anzuwenden.<br />
Der § 29 LuftVG, der auch Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) ermöglicht, wird<br />
als reiner Gefahrenabwehrparagraf ausgelegt, obwohl sein Wortlaut viel<br />
umfassender ist.<br />
Aufgrund des § 29b LuftVG können keine OWIVerfahren verfolgt werden. Das<br />
sieht das Gesetz zufälligerweise nicht vor.<br />
Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein bestehender Flughafen so<br />
viele Flugbewegungen wie möglich abwickeln kann, da normale Verkehrssteigerungen<br />
durch die Betriebsgenehmigungen gedeckt sein sollen. Dass<br />
gesundheitliche Beeinträchtigungen diesen Betriebsausweitungen entgegenstehen<br />
könnten, wird verschwiegen, verschleiert und vertuscht.<br />
Es ist ebenso kein Zufall, dass bei der Festlegung von Flugrouten durch das<br />
Luftfahrtbundesamt (LBA), dessen rein verkehrliche Ausrichtung nicht im<br />
geringsten durch immissionsschutzrechtlichen Sachverstand getrübt wird, diese<br />
unzumutbaren Lärm und erhebliche Belästigungen einschränkenden Bestimmungen<br />
des LuftVG keine Anwendung finden.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass diese unhaltbaren Zustände unabhängige Gerichte<br />
veranlassen, eindeutig Position zu beziehen.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 41
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Positive Akzente bezüglich der Bewertung des Fluglärms und notwendiger<br />
Abwägungsprozesse bei Flugrouten sind in der letzten Zeit sowohl vom<br />
Europäischen Gerichtshof als auch von bundesdeutschen Gerichten gesetzt<br />
worden.<br />
Fazit<br />
Die Konfliktlage im Fluglärmbereich ist erheblich. Angesichts vollkommen<br />
unbefriedigender Strukturen sind kurzfristige Verbesserungen kaum erkennbar.<br />
Die Novellierung des Fluglärmgesetzes und seine Integration in das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
bleibt einer der wichtigsten Forderungen.<br />
Die Anwendung der EU-Umgebungslärmrichtlinie kann zumindest helfen, die<br />
Belastungssituation korrekt darzustellen und auch den Gesamtlärm zu erfassen.<br />
Ein umweltverträglicher Luftverkehr muss ausreichende Schutzmaßnahmen und<br />
Entschädigungen bei vorhandenen Flughäfen sowie zusätzlich das Vorsorgeprinzip<br />
bei wesentlicher Änderung und Betriebserweiterung berücksichtigen.<br />
42<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Anlage<br />
Position der Bundesvereinigung gegen Fluglärm zur Novellierung des<br />
Fluglärmgesetzes (Quelle: www.fluglaerm.de)<br />
Allgemeine Erfahrungen<br />
• Das FluglärmG bietet keinen ausreichenden Schutz. Es berücksichtigt auch<br />
nicht die <strong>für</strong> sonstigen Verkehrslärm entwickelten Grenz- und Richtwerte<br />
/1/.<br />
• Das FluglärmG ist ein Flughafenschutzgesetz, denn es regelt nur<br />
(unzureichende) Maßnahmen in der Umgebung meist großer Flughäfen. Es<br />
regelt weder Belastungen an Regionalflughäfen, Landeplätzen,<br />
Hubschrauberflugplätzen, durch Hubschraubernachtübungen, noch den<br />
schlimmsten Fluglärm überhaupt, den Tieffluglärm /2/.<br />
• Das FluglärmG enthält durch Ungleichbehandlung betroffener Bürger<br />
verfassungswidrige Regelungen /3/ und ist mit anderen rechtlichen<br />
Regelungen nicht in Einklang /4/.<br />
• Folgen des Leq4: Bei gleichem Dauerschallpegel ergibt sich ein<br />
unterschiedlicher und teilweise auch unzureichender Schutz je nach<br />
Standort, Flugzeugmix und Widmungszweck.<br />
• Fluglärmkommissionen mit konkreter Aufgabenstellung /5/ fehlen an<br />
militärischen Flugplätzen.<br />
• Das FluglärmG gibt technische Verbesserungen nicht an die Betroffenen<br />
weiter /6/.<br />
• Das FluglärmG schützt nicht vor Lärmzunahmen (z.B. bei den hohen<br />
Wachstumserwartungen in den neuen Bundesländern), es setzt auch keine<br />
Grenzwerte.<br />
• Das FluglärmG berücksichtigt nicht die zum Klimaschutz notwendigen und<br />
aufgrund internationaler Verpflichtungen vorgesehenen Reduzierungsmaßnahmen<br />
/7/.<br />
• Das FluglärmG erzeugt einen immensen vermeidbaren /8/ Folgeaufwand.<br />
• Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Nachbesserung verlangt die<br />
Novellierung /9/.<br />
Erforderliche Änderungen des Gesetzes<br />
• Regionalflughäfen, Landeplätze, Allgemeine Luftfahrt, Sportfluggeräte und<br />
militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete mit modifizierten<br />
Regelungen einbeziehen.<br />
• Recht auf Nachtruhe bzw. Nachtflugbeschränkungen /10/ ausdrücken;<br />
Kriterien festlegen.<br />
• Die Umweltkapazität /11/ muß bei Flughafenplanungen und -ausbauten als<br />
vorrangiger Maßstab eingeführt werden, denn der Schutz der Gesundheit<br />
hat Vorrang /12/ vor anderen Rechten. Die Umweltkapazität muß immer<br />
dem Verkehr angepaßt werden.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 43
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
44<br />
• Dauerschallpegel Leq4 durch den Beurteilungspegel Lr mit zusätzlicher<br />
Berücksichtigung der täglich 10 lautesten Maximalpegel ersetzen.<br />
• Neben den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres sind auch die zwei<br />
verkehrsreichsten Wochen mit ihren Beurteilungspegeln und den<br />
Maximalpegeln zu erfassen.<br />
• Die Beurteilungspegel sind auch <strong>für</strong> jede Startbahnrichtung getrennt <strong>für</strong><br />
Landungen und Starts mit je 100 % des Verkehrs zu ermitteln und die<br />
jeweils höchsten Werte (Hüllkurve) <strong>für</strong> die Schutzmaßnahmen anzuwenden,<br />
damit die Gefahren nicht "weggemittelt" werden.<br />
• Prognosedaten sind nicht auf die nächsten 10 Jahre, sondern auf den zu<br />
erwartenden maximalen Ausbau zu beziehen.<br />
• Die in der Rechtsprechung im Lauf der Zeit gesenkten Grenzwerte <strong>für</strong><br />
Zumutbarkeit und Tages- und Nachtschallschutz sind zu berücksichtigen.<br />
• Entsprechend den Schallschutz erweitern und eine dritte Zone einführen.<br />
• Technische Fortschritte den Betroffenen zukommen lassen /13/; regelmäßig<br />
überprüfen.<br />
• Verpflichtungen <strong>für</strong> die Flugsicherung zur Lärmoptimierung ins Gesetz<br />
aufnehmen.<br />
• Militärische Flughäfen gesondert behandeln (Verfassungswidrige<br />
Behandlung abstellen).<br />
• Beratungskommissionen an militärischen Flughäfen mit entsprechender<br />
Besetzung wie an Zivilflughäfen vorsehen.<br />
• Fluglärmschutzbeauftragte verbindlich und mit konkreter Aufgabenstellung<br />
und Kompetenzen bundesweit benennen.<br />
• Fluglärmmessungen auch an militärischen Flughäfen und in Tieffluggebieten<br />
vorschreiben.<br />
• Fluglärmmessungen müssen aufgabengerecht durchgeführt werden. Die<br />
Veröffentlichung der Werte von Messungen mit zu vielen Nebengeräuschen<br />
oder mit zu hohen Ansprechschwellen und deshalb sinnlosen Ergebnissen ist<br />
irreführend.<br />
• Bundesweit einheitliche Mindestveröffentlichungen vorschreiben.<br />
Literatur<br />
/1/ Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.3.1993 - III ZR 60/91 - NJW 93, 1700.<br />
/2/ Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.: Forderungen zur Reduzierung des<br />
Fluglärms und zur Novellierung des Fluglärmgesetzes. Einstimmiger Beschluß anläßlich<br />
der Mitgliederversammlung vom 27. Bis 29. September 1985 in Hannover.<br />
Abgedruckt in: Oeser, K. u. J.H. Beckers (Hrsg): Fluglärm. Ein Kompendium <strong>für</strong><br />
Betroffene. Umwelt Aktuell Band 19. Karlsruhe: C.F. Müller 1987.<br />
/3/ Beckers, J.H.: Ist die Bestimmung der Fluglärmschutzzonen verfassungswidrig?<br />
Manuskript, Juli 1993.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Beckers, J.H.: Zweierlei Maß bei Fluglärm. Anwohner von militärischen und zivilen<br />
Flughäfen werden nach dem Gesetz ungleich behandelt. UMWELT 6/88, S. 297-<br />
298.<br />
Beckers, J.H.: Der äquivalente Dauerschallpegel des Fluglärmgesetzes führt zu<br />
praktischen und rechtlichen Problemen. Z. Lärmbekämpfung 40 (1993), S.169-<br />
173.<br />
/4/ Beckers, J.H.: Ausbau des Verkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede. Die<br />
Ergebnisse der fluglärmtechnischen und medizinischen Gutachten aus 1992 sind<br />
ein weiteres Beispiel da<strong>für</strong>, daß das Fluglärmgesetz mit anderen Vorschriften der<br />
deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang steht und auch deshalb novelliert<br />
werden muß. Ratingen: Stellungnahme vom 14.1.1994.<br />
/5/ Beckers, J.H.: Fluglärmminderung als Aufgabe <strong>für</strong> die Beratungskommissionen<br />
nach § 32 b LuftVG und Fluglärmmessungen als Hilfsmittel. Erweiterte Nachschrift<br />
des Referates anläßlich der Sitzung der Fluglärmkommission Leipzig/Halle am<br />
31.3. 1993 in Leipzig.<br />
/6/ Beckers, J.H.: Führen weniger laute Flugzeuge zu einem Rückgang der<br />
Lärmprobleme? Z.Lärmbekämpfung 38 (1991) S.109-113.<br />
/7/ Bundesrepublik Deutschland: Vertragsgesetz zur Ratifikation der<br />
Klimarahmenkonvention. Beschlossen von der Bundesregierung am 4.11.1992,<br />
vom Bundestag am 23.6.1993 und vom Bundesrat am 9. Juli 1993.<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:<br />
Umweltpolitik. Klimaschutz in Deutschland. Nationalbericht der Bundesregierung<br />
<strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland im Vorgriff auf Artikel 12 des<br />
Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.<br />
/8/ Beckers, J.H.: Der äquivalente Dauerschallpegel des Fluglärmgesetzes führt zu<br />
praktischen und rechtlichen Problemen. Z.Lärmbekämpfung 40 (1993), S.169-<br />
173.<br />
/9/ Bundesverfassungsgericht: Beschluß vom 14.1.1981 (1 BvR<br />
612/72)(Dr.Heyden-Entscheidung); Z.Lärmbekämpfung 28(1981),S.156-162. s.a.:<br />
NJW 81, 1655 = DBtr.81, 1180 = ZLW 82, 281 = UPR 81, 19.<br />
/10/ Seibert, W.: Nachtflugbeschränkungen an Verkehrsflughäfen in der<br />
Bundesrepublik und in Europa. Referat anläßlich des Aus- und Fortbildungsseminars<br />
der Bundesvereinigung gegen Fluglärm am 12./13.3.1993 in Hannover.<br />
Heer, H.: Überlegungen zur Begrenzung des nächtlichen Fluglärms am Flughafen<br />
Frankfurt/Main. Hessisches Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Verkehr und Technologie<br />
(1992?).<br />
/11/ A. Holtzhausen u. J. H. Beckers: Über die Umweltkapazität von Flughäfen.<br />
Kaarst/Ratingen, 27.2.1995.<br />
/12/ s. hierzu Urteil des OVG Münster vom 21.8.1980 - 12 A 1859/78 - und<br />
auch zur Schutzverpflichtung wegen des besonders hohen Ranges der körperlichen<br />
Unversehrtheit: BVerfG, Urteil vom 16.10.1977 - 1 BvR 5/77 - , BVerfGE<br />
46, 160 ff (164) und Beschluß vom 1.8.1978 - 2 BvR 1013, 1019 1034/77 - ,<br />
BVerfGE 49, 24 ff (53).<br />
/13/ Bundesrepublik Deutschland: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom<br />
15.März 1974. BGBl.74 I 721, u.a. geändert am 18.2.1986; BGBl.86 I 560.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 45
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm<br />
Impulsvortrag von Susanne Neyen<br />
Rechtsschutz gegen Lärm und Luftverschmutzung /<br />
Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen, Berlin<br />
Strassenverkehrslärm ist der Spitzenreiter in der Belästigungsskala. Ca. 65% der<br />
Bundesbürger fühlen sich durch ihn gestört oder belästigt.<br />
Bislang fehlt es jedoch an handlungsorientierten Gesetzen mit eindeutigen<br />
Grenzwerten, die die Behörden zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen<br />
zwingen würden.<br />
Der derzeitige Rechtszustand ist auch unter dem Vorzeichen knapp gewordener<br />
Haushaltsmittel auf Dauer nicht akzeptabel.<br />
Die Verweigerungshaltung der Politik entfernt sich nicht nur von den Präferenzen<br />
der besagten ca. 65% der Bürger, vielmehr gebietet auch die Schutzpflicht aus<br />
Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG ein angemessenes Vorgehen gegen Lärmbelästigung<br />
durch Altanlagen (bereits bestehende Strassen), wenn sie im Grenzbereich zur<br />
Gesundheitsgefährdung liegen, was bei andauernder erheblicher Belästigung im<br />
medizinischem Sinne zu erwarten ist.<br />
Nur bei Strassenneubauten müssen Lärmgrenzwerte verbindlich eingehalten<br />
werden (16. BImSchV).<br />
Eine seit Jahren geforderte Lärmsanierung an bestehenden Strassen mit Hilfe eines<br />
„Verkehrslärmschutzgesetzes“ ist bislang nicht erlassen worden.<br />
Not macht erfinderisch.<br />
Das Unabhängige Institut <strong>für</strong> Umweltfragen e.V. unterstützt seit 1992 mit seiner<br />
Aktion „Rechtsschutz gegen Lärm- und Luftschmutz“ Anwohner verkehrsreicher<br />
Strassen in Ihrem Rechtsanspruch auf Schutz und körperliche Unversehrtheit.<br />
Diese Bürger versuchen, über den Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />
die verantwortlichen Behörden zu zwingen, Maßnahmen zur Verkehrsminderung<br />
durchzusetzen.<br />
Die Initiative „Rechtschutz gegen Lärm- und Luftschmutz“ unterstützt die Bürger<br />
auf folgende Weise:<br />
46<br />
• Sie informiert über die Rechte zum Schutz gegen Lärm und Luftschadstoffe.<br />
• Sie hält Antrags- und Widerspruchsmuster <strong>für</strong> die rechtlichen Schritte gegen<br />
die Behörden bereit; sie vermittelt Rechtsanwälte, die die Klagen betreuen.<br />
• Sie verwaltet einen Rechtshilfefond , mit dem unter Umständen finanzielle<br />
Risiken der Klageführer gemindert werden können.<br />
Die Strassenverkehrsverordnung (§45 StVO) und das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />
(BImSchG) sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Initiative.<br />
Sie ermöglichen den Behörden, Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor<br />
schädlichen Einflüssen des Autoverkehrs zu ergreifen; und unter bestimmten<br />
Voraussetzungen verpflichten sie sie dazu.<br />
Der Paragraph §40 Abs. 2 BImSchG ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden<br />
ebenfalls Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm<br />
und Abgasen anzuordnen.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nennt Richtwerte,<br />
bei deren Überschreitung aus Gründen des Lärmschutzes Beschränkungen des<br />
Straßenverkehrs zu prüfen sind.<br />
Überblickend kann man feststellen, dass es in Deutschland noch keine Gesetze mit<br />
festgelegten Grenzwerten (welche auf aktuellen medizinischen Wissensstand<br />
basieren) gibt, die die Behörden eindeutig beim Überschreiten gesundheitsgefährdender<br />
Lärm- und Luftschadstoffwerte zum Handeln zwingen.<br />
Die aktuellen Gesetze und Verordnungen werden wiederum nicht im vollen<br />
Rahmen ausgeschöpft.<br />
Die bestehenden Gesetze und Verordnungen ermächtigen zwar die Behörden<br />
Maßnahmen im Bedarfsfall zu ergreifen, von dieser Befugnis nehmen die<br />
Behörden aber wie die Praxis in Berlin zeigt, im Regelfall kein Gebrauch.<br />
Einerseits wird ein Bedarf gar nicht erst festgestellt, weil sich die Behörde trotz<br />
Pflicht weigert, Daten über Lärm- und Schadstoffe zu ermitteln. Und andererseits<br />
wird diese Ermächtigungsbefugnis von der Behörde in der Regel so ausgelegt, dass<br />
ein Ablehnungsbescheid beschlossen wird. Das heisst, es werden keine<br />
verkehrsregelnden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Anwohner<br />
erlassen.<br />
Dieses Vorgehen ist weder bürgernah noch im Sinne des Gesetzes.<br />
Hier setzt die Initiative Rechtschutz gegen Lärm- und Luftschmutz an.<br />
Sie unterstützt Bürger, die sich gegen die ignorante Politik der Behörden wehren<br />
wollen, denn jeder Bürger hat das Recht Daten über die Belastungen durch Lärmund<br />
Schadstoffe in seiner Straße zu kennen und von der Behörde beim<br />
Überschreiten gesundheitsgefährdender Werte Maßnahmen zum Eingreifen<br />
einzufordern bzw. prüfen zu lassen.<br />
Die Behörden sind wiederum verpflichtet dem Anliegen der Bürger<br />
nachzukommen, d.h. zu prüfen, ob und wie hoch Belastungen auftreten und<br />
Möglichkeiten einer Reduzierung abzuwägen. In ihrem Ermessungsspielraum liegt<br />
es dann, ob konkrete Maßnahmen ergriffen werden oder nicht.<br />
Erst wenn eine umfassende Prüfung erfolgt ist und es unmöglich erscheint<br />
verkehrsreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, haben die Behörden das Recht<br />
derartige Anträge abzulehnen.<br />
Die Initiative bewirkt natürlich keine Änderung der aktuellen Gesetzeslage durch<br />
Grundsatzentscheide, aber sie macht auf die Defizite aufmerksam, indem der<br />
Unmut der Bürger vor den Gerichten landet. Sie zeigt auf, dass ein akuter<br />
Handlungsbedarf in der Erlassung von konkreten Gesetzen mit eindeutigen<br />
Grenzwerten und der Pflicht zum Handeln bei Überschreitung dieser Werte<br />
besteht.<br />
So lange sich ein derartiges gesundheits- und verantwortungsbewusstes Verhalten<br />
der Behörden noch nicht durchgesetzt hat, wird die Initiative Bürger unterstützen<br />
und bedankt sich an dieser Stelle bei allen Klägern, die viel Zeit, Energie,<br />
Engagement, Nerven und auch Geld investiert haben, die Behörden in Form eines<br />
Antrages, eines Widerrufes und letztendlich mit einer Klage vor dem<br />
Verwaltungsgericht auf ihre Pflichten hingewiesen haben.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 47
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />
Straßenverkehrslärm<br />
Moderation: Gerd Lottsiepen, <strong>VCD</strong><br />
und Frauke Spottka, <strong>VCD</strong><br />
Anzahl der Teilnehmer/innen: ca. 25<br />
1. Defizitanalyse<br />
Die Arbeitsgruppe stellte zunächst heraus, dass die Defizitanalyse über zwei verschiedene<br />
Ansätze erfolgen könne:<br />
48<br />
• sachbereichsbezogene Defizitanalyse<br />
• adressatenbezogene Defizitanalyse<br />
1.1 Sachbereichsbezogene Defizitanalyse<br />
Sachbereich Planung<br />
• Baurecht und Lärmschutzrecht sind nicht aneinander angeglichen<br />
• § 40 BImSchG harmoniert nicht mit Baurecht<br />
• keine Verkehrsfolgenbetrachtung<br />
• keine verkehrsträgerübergreifende Betrachtung<br />
• Verkehrspläne und Immissionsschutzpläne (insbesondere Lärmminderungspläne)<br />
sind nicht miteinander verknüpft<br />
• keine Gesamtbetrachtung (Summenbetrachtung) des Lärms<br />
• Beweislast liegt bei den Betroffenen<br />
• kein Anspruch auf Lärmsanierung<br />
Sachbereich Verkehrs-Ordnungsrecht<br />
• § 40 BImSchG wurde angepasst <strong>für</strong> den Schutz vor Luftverunreinigungen,<br />
aber nicht <strong>für</strong> den Schutz vor Lärm<br />
• Vollzugsdefizit beim § 45 StVO (Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Verkehrsbeschränkungen)<br />
• Es fehlen dem Stand der Technik bezogene Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />
• Vollzugsdefizite bei der Geschwindigkeitskontrolle<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Sachbereich Bildung<br />
• Mangelnde fachliche Fortbildung in den Kommunen<br />
• Unzureichende Mobilitätserziehung<br />
• Fahrschulausbildung und Fahrlehrerausbildung berücksichtigt zu wenig<br />
Aspekte des lärmarmen Fahrens<br />
• Mangelnde Bewusstseinsbildung beim Thema „Verkehrslärm“<br />
Sachbereich Finanzen und anderes<br />
• Fehlende Finanzierungsmittel <strong>für</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />
• Mangelnde Mittel <strong>für</strong> Lärmsanierung<br />
• Zu geringe Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs<br />
• Teilweise falsche behördentechnische Anbindung des Bereiches „Lärm“<br />
1.2 Adressatenbezogene Defizitanalyse<br />
Zuständigkeit beim Bund (v.a. BMU/BMVBW)<br />
• Baurecht und Lärmschutzrecht sind nicht aneinander angeglichen<br />
• § 40 BImSchG wurde angepasst <strong>für</strong> den Schutz vor Luftverunreinigungen,<br />
aber nicht <strong>für</strong> den Schutz vor Lärm<br />
• Vollzugsdefizit beim § 45 StVO (Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Verkehrsbeschränkungen)<br />
• kein Anspruch auf Lärmsanierung<br />
• Verkehrspläne und Immissionsschutzpläne (insbesondere Lärmminderungspläne)<br />
sind nicht miteinander verknüpft<br />
• Beweislast liegt bei den Betroffenen<br />
• keine Gesamtbetrachtung (Summenbetrachtung) des Lärms<br />
• Es fehlen dem Stand der Technik bezogene Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />
Zuständigkeit beim Land bzw. bei Kreisenund deren Verbünden<br />
• fehlender ÖPNV<br />
• mangelnde fachliche Fortbildung in kleinen Kommunen<br />
• keine Verkehrsfolgenbetrachtung und verkehrsmittelübergreifende Planung<br />
• keine Verknüpfung der Umweltziele in Finanzierungsprogrammen<br />
• unzureichende Mobilitätserziehung (u.a. in der Schule)<br />
• Vollzugsdefizite bei der Geschwindigkeitskontrolle<br />
Zuständigkeiten bei den Kommunen<br />
(nicht mehr ausgeführt)<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 49
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
2. Problemlösungsansätze<br />
50<br />
• Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht –<br />
Festlegung von Immissionswerten; nicht nach Größe der Kommunen<br />
unterscheiden<br />
• Umsetzung der Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) –<br />
flächendeckende Einführung der SUP <strong>für</strong> alle Verkehrsträger<br />
• Verbesserung der tatsächlichen Umsetzung der Lärmminderungspläne (§ 47<br />
a BImSchG)<br />
• Maßnahmen aus § 47a BImSchG (Lärmminderungsplanung) sollte zum<br />
Fördertatbestand des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes werden<br />
• Verbesserung der bzw. Schaffung von Geräuschvorschriften <strong>für</strong><br />
Kraftfahrzeuge, Reifen und Straßenbeläge („Flüsterasphalt“) bezogen auf<br />
die Grenzwerte und Messverfahren<br />
• Gemeinsamer Finanzierungstopf <strong>für</strong> Mittel zur Lärmsanierung (bestehende<br />
Straßen und Schienenwege) und Lärmvorsorge (Neubau und wesentliche<br />
Änderung von Verkehrswegen) (in der AG umstritten!)<br />
• Schaffung einer Ausgleichsregelung <strong>für</strong> Lärmschutz analog zum<br />
Naturschutzrecht (in der AG umstritten!)<br />
• Schaffung einer Radverkehrverträglichkeitsprüfung bzw. einer allg.<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung im Verkehr) (in der AG umstritten!)<br />
• Unterstützung von finanzschwachen Kommunen bei Fragen der Lärmminderungsplanung<br />
(z.B. Pool <strong>für</strong> Beratung der Kommunen)<br />
• Förderung von umweltverträglichen Verkehrsarten (Fußgänger- und Radverkehr<br />
sowie öffentlicher Personennahverkehr)<br />
• (Verkehrsvermeidung und -verlagerung („Stadt der kurzen Wege“)<br />
• Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die nachträgliche Anordnung von<br />
Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen<br />
• Mobilitätserziehung erneuern<br />
• neue Ausrichtung der Fahrausbildung<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Verringerung der Lärmemissionen und<br />
-immissionen durch den Straßenverkehr<br />
Nachtrag zur Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm<br />
Prof. Dr.-Ing. Bruno M. Spessert<br />
Fachhochschule Jena<br />
Reduktion der Lärmimission/Lärmsanierung<br />
• Kurzfristig müssen bestehende Straßen, deren Verkehrslast durch Neu- oder<br />
Umbau anderer Straßen merklich erhöht wird, bezüglich der in der<br />
16.BimschV festgelegten Immissionsgrenzwerte wie neu- oder umgebaute<br />
Straßen behandelt werden.<br />
• Mittelfristig müssen die in der 16.BimschV festgelegten<br />
Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> bestehende Bundesfernstraßen auf Landes- und<br />
Kreisstraßen ausgedehnt werden. Der „Haushaltsvorbehalt“, der die<br />
Lärmsanierung von der Haushaltslage abhängig macht, muss nach einer<br />
Übergangszeit entfallen.<br />
• Längerfristig müssen außerdem die in der 16.BimschV festgelegten<br />
Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> bestehende Bundesfernstraßen herabgesetzt<br />
werden.<br />
Geräusch-Typprüfung von Kfz: Neues Messverfahrens, drastische Absenkung der<br />
Geräuschgrenzwerte und Verbot lauter Reifen<br />
• Die „beschleunigte Vorbeifahrt“ bei der Kfz-Typprüfung muss durch ein<br />
realistischeres Messverfahren ersetzt werden.<br />
• Die Geräuschgrenzwerte sind drastisch abzusenken, und zwar in einer<br />
Größenordnung von 4 bis 6 dB(A).<br />
• Für Motorräder müssen endlich ähnlich niedrige Geräuschgrenzwerte gelten<br />
wie <strong>für</strong> Pkw.<br />
• Alle neu zugelassenen Kfz dürfen nur noch mit solchen Reifentypen<br />
betrieben werden, deren Geräuschemission nicht höher ist als der während<br />
der Geräusch-Typprüfung verwendete Reifentyp.<br />
Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />
• Die Höchstgeschwindigkeit auf den deutschen Autobahnen ist sofort auf<br />
höchstens 120km/h zu begrenzen.<br />
• Die automatische Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit mittels Satellitennavigationssystem<br />
ist <strong>für</strong> alle neu zugelassenen Kfz spätestens ab 2006<br />
zwingend vorzuschreiben.<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 51
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />
Schienenverkehrslärm<br />
Moderation: Michael Müller, <strong>VCD</strong><br />
Anzahl der Teilnehmer/innen: 13<br />
1. Vorbemerkung<br />
Zu Beginn einigte sich die Arbeitsgruppe darauf, dass ein großes Manko das<br />
Fehlen eines klaren Leitbildes (ähnlich dem bei der Lokalen Agenda 21) sei. Als<br />
Leitbild wurde definiert: „Abbau von Belastungen durch Lärm“. Dieses müsse<br />
über allem stehen. Daraus sollten anspruchsvolle Zielwerte mit Zwischenschritten<br />
definiert werden. Daran haben sich alle Regelungen und Maßnahmen zu<br />
orientieren.<br />
2. Defizitanalyse und Handlungsvorschläge<br />
Problemsichten und<br />
Handlungsbedarf<br />
ungenügende Mess- und<br />
Berechnungsverfahren;<br />
teilweise mangelhafte Bewertung<br />
teilweise fragwürdige Anwendung<br />
des Schienenbonus<br />
bei höheren Zugfrequenzen<br />
(insb. im Güterverkehr)<br />
mangelnde Kontrolle über<br />
die Einhaltung von Lärmgrenzwerten,<br />
insbesondere<br />
über den Schienenzustand<br />
teilweise unsachgemäße<br />
1:1-Übertragung von<br />
Grenz- bzw. Richtwerten<br />
bei der Lärmsanierung von<br />
der Straße auf die Schiene<br />
52<br />
Handlungsmöglichkeiten Akteur<br />
Entwicklung eines geeigneten Verfahrens,<br />
unter Einbeziehung:<br />
• aller Betriebszustände<br />
• des Maximalpegels und Anzahl der<br />
Schallereignisse<br />
• des Luftschalls des Körperschalls und<br />
der Tonhaltigkeit<br />
bessere Anwendbarkeit und Abwägbarkeit<br />
unter Anwendung obiger Mess- und<br />
Bewertungsverfahren<br />
klare Festlegung von Verantwortlichkeiten:<br />
• vom Betreiber unabhängig,<br />
• mit Kompetenzen ausgestattet (z.B.<br />
<strong>für</strong> Sanktionen)<br />
• Herstellung von Transparenz (z.B.<br />
Veröffentlichen von Messwerten<br />
entlang des Schienennetzes)<br />
• Gesetzliche Vorgaben <strong>für</strong> den<br />
Schienenzustand<br />
Zielwerte auf jeweilige Verkehrsträger<br />
definieren<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />
Bund<br />
Fernverkehr:<br />
EBA<br />
Nahverkehr:<br />
Länder/<br />
Kommunen<br />
Bund
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Problemsichten und<br />
Handlungsbedarf<br />
fehlende Grenzwerte <strong>für</strong><br />
Neufahrzeuge<br />
(Anm.: Grenzwerte <strong>für</strong><br />
Hochgeschwindigkeitszüge<br />
ab 1.12.02 in Kraft, <strong>für</strong><br />
andere „interoperable“<br />
Fahrzeuge in Vorbereitung)<br />
problematische<br />
Unterscheidung der<br />
Belastungsverträglichkeit<br />
nach Nutzungsgebieten<br />
(z.B. reines Wohngebiet /<br />
Mischgebiet)<br />
Aktivierung lange Zeit<br />
ungenutzter Bahnstrecken<br />
entlang in der Zwischenzeit<br />
gewachsener<br />
Wohnbebauung<br />
ungenügende<br />
Wirkungsforschung über<br />
Minderungspotenziale beim<br />
Fahrweg<br />
fehlende Kosten/Nutzen-<br />
Analyse bei der Beurteilung<br />
von Lärmminderungsmaßnahmen<br />
Bevorzugung passiver<br />
Lärmminderungsmaßnahmen<br />
bei der öffentlichen<br />
Finanzierung<br />
Anteil ausländischer<br />
Waggons mit Klotzbremsen<br />
keine Betrachtung der<br />
einzelnen Verkehrsträger bei<br />
parallel verlaufenden<br />
Verkehrswegen<br />
Unterscheidung „baulicher<br />
Eingriff“/Steigerung der<br />
Verkehrsmenge<br />
Handlungsmöglichkeiten Akteur<br />
klare Regeln /Grenzwerte <strong>für</strong> Neufahrzeuge<br />
<strong>für</strong> die Gesamtlebensdauer (d.h. inkl.<br />
Kontrollmechanismen);<br />
schnellere Durchsetzbarkeit durch<br />
Vorgabe bei Ausschreibungen (SPNV,<br />
kommunaler ÖPNV: hier insbesondere<br />
Verbieten von „Kurvenkreischen“)<br />
keine Unterscheidung, da Belastungen <strong>für</strong><br />
den Menschen überall gleich<br />
Einhaltung der Lärmgrenzwerte muss<br />
gewährleistet sein (gilt auch bei<br />
Ausweisung neuer Wohngebiete entlang<br />
von Schienenstrecken)<br />
Kommune nicht Betreiber ist hier<br />
verantwortlich!<br />
verstärkte Durchführung von<br />
Modellvorhaben „Leiser Fahrweg“/“Leise<br />
Schienenfahrzeuge“<br />
Gegenüberstellung Kosten passiver/aktiver<br />
Lärmschutz zeigt deutlich günstigeren Wert<br />
<strong>für</strong> Maßnahmen an der Quelle<br />
Lärmsanierung an der Quelle hat<br />
Vorrang, und zwar sowohl bei Sanierung<br />
wie Vorsorge!<br />
EU-weite Regelungen nötig;<br />
Option Trassenpreisgestaltung: Anreize<br />
über emissionsabhängige Trassenpreise<br />
(evtl. Finanzierung lärmarmer Fahrzeuge<br />
aus Erlösen)<br />
verkehrsträger übergreifender Ansatz, d.h.<br />
Ermittlung und Bewertung der<br />
Gesamtbelastung<br />
gleich behandeln (Problem: faktische<br />
Überprüfung nach jedem Fahrplanwechsel)<br />
EU<br />
Länder/<br />
Kommunen<br />
Bund<br />
Kommunen<br />
(Bauleitplanung)<br />
Bund<br />
Bund/<br />
Länder<br />
EU; Bund<br />
Bund<br />
Bund<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002 53
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
Ergebnisse der Arbeitsgruppe Flugverkehrslärm<br />
Moderation: Helmar Pless, <strong>VCD</strong><br />
Anzahl der Teilnehmer/innen: 11<br />
1. Probleme und Defizite<br />
54<br />
• Fluglärm, insbesondere während der Nacht, kann zu Unterbrechung des<br />
Schlafrhythmus und zu Aufwachen und damti zu gesundheitlichen<br />
Beeinträchtigungen führen.<br />
• Es gibt keine Grenzwertfestlegung <strong>für</strong> den Begriff „erhebliche Belästigung“.<br />
• Die Planung von Verkehrsflughäfen in Deutschland verläuft unkoordiniert<br />
und nicht bedarfsgerecht (Die Kompetenz des Bundes wird nicht<br />
wahrgenommen. Eine integrierte verkehrsträgerübergreifende Planung<br />
besteht nicht; hier<strong>für</strong> gibt es noch keine gesetzliche Grundlage).<br />
• Der äquivalente Dauerschallpegel (Leq) ist als einziger Parameter ein<br />
unzureichender Maßstab <strong>für</strong> die Beurteilung von Fluglärm. Zusätzlich sollten<br />
die Zahl der Überflüge und die Pegelhöhen angegeben werden.<br />
• Es gibt keine einheitlichen Mess- und Beurteilungsmethoden der<br />
verschiedenen Verkehrslärmquellen (Flugverkehr, Schienenverkehr, Straßenverkehr).<br />
• Es besteht ein Vollzugsdefizit bei der Überwachung der Einhaltung von<br />
Flugrouten. Die Vorschriften hier<strong>für</strong> sind nicht ausreichend.<br />
• Bei der Festlegung von Flugrouten findet keine vorhergehende umfassende<br />
immissionsschutzrechtliche Abwägung statt.<br />
• Es gibt keine (nur unzureichende) Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> Flugzeuge.<br />
• Obwohl die Entwicklung leiser Flugzeuge möglich ist, werden die<br />
Grenzwerte nicht verschärft. Es bestehen auch deshalb kaum wirtschaftliche<br />
Anreize, weitere Forschungen zu betreiben.<br />
• Obwohl Unterlagen vorhanden sind, werden Schallimmissionspläne <strong>für</strong><br />
Fluglärm nicht erstellt.<br />
2. Lösungs- und Reformvorschläge<br />
• Lärmschutz muss integrativer Bestandteil einer Gesamtverkehrsplanung sein.<br />
So sollte es eine übergreifende Verkehrsentwicklungsplanung auf Bundesund<br />
Landesebene geben, um z.B. Kurzstreckenflüge auf die Bahn zu<br />
verlagern.<br />
• Es sollte eine integrierte Verkehrsplanung des Bundes auch <strong>für</strong> die<br />
Verkehrsflughäfen und der Länder <strong>für</strong> Regionalflughäfen geben, um eine<br />
bedarfsgerechte Planung zu ermöglichen (Flughafenplanung sollte nicht den<br />
allein Ländern vorbehalten sein).<br />
© <strong>VCD</strong> 12/2002
<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />
• Neben dem Mittelungspegel sollte es auch andere Maßstäbe geben, um<br />
Fluglärm zu beurteilen (insbesondere Berücksichtigung der Anzahl und<br />
Pegel von Einzelschall-Ereignissen).<br />
• Durchsetzung von Nachtflugverboten.<br />
• Verstärkte Anstrengungen zum Bau leiserer Flugzeuge, z.B. durch<br />
• mehr Forschungsförderung,<br />
• strengere Grenzwerte,<br />
• ökonomische Anreize wie Landegebührenstaffelung nach Lautstärke<br />
der Flugzeuge.<br />
• Verbesserung von Transparenz und Bürgerbeteiligung im Bereich des<br />
Flugverkehrs, z.B. durch:<br />
• gesetzlich geregelter Mitteilungspflicht der Flughafenbetreiber in den<br />
Bereichen Flugbewegungen, Überschreitung von Grenzwerten,<br />
Nutzung der Landebahnen u.ä.<br />
• stärkere Beteiligung der Immissionsschutzbehörden bei der<br />
Überwachung der Belastungssituation in der Nähe von Flughäfen.<br />
• Bessere Überwachung der Einhaltung von Flugrouten, z.B. durch<br />
• die Festlegung von Kriterien <strong>für</strong> die Deutsche Flugsicherung<br />
• durch die Schaffung von personeller und sachlicher Kompetenz bei<br />
den Immissionsschutzbehörden.<br />
• Rechtsstaatlicher Abwägungsprozess bei der Festlegung und Einhaltung der<br />
Flugrouten (Transparenz der Kriterien).<br />
• Stärkere Reglementierung der satelittengestützten Flächennavigation (GPS-<br />
Navigation) durch den Gesetzgeber. (Eine GPS-Navigation sollte erst<br />
oberhalb von ca. 5.000 Fuß bzw. ca. 8.000 Fuß bei Abflügen einsetzen. Der<br />
Deutschen Flugsicherung darf keine Definitionsmacht gegeben werden, was<br />
eine „lärmrelevante Höhe“ ist.)<br />
• Verstärkte Forschungsanstrengungen im Bereich „Belästigungswirkungen<br />
von Fluglärm“.<br />
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Teilnehmerverzeichnis<br />
56<br />
Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />
Heike Aghte Deutscher Naturschutzring Berlin<br />
Heidemarie<br />
Apel-Schmelter<br />
SPD-Bundestagsfraktion Berlin<br />
Michael Bayr Verkehrsministerium Brandenburg Potsdam<br />
Dr. Tobias Behnen Universität Hannover Hannover<br />
Dr. Henning Berger Rechtsanwälte White & Case, Feddersen Berlin<br />
Eckhard Bock Stadtplaner SRL Berlin<br />
Peter Böhme Bremen<br />
Hans M. Bohny Bay. Landesamt <strong>für</strong> Umweltschutz Augsburg<br />
Dr. Hans Joachim<br />
Braune<br />
DB Cargo AG Mainz<br />
Eberhard Brendel Umweltministerium Brandenburg Potsdam<br />
Monika Brinkmann Bürger <strong>für</strong> eine lebenswerte Wedemark e.V. Wedemark<br />
Marcus Brixi Lärmschutzverein Markkleeberg e.V. Markkleeberg<br />
Regina Bühring IBPM Berlin Berlin<br />
Ulrich Draub BI Remberti-Ring, Bremen Bremen<br />
Katharina Eberstein <strong>VCD</strong> Berlin<br />
Herr Fiedler Planungsbüro Hunger Dresden<br />
Dr. Axel Friedrich Umweltbundesamt Berlin<br />
Jens-Ole Gerecke SPD-Bundestagsfraktion Berlin<br />
Hans-Joachim Giering Berlin<br />
Martina Gülzow Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. Berlin<br />
Harald Güther Institut <strong>für</strong> Städtebau Berlin Berlin<br />
Prof. Dr.-Ing. Markus<br />
Hecht<br />
TU Berlin, FG Schienenfahrzeuge Berlin<br />
Dr. Eckhart Heinrichs Kommunaldata Berlin<br />
Dr. Hans-Joachim<br />
Henze<br />
IASP, Humboldt-Universität Berlin Berlin<br />
Uwe Höger Ing.-Büro akp Stadtplanung & Regionalentw. Kassel<br />
Dr. Volker Irmer Umweltbundesamt Berlin<br />
Michael Jäcker-<br />
Cüppers<br />
Umweltbundesamt Berlin<br />
Hartmut Jonas Landesumweltamt Brandenburg Potsdam<br />
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Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />
Gabi Jung BUND Berlin Berlin<br />
Rolf Kemper Rechtsanwälte Kemper & Sommer Berlin<br />
Regina Kirchner DB, Bahn-Umwelt-Zentrum Brandenburg<br />
Tanja Klebsch BUND, Bundesgeschäftsstelle Berlin<br />
Hans-Peter Kleemann B.A.U. Büro <strong>für</strong> Angew. Umweltschutz Stuttgart<br />
Dr. Remo Klinger Rechtsanwälte Geulen & Klinger Berlin<br />
Christian Kölling Lokale Agenda 21 Neukölln Berlin<br />
Stefan Kohte <strong>VCD</strong> Berlin Berlin<br />
Dieter Krane DAL e.V. Meerbusch<br />
Helmut Krüger <strong>VCD</strong> Brandenburg Potsdam<br />
Eberhard Lange Brandenburg<br />
Bernd Lehming Senat Berlin Berlin<br />
Frauke Lendowsky Allianz pro Schiene e.V. Berlin<br />
Anke Lobmeyer IFV Bahntechnik e.V. Berlin<br />
Gerd Lottsiepen <strong>VCD</strong> Berlin<br />
Karl-Heinz Ludewig UMKEHR e.V. Berlin<br />
Heinz Mazur PGT Planungsgem. Dr.-Ing. W. Theine Hannover<br />
Annette Meyer-<br />
Placke<br />
AG gegen Fluglärm Lienen e.V. Lienen<br />
Erhard Michel Deutsche Bahn AG Berlin<br />
Oliver Mietzsch Deutscher Städtetag Berlin<br />
Samy Monsched Brüel & Kjaer GmbH Berlin<br />
Michael Müller <strong>VCD</strong> Bonn<br />
Prof. Dr.-Ing.<br />
Wolfgang Neise<br />
DLR - Abt. Turbulenzforschung Berlin<br />
Susanne Neyen Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen Berlin<br />
Hans Onnich DB-Systemtechnik München<br />
Christopher Plass Hessischer Rundfunk Berlin<br />
Helmar Pless <strong>VCD</strong> Bonn<br />
Roland Quentmeier <strong>VCD</strong> KV Sauerland Sundern<br />
Andreas Rade Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen Berlin<br />
Christoph Rau Europ. Akademie <strong>für</strong> Städtische Umwelt Berlin<br />
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58<br />
Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />
Heinz Joachim<br />
Rehbein<br />
Ingenieurbüro Rainer Auktor Würzburg<br />
Christoph Rudel <strong>VCD</strong> Brandenburg Fürstenberg<br />
Heiko Rund IBPM Berlin Berlin<br />
Dorothea Salz TU Berlin, FG Schienenfahrzeuge Berlin<br />
Dr. Lars Schade Umweltbundesamt Berlin<br />
Martin Schlegel BUND Berlin Berlin<br />
Wolfram Schmidt TU Dresden Dresden<br />
Ulrich Schober DIN Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung Berlin<br />
Dirk Schreckenberg ZEUS GmbH Bochum<br />
Prof. Dr. Giselher<br />
Schuschke<br />
DAL e.V., BUND AK Immissionsschutz Magdeburg<br />
Karsten Sommer Rechtsanwälte Kemper & Sommer Berlin<br />
Prof. Dr.-Ing. Bruno<br />
Spessert<br />
FH Jena, BUND AK Immissionsschutz Jena<br />
Merja Spott BUND Berlin Berlin<br />
Frauke Spottka <strong>VCD</strong> Berlin<br />
Dr. Reiner Stenschke Umweltbundesamt Berlin<br />
Volker von Bernuth Kleinmachnow<br />
Stephan von Dassel Bündnis 90/ Die Grünen, Fraktion Berlin Berlin<br />
Annette Volkens <strong>VCD</strong> Berlin<br />
Maureen<br />
Waclawczyk<br />
Bundesverkehrsministerium Berlin<br />
Petra Wagner GTA Ges. <strong>für</strong> Technische Akustik mbH Hannover<br />
K. Michael Walk Verkehr human GmbH Berlin<br />
Dr.-Ing. Heidemarie<br />
Wende<br />
Umweltbundesamt Berlin<br />
Sibylla Windelberg Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. Hannover<br />
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