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Tagungsband1 für PDF - VCD

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<strong>VCD</strong> Tagungsband<br />

€<br />

Anforderungen an<br />

eine neue Verkehrslärmgesetzgebung<br />

Was erwarten Umweltverbände,<br />

Lärmbetroffene und Wissenschaft<br />

von der nächsten Bundesregierung<br />

zum Schutz vor Straßen-, Schienenund<br />

Fluglärm?<br />

Tagung in Berlin<br />

22. Oktober 2002<br />

Katholische Akademie<br />

Veranstalter


gefördert durch:<br />

<strong>VCD</strong> Tagungsband<br />

Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung<br />

Herausgeber<br />

<strong>VCD</strong> Verkehrsclub Deutschland e.V.<br />

Bundesverband Berliner Büro<br />

Eifelstraße 2, 53119 Bonn Novalisstraße 10, 10115 Berlin<br />

Fon 0228/98585–0 Fon 030/2804711-0<br />

Fax 0228/98585–10 Fax 030/2804711-7<br />

E-Mail mail@vcd.org E-Mail berlin-buero@vcd.org<br />

Internet www.vcd.org<br />

Nachdruck nur mit Genehmigung des Herausgebers<br />

© <strong>VCD</strong> e.V. 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Inhaltsübersicht<br />

Tagungsprogramm............................................................................4<br />

Einführung in das Thema des Workshops ..................................5<br />

Anforderungen an einen verbesserten<br />

Lärmschutz im Verkehrsbereich aus Sicht des<br />

Umweltbundesamtes .......................................................................7<br />

Positionspapier zur Umsetzung der EU-<br />

Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht.........................14<br />

Lärm durch Straßenverkehr ........................................................20<br />

Lärm durch Schienenverkehr ......................................................31<br />

Umweltverträgliche Verkehrsplanung<br />

Aspekte des Fluglärms .................................................................37<br />

Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm.........................................46<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />

Straßenverkehrslärm.....................................................................48<br />

Verringerung der Lärmemissionen und<br />

-immissionen durch den Straßenverkehr.................................51<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />

Schienenverkehrslärm ..................................................................52<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />

Flugverkehrslärm ...........................................................................54<br />

Teilnehmerverzeichnis..................................................................56<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 3


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Tagungsprogramm<br />

ab 10.00 Uhr Empfang<br />

10.30 Uhr Begrüßung, Einführung<br />

4<br />

Gerd Lottsiepen, <strong>VCD</strong><br />

Helmar Pless, <strong>VCD</strong><br />

10.50 Uhr Anforderungen an einen verbesserten Lärmschutz im<br />

Verkehrsbereich aus Sicht des Umweltbundesamtes<br />

Dr. Axel Friedrich, Umweltbundesamt, Berlin<br />

11.10 Uhr Anforderungen an einen verbesserten Lärmschutz im<br />

Verkehrsbereich aus Sicht einer Stadt- und Landesbehörde<br />

Bernd Lehming, Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung, Berlin<br />

11.30 Uhr Lärm durch Straßenverkehr<br />

Karsten Sommer, Rechtsanwalt, Berlin<br />

11.50 Uhr Lärm durch Schienenverkehr<br />

Prof. Dr.-Ing. Markus Hecht, TU Berlin, Institut <strong>für</strong> Land- und<br />

Seeverkehr<br />

12.10 Uhr Lärm durch Flugverkehr<br />

12.30 Uhr Mittagspause<br />

Eckhard Bock, Stadtplaner SRL, Berlin<br />

13.30-15.40 h Arbeit in drei moderierten Arbeitsgruppen mit Impulsreferaten<br />

AG Straßenverkehrslärm<br />

Susanne Neyen, Rechtsschutz gegen Lärm und Luftschmutz /<br />

Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen, Berlin<br />

AG Schienenverkehrslärm<br />

Sibylla Windelberg, Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V.<br />

AG Flugverkehrslärm<br />

Eckhard Bock, Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.<br />

Kaffeepause<br />

16.00-17.00 h Abschlussdiskussion<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Einführung in das Thema des Workshops<br />

Gerd Lottsiepen<br />

Verkehrspolitischer Sprecher des <strong>VCD</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mehr als 12 Millionen Menschen in Deutschland sind Lärmpegeln in ihren Wohnungen<br />

ausgesetzt, die krank machen. Es handelt sich um Lärmpegel von mehr<br />

als 65 dB, <strong>für</strong> die ein krankmachender Effekt wissenschaftlich bewiesen ist. Das<br />

Umweltbundesamt schätzt, dass ca. 2 % aller Herzinfarkte dem Verkehrslärm<br />

zuzuschreiben sind. Demnach sterben jährlich mehr als 2000 Menschen an Lärm.<br />

Verkehrslärm "nervt" aber auch. Über 60 Prozent der Menschen in Deutschland,<br />

also ca. 50 Millionen Personen, fühlen sich durch Straßenverkehrslärm belästigt.<br />

Verkehrslärm beeinträchtigt die Lebensqualität, wenn man Balkone und<br />

Terrassen nicht benutzen kann oder wenn man sich nur hinter dicken<br />

Glaswänden unterhalten oder Musik hören kann.<br />

Lärm stört. Lärm stört Entspannung, Erholung, Gespräche und konzentriertes<br />

Arbeiten. Unter Lärm werden häufiger Fehler gemacht, die Qualität der Arbeit<br />

nimmt ab und die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit wird verringert.<br />

Der durchschnittliche Lärmpegel hat in den vergangenen Jahrzehnten stetig<br />

zugenommen. Zwei Beispiele: Zwischen 1976 und 1991 verdoppelte sich die<br />

Lautstärke auf innerdeutschen Straßen. 1912 reichten Polizeisirenen mit eine<br />

Lautstärke von 88 Dezibel aus. Heute müssen sie 120 Dezibel laut sein, damit sie<br />

in Städten wahrnehmbar sind.<br />

Lärm ist eine unerhörte Plage. Denn die Lärmopfer haben keine starke Lobby.<br />

Anders sieht es bei der Abgasgesetzgebung aus. Da hat die Umweltbewegung,<br />

von welcher der <strong>VCD</strong> ein Teil ist, gegen den teilweise erbitterten Widerstand der<br />

Fahrzeugindustrie durchgesetzt, dass die krankmachenden Schadstoffe in den<br />

letzten zehn Jahren deutlich zurückgegangen sind.<br />

Beim Lärm ist in derselben Zeit fast nichts passiert. Die Effekte durch<br />

Verbesserungen an Einzelfahrzeugen wurden durch den zunehmenden Verkehr<br />

vernichtet.<br />

Um hier Abhilfe zu schaffen, hat der Verkehrsclub Deutschland im Jahr 2001 eine<br />

Kampagne gegen Verkehrslärm gestartet. Im Rahmen dieser Kampagne wurde der<br />

<strong>VCD</strong>-Lärm-Aktions-Koffer entwickelt, der ein einfach zu bedienendes Messgerät<br />

sowie eine Fülle von Informationsmaterialien enthält.<br />

Mit der Bewilligung des Drittmittel-Projektes „Maßnahmen gegen Verkehrslärm“<br />

durch das Bundesumweltministerium und Umweltbundesamt konnte der <strong>VCD</strong><br />

seine Lobby-Arbeit <strong>für</strong> mehr Ruhe intensivieren. Der heutige Workshop bildet den<br />

Auftakt von sieben Workshop zum Thema „Verkehrslärm“, die ein wesentlicher<br />

Bestandteil dieses Projektes sind. Alle Workshops sollen dazu dienen, die<br />

Anforderungen an eine verbesserte Verkehrslärmgesetzgebung zu definieren.<br />

Die Ergebnisse des heutigen wie auch der kommenden Workshops sollen im<br />

Herbst nächsten Jahres im Rahmen eines Kongresses und parlamentarischen<br />

Abends Parlament, Bundesregierung und der interessierten Öffentlichkeit<br />

vorgestellt werden.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 5


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Wir verstehen unseren Auftrag auch darin, den soeben von SPD und Bündnis 90/<br />

Die Grünen beschlossenen Koalitionsvertrag mit Leben zu füllen. Wie Sie sicherlich<br />

bereits wissen, haben sich SPD und Grüne <strong>für</strong> die nächste Legislaturperiode<br />

vorgenommen, nachdrücklich zu einer Minderung der Lärmbelastung beizutragen:<br />

6<br />

• So soll die EU-Richtlinie zum Umgebungslärm handlungsorientiert<br />

umgesetzt werden.<br />

• Das Fluglärmgesetz soll novelliert werden mit dem Ziel, „<strong>für</strong> alle Flughäfen<br />

den Schutz der Bevölkerung vor Lärm deutlich zu verbessern“.<br />

• Das Lärmsanierungsprogramm an Schienenwegen soll fortentwickelt<br />

werden.<br />

• Die Verkehrswirtschaft soll bei „ihren Anstrengungen bei der Entwicklung<br />

und Anwendung von technologischen Innovationen zur Lärmminderung<br />

unterstützt werden.“<br />

• Und schließlich heißt es im Koalitionsvertrag: „Erstmals werden wir ein<br />

Programm zur Lärmsanierung an bestehenden Bundesautobahnen<br />

auflegen“.<br />

Der heutige Tag soll auch dazu dienen, eine Bewertung dieser Vorhaben zu<br />

leisten. Ich selbst möchte mich auf wenige Anmerkungen und Kritikpunkte<br />

beschränken:<br />

Der <strong>VCD</strong> erkennt an, dass der Lärmschutz in diesem Koalitionsvertrag eine<br />

Aufwertung gegenüber dem Koalitionsvertrag vor vier Jahren erfahren hat.<br />

Positiv ist auch:<br />

• dass die Federführung <strong>für</strong> das Fluglärmgesetz beim Bundesumweltministerium<br />

verbleibt,<br />

• dass das Lärmsanierungsprogramm bei der Schiene fortgesetzt werden soll<br />

und<br />

• weitere Mittel in einem Lärmsanierungsprogramm längs von Bundesautobahnen<br />

investiert werden sollen.<br />

Hier beginnen allerdings aber auch die offenen Fragen:<br />

• Was soll das „Erstmalige“ an diesem Lärmsanierungsprogramm sein, denn<br />

auch in der Vergangenheit übernahm der Bund 75 % der Kosten <strong>für</strong><br />

Lärmsanierungsmaßnahmen an Bundesautobahnen?<br />

• Warum wurde im Koalitionsvertrag der Begriff „Flughäfen“ gewählt und<br />

nicht „Flugplätze“, wie wir es lieber gehabt hätten?<br />

• Sollen damit Landeplätze zum Beispiel <strong>für</strong> Hubschrauber und<br />

Sportflugplätze von vornherein ausgeschlossen werden?<br />

Der <strong>VCD</strong> hätte sich manches mehr oder zumindest eindeutigere Formulierungen<br />

bei der Lärmpolitik des Bundes gewünscht. So fehlt aus unserer Sicht:<br />

• Die Forderung nach Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> einen<br />

Rechtsanspruch auf Lärmsanierung an bestehenden Verkehrswegen.<br />

• Das Bekenntnis, dass sich die Bundesregierung innerhalb der EU <strong>für</strong> eine<br />

Absenkung der Lärm-Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge aller Art und eine<br />

Optimierung der Messverfahren bei der EU-Typprüfung einsetzen möchte.<br />

Alles das zeigt: Politik braucht Beratung und deshalb findet dieser Workshop statt.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anforderungen an einen verbesserten<br />

Lärmschutz im Verkehrsbereich aus Sicht des<br />

Umweltbundesamtes<br />

Dr. Axel Friedrich<br />

Umweltbundesamt (UBA), Berlin<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ich nenne die Lärmemissionen immer „die vergessenen Emissionen“. Im Vergleich<br />

zu Abgas- bzw. Klimagasemissionen stehen die Lärmemissionen nur bei den<br />

Menschen am Ohr im Mittelpunkt. Bei Politikern werden sie meistens nach der<br />

Vereinbarung einer Regierungskoalition vergessen.<br />

Das typische Beispiel war das Fluglärmgesetz. Es gab einen einstimmigen Beschluss<br />

des vorvorletzten Bundestages zur Novelle des Fluglärmgesetzes – einstimmig,<br />

ganz selten, dass so etwas vorkommt –, weil es nicht mehr dem Stand des Wissen<br />

der Beschädigung der Menschen entsprach.<br />

Passiert ist gar nichts, außer Diskussion, Zeit und<br />

Geld, die wir reingesteckt haben. Und das zeigt,<br />

dass wir hier eine andere Form der Wahrnehmung<br />

brauchen. Die Wahrnehmung, die<br />

Interessen der Wirtschaft, in diesem Fall der<br />

Flugfahrzeugindustrie, der Fluggesellschaften und<br />

der Flughäfen den Interessen der Menschen<br />

gegenüber zu stellen.<br />

Wir brauchen eine Vision (Abbildung 1). Wir<br />

brauchen die Vision, das Thema Lärm zu lösen,<br />

Abb. 2: Environmental Targets for Action and<br />

Quality concerning Road and Rail Traffic Noise<br />

Protection<br />

targets<br />

Health<br />

Diminished risk<br />

of heart attacks<br />

Avoiding<br />

serious<br />

annoyance<br />

Avoiding<br />

(serious) sleep<br />

disturbance<br />

Avoiding moderate<br />

annoyance<br />

Avoiding sleep<br />

disorders<br />

Time of<br />

Day<br />

daytime<br />

(nighttime )<br />

L Am in dB(A) Time<br />

perspective<br />

≤ 65 outdoors<br />

≤ 55 outdoors<br />

short-term<br />

(2010)<br />

daytime ≤ 55 outdoors medium-term<br />

(2020)<br />

WHO<br />

nighttime ≤ 45 outdoors medium-term<br />

(2020)<br />

WHO<br />

daytime ≤ 50 outdoors<br />

≤ 35 indoors<br />

nighttime ≤ 40 outdoors<br />

≤ 25 indoors<br />

long-term<br />

WHO<br />

long-term<br />

Vision 2020 (Abb. 1)<br />

• based on the WHO noise abatement target<br />

– Targets<br />

– Exposures, future trends<br />

– Necessary exposure reductions<br />

• Noise abatement scenarios<br />

– Necessary noise emission reductions<br />

– Research needs<br />

nicht nur zu verbessern. Ich sag das ganz bewusst, weil viele denken wieder, ich<br />

spinne. Das gleiche hat man mir gesagt, als ich 1980 gesagt habe, wir brauchen<br />

eine Vision, das Problem Abgasemissionen zu lösen. Heute haben wir das<br />

Abgasproblem gelöst. Es ist nur eine Frage des Umwälzens der Altfahrzeuge.<br />

Das bedeutet also, wir müssen eine massive Minderungspolitik betreiben. Und das<br />

bedeutet, alles das an Emissionsminderung zu tun, was wir heute wissen. Das<br />

bedeutet auch, die Forschung voranzutreiben, weil in manchen Bereichen unser<br />

Wissen noch nicht ausreicht.<br />

Welche Ziele bräuchten wir<br />

eigentlich (Abbildung 2). Es<br />

wurde schon angesprochen,<br />

dass ein Tages-Mittelungspegel<br />

von 65 dB(A) als<br />

Minimalziel, als erstes Ziel,<br />

jedem Menschen zusteht.<br />

Jeder Mensch hat laut Grundgesetz<br />

ja das verbriefte Recht,<br />

dass seine Gesundheit nicht<br />

beeinträchtigt wird. Und wir<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 7


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

sind ziemlich sicher, dass oberhalb eines Tages-Mittelungspegels von 65 dB(A)<br />

Schädigungen der Gesundheit auftreten. Die selbe Aussage lässt sich <strong>für</strong> einen<br />

Mittelungspegel von etwa 55 dB(A) nachts treffen.<br />

Dass wir auch eine Belästigung heute haben, wurde von Herrn Lottsiepen schon<br />

angesprochen. Diese Belästigung durch Lärm hat auch massive ökonomische<br />

Konsequenzen, was oft völlig vergessen wird. Auch das kostet Geld. Lärmschutz<br />

zu unterlassen, ist mit Sicherheit teurer als Lärmschutz zu machen. Dass die<br />

Menschen auch ein Recht auf einen Schlaf haben, der ungestört ist, glaube ich, da<br />

wird jeder hier im Raum zustimmen. Ich auf jeden Fall meine, 6 Uhr morgens ist<br />

<strong>für</strong> mich nicht Nachtende. Ich möchte länger schlafen.<br />

In Abbildung 3 sehen Sie, wie viele<br />

Menschen sich in Europa und in<br />

Deutschland durch Lärm belästigt<br />

fühlen bzw. gesundheitlich beeinträchtigt<br />

sind.<br />

Eine gesundheitliche Beeinträchtigung<br />

– mehr als 65 dB(A) – liegt<br />

beim Straßenverkehr in Deutschland<br />

bei 16 % der Bevölkerung und in<br />

Europa bei 13 % der Bevölkerung<br />

vor. Durch den Schienenverkehr<br />

werden in Deutschland 3 % der<br />

Bevölkerung gesundheitlich beeinträchtigt. In Europa fehlen die Zahlen <strong>für</strong><br />

Schienenverkehr.<br />

Die Hälfte der Menschen in Deutschland fühlt sich von Straßenverkehr massiv<br />

belästigt. Weiterhin gibt es noch Leute, die sich leicht belästigt oder belästigt<br />

fühlen. Das heißt, es handelt sich nicht um ein Minderheitenproblem, sondern wir<br />

müssen von einer „belärmten Mehrheit“ reden.<br />

Und es wird nicht besser, wenn wir<br />

nichts tun. Denn wir werden eine<br />

massive Zunahme des Verkehrs<br />

bekommen. Der letzte Bericht der<br />

Bundesregierung zum Verkehr hat<br />

eine Steigerung der Verkehrsleistung<br />

Güterverkehr von 66 %<br />

vorausgesagt (Abbildung 4). Ich<br />

halte das <strong>für</strong> eine Katastrophe,<br />

wenn das eintreten würde. Ich<br />

erwarte, dass die Bundesregierung<br />

alles tut, um dies nicht eintreffen zu<br />

lassen. Trotzdem wird es zu einer<br />

8<br />

%<br />

Abb.3: Noise exposure in Europe and Germany by road and rail<br />

% of the population<br />

350<br />

300<br />

250<br />

200<br />

150<br />

100<br />

50<br />

0<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

Erhöhung kommen. Und das bedeutet, auch bescheidene Minderungserfolge<br />

werden wieder kompensiert.<br />

Wir werden hier massiv dagegen arbeiten müssen. Wir müssen diese<br />

Lärmbelästigung sowohl durch eine Kontrolle des Verkehrswachstums als auch<br />

durch technische Minderung in Griff bekommen.<br />

Folgende Abbildung (Abbildung 5) zeigt die Lärmbelastung bei Nacht. Wir sehen<br />

hier, dass die Menschen auch nachts massiv durch den Straßenlärm gesundheitlich<br />

beeinträchtigt und belästigt werden.<br />

32<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

0<br />

Europe (E) : L dn ; Germany (D): L d<br />

Serious annoyance<br />

10<br />

49<br />

20<br />

>55 dB(A) E >55 dB(A) D >65 dB(A) E >65 dB(A) D<br />

exposure levels<br />

Passenger<br />

Goods<br />

13<br />

Health effects<br />

Future trends (Abb. 4)<br />

Rail Transport<br />

Current and Future Traffic Volumes<br />

1970 1998 2010 2020<br />

Year<br />

Com White Paper<br />

2001, European<br />

Transport Policy<br />

Option C<br />

Road<br />

Rail<br />

16<br />

3<br />

→ +5 dB(A)<br />

UIC et al 2001<br />

Joint Strategy for<br />

European Rail<br />

Research


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Es gibt bereits seit langem eine sehr<br />

einfache Maßnahme gegen diesen<br />

Lärm, nämlich ein Fahrverbot <strong>für</strong><br />

laute LKWs nachts. Das Gesetz<br />

bietet diese Möglichkeit bereits<br />

heute, doch nur zwei Städte haben<br />

das inzwischen umgesetzt. Zwei –<br />

warum nicht andere? Ist den<br />

anderen Städten die Gesundheit der<br />

Menschen das nicht Wert? In den<br />

Städten, wo es gemacht wurde, hat<br />

es schnell funktioniert. Die<br />

Abb. 5: Road traffic: exposure<br />

at night (D) and measures<br />

5 10 15 20 25 30 35<br />

Industrie, das Gewerbe und der Handel haben schnell kapiert, hier kann man<br />

etwas tun – leise LKWs einsetzen und damit das Problem drastisch verringern.<br />

Der Straßenbelag ist <strong>für</strong> mich ein Ärgernis par excelence. Wir erwarten, dass<br />

endlich auch hier in Deutschland Vorschriften erlassen werden, die Anforderungen<br />

an den Straßenbelag beinhalten. Andere Länder haben so etwas schon. Warum<br />

nicht wir? Wir machen hier viele Forschungen in Deutschland, wir sind<br />

wahrscheinlich sogar an der Spitze der Forschung, nur die Umsetzung lässt zu<br />

wünschen übrig.<br />

Neben dem Straßenbelag spielen auch Reifen, Fahrverhalten und Tempolimits eine<br />

wichtige Rolle bei der Lärmminderung. Tempolimits aus Lärmgründen kann man<br />

häufig an Straßen finden, doch haben Sie schon einmal erlebt, dass das irgendwo<br />

von der Polizei auch überprüft wurde? Selten, selten. Als wäre dies ein<br />

Kavaliersdelikt und keine massive Beeinträchtigung der Gesundheit.<br />

Nun zum Thema „Schienenlärm“ (Abbildung 6). An sich ist das<br />

Umweltbundesamt <strong>für</strong> die Verlagerung der Güter auf die Schiene, wenn nicht<br />

diese Achillesferse wäre. Die Achillesferse ist der Lärm. Gerade der Vorteil der<br />

Bahn, hereinzufahren in die Stadt, ist auch ihr Nachteil, solange sie diesen Lärm<br />

erzeugt, den sie heute erzeugt. Dies muss nicht sein. Wir können die Fahrzeuge<br />

deutlich leiser machen – deutlich. Warum wird es nicht gemacht? Es kostet Geld.<br />

Auch hier die gleiche Frage: Was ist wichtiger?<br />

75<br />

65<br />

55<br />

45<br />

Abb. 6: Rail freight traffic: exposure<br />

at night (D) and measures<br />

Exposure, L r in dB(A)<br />

5 10 15 20 25 30 37<br />

% of the population<br />

Tracks<br />

shielding<br />

Tracks loc .<br />

Vehicles: smooth<br />

wheels<br />

75<br />

65<br />

55<br />

45<br />

global<br />

local<br />

Tracks glo . (grinding)<br />

Vehicles: absorbers,<br />

shielding<br />

Traffic management<br />

Folgende Abbildung (Abbildung 7) zeigt eine Gegenüberstellung der Probleme bei<br />

Straßenverkehrs- und Schienenlärm. Wir haben bei der Straße hauptsächlich das<br />

Problem „Fracht in der Nacht“. Das Hauptproblem ist dabei das Rollgeräusch.<br />

Verbessern lässt sich diese Situation einerseits durch technische Möglichkeiten,<br />

andererseits durch Fahrverhalten, was heute völlig unterschätzt wird.<br />

Bei der Schiene haben wir vor allem das Problem des Roll- und des<br />

Antriebsgeräusches.<br />

0<br />

Exposure in dB(A)<br />

Main sources<br />

Modal shift<br />

Traffic restrictions<br />

Driving behaviour<br />

% of the population<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 9<br />

40<br />

yes<br />

45<br />

50<br />

important<br />

Traffic<br />

volume<br />

restrictions,<br />

incentives<br />

Road surface<br />

Tyres, propulsion<br />

Driving behaviour ,<br />

speed limits<br />

Land use planning<br />

Abb. 7: Road and Rail:<br />

differences in the noise problem<br />

Main noise problems<br />

Road<br />

Nighttime<br />

freight<br />

Rolling noise<br />

To rail<br />

Rail<br />

no<br />

regulated<br />

global<br />

local<br />

Innerurban<br />

roads at night<br />

Rolling noise,<br />

propulsion<br />

noise<br />

From Road


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Was müssten wir eigentlich tun (Abbildung 8)? Wir bräuchten beim<br />

Fahrbahnreifengeräusch eine Minderung um 10 dB(A). Machbar? Ich sage Ihnen<br />

„ja“. Durch Anforderungen an die Straßenbeläge und vor allem auch an eine<br />

• Road/Tyre noise 10 ± x dB(A)<br />

Innerurban road surfaces?<br />

(Tyres 1 st step: LEGISLATION)<br />

Tyres 2 nd step (safety, durability)<br />

• Propulsion noise 5 ± x dB(A)<br />

Heavy duty vehicles<br />

10<br />

Abb. 8: Targets for the reduction<br />

of emissions 1<br />

Abb. 9: Noise emission from 48 car tyres types measured<br />

according to EU Directive 92/93/EEC<br />

cumulative frequency in %<br />

(ISO 10844 test track TÜV Allach , reference temperature: 20 °C)<br />

100<br />

80<br />

60<br />

40<br />

20<br />

tyre size 175/70 R13<br />

tyre size 195/65 R15<br />

ecolable<br />

„Blue<br />

Angel“<br />

EU-Limit<br />

(tyre width<br />

175 mm)<br />

EU-Limit<br />

(tyre width<br />

195 mm)<br />

0<br />

68 69 70 71 72 73 74 75 76<br />

coast-by-level in dB(A)<br />

Reifenrichtlinie (Abb. 10)<br />

RICHTLINIE 2001/43/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES<br />

RATES<br />

vom 27. Juni 2001<br />

zur Änderung der Richtlinie 92/23/EWG des Rates über Reifen von Kraftfahrzeugen und<br />

Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage<br />

Grenzwerte in dB(A)<br />

Reifenklasse Nennbreite in mm<br />

1.7.2007 1.7.2008 1.7.2009 *<br />

C1a ≤ 145 72 71 70<br />

C1b 145 - 165 73 72 71<br />

C1c 165 - 185 74 73 72<br />

C1d 185 - 215 75 74 74<br />

C1e > 215 76 75 75<br />

Für alle veränderten Grenzwerte gilt: Nur als Hinweis dienende Zahlen. Die endgültigen Zahlen hängen ab von der<br />

Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen<br />

Bericht.<br />

* Die Grenzwerte dieser Spalte werden sich aus der Änderung der Richtlinie im Anschluss an den gemäß Artikel 3<br />

Absatz 2 der Richtlinie 2001/43/EG erforderlichen Bericht ergeben.<br />

Minderung des Reifenlärms, die über das<br />

hinausgeht, was die EU-Kommission und<br />

der Rat und das EU-Parlament<br />

gemeinsam beschlossen haben<br />

(Abbildung 10).<br />

Der hohen Handlungsbedarf bei<br />

schweren Lastwagen – gerade auch bei<br />

den alten – wurde bereits erwähnt.<br />

Folgende Abbildung (Abbildung 9) zeigt<br />

die Ergebnisse von Messungen, die vor<br />

drei Jahren an 48 PKW-Reifen gemacht<br />

wurden. Sie sehen hier das Geräuschlimit<br />

der EU <strong>für</strong> eine Reifenbreite von 175 mm<br />

(74 dB(A)) und von 195 mm (75 dB(A)).<br />

Aus meiner Sicht sind dies jedoch keine<br />

Grenzwerte. Sie werden so genannt, aber<br />

sie begrenzen nicht.<br />

Das Umweltbundesamt hat vor einiger<br />

Zeit im Rahmen eines Kompromisses mit<br />

der Reifenindustrie <strong>für</strong> den blauen Engel<br />

einen Grenzwert von 72 dB(A) akzeptiert<br />

– schon mit bösen Bauchschmerzen.<br />

Danach gab es ein Kartell der<br />

Reifenindustrie, dieses Zeichen nicht zu<br />

nehmen. Immerhin verwenden inzwischen<br />

einige Autohersteller diese<br />

Anforderung zum Einkauf ihrer<br />

Fahrzeugreifen. Das heißt, wir haben<br />

einen indirekten Effekt. Nur weiß es der<br />

Kunde hinterher nicht, der einen Zweitreifen kauft. Der kauft dann im Zweifelsfall<br />

den billigsten und damit auch den lautesten und den mit dem höchsten<br />

Rollwiederstand.<br />

Abbildung 10 zeigt nochmals die EU-Reifen-Richtlinie, die ich gerade besprochen<br />

habe. Das sind die Grenzwerte, also nicht besonders anspruchsvoll.<br />

Nun zum Thema Fluglärm (Abbildung 11). Ich habe<br />

bereits den Entwurf des Bundesumweltministeriums<br />

genannt, der im großen und ganzen auch vom<br />

Umweltbundesamt mit ausgearbeitet worden ist.<br />

Dieser Entwurf enthielt eine getrennte Betrachtung<br />

und Bewertung des Fluglärms <strong>für</strong> Tag und Nacht,<br />

neue niedrigere Schutzzonen sowie Festlegungen <strong>für</strong><br />

neue und auszubauende Flughäfen. Den letzten<br />

Punkt möchte ich besonders herausheben, da er bisher sonst nie diskutiert wurde.<br />

Wenn wir neue Straßen oder Schienen bauen, haben wir strengere Anforderungen<br />

als bei bestehenden Straßen und Schienen. Bei Flughäfen nicht – wieso eigentlich?<br />

Wieso haben die Menschen, die dort wohnen, nicht das gleiche Recht geschützt<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Ziele der Novellierung des<br />

Fluglärmgesetzes (Abb. 11)<br />

• Getrennte Bewertung der Fluglärmbelastung <strong>für</strong> Tag<br />

und Nacht<br />

• Einführung neuer niedrigerer Schutzzonen-<br />

Grenzwerte und eines<br />

Häufigkeits-Maximalpegel-Kriteriums<br />

• Festlegung von strengeren Immissionsgrenzwerten<br />

<strong>für</strong> neue und auszubauende Flugplätze<br />

• Getrennte Betrachtung der Betriebsrichtungen<br />

(100 % - Regelung)<br />

• Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere<br />

Flugplätze<br />

• Stärkere Bürgerbeteiligung


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

zu werden vor Fluglärm, wie Leute, die neue Straßen, neue Schienen bekommen?<br />

Ich halte das <strong>für</strong> eine Ungleichbehandlung.<br />

Dass eine getrennte Betrachtung der Betriebsrichtung, die sogenannte 100-100-<br />

Regelung <strong>für</strong> Experten, eine aus unserer Sicht notwendige Regelung ist, möchte<br />

ich hier noch einmal betonen.<br />

Und, es wurde von Herrn Lottsiepen schon einmal angedeutet, das Thema<br />

Flugplätze darf nicht aus den Augen verloren werden. Schließlich ist dem<br />

Umweltbundesamt eine Beteiligung der Bürger in anderer Form als bisher sehr<br />

wichtig.<br />

Folgende Abbildung (Abbildung 12) zeigt noch einmal den bisherigen Ablauf beim<br />

Versuch das Fluglärmgesetz zu novellieren. Gescheitert ist die Novelle im<br />

Endeffekt am Verkehrsminister selbst, an dem alten. An niemandem sonst. Es gab<br />

schon einen Kompromiss, der mit vielen Bauchschmerzen vom BMU und UBA<br />

akzeptiert wurde. Aber noch nicht einmal das, was seine eigenen Leute<br />

ausgehandelt hatten, war <strong>für</strong> den Verkehrminister akzeptabel. Danach kam der<br />

11. September und damit hatte man eine gute Entschuldigung, nichts zu tun. Ich<br />

halte das <strong>für</strong> nicht akzeptabel, wie ich schon sagte.<br />

Zeitlicher Ablauf der Novellierung des<br />

Fluglärmgesetzes (Abb. 12)<br />

• BMU-Eckpunktepapier (Januar 2000)<br />

• BMU-Referentenentwurf (November 2000)<br />

• Ressortgespräch auf Fachebene (Dezember 2000)<br />

→ keine Einigung<br />

• Ressortgespräch auf Abt.L.-Ebene (März 2001)<br />

→ keine Einigung<br />

• Gespräche BMU/BMVBW auf Staatssekretärsebene (Mai und<br />

August 2001) → keine Einigung<br />

• BMU-Kompromissvorschlag (August 2001)<br />

→ keine Einigung, deshalb später zurückgezogen<br />

Nun zum Lärm durch Bahnverkehr (Abbildung 13). Hier haben wir das Problem<br />

der Rauhigkeit der Schienen. Jeder, der die Schienen und die Bremsen anschaut,<br />

weiss, das sind Techniken aus dem vorigen Jahrhundert. Es gibt inzwischen<br />

Nachrüstlösungen, sogenannte LL-Sohlen. Die sind noch nicht überall zugelassen,<br />

aber man könnte sie einsetzen. Weiterhin müsste man regelmäßig die Räder und<br />

Schienen auf Rauhigkeit hin kontrollieren. Absorber, sogenannte Schallabsorber,<br />

an den Rädern wären aus unserer Sicht auch eine Möglichkeit. Allerdings gibt es<br />

hier noch einiges zu erforschen.<br />

Wie ich schon sagte, ist der Lärm die<br />

Schwachstelle der Bahn (Abbildung 14). Wir<br />

haben nächtliche Belastungen bis 79 dB(A).<br />

Wenn Sie bedenken, dass wir vorhin noch<br />

davon gesprochen haben, dass 65 dB(A) das<br />

ist, was wir akzeptabel finden, dann erkennen<br />

Sie, dass 55 dB(A) nachts noch ein weiter Weg<br />

<strong>für</strong> die Bahn sind.<br />

Folgende Darstellung (Abbildung 15) zeigt eine<br />

Abb. 13: Reduction of the source<br />

emissions: reight rolling noise 1<br />

• Wheel roughness 8 ± x dB(A)<br />

– Cast-iron block brakes → composite blocks, sinter blocks,<br />

drum brakes, disc brakes<br />

– For new wagons available<br />

– For retrofitting: solutions (LL-blocks) available<br />

– Control of roughness growth (materials)<br />

• Vehicle absorbers, shielding 6 ± x dB(A)<br />

– Absorbers available for block-braked vehicles?<br />

– Affordable and workable shielding solutions?<br />

Beeinträchtigungen durch<br />

Schienenverkehrslärm (Abb. 14)<br />

• Lärm ist die ökologische Schwachstelle der Bahn<br />

• Belastungen:<br />

– Nächtliche Belastungen bis zu 79 dB(A) (L m,E)<br />

(Güterverkehr)<br />

– Vgl. den Zielwert zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken :<br />

55 dB(A) nachts (Straßenverkehr)<br />

• Vergleich der spezifischen Emissionen<br />

(Emissionen bezogen auf die gleiche Verkehrsleistung)<br />

Methode, um den Lärm von Straßen- und Schienenverkehr vergleichbar zu<br />

machen. Bezugsgröße ist hier einfach die gleiche Verkehrsleistung im Personennahverkehr.<br />

Da kann ich nur sagen, der PKW hat beim Lärm gute Karten<br />

gegenüber der Straßenbahn auf fester Fahrbahn. Hieran erkennen Sie, dass wir<br />

auch bei der Straßenbahn noch einen starken Nachholbedarf haben.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 11


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

12<br />

Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />

im Personennahverkehr (Abb. 15)<br />

LAm in 25 m in dB(A)<br />

(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />

v = 50 km/h und <strong>für</strong> 1000 Personen/Stunde)<br />

64<br />

63<br />

62<br />

61<br />

60<br />

59<br />

58<br />

60<br />

Pkw<br />

62<br />

Bus<br />

60<br />

63<br />

Straßenbahn<br />

Schotter Feste Fahrbahn<br />

Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />

im Personenfernverkehr (Abb. 16)<br />

LAm in 25 m in dB(A)<br />

LAm in 25 m in dB(A)<br />

(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />

v = 120 km/h und <strong>für</strong> 1000 Personen/Stunde)<br />

69<br />

68<br />

67<br />

66<br />

65<br />

64<br />

63<br />

62<br />

61<br />

60<br />

59<br />

67<br />

68<br />

Pkw IC<br />

km/h<br />

62 200<br />

ICE ICE<br />

Vergleich der spezifischen Geräuschemissionen<br />

im Güterverkehr (Abb. 17)<br />

(Mittelungspegel in dB(A) in 25 m Abstand bei<br />

v = 80 km/h und <strong>für</strong> 1000 Tonnen/Stunde)<br />

70,5<br />

70<br />

69,5<br />

69<br />

68,5<br />

68<br />

67,5<br />

67<br />

68<br />

LKW<br />

70<br />

Güterzug<br />

67<br />

Folgende Darstellung (Abbildung 16)<br />

bezieht sich auf den Personenfernverkehr.<br />

Sie sehen vor allem, dass der ICE deutlich<br />

leiser ist bei gleicher Geschwindigkeit – in<br />

diesem Falle 120 km/h. Warum? Der ICE<br />

hat eine neue Technik, nämlich Scheibenbremsen.<br />

Außerdem werden seine Räder<br />

regelmäßig abgeschliffen und die meisten<br />

dieser Züge fahren auf Neubaustrecken,<br />

die regelmäßig geschliffen werden. Das<br />

zeigt das Potenzial, was hier besteht –<br />

technisches Potenzial.<br />

Dass der ICE ein Problem bei sehr hohen<br />

Geschwindigkeiten hat, das hat einfach<br />

zu tun mit der Aerodynamik. Das könne<br />

wir nicht verhindern. Es sei denn, wir<br />

lassen die Züge langsamer fahren an den<br />

Stellen, wo die Menschen wohnen.<br />

Folgende Abbildung (Abbildung 17) zeigt<br />

das Problem mit dem Güterverkehr. Hier<br />

ist der Güterzug eindeutig lauter als der<br />

LKW, der uns auch schon zu laut ist. Also<br />

hier ist in beiden Fällen Handlungsbedarf<br />

gegeben.<br />

Was ist das einfachste und erste, was<br />

gemacht werden müsste? Alle Schienen,<br />

die in Bereichen liegen, wo Menschen<br />

wohnen, müssen regelmäßig geschliffen<br />

und überwacht werden (Abbildung 18).<br />

Das wäre die einfachste und billigste und<br />

schnellste Methode, um die Lärmemissionen des Schienenverkehrs schnell zu<br />

mindern. Deswegen waren wir auch sehr froh darüber, dass das Schienenschleifen<br />

in die Lärmsanierung einbezogen wurde. Aber allzu viel ist hier nicht passiert.<br />

Pegelerhöhungen durch realen<br />

Schienenzustand (Abb. 18)<br />

Ohne eine erhebliche Reduktion des Schienenlärms wird eine Ausdehnung des<br />

Schienenverkehrs nur mit großen Diskussionen stattfinden (Abbildung 19). Die<br />

Niederlande planen bereits Fahrverbote <strong>für</strong> laute Schienenfahrzeuge.<br />

Wir haben noch ein weiteres Problem (Abbildung 20). Ein großer LKW – 40-<br />

Tonner – hat eine Lebensdauer von 5 Jahren. Bei Bahnfahrzeugen denke ich<br />

manchmal, die sterben nie. 30, 40 Jahre ist <strong>für</strong> ein Bahnfahrzeug heute noch kein<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Folgen der Beeinträchtigungen (Abb. 19)<br />

• Lärm wichtigster Grund der Bevölkerung <strong>für</strong> Widerstand gegen<br />

neue Strecken oder Kapazitätserhöhung<br />

• Niederlande: Fahrverbote <strong>für</strong> laute Schienenfahrzeuge in der<br />

Planung<br />

• UIC, CER, UITP, UNIFE Sept. 2001:<br />

„A Joint Strategy for European Rail Research“:<br />

Wachstumsziele bis zum Jahr 2020 ohne schädliche<br />

Umweltfolgen:<br />

– Personenverkehr Verdopplung (10% Marktanteil)<br />

– Güterverkehr Verdreifachung (15% Marktanteil)<br />

Ohne erhebliche Reduktion der Lärmbelastung nicht<br />

akzeptabel oder durchsetzbar


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Alter. Wir brauchen deswegen dringend<br />

Vorschriften <strong>für</strong> Altfahrzeuge. Das Schienenlärmproblem<br />

ist sonst nicht lösbar. Wir<br />

brauchen Anreize <strong>für</strong> den Einsatz leiserer<br />

Fahrzeuge. Auch hier möchte ich erinnern: Es<br />

gibt eine Trassenpreisverordnung, die das<br />

zulässt. Umgesetzt von der Bahn wurde sie<br />

nicht. Wieso soll eigentlich die Bahn das<br />

umsetzen? Wieso nicht der Staat? Wer ist<br />

eigentlich da<strong>für</strong> verantwortlich? Der Betreiber? Für mich ist dies nicht<br />

nachvollziehbar.<br />

Wir müssen Umrüstprogramme bekommen <strong>für</strong> alte Fahrzeuge, finanziert durch<br />

Kostenersparnis bei sekundären Schutzmaßnahmen – Lärmschutzwänden und –<br />

fenstern -, die viel Geld in der Anschaffung kosten und auch nachher noch im<br />

Unterhalt teuer sind. Dies ist eine Forderung, die von uns schon lange erhoben<br />

wird. Wir haben immer noch keine Emissionsgrenzwerte an bestehenden Strecken<br />

– <strong>für</strong> mich unakzeptabel, völlig unakzeptabel. Das würde übertragen auf den<br />

Luftbereich bedeuten, es gibt keine Grenzwerte <strong>für</strong> die Luftqualität. Im<br />

Schienenverkehrsbereich akzeptiert man das.<br />

Ein weiteres großes Problem sind die fehlenden Geräuschvorschriften <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge<br />

(Abbildung 21). Wir bräuchten auch eine Teststrecke, mit deren<br />

Hilfe festgelegt werden kann, wie man Lärm misst. Bei der Straße hat man das<br />

gelöst. Bei der Schiene gibt es nur erste Vorstellungen. Das Umweltbundesamt hat<br />

Grenzwertvorschläge vorgelegt, die sie hier sehen können (Abbildung 22 und<br />

23).Wir bräuchten, wie gesagt, klare Kosten <strong>für</strong> laute Fahrzeuge (Abbildung 24).<br />

Defizite in der Schienenverkehrslärmbekämpfung<br />

(Abb. 21)<br />

• Keine Immissionsgrenzwerte an bestehenden Strecken in<br />

Deutschland<br />

• Spätes Einsetzen von Lärmsanierungsprogrammen<br />

(1999; vgl. Bundesfernstraßen: seit 1978)<br />

• Fehlende Geräuschvorschrift <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge in<br />

Deutschland und der EU:<br />

– 1993 Rücknahme eines Regelungsentwurfes von 1983 durch<br />

EU<br />

– 1993: Österreichische Geräuschemissionsvorschrift<br />

UBA vom BMU beauftragt, deutschen Entwurf vorzulegen<br />

– Forschungsvorhaben; Vorlage eines Entwurfes an BReg Dez<br />

2000<br />

• Fehlende Vorschrift zur Schienenqualität<br />

Vorschlag des UBA <strong>für</strong> Geräuschgrenzwerte<br />

im Vergleich zu lauten und leisen Fahrzeuge (Abb. 23)<br />

Maximalpegel der Vorbeifahrt in 7,5 m<br />

Abstand von Gleismitte bei v = 80 km/h<br />

100<br />

95<br />

90<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

95<br />

81<br />

95<br />

82<br />

77<br />

93<br />

. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 .<br />

1 Diesellokomotive mit Grauguss-Bremsklötzen<br />

2 ICE-Triebkopf<br />

3 Reisezugwagen mit Grauguss-Bremsklötzen<br />

4 Reisezugwagen mit Scheibenbremsen<br />

5 ICE-Mittelwagen<br />

6 Güterwagen mit Grauguss-Bremsklötzen<br />

7 Triebwagen des Nahverkehrs<br />

80<br />

81<br />

79<br />

76<br />

81<br />

Grenzwertvorschläge<br />

8 Lokomotive<br />

9 Triebwagen<br />

10 Reisezugwagen<br />

11 Güterwagen<br />

12 Leiser Güterwagen<br />

74<br />

Prinzipielle Minderungsstrategien (Abb. 20)<br />

Problem der langen Lebensdauer der Fahrzeuge<br />

beachten:<br />

– Vorschriften <strong>für</strong> Altfahrzeuge<br />

– Anreize <strong>für</strong> den Einsatz leisere Fahrzeuge<br />

– Umrüstprogramme finanziert durch<br />

Kostenersparnis bei sekundären Schutzmaßnahmen<br />

(Wände, Fenster)<br />

UBA: Geräuschvorschrift <strong>für</strong><br />

Schienenfahrzeuge (Abb. 22)<br />

• Grenzwerte <strong>für</strong> Konstantfahrt, Standgeräusch und<br />

Beschleunigen<br />

• Grenzwerte bezogen auf „leise“ Teststrecke<br />

(minimale Schienenrauhigkeit „ISO 3095++“)<br />

• Indikator: Transit Exposure Level TEL in 7,5 m<br />

Abstand bezogen auf 80 km/h (vgl. prEN ISO<br />

3095 vom Jan. 2001). Ca 1 dB(A) geringer als<br />

Maximalpegel<br />

Emission-related infrastructure charges (Abb. 24)<br />

• Infrastructure undertakings: shift of financial means for<br />

secondary measures (barriers) to reduction of charges<br />

for low noise wagons<br />

• Required: European harmonisation of track charges<br />

• Single vehicle identification necessary (for mixed trains)<br />

(systems available e.g. GMS-R, vehicle tracking for<br />

interoperable service anyway required)<br />

Ich sage Ihnen, dann ist das Problem in Kürze gelöst, ganz schnell. Die Technik ist<br />

vorhanden. Es geht nur darum, diese Kosten umzulegen. Da<strong>für</strong> bräuchte man<br />

natürlich logischerweise die Möglichkeit, jedes einzelnen Fahrzeug zu identifizieren<br />

– technisch machbar. Vielleicht kriegen wir das auch noch hin.Ich danke Ihnen <strong>für</strong><br />

die Aufmerksamkeit.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Positionspapier zur Umsetzung der EU-<br />

Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht<br />

Bernd Lehming<br />

Senatsverwaltung <strong>für</strong> Stadtentwicklung, Berlin<br />

Die Umgebungslärmrichtlinie der EU ist mit Veröffentlichung am 18.7.2002 in<br />

Kraft getreten. Die Bundesregierung hat 2 Jahre Zeit, um die Umgebungslärmrichtlinie<br />

umzusetzen.<br />

Das Land Berlin als größte Stadt Deutschlands sieht sich stellvertretend <strong>für</strong> viele<br />

betroffene Städte gefordert seine Ansprüche an die Umsetzung rechtzeitig<br />

deutlich zu machen, um ein vollziehbares und unter Kosten-Nutzen-<br />

Gesichtspunkten <strong>für</strong> Kommunen vertretbares Instrument an die Hand zu<br />

bekommen.<br />

Gleichwohl ist die Umgebungslärmrichtlinie ein notwendiges Instrument, um die<br />

urbane Lebensqualität in Ballungsräumen zu sichern und gegen eine soziale<br />

Entmischung gerade in den Innenstädten, die sich aus der Verdichtung des<br />

Kraftfahrzeugverkehrs und der daraus folgenden Umweltbelastung ergibt,<br />

vorzugehen.<br />

Um den Vollzug der Umgebungslärmrichtlinie zu garantieren, sind 5 wichtige<br />

Rahmenbedingungen zu schaffen:<br />

14<br />

1. Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen<br />

Es müssen rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, wie bei der<br />

Umsetzung der EU–Luftreinhalte–Tochterrichtlinien in Form des 7.<br />

Änderungsgesetzes zum BImSchG (Eingriffsregelung ähnlich wie im § 40<br />

zur Luftreinhaltung, Planungsverbindlichkeit wie im § 47 zu Luftreinhalteplänen).<br />

2. Definitionen von Zielwerten<br />

Um verbindliche Maßnahmekriterien zu entwickeln, ist eine Definition von<br />

Zielwerten in Form von Grenzwerten <strong>für</strong> bestehende Verkehrswege<br />

unerlässlich. Diese sollten entsprechend Artikel 5 Absatz 4 in Verbindung<br />

mit Anhang IV der Umgebungslärmrichtlinie auf Grundlage von<br />

„gesundheitsschädlichen Kriterien“ bundesweit festgelegt werden. Der seit<br />

längerem eingerichtete Arbeitskreis in der EU zur Beurteilung von Dosis-<br />

Wirkungsbeziehungen kann hierzu rechtzeitig eine Vorgabe entwickeln. Bei<br />

der Entwicklung von Vorschlägen sollte man auch die Realisierbarkeit in<br />

Ballungsräumen berücksichtigen.<br />

3. Finanzierungsmöglichkeiten<br />

Die wichtigsten innerstädtischen Lärmminderungsmaßnahmen liegen zum<br />

einen in der Sanierung von Fahrbahnen und Schienenstrecken<br />

(Straßenbahnen, Stadtbahnen), im Umbau vorhandener Verkehrswege<br />

sowie in der Nutzung von intelligentem Verkehrsmanagement. Da die<br />

Kommunen schon heute nicht mehr ihren investiven Pflichtaufgaben<br />

nachkommen können, müssen <strong>für</strong> effektive Lärmminderungsmaßnahmen<br />

neue Finanzierungsquellen erschlossen werden. Hierbei ist zu prüfen, ob<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

bestehende Förderprogramme wie die GA-Mittel (Gemeinschaftsaufgaben-<br />

Programm) auch <strong>für</strong> die Erstellung von Lärmkarten und <strong>für</strong><br />

Lärmminderungsmaßnahmen oder <strong>für</strong> Maßnahmen zur Minderung der<br />

Luftbelastung genutzt werden können. Weitere Finanzierungsmöglichkeiten<br />

können über die Bindung von bestehenden Steuereinnahmen<br />

(Mineralölsteuer, Lkw-Maut) realisiert werden (z.B. werden<br />

gegenwärtig ca. 3 Cent der Mineralölsteuer zur Finanzierung des Gemeinde<br />

finanzierungsgesetzes gebunden).<br />

4. Berücksichtigung von bestehenden Lärmkarten und Lärmminderungsplänen<br />

In der Bundesrepublik haben viele Gemeinden bereits die Erstellung von<br />

Lärmkarten abgeschlossen. Der Bund muss den Ländern und Kommunen<br />

ein Instrument an die Hand geben, wie die existierenden Lärmkarten mit<br />

geringem Arbeits- und Kostenaufwand an die Rahmenbedingungen der<br />

Umgebungslärm-richtlinie angepasst werden. Gerade unter Kostengesichtspunkten<br />

muss bedacht werden, welche Informationen der Stadtund<br />

Verkehrsplaner zur Entwicklung eines Lärmminderungsplanes benötigt.<br />

5. Festlegung von Lärmgrenzwerten an der Quelle<br />

Allein durch planerische Maßnahmen im Verkehrsbereich und durch<br />

bauliche Maßnahmen sind die Emissionen nicht unter gesundheitsschädliche<br />

Pegel zu senken. Wie schon im 10-Punkte-Programm der 47.<br />

UMK gefordert, müssen gerade <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge aber auch im Kontext<br />

der EU-Richtlinie <strong>für</strong> Schienenfahrzeuge Lärmstandards entwickelt und<br />

vorgegeben werden, die auf kommunaler Ebene nicht beeinflussbar sind.<br />

Diese 5 Säulen sind die wesentlichen Rahmenbedingungen, um die Umgebungslärmrichtlinie<br />

als Vollzugsinstrument wirksam werden zu lassen. Bei der<br />

Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht leiten sich darüber<br />

hinaus u.a. folgende konkrete Fragen ab:<br />

• Festlegung der zuständigen Behörden und Stellen (Artikel 4)<br />

• Festlegung wer Lärmkarten ausarbeitet und wer ist <strong>für</strong> die Genehmigung<br />

von Lärmkarten zuständig ist? (Artikel 3 k)<br />

• Definitionen von Ballungsräumen (Artikel 4)<br />

• Definitionen von Begriffsbestimmungen („Gesundheitsschädliche Auswirkungen“<br />

(Artikel 3), „Schädliche Auswirkungen“ (Artikel 8 Abs. 1),<br />

„Belästigung“ (Artikel 1 Abs. 1).<br />

• Wie können Industrie- und Gewerbelärm in Lärmkarten erfasst werden?<br />

(Gegenwärtig sind gerade bei Altanlagen aus bestehenden<br />

Emissionserklärungen diese Angaben nicht in Karten zu visualisieren, auch<br />

<strong>für</strong> Neuanlagen ist dies nicht mit vertretbaren Aufwand möglich). Das<br />

gleiche gilt <strong>für</strong> Hafenanlagen. Mess- und Berechnungsprogramme <strong>für</strong> diese<br />

beiden Anlagenarten sind aus Sicht der Kommunen aus Kostengründen<br />

nicht vertretbar, zumal die Aktionspläne keine Lärmminderungsmaßnahmen<br />

<strong>für</strong> diese Lärmquellen vorsehen und sich lediglich auf die Lärmquellen der<br />

Verkehrsträger Straße, Schiene, Flughäfen reduzieren.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 15


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

16<br />

• Umgang mit Gebieten, die von mehreren Lärmarten betroffen sind (Artikel<br />

3 l, r), z.B. die Ausweisung von Ruhegebieten.Dazu sind Vorschriften zur<br />

Ermittlung dieses Indexes als auch die Quantifizierung der Geräusche<br />

notwendig. Laut Definitionen Artikel 3 r enthält die „Strategische<br />

Lärmkarte“ eine Gesamtbewertung (Problem der Summenbildung). Im<br />

Anhang IV (8) wird ausdrücklich auf getrennte Darstellung in Ballungsräumen<br />

verwiesen. Hier bedarf es einer eindeutigen Regelung.<br />

Das Anforderungsprofil der Umgebungslärmrichtlinie greift wesentliche Punkte<br />

des 10-Punkte-Programms des Beschlusses der 47. UMK auf (Lärmbilanzen <strong>für</strong><br />

Verkehrskonzepte und –Netze, Einführung von Ruhezonen-Konzepten und die<br />

Ver-stärkung der Öffentlichkeitsarbeit).<br />

Bei einer Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie muss aber darauf geachtet<br />

werden, dass vor allem die Erstellung von Lärmkarten dem Bedarf des<br />

Maßnahmeplaners (in der Regel Stadt- und Verkehrsplaner) angepasst ist – mit<br />

möglichst wenig Aufwand den größten Nutzen erzielen – und dass der<br />

Schwerpunkt auf der Erstellung von Aktionsplänen und deren Umsetzung liegt.<br />

Die Umgebungslärmrichtlinie räumt <strong>für</strong> die Umsetzung in nationales Recht gerade<br />

bei der Erstellung von Lärmkarten erheblichen Ermessensspielraum ein. In diesem<br />

Zusammenhang muss die Bundesregierung auch den ca. 360 Kommunen, die<br />

bereits Lärmkarten erarbeitet haben, ein Rechenmodell an die Hand geben,<br />

welches ein kostenneutrales Anpassen an die EU-Umgebungslärmrichtlinie zulässt.<br />

Schon das 10-Punkte Programm hat darüber hinaus die Emissionsminderungen<br />

der Kraftfahrzeuge nach einem fortschrittlichen Stand der Technik gefordert, was<br />

eine weitere Absenkung der Grenzwerte mit einem realitätsnahen Prüfverfahren<br />

<strong>für</strong> Antriebs- und Rollgeräusche zur Folge hat. Da die Umgebungslärmrichtlinie<br />

auch die Minderung von Schienenverkehrslärm in den Vordergrund stellt, sind<br />

auch hier EU - und ggf. nationale Standards zu definieren.<br />

Wie aus verschiedenen Literaturquellen hervor geht, erfordert schon das Erstellen<br />

von Lärmkarten erhebliche finanzielle Aufwendungen, die aber bei der Umsetzung<br />

von Maßnahmen, sofern es nicht ordnungspolitische Maßnahmen sind, in noch<br />

erheblicheren Maße anfallen. Um die Kommunen und vor allem die kommunalen<br />

Entscheidungsträger nicht schon im Vorfeld zu entmutigen, sollte die<br />

Bundesregierung eine Finanzierungsmöglichkeit im Rahmen bestehender<br />

städtischer Förderprogramme vorsehen.<br />

Letztendlich muss die Bundesregierung auch Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong><br />

bestehende Verkehrswege vorgeben, um ein bundeseinheitliches Herangehen an<br />

Maßnahmen sicherzustellen. Dabei sollten – wie in der Umgebungslärmrichtlinie<br />

gefordert – die gesundheitsschädlichen Auswirkungen Maßstab sein.<br />

Um eine relative Abschätzung des Eingriffsbedarfs an Hand von Grenzwerten zu<br />

ermöglichen, sind im Folgenden die Betroffenheitspotentiale am Beispiel Berlins<br />

dargestellt.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Lärmbelastungsverteilung am Beispiel Berlin:<br />

Straßennetz Berlin (Zählnetz1998 und Ergänzungsnetz)<br />

Datenstand 1998/2002<br />

Betroffenenpotentiale an bebauten Abschnitten mit Wohnanteil - Tag<br />

db(A)-Klassen<br />

Mittelungsp. 1 )<br />

km<br />

Straßenseite<br />

Anzahl<br />

Betroffene 2 )<br />

% % kumuliert<br />

>0 bis 50 14,3 1.865 0,5% 0,5%<br />

>50 bis 55 40,4 8.657 2,0% 2,5%<br />

>55 bis 60 134,3 41.542 10,7% 13,2%<br />

>60 bis 65 358,2 79.251 24,3% 37,6%<br />

>65 bis 70 608,5 126.746 38,0% 75,6%<br />

>70 bis 75 306,2 88.366 23,0% 98,6%<br />

>75 bis 80 21,5 5.478 1,4% 100%<br />

>80 0 0 0% 100%<br />

Summe 1.483,4 351.905 100%<br />

Betroffenenpotentiale an bebauten Abschnitten mit Wohnanteil – Nacht<br />

db(A)-Klassen<br />

Mittelungsp. 1 )<br />

km<br />

Straßenseite<br />

Anzahl<br />

Betroffene 2 )<br />

% % kumuliert<br />

>0 bis 50 76,1 16.041 3,9% 3,9%<br />

>50 bis 55 180,6 52.836 14,3% 18,2%<br />

>55 bis 60 438,8 91.917 28,6% 46,8%<br />

>60 bis 65 577,8 129.712 37,7% 84,5%<br />

>65 bis 70 198,7 58.542 14,8% 99,3%<br />

>70 bis 75 11,2 2.857 0,7% 100%<br />

>75 bis 80 0 0 0% 100%<br />

>80 0 0 0% 100%<br />

Summe 1.483,4 351.905 100%<br />

1<br />

) Entspricht dem Beurteilungspegel ohne Berücksichtigung von Lichtsignalanlagen<br />

2<br />

) Anzahl der Betroffenen in den zur Straße gelegenen Räumen von<br />

Wohnungen im bis zu 1,5 – fachen des <strong>für</strong> den Streckenabschnitt massgeblichen<br />

Abstandes von der Mittelachse der Straße zur Bebauung<br />

Zur Lärmminderungswirkung verschiedener Maßnahmen<br />

Eine deutliche Minderung der Beeinträchtigungen durch Straßenverkehrslärm lässt<br />

sich nur durch die abgestimmte Anwendung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen<br />

erreichen.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Grundsätzlich bestehende Minderungsmöglichkeiten:<br />

18<br />

• Austausch Kopfsteinpflaster gegen Asphalt 6 dB<br />

• Verringerung der Geschwindigkeit:<br />

• Theoretisch erreichbar (abhängig vom Einhaltungsgrad der Geschwindigkeit)<br />

bei Herabsetzung von 50 km/h auf 30 km/h 1,5 dB <strong>für</strong><br />

Nutzfahrzeuge und 2,5 dB <strong>für</strong> Pkw<br />

• Zeitlich und räumlich beschränkte Fahrverbote <strong>für</strong> bestimmte Fahrzeugarten:<br />

• Auf Innerortsstraßen wegen des insbesondere nachts geringen Anteils<br />

schwerer Nutzfahrzeuge Minderung um ca. 1 dB erreichbar, allerdings<br />

deutliche Abnahme der Pegelspitzen.<br />

• Maßnahmen der Verkehrsvermeidung, Umgestaltung von Straßenräumen<br />

und der Verkehrsverlagerung, Minderungspotential in der Summe 3 – 7 dB<br />

• Beispiele technischer Maßnahmen:<br />

Kraftfahrzeuge<br />

Seit 1970 wurden die Geräuschemissionsgrenzwerte <strong>für</strong> schwere Lkw von<br />

92 auf 80 dB(A) , <strong>für</strong> Pkw von 84 auf 74 dB(A) gesenkt. Hier sind weitere<br />

Anstrengungen notwendig.<br />

Bei der Lärmemission von Kraftfahrzeugen sind die Lkw die dominierende<br />

Lärmquelle. Wesentlich sind Vorgaben <strong>für</strong> das Fahrzeug selbst (die letzten<br />

Lärmstandards bei Lkw´s wurden im Jahre 1995 definiert) als auch an<br />

Reifengeräusche. Dazu sind sowohl die Standards <strong>für</strong> die Fahrzeuge<br />

wesentlich (Minderungspotential 3 – 6 dB) anzuheben als auch die ab 2003<br />

in Kraft tretende Reifenrichtlinie so schnell wie möglich nachzubessern, da<br />

die dort definierten Vorgaben den Anspruch an die Lärmminderungsplanung<br />

nicht erfüllen. Gleichzeitig sind die Messverfahren auf einen<br />

einheitlichen Stand zu bringen.<br />

Beispielhaft könnten hier die niederländischen Regelungen <strong>für</strong> Last- und<br />

Lieferwagen sein, die drastische Lärmschutzbestimmungen erfüllen müssen.<br />

Nach 21.00 Uhr beträgt der Geräuschgrenzwert <strong>für</strong> Lieferfahrzeuge<br />

65 dB(A). Durch technische Modifikationen sind diese Werte schon heute<br />

zum Beispiel mit Fahrzeugen der Fa. DAF erzielbar.<br />

Ab 4.8.2003 dürfen die EU-Mitgliedstaaten nur noch <strong>für</strong> Reifen, die den<br />

Vorschriften der Richtlinie 2001/43/EG entsprechen, EG-Typengenehmigungen<br />

erteilen. Durch die stufenweise Festlegung von<br />

Geräuschgrenzwerten <strong>für</strong> Reifen sollen die lautesten Pkw- und Lkw-Reifen<br />

(ca. 25 %) vom Markt genommen werden. Bis Oktober 2011 müssen alle<br />

Produkte den neuen angepasst werden. Verwendung geräuscharmer<br />

Reifen: Beim bestehenden Marktangebot Spanne von ca. 5 dB,<br />

Minderungspotential laut Reifenindustrie ca. 3 dB, Umsetzung in der Praxis<br />

setzt Kennzeichnung und evtl. Benutzervorteile voraus.<br />

Die Minderung der Antriebsgeräusche aller Kfz um 6 dB und die Minderung<br />

der Rollgeräusche aller Kfz um 6 dB bewirken im Stadtverkehr in<br />

Abhängigkeit vom Anteil schwerer Nutzfahrzeuge Minderungen der<br />

Mittelungspegel um ca. 3,6 bis 4,3 dB.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Schienenfahrzeuge<br />

Für Schienenfahrzeuge hat die EU mit den Richtlinien <strong>für</strong> den<br />

Hochgeschwindigkeits-verkehr (96/48/EG vom 23.Juli 1996) und des<br />

konventionellen Schienenverkehrs (2001/16/EG vom 16.3.2001) bereits<br />

hohe lärmtechnische Standards verfügt. Die EU wird allerdings vorwiegend<br />

beim Schienenverkehr <strong>für</strong> Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr<br />

aktiv. Deshalb sollte die Bundesregierung - wie durch Beschluss der Herbst-<br />

UMK 2001 durch Antrag Berlins bereits initiiert - auch <strong>für</strong> regionale<br />

Schienenverkehrsmittel Grenzwerte vorschlagen. Durch rechtzeitige<br />

einheitliche Vorgaben des Bundes z.B. über das Umweltbundesamt (UBA),<br />

könnten Verkehrsbetriebe bei der Bestellung von Fahrzeugen über<br />

Pflichtenhefte diese Richtwerte schon heute einfordern.<br />

Flugzeuge<br />

Da Flughäfen immer noch relativ dicht an Städte heranrücken, wie z.B. in<br />

Frankfurt/Main oder den neugeplanten Flughafen in Berlin-Schönefeld, ist<br />

die Weiterentwicklung von Lärmstandards <strong>für</strong> Flugzeuge unablässlich.<br />

Gerade <strong>für</strong> Groß-flughäfen ist der Nachtverkehr zur wirtschaftlichen<br />

Auslastung des Flughafens unabdingbar. Nur unter dem Einsatz von extrem<br />

leisen Flugzeugen sind bestehende und zukünftige Lärmstandards im<br />

Nachtverkehr zu realisieren. Da die Vorgaben über den internationalen<br />

Flugverkehrsverband ICAO langwierig und schleppend sind, kann eine<br />

Realisierung der Lärmstandards nur über entsprechende Lande- und<br />

Startgebühren, die den Flughäfen überlassen bleiben, realisiert werden.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Lärm durch Straßenverkehr<br />

Karsten Sommer<br />

Rechtsanwalt, Berlin<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

Ich möchte auch unter der knappen zeitlichen Maßgabe nach dem alten Motto „Schuster<br />

bleib bei deinen Leisten“ sehr schnell auf etwas kommen, was mir bei den bisherigen<br />

Beiträgen etwas zu kurz kam – die Sicht nämlich derjenigen, die es eigentlich<br />

angeht, nämlich der Betroffenen. Und bin in sofern ganz dankbar, dass <strong>für</strong> die<br />

Bereiche, mit denen ich mich zwar langjährig beschäftigen musste, aber trotzdem<br />

mich als Laien bezeichnen würde, wertvolle Vorgaben von Herrn Lottsiepen,<br />

Herrn Friedrich und Herrn Lehming geleistet wurden.<br />

Ich will noch einmal ein paar Stichpunkte in Erinnerung rufen, die <strong>für</strong> das, was ich<br />

jetzt sage, von großer Bedeutung sein werden. Herr Dr. Friedrich hatte als Wert<br />

<strong>für</strong> die Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhin eine Tagesbelastung<br />

von 65 dB(A) angegeben und eine Nachtbelastung von 55 dB(A),<br />

entwickelt aus Studien im wesentlichen im Straßenverkehrsbereich. Herr Lehming<br />

hatte den Satz formuliert, der sehr typisch ist <strong>für</strong> die Praxis ist: „Wenn wir in Berlin<br />

Maßnahmen ergreifen, muss der Tageswert von 70 dB(A) und der Nachtwert von<br />

60 dB(A) überschritten sein.“ Dies ist eine ganz typische Aussage <strong>für</strong> die Praxis,<br />

die natürlich den Wunsch widerspiegelt, dort einzugreifen, wo dringender<br />

Handlungsbedarf gesehen wird, aber das Machbare mit dem eigentlich<br />

Wünschenswerten zu verbinden.<br />

Bei meinen Vorrednern gab es noch ein paar andere Vorlagen zur<br />

Lärmbetroffenheit, <strong>für</strong> die ich auch sehr dankbar bin und an die ich gleich<br />

anknüpfen möchte. Lärm ist eine Wahrnehmungssache. Das ist ganz wichtig, weil<br />

Lärmbekämpfung auch eine Wahrnehmungssache ist.<br />

Ich möchte das an einem Beispiel festmachen. Ich hab neulich die Antwort einer<br />

kleine Anfrage aus dem Landtag Rheinland-Pfalz auf den Tisch bekommen. Dort<br />

wurde die Frage gestellt: „Wie viele Kommunen haben denn eigentlich eine<br />

Lärmminderungsplanung aufgestellt und sie auch noch umgesetzt?“ Und dann<br />

lautete die Antwort sinngemäß – ich hab die Zahlen jetzt nicht ganz genau im<br />

Kopf: Es hätte eine Umfrage kürzlich gegeben, wobei ca. 147 Kommunen<br />

angeschrieben wurden. Nur ein Teil dieser Kommunen hat geantwortet. Aber die<br />

ganz überwiegende Mehrheit derer, die überhaupt geantwortet haben, hatten<br />

kein Lärmproblem. Sie wissen, dass das eine Frage letztendlich der Wahrnehmung<br />

ist. Lärm ist eine Wahrnehmungssache und Lärm wird oft von denen nicht<br />

wahrgenommen, die es eigentlich wahrnehmen müssten.<br />

Insofern – und jetzt komme ich zurück auf mein eingangs genanntes Motto –<br />

bleibe ich jetzt bei meinen Leisten als Jurist und versuche einen kurzen Abriss<br />

dessen zu geben, was derzeit Regelungssystem im Straßenverkehrslärmbereich ist<br />

– mit Auslassungen notwendigerweise, angesichts der Kürze der Zeit.<br />

20<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Es gibt im Wesentlichen, wenn man das systematisieren will, vier Anforderungen<br />

(vgl. Anlage 1):<br />

• Anforderungen an Fahrzeuge,<br />

• Anforderungen an den Lärmschutz in der Planung – Herr Lehming hat sich<br />

damit intensiver beschäftigt –<br />

• Anforderungen an den Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen –<br />

damit darf ich mich dann etwas mehr beschäftigen, sowie<br />

• Lärmschutz bei bestehenden Straßen – auch das Thema von Herrn Lehming,<br />

aber darauf werde ich im Hinblick auf die Spitze, die ich eben schon<br />

gegeben habe mit den 70/60 dB(A) selbstverständlich noch einmal etwas<br />

intensiver eingehen.<br />

Anforderungen an Fahrzeuge<br />

Ich fand das sehr interessant, Herr Dr. Friedrich. Die Zahlen +/- 10 dB(A), die sie<br />

genannt haben, die im Bereich der Rollgeräusches durch bessere Reifen sozusagen<br />

als Minderungspotenzial stecken. In der juristischen Literatur herrscht weitgehend<br />

die Auffassung, dass die Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von<br />

Fahrzeugen, die eine Regelungsgrundlage in § 38 BImSchG haben und zum<br />

Großteil in der Straßenverkehrszulassungsordnung ihre Umsetzung gefunden<br />

haben, auf der Umsetzung von EG-Werten beruhen. Bisher wird dieser Bereich<br />

zum Großteil in der juristischen Literatur so diskutiert: „Dort besteht kein<br />

Spielraum.“ Den Spielraum, der tatsächlich besteht – ich formuliere das bewusst<br />

so vorsichtig, weil ich der Auffassung zumindest nicht durchgängig bin – den<br />

Spielraum, der tatsächlich besteht, abzustecken, wäre sicherlich ein interessantes<br />

Thema. Ich will gleich weitergehen.<br />

Lärmschutz in der Planung<br />

Wir haben eine Bundesplanung im Verkehrsbereich – die Bundesverkehrswegeplanung,<br />

eine Planung, die im Augenblick auch methodisch diskutiert wird. Der<br />

Bundesverkehrswegeplanung fehlen derzeit regelungstechnisch definierte Anforderungen<br />

im Lärmbereich 1 .<br />

Weiterhin haben wir die Bedarfsplanung der Länder im Verkehrsbereich. Auch den<br />

Straßenbedarfspläne der Länder fehlen definierte Anforderungen im Lärmbereich.<br />

Wir haben die Pflicht zur Aufstellung von Lärmminderungsplänen 2 , die – Herr<br />

Lehming hat das schon sehr deutlich gesagt – von den deutschen Kommunen zur<br />

ganz überwiegenden Mehrheit schlicht ignoriert wird. Eine Rechtspflicht, die<br />

bisher keine Umsetzung findet. Ich glaube, Sie hatten die Zahl 50 bis 70<br />

Kommunen genannt, die sich bisher an die Umsetzung der Lärmminderungsplanung<br />

gemacht haben. Viele mehr haben sich natürlich an die Lärmminderungsplanung<br />

selbst gemacht.<br />

1 Vgl. BVWP 92, Hrsg.: Der Bundesminister <strong>für</strong> Verkehr, Bonn, 1992, der Grundlage <strong>für</strong> die<br />

gesetzlichen Bedarfsfeststellungen im Fernstraßenausbaugesetz und dem Bundesschienen-<br />

wegeausbaugesetz – jeweils im Zusammenhang mit einem sog. Bedarfsplan – bildet, vgl. etwa<br />

BVerwG vom 08.01.1997 – 11 VR 30/95 – NuR 1998, 221.<br />

2 Die Aufstellungspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 47a BImSchG.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Wir haben die kommunale Bauleitplanung, wo es einige rechtliche Vorgaben gibt,<br />

etwa den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG 3 . Und es gibt üblicherweise<br />

angewandte Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bei der<br />

Festlegung des Schutzes von Wohngebieten vor Straßen und bei der Neuplanung<br />

von Wohngebieten bei bestehenden Straßen 4 .<br />

Schließlich gibt es das Schutzniveau der Verkehrslärmschutzverordnung, die<br />

Grenzwerte <strong>für</strong> den Neubau und Ausbau von Straßen festlegt. Die Richtwerte der<br />

DIN 18005 weichen von den Grenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung um<br />

4, bzw. 9 dB(A) nachts ab und bieten damit ein erheblich höheres Schutzniveau.<br />

So liegen die Richtwerte der DIN 18004 bei 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts,<br />

während die Verkehrslärmschutzverordnung den Grenzwert <strong>für</strong> Wohngebiete bei<br />

59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht sieht.<br />

Und schließlich haben wir – und das ist die Regelplanung der Kommunen im<br />

Gegensatz zur Lärmminderungsplanung – eine kommunale Verkehrsplanung. Es<br />

gibt sehr viel mehr Kommunen mit einer kommunalen Verkehrsplanung als<br />

Kommunen mit einer Lärmminderungsplanung. Auch bei der kommunalen<br />

Verkehrsplanung fehlt jede definierte Anforderung an den Lärmschutz. Das führt<br />

auch teilweise zu kaum noch tragbaren Ergebnissen, wie etwa der Neuplanung<br />

von Hauptverkehrsstraßen durch irgendwelche Wohngebiete. Wobei man dann<br />

auf den Lärmschutz meist erst dann stößt, wenn es in die Umsetzung der Planung<br />

geht.<br />

Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen<br />

Hier haben wir in der Regel zunächst die Anforderung, die rechtlich nicht<br />

festgelegt ist, sondern durch die Rechtsprechung 5 konkretisiert werden musste.<br />

Eine Trassenauswahl muss in jedem Planungsverfahren erfolgen, meist auf<br />

vorgelagerten Stufen wie der Linienbestimmung oder dem Raumordnungsverfahren.<br />

Aber wo das fehlt, muss jedenfalls eine sachgerechte Trassenalternativenplanung<br />

erfolgen. Auch hier fehlt die Regelung zu dem, was die<br />

Rechtssprechung entwickelt hat.<br />

Mit einer Ausnahme: Es gibt im Immissionsschutzgesetz ein im Wesentlichen<br />

dreigliedriges Schutzsystem 6 . Die erste Ebene ist die Vorgabe der Trennung von<br />

Nutzungen nach § 50 BImSchG, die zweite und dritte Ebene wird definiert durch<br />

die §§ 41, 42 BImSchG mit der Vorgabe, prioritär aktiven Lärmschutz vorzusehen<br />

und erst, wenn dieser unzureichend erscheint, auf passiven Lärmschutz und<br />

Entschädigung auszuweichen 7 .<br />

Lärmschutz bei bestehenden Straßen<br />

Wir haben dann, um den Kanon zu beenden, im Lärmschutz bei bestehenden<br />

Straßen einerseits nachträgliche Lärmschutzansprüche bei sogenannten nicht<br />

3 Vgl. grundlegend zu § 50 BImSchG, wonach störende Nutzungen von schutzbedürftigen<br />

Nutzungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu trennen sind, BVerwG vom<br />

28.01.1999 – 4 C N 5/98 – BVerwGE 108, 248.<br />

4 Vgl. zur Anwendung der DIN 18005 etwa OVG Koblenz vom 13.06.2002 - 1 C 11646/01.<br />

5 Vgl. grundlegend zu der Aufforderung an die Prüfung der Trassenvarianten etwa BVerwG vom<br />

24.09.97 – 4 VR 21/96 – NVwZ-RR 1998, 297.<br />

6 Vgl. dazu etwa BVerwG vom 28.01.1999 – 4 CN 5/98 – BVerwGE 108, 248; OVG Münster v.<br />

05.10.2000 – NVwZ-RR 2001, 432.<br />

7 Vgl. zum Inhalt der gesetzlich in § 41 Abs. 2 BImSchG vorgesehenen<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung BVerwG vom 05.03.1997 – 11 A 25/95 – BVerwGE 104, 123.<br />

22<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

vorhersehbaren Lärmauswirkungen. Die sind im Verwaltungsverfahrensgesetz in<br />

§ 75 8 geregelt und werden nur und ausschließlich auf Antrag der Betroffenen<br />

überhaupt geprüft. Wir haben Verkehrsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen<br />

nach § 45 der Straßenverkehrsordnung 9 und wir haben die heute schon mehrfach<br />

angesprochene Lärmsanierung, wiederum ohne zugrundeliegende rechtliche<br />

Regelung.<br />

Ein kurzer Problemaufriss (vgl. Anlage 2). Ich hatte schon gesagt: Der<br />

Handlungsspielraum auf nationaler Ebene wird bei der Beschaffenheit von<br />

Fahrzeugen bisher überwiegend – und ich betone gerne das „überwiegend“ –<br />

verneint.<br />

Beim Lärmschutz in der Planung hatte ich die Probleme schon etwas angedeutet.<br />

Es fehlt auf der Bundesebene, aber auch auf der Landesebene und schließlich auch<br />

auf der konkreten Planungsebene in der Regel die verkehrsträgerübergreifende<br />

Planung. Es gibt hier<strong>für</strong> auch keine Regelungsansätze, die dem Planungsträger<br />

irgendwelche gesicherten Grundlagen an die Hand geben würden. Und es gibt<br />

hier<strong>für</strong> erst recht keine Rechtssprechung, die sich soweit nicht vorwagt, den<br />

Planungsträgern hier irgendetwas vorzugeben.<br />

Es gibt keinerlei Vorgabendefinitionen <strong>für</strong> die reine Verkehrsplanung. Die<br />

kommunale Verkehrsentwicklungsplanung hatte ich schon genannt. Es fehlt<br />

jegliche inhaltliche Vorgabe „Wie gehe ich mit dem Lärmproblem in dieser sehr<br />

wichtigen und praktisch eigentlich einzig relevanten kommunalen Verkehrsplanung<br />

um?“.<br />

Auf das Problem der Lärmminderungsplanung möchte ich hier nicht weiter<br />

eingehen. Herr Lehming hat das etwas ausführlicher geschildert. Die<br />

Lärmminderungsplanung ist letztlich kaum hinreichend durchsetzungsfähig. Das<br />

liegt so ein bisschen sicherlich auch an den inhaltlichen Anforderungen, die gestellt<br />

werden und daran, dass sie viele Kommunen auch schlicht überfordert. Sowohl<br />

finanziell wie auch inhaltlich ist das ja ein äußerst schwieriges Gebiet, alle<br />

Lärmquellen zu untersuchen und ein Lärmminderungskonzept <strong>für</strong> die Bewältigung<br />

aller Lärmquellen zu bieten.<br />

Lärmschutz bei Neu- und Ausbau von Straßen. Hier haben wir in den wenigen<br />

Vorschriften, die es gibt - § 50 , §§ 41, 42 des BImSchG – eine solche Vielzahl von<br />

Problemen, dass ich nur einige anreißen möchte. Wir haben ein Grundproblem.<br />

Ein Grundproblem in der Privilegierung, die nicht immer verstanden wird – zu<br />

Recht, wie ich meine – in der Privilegierung der Verkehrsträger gegenüber jeder<br />

anderen immissionsschutzrechtlich zu betrachtenden Anlage.<br />

Ein Beispiel: Die Verkehrsträger müssen bei der Lärmminderungsplanung jeweils<br />

nur isoliert den Lärm betrachten, der von ihrem Verkehrsweg ausgeht 10 . Und noch<br />

enger, den Lärm, der von ihrem Verkehrsweg in dem räumlichen Bereich ausgeht,<br />

den ich ändere. Sobald ich 100 m von der Änderung weiter weg komme und sich<br />

der Schall nicht mehr direkt durch die Änderung ausbreitet, habe ich keinen<br />

8 Vgl. hierzu und zur Abgrenzung gegenüber anderen Ansprüchen BVerwG vom 22.11.2000 – 11<br />

C 2/00 – BVerwGE 112, 221.<br />

9 Vgl. hierzu aus der Rechtsprechung etwa Bay. VGH vom 14.11.2000 – 11 B 00.1339 – juris;<br />

BVerwG vom 18.10.1999 – 3 B 105/99 – NZV 2000, 386; Bay. VGH vom 26.11.1998 – 11 B<br />

95.2934 – juris; OVG Berlin vom 18.11.1998 – 1 B 80.95 – ZUR 1999, 164; VG Berlin vom<br />

08.10.1988 – 27 A 313.94 – NuR 2001, 110.<br />

10 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9.95 – BVerwGE 100,1.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 23


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anspruch mehr. Was letztendlich zu ganz unverständlichen Ergebnissen <strong>für</strong> die<br />

Betroffenen führt. Nämlich dazu, dass ich 100 m vorher Lärmschutzansprüche<br />

habe und 100 m hinterher, trotz desselben Verkehrs – Stichwort Engpassbeseitigung,<br />

wenn ich irgendwo einen Engpass an einer Straße, aber auch<br />

Schienenstrecke oder sonst wo beseitige – keinen Anspruch mehr. 11<br />

Die räumliche Abgrenzung ist ein ganz schwieriges Problem. Der Gesetzgeber hat<br />

es sicherlich verstanden, die Haushaltsaspekte hier im Blick zu haben. Ob er da<br />

auch den Lärmschutz ausreichend im Blick hatte, wird vielfach bezweifelt.<br />

Ich habe eine Reihe von weiteren Problemen. So wirken etwa Vorbelastungen<br />

nicht wie in anderen immissionsschutzrechtlichen Bereichen schutzerhöhend, in<br />

dem Sinne, dass ich auf die Gesamtbelastung abstelle und dann sage „irgendwann<br />

ist die Grenze des Zumutbaren, des Verträglichen erreicht“, sondern sie wirken im<br />

Verkehrsbereich im Gegenteil in der Regel schutzmindernd 12 . Wenn ich eine<br />

Anlage habe, die Lärm verursacht, und es kommt eine zweite Anlage hinzu, ist die<br />

zweite Anlage unter Umständen unzumutbar. Weil entweder die erste schon die<br />

Lärmgrenze überschreitet oder die erste und die zweite zusammen. Dann wird die<br />

zweite nicht zugelassen oder nur mit Auflagen zugelassen. Wenn ich einen<br />

Verkehrsweg habe, betrachte ich die Anlage, die die Vorbelastung verursacht oder<br />

den Verkehrsweg, der die Vorbelastung verursacht, überhaupt nicht. Und es ist<br />

völlig egal, welche Vorbelastung ich habe. Ich kann jede Zusatzbelastung noch<br />

hinzufügen, solange ich bei der Zusatzbelastung die Grenzwerte einhalte. Was<br />

teilweise dazu führt, dass ich Anspruch auf Lärmschutz an Stellen habe, wo der<br />

Lärmschutz überhaupt nicht mehr spürbar ist.<br />

Lärmschutz bei bestehenden Straßen: Hier gibt es eine Vielzahl von Problemen.<br />

Ich möchte hier nur die nachträglichen Ansprüche ansprechen. Nach dem<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz gibt es diese nur unter sehr engen Voraussetzungen<br />

13 . Es muss einerseits eine Planfeststellung vorangegangen sein. Es muss<br />

zum zweiten in der Regel eine erhebliche Mehrbelastung auftreten, die derzeit<br />

gleichgesetzt wird mit einer Mehrbelastung von mindestens 3 dB(A). Und es<br />

müssen entsprechende Anträge von den Betroffenen gestellt werden, die zum Teil<br />

gar nicht wissen, dass und warum sie höher belastet sind. Das alles sind Schwellen,<br />

die dazu führen, dass in der Praxis diese Ansprüche relativ wenig Bedeutung<br />

haben. Ein sehr wichtiger Punkt ist – da greif ich noch einmal die Diskussion<br />

70/60 dB(A) von vorhin auf – die Praxis der Straßenverkehrsbehörden bei der<br />

Verkehrsbeschränkung aus Lärmschutzgründen. Diese gewährleistet regelmäßig<br />

kaum noch den Gesundheitsschutz. Das ist die Diskrepanz zwischen den 65 dB(A),<br />

die Herr Dr. Friedrich nannte, und den 70 dB(A), die Herr Lehming nannte, und<br />

die in den Richtlinien des Bundes 14 als Eingriffsschwelle <strong>für</strong> straßenverkehrs-<br />

11 Vgl. etwa OVG Lüneburg vom 21.06.2000 – 7 K 3716/98 – NVwZ 2001, 99 und zu einer<br />

Ausnahme bei vielen baulichen Änderungen an einer Strecke, die diese insgesamt als den<br />

geänderten Verkehrsweg erscheinen lassen VGH München vom 05.03.1996 – 20 B 92.1055 –<br />

NVwZ-RR 1997, 159.<br />

12 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9/95 – BVerwGE 100, 1 zur Unterscheidung von<br />

Immissionsschutz bei Anlagen; BVerwG vom 31.01.2001 – 11 A 6.00 – NVwZ-RR 2001, 653;<br />

BVerwG vom 13.11.2001 – 9 B 57.01 – NVwZ-RR 2002, 178.<br />

13 Vgl. zu den Schwierigkeiten der Durchsetzung nachträglichem Lärmschutzes etwa BVerwG vom<br />

23.04.1997 – 11 A 17/96 – NVwZ 1998, 846.<br />

14 Vorläufige Richtlinien <strong>für</strong> straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung<br />

vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 6.11.1981.<br />

24<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

beschränkende Maßnahmen genannt ist und – und das ist noch viel schlimmer –<br />

von den Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall angewandt wird, obwohl sie<br />

regelmäßig aufgehoben werden von den Gerichten 15 , wenn es denn überhaupt<br />

vor Gericht kommt. Eine Vielzahl von Beispielen könnte das verdeutlichen, leider<br />

fehlt da so ein bisschen die Zeit.<br />

Und damit komme ich zum Schluss zu möglichen Regelungen. Es gibt meines<br />

Erachtens ein ganz wichtiges und richtiges Konzept, das umfassend das prüft und<br />

umsetzt, was eigentlich erforderlich ist und einen sehr viel umfassenderen Ansatz<br />

hat als die relativ zersplitterte Regelung und uneinheitliche Regelung, die ich eben<br />

geschildert habe. Ich meine das Konzept des Entwurfes eines Umweltgesetzbuches<br />

16 , das durch die unabhängige Sachverständigenkommission zum<br />

Umweltgesetzbuch beim Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und<br />

Reaktorsicherheit entwickelt wurde (vgl. Anlage 3). Es handelt sich um ein<br />

Gesamtkonzept der Verkehrsanlagenplanung, das den Grundsatz der Verkehrsfolgenberücksichtigung<br />

und Planungsgrundsätze auch im Hinblick auf den<br />

Lärmschutz enthält, wie etwa verkehrsträgerübergreifende Alternativenprüfung<br />

und die Berücksichtigung unerwünschter Verkehrsverlagerung.<br />

Der Entwurf sieht ein einheitliches Konzept des Verkehrslärmschutzes in einem<br />

einheitlichen Abschnitt verkehrsbezogener Immissionsschutz in einem<br />

Umweltgesetzbuch vor mit Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von<br />

Fahrzeugen, mit der Vorgabe, dass bei Bau und Betrieb von Verkehrswegen<br />

Gefahren <strong>für</strong> die Umwelt und den Menschen durch Emissionen nicht<br />

hervorgerufen werden dürfen und Vorsorge gegen Risiken getroffen wird – also<br />

sehr viel stärkere Anforderungen eben auch im Vorsorgebereich als sie heute<br />

bestehen.<br />

Mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach Gesundheitsschäden nicht entstehen<br />

dürfen. Eine Vorgabe übrigens, welche die Rechtsprechung 17 heute langsam<br />

entwickelt, ich sage betont „langsam entwickelt“, weil sie sich im<br />

Straßenverkehrsbereich noch lange nicht durchgesetzt hat.<br />

Mit der Regelung – und das ist ein sehr empfindlicher Punkt, auch wenn er oft zu<br />

kurz kommt – einer Entschädigung, die an die Wertminderung des Grundstückes<br />

durch die Verkehrsanlage anknüpft, und nicht wie heute nur einen Bruchteil der<br />

Wertminderung des Grundstückes als Entschädigung gewährt.<br />

Mit einer einheitlichen Rechtsgrundlage <strong>für</strong> nachträgliche Anordnung. Nicht nur,<br />

wenn ich eine Straße in Betrieb nehme, sondern auch, wenn ich sie in Betrieb<br />

habe, muss ich mich bestimmten Zumutbarkeitswerten stellen und da<strong>für</strong> sorgen,<br />

dass sie eingehalten werden. Wobei sowohl bauliche Maßnahmen, wie auch<br />

sonstige Vorkehrungen und Verkehrsbeschränkungen als Maßnahmen in Betracht<br />

kommen. Mit einer Vereinheitlichung des Schutzsystems durch Angleichung der<br />

Vorschrift über die nachträgliche Anordnung an das Schutzsystem bei Bau und<br />

Betrieb. Ich habe also durchgängig bei Verkehrswegen das gleiche Schutzniveau,<br />

was ich heute eben gerade nicht habe.<br />

15 vgl. oben Fn.9<br />

16 Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Hrsg.), Umweltgesetzbuch<br />

(UGB-KomE), Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch<br />

beim Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz uind Reaktorsicherheit, Berlin 1998.<br />

17 Vgl. etwa BVerwG vom 21.03.1996 – 4 C 9/95 – BVerwGE 101, 1; VGH Mannheim vom<br />

28.01.2002 – 5 S 2378/99 – juris.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 25


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> eine Straßenverkehrsabgabe, um<br />

auch andere Anreize zu bieten, um auch das, was Herr Friedrich als besonders<br />

wünschenswert dargestellt hat, auf anderem Wege durchsetzen zu können.<br />

Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage, um von dem Verkehrsträger die<br />

Ermittlung von Art und Umfang von Emissionen verlangen zu können, um erst<br />

einmal eine Grundlage zu haben, um dieses Schutzlevel auch überprüfen zu<br />

können und eine Reihe von anderen Anforderungen.<br />

Es gibt sicherlich noch weiteren Handlungsbedarf (vgl. Anlage 4), den man<br />

insbesondere im straßenverkehrsrechtlichen Bereich sehen kann – wie das<br />

Stichwort „Diskrepanz zwischen 65 dB(A) als Gesundheitsgefährdungsschwelle<br />

und 70 dB(A) als Eingriffsschwelle der Straßenverkehrsbehörden“. Und es gibt das<br />

Stichwort, das meines Erachtens sehr schädliche Stichwort – vom<br />

Bundesverwaltungsgericht 18 vor einiger Zeit geprägt – der „Privilegienfeindlichkeit<br />

des Straßenverkehrsrechtes“, das es zwar erlaubt Nachtfahrverbote <strong>für</strong> lärmarme<br />

LKW zu verhängen, das aber weitergehende Differenzierungen innerhalb der<br />

sogenannten lärmarmen LKW und lärmarmen PKW zum Teil nicht mehr zulässt.<br />

Dieses Stichwort macht deutlich, dass das Straßenverkehrsrecht auch der Revision<br />

bedarf, wenn man einen effektiven Verkehrslärmschutz sicher stellen möchte.<br />

18 BVerwG vom 15.02.2000 – 3 C 14/99 – NJW 2000, 2121.<br />

26<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anlage 1<br />

Schutz vor Straßenlärm nach geltendem Recht<br />

Anforderungen an<br />

Fahrzeuge<br />

§ 38 BimSchG:<br />

Beschaffenheit und<br />

Betrieb sollen<br />

gewährleisten, dass<br />

keine schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen<br />

entstehen<br />

Grenzwerte sind EGeinheitlich<br />

festgelegt<br />

Lärmschutz in der<br />

Planung<br />

- Keine definierten<br />

Anforderungen an<br />

Bedarfsplanung des<br />

Bundes (einschließlich<br />

Bundesverkehrswegeplan)<br />

und der Länder<br />

- Lärmsanierung bei<br />

schädlichen<br />

Umwelteinwirkungen<br />

durch mehrere<br />

Lärmquellen mit Hilfe<br />

von Lärmminderungsplänen,<br />

§ 47a BImSchG<br />

- Kommunale<br />

Bauleitplanung:<br />

Lärmschutz durch<br />

Anwendung des<br />

Trennungsgrundsatzes,<br />

§ 50 BImSchG<br />

und der Richtwerte der<br />

DIN 18005 bei der<br />

Festlegung des<br />

Schutzniveaus neuer<br />

Wohngebiete bzw der<br />

um jeweils 4 dB(A)<br />

höheren Grenzwerte<br />

der 16.BImSchV bei<br />

der Planung von Bau<br />

oder Änderung von<br />

Strassen<br />

- Keine definierten<br />

Anforderungen an<br />

kommunale<br />

Verkehrsentwicklungs<br />

planung<br />

Lärmschutz bei Neuund<br />

Ausbau von<br />

Straßen<br />

- durch auch am<br />

Immissionsschutz<br />

orientierte Auswahl<br />

von<br />

Trassenalternativen in<br />

der Regel auf der<br />

Zulassung<br />

vorgelagerten<br />

Planungsstufen, wie<br />

Linienbestimmung und<br />

Raumordnungsverfahren<br />

- durch die Trennung<br />

von Nutzungen, § 50<br />

BimSchG<br />

- durch die<br />

Vermeidung<br />

schädlicher<br />

Umwelteinwirkungen<br />

nach §§ 41, 42<br />

BImSchG i.V.m. der<br />

16.BimSchV<br />

„Lärmvorsorge“<br />

Lärmschutz bei<br />

bestehenden Straßen<br />

- nachträgliche<br />

Lärmschutzansprüche<br />

bei nicht<br />

vorhersehbaren<br />

Lärmwirkungen bei<br />

planfestgestellten<br />

Straßen nach § 75<br />

VwVfG auf Antrag<br />

- Verkehrsbeschränkungen<br />

aus<br />

Lärmschutzgründen<br />

nach § 45 StVO<br />

- „Lärmsanierung“ bei<br />

besonders belasteten<br />

Straßen<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 27


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anlage 2<br />

Probleme des Schutzes vor Straßenlärm<br />

Kein einheitliches Konzept – strukturelle Mängel – gesetzliche Regelung der Lärmsanierung<br />

wird seit langem <strong>für</strong> erforderlich gehalten – im Straßenverkehrsrecht<br />

auch Vollzugsmängel<br />

Anforderungen an<br />

Fahrzeuge<br />

Handlungsspielraum<br />

auf nationaler Ebene<br />

wird überwiegend<br />

verneint<br />

28<br />

Lärmschutz in der<br />

Planung<br />

- Verkehrsträgerübergreifende<br />

Planung<br />

fehlt<br />

- Fehlende Vorgaben<br />

<strong>für</strong> die gesamte<br />

„reine“<br />

Verkehrsplanung<br />

- Lärmminderungsplanung<br />

kaum<br />

hinreichend<br />

durchsetzungsfähig –<br />

von der BimSchG-<br />

Novellierung<br />

ausgenommen<br />

Lärmschutz bei Neuund<br />

Ausbau von<br />

Straßen<br />

- Berücksichtigung nur<br />

der Emissionen des zu<br />

ändernden/neu zu<br />

bauenden<br />

Verkehrswegs –<br />

Gesamtbelastungen<br />

dürfen Grenzwerte<br />

weit übersteigen<br />

- Enge räumliche<br />

Grenzen der<br />

Schutzansprüche – nur<br />

im unmittelbaren<br />

Einwirkungsbereich<br />

einer Änderung –<br />

Verkehrserhöhungen<br />

durch bauliche<br />

Änderungen 100<br />

Meter weiter bleiben<br />

unberücksichtigt –<br />

Verkehrsverlagerungen<br />

bleiben<br />

unberücksichtigt<br />

- Vorbelastungen<br />

wirken<br />

schutzmindernd<br />

- Entschädigung <strong>für</strong><br />

Grundstückswertminderung<br />

auf einen<br />

Bruchteil der<br />

tatsächlichen<br />

Wertminderung<br />

beschränkt –<br />

Grundstückseigentümer<br />

tragen<br />

Folgekosten der<br />

Strasse als Ausdruck<br />

der Sozialbindung des<br />

Eigentums<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Lärmschutz bei<br />

bestehenden Straßen<br />

- nachträgliche<br />

Ansprüche nur unter<br />

engen<br />

Voraussetzungen und<br />

nur bei<br />

planfestgestellten<br />

Straßen<br />

- Praxis der<br />

Straßenverkehrsbehörden<br />

bei<br />

Verkehrsbeschränkungen<br />

aus<br />

Lärmschutzgründen<br />

gewährleistet<br />

regelmässig kaum<br />

noch den<br />

Gesundheitsschutz<br />

- Privilegierungen<br />

scheitern z.T. an der<br />

„Privilegienfeindlichkeit“<br />

des<br />

Straßenverkehrsrechts<br />

- gesetzliche<br />

Anspruchsgrundlage<br />

<strong>für</strong> „Lärmsanierung“<br />

fehlt


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anlage 3<br />

Reformüberlegungen<br />

Konzept des UGB-KomE:<br />

• Konzept der Verkehrsanlagenplanung mit Grundsatz der Verkehrsfolgenberücksichtigung<br />

und Planungsgrundsätzen, die etwa die Verkehrsträgerübergreifende<br />

Alternativenprüfung und die Berücksichtigung unerwünschter<br />

Verkehrsverlagerung vorgeben (§§ 530 ff)<br />

• einheitliche Regelung des Verkehrslärmschutzes in einem Abschnitt<br />

„Verkehrsbezogener Immissionsschutz“ mit<br />

• Anforderungen an Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen<br />

• Der Vorgabe, dass bei Bau und Betrieb von Verkehrswegen Gefahren <strong>für</strong> die<br />

Umwelt und den Menschen durch Immissionen nicht hervorgerufen werden<br />

dürfen und Vorsorge gegen Risiken zu treffen ist<br />

• Gesetzlicher Vorgabe, wonach Gesundheitsschäden nicht entstehen dürfen<br />

• Regelung einer Entschädigung, die an die Wertminderung des Grundstücks<br />

durch die Verkehrsanlage anknüpft<br />

• Einheitlicher Rechtsgrundlage <strong>für</strong> nachträgliche Anordnungen gegen<br />

schädliche Immissionen oder zur Vorsorge gegen Risiken, wobei sowohl<br />

bauliche Maßnahmen und sonstige Vorkehrungen wie auch<br />

Verkehrsbeschränkungen in Betracht kommen<br />

• Vereinheitlichung des Schutzsystems durch Angleichung der Vorschrift über<br />

nachträgliche Anordnungen an das Schutzsystem bei Bau und<br />

Inbetriebnahme mit der Reihenfolge: aktiver Schutz – passiver Schutz –<br />

Entschädigung<br />

• Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> eine Straßenverkehrsabgabe<br />

• Schaffung einer Rechtsgrundlage, um vom Träger eines Verkehrsweges die<br />

Ermittlung von Art und Umfang der Immissionen zu verlangen<br />

• Vorgabe eines Maßnahmenprogramms zur Abstimmung von nachträglichen<br />

Anordnungen<br />

• Schaffung einer Verordnungsermächtigung zur Festlegung technischer<br />

Anforderungen und erforderlicher Maßnahmen an baulichen Anlagen zum<br />

Schutz vor schädlichen Immissionen<br />

• Erweiterung der Lärmminderungsplanung auf die Vorsorge vor Risiken und<br />

auf einzelne Geräuschquellen<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 29


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Anlage 4<br />

weiterer Handlungsbedarf – einige Schwerpunkte<br />

30<br />

• Schaffung von Standards, wie <strong>für</strong> den Bundesverkehrswegeplan<br />

unverbindlich praktiziert, in verbindlicher Form <strong>für</strong> Bundes-, Landes- und<br />

kommunale Ebene besonders <strong>für</strong> eine Verkehrsfolgenabschätzung (welche<br />

Folgen hat das Strassenprojekt <strong>für</strong> das Strassennetz im Hinblick auf den<br />

Verkehrslärm?); Anknüpfungspunkt könnte die Pflicht zur Umsetzung der<br />

Plan-/Programm-UVP-Richtlinie (SUP-Richtlinie) der EU bis Mitte 2004 sein<br />

• Umsetzung der Pflicht zur Lärmminderungsplanung und Beachtung in der<br />

kommunalen Verkehrsplanung<br />

• Ausnutzung der Spielräume von Strassenbaulastträger, Kommune (bei<br />

Planung durch Bebauungsplan) und Planfeststellungsbehörde zur<br />

Berücksichtigung von Auswirkungen auf die Gesamtlärmbelastung und<br />

Auswirkungen auf das Strassennetz<br />

• Änderung von Straßenverkehrsgesetz – StVG – und Straßenverkehrsordnung<br />

– StVO – mit dem Ziel, die „Privilegienfeindlichkeit“ abzuschaffen<br />

und Verkehrsbeschränkungen zur Risiko-Vorsorge, zur Umsetzung von<br />

Lärmminderungs- und Verkehrsplanungen zu erleichtern<br />

• Änderung der VwV zu § 45 StVO und Anpassung der Praxis der Strassenverkehrsbehörden<br />

an die Rechtslage<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Lärm durch Schienenverkehr<br />

Prof. Dr.-Ing. Markus Hecht<br />

TU Berlin, Institut <strong>für</strong> Land- und Seeverkehr<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

ärm durch Schienenverkehr muss man gliedern, um ihn angehen zu können, in<br />

Streckenlärm, Bahnhofslärm und Baulärm (Abbildung 1). Der Baulärm steht dabei<br />

nicht im Vordergrund, weil dort bereits<br />

sehr viel gemacht worden ist. Beim<br />

Bahnhofslärm ist vor allem der<br />

Bremsenlärm ein Thema, daneben aber<br />

auch Rangiergeräusche. Allerdings ist der<br />

Wagenladungsverkehr drastisch zurückgegangen<br />

und es wurden sehr viel<br />

Fortschritte gemacht bei der Lärmminderung<br />

an großen Rangieranlagen.<br />

Wo es vor allem klemmt, ist der Streckenlärm mit den Komponenten<br />

Rollgeräusche, aerodynamische Geräusche, Kurvengeräuschen und Anfahr- und<br />

Bremsengeräusche.<br />

Abbildung 2 zeigt eine große Anzahl der möglichen Lärmquellen bei einem<br />

Triebfahrzeug, wobei man sagen muss,<br />

dass die Vielzahl davon nur bei<br />

schlechten Fahrzeugen eine Rolle spielt.<br />

Bei guten Fahrzeugen bereitet vor allem<br />

der Rad-Schiene-Bereich große Schwierigkeiten.<br />

Wenn andere Lärmquellen eine<br />

größere Rolle spielen, dann kann man<br />

davon ausgehen, dass es ein Fahrzeug<br />

von schlechter Qualität ist, was es jedoch<br />

leider noch sehr häufig gibt.<br />

Abb. 1: Lärm durch Schienenverkehr<br />

Streckenlärm Bahnhofslärm Baulärm<br />

Rollgeräusch Anfahr- / Bremslärm Arbeitslärm<br />

Aerodynami- Rangiergeräusch Warntöne<br />

sches Geräusch<br />

Kurvengeräusch<br />

Abb. 2: Lärmquellen bei Lokomotiven<br />

Bei S-Bahn-Triebwagen (Abbildung 3)<br />

sind die möglichen Lärmquellen in etwas Abb. 3: Lärmquellen bei U- und S-Bahntriebwagen<br />

verringerter Anzahl vorhanden. Aber<br />

auch hier kann es große Lärmprobleme<br />

geben, vor allem wenn keine akustische<br />

Vorgeben gemacht wurden.<br />

So hat man beispielsweise in einem<br />

großen Verkehrsbetrieb einen schwerwiegenden<br />

Fehler bei der Fahrzeugbestellung<br />

gemacht.<br />

So wird in Deutschland der Lärm-<br />

Grenzwert in 25 Meter Abstand gemessen, international ist es üblich, 7,5 m<br />

Abstand zu nehmen. Nun ist der Fehler passiert, dass man den Stand der Technik,<br />

der <strong>für</strong> 7,5 m definiert ist, einfach auf 25 Meter bezogen hat und so kommen die<br />

9 Dezibel Unterschied zustande. Es ist hier also eine ganz triviale Geschichte<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 31


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

passiert, vielleicht nur ein Schreibfehler, der jemandem unterlaufen ist. Die<br />

Industrie hat jedenfalls genau auf die Anforderung hin gebaut und daher kann sie<br />

auch nicht mehr in die Pflicht genommen werden.<br />

Hohe Rollgeräusche werden vor allem<br />

32<br />

Anregung<br />

Abb. 4: Rollgeräusch<br />

Fahrgeschwindigkeitseinfluss<br />

Eigenschaften<br />

Erregung Körperschall<br />

Emission<br />

Immission<br />

Radrauheit<br />

r R (I)<br />

durch eine zu große Radrauhigkeit und<br />

Schienenrauhigkeit verursacht (Abbildung<br />

4). Deswegen sind das Schleifen<br />

von Schienen sowie glatte Räder sehr<br />

sinnvolle Maßnahmen. Die Summe der<br />

Rauhigkeit wirkt dann in der<br />

Kontaktfläche Rad-Schiene. Auch hier<br />

kann einiges gemacht werden, etwa über<br />

die Schienenprofilform oder das<br />

Zwischenmedium.<br />

Die Fahrgeschwindigkeit spielt nicht nur<br />

über den Lärmpegel eine Rolle, sondern<br />

auch über die Frequenz. Hier findet<br />

praktisch eine Wandlung von der<br />

Wellenlänge über die Fahrgeschwindigkeit<br />

in die Frequenz statt.<br />

Eine ganz entscheidender Faktor bei der<br />

Lärmminderung sind die Eigenschaften<br />

sowie die Geometrie von Rad und Gleis. Hier gibt es bislang erst wenige<br />

Parameter, um die man sich kümmert, weswegen hier noch ein ganz erhebliches<br />

Potential steckt.<br />

Diese ganze Wirkungskette führt zur Erregung von Körperschall und die<br />

Schwingung von Rad und Gleis. Solange dabei kein Luftschall abgestrahlt wird, ist<br />

dies nicht weiter problematisch. Die Abstrahlung des Luftschalles kann durch eine<br />

Reihe von Maßnahmen beeinflusst werden. Heute macht man dies vor allem auf<br />

dem Ausbreitungsweg durch Lärmschutzwände.<br />

Die Wirkungskette (Abbildung 4) zeigt, dass es eine Reihe von<br />

Einflussmöglichkeiten gibt, die heute nur zum Teil genutzt werden. Weitgehend<br />

sind diese Maßnahmen auch additiv, zwar nicht immer so, dass man die Pegel<br />

einfach zusammenzählen kann, aber man hat zusätzlichen Nutzen durch<br />

zusätzliche Maßnahmen. Dies wird häufig übersehen. Wenn man etwa ein 15 dB-<br />

Problem hat, hilft oft das Addieren von 5- oder 6- dB-Effekten, um bei den<br />

gewünschten 15 dB anzukommen.<br />

Die Problematik der Kurvenfahrt wird oft vernachlässigt. Ich will mit den<br />

folgenden drei Geräuschmessungen<br />

bei Straßenbahnen das besondere<br />

Problem des Kurvenquietschens<br />

darstellen (Abbildung 5). Die<br />

Messungen haben wir an Straßenbahnen<br />

in Potsdam gemacht, die<br />

aber auch <strong>für</strong> andere Orte durchaus<br />

typisch sind. Es wurde jeweils der<br />

Maximalpegel in einer Entfernung<br />

von 7,5 m bestimmt bei einer<br />

Geschwindigkeit von 30 km/h:<br />

S<br />

Kontaktfläche,<br />

Radaufstandspunkt<br />

f = v / l<br />

Schienenrauheit<br />

r S (I)<br />

Material (Steifigkeit, Dämpfung) und<br />

Geometrie von Rad und Gleis<br />

Schwingung von<br />

Rad und Gleis<br />

Abstrahlung<br />

Luftschall<br />

Ausbreitung<br />

Lärmbelästigung<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Abb. 5: Kurvengeräusch bei 30 km /h<br />

Kurvengeräusch<br />

Kurvenkreischen<br />

Breitbandgeräusch<br />

R = 33 m<br />

Fahrt im Bogen mit<br />

Kreischen L p = 90 dB (A)<br />

Fahrt im Bogen ohne<br />

Kreischen L p = 74 dB (A)<br />

Fahrt in Gerade L p = 68 dB (A)<br />

Straßenbahn KT4D,<br />

Potsdam, Februar 2002<br />

L P<br />

85<br />

80<br />

75<br />

70<br />

65<br />

60<br />

55<br />

50<br />

[dB]<br />

45<br />

40<br />

35<br />

30<br />

25<br />

20<br />

15<br />

10<br />

0.0 0.2 0. 4 0.6 0.8 1. 0 1.2 1. 4 1.6 1.8 2. 0 2.2 2.4<br />

f [kHz]


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

• Fahrt in der Geraden: 68 dB(A),<br />

• bei Fahrt im Bogen ohne Kreischen: 6 Dezibel mehr,<br />

• bei Fahrt im Bogen mit Kreischen 22 Dezibel mehr.<br />

Hinzu kommt, dass mit dem Kreischen nicht nur eine Mehrbelastung von 22 dB(A)<br />

einhergeht. Aufgrund der besonderen Tonhaltigkeitsanteile liegt sogar eine<br />

faktische Störwirkung bei Kurvenfahrten von über 30 Dezibel gegenüber der<br />

gleichen Fahrgeschwindigkeit in der Geraden vor.<br />

Es gibt zum Teil allerdings unsinnige Anforderungen, wonach im Bogen dasselbe<br />

Geräusch wie in der Geraden verursacht werden darf. Dies ist jedoch physikalisch<br />

unmöglich. Man hat im Bogen definitiv schwierigere Bedingungen. Das heißt, man<br />

muss hier höhere Geräuschwerte zulassen, aber natürlich kein Kreischen.<br />

Abbildung 6 zeigt, wie sich die Geräuschpegel<br />

bei modernen, lärmgeminderten<br />

Fahrzeugen (wie dem ICE) darstellen.<br />

Man muss dabei von drei Bereichen ausgehen.<br />

Beim unteren Geschwindigkeitsbereich<br />

dominiert das Antriebsgeräusch. Beim ICE<br />

in Berlin kennt man diesen Staubsaugereffekt,<br />

man meint, es kommt ein großer<br />

Staubsauger daher. Im mittleren<br />

Geschwindigkeitsbereich dominiert das<br />

Rollgeräusch, in oberen Geschwindigkeitsbereichen<br />

hingegen das aerodynamische<br />

Geräusch.<br />

Aerodynamische Geräusche können<br />

jedoch durchaus auch in unteren Geschwindigkeitsbereichen<br />

auftreten, wenn<br />

schwerwiegende akustische Fehler gemacht<br />

wurden. Es gibt verschiedene<br />

Fahrzeuge, die bereits ab 70 km/h aerodynamische Probleme machen. Sie kennen<br />

dies vielleicht von manchen Autos, wenn man das Schiebedach aufmacht. Ein<br />

sogenannter Helmholtz-Resonator <strong>für</strong> tiefe Frequenzen spricht hier bereits bei<br />

niedrigen Fahrgeschwindigkeiten an.<br />

Es besteht nach wie vor großer Forschungsbedarf.<br />

Wir haben inzwischen die Forschungsplattform “Leiser Verkehr” auf die Beine<br />

gestellt, die ich hier kurz erläutern möchte. Ich möchte Sie aber auch ermuntern,<br />

folgende Webseite aufzumachen: www.fv-leiserverkehr.de. Der Forschungsverbund<br />

setzt sich aus folgenden fünf Blöcke zusammen:<br />

• Gemeinsame Verfahren und Methoden unter der Leitung von Prof. Neise<br />

• Lärmwirkungen, ein Bereich der jetzt erst vor drei Monaten beginnen<br />

konnte<br />

• Leiser Straßenverkehr<br />

• Leise Züge und Trassen, den ich vertrete<br />

Abb. 6:<br />

Gesamtgeräusch eines Hochgeschwindigkeitszuges<br />

und dessen Komponenten als Funktion<br />

der Fahrgeschwindigkeit<br />

Domi nieren de<br />

Ge räuschqu elle<br />

Niedrige<br />

Geschw.<br />

Mittlere<br />

Geschw.<br />

ae ae Ref<br />

L =K +60lg(v/v )<br />

Hohe<br />

Geschw.<br />

• Leises Verkehrsflugzeug. Diesen Bereich konnten wir leider noch nicht<br />

starten. Hier sind wir noch kräftig dabei zu kämpfen, um die Luftfahrt mit in<br />

das Programm hereinzunehmen.<br />

L [dB(A)]<br />

pFAmax<br />

L = L<br />

a r<br />

L = L<br />

r ae<br />

50 100 150 200 300 400<br />

V [km/h]<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 33


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Mit dem Forschungsverbund wollen wir gerade die Problematik der gemeinsamen<br />

Wirkung von Verkehrslärm angehen, was bislang so noch nicht betrachtet worden<br />

ist.<br />

Der Forschungsverbund ist eine offene Plattform, die kontinuierlich durch neue<br />

Projekte ergänzt werden soll.<br />

Die Abbildung 7 zeigt die Schwerpunkte der Forschungsarbeiten. Ich möchte hier<br />

nur auf die Lärmwirkungen eingehen: psychosoziale Lärmwirkungen, Sprachverständlichkeit,<br />

kognitive Leistungen, Schlafleistungen und Befinden. Es handelt sich<br />

hier um eine Grundlagenforschung, <strong>für</strong> die sehr viel in den 80er Jahren gemacht<br />

worden ist und in der es in der Zwischenzeit eher ruhig geworden ist. Diesen<br />

Bereich wollen wir jetzt wieder ganz erheblich forcieren.<br />

Im Bereich “Leise Züge und Trassen” haben wir folgende großen Schwerpunkte<br />

angedacht (Abbildung 8):<br />

34<br />

Geschäftsstelle Leiser Verkehr 12-02<br />

Abb. 7: Gegenwärtige Inhalte und Ziele<br />

Verfahren und<br />

Methoden<br />

•Schallquellenlokalisierung<br />

•Akustische Simulationsverfahren<br />

•Start- und<br />

Landeverfahren<br />

Technische und operationelle Lärmminderung<br />

Lärmschäden<br />

Ordnungspolitik<br />

Lärmwirkung<br />

•Psychosoziale<br />

Lärmwirkungen<br />

Sprachverständlichkeit,<br />

kognitive<br />

Leistungen<br />

Schlaf, Leistung<br />

und Befinden<br />

Straßenverkehrslärm<br />

•Reifen-Fahrbahn-<br />

Geräusche,<br />

Fahrbahnübergänge<br />

• Rad-Schiene-Geräusche,<br />

• Antriebs- und Bremsgeräusche und<br />

• Passive Minderung.<br />

Schienenverkehrslärm<br />

Forschungsverbund<br />

Leiser Verkehr<br />

Fluglärm<br />

•Rad-Schiene- •Antriebsgeräusche<br />

Geräusche •Strömungsgeräu-<br />

•Antriebsgeräusche sche<br />

(Lüfter, Bremsen) •aktive / passive<br />

Lärmminderung<br />

(DLR Projekt Leiser<br />

FLugverkehr )<br />

Technische Universität Berlin<br />

FG Schienenfahrzeuge<br />

Abb. 8:<br />

4100 Rad-Schiene<br />

Geräusche<br />

4110 SIMTool<br />

Rollgeräusch<br />

Inzwischen ist die passive Minderung leider ganz herausgefallen, weil die passive<br />

Minderung immer Zusatzkosten verursacht. Allerdings hat sie ein ganz erhebliches<br />

Potential von häufig 5 bis 15 Dezibel Reduktion. Es sind jedoch immer<br />

Zusatzkosten. Und wenn ich keine Zusatzkosten aufbringen möchte, dann macht<br />

ein solches Projekt auch keinen Sinn. Die Industrie ist hier ausgestiegen mit der<br />

Begründung, wir kriegen ja nur knapp die Hälfte gefördert. Die andere Hälfte<br />

müssen wir ja wieder finanzieren. Wir können uns aber nicht vorstellen, dass die<br />

Bahn jemals etwas derartiges beschaffen wird. Also ist das Projekt wieder<br />

gestorben.<br />

Im Bereich “Rad-Schiene-Geräusche” möchte ich nur auf einen Bereich eingehen,<br />

den auch Herr Dr. Friedrich noch nicht erwähnt hat: den Bereich<br />

Schienenstegbedämpfung und Schienenbefestigung.<br />

Die Schiene ist ein wichtiges schallabstrahlende Element, vor allem bei leisen<br />

Fahrzeugen fungiert sie regelrecht als Lautsprecher. Die schienenherstellende<br />

Industrie kümmert sich derzeit gar nicht um Lärmminderung bei Schienen. Auch<br />

hier wird dieselbe Argumentation vorgetragen, dass sie sich nicht vorstellen<br />

könne, dass die Bahn jemals etwas derartiges beschafft. Die Schienenbeschaffer<br />

äußern das auch öffentlich. Sie können sich auch nicht vorstellen, jemals leise<br />

Schienen einzubauen.<br />

Eine Kombination aus weicher Schienenbefestigung und Dämpfung in der Schiene<br />

hat jedoch ein Reduktionspotential von 5 Dezibel, was zumindest theoretisch<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Leiser Verkehr<br />

4000 Leise Züge und Trassen<br />

4120 Kurvenquietschen<br />

4130 Gleislärm<br />

4200 Antriebs- und<br />

Bremsgeräusche<br />

4210 Akustisches Qualitätsmanagement<br />

4220 Lüftungsgeräusche<br />

4131 Schienenstegbedämpfung + Schienenbefestigung<br />

4133 Kontinuierliche Schienenlagerung Fernverkehr<br />

4134 Kontrollierte Messstrecke<br />

4230 Bremsenquietschen<br />

4300 Passive<br />

Minderung<br />

4310 Schallschutzwände<br />

4320 Schallschürzen<br />

4330 Leichte akustische<br />

Materialien<br />

Forschungsverbund<br />

Leiser Verkehr


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

nachgewiesen ist. Im Rahmen des Forschungsvorhabens soll das Simulationstool<br />

erweitert werden, um dies zu zeigen. Ursprünglich war eigentlich die Entwicklung<br />

einer Fertigungsmethode angedacht, die dann einen Kostenhorizont von<br />

zusätzlich ca. 40 Euro pro Meter Gleis ermöglichen sollte und eine Pegelreduktion<br />

von 5 Dezibel. Aber 40 Euro sind nicht null Euro, und solange ich nicht in der<br />

Pflicht bin, irgendetwas zu erreichen, sind 40 Euro Geld, das keiner ausgibt.<br />

Obwohl dieser Betrag, vergleichen mit Schallschutzfenstern oder –wänden,<br />

überhaupt keine relevante Größe ist, also eine wesentlich effizientere Maßnahme<br />

darstellt.<br />

Schließlich soll der Forschungsbereich des akustischen Qualitätsmanagements<br />

gestärkt werden, ein Bereich, wo wir – wie ich meine – bereits sehr innovativ sind.<br />

Hier geht es um folgendes. Bei jedem neuen Projekt ist der Wille da, auch etwas<br />

<strong>für</strong> den Lärmschutz zu tun, also ein leiseres Produkt auf die Schiene zu stellen oder<br />

ein leiseres Gleis zu machen. Aber dieses Vorhaben bleibt in aller Regel auf der<br />

Strecke, weil Akustik relativ schwierig ist. So fehlt denjenigen Leuten, die sich mit<br />

dem Projektfortschritt beschäftigen, ein Tool, um die Akustik gleichberechtigt zu<br />

den anderen Anforderungen zu berücksichtigen. Hier setzt das akustische<br />

Qualitätsmanagement ein. Aus meiner Sicht ist es ein ganz wesentlicher Punkt,<br />

dass Akustik auch von Nicht-Spezialisten gehandhabt wird. Nach meiner<br />

Anschauung ist das Hauptproblem beim Schienenlärm, dass es die akustischen<br />

Abteilungen gibt, von denen man meint, die können sich um das Problem<br />

kümmern. Dann müssen es die anderen nicht mehr tun. Die akustischen<br />

Abteilungen kommen dann natürlich immer zu spät und dadurch gibt es solche<br />

Effekte, dass neue Produkte oftmals deutlich lauter sind als alte.<br />

Nun zu den Grenzwerten. In Deutschland gibt es derzeit nur <strong>für</strong> Neubaustrecken<br />

verbindliche Immissionsgrenzwerte. Immission ist immer eine Funktion von<br />

Emission und Betrieb, also die Anzahl der Fahrzeuge und die Zustände, vor allem<br />

die Geschwindigkeit.<br />

Abb. 9:<br />

Grenzwerte<br />

Gesetzlich verbindliche<br />

Grenzwerte sind heute in<br />

Europa nur in Österreich<br />

vorhanden:<br />

Schienenfahrzeugl ärmzulässigkeitsverordnung<br />

SchLV<br />

vom 25. Juni 1993<br />

Achtung: Standversuch mit<br />

Maximaldrehzahl Dieselmotor und<br />

Hilfsbetriebe, außer Lüfter, halbe<br />

Drehzahl!<br />

Fahrversuch bei 80 km/h in 7,5 m<br />

Querabstand, v > 80 km/h:<br />

ΔL = 30 log (v / 80) addieren<br />

Fahrzeugkomponenten im Gesamtgeräusch<br />

§ 7. Zul ässige Grenzwerte im Sinne dieser Verordnung:<br />

Au ßenschalldruckpegel:<br />

(1) Standversuch (2) Fahrversuch<br />

Innenschalldruckpegel:<br />

(3) Standversuch (4) Fahrversuch<br />

Fahrzeuggattung Grundsätzliche<br />

Versuche<br />

(1) (2) (3) (4)<br />

Elektr. Lokomotiven 74 84 66 76<br />

Elektr. Triebwagen 74 82 64 74<br />

Lokomotiven mit VKM 80 86 66 76<br />

Triebwagen mit VKM 76 84 64 74<br />

Nebenfahrzeuge 78 86 68 78<br />

Reisezugwagen Kat. 1 71 80 54 63<br />

Güterwagen<br />

Kat. 2 71 80 57 66<br />

Kat. 3 74 83 60 74<br />

Kat. 4 74 83 60 73<br />

Kat. 1 — 81 — —<br />

Kat. 2 — 83 — —<br />

Kat. 3 — 85 — —<br />

Allein in Österreich gibt es<br />

derzeit Emissionsgrenzwerte<br />

und das schon seit zehn Jahren<br />

(Abbildung 9). Diese sind in<br />

der Schienenfahrzeuglärm-Zulässigkeitsverordnungfestgeschrieben.<br />

Die österreichischen<br />

Grenzwerte sind relativ unübersichtlich.<br />

Es werden dabei<br />

vier verschiedene Zustände<br />

unterschieden, Außenlärm im<br />

Stand, Außenlärm in Fahrt,<br />

Innenlärm im Stand und Innenlärm in Fahrt. Weiterhin gibt es eine starke<br />

Aufgliederung nach Fahrzeugtypen, was eigentlich wenig Sinn macht. In<br />

Österreich ist der positive Effekt dieser Grenzwerte jedoch merklich zu spüren. Es<br />

fehlen allerdings verschiedene Betriebssituationen, die hier nicht aufgeführt<br />

worden sind.<br />

Derzeit laufen die Vorbereitung <strong>für</strong> EU-weite Emissionsgrenzwerte <strong>für</strong><br />

Schienenfahrzeuge, was Herr Friedrich bereits erwähnt hat. Die TSI-Richtlinien<br />

(Technical Standards for Interoperability) <strong>für</strong> Emissionen sind derzeit allerdings<br />

stark umstritten und es gibt sehr viele Länder, die hier noch weniger Einsehen<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 35


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

haben als Deutschland. Diese Länder drängen sehr stark auf die Freiwilligkeit und<br />

dann bleibt eben der Lärm im Projektfortschritt auf der Strecke.<br />

Ich möchte hier folgenden Grenzwertvorschlag machen. Es sollten Emissionsgrenzwerte<br />

<strong>für</strong> alle relevanten Betriebssituationen definiert werden. Dabei sollten<br />

nicht nur dB(A)-Werte, sondern ganz dringend auch Tonhaltigkeitszuschläge<br />

definiert werden. Die alten Fahrzeuge haben alle ein breitbandiges Geräusch.<br />

Neue Fahrzeuge sind typischerweise tonhaltig, was z. B. daran liegt, dass die<br />

Umrichter harmonisch arbeiten und die Getriebe wesentlich stärker übersetzen<br />

müssen. Die Tonhaltigkeit wird derzeit durch keine <strong>für</strong> den Schienenverkehr<br />

praktikablen Methoden erfasst, weswegen hier unbedingt entsprechende Normen<br />

geschaffen werden sollten.<br />

Bei den Betriebssituationen muss natürlich die stationäre Geradenfahrt in Funktion<br />

von der Geschwindigkeit definiert werden. Es sollte aber unbedingt auch ein<br />

Bogenzuschlag festgelegt werden <strong>für</strong> weite Bögen von 100 bis 700 Meter von<br />

plus 3 Dezibel und <strong>für</strong> ganz enge Bögen bei Straßenbahnen von plus 6 Dezibel.<br />

Schließlich sollte es die knallharte Forderung geben, dass kein Kurvenkreischen<br />

auftreten darf, wobei es den Schalter zum Abschalten des Kurvenkreischens<br />

natürlich nicht gibt. Hier müssen jeweils ganz individuelle Maßnahmen ergriffen<br />

werden.<br />

Beim Anfahrt- und Bremsenlärm ist die Tonhaltigkeit ein noch zusätzlich zu<br />

beachtendes wichtiges Thema. Beim Stillstand wird in Deutschland derzeit nur die<br />

minimale Drehzahl (n min ) betrachtet, in Österreich jedoch die maximale Drehzahl<br />

(n max ) der Hilfsbetriebe. Letzteres ist meiner Meinung nach ein ganz wesentlicher<br />

Vorteil, weil die Sicht auf die Minimaldrehzahl zu verengt ist. In diesem<br />

Zusammenhang wendet die Industrie oft ein, dass die Maximaldrehzahl nicht<br />

auftritt, aber wenn sie nicht auftritt, dann könnte man sie auch unterdrücken. Die<br />

Maximaldrehzahl ist in der Dieseltraktion natürlich auch bezüglich des<br />

Traktionsmotors zu definieren.<br />

Wo jetzt die einzelnen Grenzwerte sein sollte, würde hier jetzt den Rahmen<br />

sprengen und kann vielleicht in der Arbeitsgruppe am Nachmittag besprochen<br />

werden. Mir ist vor allem wichtig, das die Bogen- und Tonhaltigkeitszuschläge<br />

nicht untergehen, da sie später ein ganz wesentliche Problem bei der Einführung<br />

von neuen Produkten darstellen.<br />

36<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Umweltverträgliche Verkehrsplanung<br />

Aspekte des Fluglärms<br />

Eckhard Bock<br />

Stadtplaner SRL, Berlin<br />

Zunächst bedanke ich mich beim <strong>VCD</strong> – und hier insbesondere bei Herrn Pless –,<br />

dass Verkehrslärmfragen nicht nur heute, sondern in einer Reihe von<br />

Veranstaltungen auf der Tagesordnung stehen. Für viele Beteiligte ist<br />

Verkehrslärm ein unangenehmes Thema.<br />

Um so erfreulicher ist es, dass sich das Bundesumweltministerium (BMU), und wie<br />

man heute sieht, auch die Berliner Verwaltung den Herausforderungen stellen.<br />

In meinem Vortrag kann ich die speziellen Problemstellungen des Fluglärms und<br />

Luftverkehrs nur anreißen – ich mich auf Fragen konzentrieren, die auch <strong>für</strong><br />

andere Verkehrslärmarten von Relevanz sind.<br />

Ich hoffe, dass ein derartiges Vorgehen hilft, zu gemeinsamen Strategien zu<br />

kommen.<br />

Ausgangssituation<br />

Die Rahmenbedingungen sind alles andere als günstig. Die Mobilität wächst und<br />

der weniger umweltverträgliche Verkehr nimmt zu, obwohl wir eine abnehmende<br />

Bevölkerung haben und insbesondere in den neuen Bundesländern erhebliche<br />

Probleme bestehen, die vorhandene Infrastruktur angesichts fehlender finanzieller<br />

Mittel aufrechtzuerhalten. Diese grundlegenden Probleme darf man nicht außer<br />

Acht lassen – einige Kommunen haben überhaupt keinen Handlungsspielraum,<br />

um eine nachhaltige Verkehrsentwicklung zu fördern und können sogar besonders<br />

umweltverträgliche Straßenbahnnetze kaum noch unterhalten ( Beispiel aus dem<br />

Berliner Umland).<br />

Gleichzeitig ist der weitere Infrastrukturausbau – ohne klare Vorgaben hinsichtlich<br />

einer übergreifenden nachhaltigen Verkehrsentwicklungskonzeption beabsichtigt.<br />

Für Neuinvestitionen insbesondere in den Flughafenausbau und –erschließung<br />

sowie in Bundesautobahn und Bundesfernstraßen ist anscheinend genug Geld<br />

vorhanden.<br />

Beim Unterhalt vorhandener nachhaltiger Verkehrsträger fehlt es. Ob und wieviel<br />

Geld <strong>für</strong> den Lärmschutz bei Verkehrswegen vorhanden ist, sollte auch im<br />

Verhältnis zu dem vorhandenen Verkehrssystem gesehen werden.<br />

Es ist darüber nachzudenken, welche strukturellen Probleme einer nachhaltigen<br />

Verkehrsentwicklung entgegenstehen und mit welchen Instrumenten eine<br />

grundsätzliche Wende in der Verkehrspolitik herbeigeführt werden kann.<br />

Strukturelle Probleme / Verkehrsverlagerung<br />

In den Programmen fast aller Parteien finden wir Aussagen, dass die<br />

Verkehrsverlagerung auf umweltverträgliche Verkehrsträger be<strong>für</strong>wortet wird.<br />

In den Ballungszentren soll der ÖPNV gefördert werden und in der Fläche soll der<br />

Schienenverkehr Kurzstreckenflüge übernehmen.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Dieses sind alles Forderungen und Wünsche, die mit der Realität weitestgehend<br />

nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Für die Strecken, die <strong>für</strong> den<br />

Flugverkehr von Bedeutung sind, gibt es keine Abstimmungen mit anderen<br />

Verkehrsträgern. Selbst die Flughafenstandort- und -ausbauplanung unterliegen<br />

keiner an Umwelt- oder Effektivitätsmaßstäben orientierten Gesamtplanung.<br />

Im Gegensatz zur Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher<br />

Verkehrsflughäfen existieren kaum Kapazitätsengpässe, sondern überwiegend<br />

Unterauslastungen der durch spezifische Länderinteressen geprägten<br />

Verkehrsflughäfen. Eine Ausnahme stellt das Drehkreuz Frankfurt am Main dar,<br />

dessen Erweiterungsabsichten zur Zeit in der Diskussion stehen.<br />

Trotz vorhandener Kapazitäten weichen Billigfluganbieter – steuerlich begünstigt –<br />

auf Regionalflughäfen aus und verteilen Verkehr und Lärm in der Fläche.<br />

Wenn man nachhaltigen Verkehr erhalten will, ist verkehrsträgerübergreifend zu<br />

steuern. Man benötigt zumindest eine verkehrsträgerübergreifende<br />

Entwicklungsplanung des Bundes <strong>für</strong> die Verkehrsflughäfen und eine der Länder<br />

<strong>für</strong> die Regionalflughäfen (hier liegen z.T. Konzepte vor).<br />

Grundsätzlich könnte der Bund eine Luftverkehrskonzeption als Bundesraumordnungsplan<br />

festlegen, an den die Länder gebunden wären. Bisher liegt nur eine<br />

weitestgehend an den Interessen der Luftverkehrslobby orientierte Konzeption<br />

vor, die kritische Fragen auch deshalb ausklammert, weil Eingriffe in die<br />

Länderkompetenz ungern veranstaltet werden.<br />

Zur Zeit werden ohne Nachweis der Umweltverträglichkeit oder Nachhaltigkeit<br />

Wirtschaftsförderungsmittel und Infrastrukturmittel <strong>für</strong> die Erschließung von<br />

Verkehrs- und Regionalflughäfen verwandt.<br />

Hier wäre es sofort möglich, den Mitteleinsatz vom Vorhandensein von<br />

Verkehrsentwicklungsplänen oder auch vom konkreten Benutzungsgrad der<br />

Schiene abhängig zu machen. Auch die Vergabe von EU-Fördermitteln könnte<br />

gezielt erfolgen und die notwendigen Kriterien einer neuen Verkehrskonzeption<br />

beachten.<br />

Regionale Verkehrsentwicklungsplanung<br />

Lokal bzw. regional könnte eine Verkehrsentwicklungsplanung, die mit Finanzund<br />

Planungshoheit verknüpft werden sollte, eine echte Wende hin zu einem<br />

effektiven Einsatz öffentlicher Mittel und zur Erhöhung des Benutzungsgrades<br />

öffentlicher Verkehrsmittel bedeuten.<br />

Die finanzielle Situation der Städte und Regionen ist in weiten Teilen derart<br />

desolat, dass der bisherige Ansatz parallel zwei Verkehrssysteme vorzuhalten und<br />

das Straßennetz <strong>für</strong> den MIV immer weiter auszubauen, kurzfristig an Grenzen der<br />

Umweltverträglichkeit und Finanzierbarkeit stößt. Angesichts der Umbruchsituation<br />

in den neuen Bundesländern und der gravierenden Stadtumbauprobleme<br />

ist der Sonderstatus <strong>für</strong> die Straßenbaufinanzierung aufzuheben. Es sollte alles<br />

getan werden, damit die Schiene der Straße gleichgestellt wird. Die<br />

Straßenbaufinanzierung und – unterhaltung sollte der regionalen Ebene überantwortet<br />

werden; zentrale Verteilungsmechanismen stehen nachhaltigen<br />

Lösungen entgegen.<br />

Erste Ansätze eines derartigen regionalen Managements sind in der<br />

Nahverkehrsplanung bereits vorhanden. Es käme nunmehr darauf an, auch die<br />

Entscheidungen im Straßennetz zu dezentralisieren und die Gesamtverantwortung<br />

<strong>für</strong> Investition und Unterhalt verkehrsträgerübergreifend der Region zu<br />

übertragen.<br />

38<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Gleichbehandlung der Verkehrsträger bei der Besteuerung<br />

Die weitestgehende Freistellung des Luftverkehrs von Steuern widerspricht nicht<br />

nur der Gleichbehandlung der Verkehrsträger, sondern auch fundamentalen Zielen<br />

des Klimaschutzes. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an die Forderung eines<br />

anerkannten Potsdamer Klimaforschers, der eine Abgabe <strong>für</strong> Luft- und<br />

Seeschiffahrt zur Diskussion gestellt hat, um die Auswirkungen der Klimakatastrophen<br />

zu bewältigen.<br />

Nationale Alleingänge sind im Luftverkehr ( Bindung an ICAO-Beschlüsse) nur<br />

begrenzt möglich.<br />

Allerdings können <strong>für</strong> Kurzstreckenflüge auch nationale Steuern erhoben werden.<br />

Hierauf bezieht sich auch die Koalitionsvereinbarung.<br />

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die EU Anfang der 90 er Jahre beschlossen<br />

hat, die Kerosinbesteuerung nur bis zum Jahre 1997 auszusetzen. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt sollten weitere Untersuchungen durchgeführt werden.<br />

Mittlerweile sind eine Fülle von Untersuchungen und darauf basierende Konzepte<br />

und Vorschläge erarbeitet worden. Die Beschlusslage ist aber nicht geändert<br />

worden. Neuerdings hört man aus der EU, dass noch nicht einmal<br />

Emissionsabgaben durchsetzbar sein sollen.<br />

These zur Verkehrsverlagerung und Erhöhung umweltverträglichen Verkehrs:<br />

• Die vorhandenen strukturellen Probleme werden die Lärmsituation eher<br />

verschärfen als mildern. Eine neue Verkehrskonzeption, die den Einsatz<br />

von Mitteln steuert und in Zusammenhang mit Verkehrsentwicklungsplänen<br />

und Lärmminderungsplänen zu erarbeiten wäre, ist dringend<br />

erforderlich.<br />

• Ein niedriger Motorisierungsgrad und ein hoher Benutzungsgrad von<br />

umweltverträglichem Verkehr ist durch Finanzzuweisungen an Länder und<br />

Regionen zu fördern. Im Moment werden andere Verkehrsarten direkt und<br />

indirekt gefördert.<br />

Spannungsfeld Fluglärm<br />

Für Fluglärm gibt es keine Grenz- oder Richtwerte, wie sie <strong>für</strong> andere<br />

Verkehrslärmarten vorgeschrieben sind. Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm<br />

strebt, trotz vielfacher Besonderheiten des Fluglärms, – hier sei die hohe<br />

Belästigungswirkung erwähnt – eine prinzipielle Gleichstellung mit anderen<br />

Verkehrslärmarten an und be<strong>für</strong>wortet eine Grenzwertfestlegung im Rahmen des<br />

Bundesimmissionsschutzgesetzes.<br />

Einen guten, wenn auch nicht ausreichenden Ansatz sehen wir im vorliegenden<br />

Referentenentwurf des BMU.<br />

Beeinträchtigung von Siedlungsgebieten<br />

Unsere weitergehenden Vorschläge, die insbesondere die Grundstücks- und die<br />

Außenwohnraumbeeinträchtigungen behandeln, aber auch eine neue immissionsschutzrechtliche<br />

Regelung betreffen, sind in einem eigenen Novellierungsvorschlag<br />

zusammengefaßt, der unserer Homepage www.fluglaerm.de zu<br />

entnehmen ist. (vgl. Anlage)<br />

Die Beeinträchtigung von Außenräumen berührt auch andere Verkehrslärmarten<br />

und ist bisher noch unzureichend untersucht und behandelt worden.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Die Lärmeinwirkungen auf Grundstücke wird häufig in der juristischen Literatur als<br />

Restbetroffenheit abqualifiziert.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass aktive Lärmschutzmaßnahmen greifen und<br />

insofern nur ein geringfügiger Teil des Lärms unbewältigt bleibt.<br />

Eine derartige Betrachtung ist bei Fluglärm aber auch bei innerörtlichem Schienenund<br />

Straßenlärm nicht möglich. Hier kommt häufig die gesamte Lärmbelastung<br />

auf das Grundstück und seine Außenräume zu, ohne dass es Schutzmöglichkeiten<br />

gibt.<br />

In anderen europäischen Ländern sind weitaus fortschrittlichere und effektivere<br />

Herangehensweisen zu erkennen. Der Flughafen Amsterdam weist als<br />

europäisches Drehkreuz große Siedlungsbeschränkungszonen auf. Umsiedlungen,<br />

Risikoabschätzungen und Grundstückswertentschädigungen sind keine Fremdworte.<br />

Im Vergleich zur Planung Flughafen Berlin-Brandenburg International wird<br />

die Nachbarschaft weitaus umfassender geschützt. Es ist auch in anderen Ländern<br />

undenkbar, einen Großflughafen – wie in Berlin-Brandenburg beabsichtigt –<br />

zwischen zwei Siedlungsachsen zu setzen.<br />

Belastungssituation<br />

Obwohl an nahezu allen Verkehrsflughäfen in Deutschland ausreichendes<br />

Datenmaterial vorhanden ist, werden die Betroffenen über die Belastungssituation<br />

nicht ausreichend aufgeklärt.<br />

Es gibt keinen Schallimmissionsplan, aus dem die Anzahl der Flugbewegungen und<br />

der mit Ihnen verbundene Lärm, die Dauer der Erholungsphasen zwischen<br />

Lärmereignissen und die Lärmbelastung in schutzwürdigen Zeiten hervorgeht.<br />

Einziger Parameter <strong>für</strong> die Beurteilung von Fluglärm soll der aequivalente<br />

Dauerschallpegel sein – obwohl bereits in der Nacht auf Maximalpegel und Zahl<br />

der Ereignisse Bezug genommen werden muss.<br />

Oft wird über real geflogene Flugrouten keine Auskunft gegeben.<br />

Die Konfliktsituation an Flughäfen wird durch Versäumnisse der Luftfahrtbehörden<br />

und der Deutschen Flugsicherung verschärft. Der Schutz vor Fluglärm<br />

liegt überwiegend in der Verantwortung der Verkehrsbehörden und nicht in der<br />

Hand der Immissionsschutzbehörden.<br />

Selbstverständlich geht es auch anders. Die Belastungssituation an australischen<br />

Flughäfen ist hervorragend und ausführlich dokumentiert. Im Mediationsverfahren<br />

Frankfurt und dem Regionalen Dialogforum sind unterschiedliche Belastungssituationen<br />

begutachtet worden. Dabei sind Betriebsrichtungen, die bei einer<br />

einseitigen Dauerschallpegelbetrachtung unberücksichtigt bleiben, erfasst worden.<br />

Insbesondere sind Aussagen getroffen worden, ab wie vielen täglichen Überflügen<br />

Wohnfunktionen erheblich beeinträchtigt werden. Der Gutachter Kastka gibt die<br />

Schwelle mit 60 täglichen Überflügen mit einem Pegel von 70 dB an ( NAT 70).<br />

Diese Werte werden bei vielen Verkehrsflughäfen erreicht, ohne dass<br />

Schutzmaßnahmen ergriffen werden würden.<br />

Bei Planfeststellungsverfahren, die dem Vorsorgegedanken verpflichtet sein<br />

müssten, wird sogar davon ausgegangen, dass ein aequivalenter Dauerschallpegel<br />

von 62 bis 65 dB (Aussagen von Prof. Jansen) zumutbar sei. Bei diesen Werten<br />

kann mit 160 bis 220 Überflügen mit dem Pegel von 70 dB gerechnet werden.<br />

Die Belastung durch Fluglärm wird von einigen flughafenfreundlichen Gutachtern<br />

und Behörden vollständig unterschätzt und falsch bewertet.<br />

40<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Fluglärm und Luftverkehrsrecht<br />

Wenn Betroffene nach Schutz vor Fluglärm verlangen, wird Ihnen häufig die Frage<br />

gestellt, von wem wollen Sie denn eigentlich etwas? Welche Behörde etwas<br />

unternehmen sollte und wie Sie motiviert wird, etwas zu tun, auch wenn Sie sich<br />

als förmlich nicht zuständig betrachtet, sind Fragen mit denen die Betroffenen<br />

ständig zu kämpfen haben.<br />

Das Luftverkehrsrecht zeichnet sich durch eine Fülle von Detailregelungen und<br />

Zuständigkeitsverteilungen aus, die eher den Eindruck aufkommen lassen, dass<br />

klare Ansprechpartner und Handlungsträger nicht definiert werden sollen.<br />

Dennoch ist festzuhalten, dass das LuftVG ( Luftverkehrsgesetz) und die LuftVO<br />

(Luftverkehrs-Verordnung) in einer Reihe von Abschnitten positive Aussagen zum<br />

Schutz gegen Fluglärm enthalten:<br />

1. nach § 1 Abs.2 LuftVO soll Lärm vermieden werden<br />

2. nach § 6 LuftVO sind Sicherheitsmindesthöhen vorgegeben<br />

3. nach § 6 Abs.2 S.1 LuftVG ist bei der luftrechtlichen Genehmigung der<br />

Schutz vor Fluglärm angemessen zu berücksichtigen<br />

4. nach § 29 Abs.1 S.3 LuftVG können sogar Maßnahmen zur Abwehr von<br />

erheblichen Belästigungen durch Fluglärm im Benehmen mit den<br />

Immissionsschutzbehörden getroffen werden<br />

5. nach § 29b Abs.1 und Abs.2 ist auf den Schutz der Bevölkerung vor<br />

unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken und auf die Nachtruhe der<br />

Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen<br />

Grundsätzlich eröffnet das Luftverkehrsrecht Handlungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die<br />

Luftfahrtbehörden und die <strong>für</strong> die Flugsicherung zuständige Stelle, die vom<br />

Flugsicherungsunternehmen (DFS) besetzt wird.<br />

Warum schreiten die Luftfahrtbehörden in der Praxis bei erkennbaren<br />

Gesundheitgefährdungen oder erheblichen Belästigungen nicht ein?<br />

Man muss ganz gelassen feststellen, dass weder die Luftfahrtbehörden noch die<br />

<strong>für</strong> die Flugsicherung Verantwortlichen bisher eine Notwendigkeit gesehen haben,<br />

das vorhandene Instrumentarium anzuwenden.<br />

Der § 29 LuftVG, der auch Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) ermöglicht, wird<br />

als reiner Gefahrenabwehrparagraf ausgelegt, obwohl sein Wortlaut viel<br />

umfassender ist.<br />

Aufgrund des § 29b LuftVG können keine OWIVerfahren verfolgt werden. Das<br />

sieht das Gesetz zufälligerweise nicht vor.<br />

Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein bestehender Flughafen so<br />

viele Flugbewegungen wie möglich abwickeln kann, da normale Verkehrssteigerungen<br />

durch die Betriebsgenehmigungen gedeckt sein sollen. Dass<br />

gesundheitliche Beeinträchtigungen diesen Betriebsausweitungen entgegenstehen<br />

könnten, wird verschwiegen, verschleiert und vertuscht.<br />

Es ist ebenso kein Zufall, dass bei der Festlegung von Flugrouten durch das<br />

Luftfahrtbundesamt (LBA), dessen rein verkehrliche Ausrichtung nicht im<br />

geringsten durch immissionsschutzrechtlichen Sachverstand getrübt wird, diese<br />

unzumutbaren Lärm und erhebliche Belästigungen einschränkenden Bestimmungen<br />

des LuftVG keine Anwendung finden.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass diese unhaltbaren Zustände unabhängige Gerichte<br />

veranlassen, eindeutig Position zu beziehen.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Positive Akzente bezüglich der Bewertung des Fluglärms und notwendiger<br />

Abwägungsprozesse bei Flugrouten sind in der letzten Zeit sowohl vom<br />

Europäischen Gerichtshof als auch von bundesdeutschen Gerichten gesetzt<br />

worden.<br />

Fazit<br />

Die Konfliktlage im Fluglärmbereich ist erheblich. Angesichts vollkommen<br />

unbefriedigender Strukturen sind kurzfristige Verbesserungen kaum erkennbar.<br />

Die Novellierung des Fluglärmgesetzes und seine Integration in das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

bleibt einer der wichtigsten Forderungen.<br />

Die Anwendung der EU-Umgebungslärmrichtlinie kann zumindest helfen, die<br />

Belastungssituation korrekt darzustellen und auch den Gesamtlärm zu erfassen.<br />

Ein umweltverträglicher Luftverkehr muss ausreichende Schutzmaßnahmen und<br />

Entschädigungen bei vorhandenen Flughäfen sowie zusätzlich das Vorsorgeprinzip<br />

bei wesentlicher Änderung und Betriebserweiterung berücksichtigen.<br />

42<br />

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Anlage<br />

Position der Bundesvereinigung gegen Fluglärm zur Novellierung des<br />

Fluglärmgesetzes (Quelle: www.fluglaerm.de)<br />

Allgemeine Erfahrungen<br />

• Das FluglärmG bietet keinen ausreichenden Schutz. Es berücksichtigt auch<br />

nicht die <strong>für</strong> sonstigen Verkehrslärm entwickelten Grenz- und Richtwerte<br />

/1/.<br />

• Das FluglärmG ist ein Flughafenschutzgesetz, denn es regelt nur<br />

(unzureichende) Maßnahmen in der Umgebung meist großer Flughäfen. Es<br />

regelt weder Belastungen an Regionalflughäfen, Landeplätzen,<br />

Hubschrauberflugplätzen, durch Hubschraubernachtübungen, noch den<br />

schlimmsten Fluglärm überhaupt, den Tieffluglärm /2/.<br />

• Das FluglärmG enthält durch Ungleichbehandlung betroffener Bürger<br />

verfassungswidrige Regelungen /3/ und ist mit anderen rechtlichen<br />

Regelungen nicht in Einklang /4/.<br />

• Folgen des Leq4: Bei gleichem Dauerschallpegel ergibt sich ein<br />

unterschiedlicher und teilweise auch unzureichender Schutz je nach<br />

Standort, Flugzeugmix und Widmungszweck.<br />

• Fluglärmkommissionen mit konkreter Aufgabenstellung /5/ fehlen an<br />

militärischen Flugplätzen.<br />

• Das FluglärmG gibt technische Verbesserungen nicht an die Betroffenen<br />

weiter /6/.<br />

• Das FluglärmG schützt nicht vor Lärmzunahmen (z.B. bei den hohen<br />

Wachstumserwartungen in den neuen Bundesländern), es setzt auch keine<br />

Grenzwerte.<br />

• Das FluglärmG berücksichtigt nicht die zum Klimaschutz notwendigen und<br />

aufgrund internationaler Verpflichtungen vorgesehenen Reduzierungsmaßnahmen<br />

/7/.<br />

• Das FluglärmG erzeugt einen immensen vermeidbaren /8/ Folgeaufwand.<br />

• Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Nachbesserung verlangt die<br />

Novellierung /9/.<br />

Erforderliche Änderungen des Gesetzes<br />

• Regionalflughäfen, Landeplätze, Allgemeine Luftfahrt, Sportfluggeräte und<br />

militärische Tiefflug- und andere Übungsgebiete mit modifizierten<br />

Regelungen einbeziehen.<br />

• Recht auf Nachtruhe bzw. Nachtflugbeschränkungen /10/ ausdrücken;<br />

Kriterien festlegen.<br />

• Die Umweltkapazität /11/ muß bei Flughafenplanungen und -ausbauten als<br />

vorrangiger Maßstab eingeführt werden, denn der Schutz der Gesundheit<br />

hat Vorrang /12/ vor anderen Rechten. Die Umweltkapazität muß immer<br />

dem Verkehr angepaßt werden.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 43


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

44<br />

• Dauerschallpegel Leq4 durch den Beurteilungspegel Lr mit zusätzlicher<br />

Berücksichtigung der täglich 10 lautesten Maximalpegel ersetzen.<br />

• Neben den sechs verkehrsreichsten Monaten des Jahres sind auch die zwei<br />

verkehrsreichsten Wochen mit ihren Beurteilungspegeln und den<br />

Maximalpegeln zu erfassen.<br />

• Die Beurteilungspegel sind auch <strong>für</strong> jede Startbahnrichtung getrennt <strong>für</strong><br />

Landungen und Starts mit je 100 % des Verkehrs zu ermitteln und die<br />

jeweils höchsten Werte (Hüllkurve) <strong>für</strong> die Schutzmaßnahmen anzuwenden,<br />

damit die Gefahren nicht "weggemittelt" werden.<br />

• Prognosedaten sind nicht auf die nächsten 10 Jahre, sondern auf den zu<br />

erwartenden maximalen Ausbau zu beziehen.<br />

• Die in der Rechtsprechung im Lauf der Zeit gesenkten Grenzwerte <strong>für</strong><br />

Zumutbarkeit und Tages- und Nachtschallschutz sind zu berücksichtigen.<br />

• Entsprechend den Schallschutz erweitern und eine dritte Zone einführen.<br />

• Technische Fortschritte den Betroffenen zukommen lassen /13/; regelmäßig<br />

überprüfen.<br />

• Verpflichtungen <strong>für</strong> die Flugsicherung zur Lärmoptimierung ins Gesetz<br />

aufnehmen.<br />

• Militärische Flughäfen gesondert behandeln (Verfassungswidrige<br />

Behandlung abstellen).<br />

• Beratungskommissionen an militärischen Flughäfen mit entsprechender<br />

Besetzung wie an Zivilflughäfen vorsehen.<br />

• Fluglärmschutzbeauftragte verbindlich und mit konkreter Aufgabenstellung<br />

und Kompetenzen bundesweit benennen.<br />

• Fluglärmmessungen auch an militärischen Flughäfen und in Tieffluggebieten<br />

vorschreiben.<br />

• Fluglärmmessungen müssen aufgabengerecht durchgeführt werden. Die<br />

Veröffentlichung der Werte von Messungen mit zu vielen Nebengeräuschen<br />

oder mit zu hohen Ansprechschwellen und deshalb sinnlosen Ergebnissen ist<br />

irreführend.<br />

• Bundesweit einheitliche Mindestveröffentlichungen vorschreiben.<br />

Literatur<br />

/1/ Bundesgerichtshof: Urteil vom 25.3.1993 - III ZR 60/91 - NJW 93, 1700.<br />

/2/ Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.: Forderungen zur Reduzierung des<br />

Fluglärms und zur Novellierung des Fluglärmgesetzes. Einstimmiger Beschluß anläßlich<br />

der Mitgliederversammlung vom 27. Bis 29. September 1985 in Hannover.<br />

Abgedruckt in: Oeser, K. u. J.H. Beckers (Hrsg): Fluglärm. Ein Kompendium <strong>für</strong><br />

Betroffene. Umwelt Aktuell Band 19. Karlsruhe: C.F. Müller 1987.<br />

/3/ Beckers, J.H.: Ist die Bestimmung der Fluglärmschutzzonen verfassungswidrig?<br />

Manuskript, Juli 1993.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Beckers, J.H.: Zweierlei Maß bei Fluglärm. Anwohner von militärischen und zivilen<br />

Flughäfen werden nach dem Gesetz ungleich behandelt. UMWELT 6/88, S. 297-<br />

298.<br />

Beckers, J.H.: Der äquivalente Dauerschallpegel des Fluglärmgesetzes führt zu<br />

praktischen und rechtlichen Problemen. Z. Lärmbekämpfung 40 (1993), S.169-<br />

173.<br />

/4/ Beckers, J.H.: Ausbau des Verkehrslandeplatzes Dortmund-Wickede. Die<br />

Ergebnisse der fluglärmtechnischen und medizinischen Gutachten aus 1992 sind<br />

ein weiteres Beispiel da<strong>für</strong>, daß das Fluglärmgesetz mit anderen Vorschriften der<br />

deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang steht und auch deshalb novelliert<br />

werden muß. Ratingen: Stellungnahme vom 14.1.1994.<br />

/5/ Beckers, J.H.: Fluglärmminderung als Aufgabe <strong>für</strong> die Beratungskommissionen<br />

nach § 32 b LuftVG und Fluglärmmessungen als Hilfsmittel. Erweiterte Nachschrift<br />

des Referates anläßlich der Sitzung der Fluglärmkommission Leipzig/Halle am<br />

31.3. 1993 in Leipzig.<br />

/6/ Beckers, J.H.: Führen weniger laute Flugzeuge zu einem Rückgang der<br />

Lärmprobleme? Z.Lärmbekämpfung 38 (1991) S.109-113.<br />

/7/ Bundesrepublik Deutschland: Vertragsgesetz zur Ratifikation der<br />

Klimarahmenkonvention. Beschlossen von der Bundesregierung am 4.11.1992,<br />

vom Bundestag am 23.6.1993 und vom Bundesrat am 9. Juli 1993.<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:<br />

Umweltpolitik. Klimaschutz in Deutschland. Nationalbericht der Bundesregierung<br />

<strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland im Vorgriff auf Artikel 12 des<br />

Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.<br />

/8/ Beckers, J.H.: Der äquivalente Dauerschallpegel des Fluglärmgesetzes führt zu<br />

praktischen und rechtlichen Problemen. Z.Lärmbekämpfung 40 (1993), S.169-<br />

173.<br />

/9/ Bundesverfassungsgericht: Beschluß vom 14.1.1981 (1 BvR<br />

612/72)(Dr.Heyden-Entscheidung); Z.Lärmbekämpfung 28(1981),S.156-162. s.a.:<br />

NJW 81, 1655 = DBtr.81, 1180 = ZLW 82, 281 = UPR 81, 19.<br />

/10/ Seibert, W.: Nachtflugbeschränkungen an Verkehrsflughäfen in der<br />

Bundesrepublik und in Europa. Referat anläßlich des Aus- und Fortbildungsseminars<br />

der Bundesvereinigung gegen Fluglärm am 12./13.3.1993 in Hannover.<br />

Heer, H.: Überlegungen zur Begrenzung des nächtlichen Fluglärms am Flughafen<br />

Frankfurt/Main. Hessisches Ministerium <strong>für</strong> Wirtschaft, Verkehr und Technologie<br />

(1992?).<br />

/11/ A. Holtzhausen u. J. H. Beckers: Über die Umweltkapazität von Flughäfen.<br />

Kaarst/Ratingen, 27.2.1995.<br />

/12/ s. hierzu Urteil des OVG Münster vom 21.8.1980 - 12 A 1859/78 - und<br />

auch zur Schutzverpflichtung wegen des besonders hohen Ranges der körperlichen<br />

Unversehrtheit: BVerfG, Urteil vom 16.10.1977 - 1 BvR 5/77 - , BVerfGE<br />

46, 160 ff (164) und Beschluß vom 1.8.1978 - 2 BvR 1013, 1019 1034/77 - ,<br />

BVerfGE 49, 24 ff (53).<br />

/13/ Bundesrepublik Deutschland: Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vom<br />

15.März 1974. BGBl.74 I 721, u.a. geändert am 18.2.1986; BGBl.86 I 560.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 45


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm<br />

Impulsvortrag von Susanne Neyen<br />

Rechtsschutz gegen Lärm und Luftverschmutzung /<br />

Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen, Berlin<br />

Strassenverkehrslärm ist der Spitzenreiter in der Belästigungsskala. Ca. 65% der<br />

Bundesbürger fühlen sich durch ihn gestört oder belästigt.<br />

Bislang fehlt es jedoch an handlungsorientierten Gesetzen mit eindeutigen<br />

Grenzwerten, die die Behörden zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen<br />

zwingen würden.<br />

Der derzeitige Rechtszustand ist auch unter dem Vorzeichen knapp gewordener<br />

Haushaltsmittel auf Dauer nicht akzeptabel.<br />

Die Verweigerungshaltung der Politik entfernt sich nicht nur von den Präferenzen<br />

der besagten ca. 65% der Bürger, vielmehr gebietet auch die Schutzpflicht aus<br />

Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG ein angemessenes Vorgehen gegen Lärmbelästigung<br />

durch Altanlagen (bereits bestehende Strassen), wenn sie im Grenzbereich zur<br />

Gesundheitsgefährdung liegen, was bei andauernder erheblicher Belästigung im<br />

medizinischem Sinne zu erwarten ist.<br />

Nur bei Strassenneubauten müssen Lärmgrenzwerte verbindlich eingehalten<br />

werden (16. BImSchV).<br />

Eine seit Jahren geforderte Lärmsanierung an bestehenden Strassen mit Hilfe eines<br />

„Verkehrslärmschutzgesetzes“ ist bislang nicht erlassen worden.<br />

Not macht erfinderisch.<br />

Das Unabhängige Institut <strong>für</strong> Umweltfragen e.V. unterstützt seit 1992 mit seiner<br />

Aktion „Rechtsschutz gegen Lärm- und Luftschmutz“ Anwohner verkehrsreicher<br />

Strassen in Ihrem Rechtsanspruch auf Schutz und körperliche Unversehrtheit.<br />

Diese Bürger versuchen, über den Weg einer gerichtlichen Auseinandersetzungen<br />

die verantwortlichen Behörden zu zwingen, Maßnahmen zur Verkehrsminderung<br />

durchzusetzen.<br />

Die Initiative „Rechtschutz gegen Lärm- und Luftschmutz“ unterstützt die Bürger<br />

auf folgende Weise:<br />

46<br />

• Sie informiert über die Rechte zum Schutz gegen Lärm und Luftschadstoffe.<br />

• Sie hält Antrags- und Widerspruchsmuster <strong>für</strong> die rechtlichen Schritte gegen<br />

die Behörden bereit; sie vermittelt Rechtsanwälte, die die Klagen betreuen.<br />

• Sie verwaltet einen Rechtshilfefond , mit dem unter Umständen finanzielle<br />

Risiken der Klageführer gemindert werden können.<br />

Die Strassenverkehrsverordnung (§45 StVO) und das Bundesimmissionsschutzgesetz<br />

(BImSchG) sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Initiative.<br />

Sie ermöglichen den Behörden, Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor<br />

schädlichen Einflüssen des Autoverkehrs zu ergreifen; und unter bestimmten<br />

Voraussetzungen verpflichten sie sie dazu.<br />

Der Paragraph §40 Abs. 2 BImSchG ermächtigt die Straßenverkehrsbehörden<br />

ebenfalls Verkehrsbeschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm<br />

und Abgasen anzuordnen.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nennt Richtwerte,<br />

bei deren Überschreitung aus Gründen des Lärmschutzes Beschränkungen des<br />

Straßenverkehrs zu prüfen sind.<br />

Überblickend kann man feststellen, dass es in Deutschland noch keine Gesetze mit<br />

festgelegten Grenzwerten (welche auf aktuellen medizinischen Wissensstand<br />

basieren) gibt, die die Behörden eindeutig beim Überschreiten gesundheitsgefährdender<br />

Lärm- und Luftschadstoffwerte zum Handeln zwingen.<br />

Die aktuellen Gesetze und Verordnungen werden wiederum nicht im vollen<br />

Rahmen ausgeschöpft.<br />

Die bestehenden Gesetze und Verordnungen ermächtigen zwar die Behörden<br />

Maßnahmen im Bedarfsfall zu ergreifen, von dieser Befugnis nehmen die<br />

Behörden aber wie die Praxis in Berlin zeigt, im Regelfall kein Gebrauch.<br />

Einerseits wird ein Bedarf gar nicht erst festgestellt, weil sich die Behörde trotz<br />

Pflicht weigert, Daten über Lärm- und Schadstoffe zu ermitteln. Und andererseits<br />

wird diese Ermächtigungsbefugnis von der Behörde in der Regel so ausgelegt, dass<br />

ein Ablehnungsbescheid beschlossen wird. Das heisst, es werden keine<br />

verkehrsregelnden Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Anwohner<br />

erlassen.<br />

Dieses Vorgehen ist weder bürgernah noch im Sinne des Gesetzes.<br />

Hier setzt die Initiative Rechtschutz gegen Lärm- und Luftschmutz an.<br />

Sie unterstützt Bürger, die sich gegen die ignorante Politik der Behörden wehren<br />

wollen, denn jeder Bürger hat das Recht Daten über die Belastungen durch Lärmund<br />

Schadstoffe in seiner Straße zu kennen und von der Behörde beim<br />

Überschreiten gesundheitsgefährdender Werte Maßnahmen zum Eingreifen<br />

einzufordern bzw. prüfen zu lassen.<br />

Die Behörden sind wiederum verpflichtet dem Anliegen der Bürger<br />

nachzukommen, d.h. zu prüfen, ob und wie hoch Belastungen auftreten und<br />

Möglichkeiten einer Reduzierung abzuwägen. In ihrem Ermessungsspielraum liegt<br />

es dann, ob konkrete Maßnahmen ergriffen werden oder nicht.<br />

Erst wenn eine umfassende Prüfung erfolgt ist und es unmöglich erscheint<br />

verkehrsreduzierende Maßnahmen zu ergreifen, haben die Behörden das Recht<br />

derartige Anträge abzulehnen.<br />

Die Initiative bewirkt natürlich keine Änderung der aktuellen Gesetzeslage durch<br />

Grundsatzentscheide, aber sie macht auf die Defizite aufmerksam, indem der<br />

Unmut der Bürger vor den Gerichten landet. Sie zeigt auf, dass ein akuter<br />

Handlungsbedarf in der Erlassung von konkreten Gesetzen mit eindeutigen<br />

Grenzwerten und der Pflicht zum Handeln bei Überschreitung dieser Werte<br />

besteht.<br />

So lange sich ein derartiges gesundheits- und verantwortungsbewusstes Verhalten<br />

der Behörden noch nicht durchgesetzt hat, wird die Initiative Bürger unterstützen<br />

und bedankt sich an dieser Stelle bei allen Klägern, die viel Zeit, Energie,<br />

Engagement, Nerven und auch Geld investiert haben, die Behörden in Form eines<br />

Antrages, eines Widerrufes und letztendlich mit einer Klage vor dem<br />

Verwaltungsgericht auf ihre Pflichten hingewiesen haben.<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />

Straßenverkehrslärm<br />

Moderation: Gerd Lottsiepen, <strong>VCD</strong><br />

und Frauke Spottka, <strong>VCD</strong><br />

Anzahl der Teilnehmer/innen: ca. 25<br />

1. Defizitanalyse<br />

Die Arbeitsgruppe stellte zunächst heraus, dass die Defizitanalyse über zwei verschiedene<br />

Ansätze erfolgen könne:<br />

48<br />

• sachbereichsbezogene Defizitanalyse<br />

• adressatenbezogene Defizitanalyse<br />

1.1 Sachbereichsbezogene Defizitanalyse<br />

Sachbereich Planung<br />

• Baurecht und Lärmschutzrecht sind nicht aneinander angeglichen<br />

• § 40 BImSchG harmoniert nicht mit Baurecht<br />

• keine Verkehrsfolgenbetrachtung<br />

• keine verkehrsträgerübergreifende Betrachtung<br />

• Verkehrspläne und Immissionsschutzpläne (insbesondere Lärmminderungspläne)<br />

sind nicht miteinander verknüpft<br />

• keine Gesamtbetrachtung (Summenbetrachtung) des Lärms<br />

• Beweislast liegt bei den Betroffenen<br />

• kein Anspruch auf Lärmsanierung<br />

Sachbereich Verkehrs-Ordnungsrecht<br />

• § 40 BImSchG wurde angepasst <strong>für</strong> den Schutz vor Luftverunreinigungen,<br />

aber nicht <strong>für</strong> den Schutz vor Lärm<br />

• Vollzugsdefizit beim § 45 StVO (Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Verkehrsbeschränkungen)<br />

• Es fehlen dem Stand der Technik bezogene Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />

• Vollzugsdefizite bei der Geschwindigkeitskontrolle<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Sachbereich Bildung<br />

• Mangelnde fachliche Fortbildung in den Kommunen<br />

• Unzureichende Mobilitätserziehung<br />

• Fahrschulausbildung und Fahrlehrerausbildung berücksichtigt zu wenig<br />

Aspekte des lärmarmen Fahrens<br />

• Mangelnde Bewusstseinsbildung beim Thema „Verkehrslärm“<br />

Sachbereich Finanzen und anderes<br />

• Fehlende Finanzierungsmittel <strong>für</strong> Lärmschutzmaßnahmen<br />

• Mangelnde Mittel <strong>für</strong> Lärmsanierung<br />

• Zu geringe Förderung des Öffentlichen Personennahverkehrs<br />

• Teilweise falsche behördentechnische Anbindung des Bereiches „Lärm“<br />

1.2 Adressatenbezogene Defizitanalyse<br />

Zuständigkeit beim Bund (v.a. BMU/BMVBW)<br />

• Baurecht und Lärmschutzrecht sind nicht aneinander angeglichen<br />

• § 40 BImSchG wurde angepasst <strong>für</strong> den Schutz vor Luftverunreinigungen,<br />

aber nicht <strong>für</strong> den Schutz vor Lärm<br />

• Vollzugsdefizit beim § 45 StVO (Rechtsgrundlage <strong>für</strong> Verkehrsbeschränkungen)<br />

• kein Anspruch auf Lärmsanierung<br />

• Verkehrspläne und Immissionsschutzpläne (insbesondere Lärmminderungspläne)<br />

sind nicht miteinander verknüpft<br />

• Beweislast liegt bei den Betroffenen<br />

• keine Gesamtbetrachtung (Summenbetrachtung) des Lärms<br />

• Es fehlen dem Stand der Technik bezogene Grenzwerte <strong>für</strong> Kraftfahrzeuge<br />

Zuständigkeit beim Land bzw. bei Kreisenund deren Verbünden<br />

• fehlender ÖPNV<br />

• mangelnde fachliche Fortbildung in kleinen Kommunen<br />

• keine Verkehrsfolgenbetrachtung und verkehrsmittelübergreifende Planung<br />

• keine Verknüpfung der Umweltziele in Finanzierungsprogrammen<br />

• unzureichende Mobilitätserziehung (u.a. in der Schule)<br />

• Vollzugsdefizite bei der Geschwindigkeitskontrolle<br />

Zuständigkeiten bei den Kommunen<br />

(nicht mehr ausgeführt)<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

2. Problemlösungsansätze<br />

50<br />

• Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht –<br />

Festlegung von Immissionswerten; nicht nach Größe der Kommunen<br />

unterscheiden<br />

• Umsetzung der Richtlinie zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) –<br />

flächendeckende Einführung der SUP <strong>für</strong> alle Verkehrsträger<br />

• Verbesserung der tatsächlichen Umsetzung der Lärmminderungspläne (§ 47<br />

a BImSchG)<br />

• Maßnahmen aus § 47a BImSchG (Lärmminderungsplanung) sollte zum<br />

Fördertatbestand des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes werden<br />

• Verbesserung der bzw. Schaffung von Geräuschvorschriften <strong>für</strong><br />

Kraftfahrzeuge, Reifen und Straßenbeläge („Flüsterasphalt“) bezogen auf<br />

die Grenzwerte und Messverfahren<br />

• Gemeinsamer Finanzierungstopf <strong>für</strong> Mittel zur Lärmsanierung (bestehende<br />

Straßen und Schienenwege) und Lärmvorsorge (Neubau und wesentliche<br />

Änderung von Verkehrswegen) (in der AG umstritten!)<br />

• Schaffung einer Ausgleichsregelung <strong>für</strong> Lärmschutz analog zum<br />

Naturschutzrecht (in der AG umstritten!)<br />

• Schaffung einer Radverkehrverträglichkeitsprüfung bzw. einer allg.<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung im Verkehr) (in der AG umstritten!)<br />

• Unterstützung von finanzschwachen Kommunen bei Fragen der Lärmminderungsplanung<br />

(z.B. Pool <strong>für</strong> Beratung der Kommunen)<br />

• Förderung von umweltverträglichen Verkehrsarten (Fußgänger- und Radverkehr<br />

sowie öffentlicher Personennahverkehr)<br />

• (Verkehrsvermeidung und -verlagerung („Stadt der kurzen Wege“)<br />

• Schaffung einer Rechtsgrundlage <strong>für</strong> die nachträgliche Anordnung von<br />

Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Straßen<br />

• Mobilitätserziehung erneuern<br />

• neue Ausrichtung der Fahrausbildung<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Verringerung der Lärmemissionen und<br />

-immissionen durch den Straßenverkehr<br />

Nachtrag zur Arbeitsgruppe Straßenverkehrslärm<br />

Prof. Dr.-Ing. Bruno M. Spessert<br />

Fachhochschule Jena<br />

Reduktion der Lärmimission/Lärmsanierung<br />

• Kurzfristig müssen bestehende Straßen, deren Verkehrslast durch Neu- oder<br />

Umbau anderer Straßen merklich erhöht wird, bezüglich der in der<br />

16.BimschV festgelegten Immissionsgrenzwerte wie neu- oder umgebaute<br />

Straßen behandelt werden.<br />

• Mittelfristig müssen die in der 16.BimschV festgelegten<br />

Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> bestehende Bundesfernstraßen auf Landes- und<br />

Kreisstraßen ausgedehnt werden. Der „Haushaltsvorbehalt“, der die<br />

Lärmsanierung von der Haushaltslage abhängig macht, muss nach einer<br />

Übergangszeit entfallen.<br />

• Längerfristig müssen außerdem die in der 16.BimschV festgelegten<br />

Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> bestehende Bundesfernstraßen herabgesetzt<br />

werden.<br />

Geräusch-Typprüfung von Kfz: Neues Messverfahrens, drastische Absenkung der<br />

Geräuschgrenzwerte und Verbot lauter Reifen<br />

• Die „beschleunigte Vorbeifahrt“ bei der Kfz-Typprüfung muss durch ein<br />

realistischeres Messverfahren ersetzt werden.<br />

• Die Geräuschgrenzwerte sind drastisch abzusenken, und zwar in einer<br />

Größenordnung von 4 bis 6 dB(A).<br />

• Für Motorräder müssen endlich ähnlich niedrige Geräuschgrenzwerte gelten<br />

wie <strong>für</strong> Pkw.<br />

• Alle neu zugelassenen Kfz dürfen nur noch mit solchen Reifentypen<br />

betrieben werden, deren Geräuschemission nicht höher ist als der während<br />

der Geräusch-Typprüfung verwendete Reifentyp.<br />

Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

• Die Höchstgeschwindigkeit auf den deutschen Autobahnen ist sofort auf<br />

höchstens 120km/h zu begrenzen.<br />

• Die automatische Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit mittels Satellitennavigationssystem<br />

ist <strong>für</strong> alle neu zugelassenen Kfz spätestens ab 2006<br />

zwingend vorzuschreiben.<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 51


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe<br />

Schienenverkehrslärm<br />

Moderation: Michael Müller, <strong>VCD</strong><br />

Anzahl der Teilnehmer/innen: 13<br />

1. Vorbemerkung<br />

Zu Beginn einigte sich die Arbeitsgruppe darauf, dass ein großes Manko das<br />

Fehlen eines klaren Leitbildes (ähnlich dem bei der Lokalen Agenda 21) sei. Als<br />

Leitbild wurde definiert: „Abbau von Belastungen durch Lärm“. Dieses müsse<br />

über allem stehen. Daraus sollten anspruchsvolle Zielwerte mit Zwischenschritten<br />

definiert werden. Daran haben sich alle Regelungen und Maßnahmen zu<br />

orientieren.<br />

2. Defizitanalyse und Handlungsvorschläge<br />

Problemsichten und<br />

Handlungsbedarf<br />

ungenügende Mess- und<br />

Berechnungsverfahren;<br />

teilweise mangelhafte Bewertung<br />

teilweise fragwürdige Anwendung<br />

des Schienenbonus<br />

bei höheren Zugfrequenzen<br />

(insb. im Güterverkehr)<br />

mangelnde Kontrolle über<br />

die Einhaltung von Lärmgrenzwerten,<br />

insbesondere<br />

über den Schienenzustand<br />

teilweise unsachgemäße<br />

1:1-Übertragung von<br />

Grenz- bzw. Richtwerten<br />

bei der Lärmsanierung von<br />

der Straße auf die Schiene<br />

52<br />

Handlungsmöglichkeiten Akteur<br />

Entwicklung eines geeigneten Verfahrens,<br />

unter Einbeziehung:<br />

• aller Betriebszustände<br />

• des Maximalpegels und Anzahl der<br />

Schallereignisse<br />

• des Luftschalls des Körperschalls und<br />

der Tonhaltigkeit<br />

bessere Anwendbarkeit und Abwägbarkeit<br />

unter Anwendung obiger Mess- und<br />

Bewertungsverfahren<br />

klare Festlegung von Verantwortlichkeiten:<br />

• vom Betreiber unabhängig,<br />

• mit Kompetenzen ausgestattet (z.B.<br />

<strong>für</strong> Sanktionen)<br />

• Herstellung von Transparenz (z.B.<br />

Veröffentlichen von Messwerten<br />

entlang des Schienennetzes)<br />

• Gesetzliche Vorgaben <strong>für</strong> den<br />

Schienenzustand<br />

Zielwerte auf jeweilige Verkehrsträger<br />

definieren<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002<br />

Bund<br />

Fernverkehr:<br />

EBA<br />

Nahverkehr:<br />

Länder/<br />

Kommunen<br />

Bund


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Problemsichten und<br />

Handlungsbedarf<br />

fehlende Grenzwerte <strong>für</strong><br />

Neufahrzeuge<br />

(Anm.: Grenzwerte <strong>für</strong><br />

Hochgeschwindigkeitszüge<br />

ab 1.12.02 in Kraft, <strong>für</strong><br />

andere „interoperable“<br />

Fahrzeuge in Vorbereitung)<br />

problematische<br />

Unterscheidung der<br />

Belastungsverträglichkeit<br />

nach Nutzungsgebieten<br />

(z.B. reines Wohngebiet /<br />

Mischgebiet)<br />

Aktivierung lange Zeit<br />

ungenutzter Bahnstrecken<br />

entlang in der Zwischenzeit<br />

gewachsener<br />

Wohnbebauung<br />

ungenügende<br />

Wirkungsforschung über<br />

Minderungspotenziale beim<br />

Fahrweg<br />

fehlende Kosten/Nutzen-<br />

Analyse bei der Beurteilung<br />

von Lärmminderungsmaßnahmen<br />

Bevorzugung passiver<br />

Lärmminderungsmaßnahmen<br />

bei der öffentlichen<br />

Finanzierung<br />

Anteil ausländischer<br />

Waggons mit Klotzbremsen<br />

keine Betrachtung der<br />

einzelnen Verkehrsträger bei<br />

parallel verlaufenden<br />

Verkehrswegen<br />

Unterscheidung „baulicher<br />

Eingriff“/Steigerung der<br />

Verkehrsmenge<br />

Handlungsmöglichkeiten Akteur<br />

klare Regeln /Grenzwerte <strong>für</strong> Neufahrzeuge<br />

<strong>für</strong> die Gesamtlebensdauer (d.h. inkl.<br />

Kontrollmechanismen);<br />

schnellere Durchsetzbarkeit durch<br />

Vorgabe bei Ausschreibungen (SPNV,<br />

kommunaler ÖPNV: hier insbesondere<br />

Verbieten von „Kurvenkreischen“)<br />

keine Unterscheidung, da Belastungen <strong>für</strong><br />

den Menschen überall gleich<br />

Einhaltung der Lärmgrenzwerte muss<br />

gewährleistet sein (gilt auch bei<br />

Ausweisung neuer Wohngebiete entlang<br />

von Schienenstrecken)<br />

Kommune nicht Betreiber ist hier<br />

verantwortlich!<br />

verstärkte Durchführung von<br />

Modellvorhaben „Leiser Fahrweg“/“Leise<br />

Schienenfahrzeuge“<br />

Gegenüberstellung Kosten passiver/aktiver<br />

Lärmschutz zeigt deutlich günstigeren Wert<br />

<strong>für</strong> Maßnahmen an der Quelle<br />

Lärmsanierung an der Quelle hat<br />

Vorrang, und zwar sowohl bei Sanierung<br />

wie Vorsorge!<br />

EU-weite Regelungen nötig;<br />

Option Trassenpreisgestaltung: Anreize<br />

über emissionsabhängige Trassenpreise<br />

(evtl. Finanzierung lärmarmer Fahrzeuge<br />

aus Erlösen)<br />

verkehrsträger übergreifender Ansatz, d.h.<br />

Ermittlung und Bewertung der<br />

Gesamtbelastung<br />

gleich behandeln (Problem: faktische<br />

Überprüfung nach jedem Fahrplanwechsel)<br />

EU<br />

Länder/<br />

Kommunen<br />

Bund<br />

Kommunen<br />

(Bauleitplanung)<br />

Bund<br />

Bund/<br />

Länder<br />

EU; Bund<br />

Bund<br />

Bund<br />

© <strong>VCD</strong> 12/2002 53


<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

Ergebnisse der Arbeitsgruppe Flugverkehrslärm<br />

Moderation: Helmar Pless, <strong>VCD</strong><br />

Anzahl der Teilnehmer/innen: 11<br />

1. Probleme und Defizite<br />

54<br />

• Fluglärm, insbesondere während der Nacht, kann zu Unterbrechung des<br />

Schlafrhythmus und zu Aufwachen und damti zu gesundheitlichen<br />

Beeinträchtigungen führen.<br />

• Es gibt keine Grenzwertfestlegung <strong>für</strong> den Begriff „erhebliche Belästigung“.<br />

• Die Planung von Verkehrsflughäfen in Deutschland verläuft unkoordiniert<br />

und nicht bedarfsgerecht (Die Kompetenz des Bundes wird nicht<br />

wahrgenommen. Eine integrierte verkehrsträgerübergreifende Planung<br />

besteht nicht; hier<strong>für</strong> gibt es noch keine gesetzliche Grundlage).<br />

• Der äquivalente Dauerschallpegel (Leq) ist als einziger Parameter ein<br />

unzureichender Maßstab <strong>für</strong> die Beurteilung von Fluglärm. Zusätzlich sollten<br />

die Zahl der Überflüge und die Pegelhöhen angegeben werden.<br />

• Es gibt keine einheitlichen Mess- und Beurteilungsmethoden der<br />

verschiedenen Verkehrslärmquellen (Flugverkehr, Schienenverkehr, Straßenverkehr).<br />

• Es besteht ein Vollzugsdefizit bei der Überwachung der Einhaltung von<br />

Flugrouten. Die Vorschriften hier<strong>für</strong> sind nicht ausreichend.<br />

• Bei der Festlegung von Flugrouten findet keine vorhergehende umfassende<br />

immissionsschutzrechtliche Abwägung statt.<br />

• Es gibt keine (nur unzureichende) Immissionsgrenzwerte <strong>für</strong> Flugzeuge.<br />

• Obwohl die Entwicklung leiser Flugzeuge möglich ist, werden die<br />

Grenzwerte nicht verschärft. Es bestehen auch deshalb kaum wirtschaftliche<br />

Anreize, weitere Forschungen zu betreiben.<br />

• Obwohl Unterlagen vorhanden sind, werden Schallimmissionspläne <strong>für</strong><br />

Fluglärm nicht erstellt.<br />

2. Lösungs- und Reformvorschläge<br />

• Lärmschutz muss integrativer Bestandteil einer Gesamtverkehrsplanung sein.<br />

So sollte es eine übergreifende Verkehrsentwicklungsplanung auf Bundesund<br />

Landesebene geben, um z.B. Kurzstreckenflüge auf die Bahn zu<br />

verlagern.<br />

• Es sollte eine integrierte Verkehrsplanung des Bundes auch <strong>für</strong> die<br />

Verkehrsflughäfen und der Länder <strong>für</strong> Regionalflughäfen geben, um eine<br />

bedarfsgerechte Planung zu ermöglichen (Flughafenplanung sollte nicht den<br />

allein Ländern vorbehalten sein).<br />

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<strong>VCD</strong> Tagungsband Anforderungen an eine neue Verkehrslärmgesetzgebung Dez. 2002<br />

• Neben dem Mittelungspegel sollte es auch andere Maßstäbe geben, um<br />

Fluglärm zu beurteilen (insbesondere Berücksichtigung der Anzahl und<br />

Pegel von Einzelschall-Ereignissen).<br />

• Durchsetzung von Nachtflugverboten.<br />

• Verstärkte Anstrengungen zum Bau leiserer Flugzeuge, z.B. durch<br />

• mehr Forschungsförderung,<br />

• strengere Grenzwerte,<br />

• ökonomische Anreize wie Landegebührenstaffelung nach Lautstärke<br />

der Flugzeuge.<br />

• Verbesserung von Transparenz und Bürgerbeteiligung im Bereich des<br />

Flugverkehrs, z.B. durch:<br />

• gesetzlich geregelter Mitteilungspflicht der Flughafenbetreiber in den<br />

Bereichen Flugbewegungen, Überschreitung von Grenzwerten,<br />

Nutzung der Landebahnen u.ä.<br />

• stärkere Beteiligung der Immissionsschutzbehörden bei der<br />

Überwachung der Belastungssituation in der Nähe von Flughäfen.<br />

• Bessere Überwachung der Einhaltung von Flugrouten, z.B. durch<br />

• die Festlegung von Kriterien <strong>für</strong> die Deutsche Flugsicherung<br />

• durch die Schaffung von personeller und sachlicher Kompetenz bei<br />

den Immissionsschutzbehörden.<br />

• Rechtsstaatlicher Abwägungsprozess bei der Festlegung und Einhaltung der<br />

Flugrouten (Transparenz der Kriterien).<br />

• Stärkere Reglementierung der satelittengestützten Flächennavigation (GPS-<br />

Navigation) durch den Gesetzgeber. (Eine GPS-Navigation sollte erst<br />

oberhalb von ca. 5.000 Fuß bzw. ca. 8.000 Fuß bei Abflügen einsetzen. Der<br />

Deutschen Flugsicherung darf keine Definitionsmacht gegeben werden, was<br />

eine „lärmrelevante Höhe“ ist.)<br />

• Verstärkte Forschungsanstrengungen im Bereich „Belästigungswirkungen<br />

von Fluglärm“.<br />

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Teilnehmerverzeichnis<br />

56<br />

Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />

Heike Aghte Deutscher Naturschutzring Berlin<br />

Heidemarie<br />

Apel-Schmelter<br />

SPD-Bundestagsfraktion Berlin<br />

Michael Bayr Verkehrsministerium Brandenburg Potsdam<br />

Dr. Tobias Behnen Universität Hannover Hannover<br />

Dr. Henning Berger Rechtsanwälte White & Case, Feddersen Berlin<br />

Eckhard Bock Stadtplaner SRL Berlin<br />

Peter Böhme Bremen<br />

Hans M. Bohny Bay. Landesamt <strong>für</strong> Umweltschutz Augsburg<br />

Dr. Hans Joachim<br />

Braune<br />

DB Cargo AG Mainz<br />

Eberhard Brendel Umweltministerium Brandenburg Potsdam<br />

Monika Brinkmann Bürger <strong>für</strong> eine lebenswerte Wedemark e.V. Wedemark<br />

Marcus Brixi Lärmschutzverein Markkleeberg e.V. Markkleeberg<br />

Regina Bühring IBPM Berlin Berlin<br />

Ulrich Draub BI Remberti-Ring, Bremen Bremen<br />

Katharina Eberstein <strong>VCD</strong> Berlin<br />

Herr Fiedler Planungsbüro Hunger Dresden<br />

Dr. Axel Friedrich Umweltbundesamt Berlin<br />

Jens-Ole Gerecke SPD-Bundestagsfraktion Berlin<br />

Hans-Joachim Giering Berlin<br />

Martina Gülzow Bürgerverein Brandenburg-Berlin e.V. Berlin<br />

Harald Güther Institut <strong>für</strong> Städtebau Berlin Berlin<br />

Prof. Dr.-Ing. Markus<br />

Hecht<br />

TU Berlin, FG Schienenfahrzeuge Berlin<br />

Dr. Eckhart Heinrichs Kommunaldata Berlin<br />

Dr. Hans-Joachim<br />

Henze<br />

IASP, Humboldt-Universität Berlin Berlin<br />

Uwe Höger Ing.-Büro akp Stadtplanung & Regionalentw. Kassel<br />

Dr. Volker Irmer Umweltbundesamt Berlin<br />

Michael Jäcker-<br />

Cüppers<br />

Umweltbundesamt Berlin<br />

Hartmut Jonas Landesumweltamt Brandenburg Potsdam<br />

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Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />

Gabi Jung BUND Berlin Berlin<br />

Rolf Kemper Rechtsanwälte Kemper & Sommer Berlin<br />

Regina Kirchner DB, Bahn-Umwelt-Zentrum Brandenburg<br />

Tanja Klebsch BUND, Bundesgeschäftsstelle Berlin<br />

Hans-Peter Kleemann B.A.U. Büro <strong>für</strong> Angew. Umweltschutz Stuttgart<br />

Dr. Remo Klinger Rechtsanwälte Geulen & Klinger Berlin<br />

Christian Kölling Lokale Agenda 21 Neukölln Berlin<br />

Stefan Kohte <strong>VCD</strong> Berlin Berlin<br />

Dieter Krane DAL e.V. Meerbusch<br />

Helmut Krüger <strong>VCD</strong> Brandenburg Potsdam<br />

Eberhard Lange Brandenburg<br />

Bernd Lehming Senat Berlin Berlin<br />

Frauke Lendowsky Allianz pro Schiene e.V. Berlin<br />

Anke Lobmeyer IFV Bahntechnik e.V. Berlin<br />

Gerd Lottsiepen <strong>VCD</strong> Berlin<br />

Karl-Heinz Ludewig UMKEHR e.V. Berlin<br />

Heinz Mazur PGT Planungsgem. Dr.-Ing. W. Theine Hannover<br />

Annette Meyer-<br />

Placke<br />

AG gegen Fluglärm Lienen e.V. Lienen<br />

Erhard Michel Deutsche Bahn AG Berlin<br />

Oliver Mietzsch Deutscher Städtetag Berlin<br />

Samy Monsched Brüel & Kjaer GmbH Berlin<br />

Michael Müller <strong>VCD</strong> Bonn<br />

Prof. Dr.-Ing.<br />

Wolfgang Neise<br />

DLR - Abt. Turbulenzforschung Berlin<br />

Susanne Neyen Unabhängiges Institut <strong>für</strong> Umweltfragen Berlin<br />

Hans Onnich DB-Systemtechnik München<br />

Christopher Plass Hessischer Rundfunk Berlin<br />

Helmar Pless <strong>VCD</strong> Bonn<br />

Roland Quentmeier <strong>VCD</strong> KV Sauerland Sundern<br />

Andreas Rade Bundestagsfraktion Bündnis 90/ Die Grünen Berlin<br />

Christoph Rau Europ. Akademie <strong>für</strong> Städtische Umwelt Berlin<br />

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58<br />

Name Organisation, Behörde, Firma Ort<br />

Heinz Joachim<br />

Rehbein<br />

Ingenieurbüro Rainer Auktor Würzburg<br />

Christoph Rudel <strong>VCD</strong> Brandenburg Fürstenberg<br />

Heiko Rund IBPM Berlin Berlin<br />

Dorothea Salz TU Berlin, FG Schienenfahrzeuge Berlin<br />

Dr. Lars Schade Umweltbundesamt Berlin<br />

Martin Schlegel BUND Berlin Berlin<br />

Wolfram Schmidt TU Dresden Dresden<br />

Ulrich Schober DIN Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung Berlin<br />

Dirk Schreckenberg ZEUS GmbH Bochum<br />

Prof. Dr. Giselher<br />

Schuschke<br />

DAL e.V., BUND AK Immissionsschutz Magdeburg<br />

Karsten Sommer Rechtsanwälte Kemper & Sommer Berlin<br />

Prof. Dr.-Ing. Bruno<br />

Spessert<br />

FH Jena, BUND AK Immissionsschutz Jena<br />

Merja Spott BUND Berlin Berlin<br />

Frauke Spottka <strong>VCD</strong> Berlin<br />

Dr. Reiner Stenschke Umweltbundesamt Berlin<br />

Volker von Bernuth Kleinmachnow<br />

Stephan von Dassel Bündnis 90/ Die Grünen, Fraktion Berlin Berlin<br />

Annette Volkens <strong>VCD</strong> Berlin<br />

Maureen<br />

Waclawczyk<br />

Bundesverkehrsministerium Berlin<br />

Petra Wagner GTA Ges. <strong>für</strong> Technische Akustik mbH Hannover<br />

K. Michael Walk Verkehr human GmbH Berlin<br />

Dr.-Ing. Heidemarie<br />

Wende<br />

Umweltbundesamt Berlin<br />

Sibylla Windelberg Bundesvereinigung gegen Schienenlärm e.V. Hannover<br />

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