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wethau tal_amtl_09 - Verbandsgemeinde Wethautal

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Heimatspiegel Wethau<strong>tal</strong> 4 · Nr. 9/2012<br />

Nach erfolgter Plangenehmigung wurden nunmehr die planerisch<br />

- technischen Voraussetzungen geschaffen, um die geplanten<br />

Schutzmaßnahmen in der Örtlichkeit auszuführen.<br />

Diese Baumaßnahmen sind auf Nachhaltigkeit konzipiert und<br />

wenden im Ereignisfall Schäden am Eigentum der Teilnehmergemeinschaft<br />

ab.<br />

Die umgehende Ausführung der Maßnahmen entspricht dem<br />

überwiegenden Interesse der Teilnehmergemeinschaft, demgegenüber<br />

das Einzelinteresse, im Zusammenhang mit der notwendigen<br />

Inanspruchnahme von Flurstücken, zurück tritt.<br />

Dies insbesondere, da der Grundsatz der wertgleichen Abfindung<br />

aller Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren zu gewährleisten<br />

ist und im Ergebnis der Durchführung des Verfahrens<br />

vollumfänglich erfüllt wird, so dass kein Teilnehmer durch die<br />

Ausführung der Maßnahmen und individuellen Flächeninanspruchnahme<br />

schlechter gestellt wird.<br />

Nach erfolgter Interessen -und Güterabwägung ist daher festzustellen,<br />

dass das Interesse der Teilnehmergemeinschaft, gegenüber<br />

dem Interesse einzelner Beteiligter überwiegt.<br />

Um die Baumaßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchführen zu<br />

können, bedarf es der sofortigen Einweisung der Teilnehmergemeinschaft<br />

Görschen V in die Flächen.<br />

III. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile<br />

Geldabfindung / Entschädigung<br />

Auf den zu entziehenden Flächen befinden sich keine wesentlichen<br />

Bestandteile (Bäume, Sträucher usw.) für die eine Abfindung<br />

gemäß § 50 Flurbereinigungsgesetz zu zahlen ist.<br />

Entstehen durch den Besitz -und Nutzungsentzug (siehe I.) für<br />

einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder<br />

Härten, so sind diese für die Maßnahmen bis 31.05.2012 beim<br />

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anzuzeigen<br />

und zu begründen.<br />

IV. Auslegung<br />

Die vorläufige Anordnung (Besitzentzug ) Nr.1 vom 17.04.2012<br />

liegt im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />

Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels sowie in der<br />

- Stadt Teuchern, Markt 21 in 06682 Teuchern im Bauamt<br />

- <strong>Verbandsgemeinde</strong> Wethau<strong>tal</strong>, Naumburger Straße 23,<br />

06618 Mertendorf im Bauamt<br />

ab dem Tag der Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen<br />

zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden<br />

aus.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung<br />

Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />

ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />

Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels schriftlich oder zur<br />

Niederschrift einzulegen.<br />

Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist gewahrt,<br />

wenn das Widerspruchs-schreiben bis zum Ablauf der<br />

angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />

Im Auftrag<br />

Ronneburg

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