wethau tal_amtl_09 - Verbandsgemeinde Wethautal
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Heimatspiegel Wethau<strong>tal</strong> 4 · Nr. 9/2012<br />
Nach erfolgter Plangenehmigung wurden nunmehr die planerisch<br />
- technischen Voraussetzungen geschaffen, um die geplanten<br />
Schutzmaßnahmen in der Örtlichkeit auszuführen.<br />
Diese Baumaßnahmen sind auf Nachhaltigkeit konzipiert und<br />
wenden im Ereignisfall Schäden am Eigentum der Teilnehmergemeinschaft<br />
ab.<br />
Die umgehende Ausführung der Maßnahmen entspricht dem<br />
überwiegenden Interesse der Teilnehmergemeinschaft, demgegenüber<br />
das Einzelinteresse, im Zusammenhang mit der notwendigen<br />
Inanspruchnahme von Flurstücken, zurück tritt.<br />
Dies insbesondere, da der Grundsatz der wertgleichen Abfindung<br />
aller Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren zu gewährleisten<br />
ist und im Ergebnis der Durchführung des Verfahrens<br />
vollumfänglich erfüllt wird, so dass kein Teilnehmer durch die<br />
Ausführung der Maßnahmen und individuellen Flächeninanspruchnahme<br />
schlechter gestellt wird.<br />
Nach erfolgter Interessen -und Güterabwägung ist daher festzustellen,<br />
dass das Interesse der Teilnehmergemeinschaft, gegenüber<br />
dem Interesse einzelner Beteiligter überwiegt.<br />
Um die Baumaßnahmen ohne zeitlichen Verzug durchführen zu<br />
können, bedarf es der sofortigen Einweisung der Teilnehmergemeinschaft<br />
Görschen V in die Flächen.<br />
III. Festsetzung der Geldabfindungen für wesentliche Grundstücksbestandteile<br />
Geldabfindung / Entschädigung<br />
Auf den zu entziehenden Flächen befinden sich keine wesentlichen<br />
Bestandteile (Bäume, Sträucher usw.) für die eine Abfindung<br />
gemäß § 50 Flurbereinigungsgesetz zu zahlen ist.<br />
Entstehen durch den Besitz -und Nutzungsentzug (siehe I.) für<br />
einzelne betroffene Bewirtschafter besondere Nachteile oder<br />
Härten, so sind diese für die Maßnahmen bis 31.05.2012 beim<br />
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anzuzeigen<br />
und zu begründen.<br />
IV. Auslegung<br />
Die vorläufige Anordnung (Besitzentzug ) Nr.1 vom 17.04.2012<br />
liegt im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />
Süd, Müllnerstraße 59, 06667 Weißenfels sowie in der<br />
- Stadt Teuchern, Markt 21 in 06682 Teuchern im Bauamt<br />
- <strong>Verbandsgemeinde</strong> Wethau<strong>tal</strong>, Naumburger Straße 23,<br />
06618 Mertendorf im Bauamt<br />
ab dem Tag der Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen<br />
zur Einsichtnahme für die Beteiligten während der Dienststunden<br />
aus.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung<br />
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch<br />
ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten<br />
Süd, Müllnerstraße 59 in 06667 Weißenfels schriftlich oder zur<br />
Niederschrift einzulegen.<br />
Die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung.<br />
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist gewahrt,<br />
wenn das Widerspruchs-schreiben bis zum Ablauf der<br />
angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.<br />
Im Auftrag<br />
Ronneburg