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Redaktionsschluss für die letzte Ausgabe 2006 - Wadern

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2. Beim Anwesen Ott ist das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-10 (Haltverbot<br />

Anfang), beim Anwesen Kleser das Verkehrszeichen Bild-<br />

Nr. 283-30 (Haltverbot Mitte), beim Ortsausgang Bardenbach in<br />

Richtung Büschfeld das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-30 (Haltverbot<br />

Mitte) und vor der Einfahrt oberer Parkplatzbereich Firma<br />

Saar-Gummiwerk das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-20 (Haltverbot<br />

Ende) aufzustellen.<br />

Der Bürgermeister der Stadt <strong>Wadern</strong><br />

als Ortspolizeibehörde: Fredi Dewald<br />

Reisepässe und Bundespersonalausweise<br />

Reisepässe, welche bis zum 06.11.<strong>2006</strong>, sowie Bundespersonalausweise,<br />

<strong>die</strong> bis zum 22.11.<strong>2006</strong>, beantragt wurden, sind zwischenzeitlich<br />

eingetroffen. Sie können bei der Stadtverwaltung <strong>Wadern</strong>,<br />

Zimmer 3, in Empfang genommen werden. Die noch nicht abgegebenen<br />

alten Bundespersonalausweise sowie <strong>die</strong> eventuell ausgestellten<br />

vorläufigen Ausweise sind mitzubringen. Sofern der/<strong>die</strong><br />

Antragsteller/-in seine/ihre Ausweise nicht selbst entgegennimmt,<br />

kann er/sie eine andere Person gegen Vollmacht mit der Entgegennahme<br />

beauftragen.<br />

Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde: Fredi Dewald<br />

Fundsache<br />

In der Zeit vom 20.11. bis 24.11.<strong>2006</strong> wurde der Stadt <strong>Wadern</strong>, Ortspolizeibehörde,<br />

folgender Gegenstand als Fundsache mitgeteilt:<br />

1 Armbanduhr, Fundort: Anwesen Schillerstraße 41, <strong>Wadern</strong><br />

Der/Die Verlierer/in kann sich beim Fundamt der Stadt <strong>Wadern</strong>, Zimmer<br />

3, melden.<br />

Hebesteuersatzung<br />

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG<br />

- in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni<br />

1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September<br />

<strong>2006</strong> (Amtsblatt S. 1615), § 25 Grundsteuergesetz - GrStG -<br />

vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 Gewerbesteuergesetz<br />

- GewStG - vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), hat der Stadtrat<br />

der Stadt <strong>Wadern</strong> am 16. November <strong>2006</strong> folgende Hebesatz-<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1 - Für <strong>die</strong> Erhebung der Realsteuern in der Stadt <strong>Wadern</strong> werden<br />

<strong>die</strong> Hebesätze wie folgt festgesetzt:<br />

<strong>für</strong> das Haus- <strong>für</strong> das Haushaltsjahr<br />

2007 haltsjahr 2008<br />

1. Grundsteuer<br />

a) Grundsteuer A<br />

<strong>für</strong> land- und forstwirtschaftliche<br />

Betriebe 250 v. H. 250 v. H.<br />

b) Grundsteuer B <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

bebauten Grundstücke 280 v. H. 280 v. H.<br />

2. Gewerbesteuer<br />

nach Gewerbeertrag 375 v. H. 375 v. H.<br />

<strong>Wadern</strong>, 16. November <strong>2006</strong><br />

Der Bürgermeister: Fredi Dewald<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 3 KSVG öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung<br />

von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind,<br />

ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an<br />

gültig zu Stande gekommen.<br />

3. Änderung der Satzung der Stadt <strong>Wadern</strong><br />

über <strong>die</strong> Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen vom 10. Mai 2001<br />

(Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung)<br />

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes<br />

(KSVG) in der Fassung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1532 vom 08. Oktober<br />

2003 (Amtsblatt 2004 S. 594), und den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) in der Fassung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt<br />

S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsblatt<br />

S. 1037), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> in seiner Sitzung<br />

am 16. November <strong>2006</strong> <strong>die</strong> Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung<br />

wie folgt geändert:<br />

Artikel 1 - § 3 Anschlussbeiträge<br />

erhält folgende Fassung:<br />

(1) Das Abwasserwerk der Stadt <strong>Wadern</strong> erhebt <strong>für</strong> den Aufwand<br />

zur Herstellung und Erneuerung von Anschlusskanälen eine<br />

Pauschale. Diese beträgt bei:<br />

Abwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von<br />

6 m 1.547,00 Euro<br />

Regenwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge<br />

von 6 m 712,00 Euro.<br />

Bei Rohrlängen über 6 m erhebt <strong>die</strong> Stadt <strong>Wadern</strong> pro angefangenen<br />

Meter einen Einheitssatz. Dieser beträgt bei:<br />

Abwasserrohrdimension von 150 mm 240,00 Euro<br />

Regenwasserrohrdimension von 150 mm 150,00 Euro<br />

Bei der Ermittlung der Länge der Anschlusskanäle gelten Abwasser-<br />

und Regenwasserleitungen, <strong>die</strong> nicht in der Mitte der<br />

AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN NR. 48/<strong>2006</strong> - SEITE 5<br />

Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Bei Anschlusskanälen<br />

mit einer Rohrdimension über 150 mm wird der<br />

tatsächliche Aufwand berechnet.<br />

(2) Erhält ein Grundstück mehr als einen Anschlusskanal an <strong>die</strong><br />

öffentliche Abwasseranlage, ist der Stadt der hierdurch entstehende<br />

Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.<br />

§ 5 Gebührenmaßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schmutzwassergebühr<br />

erhält folgende Fassung:<br />

(5) Wassermengen, <strong>die</strong> nachweislich nicht in <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen<br />

gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der<br />

Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen<br />

Wassermengen ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes,<br />

spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides,<br />

bei der Stadt <strong>Wadern</strong> geltend zu machen; der Nachweis<br />

obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis ist durch<br />

eine geeichte Wasseruhr zu erbringen. Diese ist von der Stadt<br />

<strong>Wadern</strong> oder einem beauftragten Dritten einzubauen und zu<br />

verplomben. Die Wasseruhr unterliegt der jeweiligen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

WWW Wasserwerk <strong>Wadern</strong> GmbH geltenden Eichfrist. Die Gesamtkosten<br />

(Wasseruhr, Einbau, Nacheichung) sind von dem<br />

Gebührenpflichtigen zu erstatten. Für den Verwaltungskostenaufwand<br />

erhebt <strong>die</strong> Stadt <strong>Wadern</strong> einen Pauschalbetrag von<br />

20,00 Euro jährlich.<br />

Der schriftliche Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides bei der Stadt einzureichen. Für<br />

den Nachweis gilt Absatz 4 sinngemäß.<br />

Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern.<br />

Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu<br />

erstatten.<br />

Artikel 2<br />

Diese Satzungsänderungen treten nach Veröffentlichung im Amtlichen<br />

Bekanntmachungsblatt der Stadt <strong>Wadern</strong> zum 01.01.2007 in<br />

Kraft.<br />

<strong>Wadern</strong>, 16. November <strong>2006</strong><br />

Der Bürgermeister: Fredi Dewald<br />

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

Gemäß § 12 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten<br />

Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

<strong>die</strong>ses Gesetzes oder aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes zustande<br />

gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Hundesteuersatzung der Stadt <strong>Wadern</strong><br />

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG<br />

- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt<br />

S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September <strong>2006</strong><br />

(Amtsblatt S. 1615), und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />

(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998<br />

(Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004<br />

(Amtsblatt S. 1037), und aufgrund der Satzung zur Anpassung örtlicher<br />

Satzungen an den Euro hat der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> in<br />

seiner Sitzung am 16. November <strong>2006</strong> folgende Hundesteuersatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 Gegenstand der Hundesteuer<br />

01. Wer in der Stadt <strong>Wadern</strong> des Kreises Merzig-<strong>Wadern</strong> einen über<br />

drei Monate alten Hund hält, hat Hundesteuer nach Maßgabe<br />

<strong>die</strong>ser Steuersatzung zu entrichten. Der Nachweis, dass der<br />

Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt<br />

dem Halter des Hundes. Vermag <strong>die</strong>ser den Nachweis nicht zu<br />

erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.<br />

02. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, das ist derjenige,<br />

der das Tier in seinem Haushalt oder Wirtschaftbetrieb aufgenommen<br />

hat und es in eigenem Interesse <strong>für</strong> Zwecke seines<br />

persönlichen Lebensbedarfs oder den seiner Angehörigen (§ 15<br />

AO) behalten möchte.<br />

03. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb<br />

gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungs- bzw. der Betriebsvorstand.<br />

04. Wer einen Hund in Pflege, auf Probe oder zum Anlernen hält,<br />

hat Hundesteuer nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu entrichten,<br />

wenn er nicht nachweisen kann, dass <strong>die</strong>ser Hund bereits in<br />

einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik<br />

Deutschland versteuert wird.<br />

05. Wer im Gebiet der Stadt <strong>Wadern</strong> einen Hund anschafft oder mit<br />

einem Hund zuzieht, hat <strong>die</strong>sen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung<br />

oder nach dem Zuzug bei der Stadtverwaltung anzumelden.<br />

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des Monats<br />

nach der Geburt als angeschafft.<br />

06. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere<br />

Hunde, so haften sie als Gesamtschuldner <strong>für</strong> <strong>die</strong> Steuer.<br />

07. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, <strong>die</strong> einen oder<br />

mehrere Hunde halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das<br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung der Hundesteuer verantwortlich ist. Für <strong>die</strong> persönliche<br />

Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder<br />

gelten sinngemäß § 1 Abs. 6 <strong>die</strong>ser Satzung und <strong>die</strong> Vorschriften<br />

des bürgerlichen Rechtes.<br />

08. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft und sind zu versteuern,<br />

wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder<br />

der Stadtverwaltung übergeben werden.

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