Redaktionsschluss für die letzte Ausgabe 2006 - Wadern
Redaktionsschluss für die letzte Ausgabe 2006 - Wadern
Redaktionsschluss für die letzte Ausgabe 2006 - Wadern
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2. Beim Anwesen Ott ist das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-10 (Haltverbot<br />
Anfang), beim Anwesen Kleser das Verkehrszeichen Bild-<br />
Nr. 283-30 (Haltverbot Mitte), beim Ortsausgang Bardenbach in<br />
Richtung Büschfeld das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-30 (Haltverbot<br />
Mitte) und vor der Einfahrt oberer Parkplatzbereich Firma<br />
Saar-Gummiwerk das Verkehrszeichen Bild-Nr. 283-20 (Haltverbot<br />
Ende) aufzustellen.<br />
Der Bürgermeister der Stadt <strong>Wadern</strong><br />
als Ortspolizeibehörde: Fredi Dewald<br />
Reisepässe und Bundespersonalausweise<br />
Reisepässe, welche bis zum 06.11.<strong>2006</strong>, sowie Bundespersonalausweise,<br />
<strong>die</strong> bis zum 22.11.<strong>2006</strong>, beantragt wurden, sind zwischenzeitlich<br />
eingetroffen. Sie können bei der Stadtverwaltung <strong>Wadern</strong>,<br />
Zimmer 3, in Empfang genommen werden. Die noch nicht abgegebenen<br />
alten Bundespersonalausweise sowie <strong>die</strong> eventuell ausgestellten<br />
vorläufigen Ausweise sind mitzubringen. Sofern der/<strong>die</strong><br />
Antragsteller/-in seine/ihre Ausweise nicht selbst entgegennimmt,<br />
kann er/sie eine andere Person gegen Vollmacht mit der Entgegennahme<br />
beauftragen.<br />
Der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde: Fredi Dewald<br />
Fundsache<br />
In der Zeit vom 20.11. bis 24.11.<strong>2006</strong> wurde der Stadt <strong>Wadern</strong>, Ortspolizeibehörde,<br />
folgender Gegenstand als Fundsache mitgeteilt:<br />
1 Armbanduhr, Fundort: Anwesen Schillerstraße 41, <strong>Wadern</strong><br />
Der/Die Verlierer/in kann sich beim Fundamt der Stadt <strong>Wadern</strong>, Zimmer<br />
3, melden.<br />
Hebesteuersatzung<br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG<br />
- in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. Juni<br />
1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September<br />
<strong>2006</strong> (Amtsblatt S. 1615), § 25 Grundsteuergesetz - GrStG -<br />
vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965) und § 16 Gewerbesteuergesetz<br />
- GewStG - vom 21. März 1991 (BGBl. I S. 814), zuletzt geändert<br />
durch Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), hat der Stadtrat<br />
der Stadt <strong>Wadern</strong> am 16. November <strong>2006</strong> folgende Hebesatz-<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1 - Für <strong>die</strong> Erhebung der Realsteuern in der Stadt <strong>Wadern</strong> werden<br />
<strong>die</strong> Hebesätze wie folgt festgesetzt:<br />
<strong>für</strong> das Haus- <strong>für</strong> das Haushaltsjahr<br />
2007 haltsjahr 2008<br />
1. Grundsteuer<br />
a) Grundsteuer A<br />
<strong>für</strong> land- und forstwirtschaftliche<br />
Betriebe 250 v. H. 250 v. H.<br />
b) Grundsteuer B <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
bebauten Grundstücke 280 v. H. 280 v. H.<br />
2. Gewerbesteuer<br />
nach Gewerbeertrag 375 v. H. 375 v. H.<br />
<strong>Wadern</strong>, 16. November <strong>2006</strong><br />
Der Bürgermeister: Fredi Dewald<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 3 KSVG öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Gemäß § 12 Abs. 5 KSVG gelten Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung<br />
von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind,<br />
ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an<br />
gültig zu Stande gekommen.<br />
3. Änderung der Satzung der Stadt <strong>Wadern</strong><br />
über <strong>die</strong> Erhebung von Anschlussbeiträgen und Benutzungsgebühren<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen vom 10. Mai 2001<br />
(Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung)<br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes<br />
(KSVG) in der Fassung vom 27.06.1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1532 vom 08. Oktober<br />
2003 (Amtsblatt 2004 S. 594), und den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) in der Fassung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt<br />
S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsblatt<br />
S. 1037), hat der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> in seiner Sitzung<br />
am 16. November <strong>2006</strong> <strong>die</strong> Entgelt- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigung<br />
wie folgt geändert:<br />
Artikel 1 - § 3 Anschlussbeiträge<br />
erhält folgende Fassung:<br />
(1) Das Abwasserwerk der Stadt <strong>Wadern</strong> erhebt <strong>für</strong> den Aufwand<br />
zur Herstellung und Erneuerung von Anschlusskanälen eine<br />
Pauschale. Diese beträgt bei:<br />
Abwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge von<br />
6 m 1.547,00 Euro<br />
Regenwasserrohrdimension von 150 mm bis zu einer Rohrlänge<br />
von 6 m 712,00 Euro.<br />
Bei Rohrlängen über 6 m erhebt <strong>die</strong> Stadt <strong>Wadern</strong> pro angefangenen<br />
Meter einen Einheitssatz. Dieser beträgt bei:<br />
Abwasserrohrdimension von 150 mm 240,00 Euro<br />
Regenwasserrohrdimension von 150 mm 150,00 Euro<br />
Bei der Ermittlung der Länge der Anschlusskanäle gelten Abwasser-<br />
und Regenwasserleitungen, <strong>die</strong> nicht in der Mitte der<br />
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT DER STADT WADERN NR. 48/<strong>2006</strong> - SEITE 5<br />
Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Bei Anschlusskanälen<br />
mit einer Rohrdimension über 150 mm wird der<br />
tatsächliche Aufwand berechnet.<br />
(2) Erhält ein Grundstück mehr als einen Anschlusskanal an <strong>die</strong><br />
öffentliche Abwasseranlage, ist der Stadt der hierdurch entstehende<br />
Aufwand in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.<br />
§ 5 Gebührenmaßstab <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schmutzwassergebühr<br />
erhält folgende Fassung:<br />
(5) Wassermengen, <strong>die</strong> nachweislich nicht in <strong>die</strong> öffentlichen Abwasseranlagen<br />
gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der<br />
Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten und zurückgehaltenen<br />
Wassermengen ist nach Ablauf des Erhebungszeitraumes,<br />
spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides,<br />
bei der Stadt <strong>Wadern</strong> geltend zu machen; der Nachweis<br />
obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Nachweis ist durch<br />
eine geeichte Wasseruhr zu erbringen. Diese ist von der Stadt<br />
<strong>Wadern</strong> oder einem beauftragten Dritten einzubauen und zu<br />
verplomben. Die Wasseruhr unterliegt der jeweiligen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
WWW Wasserwerk <strong>Wadern</strong> GmbH geltenden Eichfrist. Die Gesamtkosten<br />
(Wasseruhr, Einbau, Nacheichung) sind von dem<br />
Gebührenpflichtigen zu erstatten. Für den Verwaltungskostenaufwand<br />
erhebt <strong>die</strong> Stadt <strong>Wadern</strong> einen Pauschalbetrag von<br />
20,00 Euro jährlich.<br />
Der schriftliche Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides bei der Stadt einzureichen. Für<br />
den Nachweis gilt Absatz 4 sinngemäß.<br />
Die Stadt kann auf Kosten des Antragstellers Gutachten anfordern.<br />
Zuviel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu<br />
erstatten.<br />
Artikel 2<br />
Diese Satzungsänderungen treten nach Veröffentlichung im Amtlichen<br />
Bekanntmachungsblatt der Stadt <strong>Wadern</strong> zum 01.01.2007 in<br />
Kraft.<br />
<strong>Wadern</strong>, 16. November <strong>2006</strong><br />
Der Bürgermeister: Fredi Dewald<br />
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
Gemäß § 12 Abs. 5 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gelten<br />
Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />
<strong>die</strong>ses Gesetzes oder aufgrund <strong>die</strong>ses Gesetzes zustande<br />
gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Hundesteuersatzung der Stadt <strong>Wadern</strong><br />
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG<br />
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt<br />
S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September <strong>2006</strong><br />
(Amtsblatt S. 1615), und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />
(KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998<br />
(Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2004<br />
(Amtsblatt S. 1037), und aufgrund der Satzung zur Anpassung örtlicher<br />
Satzungen an den Euro hat der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> in<br />
seiner Sitzung am 16. November <strong>2006</strong> folgende Hundesteuersatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1 Gegenstand der Hundesteuer<br />
01. Wer in der Stadt <strong>Wadern</strong> des Kreises Merzig-<strong>Wadern</strong> einen über<br />
drei Monate alten Hund hält, hat Hundesteuer nach Maßgabe<br />
<strong>die</strong>ser Steuersatzung zu entrichten. Der Nachweis, dass der<br />
Hund das steuerpflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt<br />
dem Halter des Hundes. Vermag <strong>die</strong>ser den Nachweis nicht zu<br />
erbringen, so ist er zur Hundesteuer heranzuziehen.<br />
02. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes, das ist derjenige,<br />
der das Tier in seinem Haushalt oder Wirtschaftbetrieb aufgenommen<br />
hat und es in eigenem Interesse <strong>für</strong> Zwecke seines<br />
persönlichen Lebensbedarfs oder den seiner Angehörigen (§ 15<br />
AO) behalten möchte.<br />
03. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb<br />
gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungs- bzw. der Betriebsvorstand.<br />
04. Wer einen Hund in Pflege, auf Probe oder zum Anlernen hält,<br />
hat Hundesteuer nach Maßgabe <strong>die</strong>ser Satzung zu entrichten,<br />
wenn er nicht nachweisen kann, dass <strong>die</strong>ser Hund bereits in<br />
einer anderen Gemeinde oder Stadt der Bundesrepublik<br />
Deutschland versteuert wird.<br />
05. Wer im Gebiet der Stadt <strong>Wadern</strong> einen Hund anschafft oder mit<br />
einem Hund zuzieht, hat <strong>die</strong>sen binnen 14 Tagen nach der Anschaffung<br />
oder nach dem Zuzug bei der Stadtverwaltung anzumelden.<br />
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des Monats<br />
nach der Geburt als angeschafft.<br />
06. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere<br />
Hunde, so haften sie als Gesamtschuldner <strong>für</strong> <strong>die</strong> Steuer.<br />
07. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, <strong>die</strong> einen oder<br />
mehrere Hunde halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das<br />
<strong>für</strong> <strong>die</strong> Zahlung der Hundesteuer verantwortlich ist. Für <strong>die</strong> persönliche<br />
Haftung der einzelnen Gesellschafter und Mitglieder<br />
gelten sinngemäß § 1 Abs. 6 <strong>die</strong>ser Satzung und <strong>die</strong> Vorschriften<br />
des bürgerlichen Rechtes.<br />
08. Zugelaufene Hunde gelten als angeschafft und sind zu versteuern,<br />
wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder<br />
der Stadtverwaltung übergeben werden.