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Bebauungsplan „Ehemaliges Telekomgelände“ im Stadtteil Wadern ...

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite I<br />

fradiu<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong><br />

<strong>im</strong> <strong>Stadtteil</strong> <strong>Wadern</strong> der Stadt <strong>Wadern</strong><br />

Begründung<br />

Auftraggeber: Stadt <strong>Wadern</strong><br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong><br />

Bearbeiter: Dipl.-Ing. (FH) Edgar Mohsmann<br />

Dipl.-Ing. Mark Kieser<br />

Dipl-Geogr. Stefan Jennewein<br />

Stand: Entwurf zur erneuten Beteiligung<br />

der Öffentlichkeit und Behörden<br />

<strong>Wadern</strong>, <strong>im</strong> Februar 2008


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite II<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite I<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A.1 ÄNDERUNGSBESCHLUSS........................................................................... 1<br />

A.2 RÄUMLICHER UMFANG UND BESCHREIBUNG DES<br />

GELTUNGSBEREICHS ................................................................................ 1<br />

A.3 PLANUNGSZIELE UND ZWECK DER AUFSTELLUNG...................................... 3<br />

A.4 PLANERISCHE UND RECHTLICHE VORGABEN.............................................. 3<br />

A.4.1 EINFÜGEN IN DIE GESAMTPLANUNG .....................................................................3<br />

A.4.1.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung...................................................4<br />

A.4.1.1.1 Landesentwicklungsplan Umwelt – LEP-Umwelt......................................4<br />

A.4.1.1.2 Landesentwicklungsplan Siedlung – LEP-Siedlung..................................6<br />

A.4.1.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ...............................................10<br />

A.4.2 RECHTSKRÄFTIGER BEBAUUNGSPLAN IM GELTUNGSBEREICH ..............................11<br />

A.4.3 SONSTIGE VORGABEN ......................................................................................15<br />

A.5 PLANERISCHE GRUNDSÄTZE................................................................... 16<br />

A.5.1 BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN.....................................................16<br />

A.5.1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung ...........................................................16<br />

A.5.1.2 Bauweise, Baugrenzen ...............................................................................20<br />

A.5.1.3 Flächen für Nebenanlagen..........................................................................21<br />

A.5.1.4 Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge..............................................21<br />

A.5.1.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und<br />

Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft...........................................23<br />

A.5.2 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 ABS. 4 BAUGB I.V.M. § 85<br />

ABS. 1 LBO) ...................................................................................................24<br />

A.5.2.1 Umsetzung und Zuordnung landespflegerischer und<br />

wasserwirtschaftlicher Maßnahmen (§ 21 BNatSchG i.V.m. § 9<br />

Abs. 1a und §§ 135a-c BauGB) ..................................................................24<br />

A.5.3 KENNZEICHNUNG VON FLÄCHEN, NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND<br />

VERMERKE (§ 9 ABS. 5, 6, 6A BAUGB) ..........................................................24<br />

A.5.4 HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN ........................................................................25<br />

A.5.5 AUSNAHMEN (§ 31 ABS. 1 BAUGB) ..................................................................26<br />

A.6 DIE SCHUTZGÜTER, IHR ZUSTAND UND AUSWIRKUNGEN DER<br />

DURCHFÜHRUNG DES BEBAUUNGSPLANS IM WIRKUNGSBEREICH............. 27<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite II<br />

A.6.1 SCHUTZGUT „NATURHAUSHALT UND LANDSCHAFT“............................................. 27<br />

A.6.1.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele................................................ 27<br />

A.6.1.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung............................................ 30<br />

A.6.1.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung ............................................ 33<br />

A.6.1.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und<br />

Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen....................................... 33<br />

A.6.2 SCHUTZGUT „MENSCH UND SEINE GESUNDHEIT“................................................ 33<br />

A.6.2.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele................................................ 34<br />

A.6.2.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung............................................ 35<br />

A.6.2.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung ............................................ 36<br />

A.6.2.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und<br />

Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen....................................... 37<br />

A.6.3 SCHUTZGUT „KULTURGÜTER UND SONSTIGE SACHGÜTER“.................................. 37<br />

A.6.3.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele................................................ 38<br />

A.6.3.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung............................................ 38<br />

A.6.3.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung ............................................ 39<br />

A.6.3.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und<br />

Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen....................................... 39<br />

A.6.4 WECHSELWIRKUNGEN ZWISCHEN DEN SCHUTZGÜTERN ...................................... 40<br />

A.6.4.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele................................................ 40<br />

A.6.4.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung............................................ 41<br />

A.6.4.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung ............................................ 41<br />

A.6.4.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und<br />

Ausgleich der nachteiligen Umweltauswirkungen....................................... 41<br />

A.7 FLÄCHENBILANZIERUNG ......................................................................... 42<br />

A.8 ABWÄGUNG ........................................................................................... 42<br />

A.9 VERFAHREN ........................................................................................... 46<br />

A.9.1 ÜBERSICHT ..................................................................................................... 46<br />

A.9.2 ÄNDERUNGSBESCHLUSS .................................................................................. 47<br />

A.9.3 ÖFFENTLICHKEITS- UND BEHÖRDENBETEILIGUNG GEM. § 13 ABS. 2<br />

I.V.M. § 3 ABS. 2 UND § 4 ABS. 2 BAUGB UND ERNEUTE BETEILIGUNG<br />

GEM. § 4A ABS. 3 BAUGB ............................................................................... 48<br />

A.9.4 SATZUNGSBESCHLUSS, AUSFERTIGUNGSVERMERK UND IN-KRAFT-<br />

TRETEN .......................................................................................................... 52<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite III<br />

A.9.5 RECHTSGRUNDLAGEN ......................................................................................52<br />

A.10 VERZEICHNISSE...................................................................................... 54<br />

A.10.1 ABBILDUNGEN..................................................................................................54<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 1<br />

A.1 Änderungsbeschluss<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> hat in öffentlicher Sitzung am 29. März 2007 und am 10.<br />

Juli 2007 die 1. Teiländerung der Bebauungspläne "Im Brühl" und "Im Brühl, 1. Änderung"<br />

beschlossen. Die beiden Teiländerungen erfolgen durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

<strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong>. Die Beschlüsse zur Änderung der beiden<br />

Bebauungspläne wurden gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 BauGB am 03. Mai 2007 und am 02.<br />

August 2007 ortsüblich bekannt gemacht. Das Planaufstellungsverfahren wird <strong>im</strong> beschleunigten<br />

Verfahren gemäß § 13a Abs. 2 BauGB durchgeführt.<br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> wurde das Ingenieurbüro<br />

Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>, beauftragt.<br />

A.2 Räumlicher Umfang und Beschreibung des Geltungsbereichs<br />

Der Geltungsbereich befindet sich in der Stadt <strong>Wadern</strong>, Gemarkung <strong>Wadern</strong>, Flur 9,<br />

und umfasst folgende Flurstücke: 255/50 und 255/58. Die genaue Grenze ist <strong>im</strong> Katasterauszug<br />

in Abbildung 3 dargestellt und ergibt sich <strong>im</strong> Übrigen aus der Planzeichnung.<br />

Der Geltungsbereich liegt <strong>im</strong> unmittelbaren Umfeld bestehender Einzelhandelsbetriebe<br />

(PLUS, ALDI, LIDL, Getränkemarkt) westlich des Stadtzentrums (ca. 400m) und des<br />

Zentralen Busbahnhofs (ca. 200m).<br />

Insgesamt wird eine Fläche von 5.440m² überplant.<br />

Die Übersichtskarte (TK 25) und das Luftbild geben einen Eindruck über Lage und Umfang<br />

des Geltungsbereichs (vgl. Abbildung 1 und Abbildung 2).<br />

Abbildung 1: Übersichtskarte (TK25)<br />

Quelle: Eigene Darstellung ohne Maßstab, Ingenieurbüro Paulus & Partner<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 2<br />

Abbildung 2: Luftbild des Plangebiets<br />

Quelle: Google Earth, Stand: 16. Oktober 2007<br />

Abbildung 3: Katasterauszug mit Geltungsbereich<br />

Quelle: Stadt <strong>Wadern</strong>, Stand: 24. Juli 2007<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 3<br />

A.3 Planungsziele und Zweck der Aufstellung<br />

Das Planungsziel liegt in der städtebaulichen und funktionalen Reaktivierung des brachliegenden<br />

ehemaligen Telekomgeländes und der Schaffung der planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen zur Realisierung von innenstadtverträglichen Einzelhandelsbetrieben<br />

(siehe hierzu Kapitel A.5.1, S. 16 f.). Die Aufstellung dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s setzt somit<br />

die Aufforderung des Grundsatzes Nr. 41 des LEP-Siedlung um, an städtebaulich geeigneten<br />

Standorten Flächenvorsorge für großflächige Einzelhandelseinrichtungen zu<br />

treffen.<br />

Ein zweites Planungsziel liegt in der Schaffung einer verkehrlich durchfahrbaren Verbindung<br />

von der Poststraße durch das Plangebiet bis in die nördlich und nordwestlich<br />

angrenzenden Flurstücke.<br />

A.4 Planerische und rechtliche Vorgaben<br />

Bei der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s hat die Stadt <strong>Wadern</strong> eine relativ weitgehende<br />

Planungs- und Gestaltungsfreiheit. Dennoch sind bestehende und geplante überörtliche<br />

Planungen, Fachplanungen und sonstige rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen und<br />

gegebenenfalls in die Abwägung einzustellen.<br />

A.4.1 Einfügen in die Gesamtplanung<br />

Aus der Gesetzesbest<strong>im</strong>mung über „Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung“<br />

in § 1 BauGB wird deutlich, dass die Stadt <strong>Wadern</strong> <strong>im</strong> Rahmen ihrer Bauleitplanung<br />

eine weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit genießt. Jedoch hat sie gemäß<br />

§ 1 Abs. 4 BauGB die verbindlichen Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.<br />

Dies kann beispielsweise durch die Notwendigkeit der Koordination überörtlicher<br />

Belange, der Zuweisung best<strong>im</strong>mter Funktionen oder spezifischer Bodennutzungen<br />

begründet werden. Demnach sind die Ziele der Raumordnung lediglich einer Konkretisierung<br />

und Ausformung zugänglich und eine Überwindung <strong>im</strong> Rahmen der bauleitplanerischen<br />

Abwägung ist demgegenüber nicht möglich. Im Rahmen der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> ist demnach grundsätzlich zu<br />

prüfen, ob in dem Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt sowie Teilabschnitt<br />

Siedlung, Ziele der Raumordnung enthalten sind, die den Geltungsbereich betreffen<br />

und den Zielen der Planung widersprechen.<br />

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen best<strong>im</strong>mt § 8 Abs. 2 BauGB, dass diese<br />

grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Demnach hat dieser<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> das Grobraster, das der Flächennutzungsplan für die beabsichtigte<br />

städtebauliche Entwicklung vorgibt, durch parzellenscharfe allgemeinverbindliche Festsetzungen<br />

auszufüllen und mit rechtlich bindender Wirkung die Entwicklungsabsichten<br />

der Stadt <strong>Wadern</strong> zu verdeutlichen. Bei der Aufstellung dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s ist<br />

demnach zu prüfen, ob die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung aus den Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplans der Stadt <strong>Wadern</strong> entwickelt werden kann.<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 4<br />

A.4.1.1 Anpassung an die Ziele der Raumordnung<br />

Maßgeblich für die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> ist<br />

der Landesentwicklungsplan mit den zwei Teilabschnitten „Umwelt“ (LEP-Umwelt) vom<br />

13. Juli 2004 und „Siedlung“ (LEP-Siedlung) vom 14. Juli 2006.<br />

Ziele der Landesplanung sind verbindliche Vorgaben, an welche sich dieser <strong>Bebauungsplan</strong><br />

gemäß § 1 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG anzupassen hat. Eine Verfeinerung<br />

und Ausdifferenzierung der Ziele der Raumordnung ist zwar möglich, ihre<br />

Überwindung <strong>im</strong> Rahmen der Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB allerdings nicht.<br />

Grundsätze der Landesplanung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung<br />

und Sicherung eines Raumes als Vorgaben für die Ermessens- und Abwägungsentscheidungen.<br />

Grundsätze sind <strong>im</strong> Sinne einer Abwägungsdirektive zu berücksichtigen<br />

und daher einer nachvollziehbar begründeten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB zugänglich.<br />

A.4.1.1.1 Landesentwicklungsplan Umwelt – LEP-Umwelt<br />

Der LEP-Umwelt weist dem gesamten Geltungsbereich keine besondere Funktion zu<br />

(vgl.<br />

Abbildung 4). Sonstige Vorgaben in Form von Zielen und Grundsätzen sind dem Geltungsbereich<br />

nicht zugeordnet.<br />

Ergebnis: Dieser <strong>Bebauungsplan</strong> entspricht den Zielen der Raumordnung.<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 5<br />

Abbildung 4: LEP-Umwelt (Auszug)<br />

Quelle: Ministerium für Umwelt,<br />

http://www.gis.saarland.de/website/LEPU2004/viewer.htm?Title=Landesentwicklungsplan%20%20Umwelt%20des%20Saarlandes%<br />

20-%20Plankarte , Stand: 17.09.2007<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 6<br />

A.4.1.1.2 Landesentwicklungsplan Siedlung – LEP-Siedlung<br />

Die Stadt <strong>Wadern</strong> ist als Mittelzentrum dem ländlichen Raum zugeordnet (LEP-<br />

Siedlung, Anlage 4 und 6). Mittelzentren sind als teilregionales Versorgungs-, Bildungsund<br />

Wirtschaftszentrum unter anderem für die Versorgung der Bevölkerung <strong>im</strong> mittelzentralen<br />

Verflechtungsbereich mit Gütern und Dienstleistungen des gehobenen Bedarfs<br />

durch ein räumlich gebündeltes öffentliches und privates Angebot in zumutbarer<br />

Entfernung zum Wohnort zuständig. Hierzu gehören Einrichtungen und Merkmale, die<br />

über die grundzentrale Grundversorgung hinausgehen, wie beispielsweise differenzierte<br />

Einkaufsmöglichkeiten. Darüber hinaus zeichnen sich Mittelzentren durch ihre Bedeutung<br />

als Siedlungsschwerpunkte, als Schwerpunkte der gewerblichen Wirtschaft, als<br />

ÖPNV-Schnittstellen sowie durch einen Einpendlerüberschuss aus.<br />

Dem Grundsatz Nr. 3 in Kapitel 2.1.3 LEP-Siedlung zufolge sollen zentrale Orte die<br />

Versorgung der Bevölkerung ihres jeweiligen Verflechtungsbereiches mit Gütern und<br />

Dienstleistungen gewährleisten, indem sie unter anderem Versorgungseinrichtungen<br />

räumlich gebündelt vorhalten. Die zentralen Orte sollen in ihrer Funktion als räumliche<br />

Schwerpunkte für wirtschaftliche Einrichtungen gesichert und gestärkt werden. 1 Die<br />

Funktionsfähigkeit und Attraktivität der zentralen Orte soll durch eine räumliche Bündelung<br />

der zentralörtlichen Einrichtungen <strong>im</strong> zentralen Versorgungsbereich des jeweiligen<br />

zentralen Ortes (Innenstadt, Ortskern) sowie durch flankierende städtebauliche Planungen<br />

und Maßnahmen gestärkt werden. 2<br />

Der LEP-Siedlung legt speziell für die Kategorie des ländlichen Raums fest, dass dieser<br />

als Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraum mit eigenständiger Bedeutung gestärkt<br />

werden soll. 3 Die Mittelzentren, mit ihren aus der gebündelten Infrastrukturausstattung<br />

resultierenden Fühlungs-, Standort- und Wegevorteilen, sollen als Siedlungs-, Wirtschafts-<br />

und Versorgungsschwerpunkte gestärkt und weiterentwickelt werden. Insbesondere<br />

die wohnortnahe Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen sowie<br />

zentralen Einrichtungen der Daseinsvorsorge soll bedarfsgerecht an die veränderten<br />

Rahmenbedingungen angepasst und dadurch in ihrem Bestand dauerhaft gesichert<br />

werden.<br />

Hinsichtlich des großflächigen Einzelhandels enthält der LEP-Siedlung folgende Aussagen:<br />

Das Kaufkraftpotenzial ändert sich trotz insgesamt leicht steigender Konsumausgaben<br />

privater Haushalte bis 2015 – auch aufgrund des Bevölkerungsrückgangs in Höhe von<br />

ca. 5,4% bis 2015 – nicht signifikant. Der Wettbewerb <strong>im</strong> Einzelhandel verliert nicht an<br />

1 Vgl. Grundsatz Nr. 3 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“<br />

(2006), Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 973.<br />

2 Vgl. Grundsatz Nr. 4 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“<br />

(2006), Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 974.<br />

3 Vgl. Grundsatz Nr. 27 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“<br />

(2006), Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 980.<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 7<br />

Intensität, der Konzentrationsprozess dauert an. Die Discountorientierung wird auch in<br />

den kommenden Jahren das Verbraucherverhalten dominieren. Hiervon profitieren insbesondere<br />

Discounter und Fachmärkte. Dagegen sinken die Marktanteile von Fachhandel,<br />

innerstädtischen Waren- und Kaufhäusern sowie SB-Warenhäusern und<br />

Verbrauchermärkten. In vielen saarländischen Grund- und Mittelzentren wird eine funktionale<br />

Schwächung ehemals traditioneller Einkaufslagen bis hin zum Rückbau nur<br />

durch eine koordinierte raumordnerische, städtebauliche und wirtschaftliche Steuerung<br />

zu vermeiden sein. Auf diesen Rahmenbedingungen basierend legt der LEP-Siedlung<br />

folgende Ziele und Grundsätze fest:<br />

• Zur bedarfsgerechten, verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung soll in allen<br />

Landesteilen ein auf den jeweiligen Versorgungsauftrag des Ober-, Mittel-<br />

oder Grundzentrums ausgerichtetes Spektrum von Einzelhandels- und Dienstleistungseinrichtungen<br />

unterschiedlicher Größe und Angebotsformen sichergestellt<br />

werden. Die Standortgemeinden sollen dazu <strong>im</strong> Rahmen der Bauleitplanung<br />

an städtebaulich geeigneten Standorten in den zentralen Orten Flächenvorsorge<br />

für großflächige Einzelhandelseinrichtungen treffen. 4<br />

Prüfungsergebnis: Der Geltungsbereich ist ein städtebaulich geeigneter Standort,<br />

da er <strong>im</strong> Bereich einer Konversionsfläche und <strong>im</strong> baulichen<br />

Siedlungszusammenhang liegt, von drei weiteren Einzelhandelsbetrieben<br />

umgeben ist, an den ÖPNV gut angebunden<br />

ist und sich durch einen zumindest teilweise zu Fuß<br />

erreichbaren Einzugsbereich auszeichnet.<br />

• Großflächige Einzelhandelseinrichtungen <strong>im</strong> Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO sind<br />

nur <strong>im</strong> Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig (Konzentrationsgebot).<br />

5<br />

Prüfungsergebnis: Das Konzentrationsgebot ist erfüllt, da die Stadt <strong>Wadern</strong><br />

gemäß Anlage 6 des LEP-Siedlung als Mittelzentrum eingestuft<br />

ist.<br />

• Geschoss- und Verkaufsflächen mehrerer Einzelhandelseinheiten, die <strong>im</strong> räumlich-funktionalen<br />

Verbund zueinander stehen (Einzelhandelsagglomerationen),<br />

sind zusammenzuzählen. Als Verkaufsfläche gelten hierbei alle Flächen, auf denen<br />

der Verkauf abgewickelt wird und die dem Kunden zugänglich sind (einschließlich<br />

Kassen- und Packzonen, Gänge, Treppen innerhalb der Verkaufsräume,<br />

Standflächen für Warenträger und Einrichtungsgegenstände). Zur Verkaufsfläche<br />

zählen auch Freiflächen, die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke<br />

genutzt werden sowie Lagerräume, die gleichzeitig dem Verkauf dienen<br />

4 Vgl. Grundsatz Nr. 41 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“<br />

(2006), Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

5 Vgl. Ziel Nr. 42 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 8<br />

(„Verkauf ab Lager“). 6<br />

Prüfungsergebnis: Die Begrenzung der max<strong>im</strong>al zulässigen Verkaufsfläche<br />

durch die textliche Festsetzung Nr. I.1 bezieht sich auf den<br />

gesamten räumlichen Geltungsbereich und umfasst somit<br />

auch Einzelhandelsagglomerationen.<br />

• Großflächige Einzelhandelseinrichtungen müssen sich bezüglich Größenordnung<br />

und Warensort<strong>im</strong>ent funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur<br />

einfügen. Der Einzugsbereich der entsprechenden Einzelhandelseinrichtung<br />

darf den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Ortes nicht wesentlich<br />

überschreiten (Kongruenzgebot). Dies ist vom Planungsträger entsprechend<br />

nachzuweisen. 7<br />

Prüfungsergebnis: Die durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> ermöglichte Zulässigkeit<br />

von großflächigem Einzelhandel <strong>im</strong> Mittelzentrum <strong>Wadern</strong><br />

entspricht der Zielsetzung Nr. 42 des LEP-Siedlung und fügt<br />

sich damit in die zentralörtliche Versorgungsstruktur ein.<br />

• Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind <strong>im</strong> engen räumlich-funktionalen<br />

Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungsbereich (integrierter<br />

Standort) des jeweiligen zentralen Ortes innerhalb des Siedlungszusammenhangs<br />

zu errichten (städtebauliches Integrationsgebot). 8<br />

Prüfungsergebnis: Das städtebauliche Integrationsgebot wird erfüllt, da der Geltungsbereich<br />

in einem engen räumlichen und funktionalen<br />

Zusammenhang mit dem zentralen, innerörtlichen Versorgungskern<br />

der Stadt <strong>Wadern</strong> steht (ca. 350m-400m fußläufige<br />

Entfernung) und in das vorhandene Siedlungsgefüge<br />

städtebaulich eingebunden ist (vgl. Luftbild in Abbildung 2,<br />

S. 2).<br />

• Standorte für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen grundsätzlich in<br />

das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs eingebunden werden. 9<br />

Prüfungsergebnis: Der Geltungsbereich ist in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs<br />

sehr gut eingebunden, da er in einem engen<br />

räumlichen Zusammenhang mit dem Zentralen Busbahnhof<br />

der Stadt <strong>Wadern</strong> steht (ca. 165m fußläufige Ent-<br />

6 Vgl. Ziel Nr. 43 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

7 Vgl. Ziel Nr. 44 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

8 Vgl. Ziel Nr. 46 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

9 Vgl. Grundsatz Nr. 48 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“<br />

(2006), Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 992.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 9<br />

fernung) und die Bushaltestelle „Poststraße“ nur ca. 150m<br />

entfernt ist.<br />

• Die planenden Standortgemeinden haben <strong>im</strong> Sinne der § 2 Abs. 2 BauGB die<br />

übergemeindliche Abst<strong>im</strong>mung von Planung und Ansiedlung, Erweiterung oder<br />

Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen <strong>im</strong> Sinne des § 11 Abs.<br />

3 BauNVO sicherzustellen (interkommunales Abst<strong>im</strong>mungsgebot). 10<br />

Prüfungsergebnis: Das interkommunale Abst<strong>im</strong>mungsgebot wird <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange gemäß § 4 BauGB durch Beteiligung der<br />

Nachbargemeinden gewahrt.<br />

Sonstige Zielvorgaben oder zu berücksichtigende Grundsätze <strong>im</strong> Rahmen dieser <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung<br />

sind dem Geltungsbereich nicht zugeordnet.<br />

Gesamtergebnis: Dieser <strong>Bebauungsplan</strong> entspricht den Zielen der Raumordnung.<br />

10 Vgl. Ziel Nr. 49 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 992.<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 10<br />

A.4.1.2 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Wadern</strong> ist der gesamte Geltungsbereich<br />

als gewerbliche Fläche i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO dargestellt<br />

(vgl. Abbildung 5).<br />

Abbildung 5: Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Wadern</strong> (Auszug)<br />

Quelle: Stadt <strong>Wadern</strong><br />

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist dieser <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>im</strong> Sinne des Systems der<br />

zweistufigen Bauleitplanung grundsätzliche aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.<br />

Da dieser <strong>Bebauungsplan</strong> die grundsätzliche Nutzungsart von gewerblichen Flächen<br />

in Sonderbauflächen ändert, ist eine Anpassung der Darstellungen des Flächennutzungsplans<br />

erforderlich. Aufgrund der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>im</strong> beschleunigten<br />

Verfahren und der Prognose, dass die geordnete städtebauliche Entwicklung<br />

des Gemeindegebiets nicht beeinträchtigt wird, hat die Anpassung der Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB <strong>im</strong> Wege der Berich-<br />

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tigung zu erfolgen. Demnach hat die Verwaltung der Stadt <strong>Wadern</strong> nach Satzungsbeschluss<br />

die graphischen Darstellungen und die textliche Begründung entsprechend redaktionell<br />

anzupassen. Eine parallele Änderung des Flächennutzungsplans mit förmlichem<br />

Verfahren, Beteiligungsmöglichkeiten und einer Genehmigung ist nicht erforderlich.<br />

Ergebnis: Dieser <strong>Bebauungsplan</strong> wird nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans<br />

entwickelt. Der Flächennutzungsplan ist nach Satzungsbeschluss<br />

von der Verwaltung der Stadt <strong>Wadern</strong> <strong>im</strong> Wege der Berichtigung<br />

redaktionell anzupassen.<br />

A.4.2 Rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>im</strong> Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich umfasst Teilbereiche der zwei bestehenden rechtskräftigen<br />

Bebauungspläne „Im Brühl“ und „Im Brühl, I. Änderung“.<br />

Der am 08. Juni 1979 rechtskräftig gewordene <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl“ (vgl.<br />

Auszug in Abbildung 6) setzt für den hier maßgeblichen Bereich ein<br />

• Gewerbegebiet (GE) mit Baugrenzen entlang der Poststraße,<br />

• max<strong>im</strong>al zwei Vollgeschosse,<br />

• geschlossene Bauweise,<br />

• eine GRZ von 0,8 und<br />

• eine GFZ von 1,6 fest.<br />

Darüber hinaus sind entlang der Poststraße private Grünflächen mit einer Tiefe von ca.<br />

10m festgesetzt. Die zulässigen Nutzungsarten ergeben sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 1-3<br />

BauNVO 1977 und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten aus Abs. 3 Nr. 1-2<br />

BauNVO 1977. Zulässig sind demnach<br />

1. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, Lagerhäuser, Lagerplätze, und<br />

öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen<br />

Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können<br />

2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

3. Tankstellen.<br />

Ausnahmsweise können<br />

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter,<br />

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

zugelassen werden.<br />

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Abbildung 6: Bestehender rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl“ (Auszug)<br />

Quelle: Stadt <strong>Wadern</strong><br />

Der am 03. Juli 1986 rechtskräftig gewordene <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl, I. Änderung“(vgl.<br />

Abbildung 7) setzt für den hier maßgeblichen Bereich ein<br />

• Gewerbegebiet (GE) mit (das gesamte Gewerbegebiet umrandenden) Baugrenzen,<br />

• max<strong>im</strong>al zwei Vollgeschosse,<br />

• geschlossene Bauweise,<br />

• eine GRZ von 0,8,<br />

• eine GFZ von 1,0 bei eingeschossiger Bauweise und<br />

• eine GFZ von 1,6 bei zweigeschossiger Bauweise fest.<br />

Darüber hinaus ist der für diesen <strong>Bebauungsplan</strong> maßgebliche Bereich vollständig als<br />

Fläche für den Gemeinbedarf (Öffentliche Verwaltung [Katasteramt], Post) festgesetzt.<br />

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Im nördlichen Bereich dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s ist eine private Grünfläche mit einer<br />

Breite von 2,5 m bis 3,0 m festgesetzt. Die zulässigen Nutzungsarten ergeben sich aus<br />

§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 BauNVO 1977 und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten<br />

aus Abs. 3 Nr. 1-2 BauNVO 1977. Zulässig sind demnach<br />

4. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977, Lagerhäuser, Lagerplätze, und<br />

öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen<br />

Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können<br />

5. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

6. Tankstellen.<br />

Ausnahmsweise können<br />

3. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber<br />

und Betriebsleiter,<br />

4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke<br />

zugelassen werden.<br />

Abbildung 7: Bestehender rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl, I. Änderung“ (Auszug)<br />

Quelle: Stadt <strong>Wadern</strong><br />

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Die Analyse der beiden bestehenden Bebauungspläne führt zu dem Ergebnis, dass ohne<br />

die Teiländerungen bzw. ohne die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong><br />

<strong>Telekomgelände“</strong> Einzelhandelsbetriebe nur eingeschränkt bzw. gänzlich unzulässig<br />

wären. In dem südlichen Bereich (in Abbildung 8 grün eingefärbt) wären großflächige<br />

Einzelhandelsbetriebe gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig. Sonstige Einzelhandelsbetriebe<br />

mit einer Geschossfläche von max<strong>im</strong>al 1.500m² wären gemäß § 8 Abs.<br />

2 Nr. 1 i.V.m. § 11. Abs. 3 S. 3 grundsätzlich zulässig. In dem nördlichen Bereich (in<br />

Abbildung 8 gelb eingefärbt) wäre die Frage der zulässigen Nutzungen grundsätzlicher<br />

Art zu klären, da der <strong>Bebauungsplan</strong> zugleich ein Gewerbegebiet und eine Gemeinbedarfsfläche<br />

(Öffentliche Verwaltung [Katasteramt], Post) festsetzt. Insgesamt ist daher<br />

die Teiländerung der beiden bestehenden Bebauungspläne bzw. die Aufstellung des<br />

<strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB<br />

erforderlich.<br />

Die beiden Teiländerungen der bestehenden Bebauungspläne (vgl. Abbildung 8) erfolgen<br />

durch die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong>. Hierdurch<br />

werden die Festsetzungen der bestehenden Bebauungspläne innerhalb dieses<br />

Geltungsbereichs aufgehoben. Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen<br />

der bestehenden rechtskräftigen Bebauungspläne „Im Brühl“ und „Im Brühl, I. Änderung“<br />

bleiben unberührt.<br />

Abbildung 8: Übersicht der Teiländerungen der bestehenden Bebauungspläne<br />

Quelle: Eigene Darstellung ohne Maßstab, Ingenieurbüro Paulus & Partner<br />

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A.4.3 Sonstige Vorgaben<br />

Dem <strong>Bebauungsplan</strong> liegt ein informelles städtebauliches Konzept (Stand: 17. September<br />

2007) der Stadt <strong>Wadern</strong> zugrunde (vgl. Abbildung 9).<br />

Abbildung 9: Städtebauliches Konzept<br />

Quelle: Eigene Darstellung ohne Maßstab, Ingenieurbüro Paulus & Partner<br />

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Dieses Konzept sieht zwei überbaubare Bereiche mit insgesamt 1.880m² Fläche, eine<br />

mindestens 6,0m breite Fahrspur von der Poststraße in Richtung Norden, zahlreiche<br />

Hochstämme sowie 74 Stellplätze vor. Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze liegt <strong>im</strong><br />

Rahmen der für Verbrauchermärkte empfohlenen Stellplatzanzahl. Diese beträgt bei<br />

einer Verkaufsfläche von 1.300m² 65 bis 130 Stellplätze. Die Anordnung der überbaubaren<br />

Bereiche <strong>im</strong> westlichen Teil des Plangebiets führt zu einer opt<strong>im</strong>alen Ausnutzung<br />

des Geltungsbereichs, da die Berechnung der Größe der überbaubaren Fläche mit der<br />

Fläche für die Stellplätze korreliert.<br />

Der Vorentwurf berücksichtigt die Vorgabe der Stadt <strong>Wadern</strong>, langfristig eine verkehrliche<br />

Anbindung der Poststraße an die nördlich und nordöstlich gelegenen Flurstücke<br />

(bestehender PLUS-Markt und orange gefärbten Flächen) und den sich daran anschließenden<br />

Busbahnhof zu ermöglichen. Darüber hinaus berücksichtigt der Vorentwurf die<br />

zweite Vorgabe der Stadt <strong>Wadern</strong>, die optische, fußläufige und verkehrliche Durchquerbarkeit<br />

des gesamten Areals von der Poststraße bis zum Busbahnhof nicht zu unterbinden,<br />

sondern zu fördern.<br />

Weitere überörtliche oder sonstige rechtliche Vorgaben bestehen nicht.<br />

A.5 Planerische Grundsätze<br />

Zur Entwicklung eines städtebaulich attraktiven Siedlungsbilds, von funktional geordneten<br />

Siedlungskörpern und eines nachhaltigen Einzelhandelsbereichs <strong>im</strong> unmittelbaren<br />

Umfeld bestehender Einzelhandelsbetriebe (PLUS, ALDI, LIDL, Getränkemarkt) und<br />

des Busbahnhofs (ca. 165m fußläufige Entfernung) sowie einer möglichst geringen Beeinträchtigung<br />

von Boden, Natur und Landschaft sind, unter der Berücksichtigung bestehender<br />

kleinerer und größerer Einzelhandelsbetriebe <strong>im</strong> Zentrum <strong>Wadern</strong>s (ca. 350-<br />

400m fußläufige Entfernung), mehrere begrenzende Festsetzungen über Art und Maß<br />

der baulichen Nutzung, Bauweisen und überbaubare Grundstücksflächen sowie grünordnerische<br />

Festsetzungen getroffen.<br />

Es bestehen keine alternativen Planungsmöglichkeiten.<br />

Nachfolgend werden die einzelnen Festsetzungen erläutert und begründet.<br />

A.5.1 Bauplanungsrechtliche Festsetzungen<br />

A.5.1.1 Art und Maß der baulichen Nutzung<br />

In seiner Sitzung am 11.02.2008 prüfte der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> die während der<br />

Offenlegung (26.10.2007 bis einschl. 26.11.2007) und Beteiligung der Behörden eingegangenen<br />

Stellungnahmen und wägte die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht ab.<br />

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Der Stadtrat beschloss folgende Änderungen/ Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />

Die Art der baulichen Nutzung wird für den in der Planzeichnung festgesetzten Bereich<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet<br />

"Einzelhandel - EZH“ folgender Maßen festgesetzt.<br />

Zulässig sind Einzelhandelbetriebe, Discountmärkte.<br />

Die Zulässigkeit von Läden entfällt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18,<br />

20 BauNVO best<strong>im</strong>mt durch<br />

a) die Grundflächenzahl (GRZ),<br />

b) die Zahl der Vollgeschosse und<br />

c) die Höhe baulicher Anlagen.<br />

Die max<strong>im</strong>ale GRZ ist auf 0,8 begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend auf<br />

ein Vollgeschoss festgesetzt. Die max<strong>im</strong>ale Firsthöhe (FH) ist auf 10,0 m über der Straßenoberkante<br />

begrenzt.<br />

Zugefügt wurden folgende Planungsparameter:<br />

d) Die max<strong>im</strong>al zulässige Verkaufsfläche<br />

Festsetzung:<br />

Max<strong>im</strong>al zulässig sind Verkaufsflächen in einer Größe von 1.300 m²; zulässig sind<br />

max<strong>im</strong>al zwei (an Stelle vorher drei) Einkaufsmärkte.<br />

e) Die zulässigen und nicht zulässigen Warenspektren<br />

Festsetzung:<br />

Zulässig innerhalb des Geltungsbereichs sind die Warenspektren „Drogeriewaren“<br />

und „discountierte Textilwaren“; nicht zulässig sind „Schuhwaren“.<br />

Begründung<br />

Um das Ziel dieser <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung zu erreichen (vgl. Kapitel A.3), sind ma-<br />

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x<strong>im</strong>al zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer max<strong>im</strong>alen Verkaufsfläche von insgesamt<br />

1.300m² zulässig. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf höchstens 1.300m²<br />

und die Festsetzung der zulässigen Warenspektren wird den Anforderungen der bestehenden<br />

lokalen Handelsbetriebe und der Struktur des Ortskerns Rechnung getragen;<br />

unbegrenzte Ansiedlungsmöglichkeiten, die ein wirtschaftliches, städtebauliches und<br />

funktionales „Aussterben“ der Innenstadt <strong>Wadern</strong>s befürchten ließen sind ausgeschlossen.<br />

Um eine funktionale, städtebauliche und siedlungsstrukturelle Zersplitterung des<br />

Plangebiets und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietscharakters zu verhindern,<br />

sind sonstige Nutzungsarten nicht zulässig.<br />

Die Geschoss- und Verkaufsflächen mehrerer Einzelhandelseinheiten, die <strong>im</strong> räumlichfunktionalen<br />

Verbund zueinander stehen (Einzelhandelsagglomerationen), sind entsprechend<br />

dem raumordnerischen Ziel Nr. 43 des LEP-Siedlung zusammenzuzählen. 11<br />

Als Verkaufsfläche gelten hierbei alle Flächen, auf denen der Verkauf abgewickelt wird<br />

und die dem Kunden zugänglich sind. Demnach zählen zur Verkaufsfläche folgende<br />

Flächen: 12<br />

• Kassenvorraum<br />

• Thekenbereiche, das heißt Bereiche, die zwar aus betrieblichen und hygienischen<br />

Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für den<br />

Kunden sichtbar ausliegt ( z.B. Wurst-, Fleisch- und Käsetheke)<br />

• Bereiche zum Zerkleinern, Abwiegen und Abpacken der Ware und Entsorgen<br />

des Verpackungsmaterials,<br />

• Standflächen für Warenträger und Einrichtungsgegenstände,<br />

• Gänge,<br />

• Windfang,<br />

• Treppen innerhalb der Verkaufsräume,<br />

• Freiflächen, die nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt werden<br />

• Lagerräume, die gleichzeitig dem Verkauf dienen („Verkauf ab Lager“).<br />

Explizit nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen, für den Kunden nicht<br />

sichtbar, die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (z.B. Portionierung der Ware)<br />

erfolgt sowie die reinen Lagerflächen. 13<br />

11 Vgl. Ziel Nr. 43 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991.<br />

12 Vgl. Ziel Nr. 43 der Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung“ (2006),<br />

Amtsblatt des Saarlandes vom 14. Juli 2006 (Nr. 29), S. 991; BVerwG v. 24. November 2005; Az. 4 C<br />

10.04.<br />

13 Vgl. BVerwG v. 24. November 2005; Az. 4 C 14.04.<br />

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Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ist, neben Festsetzungen zur Art der Nutzung,<br />

den überbaubaren Grundstücksflächen und den örtlichen Verkehrsflächen, ein die<br />

städtebauliche Entwicklung entscheidend prägendes Element und zwingende Voraussetzung<br />

für einen qualifizierten <strong>Bebauungsplan</strong> i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB.<br />

Durch die Festsetzung der GRZ, der Zahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher<br />

Anlagen wird dem Grundsatz des § 1 Abs. 5 und des § 1a Abs. 2 BauGB zum sparsamen<br />

und schonenden Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen und der Versiegelungsgrad<br />

der Grundstücke aus ökologischen Gründen auf ein Min<strong>im</strong>um beschränkt.<br />

Sinn dieser Regelung ist der Schutz der natürlichen Funktion des Bodens als<br />

Filter und Puffer sowie als Lebensraum und eine maßvolle Flächeninanspruchnahme.<br />

Weiterhin werden so die Auswirkungen der Bodenversiegelung auf die Grundwassererneuerung<br />

auf ein verträgliches Maß beschränkt.<br />

Die Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter<br />

Grundstücksfläche zulässig sind. Die zulässige Grundfläche ist gemäß § 19 Abs.<br />

2 BauNVO der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden<br />

darf. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von<br />

1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,<br />

2. Nebenanlagen <strong>im</strong> Sinne des § 14 BauNVO,<br />

3. bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück<br />

lediglich unterbaut wird,<br />

mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der vorgenannten<br />

Anlagen bis zu 50% überschritten werden. Weitere Überschreitungen in geringfügigem<br />

Ausmaß können zugelassen werden.<br />

Gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO gelten als Vollgeschosse die Geschosse, die nach landesrechtlichen<br />

Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.<br />

Durch die zwingende Festsetzung von einem Vollgeschoss wird eine Einpassung der<br />

Neubebauung in die gebiets- und einzelhandelstypische Siedlungsstruktur erreicht und<br />

eine negative Beeinträchtigung des Siedlungsbilds durch überhöhte Baukörper verhindert.<br />

Zur Best<strong>im</strong>mung der dritten D<strong>im</strong>ension <strong>im</strong> Städtebau ist die Festsetzung der Zahl der<br />

Vollgeschosse alleine nicht ausreichend, da der Begriff Vollgeschoss keine Höhenbegrenzung<br />

beinhaltet. Daher wird die Höhe baulicher Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. §§ 16, 18 BauNVO durch eine max<strong>im</strong>ale Firsthöhe (FH) beschränkt.<br />

Hierdurch wird eine Überprägung des Gebiets durch überd<strong>im</strong>ensionierte und überhöhte<br />

Baukörper entgegengewirkt und eine gegenseitige negative Beeinflussung, beispielsweise<br />

Verschattung, vermieden. Zur Klarstellung wird als Firsthöhe die oberste Dachbegrenzungskante<br />

definiert. Bezugshöhe für alle Höhenfestsetzungen ist die Straßenoberkante<br />

in der Grundstücksmitte.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 20<br />

A.5.1.2 Bauweise, Baugrenzen<br />

Im gesamten Geltungsbereich wird eine abweichende (halboffene) Bauweise (a) gemäß<br />

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 22 Abs. 4 S. 1 BauNVO festgesetzt: Zulässig sind bauliche Anlagen<br />

ohne Grenzabstand zu den westlich angrenzenden Flurstücksgrenzen mit einer<br />

Gebäudelänge von bis zu 60m. Zu den übrigen Flurstücksgrenzen sind Abstandsflächen<br />

gemäß § 7 LBO <strong>im</strong> Sinne der offenen Bauweise (mindestens 3,0m) einzuhalten.<br />

Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen<br />

gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO festgesetzt.<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird durch die graphische<br />

Darstellung der Firstrichtung festgesetzt. Untergeordnete Nebenanlagen und<br />

Einrichtungen gemäß § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen gemäß § 23 Abs. 5 S. 2<br />

BauNVO sind von dieser Festsetzung nicht betroffen.<br />

Begründung:<br />

Das Erfordernis der Festsetzung einer abweichenden Bauweise liegt <strong>im</strong> Interesse der<br />

Stadt <strong>Wadern</strong>, die bestehende Brachfläche neuen Nutzungsmöglichkeiten zuzuführen<br />

und hierbei einen max<strong>im</strong>alen Ausnutzungsgrad der Flächen zu erreichen. Durch die<br />

zulässige Bebaubarkeit der westlich angrenzenden Flurstücksgrenzen ohne Grenzabstand<br />

entstehen keine städtebaulichen Missstände oder sonstige Konflikte, da die benachbarte<br />

Flurstücksfläche keine besondere städtebauliche oder sonstige Funktion besitzt.<br />

Die Übertragung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück ist gemäß § 7<br />

Abs. 6 LBO durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gemäß § 83 LBO zu sichern. Hierdurch<br />

wird unter anderem sichergestellt, dass die maßgeblichen Flächen nicht überbaut<br />

werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet<br />

werden.<br />

Durch die Festsetzung von Baugrenzen sind – mit Ausnahme der untergeordneten Nebenanlagen<br />

i.S.d. § 14 BauNVO – bauliche Vorhaben außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen bauplanungsrechtlich unzulässig. Darüber hinaus wird durch die<br />

Festsetzung von Baugrenzen der Bodenschutzklausel i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB, das<br />

heißt dem umweltgerechten, sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden,<br />

Rechnung getragen. Des Weiteren werden städtebauliche und funktionale Akzente<br />

gesetzt, der Nachbarschutz berücksichtigt und die bestmögliche städtebauliche Raumwirkung<br />

und Raumgliederung innerhalb des Gebiets erreicht. Der Flächenumfang der<br />

beiden Baufenster umfasst ca. 1.380m² und ca. 500m², das heißt insgesamt ca.<br />

1.880m².<br />

Die überbaubare Grundstücksfläche ist eine Teilfläche der Grundstücksfläche, die bis<br />

zu dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung bebaut werden darf. Geplante Gebäude<br />

und Gebäudeteile dürfen diese sogenannte „Baugrenze“ nicht überschreiten,<br />

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jedoch dürfen sie hinter der Baugrenze zurücktreten.<br />

Die Festsetzung der Stellung der baulichen Anlagen durch die graphische Darstellung<br />

der Firstrichtung ist erforderlich, um eine systematische Ordnung und harmonische<br />

Gestaltung der städtebaulichen Baukörpergruppierung zu gewährleisten. Durch die<br />

Nord-Süd- bzw. Ost-West-Ausrichtung werden <strong>im</strong> Zusammenhang mit den westlich und<br />

östlich bestehenden Baukörpern attraktive Platzräume mit hohen Aufenthaltsqualitäten<br />

und einer bestmöglichen städtebaulichen Raumwirkung geschaffen. Um innerhalb des<br />

relativ kleinen Geltungsbereichs keine zu starren Vorgaben zu treffen gilt die Pflicht zur<br />

Stellung der Baukörper in eine best<strong>im</strong>mte H<strong>im</strong>melsrichtung nicht für untergeordnete<br />

Nebenanlagen und Einrichtungen gemäß § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen gemäß<br />

§ 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO (zulässige bauliche Anlagen innerhalb der Abstandsflächen<br />

i.S.d. LBO).<br />

A.5.1.3 Flächen für Nebenanlagen<br />

Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen i.S.d. § 14 BauNVO, die dem Nutzungszweck<br />

der <strong>im</strong> Gebiet liegenden Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen<br />

und seiner Eigenart nicht widersprechen, sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die Festsetzung dient dem Ziel der Ermöglichung variabler Grundstücksaufteilungen<br />

und einer entsprechend opt<strong>im</strong>alen Nutzungsorganisation. Dies ist für diesen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

von großer Bedeutung, da dieser mit einer Größe von 5.440m² relativ klein ist<br />

und durch die erforderlichen Verkehrsbereiche sowie der Zielsetzung, die nördlich und<br />

nordwestlich angrenzenden Flurstücke langfristig verkehrlich zu erschließen, eine eingeschränkte<br />

räumliche Variabilität hinsichtlich der Grundstücksnutzung besteht.<br />

A.5.1.4 Flächen für die örtlichen Hauptverkehrszüge<br />

Das Sonstige Sondergebiet wird über einen in nördlicher Richtung verlaufenden Erschließungsbereich<br />

an das örtliche Verkehrsnetz (Poststraße) angeschlossen. Dieser<br />

Erschließungsbereich ist zugleich Zufahrtsmöglichkeit zu<br />

• dem Plangebiet insgesamt,<br />

• zu den Stellplätzen sowie<br />

• zu den nördlich und nordwestlich angrenzenden Flurstücken.<br />

Die straßenverkehrliche Anbindung der nördlich und nordwestlich des Geltungsbereichs<br />

gelegenen Flurstücke ist durch einen städtebaulichen Vertrag i.S.d. § 11 BauGB <strong>im</strong> Vorfeld<br />

einer Baugenehmigung sicherzustellen. Der Erschließungsbereich ist durch andersartigen<br />

und/ oder -farbigen Bodenbelag optisch von den Stellplätzen abzugrenzen<br />

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und mit einer Fahrspurbreite (incl. Abwasserrinne) von mindestens 6,0m auszubauen.<br />

Die Ein- bzw. Ausfahrt zu Flurstücken des Geltungsbereichs ist nur in dem zeichnerisch<br />

festgesetzten Ein- bzw. Ausfahrts- und Anschlussbereich anderer Flächen an die Verkehrsflächen<br />

zulässig.<br />

In Richtung des östlich benachbarten Einzelhandelsbetriebs (ALDI) ist ein mindestens<br />

2,0m breiter Fußweg herzustellen.<br />

Stellplätze und Garagen sind gem. § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO nur für den durch die<br />

zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.<br />

Begründung:<br />

Die äußere Verkehrs- und Infrastrukturerschließung erfolgt über die Poststraße <strong>im</strong><br />

Süden des Plangebiets.<br />

Die innere Verkehrs- und Infrastrukturerschließung erfolgt innerhalb der nicht überbaubaren<br />

Sondergebietsflächen entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. I.7.<br />

Der Verlauf der Verkehrserschließung best<strong>im</strong>mt neben den überbaubaren Flächen<br />

maßgeblich die städtebauliche Struktur des Baugebiets. Schließlich dienen die Verkehrsflächen<br />

auch <strong>im</strong> weiteren Sinne der Kommunikation und dem Aufenthalt der Einkäufer.<br />

Aus diesem Grund wird der Ausbau der Erschließungsstraße als verkehrsberuhigter<br />

Bereich in Form einer niveaugleichen Mischverkehrsfläche, auf der alle Verkehrsteilnehmer<br />

gleichberechtigt sind, gestaltet. Hierbei ist der Bodenbelag andersartig<br />

und/ oder -farbig von den Stellplätzen abzugrenzen und mit einer Fahrspurbreite (incl.<br />

Abwasserrinnen) von mindestens 6,0m auszubauen.<br />

Zur fußläufigen Anbindung des Plangebiets an den ca. 200m entfernten Busbahnhof<br />

und die Innenstadt <strong>Wadern</strong>s wird entlang der Verkehrserschließung ein Fußweg hergestellt.<br />

Zur Verknüpfung der mit diesem <strong>Bebauungsplan</strong> zulässigen Einzelhandelsbetriebe<br />

mit dem östlich bestehenden Einzelhandelsbetrieb (ALDI) ist in Abst<strong>im</strong>mung mit diesem<br />

<strong>im</strong> Rahmen der Ausführungsplanung eine entsprechende fußläufige Anbindung mit<br />

einer Breite von mindestens 2,0m herzustellen. Neben dem zentralen Busbahnhof ist<br />

die Bushaltestelle „Poststraße“ nur ca. 150m entfernt. Im Rahmen dieser <strong>Bebauungsplan</strong>ung<br />

ist die geplante Fußwegeverbindung neben der textlichen Festsetzung als informeller<br />

Hinweis in der Planzeichnung enthalten.<br />

Die Anzahl der vorgesehenen Stellplätze liegt <strong>im</strong> Rahmen der für Verbrauchermärkte<br />

empfohlenen Stellplatzanzahl. Diese beträgt bei einer Verkaufsfläche von 1.300m² 65<br />

bis 130 Stellplätze gemäß den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs<br />

(EAR) 14 .<br />

14<br />

Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (2005) Empfehlungen für Anlagen des ruhenden<br />

Verkehrs (EAR 05), Vb 1199.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 23<br />

A.5.1.5 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft<br />

Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich der durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> zulässigen Eingriffe<br />

in Boden, Natur und Landschaft ist gemäß § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich.<br />

Dies begründet sich mit der Tatsache, dass durch die bereits vorhandene Nutzung<br />

des Geltungsbereichs (vgl. Kapitel A.6.1.2, S. 30) bereits Eingriffe in Boden, Natur und<br />

Landschaft stattgefunden haben und diese grundsätzlich auch ausgeglichen wurden,<br />

jedoch durch diese Überplanung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen von Boden,<br />

Natur und Landschaft entstehen. Um jedoch ein städtebaulich hochwertiges Stadtbild<br />

zu erzielen sind landespflegerische Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.<br />

Alle Stellplatzflächen sind einzugrünen und je zehn Stellplätze ist ein Baum gemäß<br />

Pflanzenliste als Hochstamm anzupflanzen und auf Dauer zu erhalten. Abgängige<br />

Bäume sind zu ersetzen.<br />

Alle geschlossenen Fassaden > 100m² Fläche sind mit Hilfe von Kletterpflanzen einzugrünen.<br />

Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sind gemäß § 10 LBO wasseraufnahmefähig<br />

zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder mit einhe<strong>im</strong>ischen,<br />

standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und so dauerhaft zu erhalten,<br />

wenn sie nicht für eine zulässige Nutzung benötigt werden.<br />

Pflanzenliste für einhe<strong>im</strong>ische, standortgerechte Laubgehölze:<br />

A) Bäume<br />

Tilia cordata Winterlinde<br />

Acer platanoides Spitzahorn<br />

Acer pseudoplatanus Bergahorn<br />

Alnus glutinosa Schwarzerle<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Quercus robur Stieleiche<br />

Mindestpflanzqualität: 3 x verpflanzte Hochstämme (StU 10/12cm, bei Obst auch<br />

StU 6/8cm)<br />

B) Sträucher<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Corylus avellana Hasel<br />

Cornus sanguinea Blutroter Hartriegel<br />

Salix spec. Weiden<br />

Mindestpflanzqualität: 2 x verpflanzte Sträucher, (Höhe 100 - 125cm, mind. vier<br />

Triebe)<br />

Begründung:<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 24<br />

Da der Geltungsbereich eng umgrenzt innerhalb bestehender Gewerbeflächen liegt,<br />

können hier keine eigenständigen Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Natur und Landschaft ausgewiesen werden. Diese Belange können lediglich <strong>im</strong><br />

Sinne einer städtebaulichen Gestaltung der anzusetzenden inneren Durchgrünung in<br />

begrenztem Maße angewendet werden. Hierzu geeignet sind die vorgenannten grünordnerischen<br />

Festsetzungen.<br />

A.5.2 Baugestalterische Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 85 Abs. 1<br />

LBO)<br />

Zulässig sind Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Dachneigung bis 40°. Material<br />

und Farbe der Dacheindeckung sind den umliegenden Gebäuden anzugleichen.<br />

Garagen und überdachte Stellplätze sind in Material und Farbgestaltung dem Hauptgebäude<br />

anzugleichen.<br />

Nicht zulässig sind Leucht- bzw. signalfarbene Fassaden und Dacheindeckungen. Alle<br />

Fassaden mit einer Länge über 30m sind vertikal zu gliedern, z.B. mit Hilfe unterschiedlicher<br />

Materialien, Farben oder Gebäudevorsprüngen.<br />

Werbeanlagen sind lediglich an der Stätte der Leistung zulässig. Grelle und kontrastreiche<br />

Werbeanlagen und Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel-, oder Blinklicht mit negativen<br />

Auswirkung auf den Verkehr der Poststraße sind unzulässig.<br />

Begründung:<br />

Die baugestalterischen Festsetzungen sind erforderlich, um dem Nachbar- und Immissionsschutz<br />

Rechnung zu tragen, die Eingriffe in das Stadt- und Landschaftsbild zu min<strong>im</strong>ieren<br />

und ein optisch attraktives Einzelhandelsgebiet zu erreichen.<br />

A.5.2.1 Umsetzung und Zuordnung landespflegerischer und wasserwirtschaftlicher<br />

Maßnahmen (§ 21 BNatSchG i.V.m. § 9 Abs. 1a und §§ 135a-c BauGB)<br />

Die festgesetzten Anpflanzungen sind in der auf die Gebrauchsfertigstellung des jeweiligen<br />

unmittelbaren räumlichen Umfelds folgenden Vegetationsruhe herzustellen. Bei<br />

jungen Bäumen ist ein sachgerechter Aufbau- und Erziehungsschnitt sicherzustellen.<br />

Die Anlagen zur Regenwasserrückhaltung und -ableitung sind zeitgleich mit dem Ausbau<br />

des Erschließungsbereichs herzustellen. Die Funktionstüchtigkeit des Gesamtsystems<br />

ist dauerhaft sicherzustellen.<br />

A.5.3 Kennzeichnung von Flächen, nachrichtliche Übernahmen und Vermerke<br />

(§ 9 Abs. 5, 6, 6a BauGB)<br />

Innerhalb des Geltungsbereichs sind<br />

• belastete Böden mit erheblich umweltgefährdenden Stoffen,<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 25<br />

• Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen oder sonstige Deponien<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 2 Abs. 2, 3, 4, 5 Bundesbodenschutzgesetz,<br />

• Vorhaben bei denen der Bergbau umgeht oder die Mineralien abbauen,<br />

zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unbekannt. Darüber hinaus sind keine Bebauungen<br />

geplant, die besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich<br />

machen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen<br />

Naturgewalten erforderlich sind. Daher sind keine Kennzeichnungen von Flächen <strong>im</strong><br />

Sinne des § 9 Abs. 5 BauGB erforderlich.<br />

Nachrichtliche Übernahmen dienen der umfassenden Information über alle Fachplanungen<br />

bzw. Nutzungsregelungen, die den Geltungsbereich betreffen und zum Verständnis<br />

der städtebaulichen Planung erforderlich sind. Sie liegen bereits als Ergebnisse<br />

rechtlicher Entscheidungen vor, beispielsweise höherrangiges Recht oder zeitlich vor<br />

dem <strong>Bebauungsplan</strong> in Kraft getretenes Recht. Die nachrichtlichen Übernahmen sind<br />

nur als Hinweise und Informationen zu verstehen und nicht Ausdruck eines planerischen<br />

Willens, sondern geben auf der Grundlage anderer gesetzlicher Vorschriften getroffene,<br />

rechtlich verbindliche Festsetzungen wieder. Planungen, die noch nicht festgesetzt<br />

sind, sind <strong>im</strong> Planungsprozess mit den Trägern öffentlicher Belange abzuwägen<br />

und ggf. nach anderen Best<strong>im</strong>mungen gemäß § 9 BauGB festzusetzen. Der Geltungsbereich<br />

liegt außerhalb ausgewiesener oder zur Ausweisung vorgesehener<br />

• Naturschutzgebiete i.S.d. § 16 SNG;<br />

• Nationalparke i.S.d. § 17 SNG;<br />

• Besonders geschützter Biotope i.S.d. § 22 SNG;<br />

• „Natura 2000“-Gebiete i.S.d. § 24 SNG;<br />

• Naturdenkmale i.S.d. § 28 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 39 Abs. 1 SNG;<br />

• Wasserschutzgebiete i.S.d. § 45 SWG,<br />

• Bau-, Bodendenkmäler, beweglicher Kulturdenkmäler oder Denkmalbereiche<br />

i.S.d. § 2 Abs. 2 bis 6 SDschG;<br />

• Sonstiger großräumiger oder erheblicher Infrastrukturanlagen.<br />

Daher sind keine nachrichtlichen Übernahmen erforderlich.<br />

Sofern der Geltungsbereich innerhalb noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete<br />

<strong>im</strong> Sinne des § 31b Abs. 5 WHG oder überschwemmungsgefährdeter Gebiete <strong>im</strong><br />

Sinne des § 31c WHG läge, müssten diese Bereiche in der Planzeichnung gemäß § 9<br />

Abs. 6a BauGB vermerkt werden. Da der Geltungsbereich jedoch außerhalb solcher<br />

Bereiche liegt sind keine Vermerke erforderlich.<br />

A.5.4 Hinweise und Empfehlungen<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 26<br />

• Die Abwasserentsorgung der Baugrundstücke mit Schmutz- und Niederschlagswasser<br />

erfolgt <strong>im</strong> Mischsystem über den bestehenden Schmutzwasserkanal in<br />

der Poststraße.<br />

• Die Versorgungsleitungen für Trinkwasser und Elektrizität sind bis an das Gebiet<br />

bereits vorhanden.<br />

• Oberboden, der bei Veränderungen an der Erdoberfläche ausgehoben wird, ist in<br />

nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung gemäß §<br />

202 BauGB zu schützen. Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Oberboden gemäß<br />

DIN 18915 in aktueller Fassung abzuschieben, fachgerecht zwischenzulagern<br />

und für einen geeigneten Zweck wiederzuverwenden.<br />

• Zu erhaltende Einzelbäume und sonstige erhaltenswerte Pflanzenbestände sind<br />

gemäß DIN 18920 zu schützen, wenn sie in eine Planungskonzeption integriert<br />

werden können.<br />

• Die Errichtung von Solarkollektoren und Energiedächern ist zulässig.<br />

• Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern, einzelnen Rebstöcken oder Hecken<br />

entlang von Grundstücksgrenzen sind die Grenzabstände gemäß §§ 48 ff.<br />

des Nachbarrechtsgesetzes zu beachten.<br />

• Innerhalb des Geltungsbereichs sind unterschiedliche geologische Bedingungen<br />

(Bodenverhältnisse) nicht auszuschließen. Der Umfang eventuell notwendiger<br />

Gründungsarbeiten ist <strong>im</strong> Einzelfall durch Bodengutachten bei Beachtung der<br />

DIN 1054 festzulegen.<br />

• Innerhalb des Geltungsbereichs wird nicht mit Bau- oder Bodendenkmälern gerechnet.<br />

Im Falle des Fundes von Denkmalresten ist das Saarländische Denkmalschutzgesetz<br />

(SDschG), insbesondere die Anzeigepflicht und das befristete<br />

Veränderungsverbot gem. § 12, einzuhalten.<br />

• Sollten sich bei der Planrealisierung Kollisionspunkte mit den bestehenden Telekommunikationslinien<br />

der Deutschen Telekom AG (zur Lage Anhang 1: Lageplan<br />

Bestand) ergeben, so sind diese Telekommunikationslinien zu schützen.<br />

• Die Plangrundlage st<strong>im</strong>mt <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 2 PlanzV mit dem aktuellen<br />

Liegenschaftskataster überein (Stand: 24. Juli 2007).<br />

• Das Ingenieurbüro Paulus & Partner verfügt zur Erstellung dieses Planwerks über<br />

ein unbefristetes Nutzungsrecht an der Katastergrundlage, erteilt durch das<br />

Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen, Außenstelle Merzig,<br />

(Kontrollnummer MZG KB 557/2004).<br />

A.5.5 Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BauGB)<br />

• Über die festgesetzten Baugrenzen in geringfügigem Ausmaß vortretende Ge-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 27<br />

bäudeteile können gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden.<br />

• Nebenanlagen, die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme<br />

und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienen, können gemäß § 14 Abs.<br />

2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt auch für fernmeldetechnische<br />

Nebenanlagen sowie Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht<br />

§ 14 Abs.1 Satz 1 BauNVO Anwendung findet.<br />

• Bei der Ausführung von Dächern als begrüntes Dach oder zur Solarenergienutzung<br />

ist eine Abweichung von den Festsetzungen gemäß Ziff. II.1 nach technischen<br />

Erfordernissen zulässig.<br />

A.6 Die Schutzgüter, ihr Zustand und Auswirkungen der Durchführung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>im</strong> Wirkungsbereich<br />

Nachfolgend werden, nach den einzelnen Schutzgütern strukturiert, die fachgesetzlichen<br />

und fachplanerischen Ziele Auswirkungen dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s erläutert.<br />

A.6.1 Schutzgut „Naturhaushalt und Landschaft“<br />

Als maßgebliche Schutzgutelemente sind<br />

1. Fauna und Flora (Biodiversität /Arten und Biotope/ „NATURA 2000“-Gebiete),<br />

2. Boden und Geologie,<br />

3. Wasser und das<br />

4. Landschaftsbild<br />

zu bezeichnen.<br />

A.6.1.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele<br />

Die nachfolgenden Aufzählungen listen die wichtigsten Ziele für diesen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

auf, wobei sich teilweise Ergänzungen und Überschneidungen mit den Zielen anderer<br />

Schutzgüter ergeben können.<br />

Fauna und Flora<br />

Grundsätzlich sind Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Werts als Lebensgrundlage<br />

des Menschen <strong>im</strong> besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu<br />

pflegen, zu entwickeln und so weit erforderlich wieder herzustellen. Dies dient der dauerhaften<br />

Sicherung<br />

• der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,<br />

• der Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten,<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 28<br />

• der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter<br />

und<br />

• der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und<br />

Landschaft.<br />

Sofern durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> Eingriffe in den Naturhaushalt und die Landschaft<br />

zulässig werden, ist hierbei <strong>im</strong> Sinne einer Zielsetzung zu prüfen, ob die Eingriffe nicht<br />

• durch alternative Planungen vermeidbar,<br />

• durch Schutz- oder sonstige Maßnahmen min<strong>im</strong>ierbar oder<br />

• zumindest naturschutzrechtlich ausgleichbar sind (Eingriffsregelung nach dem<br />

BNatSchG).<br />

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt.<br />

Die in § 1 BNatSchG benannten Ziele werden durch die 15 Grundsätze in § 2<br />

BNatSchG konkretisiert. Für die Schutzgutelemente Fauna und Flora sind hierbei die<br />

folgenden Grundsätze relevant:<br />

• Der Naturhaushalt ist in seinen räumlich abgrenzbaren Teilen so zu sichern,<br />

dass die den Standort prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse<br />

sowie landschaftlichen Strukturen erhalten, entwickelt oder wieder hergestellt<br />

werden.<br />

• Die Naturgüter sind, soweit sie sich nicht erneuern, sparsam und schonend zu<br />

nutzen. Der Nutzung sich erneuernder Naturgüter kommt besondere Bedeutung<br />

zu; sie dürfen nur so genutzt werden, dass sie nachhaltig zur Verfügung stehen.<br />

• Natürliche oder naturnahe Gewässer sowie deren Uferzonen und natürliche<br />

Rückhalteflächen sind zu erhalten, zu entwickeln oder wieder herzustellen. Änderungen<br />

des Grundwasserspiegels, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen<br />

Beeinträchtigung schutzwürdiger Biotope führen können, sind zu vermeiden; unvermeidbare<br />

Beeinträchtigungen sind auszugleichen. Ein Ausbau von Gewässern<br />

soll so naturnah wie möglich erfolgen.<br />

• Schädliche Umwelteinwirkungen sind auch durch Maßnahmen des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege gering zu halten; empfindliche Bestandteile des<br />

Naturhaushalts dürfen nicht nachhaltig geschädigt werden.<br />

• Zur Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ist die<br />

biologische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln. Sie umfasst die Vielfalt an Lebensräumen<br />

und Lebensgemeinschaften, an Arten sowie die genetische Vielfalt<br />

innerhalb der Arten.<br />

• Die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind als<br />

Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Arten-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 29<br />

vielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu<br />

schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wieder herzustellen.<br />

• Auch <strong>im</strong> besiedelten Bereich sind noch vorhandene Naturbestände, wie Wald,<br />

Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bachläufe, Weiher sowie sonstige ökologisch<br />

bedeutsame Kleinstrukturen, zu erhalten und zu entwickeln.<br />

• Unbebaute Bereiche sind wegen ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und für<br />

die Erholung insgesamt und auch <strong>im</strong> Einzelnen in der dafür erforderlichen Größe<br />

und Beschaffenheit zu erhalten. Nicht mehr benötigte versiegelte Flächen sind zu<br />

renaturieren oder, so weit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar<br />

ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen.<br />

Boden und Geologie<br />

• Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen <strong>im</strong> Naturhaushalt erfüllen<br />

können. Natürliche oder von Natur aus geschlossene Pflanzendecken sowie die<br />

Ufervegetation sind zu sichern. Für nicht land- oder forstwirtschaftlich oder gärtnerisch<br />

genutzte Böden, deren Pflanzendecke beseitigt wurde, ist eine standortgerechte<br />

Vegetationsentwicklung zu ermöglichen. Bodenerosionen sind zu vermeiden.<br />

• Erhaltung von Böden, deren Überformung noch sehr gering ist. Grundsätzlich<br />

sollten bei der Neubeanspruchung von Flächen die natürlichen Bodentypen erhalten<br />

bleiben.<br />

• Keine Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Ausprägung bzw. Bedeutung<br />

einer oder mehrerer Bodenfunktionen durch bauliche Einrichtungen und durch<br />

sonstige schädliche Bodenveränderungen.<br />

• Vermeidung und Verminderung erheblicher und nachhaltiger Beeinträchtigungen<br />

durch Stoffeinträge und/ oder Verdichtung, die aufgrund der Empfindlichkeit des<br />

Bodens zur Beeinträchtigung oder zum Verlust von Bodenfunktionen führen.<br />

• Min<strong>im</strong>ierung der flächenhaften Bodenversiegelung und Wiedernutzung bereits<br />

baulich genutzter Flächen.<br />

Wasser<br />

• Sicherung der Wasserversorgung hinsichtlich Menge und Qualität (physikalische,<br />

chemische und biologische Kriterien).<br />

• Vermeidung bzw. Begrenzung der Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser.<br />

• Verschlechterungsverbot für den Zustand von Grundwasserkörpern.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 30<br />

• Vermeidung bzw. Reinigung von Abwasser mindestens nach dem Stand der<br />

Technik, um die Einleitung toxischer Stoffe zu verhindern.<br />

• Weitergehende Abwasserreinigung zur Reduzierung der Nährstoffe Stickstoff<br />

und Phosphor bei kommunalen und industriellen Einleitungen.<br />

• Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.<br />

• Erhaltung und Wiederherstellung des naturnahen oder natürlichen Gewässerzustands<br />

zur Sicherung der ökologischen Qualität von Gewässern (Eigendynamik<br />

des Gewässers), Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Durchgängigkeit des<br />

Gewässers, Verschlechterungsverbot.<br />

• Erhaltung von natürlichen Rückhalteflächen und die Wiederherstellung früherer<br />

Überschwemmungsgebiete.<br />

• Verbesserung der Wasserqualität von Gewässern mit dem anzustrebenden Ziel<br />

der Gewässergüteklasse II (mäßig belastet).<br />

• Schutz der Böden vor Erosion, Stabilisierung des Bodengefüges.<br />

Landschaftsbild<br />

• Verkehrswege, ober- und unterirdische Energieleitungen, Einfriedungen und ähnliche<br />

bauliche Vorhaben sollen so zusammengefasst werden, dass die Zerschneidung<br />

und der Verbrauch der Landschaft so gering wie möglich gehalten<br />

werden.<br />

• Die Landschaft ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch wegen ihrer Bedeutung<br />

als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen zu sichern. Ihre charakteristischen<br />

Strukturen und Elemente sind zu erhalten oder zu entwickeln.<br />

• Beeinträchtigungen des Erlebnis- und Erholungswerts der Landschaft sind zu<br />

vermeiden.<br />

• Zum Zweck der Erholung oder der sportlichen Betätigung sind nach ihrer Beschaffenheit<br />

und Lage geeignete Flächen zu schützen und, wo notwendig, zu<br />

pflegen, zu gestalten und zugänglich zu erhalten oder zugänglich zu machen.<br />

Vor allem <strong>im</strong> siedlungsnahen Bereich sind ausreichende Flächen für die Erholung<br />

bereitzustellen.<br />

A.6.1.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung<br />

Die zu beanspruchenden Flächen sind geprägt durch<br />

• eine zentral gelegene Lager- und Waschhalle,<br />

• eine versiegelte Platzgestaltung mit Parkplatznutzung innerhalb der westlich gelegenen<br />

Flächen,<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 31<br />

• eine Bepflanzung mit Feldgehölzen <strong>im</strong> nördlichen Bereich sowie linearen Gehölzpflanzungen<br />

entlang der südöstlichen und südlichen Grenze.<br />

Als Gehölze kommen hier<br />

• Schnittrasen,<br />

• Kiefer (Pinus sylvestris),<br />

• Birke (Betula pendula),<br />

• Kirsche (Cerasus avium),<br />

• Salweide (Salix caprea),<br />

• Ahorn (Acer pseudoplatanus),<br />

• Tanne (Abies alba) und<br />

• Linde (Tilia cordata) vor.<br />

Entlang der südlichen Grenze sind zusätzlich Robinien (Robinia pseudoacacia) gepflanzt.<br />

Die übrigen Flächen sind als Schnittrasen oder Ruderalflächen gestaltet. Auf<br />

sämtlichen Nachbarflächen findet eine gewerbsmäßige Nutzung mit hohem Anteil versiegelter<br />

Flächen statt. Die Bedeutung aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes ist für<br />

die zu beanspruchenden Flächen als relativ gering zu bezeichnen.<br />

Bezüglich der Böden kommt <strong>im</strong> Bestand bereits ein hoher Anteil versiegelter Flächen<br />

vor. Die übrigen Flächenanteile wurden <strong>im</strong> Rahmen der Erschließung aufgrund der bestehenden<br />

Bebauungspläne gestaltet und sind gekennzeichnet durch Aufschüttungen<br />

mit keiner natürlichen Bodenfolge. Deshalb ist auch der Eingriff in dieses Schutzgut als<br />

abgeschwächt einzustufen.<br />

Analog zur Situation der vorkommenden Böden ist auch die Ausprägung des Schutzgutes<br />

Wasser stark beeinträchtigt. Deshalb ist auch der Eingriff in dieses Schutzgut als<br />

abgeschwächt einzustufen.<br />

Bezüglich des Landschaftsbilds werden die betroffenen Flächen als Gewerbeflächen<br />

mit Parkplätzen umgestaltet. Aus Sicht des Landschaftsbildes ist lediglich der Entfall der<br />

bestehenden Gehölzstrukturen negativ einzustufen, die derzeit noch eine gewisse Auflockerung<br />

innerhalb der gewerblich genutzten Flächen darstellen. Durch eine städtebaulich<br />

sinnvolle Gestaltung mit Grün (Gehölze, Fassadenbegrünung) kann hier jedoch<br />

zumindest ein Teilausgleich des Eingriffes erfolgen.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 32<br />

Abbildung 10: Bestehende Nutzungen<br />

Quelle: Eigene Darstellung ohne Maßstab, Ingenieurbüro Paulus & Partner<br />

Der Geltungsbereich liegt außerhalb ausgewiesener oder zur Ausweisung vorgesehener<br />

• Naturschutzgebiete i.S.d. § 16 SNG;<br />

• Nationalparke i.S.d. § 17 SNG;<br />

• Besonders geschützter Biotope i.S.d. § 22 SNG;<br />

• „Natura 2000“-Gebiete i.S.d. § 24 SNG;<br />

• Wasserschutzgebiete i.S.d. § 45 SWG,<br />

Auch <strong>im</strong> näheren Umkreis befindet sich kein Natura-2000-Gebiet.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 33<br />

A.6.1.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung<br />

Bei der Realisierung der Planungen entstehen überwiegend anlagebedingte Beeinträchtigungen<br />

der Schutzgüter Fauna und Flora, Boden und Geologie, Grund- und Oberflächenwasser<br />

sowie Landschaftsbild. Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen der zu<br />

beanspruchenden Flächen entstehen durch die Umgestaltung der Flächen zwar Beeinträchtigungen<br />

gegenüber der Bestandsituation, in Relation zu den Festsetzungen in den<br />

rechtskräftigen Bebauungsplänen „Im Brühl“ von 1979“ und „Im Brühl, I. Änderung“ von<br />

1986 bedeutet dies jedoch nur eine unwesentliche Änderung gegenüber den hier festgesetzten<br />

Nutzungen. Aus dieser Sicht entstehen durch die Teiländerung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

keine negativen bau-, anlage- oder betriebsbedingten Auswirkungen oder<br />

sonstige Auswirkungen auf Fauna und Flora, Boden und Geologie, Grund- und Oberflächenwasser<br />

sowie das Landschaftsbild.<br />

Allgemein sind die Auswirkungen bei Durchführung der Planungen in Bezug auf die jetzige<br />

Nutzung und Flächenausprägung aufgrund der bestehenden Vorbelastungen als<br />

vertretbar einzustufen, auch vor dem Hintergrund einer benachbarten gewerblichen<br />

Flächennutzung.<br />

A.6.1.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich der durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> zulässigen Eingriffe<br />

in Boden, Natur und Landschaft ist gemäß § 1a Abs. 3 S. 5 BauGB nicht erforderlich.<br />

Dies begründet sich mit der Tatsache, dass durch die bereits vorhandene Nutzung<br />

des Geltungsbereichs (vgl. Kapitel A.6.1.2, S. 30) bereits Eingriffe in Boden, Natur und<br />

Landschaft stattgefunden haben und diese grundsätzlich auch ausgeglichen wurden,<br />

jedoch durch diese Überplanung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen von Boden,<br />

Natur und Landschaft entstehen. Um jedoch ein städtebaulich hochwertiges Stadtbild<br />

zu erzielen sind landespflegerische Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt ( A.5.1.5, S. 23).<br />

Um die natürlichen Funktion des Bodens als Filter, Puffer und als Lebensraum sowie<br />

des Wasserhaushalts zu schützen sind beschränkende Festsetzungen zu den überbaubaren<br />

Flächen und zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung getroffen (vgl. Kapitel<br />

A.5.1.1 und A.5.1.2).<br />

A.6.2 Schutzgut „Mensch und seine Gesundheit“<br />

Als maßgebliche Schutzgutelemente sind<br />

1. Luftqualität & Emissionen (Lärm, Schadstoffe, Gerüche und Erschütterungen),<br />

2. Kl<strong>im</strong>a & Energienutzung,<br />

3. Mensch & Bevölkerung insgesamt sowie<br />

4. Erschließung & Abfälle & Abwässer<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 34<br />

zu bezeichnen.<br />

Das Schutzgut umfasst somit sämtliche Faktoren der Umwelt, die sich auf die Gesundheit<br />

und das Wohlbefinden der innerhalb des Geltungsbereichs oder dessen Wirkungsbereich<br />

arbeitenden und/ oder wohnenden Menschen auswirken können.<br />

A.6.2.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele<br />

Luftqualität & Emissionen<br />

• Verringerung der Emissionen von Luftschadstoffen nach den Quellengruppen<br />

Haushalte, Verkehr, Gewerbe und Industrie.<br />

• Erhalten, Schaffen und Opt<strong>im</strong>ieren von Flächen mit Immissionsschutzfunktion.<br />

Kl<strong>im</strong>a & Energienutzung<br />

• Erhaltung und Schaffung eines guten Biokl<strong>im</strong>as <strong>im</strong> bebauten Bereich (Aufenthaltsqualität<br />

<strong>im</strong> Freien), insbesondere durch gute strahlungskl<strong>im</strong>atische Verhältnisse<br />

(z.B. sonniger, wärmer, Wechsel mit Schatten) sowie durch gute windkl<strong>im</strong>atische<br />

Verhältnisse (z. B keine Zugerscheinungen).<br />

• Vorraussetzungen für gutes Innenraumkl<strong>im</strong>a in Gebäuden (Aufenthalts- und Lebensqualität<br />

in Innenräumen), insbesondere durch Sicherung eines möglichst<br />

hohen Anteils direkter natürlicher Beleuchtung.<br />

• Erhalt und Sicherung oder Förderung des Luftaustausches durch Kaltluftfluss<br />

oder durch advektive Prozesse (Flurwind, übergeordnetes Windfeld).<br />

• Die Verringerung der Emissionen kl<strong>im</strong>arelevanter Gase wie CO2 etc. durch planerische<br />

Maßnahmen (solarenergetische Opt<strong>im</strong>ierung der Bebauung, die windkl<strong>im</strong>atische<br />

Opt<strong>im</strong>ierung der Bebauung oder die Schaffung der Vorraussetzungen<br />

zur aktiven Solarenergienutzung).<br />

Mensch & Bevölkerung insgesamt<br />

• Sicherung einer intakten Umwelt als Lebensgrundlage für den Menschen.<br />

• Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch<br />

o Vermeidung und Min<strong>im</strong>ierung erheblicher Lärmemissionen<br />

o Vermeidung und Min<strong>im</strong>ierung von Beeinträchtigungen, die von schädlichen<br />

Veränderungen des Bodens ausgehen können (Altlasten u.ä.).<br />

o Vermeidung von schädliche Umwelteinwirkungen <strong>im</strong> Sinne von § 50<br />

BImSchG,<br />

• Die für eine best<strong>im</strong>mte Nutzung vorgesehenen Flächen sind gemäß § 50<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 35<br />

BImSchG einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und<br />

von schweren Unfällen <strong>im</strong> Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-II-Richtlinie)<br />

in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die<br />

ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf<br />

sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete,<br />

wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes<br />

besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich<br />

genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden (Opt<strong>im</strong>ierungsgebot).<br />

• Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen <strong>im</strong> Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG,<br />

das heißt vor allem Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet<br />

sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit<br />

oder die Nachbarschaft herbeizuführen.<br />

• Sicherung von Flächen für Freizeit und Erholung vor allem in Wohnungsnähe.<br />

• Sicherung der Landschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit aufgrund ihrer<br />

Bedeutung als Erlebnis- und Erholungsraum für den Menschen.<br />

Erschließung & Abfälle & Abwässer<br />

• Min<strong>im</strong>ierung der Erschließungsmaßnahmen aus das zwingend erforderliche<br />

Maß.<br />

• Getrennte Ableitung des anfallenden Abwassers getrennt nach Schmutz- und<br />

Niederschlagswasser.<br />

Sofern durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> Eingriffe auf den Mensch oder seine Gesundheit<br />

zulässig werden, ist hierbei <strong>im</strong> Sinne einer Zielsetzung zu prüfen, ob die Eingriffe nicht<br />

• durch alternative Planungen vermeidbar,<br />

• durch Schutz- oder sonstige Maßnahmen min<strong>im</strong>ierbar oder<br />

• zumindest naturschutzrechtlich ausgleichbar sind (Eingriffsregelung nach dem<br />

BNatSchG).<br />

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt.<br />

A.6.2.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung<br />

Die derzeitigen Emissionen innerhalb des Geltungsbereichs werden als sehr gering<br />

eingestuft, da derzeit die Wasch- und Lagerhalle ungenutzt ist und der übrige Teil mit<br />

Schnittrasen und Feldgehölzen besetzt ist. Daher werden die Luftqualität und die Funk-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 36<br />

tionen des Lokalkl<strong>im</strong>as als gut eingestuft.<br />

Die Bedeutung des Plangebiets für die allgemeine Lebens-, Erholungs- und Freizeitqualität<br />

wird aufgrund der ursprünglichen Nutzung durch die Deutsche Post und der bestehenden<br />

Einfriedungen bzw. Nutzung als Stellplatzfläche als sehr geringwertig eingestuft.<br />

Es bestehen, aufgrund der oben genannten Einfriedungen und Nutzung keine besonderen<br />

räumlich funktionalen Beziehungen, vielmehr stellen die vorhandenen baulichen<br />

Anlagen und Einfriedungen eine Barriere zwischen Poststraße und Busbahnhof dar.<br />

Bodenverunreinigungen sowie bestehende Belastungen oder Gefährdungen für Mensch<br />

und Bevölkerung insgesamt sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt.<br />

Die verkehrliche und sonstige infrastrukturelle Erschließung des Geltungsbereich ist als<br />

sehr gut zu bewerten. Abfälle und Abwässer fallen derzeit nicht an.<br />

A.6.2.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung<br />

Durch die Planung kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung der Emissionsbelastungen<br />

in Form von Schall und Schadstoffen durch erhöhten Zufahrts- und Anlieferverkehr.<br />

Dieser Emissionsanstieg ist jedoch in seinem Wirkungsbereich nur von geringer Bedeutung,<br />

da die benachbarten Nutzungen relativ unempfindlich hinsichtlich der genannten<br />

Emissionen sind. Die Emissionsbelastungen sind auch für die Luftqualität und das Kl<strong>im</strong>a<br />

von geringer Bedeutung. Negative Belastungen auf die nahe gelegenen Wohngebiete<br />

und die gesamte Ortslage <strong>Wadern</strong>s werden nicht erwartet.<br />

Durch die mögliche Ansiedlung von mehreren Einzelhandelsbetrieben wird das Dienstleistungsangebot<br />

in der Stadt <strong>Wadern</strong> erhöht und trägt zu einem allgemeinen wirtschaftlichen<br />

Wettbewerb <strong>im</strong> Einzelhandelssektor bei. Dies ist von Vorteil für die Bevölkerung<br />

insgesamt, da sich hierdurch die Angebotsvielfalt erhöht und das Preisniveau <strong>im</strong> allgemeinen<br />

sinkt.<br />

Die für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Flächen eines Einzelhandelsbetriebs<br />

tragen grundsätzlich zur Berührung städtebaulicher Belange <strong>im</strong> <strong>Stadtteil</strong> <strong>Wadern</strong> und <strong>im</strong><br />

gesamten Stadtgebiet bei. Die max<strong>im</strong>al zulässige Verkaufsfläche trägt zur Kapazität,<br />

Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebs bei und wirkt sich daher auf<br />

eine geordnete städtebauliche Entwicklung und insbesondere auf die Struktur des Handels<br />

und die Versorgung <strong>im</strong> <strong>Stadtteil</strong> <strong>Wadern</strong> aus.<br />

Durch die, allgemein übliche, Anbringung von Werbeleuchten und/ oder Werbetafeln für<br />

Einzelhandelsbetriebe kommt es zu Lichtemissionen, die sich jedoch, aufgrund der benachbarten<br />

Nutzungen, nur unwesentlich auswirken und keine Konflikte entstehen.<br />

Durch die Planung wird eine fußläufige und (langfristig) verkehrliche Wegeverbindung<br />

von dem Busbahnhof an die Poststraße geschaffen. Dies trägt in wesentlichem Maße<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 37<br />

zur innerörtlichen Vernetzung verschiedener Siedlungsbereiche bei.<br />

Die funktionale Reaktivierung der Brachfläche durch die zulässigen Nutzungen wird zur<br />

Produktion von Abfällen und Abwässern führen.<br />

A.6.2.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

Um negative städtebauliche Auswirkungen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs<br />

auszuschließen sind die zulässige Verkaufsfläche auf max<strong>im</strong>al 1.300m² begrenzt<br />

und die Anzahl der zulässigen Betriebe (vgl. Kapitel A.5.1.1) beschränkt.<br />

Zur Min<strong>im</strong>ierung negativer von Werbeanlagen sind gestalterische Festsetzungen getroffen.<br />

Demnach sind Werbeanlagen lediglich an der Stätte der Leistung zulässig und grelle,<br />

kontrastreiche und Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel-, oder Blinklicht mit negativen<br />

Auswirkung auf den Verkehr der Poststraße unzulässig.<br />

Zur Min<strong>im</strong>ierung der negativen Auswirkungen der Planung schreiben die grünordnerischen<br />

Festsetzungen die Anpflanzung von Hochstämmen <strong>im</strong> Bereich der Stellplätze (je<br />

zehn Stellplätze ein Baum) und die Eingrünung aller geschlossenen Fassaden von mindestens<br />

100m² vor. Darüber hinaus sind die nicht überbauten Flächen wasseraufnahmefähig<br />

zu belassen oder herzustellen und zu begrünen. Hierdurch wird eine, für innerstädtische<br />

Verhältnisse, qualitativ angemessene und ökologisch hochwertige Durchgrünung<br />

des Plangebiets erreicht. Dies führt insgesamt zu einer nur min<strong>im</strong>alen Verschlechterung<br />

der Luftqualität.<br />

A.6.3 Schutzgut „Kulturgüter und sonstige Sachgüter“<br />

Kulturgüter sind Gebäude, Gebäudeteile, gärtnerische, bauliche und sonstige – auch<br />

unterirdische und ggf. bislang verborgene – Anlagen und andere vom Menschen gestaltete<br />

Landschaftsteile, die von geschichtlichem, wissenschaftlichem, künstlerischem,<br />

archäologischem, städtebaulichem oder die Kulturlandschaft prägendem Wert sind. 15<br />

Dieses Konglomerat möglicher Objekte stellt das <strong>im</strong> Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigende<br />

„kulturelle Erbe“ i.S.d. der Plan-UP-Richtlinie dar.<br />

Hierzu zählen (architektonisch wertvolle) Bau- und Bodendenkmale, historische Landnutzungsformen<br />

und Landschaftselemente, wie auch archäologische Fundstellen und<br />

Verdachtsflächen, Stadt- und Ortsbilder sowie Infrastruktureinrichtungen und Rohstoffsicherungsbereiche.<br />

Sonstige Sachgüter sind alle natürlichen oder vom Menschen geschaffenen Güter, die<br />

für den Einzelnen, die Gesellschaft insgesamt oder Teile davon von materieller Bedeutung<br />

sind. 16<br />

15 Vgl. Schrödter/ Habermann-Nieße/ Lehmberg (2004) Umweltbericht in der Bauleitplanung. S. 45.<br />

16 Vgl. Schrödter/ Habermann-Nieße/ Lehmberg (2004) Umweltbericht in der Bauleitplanung. S. 45.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 38<br />

A.6.3.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele<br />

• Wichtigstes Ziel ist der Erhalt der Kulturgüter als einmaliges und unwiederbringliches<br />

kulturelles Erbe.<br />

• Schutz traditionsgeprägter Siedlungen und kulturhistorisch bedeutsamer Einzelbauwerke<br />

• Schutz von in Denkmallisten eingetragenen Kulturdenkmalen<br />

• Erhalt von Ensembles der Kulturlandschaft und von Denkmalen<br />

• Wissenschaftliche Sicherung und Dokumentation von Funden<br />

• Bei Kulturgütern ist ein gewisser Umgebungsschutz einzuhalten, um ihre Wahrnehmbarkeit<br />

und räumliche Bedeutung zu wahren. Die Erhaltung von Einzelteilen<br />

ohne den sie umgebenden best<strong>im</strong>mten räumlichen Zusammenhang ist meist<br />

nicht sinnvoll, es sei denn, dies hat einen besonderen Gestaltungshintergrund.<br />

• Bei den Sachgütern steht der Erhalt <strong>im</strong> Vordergrund; unter Umständen können<br />

diese aber auch wiederhergestellt werden oder an anderer Stelle neu errichtet<br />

werden. Dies gilt beispielsweise für Straßen oder auch Versorgungsleitungen.<br />

Für die natürlichen Ressourcen steht der Schutz <strong>im</strong> Vordergrund.<br />

• Schutz von Sachgütern vor Wertverlusten<br />

A.6.3.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung<br />

Kulturgüter sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht bekannt.<br />

Als Sachgut ist eine derzeit ungenutzte Wasch- und Lagerhalle zu nennen. Deren<br />

Wert wird aufgrund ihres Alters, der Größe, ihres Erhaltungszustands, ihres Aufwands<br />

an Ressourcen, Energie und Abfall, der zur Beseitigung bzw. Wiederherstellung notwendig<br />

wäre, und der Standortbindung als sehr gering eingestuft.<br />

Darüber hinaus liegt die 0,4-kV-/ 20-kV-Garagenstation „Fernmeldedienstgebäude –<br />

Kundenstation Telekom“ der Deutschen Telekom AG teilweise (ca. 3m) innerhalb des<br />

Geltungsbereichs. Vom dem nördlich des Geltungsbereichs gelegenen Kabelaufführungsmast<br />

gehen zwei <strong>im</strong> Eigentum der Stadtwerke <strong>Wadern</strong> GmbH befindliche 20-kV-<br />

Erdkabel aus und verlaufen bis in den Geltungsbereich hinein zur Garagenstation. Des<br />

weiteren verläuft in Nord-Süd-Richtung, abgehend von der Station „Poststraße“, ein 0,4kV-Kabel<br />

der Stadtwerke <strong>Wadern</strong> GmbH bis zum Kabelaufführungsmast (anschließend<br />

vom Kabelführungsmast als 0,4-kV-Freileitung weitergeführt).<br />

Erdgasleitungen sind innerhalb des Geltungsbereichs nicht vorhanden, verlaufen jedoch<br />

westlich dessen <strong>im</strong> Straßenbereich und als Hausanschlüsse.<br />

Im Südwesten verläuft nach Angaben der Deutschen Telekom AG eine Telekommuni-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 39<br />

kationslinie von der innerhalb des Postnebengebäudes gelegenen Auflassung „NFFVK<br />

318029 <strong>Wadern</strong> Pr<strong>im</strong>stal - 49/006871/000000“ parallel zur Poststraße in südöstlicher<br />

Richtung.<br />

Den Geltungsbereich durchquerende oder an ihn angrenzende Abwasserentsorgungsleitungen<br />

in westlicher Richtung zur Wadrill sind nicht vorhanden.<br />

Im Süden des Geltungsbereichs liegt ein ca. 5,0m x 3,0m x 2,5m großer Unterraumzugang<br />

(Versorgungszugang o.ä.; vgl. Abbildung 11).<br />

Abbildung 11: Unterraumzugang<br />

A.6.3.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung<br />

Die Wasch- und Lagerhalle muss <strong>im</strong> Rahmen der Realisierung des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

zurückgebaut werden. Dieser Eingriff ist jedoch nicht als wesentlich zu bezeichnen, da<br />

die Lagerhalle nur von relativ geringem Wert ist. Während dieser Rückbauarbeiten und<br />

den Neubaumaßnahmen wird temporär mit Staub- und Lärmemissionen gerechnet.<br />

Das Fernmeldedienstgebäude „Kundenstation Telekom“ der Deutschen Telekom AG ist<br />

in Richtung Westen zu versetzen. Dort ist ausreichend Freifläche verfügbar. Hierzu ist<br />

eine Vereinbarung mit dem Eigentümer erforderlich.<br />

Der bestehende Unterraumzugang ist zu entfernen und ggf. über eine alternative Zugangsmöglichkeit<br />

dessen Zweckbest<strong>im</strong>mung ersetzen.<br />

Ein Neubau von Einzelhandelsmärkten würde zu einer gewissen Attraktivierung des<br />

Gestaltwerts und des Ortsbilds sowie des lokalen Mikro<strong>im</strong>ages beitragen.<br />

A.6.3.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

Im Teil B des <strong>Bebauungsplan</strong>s wird darauf hingewiesen, dass <strong>im</strong> Falle des Fundes von<br />

Denkmalresten das SDschG, insbesondere die Anzeigepflicht und das befristete Veränderungsverbot<br />

gem. § 12, einzuhalten ist.<br />

Zum Schutz der bestehenden Strom- und Telekommunikationsleitungen der SWW bzw.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 40<br />

der Deutschen Telekom AG (zur Lage siehe Anhang 1: Lageplan Bestand) wird <strong>im</strong> Teil<br />

B des <strong>Bebauungsplan</strong>s darauf hingewiesen, dass bei der Planrealisierung Kollisionen<br />

und negative Beeinträchtigungen zu vermeiden, die Leitungen zu schützen und ggf. <strong>im</strong><br />

Einvernehmen Aller zu verlegen sind.<br />

A.6.4 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern<br />

Die Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maß. Daher entstehen<br />

durch die einzelnen Schutzgutelemente Sekundäreffekte und Summationswirkungen.<br />

Diese werden, sofern Wechselwirkungen bekannt sind, nachfolgend dargestellt.<br />

A.6.4.1 Fachgesetzliche und fachplanerische Ziele<br />

Die Ziele hinsichtlich der Wechselwirkungen sind mehr als nur die Summer aller Ziele<br />

der sonstigen Schutzgüter, jedoch nicht einfach zu benennen. Für sämtliche Schutzgüter<br />

und deren Wechselwirkungen ist die Sicherung der Funktionsfähigkeit und der<br />

Regenerationsfähigkeit ein übergeordnetes Ziel. Dies umfasst nicht nur die natürlichen<br />

Schutzgutelemente Boden, Flora und Fauna, Wasser, sondern auch die „Funktionsfähigkeit“<br />

des Menschen und der Bevölkerung insgesamt. Diese Zusammenhänge<br />

werden beispielsweise bei der Reduzierung der stofflichen Einträge aus der Luft bzw.<br />

ins Wasser sowie der Sanierung bestehender Bodenbelastungen bedeutsam, da diese<br />

nicht nur Boden, Flora und Fauna sowie abiotischen Schutzgüter Wasser, Kl<strong>im</strong>a und<br />

Luft beeinflussen, sondern insbesondere auch die Bevölkerung. Zwischen den Zielen<br />

für den Naturschutz und die Landschaftspflege sowie den Zielen für die abiotischen<br />

Schutzgüter Boden, Wasser sowie Kl<strong>im</strong>a und Luft besteht ein direkter Zusammenhang,<br />

da diese sozusagen die Ausgangsbedingungen für die Entwicklung von Pflanzen- und<br />

Tiergemeinschaften darstellen. Auch das Schutzgut Landschaft wird neben den morphologischen<br />

Ausgangbedingungen durch die Ausprägung der Lebensräume geprägt.<br />

Dies hat <strong>im</strong> Hinblick auf die Erholungsnutzung und die Gesundheit Einfluss auf das<br />

Schutzgut Mensch.<br />

Daher ist als weiteres Ziel die Realisierung eines hohen Schutzniveaus der Umwelt<br />

insgesamt zu nennen.<br />

Sofern durch diesen <strong>Bebauungsplan</strong> Eingriffe in das Wirkungsgefüge zwischen den<br />

Schutzgutelementen Flora und Fauna, Biodiversität, Boden und Geologie, Wasser,<br />

Landschaftsbild, Luftqualität und Emissionen sowie Kl<strong>im</strong>a und Energienutzung zulässig<br />

werden, ist hierbei <strong>im</strong> Sinne einer Zielsetzung zu prüfen, ob die Eingriffe nicht<br />

• durch alternative Planungen vermeidbar,<br />

• durch Schutz- oder sonstige Maßnahmen min<strong>im</strong>ierbar oder<br />

• zumindest naturschutzrechtlich ausgleichbar sind (Eingriffsregelung nach dem<br />

BNatSchG).<br />

Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ein-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 41<br />

gestellt.<br />

A.6.4.2 Zustands-, Funktions- und Wertbeschreibung<br />

Die derzeitige Bodenversiegelung beträgt ca. 42%.<br />

Die bestehenden Sachgüter in Form einer alten und baufälligen Wasch- und Lagerhalle<br />

tragen nicht zu einem attraktiven Stadt- und Siedlungsbild bei.<br />

A.6.4.3 Auswirkungen bei Durchführung der Planung<br />

Die geplante Bodenversiegelung von ca. 93% halbiert den Versickerungs- und Filterfähigkeit<br />

des Bodens und wirkt sich damit negativ auf die Grundwasserneubildung und<br />

den Wasserhaushalt insgesamt aus. Darüber hinaus führen die zusätzlichen Bodenversiegelungen<br />

zu einer negativen Beeinträchtigung des Lokalkl<strong>im</strong>as, da die Frischluftproduktion<br />

unterbunden wird.<br />

Die Beseitigung der bestehenden Wasch- und Lagerhalle und die Neuerrichtung von<br />

Einzelhandelsbetrieben tragen zu einer städtebaulichen Neuordnung und Neugestaltung<br />

des gesamten Bereichs bei. Hierdurch wird das Siedlungs- und Landschaftsbild<br />

erheblich aufgewertet.<br />

Die Reaktivierung der Konversionsfläche führt nicht nur zu einer funktionalen Bereicherung<br />

und gemischten Nutzung des Areals, sondern gewährleistet eine verbrauchernahe<br />

Versorgung der Bevölkerung insgesamt, dient der Attraktivierung des Orts- und Landschaftsbilds,<br />

trägt zu einem insgesamt sparsamen Flächenverbrauch bei und ist damit<br />

Ausdruck einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Zugleich werden die bestehenden<br />

Infrastrukturen funktionsgerecht ausgenutzt und, durch die mit der ÖPNV-Anbindung<br />

und der Zentralität verbundenen Erreichbarkeitsvorteile, zusätzlicher motorisierter Individualverkehr<br />

vermieden.<br />

Die Lage des Plangebiets und die damit einhergehende Anbindung an den ÖPNV ist<br />

aus umwelt- und sozialpolitischen Gesichtspunkten geboten. Die ÖPNV-günstige Lage<br />

trägt zur Verminderung der Schadstoff- und Lärmbelastung bei, verringert den Stellplatzbedarf<br />

und gewährleistet die Erreichbarkeit von Einzelhandelseinrichtungen auch<br />

durch Bevölkerungsgruppen, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.<br />

A.6.4.4 Geplante Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und Ausgleich der<br />

nachteiligen Umweltauswirkungen<br />

Zur Min<strong>im</strong>ierung der negativen Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Wechselwirkungen<br />

zwischen den Schutzgutelementen Boden, Wasser und Kl<strong>im</strong>a schreiben die<br />

grünordnerischen Festsetzungen die Anpflanzung von Hochstämmen <strong>im</strong> Bereich der<br />

Stellplätze und die Eingrünung aller geschlossenen Fassaden von mindestens 100m²<br />

vor. Darüber hinaus sind die nicht überbauten Flächen wasseraufnahmefähig zu belassen<br />

oder herzustellen und zu begrünen. Hierdurch wird eine, für innerstädtische Ver-<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 42<br />

hältnisse, qualitativ angemessene und ökologisch hochwertige Durchgrünung des Plangebiets<br />

erreicht.<br />

A.7 Flächenbilanzierung<br />

Der Geltungsbereich umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5.440m² bzw. 0,54ha. Eine<br />

Differenzierung der Flächenanteile <strong>im</strong> derzeitigen Zustand (Bestandsnutzung) und nach<br />

Umsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s entsprechend den Festsetzungen ist in dargestellt.<br />

Abbildung 12: Flächenbilanzierung<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong><br />

Fläche [%] Fläche [m²]<br />

Gesamtfläche des Geltungsbereichs 100 5.443,0<br />

A. Bestandsnutzung 100,0% 5.443,0<br />

A.1 Vollversiegelte Flächen (incl. Best. Halle) - 3.1 41,9% 2.283,0<br />

A.2 Schnittrasen - 3.5.1 26,1% 1.418,0<br />

A.3 Ruderalfluren - 3.6 2,4% 130,0<br />

A.4 Feldgehölze - 2.11 29,6% 1.612,0<br />

B. Planung 100,0% 5.443,0<br />

B.1 Sondergebiet Einzelhandel 100,0% 5.443,0<br />

B.2 Überbaubare Grundstücksfläche 34,5% 1.877,0<br />

B.3 Vollversiegelte Flächen (Überbaubare Flächen,<br />

Verkehrsflächen, Stellplätze)<br />

93,2% 5.073,0<br />

B.4 Unversiegelte Freifläche 6,8% 370,0<br />

A.8 Abwägung<br />

Die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander<br />

gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist bei der Aufstellung dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s von maßgeblicher<br />

Bedeutung. Hierzu war die Ermittlung der zu berücksichtigenden Belange in<br />

den obigen Kapiteln Grundvoraussetzung für ein fehlerfreies Abwägungsergebnis. Einen<br />

Hinweis darauf, welche konkreten Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen<br />

und insoweit auch <strong>im</strong> Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sind, geben die in § 1<br />

Abs. 5 BauGB beispielhaft aufgezählten Oberziele der Bauleitplanung, die in § 1 Abs. 6<br />

BauGB konkretisierenden Planungsleitlinien sowie der Investitionsbedarf <strong>im</strong> Sinne des<br />

§ 13a Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Dabei ist hervorzuheben, dass die von der Planung betroffenen<br />

Belange grundsätzlich alle gleichwertig nebeneinander stehen, das heißt grund-


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 43<br />

sätzlich ist keinem Belang ein Vorrang vor anderen Belangen eingeräumt. In welcher<br />

Art und Weise einem oder mehreren konkret betroffenen Belangen ein zulässiger<br />

Vorrang eingeräumt wird und damit ein oder mehrere andere Belange zurückgestellt<br />

werden, ist in den Kapiteln Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.<br />

und Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. dokumentiert und begründet.<br />

Die einzelnen Ergebnisse und Stellungnahmen trugen zu einer umfassenden Berücksichtigung<br />

erkennbarer Belange bei. Die städtebaulich bzw. raumordnerisch geschützten<br />

Belange der Nachbargemeinden wurden – entsprechend ihrem Gewicht und ihrer<br />

Zuordnung – einfach <strong>im</strong> Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB und qualifiziert <strong>im</strong> Sinne des § 2<br />

Abs. 2 BauGB in den Abwägungsprozess eingestellt. Hierbei wurden die Auswirkungen<br />

des gesamten Spektrums der zulässigen Einzelhandelsnutzungen <strong>im</strong> Sinne eines – freilich<br />

realistischen – „worst case“ betrachtet und daraufhin überprüft, ob sich in der Summe<br />

– zumindest – mehr als geringfügige nachteilige Auswirkungen auf die städtebauliche<br />

Ordnung der Nachbargemeinde (verbrauchernahe Versorgung, Schaffung und Sicherung<br />

zentraler Versorgungsbereiche) oder (insbesondere) deren raumordnungsrechtliche<br />

Zentrenfunktion ergeben kann. Solche Auswirkungen sind nicht allein dadurch<br />

ausgeschlossen, dass ein B-Plan großflächige Einzelhandelsbetriebe ausschließt,<br />

von denen (einzelbetriebsbezogen) negative Auswirkungen <strong>im</strong> Sinne von § 11<br />

Abs. 3 S. 1 BauNVO ausgehen können. Darüber hinaus<br />

• wurden die Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden<br />

müssen, auch tatsächlich eingestellt;<br />

• wurden die Belange hinsichtlich der tatsächlichen Betroffenheit bewertet;<br />

• wurden die betroffenen Belange entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet;<br />

• wurde ein Ausgleich <strong>im</strong> Sinne der Verhältnismäßigkeit der Gewichtung zwischen<br />

den von der Planung berührten Belangen geschaffen.<br />

Berücksichtigt wurden auch solche Stellungnahmen, welche verspätet vorgebracht<br />

wurden und die vorgebrachten Belange<br />

• der Stadt <strong>Wadern</strong> bekannt waren,<br />

• ihr hätten bekannt sein müssen oder<br />

• für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind.<br />

Abwägungserheblich ist jedoch nicht jeder private Belang, sondern nur solche Belange,<br />

die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben, was<br />

stets <strong>im</strong> Einzelfall zu beurteilen ist. Derartige planungsbedingte Folgen müssen, sofern<br />

sie von abwägungserheblicher Quantität und Qualität sind, bei Grundstücken außerhalb<br />

wie innerhalb des Geltungsbereichs <strong>im</strong> Rahmen des gesetzlichen Planungsermessens<br />

bewältigt werden. Nicht abwägungserheblich sind insbesondere<br />

Ingenieurbüro Paulus & Partner, Im Brühl 6, 66687 <strong>Wadern</strong>


Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 44<br />

• mit einem Makel behaftete oder geringwertige Interessen<br />

• Interessen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

nicht erkennbar waren und<br />

• Interessen, hinsichtlich derer die Betreffenden nicht (oder nicht mehr) schutzwürdig<br />

sind. 17<br />

Bei der Beurteilung der Abwägungserheblichkeit eines Interesses wird zwischen der<br />

tatsächlichen Schutzwürdigkeit und der rechtlichen Schutzwürdigkeit unterschieden.<br />

Nicht abwägungserheblich sind Interessen bzw. Belange in tatsächlicher Hinsicht, wenn<br />

sie sich objektiv nicht mehr als nur geringfügig nachteilig auswirken. Nicht abwägungserheblich<br />

sind Interessen bzw. Belange in rechtlicher Hinsicht, wenn auf deren Einhaltung<br />

entweder materiell-rechtlich (zulässigerweise) verzichtet wurde oder nach Treu<br />

und Glauben – sei es aus dem Gedanken der Verwirkung oder auf sonstige Weise –<br />

eine Berufung nicht oder nicht mehr stattfinden kann. 18<br />

Demgegenüber nicht Gegenstand der Abwägung sind die Ziele der Raumordnung,<br />

an die gemäß § 1 Abs. 4 BauGB und § 4 Abs. 1 ROG die Stadt <strong>Wadern</strong> ihre Bauleitplanung<br />

anzupassen hat. Eine Verfeinerung und Ausdifferenzierung der Ziele der Raumordnung<br />

ist zwar möglich, ihre Überwindung <strong>im</strong> Rahmen der Abwägung allerdings nicht.<br />

Wie in den obigen Ausführungen dargelegt, trägt die Stadt <strong>Wadern</strong> mit der Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s dem Anpassungsgebot unmittelbar Rechnung und entspricht mit<br />

ihrer Planung auch dem raumordnerischen Leitbild.<br />

In seiner Sitzung am 11.02.2008 prüfte der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> die während der<br />

Offenlegung (26.10.2007 bis einschl. 26.11.2007) und Beteiligung der Behörden eingegangenen<br />

Stellungnahmen und wägte die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht ab.<br />

Der Stadtrat beschloss folgende Änderungen/ Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>es:<br />

Die Art der baulichen Nutzung wird für den in der Planzeichnung festgesetzten Bereich<br />

gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO als „Sonstiges Sondergebiet<br />

"Einzelhandel - EZH“ folgender Maßen festgesetzt.<br />

Zulässig sind Einzelhandelbetriebe, Discountmärkte.<br />

17<br />

vgl. BVerwG B. v. 09.11.1979 – 4 N 1.78 –, BVerwGE 59, 87 ff.; BVerwG U. v. 30.04.04 – 4 C N 1.03 –,<br />

BauR 2004, 1427.<br />

18<br />

BVerwG B. v. 20.08.1992 – 4 NB 3.92 –, DVBl. 1992, 1441 ff..<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 45<br />

Die Zulässigkeit von Läden entfällt.<br />

Das Maß der baulichen Nutzung ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 18,<br />

20 BauNVO best<strong>im</strong>mt durch<br />

a) die Grundflächenzahl (GRZ),<br />

b) die Zahl der Vollgeschosse und<br />

c) die Höhe baulicher Anlagen.<br />

Die max<strong>im</strong>ale GRZ ist auf 0,8 begrenzt. Die Zahl der Vollgeschosse ist zwingend auf<br />

ein Vollgeschoss festgesetzt. Die max<strong>im</strong>ale Firsthöhe (FH) ist auf 10,0 m über der Straßenoberkante<br />

begrenzt.<br />

Zugefügt wurden folgende Planungsparameter:<br />

Festsetzung:<br />

d) Die max<strong>im</strong>al zulässige Verkaufsfläche<br />

Max<strong>im</strong>al zulässig sind Verkaufsflächen in einer Größe von 1.300 m²; zulässig sind<br />

max<strong>im</strong>al zwei (an Stelle vorher drei) Einkaufsmärkte.<br />

Festsetzung:<br />

e) Die zulässigen und nicht zulässigen Warenspektren<br />

Zulässig innerhalb des Geltungsbereichs sind die Warenspektren „Drogeriewaren“<br />

und „discountierte Textilwaren“; nicht zulässig sind „Schuhwaren“.<br />

Begründung<br />

Um das Ziel dieser <strong>Bebauungsplan</strong>aufstellung zu erreichen (vgl. Kapitel A.3), sind max<strong>im</strong>al<br />

zwei Einzelhandelsbetriebe mit einer max<strong>im</strong>alen Verkaufsfläche von insgesamt<br />

1.300m² zulässig. Durch die Begrenzung der Verkaufsfläche auf höchstens 1.300m²<br />

und die Festsetzung der zulässigen Warenspektren wird den Anforderungen der bestehenden<br />

lokalen Handelsbetriebe und der Struktur des Ortskerns Rechnung getragen;<br />

unbegrenzte Ansiedlungsmöglichkeiten, die ein wirtschaftliches, städtebauliches und<br />

funktionales „Aussterben“ der Innenstadt <strong>Wadern</strong>s befürchten ließen sind ausgeschlossen.<br />

Um eine funktionale, städtebauliche und siedlungsstrukturelle Zersplitterung des<br />

Plangebiets und damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietscharakters zu verhindern,<br />

sind sonstige Nutzungsarten nicht zulässig.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 46<br />

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dieser <strong>Bebauungsplan</strong>, mit den Beschränkungen<br />

der zulässigen Nutzungsarten und des Nutzungsmaßes, dazu beiträgt,<br />

dass das Konversionsgelände der Telekom/Post zu einem funktional homogenen sowie<br />

städtebaulich attraktiven und damit wettbewerbsfähigen Sondergebiet „Einzelhandel“<br />

entwickelt wird, unter Berücksichtigung der vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche<br />

der Stadt <strong>Wadern</strong>. Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> ist unter Beachtung<br />

der Ziele der Raumordnung sowie unter Berücksichtigung der Ziele der Bauleitplanung<br />

entstanden und als Ausdruck einer nachhaltigen und zukunftsfähigen städtebaulichen<br />

Entwicklung anzusehen. Das Abwägungsergebnis entspricht der textlichen<br />

Festsetzung des Textbebauungsplans und dieser Begründung.<br />

A.9 Verfahren<br />

Die Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> erfolgte <strong>im</strong> beschleunigten<br />

Verfahren gemäß § gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB.<br />

A.9.1 Übersicht<br />

Das nachfolgende Schemata illustriert die prinzipielle Vorgehensweise zur Aufstellung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>s <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong>.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 47<br />

Abbildung 13: Verfahrensübersicht der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

A.9.2 Änderungsbeschluss<br />

Siehe Kapitel A.1, S. 1.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 48<br />

A.9.3 Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2<br />

und § 4 Abs. 2 BauGB und erneute Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB<br />

Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §§ 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und<br />

§ 4 Abs. 2 BauGB<br />

Der Vorentwurf und die Begründung lagen gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2<br />

i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26. Oktober 2007 bis einschließlich 26. November<br />

2007 <strong>im</strong> Rathaus der Stadt <strong>Wadern</strong>, Fachbereich 4 - Bauen/Stadtplanung/Umwelt,<br />

Z<strong>im</strong>mer 44, öffentlich aus. Der Vorentwurf zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

war <strong>im</strong> gleichen Zeitraum unter http://www.wadern.de öffentlich einsehbar. Die Bekanntmachung<br />

über Ort und Dauer der Auslegung erfolgte am 18. Oktober 2007 ortsüblich<br />

mit den Hinweisen, dass<br />

• Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann mündlich, schriftlich<br />

oder zur Niederschrift abgegeben werden können,<br />

• nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über<br />

den <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können,<br />

• ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend<br />

gemacht werden sollen, die <strong>im</strong> Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können und<br />

• von einer förmlichen Umweltprüfung i.S.d. § 2 Abs. 4 BauGB gemäß § 13 Abs. 3<br />

BauGB abgesehen wird.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch<br />

die Planung berührt werden kann, sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben<br />

vom 23. Oktober 2007 zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. §<br />

13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB bis zum 26. November 2007 aufgefordert. Das<br />

Schreiben benachrichtigte zugleich über<br />

• Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,<br />

• die Internetadresse, unter welcher die Auslegungsunterlagen <strong>im</strong> Internet eingesehen<br />

und heruntergeladen werden konnten und<br />

• die Möglichkeit, dass die Planunterlagen auch in Papierform zugesandt werden<br />

konnten.<br />

• die entsprechenden Hinweise der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 S. 2<br />

BauGB.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 49<br />

Der Vorentwurf wurde an personenspezifische E-Mail-Adressen digital bzw. in analoger<br />

Form versandt. Durch das Verlangen, den <strong>Bebauungsplan</strong> auch in Papierform zu übermitteln,<br />

läuft keine neue Frist zur Stellungnahme an und es erfolgt keine automatische<br />

Fristverlängerung. 19<br />

Es gingen 69 Stellungnahme der Öffentlichkeit ein.<br />

Hinweise, Bedenken oder sonstige Anregungen wurden von folgenden Behörden<br />

oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgegeben:<br />

1. Deutsche Telekom AG,<br />

2. energis GmbH,<br />

3. IHK Saarland,<br />

4. Ministerium für Umwelt, Abteilung C/1: Stadtentwicklung, Bauleitplanung.<br />

Keine Hinweise, Bedenken oder sonstige Anregungen wurden von folgenden Behörden<br />

oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange geäußert:<br />

1. Saar Ferngas Transport GmbH,<br />

2. Ministerium für Umwelt, Abteilung B: Landwirtschaft und Forsten,<br />

3. Gemeinde Weiskirchen,<br />

4. Gemeinde Loshe<strong>im</strong>,<br />

5. VSE AG,<br />

6. Steag Saar Energie AG; jetzt: EVONIK New Energies GmbH,<br />

7. Gemeinde Schmelz,<br />

8. Oberbergamt für das Saarland und Rheinland-Pfalz,<br />

9. Entsorgungsverband Saar,<br />

10. Ministerium der Finanzen,<br />

11. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH,<br />

12. Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,<br />

13. Gemeinde Tholey,<br />

14. Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft; Abteilung D/1 Wirtschafts- und<br />

Standortpolitik, Gewerbeflächen,<br />

15. Ministerium für Inneres und Sport, Referat B4: Kampfmittelbeseitigungsdienst<br />

19 So auch EAG-Bau – Mustererlass. Kapitel 3.4.4.5, S. 54 f.; Kunze/ Welters (2006) Das Praxishandbuch<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 50<br />

u.a., Dezernat 36, Sachgebiet 362.<br />

Keine Stellungnahmen wurden von folgenden Behörden oder Trägern öffentlicher Belange<br />

empfangen:<br />

1. Amt für Landentwicklung,<br />

2. BUND Saarland e.V.,<br />

3. Gemeinde Nonnweiler,<br />

4. Handwerkskammer des Saarlandes,<br />

5. Hochwald Wasser GmbH,<br />

6. Landesamt für Bau- und Liegenschaften,<br />

7. Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,<br />

8. Landesbetrieb für Straßenbau,<br />

9. Landkreis Merzig-<strong>Wadern</strong>, Untere Bauaufsichtsbehörde,<br />

10. Landkreis Merzig-<strong>Wadern</strong>, Untere Naturschutzbehörde,<br />

11. Landkreis Merzig-<strong>Wadern</strong>, Untere Wasserbehörde,<br />

12. Landkreis Merzig-<strong>Wadern</strong>, Untere Bodenschutzbehörde,<br />

13. Landkreis Merzig-<strong>Wadern</strong>, Verkehrsplanung,<br />

14. Ministerium der Justiz, Gesundheit und Soziales; Abteilung G: Gesundheit und<br />

Verbraucherschutz,<br />

15. Ministerium für Umwelt; Referat B4: Walderhaltung, Rechtsangelegenheiten der<br />

Abteilung,<br />

16. Ministerium für Umwelt; Abteilung D/4: Artenschutzrecht, Tierschutz, Fischereiwesen,<br />

ehrenamtlicher Naturschutz,<br />

17. Ministerium für Umwelt; Landesdenkmalamt,<br />

18. NABU Saarland,<br />

19. Polizeiinspektion <strong>Wadern</strong>,<br />

20. Regionalbus Saar-Westpfalz GmbH,<br />

21. Verbandsgemeinde Hermeskeil,<br />

22. Verbandsgemeinde Kell am See.<br />

der Bauleitplanung. Loseblattsammlung (Stand: Juli 2006). Kapitel 6/7.7, S. 9 f..<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 51<br />

Die während der Auslegung und der Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern<br />

öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen<br />

wurden vom Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> am 11.02.2008 geprüft und gegeneinander und<br />

untereinander gerecht abgewägt.<br />

Erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB<br />

In der Sitzung vom 11.02.2008 beschloss der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> Änderungen<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es (siehe vorstehend).<br />

Der geänderte Entwurf und die Begründung lagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in der<br />

Zeit vom __. __.2008 bis einschließlich __.__.2008 <strong>im</strong> Rathaus der Stadt <strong>Wadern</strong>,<br />

Fachbereich 4 - Bauen/Stadtplanung/Umwelt, Z<strong>im</strong>mer 44, öffentlich aus. Der Entwurf<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong> war <strong>im</strong> gleichen Zeitraum unter http://www.wadern.de öffentlich<br />

einsehbar. Die Bekanntmachung über Ort und Dauer der Auslegung erfolgte am<br />

__.__.2008 ortsüblich mit den Hinweisen, dass<br />

• nur zu den geänderten Teilen Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von<br />

jedermann mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können,<br />

• nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über<br />

den <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können,<br />

• ein Antrag nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend<br />

gemacht werden sollen, die <strong>im</strong> Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet<br />

geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch<br />

die Planung berührt werden kann, sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben<br />

vom 20. Februar 2008 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 07. März 2008 aufgefordert.<br />

Das Schreiben benachrichtigte zugleich über<br />

• Ort und Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3<br />

• die Internetadresse, unter welcher die Auslegungsunterlagen <strong>im</strong> Internet eingesehen<br />

und heruntergeladen werden konnten und<br />

• die Möglichkeit, dass die Planunterlagen auch in Papierform zugesandt werden<br />

konnten.<br />

Der Entwurf wurde an personenspezifische E-Mail-Adressen digital bzw. in analoger<br />

Form versandt. Durch das Verlangen, den <strong>Bebauungsplan</strong> auch in Papierform zu übermitteln,<br />

läuft keine neue Frist zur Stellungnahme an und es erfolgt keine automatische<br />

Fristverlängerung.<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 52<br />

Die während der erneuten Auslegung und Beteiligung von Behörden und sonstigen<br />

Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden eingegangenen Stellungnahmen<br />

wurden vom Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> am __.__.2008 geprüft und abgewägt.<br />

Das Ergebnis der Abwägungen wurde der Öffentlichkeit, den Behörden und sonstigen<br />

Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4<br />

BauGB mit Schreiben vom __.__. 2008 mitgeteilt.<br />

A.9.4 Satzungsbeschluss, Ausfertigungsvermerk und In-Kraft-Treten<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Wadern</strong> hat mit Beschluss vom __.__. 2008 den <strong>Bebauungsplan</strong><br />

”Ehemaliges Telekomgelände” <strong>im</strong> Ortsteil <strong>Wadern</strong> gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung<br />

beschlossen. Die Begründung wurde mit Beschluss vom gleichen Datum gebilligt.<br />

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses <strong>Bebauungsplan</strong>s mit seinen textlichen Festsetzungen<br />

mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Stadtrats der Stadt <strong>Wadern</strong> übereinst<strong>im</strong>mt<br />

und das die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften<br />

beachtet wurden.<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wurde mit Datum vom __.__2008 ausgefertigt.<br />

Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB<br />

wurde angeordnet und am __.__. 2008 veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthält die<br />

Hinweise, dass der <strong>Bebauungsplan</strong> und die Begründung während der allgemeinen<br />

Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt auf Verlangen<br />

Auskunft gegeben wird. Es wird auch auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung<br />

der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung,<br />

die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 1 BauGB und auf die Fälligkeit sowie das<br />

Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 BauGB hingewiesen. Mit dieser<br />

Bekanntmachung tritt der <strong>Bebauungsplan</strong> "Ehemaliges Telekomgelände" in Kraft.<br />

A.9.5 Rechtsgrundlagen<br />

Für die Verfahrensdurchführung und die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s gelten<br />

folgende Gesetze und Verordnungen:<br />

• Baugesetzbuch - BauGB<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 53<br />

in der Fassung d. Bekanntmachung v. 23. September 2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Art. 1 d. G. v. 21. Dezember 2006 (BGBI. I, S. 3316).<br />

• Baunutzungsverordnung - BauNVO<br />

in der Fassung v. 23. Januar 1990 (BGBI. I, S. 132), zuletzt geändert durch Art. 3 d.<br />

G. v. 22. April 1993 (BGBI. I, S. 466)<br />

• Planzeichenverordnung - PlanzV<br />

in der Fassung v. 18. Dezember 1990 (BGBI. I, S. 58)<br />

• Landesbauordnung - LBO<br />

in der Fassung v. 18. Februar 2004 (Abl., S. 822), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs.<br />

6 d. G. v. 19. Mai 2004 (Abl., S. 1498)<br />

• Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG<br />

in der Fassung v. 25. März 2002 (BGBI. I, S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 3 d.<br />

G. v. 10. Mai 2007 (BGBl. I, S. 666)<br />

• Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG<br />

in der Neufassung v. 05. April 2006 (Abl., S. 726)<br />

• Bundes<strong>im</strong>missionsschutzgesetz - BImSchG<br />

in der Neufassung v. 26. September 2002 (BGBI. I, S. 3830), zuletzt geändert durch<br />

Art. 3 d. G. v. 18. Dezember 2006 (BGBI. I, S. 3180)<br />

• Wasserhaushaltsgesetz - WHG<br />

in der Neufassung d. Bekanntmachung v. 19. August 2002 (BGBI. I, S. 3245), zuletzt<br />

geändert durch Art. 2 d. G. v. 10. Mai 2007 (BGBI. I, S. 666)<br />

• Saarländisches Wassergesetz - SWG<br />

in der Fassung v. 30. Juli 2004 (Abl., S. 1994), zuletzt geändert durch G. v. 5. April<br />

2006 (Abl., S. 726)<br />

• Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDSchG<br />

in der Fassung v. 19. Mai 2004 (Abl., S. 1498), zuletzt geändert durch G. v. 15. Februar<br />

2006 (Abl., S. 474, 530)<br />

• Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG<br />

in der Fassung v. 25. Juni 2005 (BGBI. I, S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Art.<br />

2 d. G. v. 21. Dezember 2006 (BGBI. I, S. 3316)<br />

• Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>im</strong> Saarland - SaarlUVPG<br />

in der Fassung v. 30. Oktober 2002 (Abl., S. 2494), zuletzt geändert durch Art.3<br />

Abs.4 d. G. v. 05. April 2006 (Abl., S. 726)<br />

• Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG<br />

in der Fassung v. 27. Juni 1997 (Abl., S. 682), zuletzt geändert durch G. v. 06. September<br />

2006 (Abl., S. 1694, ber. S. 1730)<br />

• Saarländisches Landesplanungsgesetz - SLPG<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 54<br />

in der Fassung v. 12. Juni 2002 (Abl., S. 1506), zuletzt geändert durch G. v. 05. April<br />

2006 (Abl., S. 726)<br />

• Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG<br />

in der Fassung v. 17. März 1998 (BGBl. I, S. 502), zuletzt geändert durch Art. 3 d. G.<br />

v. 09. Dezember 2004 (BGBI. I, S. 3214)<br />

• Saarländisches Bodenschutzgesetz - SBodSchG<br />

in der Fassung v. 20. März 2002 (Abl., S. 990), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6<br />

i.V.m. Art. 6 d. G. v. 06. September 2006 (Abl., S. 1694, ber. S. 1730)<br />

• Landeswaldgesetz - LWaldG<br />

in der Fassung v. 26. Oktober 1977 (Abl., S. 1009), zuletzt geändert durch G. v. 05.<br />

April 2006 (Abl., S. 726)<br />

• Saarländisches Nachbarrechtsgesetz - SNRG<br />

in der Fassung v. 28. Februar 1973 (Abl., S. 210), zuletzt geändert durch G. v. 18.<br />

Februar 2004 (Abl., S. 822)<br />

• Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Siedlung" - LEP-<br />

Siedlung<br />

v. 4. Juli 2006 (Abl., S. 962)<br />

• Verordnung über den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt" - LEP-<br />

Umwelt<br />

v. 13. Juli 2004 (Abl., S. 1574)<br />

A.10 Verzeichnisse<br />

A.10.1 Abbildungen<br />

Abbildung 1: Übersichtskarte (TK25) .............................................................................. 1<br />

Abbildung 2: Luftbild des Plangebiets............................................................................. 2<br />

Abbildung 3: Katasterauszug mit Geltungsbereich ......................................................... 2<br />

Abbildung 4: LEP-Umwelt (Auszug)................................................................................ 5<br />

Abbildung 5: Flächennutzungsplan der Stadt <strong>Wadern</strong> (Auszug)................................... 10<br />

Abbildung 6: Bestehender rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl“ (Auszug) ........... 12<br />

Abbildung 7: Bestehender rechtskräftiger <strong>Bebauungsplan</strong> „Im Brühl, I. Änderung“<br />

(Auszug)................................................................................................................. 13<br />

Abbildung 8: Übersicht der Teiländerungen der bestehenden Bebauungspläne .......... 14<br />

Abbildung 9: Städtebauliches Konzept ......................................................................... 15<br />

Abbildung 10: Bestehende Nutzungen ......................................................................... 32<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 55<br />

Abbildung 11: Unterraumzugang ...................................................................................39<br />

Abbildung 12: Flächenbilanzierung................................................................................42<br />

Abbildung 13: Verfahrensübersicht der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s ....................47<br />

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Stadt <strong>Wadern</strong> – <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>„Ehemaliges</strong> <strong>Telekomgelände“</strong> – Begründung Seite 56<br />

Anhang 1: Lageplan Bestand<br />

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