Gaststättengesetz â GastG OHNE Konzession, Gestattung ...
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Bildungsgang:<br />
Wirtschafts-<br />
Gaststättengesetz – <strong>GastG</strong><br />
fachschule <strong>OHNE</strong> <strong>Konzession</strong>, <strong>Gestattung</strong>, Erlaubnis<br />
Stand: Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418),<br />
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)<br />
1. Ist die Preisgestaltung nach dem sog. „Apfelsaftgesetz“ auf folgender Getränkekarte<br />
rechtlich gestattet? Bitte betrachten Sie nur die Preise und keine weiteren Kriterien!<br />
0,2 l 0,5 l 1,0 l<br />
Mineralwasser 2,00 € 8,00 €<br />
Saft 6,50 €<br />
Bier 1,90 € 6,00 €<br />
Wein 7,00 € 12,00 €<br />
Mineralwasser<br />
Saft<br />
Bier<br />
Wein<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 1<br />
:<br />
:<br />
0,2 l 0,5 l 1,0 l<br />
§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke<br />
Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum<br />
Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu<br />
verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage<br />
des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. Die Erlaubnisbehörde kann für den<br />
Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
Bildungsgang:<br />
Wirtschafts-<br />
Gaststättengesetz – <strong>GastG</strong><br />
fachschule <strong>OHNE</strong> <strong>Konzession</strong>, <strong>Gestattung</strong>, Erlaubnis<br />
Stadt Köln - Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit<br />
Der Ordnungsdienst der Stadt Köln weist darauf hin, dass bei der Überprüfung von Gaststätten- und<br />
Schankbetrieben auch die Einhaltung des Paragraphen sechs des Gaststättengesetzes kontrolliert wird. Darin ist<br />
geregelt, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk des<br />
Angebots sein darf.<br />
Bei den Gaststättenkontrollen im Rahmen der Aktion „Keine Kurzen für Kurze“ vor den Karnevalstagen war<br />
aufgefallen, dass die Regelung vielfach missachtet oder umgangen wird. Zwar wurde häufiger ein günstigeres<br />
alkoholfreies Getränk angeboten, jedoch handelte es sich dabei zum Beispiel um Mich oder Gemüsesäfte. Auch<br />
wenn das Gaststättengesetz keine detaillierte Aussage zur Getränkeart macht, sieht das Ordnungsamt im<br />
Anbieten von unattraktiven alkoholfreien Getränken als billigere Variante zum alkoholischen Getränk einen<br />
Versuch, die Regelung zu umgehen und wertet dies als Verstoß. Denn Sinn der Vorschrift ist, den Konsum von<br />
alkoholischen Getränken durch Jugendliche zu verhindern.<br />
Das Ziel wird aber nur erreicht, wenn der angebotene Softdrink BILLIGER ist und hinsichtlich seiner<br />
Attraktivität auch dem NACHFRAGEVERHALTEN der Jugendlichen entspricht, was bei den<br />
Alternativen Milch oder Gemüsesaft nicht gegeben ist. Verstöße gegen die Regelung stellen deshalb eine<br />
Ordnungswidrigkeit dar und werden vom städtischen Ordnungsdienst beim erstmaligen Verstoß mit einem<br />
Verwarnungsgeld in Höhe von 35 Euro geahndet. Bei wiederholten Verstößen sieht das Gaststättengesetz<br />
Geldbußen bis zu 5.000 Euro vor.<br />
Vollzugshinweise Bayerisches Landesjugendamt<br />
- bezugnehmend u.a. auf das JuSchG und <strong>GastG</strong> -<br />
Unzulässigkeit von Billig-Alkohol-Veranstaltungen § 6 GstG<br />
Zur Unterstützung der Alkoholmissbrauchsprävention wurde im Gaststättengesetz (<strong>GastG</strong>) zudem die Pflicht<br />
zum Ausschank alkoholfreier Getränke und Vorgaben zur Preisgestaltung aufgenommen. Nach § 6 <strong>GastG</strong> muss<br />
mindestens ein alkoholfreies Getränk angeboten werden, das nicht teurer ist, als das billigste alkoholische<br />
Getränk. Leitungswasser und Milch genügen hierbei nicht. Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der<br />
Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke.<br />
2. Darf man außerhalb der Ladenschlusszeiten tätig sein und falls ja, wie?<br />
3. Welche Regelung gilt außerhalb der Sperrzeit?<br />
§ 7 Nebenleistungen<br />
(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten<br />
Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.<br />
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch<br />
1.Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,<br />
2.Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren an jedermann über die Straße abgeben.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 2
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Gaststättengesetz – <strong>GastG</strong><br />
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4. Ist folgende Geschichte rechtlich möglich?<br />
Es ist Wahltag. Auch Peter Petersen begibt sich in das zuständige Wahllokal, den Gasthof<br />
„Schöne Aussicht“. Nachdem er seine Stimme abgegeben hat, geht er in den Nachbarraum<br />
und bestellt ein Bier mit einem Doppelkorn. Der Wirt erläutert ihm allerdings, dass er ihm<br />
heute keinen Doppelkorn ausschenken könne.<br />
§ 19 Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke<br />
Aus besonderem Anlaß kann der gewerbsmäßige Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für<br />
bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, wenn dies zur<br />
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.<br />
5. Was ist das sogenannte TRINKZWANGVERBOT?<br />
6. Was ist das sogenannte KOPPELUNGSVERBOT?<br />
§ 20 Allgemeine Verbote<br />
Verboten ist,<br />
(…)<br />
3.im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung von Getränken abhängig zu machen<br />
oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,<br />
4.im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke<br />
abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.<br />
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Gaststättengesetz – <strong>GastG</strong><br />
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7. Im TV sieht man oft, dass Alkohol an Angetrunkene oder Betrunkene ausgeschenkt<br />
wird. Gibt es dafür eigentlich eine rechtliche Regelung?<br />
8. Ab wann gilt ein Mensch als betrunken bzw. wie ist der Unterschied zu angetrunken?<br />
9. Darf man an Automaten Branntwein anbieten? Wie verhält es sich mit branntweinhaltigen<br />
Produkten wie Weinbrandbohnen (mit Weinbrand gefüllte Pralinen)?<br />
10. Wie muss man sich bei erkennbar Betrunkenen verhalten?<br />
§ 20 Allgemeine Verbote<br />
Verboten ist,<br />
1.Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,<br />
2.in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,<br />
(…)<br />
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11. Gelten die Regelungen des <strong>GastG</strong> auch bei Vereinen und Gesellschaften?<br />
§ 23 Vereine und Gesellschaften<br />
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Ausschank alkoholischer Getränke finden auch auf Vereine und<br />
Gesellschaften Anwendung, die kein Gewerbe betreiben; dies gilt nicht für den Ausschank an Arbeitnehmer<br />
dieser Vereine oder Gesellschaften.<br />
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 alkoholische Getränke in Räumen ausgeschenkt, die im Eigentum<br />
dieser Vereine oder Gesellschaften stehen oder ihnen mietweise, leihweise oder aus einem anderen Grunde<br />
überlassen und nicht Teil eines Gaststättenbetriebes sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit<br />
Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.<br />
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann mit Zustimmung des Bundesrates durch<br />
Rechtsverordnung bestimmen, daß auch andere Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn durch<br />
den Ausschank alkoholischer Getränke Gefahren für die Sittlichkeit oder für Leben oder Gesundheit der Gäste<br />
oder der Beschäftigten entstehen.<br />
12. Gilt das <strong>GastG</strong> auch bei Betriebskantinen o.ä. und was ist mit Straußwirtschaften?<br />
§ 25 Anwendungsbereich<br />
(1) Auf Kantinen für Betriebsangehörige sowie auf Betreuungseinrichtungen der im Inland stationierten<br />
ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemeinschaftsunterkünften<br />
untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Gleiches gilt für<br />
Luftfahrzeuge, Personenwagen von Eisenbahnunternehmen und anderen Schienenbahnen, Schiffe und<br />
Reisebusse, in denen anläßlich der Beförderung von Personen gastgewerbliche Leistungen erbracht werden.<br />
(2) Auf Gewerbetreibende, die am 1. Oktober 1998 eine Bahnhofsgaststätte befugt betrieben haben, findet § 34<br />
Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung; die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Anforderungen an die Lage,<br />
Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung der zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der<br />
Beschäftigten bestimmten Räume gelten als erfüllt. § 34 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die<br />
Anzeige nach Satz 4 innerhalb von zwölf Monaten zu erstatten ist.<br />
§ 26 Sonderregelung<br />
(1) Soweit in Bayern und Rheinland-Pfalz der Ausschank selbsterzeugter Getränke ohne Erlaubnis gestattet ist,<br />
bedarf es hierfür auch künftig keiner Erlaubnis. Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der<br />
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch Rechtsverordnung allgemeine Voraussetzungen für den Ausschank<br />
aufstellen, insbesondere die Dauer des Ausschanks innerhalb des Jahres bestimmen und die Art der<br />
Betriebsführung regeln. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste<br />
Landesbehörden übertragen.<br />
(2) Die in Bayern bestehenden Kommunbrauberechtigungen sowie die in Rheinland-Pfalz bestehende<br />
Berechtigung zum Ausschank selbsterzeugten Branntweins erlöschen, wenn sie seit zehn Jahren nicht mehr<br />
ausgeübt worden sind.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 5
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Wirtschaftsfachschule<br />
Gaststättengesetz – <strong>GastG</strong><br />
<strong>OHNE</strong> <strong>Konzession</strong>, <strong>Gestattung</strong>, Erlaubnis<br />
13. Ab wann gilt ein Verstoß gegen das <strong>GastG</strong> als ordnungswidrig?<br />
§ 28 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,<br />
2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht,nicht vollständig oder nicht<br />
rechtzeitig nachkommt,<br />
3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt,<br />
4. ohne die nach § 9 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreibt oder in<br />
einem Gaststättengewerbe als Stellvertreter tätig ist,<br />
5. die nach § 4 Abs. 2, § 9 Satz 3 oder § 10 Satz 3 erforderliche Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet,<br />
5a. (weggefallen)<br />
6. als Inhaber einer Schankwirtschaft, Spe isewirtschaft oder öffentlichen Vergnügungsstätte duldet, daß ein Gast<br />
nach Beginn der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt,<br />
7. entgegen einem Verbot nach § 19 alkoholische Getränke verabreicht,<br />
8. einem Verbot des § 20 Nr. 1 über das Feilhalten von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen<br />
Lebensmitteln zuwiderhandelt oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 3 das Verabreichen von Speisen von der<br />
Bestellung von Getränken abhängig macht oder entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 4 das Verabreichen<br />
alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig macht,<br />
9. entgegen dem Verbot des § 20 Nr. 2 in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke verabreicht oder in<br />
den Fällen des § 20 Nr. 4 bei Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise erhöht,<br />
10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist,<br />
11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den Zutritt zu<br />
den für den Betrieb benutzten Grundstücken und Räumen nicht gestattet oder die Einsicht in geschäftliche<br />
Unterlagen nicht gewährt,<br />
12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2<br />
erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf<br />
diese Bußgeldvorschrift verweist.<br />
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer<br />
1.entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein<br />
alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische Getränk verabreicht,<br />
2. (weggefallen)<br />
3. (weggefallen)<br />
4.als Gast in den Räumen einer Schankwirtschaft, einer Speisewirtschaft oder einer öffentlichen<br />
Vergnügungsstätte über den Beginn der Sperrzeit hinaus verweilt, obwohl der Gewerbetreibende, ein in seinem<br />
Betrieb Beschäftigter oder ein Beauftragter der zuständigen Behörde ihn ausdrücklich aufgefordert hat, sich zu<br />
entfernen.<br />
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.<br />
(…)<br />
§ 32 Erprobungsklausel<br />
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erprobung vereinfachender<br />
Maßnahmen, insbesondere zur Erleichterung von Existenzgründungen und Betriebsübernahmen, für einen<br />
Zeitraum von bis zu fünf Jahren Ausnahmen von Berufsausübungsregelungen nach diesem Gesetz und den<br />
darauf beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit diese Berufsausübungsregelungen nicht auf<br />
bindenden Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts beruhen und sich die Auswirkungen der<br />
Ausnahmen auf das Gebiet des jeweiligen Landes beschränken.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 6
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV<br />
(Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu<br />
Lebensmitteln zu technologischen Zwecken)<br />
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30.9.2008 I 1911<br />
1. Nennen Sie 5 Beispiele von Lebensmitteln mit deren Lebensmittel-Zusatzstoffen!<br />
§ 1 Allgemeine Vorschriften<br />
(1) Die in den Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe sind nach Maßgabe dieser Verordnung für die Verwendung<br />
beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen<br />
technologischen Zwecken zugelassen.<br />
(2) Rechtsvorschriften, die bei bestimmten Lebensmitteln die Kenntlichmachung abweichend von den<br />
Vorschriften dieser Verordnung regeln, sowie die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung<br />
über das Verzeichnis der Zutaten bleiben unberührt.<br />
(…)<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:<br />
1. "unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel, die keiner Herstellung oder Behandlung unterzogen worden sind,<br />
die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt; eine substantielle<br />
Änderung liegt insbesondere nicht vor, wenn die Lebensmittel geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein<br />
zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt,<br />
geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sind;<br />
2. "Höchstmenge": höchstzulässiger Gehalt an zugesetzten Zusatzstoffen in Lebensmitteln in dem Zustand, in<br />
dem die Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, falls in den Anlagen zu dieser Verordnung nichts<br />
anderes festgelegt ist; sofern ein Lebensmittel noch der Zubereitung bedarf, bezieht sich die jeweilige<br />
Höchstmenge auf das nach der Gebrauchsanleitung zubereitete Lebensmittel;<br />
3. "ohne Zuckerzusatz": ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von<br />
Lebensmitteln, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;<br />
(…)<br />
5. "Verbraucher": Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; dem<br />
Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende,<br />
soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.<br />
(…)<br />
2. Müssen Lebensmittel-Zusatzstoffe kenntlich gemacht werden?<br />
§ 9 Kenntlichmachung<br />
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6<br />
kenntlich gemacht werden:<br />
1. … "mit Farbstoff",<br />
2. … "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert";<br />
diese Angaben können durch folgende Angaben ersetzt werden:<br />
a) "mit Nitritpökelsalz" …,<br />
b) "mit Nitrat" …, oder<br />
c) "mit Nitritpökelsalz und Nitrat" …,<br />
3. … "mit Antioxidationsmittel",<br />
4. … "mit Geschmacksverstärker",<br />
5. … "geschwefelt",<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 7
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung – ZzulV<br />
(Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu<br />
Lebensmitteln zu technologischen Zwecken)<br />
6. … "geschwärzt",<br />
7. … "gewachst",<br />
8. … "mit Phosphat".<br />
(2) … "mit Süßungsmittel", bei mehreren … "mit Süßungsmitteln",<br />
… "mit einer Zuckerart und Süßungsmittel", …sind die betreffenden Zutaten in der Mehrzahl jeweils in<br />
Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nach Absatz 6 kenntlich zu machen. …<br />
(3) … "auf der Grundlage von", ergänzt durch … verwendete Süßungsmittel …mit der Verkehrsbezeichnung …<br />
(…)<br />
(5) … "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" …<br />
3. Wie muss eine Angabe von Lebensmittel-Zusatzstoffen auf einer Speisen- und/oder<br />
Getränkekarte erfolgen?<br />
4. Gibt es (eine) andere Möglichkeit(en) bzw. Vorschriften zur Darstellung genutzter<br />
Lebensmittel-Zusatzstoffe innerhalb eines gastronomischen Betriebes?<br />
(6) Die Angaben nach Absatz 1 bis 5 sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben.<br />
Sie sind wie folgt anzubringen:<br />
1. bei loser Abgabe von Lebensmitteln auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel,<br />
2. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der<br />
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel, auf der<br />
Umhüllung oder auf der Fertigpackung,<br />
3. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-<br />
Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, auf der Fertigpackung oder dem mit ihr verbundenen<br />
Etikett,<br />
4. bei der Abgabe von Lebensmitteln im Versandhandel auch in den Angebotslisten,<br />
5. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Gaststätten auf Speise- und Getränkekarten,<br />
6. bei der Abgabe von Lebensmitteln in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder<br />
in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem<br />
sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.<br />
In den Fällen der Nummern 5 und 6 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden,<br />
wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.<br />
(7) … "unter Schutzatmosphäre verpackt" ...<br />
(8) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen,<br />
1. wenn Zusatzstoffe nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt sind, sofern die Zusatzstoffe in dem<br />
Lebensmittel keine technologische Wirkung mehr ausüben,<br />
(…)<br />
3. bei Lebensmitteln, die lose oder in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der<br />
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr.5 Halbsatz 1<br />
abgegeben werden, wenn in einem Aushang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem<br />
Endverbraucher unmittelbar zugänglich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten<br />
Zusatzstoffe angegeben werden; auf die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem<br />
Aushang hingewiesen werden; Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 5 und 6 der Lebensmittel-<br />
Kennzeichnungsverordnung gelten entsprechend.<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 8
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabengesetz - PAngG<br />
Stand: PAngG vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7.<br />
September 2007 (BGBl. I S. 2246)<br />
1. Wie müssen Preise angegeben werden?<br />
2. In welcher Form darf eine zuständige Behörde Besichtigungen oder Prüfungen<br />
durchführen?<br />
§ 1<br />
Zum Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie<br />
zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften<br />
wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder<br />
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber<br />
Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die<br />
Preise beziehen, anzugeben sind. Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste<br />
können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden.<br />
§ 2<br />
(…)<br />
§ 3<br />
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung<br />
zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte<br />
verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen<br />
während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen<br />
sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen.<br />
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst<br />
oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr<br />
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 9
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
Stand: PAngVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), geändert durch<br />
§ 20 Abs. 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414)<br />
1. Wie müssen Preise auf Speisen- und Getränkekarten angegeben werden?<br />
2. Gibt es Unterschiede zwischen Getränkepreisen und Preisen für Speisen?<br />
3. Müssen eventuelle Zuschläge beispielsweise für Kreditkartenzahlung oder<br />
Sonderwünsche auf der Speisenkarte angegeben werden?<br />
§ 1 Grundvorschriften<br />
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder<br />
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe<br />
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile<br />
zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs-<br />
oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die<br />
Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen<br />
Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.<br />
(…)<br />
(3) Bei Leistungen können, soweit es üblich ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 Stundensätze, Kilometersätze<br />
und andere Verrechnungssätze angegeben werden, die alle Leistungselemente einschließlich der anteiligen<br />
Umsatzsteuer enthalten. Die Materialkosten können in die Verrechnungssätze einbezogen werden.<br />
(4) Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren<br />
Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.<br />
(5) Bestehen für Waren oder Leistungen Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten, so können<br />
abweichend von Absatz 1 Satz 1 für diese Fälle Preise mit einem Änderungsvorbehalt angegeben werden; dabei<br />
sind auch die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen anzugeben. Die Angabe von Preisen mit einem<br />
Änderungsvorbehalt ist auch zulässig bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen<br />
erbracht werden.<br />
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von<br />
Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese<br />
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut<br />
wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 10
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
4. Was ist ein Grundpreis und in welcher Form muss dieser angegeben werden?<br />
5. Muss innerhalb eines gastronomischen Betriebes z.B. auf der Speisen- und<br />
Getränkekarte ein Grundpreis angegeben werden?<br />
§ 2 Grundpreis<br />
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in<br />
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen,<br />
Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der<br />
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz<br />
3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber<br />
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden,<br />
wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.<br />
(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise unverpackte<br />
Waren, die in deren Anwesenheit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht,<br />
Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter<br />
Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.<br />
(3) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1<br />
Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder<br />
Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet<br />
werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis<br />
entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder<br />
100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm<br />
und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden,<br />
die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist<br />
der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.<br />
(…)<br />
§ 9 Ausnahmen<br />
(…)<br />
(4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf Waren, die<br />
(…)<br />
4.im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden;<br />
(…)<br />
(6) Die Angabe eines neuen Grundpreises nach § 2 Abs. 1 ist nicht erforderlich bei<br />
(…)<br />
2.leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der geforderte Endpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs<br />
herabgesetzt wird.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 11
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
6. Auf welche Weise muss bzw. kann die Speisenkarte einem Gast, der an einem Tisch<br />
Platz genommen hat, präsentiert werden?<br />
7. Muss die Speisen- und Getränkekarte im Außenbereich des Restaurants ausgehängt<br />
werden und wenn ja, wo? Gibt es einen Unterschied zu einem Restaurant innerhalb<br />
eines Hotels?<br />
8. Muss die komplette Speisen- und Getränkekarte ausgehängt werden?<br />
9. Sind Leistungen anzugeben, die in den Preisen enthalten sind wie z.B. Couverts,<br />
Bedienung? Wie muss dieser Preis dargestellt werden<br />
§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe<br />
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in<br />
Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast<br />
vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar<br />
anzubringen. Werden Speisen und Getränke gemäß § 4 Abs. 1 angeboten, so muss die Preisangabe dieser<br />
Vorschrift entsprechen.<br />
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die<br />
wesentlichen angebotenen Speisen und und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines<br />
Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.<br />
(…)<br />
(5) Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge<br />
einschließen.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 12
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
10. Müssen in Hotels die Zimmerpreise aushängen und falls ja, wie und wo?<br />
11. Muss ein Verzeichnis mit den Zimmerpreisen auf den Zimmern ausliegen?<br />
12. Müssen in einem Zimmer mit Telefon die Nutzungspreise für das Telefon ausliegen<br />
und wenn ja, wie?<br />
§ 7 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe<br />
(…)<br />
(3) In Beherbergungsbetrieben ist beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des Betriebes an gut sichtbarer<br />
Stelle ein Verzeichnis anzubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im Wesentlichen angebotenen<br />
Zimmer und gegebenenfalls der Frühstückspreis ersichtlich sind.<br />
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der<br />
bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage<br />
anzugeben.<br />
(…)<br />
13. Müssen Preise für gebührenpflichtige Parkplätze ausgehängt werden und wenn ja, wo?<br />
§ 8 Tankstellen, Parkplätze<br />
(…)<br />
(2) Wer für weniger als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder<br />
Kraftfahrzeuge verwahrt, hat am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm<br />
geforderten Preise ersichtlich sind.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 13
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
14. Welche anderen Möglichkeiten als die schriftliche Form z.B. in Preisverzeichnissen<br />
gibt es zur Darstellung von Preisen für Speisen und Getränke?<br />
§ 4 Handel<br />
(1) Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen, innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf<br />
Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, und Waren, die vom Verbraucher<br />
unmittelbar entnommen werden können, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen.<br />
(2) Waren, die nicht unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Verkaufsraum zum Verkauf bereitgehalten<br />
werden, sind entweder nach Absatz 1 auszuzeichnen oder dadurch, dass die Behältnisse oder Regale, in denen<br />
sich die Waren befinden, beschriftet werden oder dass Preisverzeichnisse angebracht oder zur Einsichtnahme<br />
aufgelegt werden.<br />
(…)<br />
(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch<br />
auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den<br />
Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.<br />
(…)<br />
15. Müssen bei mündlichen Angeboten wie Empfehlungen Preise angegeben werden?<br />
§ 9 Ausnahmen<br />
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden<br />
(…)<br />
4.auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 14
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Preisangabenverordnung - PAngV<br />
§ 10 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
1.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt,<br />
2.entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 die Verkaufs- oder Leistungseinheit oder Gütebezeichnung nicht oder nicht richtig<br />
angibt, auf die sich die Preise beziehen,<br />
3.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht<br />
vollständig macht,<br />
4.entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Stundensätze, Kilometers oder andere Verrechnungssätze nicht richtig angibt,<br />
5.entgegen § 1 Abs. 4 oder 6 Satz 2 Angaben nicht in der dort vorgeschriebenen Form macht,<br />
6.entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 den Endpreis nicht hervorhebt oder<br />
7.entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 2 Abs. 2 oder § 3 Satz 1 oder 3, auch in<br />
Verbindung mit Satz 4, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.<br />
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954<br />
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift<br />
1. des § 4 Abs. 1 bis 4 über das Auszeichnen von Waren,<br />
2. des § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit<br />
(…)<br />
§ 4 Abs. 5, über das Aufstellen, das Anbringen oder das Bereithalten von<br />
Preisverzeichnissen oder über das Anbieten einer Anzeige des Preises,<br />
(…)<br />
8. des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 über die Angabe von Preisen oder über das<br />
Auflegen, das Vorlegen, das Anbringen oder das Auslegen eines dort genannten Verzeichnisses,<br />
10. des § 8 Abs. 2 über das Anbringen eines Preisverzeichnisses zuwiderhandelt.<br />
(…)<br />
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts<br />
(Wirtschaftsstrafgesetz 1954)<br />
Stand Neugefasst durch Bek. v. 3.6.1975 I 1313, zuletzt geändert durch § 20 Abs. 2 G v. 9.4.2008 I 714<br />
§ 3 Verstöße gegen die Preisregelung<br />
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder<br />
fahrlässig einer Rechtsvorschrift über<br />
1. Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge,<br />
2. Preisangaben,<br />
3. Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder<br />
4. andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen<br />
oder einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt,<br />
soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Die Verweisung ist<br />
nicht erforderlich, soweit § 16 dies bestimmt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 15
Bildungsgang:<br />
Wirtschafts- Getränkeschankanlagenverordnung -<br />
fachschule SchankV<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 16
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Getränkeschankanlagenverordnung -<br />
SchankV<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 17
Bildungsgang:<br />
Wirtschafts-<br />
Eichordnung - EO<br />
fachschule Ausschankmasse<br />
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abschn. 2 § 14 G v. 13.12.2007 I 2930<br />
1. Muss bei einem Cocktail die Menge des Inhalts angegeben werden und wie verhält es<br />
sich bei Long Drinks?<br />
2. Wie verhält es sich mit der Angabe bei Kaffee u.a. Heißgetränken?<br />
3. Darf man Mineralwasser, Cola etc. in einer Karaffe mit einem Volumen von 1,2 l<br />
ausschenken?<br />
§ 3a Ausschankmaße<br />
(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzuwenden auf<br />
1.Ausschankmaße für alkoholhaltige Mischgetränke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr als zwei<br />
Getränken gemischt werden,<br />
2.Ausschankmaße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf ähnliche Art<br />
zubereitet werden,<br />
3.Ausschankmaße für Kaltgetränke, die in Automaten durch Zusatz von Wasser hergestellt werden,<br />
4.Ausschankmaße, die zur Ausfuhr nach Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums bestimmt sind.<br />
(2) Bei der Verwendung und Bereithaltung für den Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem<br />
Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder 0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter<br />
zulässig.<br />
(…)<br />
§ 9 Zusatzeinrichtungen<br />
Von der Eichpflicht ausgenommen sind folgende Zusatzeinrichtungen, wenn sie keine Wirkung auf das<br />
Meßgerät ausüben können (rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen):<br />
(…)<br />
2.im geschäftlichen Verkehr rückwirkungsfreie Zusatzeinrichtungen, die Meßwerte zusätzlich darstellen, wenn<br />
a)das zugehörige Meßgerät oder eine zu dem Meßgerät gehörende andere geeichte Zusatzeinrichtung die<br />
ermittelten Meßwerte unverändert und unlöschbar aufzeichnet oder speichert und<br />
b)diese Meßwerte beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 18
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Gesetzliche Angaben für Wein auf<br />
Getränkekarten<br />
Rechtliche Grundlagen (lt. „Weinrecht zum Anfassen“ des Weinbauinstituts Freiburg)<br />
Verordnung zur Regelung der Preisangaben (Preisangabenverordnung - PAngVO)<br />
vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197)<br />
Erlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie Baden-Württemberg<br />
vom 3. Februar 1989, AZ.: I 3803.3/566<br />
1. Verpflichtung zur Vorlage (vgl. §5 PAngVO)<br />
Inhaber von Gaststätten haben Getränkekarten (Preisverzeichnisse) aufzustellen und in hinreichender Zahl<br />
auf den Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei<br />
Abrechnungen vorzulegen.<br />
Neben dem Eingang zur Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die<br />
wesentlichen Getränke (und bei regelmäßigem Angebot warmer Speisen an jedermann die Preise für die<br />
Gedecke und Tagesgerichte) ersichtlich sind.<br />
2. Inhalt der Getränkekarten (vgl. §1 PAngVO, Erlaß vom 3. Februar 1989)<br />
Für Baden-Württemberg hat das zuständige Wirtschaftsministerium in einem Erlaß an die Regierungspräsidien<br />
in Anwendung von §1 PAngVO die Mindestangaben in den Getränkekarten vorgeschrieben.<br />
Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Tafelwein, Landwein<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Schaumwein<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Perlwein<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
•<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 19
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Handelsgesetzbuch - HGB<br />
Abgabenordnung - AO<br />
Aufbewahrungsfrist Speisen- und Getränkekarten:<br />
Form der Aufbewahrung:<br />
Anzahl der aufzubewahrenden Exemplare:<br />
Grund der Aufbewahrung:<br />
Handelsgesetzbuch<br />
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.5.2009 I 1102 (Nr. 27)<br />
§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren:<br />
1. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a,<br />
Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen<br />
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,<br />
2. die empfangenen Handelsbriefe,<br />
3. Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,<br />
4. Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).<br />
(2) Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.<br />
(3) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch<br />
als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten<br />
1. mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen<br />
inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,<br />
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar<br />
gemacht werden können.<br />
Sind Unterlagen auf Grund des § 239 Abs. 4 Satz 1 auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des<br />
Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach<br />
Satz 1 aufbewahrt werden.<br />
(4) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten<br />
Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren.<br />
(5) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das<br />
Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der<br />
Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder<br />
abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 20
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Aufbewahrungsfristen<br />
Handelsgesetzbuch - HGB<br />
Abgabenordnung - AO<br />
Abgabenordnung<br />
Stand: zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 9 G v. 25.5.2009<br />
§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen<br />
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:<br />
1. Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu<br />
ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,<br />
2. die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,<br />
3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,<br />
4. Buchungsbelege,<br />
4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1<br />
in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufügen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2<br />
Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben,<br />
5. sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.<br />
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a können<br />
die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen<br />
Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und<br />
sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten<br />
1. mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen<br />
Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,<br />
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und<br />
maschinell ausgewertet werden können.<br />
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1<br />
aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere<br />
Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen<br />
die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die<br />
Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169<br />
Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.<br />
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das<br />
Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der<br />
Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner<br />
die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.<br />
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen<br />
Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die<br />
erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten<br />
die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen<br />
beizubringen.<br />
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die<br />
Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und<br />
das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer<br />
Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die<br />
gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung<br />
gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 21
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Warenunterschiebung<br />
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und<br />
Futtermittelgesetzbuch- LFGB<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG<br />
Was ist eine Warenunterschiebung bzw. welche Formen gibt es?<br />
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
§ 1 Zweck des Gesetzes<br />
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen<br />
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit<br />
an einem unverfälschten Wettbewerb.<br />
(…)<br />
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen<br />
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von<br />
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.<br />
(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für<br />
den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des<br />
Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu<br />
einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den<br />
durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von<br />
Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines<br />
durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder<br />
Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist<br />
abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe<br />
betrifft.<br />
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets<br />
unzulässig.<br />
(…)<br />
Anhang:<br />
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind:<br />
(…)<br />
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche<br />
Genehmigung<br />
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;<br />
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware<br />
oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,<br />
oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde<br />
entsprochen;<br />
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der<br />
Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der<br />
Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in<br />
angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote).<br />
Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;<br />
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der<br />
Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine<br />
fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat,<br />
oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren<br />
Zeit zu erbringen;<br />
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten<br />
Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen<br />
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von<br />
Informationen zu entscheiden;<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 22
Bildungsgang:<br />
Wirtschaftsfachschule<br />
Beispiele für Warenunterschiebung<br />
Spargel:<br />
Mineralwasser:<br />
Bier:<br />
Wiener Schnitzel:<br />
Angabe Diät …:<br />
Schinken:<br />
Lachs:<br />
Gewichtsangaben:<br />
Warenunterschiebung<br />
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und<br />
Futtermittelgesetzbuch- LFGB<br />
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG<br />
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch<br />
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 24.7.2009 I 2205, Geändert durch V v. 3.8.2009 I 2630<br />
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung<br />
(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu<br />
bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen<br />
Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen<br />
oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge,<br />
Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,<br />
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht<br />
zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,<br />
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren<br />
Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,<br />
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.<br />
(2) Es ist ferner verboten,<br />
1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.<br />
178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr<br />
zu bringen,<br />
2. a) nachgemachte Lebensmittel,<br />
b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in<br />
ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich<br />
gemindert sind oder<br />
c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu<br />
erwecken, ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen.<br />
(…)<br />
Arbeits- und Informationsblatt RBO (Restaurant-, Bankettorganisation) Seite: 23