Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)
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<strong>Unterrichtsmaterialien</strong><br />
<strong>WIRTSCHAFTSRECHT</strong><br />
(<strong>SS</strong> <strong>12</strong>)<br />
Zusammengestellt von<br />
Fabian Schneider<br />
(f.schneider@wihoga.de)
Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Grundlagen des Rechtssystems<br />
1.1. Rechtsbegriff<br />
1.2. Unterscheidung Privatrecht und öffentliches Recht<br />
1.3. Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht<br />
1.4. Gerichtsorganisation<br />
2. Grundlagen des Zivilrechts<br />
2.1. Auszug aus dem BGB<br />
2.2. Systematik des BGB<br />
2.3. Geschäftsfähigkeit<br />
2.4. Übersicht zu Mängeln in Willenserklärungen (Nichtigkeit und Anfechtbarkeit)<br />
2.5. Formvorschriften<br />
3. Grundlagen des Vertragsrechts<br />
3.1. Schuldner und Gläubiger<br />
3.2. Systematik des 2. Buches des BGB<br />
3.3. Vertragsarten<br />
3.4. Angebot (Beispiel)<br />
3.5. Vertragsinhalte<br />
3.5.1. Leistungspflichten<br />
3.5.2. Leistungsgegenstand<br />
3.5.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
3.5.4. Leistungszeit und –fristen<br />
3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
3.7. Vertragsschluss<br />
3.7.1. Anpreisung und Angebot<br />
3.7.2. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft<br />
3.7.3. Bindung und Annahme eines Angebotes<br />
3.8. Kaufvertragsarten<br />
3.9. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge<br />
- 2 -
Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
4. Leistungsstörungen, Haftung und Schadensersatz<br />
4.1. Genereller Schadensersatz nach § 823 BGB<br />
4.2. Höhe des Schadensersatzes<br />
4.3. Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen<br />
4.4. Garderobenhaftung<br />
4.5. Leistungsstörungen<br />
4.5.1. Kaufvertrag (Beispiel)<br />
4.5.2. Grundlegende Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des<br />
Schuldners<br />
4.5.3. Schuldnerverzug<br />
4.5.4. Gerichtliches Mahnverfahren<br />
4.5.5. Schlechtleistung<br />
4.5.5.1. Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />
4.5.5.2. Mängelarten nach § 434 BGB<br />
4.5.5.3. Rechte des Käufers<br />
4.5.5.4. Verjährung, Beweislast und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />
4.5.6. Gläubigerverzug<br />
5. Verjährung<br />
5.1. Regelmäßige gesetzliche Verjährung<br />
5.2. Andere gesetzliche Verjährungsfristen<br />
6. Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
6.1. Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Pacht<br />
6.2. Leistungspflichten<br />
6.3. Leistungsstörungen<br />
6.4. Beendigung<br />
6.5. Spezielle Regelungen beim Pachtvertrag<br />
6.6. Bierbezugsverpflichtungen<br />
- 3 -
Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
Abs. Absatz<br />
AG Aktiengesellschaft<br />
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />
ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz<br />
BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />
bzgl. bezüglich<br />
bzw. beziehungsweise<br />
EvA Ersatz vergeblicher Aufwendungen<br />
EZB Europäische Zentralbank<br />
f folgende<br />
ff fortfolgende<br />
FGO Finanzgerichtsordnung<br />
G Gläubiger<br />
gem. gemäß<br />
GG Grundgesetz<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
GVG Gerichtsverfassungsgesetz<br />
HGB Handelsgesetzbuch<br />
i. d. R. in der Regel<br />
JuSchG Jugendschutzgesetz<br />
KG Kommanditgesellschaft<br />
lt. laut<br />
Nr. Nummer<br />
o. a. oben angeführt<br />
- 4 -
Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />
Abkürzungsverzeichnis<br />
OHG Offene Handelsgesellschaft<br />
PAngV Preisangabenverordnung<br />
RG Rechtsgeschäft<br />
S Schuldner<br />
S. Satz<br />
s. o. siehe oben<br />
s. u. siehe unten<br />
SE Schadensersatz<br />
sog. sogenannten<br />
StGB Strafgesetzbuch<br />
UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
v. a. vor allem<br />
VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />
WE Willenserklärung<br />
wg. wegen<br />
z. B. zum Beispiel<br />
ZPO Zivilprozessordnung<br />
- 5 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Rechtssystems<br />
Leitende Kriterien<br />
für die Gesetzgebung:<br />
Andere<br />
„Regelsysteme“:<br />
Rechtsbegriff<br />
Das Recht<br />
Regelt das ___________________________ in einer Gesellschaft<br />
Gleicht __________________________________________ aus<br />
Schützt den (wirtschaftlich) _____________________________<br />
Vernunft<br />
Gerechtigkeit<br />
Wertvorstellungen (z. B. Demokratie)<br />
Religion<br />
Moral<br />
Die „guten Sitten“<br />
- 6 -<br />
Grundlagen für die<br />
Rechtsprechung<br />
bzw.<br />
Auslegung von<br />
Gesetzen
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Rechtssystems<br />
Natürliche Personen =<br />
lebende Menschen<br />
(§ 1 ff BGB)<br />
Juristische Personen =<br />
Von der Rechtsordnung<br />
anerkannte Zusammenschlüsse<br />
mehrerer Personen,<br />
z. B. Firmen,<br />
Vereine, Stiftungen<br />
(§ 21 ff BGB)<br />
Hotelier Grundmann hat<br />
dem Finanzamt über mehrere<br />
Jahre bestimmte<br />
Einnahmen verschwiegen.<br />
Als man dies feststellt,<br />
will Grundmann mit dem<br />
Finanzamt eine persönliche<br />
Absprache treffen,<br />
dass er die hinterzogene<br />
Steuer zur Hälfte nachbezahlt<br />
und dafür straffrei<br />
bleibt.<br />
Die Frau des Hoteliers<br />
Grundmann hat sich in<br />
einem Autohaus ein neues<br />
rotes Cabriolet gekauft.<br />
Beim Einparken verwechselt<br />
sie regelmäßig Vorwärts-<br />
und Rückwärtsgang.<br />
Nach einem halben<br />
Jahr ist das Getriebe des<br />
Wagens schadhaft, der<br />
erste Gang lässt sich<br />
nicht mehr einlegen. Frau<br />
Grundmann fährt mit<br />
einem Taxi zu dem Autohaus<br />
und verlangt einen<br />
neuen Wagen.<br />
Die Grundmanns nutzen<br />
ohne besondere Erlaubnis<br />
schon über zehn Jahre die<br />
Hofeinfahrt des Nachbarn<br />
Hansel, um mit dem<br />
Auto zu ihrem Grundstück<br />
zu gelangen. Wegen einer<br />
Meinungsverschiedenheit<br />
verweigert Hansel jetzt<br />
die Durchfahrt.<br />
Unterscheidung „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“<br />
Öffentliches Recht Privatrecht<br />
... einzelnen natürlichen<br />
bzw. juristischen Personen<br />
und „dem Staat“<br />
... Trägern der öffentlichen<br />
Gewalt untereinander<br />
zwingendes Recht:<br />
Abweichungen von der<br />
Rechtsvorgabe sind nicht<br />
möglich. (Vorschriften)<br />
Grundgesetz<br />
Strafrecht<br />
Steuerrecht<br />
Gaststättengesetz<br />
- 7 -<br />
R E C H T<br />
regelt<br />
Beziehungen<br />
zwischen …<br />
Verhältnis<br />
gilt<br />
z. B. für<br />
Beziehung<br />
Gültigkeit als<br />
Beispiel<br />
... einzelnen natürliche bzw.<br />
juristische Personen untereinander<br />
(in Teilen)<br />
nachgiebiges Recht<br />
Innerhalb des gesetzlichen<br />
Rahmens können einzelne<br />
Regelungen frei vereinbart<br />
werden. (Vorgaben)<br />
Bürgerliches Recht (BGB)<br />
Handelsrecht (HGB)<br />
Arbeitsrecht (in Teilen auch<br />
öffentliches Recht)<br />
ACHTUNG: Auch staatliche Organe können als natürliche bzw. juristische<br />
Personen des privaten Rechts auftreten (z. B. als Vermieter, Mieter,<br />
Arbeitgeber, als öffentliche Gaststätte usw.)
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Rechtssystems<br />
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7<br />
8<br />
9<br />
10<br />
11<br />
<strong>12</strong><br />
Bitte kreuzen Sie an, ob nachfolgende Aussagen richtig (R) oder falsch (F) sind.<br />
Im Rahmen der Rechtsordnung kann man zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht<br />
genannt) und dem Öffentlichen Recht unterscheiden.<br />
Zum Privatrecht zählen unter anderem das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch<br />
(BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).<br />
Das Öffentliche Recht ist sogenanntes zwingendes Recht. Dies bedeutet, dass jeder<br />
Bürger gezwungen ist, sich in der Öffentlichkeit daran zu halten. Zu Hause (im Privatbereich)<br />
ist das Öffentliche Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben.<br />
Wenn ein Hotelier von der Stadt ein Grundstück gepachtet hat, so betrifft dies den<br />
Bereich des Privatrechts.<br />
Im Privatrecht wird der Rahmen für Rechtsgeschäfte vorgegeben. Dabei ist es teilweise<br />
möglich, innerhalb dieses Rahmens durch individuelle Vereinbarung von den<br />
gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen.<br />
Zum Öffentlichen Recht zählen unter anderem das Steuerrecht, das Verwaltungsrecht<br />
und das Staatsrecht.<br />
Während die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander unter das Privatrecht<br />
fallen, zählen die rechtlichen Beziehungen von Bürgern zum Staat zum Öffentlichen<br />
Recht.<br />
Da Halter von Kraftfahrzeugen auch privat verpflichtet sind, Kraftfahrzeugsteuer<br />
zu zahlen, betrifft dies den Bereich des Privatrechts.<br />
Wenn der Bürgermeister von Altdorf dem Schulleiter der Berufsschule in Großheim,<br />
privat zum Geburtstag eine Flasche Wein schenkt, so fällt dies in den Bereich des<br />
Privatrechts.<br />
Wenn Frau Roth, Hausfrau, die privat unterwegs ist, eine rote Ampel überfährt und<br />
einen verletzten Passanten am Boden liegen lässt, wird das Öffentliche Recht nicht<br />
davon berührt.<br />
Wenn der Student Klaus in einer öffentlichen Gaststätte seine Rechnung nicht bezahlen<br />
kann, kann ihn der Wirt privatrechtlich belangen.<br />
Wenn Heike nach einem anstrengenden Schultag in der überfüllten Straßenbahn ihren<br />
Sitzplatz nicht einer alten Frau anbietet, so ist dies kein Problem des Privatrechts<br />
oder des Öffentlichen Rechts, sondern des Anstandes und der Höflichkeit.<br />
Sie haben 10 Minuten Zeit<br />
- 8 -<br />
R F<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο<br />
Ο Ο
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Rechtssystems<br />
Worum geht<br />
es?<br />
Worum geht es<br />
nur am Rande?<br />
1. Ansprüche<br />
Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht<br />
zwischen Gast – Gastronom, Käufer – Verkäufer, Pächter – Verpächter usw.<br />
________________________________<br />
Beispiele<br />
Anspruch auf _______________________________<br />
Anspruch auf _______________________________<br />
Anspruch auf _______________________________<br />
usw.<br />
2. Vorschriften,<br />
die der Staat dem Gastronomen macht<br />
_________________________________<br />
Beispiele<br />
Sperrstunde<br />
Meldescheine<br />
usw.<br />
Auslegung von Gesetzen<br />
Beweisbarkeit<br />
- 9 -<br />
Sache der Anwälte und Gerichte
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Rechtssystems<br />
Gerichtsorganisation<br />
Ordentliches<br />
Gericht<br />
§ 13 GVG<br />
Alle privatrechtlichen<br />
Streitigkeiten<br />
Strafsachen<br />
Verwaltungsgericht<br />
§ 40 VwGO<br />
Alle öffentlichrechtlichen<br />
Streitigkeiten<br />
Gerichtsorganisation<br />
Finanzgericht<br />
- 10 -<br />
§ 33 FGO<br />
Alle öffentlichrechtlichen<br />
Streitigkeiten<br />
über Steuern<br />
und Abgaben<br />
Gerichtsorganisation (2)<br />
O rdentliche<br />
G erichtsbarkeit<br />
Bu ndesgerich tshof<br />
Oberlandesgerichte<br />
Landgerichte<br />
Amts gerichte<br />
Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />
Bundesverw altu<br />
ngsgerichtshof<br />
Landesverwaltu<br />
ngsgerichtshof<br />
Verwaltungsgerichte<br />
Finanzgerichtsbarkeit<br />
Bundesfinanzhof<br />
F in anzgerichte<br />
Arbeitsgericht<br />
§ 2 ArbGG<br />
Streitigkeiten<br />
zwischen<br />
Tarifparteien<br />
Streitigkeiten<br />
zwischen<br />
Arbeitnehmern<br />
und<br />
Arbeitgebern<br />
Arbeitsgerichts<br />
barkeit<br />
Bun desarbeits<br />
gericht<br />
Lan desarbeitsgerichte<br />
Arbeitsgerichte
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Auszug aus dem BGB<br />
- 11 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung<br />
Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen<br />
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen<br />
Sinne des Ausdrucks zu haften.<br />
§ 157 Auslegung von Verträgen<br />
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<br />
- <strong>12</strong> -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
§ 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]<br />
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.<br />
§ 2 [Beginn der Volljährigkeit]<br />
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. (...)<br />
§ 104 [Geschäftsunfähigkeit]<br />
Geschäftsunfähig ist:<br />
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;<br />
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit<br />
befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />
§ 105 [Nichtigkeitsgründe bei Willenserklärungen]<br />
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.<br />
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit<br />
abgegeben wird.<br />
§ 106 [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger]<br />
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist (...) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.<br />
§ 107 [Einwilligung bei Minderjährigen]<br />
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung<br />
seines gesetzlichen Vertreters.<br />
§ 108 [Wirksamkeit von Verträgen ohne Einwilligung]<br />
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die<br />
Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.<br />
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber<br />
erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der<br />
Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange<br />
der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.<br />
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung<br />
des Vertreters.<br />
§ 109 [Widerrufsrecht des Vertragspartners]<br />
(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen<br />
gegenüber erklärt werden.<br />
(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit<br />
zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das<br />
Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.<br />
§ 110 ["Taschengeldparagraf"]<br />
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an<br />
wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier<br />
Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.<br />
§ 111 [Einseitiges Geschäft des Minderjährigen ohne Einwilligung]<br />
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt,<br />
ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber<br />
vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt<br />
und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,<br />
wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.<br />
§ 1<strong>12</strong> Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts<br />
(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen<br />
Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,<br />
welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung<br />
des Vormundschaftsgerichts bedarf.<br />
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden<br />
§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />
(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für<br />
solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />
der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.<br />
2Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.<br />
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.<br />
(3) 1Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des<br />
Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. 2Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu<br />
ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.<br />
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen<br />
derselben Art.<br />
- 13 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Aufbau des BGB<br />
2. Buch<br />
Schuldrecht<br />
§§ 241 – 853<br />
BGB<br />
Regelt die Rechtsbeziehungen<br />
von<br />
Personen<br />
untereinander, die<br />
Begründung von<br />
Verpflichtungen<br />
Systematik des BGB<br />
Bürgerliche Gesetzbücher<br />
1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB<br />
3.Buch<br />
Sachenrecht<br />
§§ 854 – <strong>12</strong>96<br />
BGB<br />
Regelt die<br />
Beziehungen von<br />
Personen zu<br />
Sachen<br />
- 14 -<br />
4.Buch<br />
Familienrecht<br />
§§ <strong>12</strong>97– 1921<br />
BGB<br />
Regelt die<br />
Rechtsbeziehungen<br />
die bei<br />
Verwandtschaft,<br />
Eheschließung und<br />
Geburt entstehen<br />
5.Buch<br />
Erbrecht<br />
§§ 1922 –<br />
2385 BGB<br />
Regelt was aus<br />
den Rechtsbeziehungen<br />
eines<br />
Menschen wird,<br />
der durch Tod aus<br />
dem Rechtsleben<br />
ausscheidet
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Geschäftsfähigkeit<br />
Bitte bearbeiten Sie die folgenden Arbeitsaufträge mit einem Partner.<br />
1. Die Tochter von Hotelier Grundmann, Jaqueline (6 Jahre), ist in die<br />
Schule gekommen. Vom Lehrer erhält sie eine Bücherliste, die sie<br />
auf dem Heimweg beim Buchhändler Buchholz abgibt. Dieser leitet<br />
die Bestellung sofort an den Verlag weiter. Grundmann erfährt am<br />
Abend von der Bestellung. Er möchte die Bestellung lieber einem<br />
seiner Stammgäste, dem Buchhändler Berger, zukommen lassen. Am<br />
nächsten Tag teilt er Buchhändler Buchholz telefonisch mit, dass er die von Jaqueline bestellten Bücher<br />
nicht abnehmen werde. Kann Buchhändler Buchholz verlangen, dass die Bücher abgenommen und<br />
bezahlt werden? (§§ 104 u. 105 Abs. 1 BGB)<br />
2. Grundmann überredet einen volltrunkenen Gast, ihm seinen neuen BMW zu verkaufen. Als Gegenleistung<br />
muss der Gast die offene Hotelrechnung inklusive aller Nebenleistungen nicht bezahlen. Um sicher zu<br />
gehen, dass der Gast nicht am nächsten Tag alles wieder vergessen hat, hält Grundmann den Kaufvertrag<br />
auf einem Bierdeckel fest, lässt den Gast unterschreiben und nimmt die Autoschlüssel an sich. Am<br />
Nachmittag des nächsten Tages verlangt der Gast empört seine Schlüssel zurück. Muss Grundmann die<br />
Schlüssel herausgeben? (§ 105 Abs. 2 BGB)<br />
3. Dennis Grundmann (16) möchte sich einen Laptop kaufen. Der Händler Karl Hart erkennt, dass Dennis<br />
minderjährig ist, und gewährt ihm daher auf den eigentlichen Verkaufspreis von 1.000 € einen Sonderrabatt<br />
in Höhe von 250 €. Dennis sagt sofort zu. Er müsse nur noch nach Hause gehen und seine Mutter<br />
fragen, ob sie ihm das Geld für den Laptop gibt.<br />
a. Mutter Grundmann ist sich zunächst nicht sicher, ob das Angebot wirklich gut ist. Sie überlegt<br />
daher erst einmal, ob ihr Sohn überhaupt einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hat<br />
Dennis mit dem Computerhändler einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen, sodass ihm seine<br />
Mutter das Geld dafür geben muss?<br />
b. Frau Grundmann hat sich davon überzeugt, dass hier ganz offensichtlich ein preisgünstiges<br />
Angebot vorliegt. Sie will am nächsten Tag in das Geschäft zu gehen, um den Laptop abzuholen<br />
und zu bezahlen. Noch am gleichen Abend ruft Händler Hart bei den Grundmanns an und erklärt<br />
gegenüber Frau Grundmann, dass er den Sonderrabatt von 250 € nicht aufrecht erhalten<br />
will. Können die Grundmanns verlangen, dass ihnen der Laptop für 750 € verkauft wird?<br />
(Für a und b: §§ 2; 106; 107; 108 Abs. 1 u. 109 BGB)<br />
4. Ein Aushilfskellner der Grundmanns, Jens Jäger (17), kommt eines Morgens zu Grundmann und sagt:<br />
„Ich halte die Arbeitsbedingungen in Ihrem Hotel nicht mehr aus. Hier ist meine schriftliche Kündigung!“<br />
Ist die Kündigung rechtswirksam? (§ 113 BGB)<br />
5. Beurteilen Sie zum Schluss bitte die folgenden Fälle:<br />
a. Dennis (16) will sich von seinem Taschengeld zwei Brötchen kaufen. Muss er dazu die Einwilligung<br />
seiner Eltern haben? (§ 110 BGB)<br />
b. Zu Weihnachten erhält Dennis von einem entfernten Verwandten 50 € und einen kleinen Hund.<br />
Seine Eltern sind dagegen, dass Dennis diese Geschenke annimmt (§ 107 BGB)<br />
6. Dennis (16) fühlt sich mittlerweile gut zum Thema „Geschäftsfähigkeit“ informiert. Daher geht er mit<br />
seiner Freundin Mareike (17) in ein **Restaurant. Die beiden verzehren zwei Menüs zu je 75 €. Als es<br />
ans Bezahlen geht, sagt Dennis, dass er kein Geld dabei habe und sich zu Hause von seiner Mutter etwas<br />
borgen müsse. Der Restaurantbetreiber lässt Dennis nach Angabe seiner Personalia ziehen. Am<br />
nächsten Tag kommt Mutter Grundmann in das Restaurant, beruft sich auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />
von Dennis und will die 150 € Zeche ihres Sohnes vom Vorabend nicht bezahlen. Wie ist die<br />
Rechtslage?<br />
Sie haben 30 Minuten Zeit<br />
- 15 -<br />
Tipp: Markieren Sie gelesene<br />
Paragrafen in ihrem BGB und<br />
schreiben Sie ggf. Verweise zu<br />
anderen Paragrafen an den Rand.
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
- 16 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
- 17 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Mängel bei Willenserklärungen<br />
Nichtigkeit Anfechtbarkeit<br />
= WE ist von Anfang an unwirksam<br />
Geschäftsunfähigkeit<br />
(§ 105 BGB)<br />
Scheingeschäft<br />
(§ 117 BGB)<br />
Scherzgeschäft<br />
(§ 118 BGB)<br />
Formfehler<br />
(§ <strong>12</strong>5 BGB)<br />
Verstoß gegen<br />
ein gesetzliches Verbot<br />
(§ 134 BGB)<br />
Verstoß gegen die guten Sitten,<br />
insb. Wucher<br />
(§ 138 BGB)<br />
- 18 -<br />
= WE ist zunächst wirksam, aber<br />
nach erfolgreicher Anfechtung ungültig<br />
Inhaltsirrtum<br />
(§ 119 Abs. 1 BGB)<br />
Erklärungsirrtum<br />
(§ 119 Abs. 1 BGB)<br />
Eigenschaftsirrtum<br />
(§ 119 Abs. 2 BGB)<br />
Falsche Übermittlung<br />
(§ <strong>12</strong>0 BGB)<br />
Arglistige Täuschung<br />
(§ <strong>12</strong>3 BGB)<br />
Widerrechtliche Drohung<br />
(§ <strong>12</strong>3 BGB)
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Formvorschriften<br />
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen mithilfe des Textes. Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />
1. Muss ein Kaufvertrag über ein Auto schriftlich abgeschlossen werden, damit er gültig ist?<br />
2. Welche der beiden folgenden Sätze ist richtig?<br />
a. Das BGB schreibt Schriftform für alle wichtigen Verträge des täglichen Lebens vor.<br />
b. Das BGB schreibt Schriftform nur für einige Ausnahmefälle vor.<br />
3. Verträge können grundsätzlich __________________________ abgeschlossen werden,<br />
__________________________ sind die Ausnahme.<br />
Vom Aufstehen bis zum Zubettgehen sind unsere Tage ausgefüllt mit Verhandlungen und Vereinbarungen aller<br />
Art – mit der Familie (besonders mit Kindern), Freunden, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Arbeitgebern, Angestellten,<br />
Verkäufern und (vor allem) mit unseren Widersachern. Keine Beziehung aus dem persönlichen oder<br />
beruflichen Bereich bleibt davon ausgespart. Von der hohen Politik bis zum Bolzplatz werden in unserem Land<br />
und auf der ganzen Welt fortwährend Rechte und Verantwortlichkeiten zwischen den unterschiedlichsten Parteien<br />
über unzählbare Zielrichtungen ausgehandelt.<br />
Wir nehmen an solchen Verhandlungen über ein gegenseitiges Geben und Nehmen teil, um etwas zu bekommen,<br />
was wir haben wollen. Verhandlungen sind aber selten ein Nullsummenspiel - oder um es in den Worten der<br />
Rolling Stones zu sagen: „You can’t always get what you want.“. Daher verfolgen wir immer zwei Ziele, wenn<br />
wir Verträge mit anderen schließen: Wir wollen das Maximum für uns herausbekommen und das, was wir im<br />
Gegenzug hergeben müssen, so klein wie möglich halten.<br />
Nun sind aber nicht alle Vereinbarungen bindende Verträge, die auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind. Es fragt<br />
sich, ob es dazu immer notwendig ist, jede Vereinbarung aufzuschreiben und auf der gestrichelten Linie zu unterschreiben.<br />
Die Antwort ist nein – oder besser: nicht notwendigerweise. Von einigen Ausnahmen abgesehen,<br />
in denen das Gesetz ausdrücklich eine Schriftform (z. B. länger als ein Jahr befristete Mietverträge) oder<br />
sogar die notarielle Beurkundung vorschreibt (z. B. Kaufverträge über Immobilien), kann man rechtlich<br />
bindende Verträge nicht auf solche Vereinbarungen reduzieren, die in einem Schriftstück niedergelegt<br />
sind. Sobald eine Abrede einige bestimmte Elemente aufweist (Vertragsgegenstand und Gegenleistung,<br />
Angebot und Annahme, Geschäftsfähigkeit und rechtliches Erklärungsbewusstsein der Parteien), ist auch<br />
eine mündliche Vereinbarung bereits rechtlich bindend und wird zu dem, was man herkömmlich als<br />
„Vertrag“ bezeichnet.<br />
Verträge sind rechtlich durchsetzbare Vereinbarung zwischen zwei geschäftsfähigen Personen. Das bedeutet,<br />
dass die Personen grundsätzlich volljährig und bei lichtem Verstand sein müssen. Und jede Partei verspricht,<br />
etwas von Wert zu leisten, z.B. Geld im Austausch für Waren und Dienstleistungen.<br />
Natürlich hat man bei mündlichen Verträgen ein Beweisproblem, wenn etwas nicht läuft, wie sich die Parteien<br />
dies vorgestellt haben oder wenn eine Partei die versprochene Leistung nicht erbringt.<br />
Seien Sie deshalb umsichtig - insbesondere bei wichtigen Verträgen, die Sie auch gerichtlich durchsetzen würden,<br />
wenn die andere Seite vertragsbrüchig wäre. Es ist immer zu empfehlen geschäftliche Vereinbarungen<br />
schriftlich festzuhalten, weil ein gut abgefasstes Schriftstück, welches von allen Beteiligten unterschrieben wurde,<br />
ein klarer Beleg für die getroffenen Absprachen ist. Auf diese Weise kann es dazu beitragen Missverständnisse<br />
zu verhindern, für die letztlich keiner die Schuld trägt. Der fahrlässige Verzicht auf die schriftliche Fixierung<br />
des Vereinbarten ist dagegen der Stoff, aus dem langwierige Prozesse, ruinierte Beziehungen und saftige<br />
Anwaltskosten gemacht sind. Dabei muss nicht immer böser Wille im Spiel sein: Es ist immer wieder erstaunlich<br />
anzusehen, wie unscharf und verschwommen die Erinnerungen sind, wenn eine Abmachung nicht funktioniert<br />
und ein Missverständnis entsteht oder wenn eine Seite sogar das Gefühl bekommt, nicht das Vereinbarte<br />
bekommen zu haben. Das gilt insbesondere, wenn es bei dem Geschäft um einzigartige und wertvolle künstlerische<br />
oder literarische Werke und Dienstleistungen geht.<br />
Auch wenn Sie kein formelles und mit Rechtssprache vollgepfropftes Schriftstück aufsetzen, sollten Sie auf<br />
jeden Fall in einem Bestätigungsschreiben oder E-Mail klarstellen, worin nach Ihrer Sicht die Abmachung besteht.<br />
Dann können Sie sich später wenigstens daran erinnern, wie Sie seinerzeit die Vereinbarung über Ihre<br />
Rechte und Pflichten sowie der anderen Partei verstanden haben. Außerdem geben Sie der anderen Seite die<br />
Möglichkeit zu erwidern und Unklarheiten aus ihrer Sicht zu beseitigen, wenn es einen Dissens gibt. Schließlich<br />
können Sie auf diese Weise anderweitige vertragliche Vereinbarungen nachweisen für den Fall, dass die andere<br />
Seite von Ihnen später verlangt ein von ihm vorgefertigtes Klauselwerk, z.B. AGBs zu akzeptieren.<br />
- 19 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
- 20 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Zivilrechts<br />
Lesen Sie bitte die folgenden Paragrafen und entscheiden Sie, welche Formvorschrift<br />
für das jeweilige RG besteht.<br />
§§ 77 , 311 b , 492 , 550, 568, 623, 766, 925, 1410, 2247 BGB<br />
Sie haben 15 Minuten Zeit<br />
Weitere Formvorschriften<br />
Textform § <strong>12</strong>6 b BGB „Abgeschwächte“ Schriftform<br />
Auch ohne Unterschrift gültig (z. B. per Email, Fax)<br />
I. d. Praxis v. a. bei Widerrufserklärungen<br />
Elektronische Form § <strong>12</strong>6 a BGB Ersetzt Schriftform<br />
Mit „digitalisierter“ Unterschrift<br />
(technisch aufwändiges Verfahren)<br />
Spielt i. d. Praxis so gut wie keine Rolle<br />
Vereinbarte Form § <strong>12</strong>7 BGB Vertraglich vereinbarte Formvorschrift<br />
Widerrufsbelehrung (vgl. § 355 BGB)<br />
z. B. „Kündigung muss schriftlich erfolgen“<br />
Muss eingehalten werden<br />
Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B.<br />
Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn , Sie haben in Ausübung<br />
Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellung durch Unternehmer).<br />
Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform.<br />
Zur Wahrung der Frist genügt die rechzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf<br />
ist zu richten an: Vomwerk Elektrowerke GmbH, Müllerweg 27, 42570 Wipperfürth.<br />
- 21 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Schuldner und Gläubiger<br />
Vertrag<br />
= Schuldverhältnis, in dem mind. 2 Personen gegeneinander zur Leistung verpflichtet sind<br />
Gläubiger<br />
§ 241 Abs. 1 BGB<br />
fordert Leistung von<br />
hat ___________ gegen<br />
<br />
Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 BGB)<br />
- 22 -<br />
Schuldner<br />
Verkäufer Käufer<br />
und<br />
gleichzeitig<br />
Anspruch auf<br />
____________________<br />
Anspruch auf<br />
____________________<br />
und<br />
gleichzeitig<br />
Anspruch<br />
= Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB)
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Kaufvertrag<br />
(§§ 433-479 BGB)<br />
Systematik des 2. Buches des BGB<br />
Das Schuldrecht bzw. Vertragsrecht (2. Buch des BGB)<br />
Inhalt<br />
Gesetzliche Regelungen zu Schuldverhältnissen<br />
Aufbau<br />
Allgemeines Schuldrecht (= Grundlagen für alle Vertragsarten)<br />
Abschnitte 1-7<br />
(§§ 241 – 432 BGB)<br />
Mietvertrag<br />
(§§ 535-580a BGB)<br />
- 23 -<br />
Pachtvertrag<br />
(§§ 581-597 BGB)<br />
Besonderes Schuldrecht (= einzelne Vertragsarten)<br />
Abschnitt 8<br />
(§§ 433 – 853 BGB)<br />
Achtung<br />
(In weiten Teilen) nachgiebiges Recht<br />
Vertragliche Regelung hat Vorrang vor gesetzlicher Vorschrift<br />
„Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist“<br />
Usw.
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsarten<br />
Bitte ordnen Sie die unten stehenden Beispiele den Vertragsarten zu und tragen Sie die Paragrafen<br />
ein, in denen Regelungen zu der jeweiligen Vertragsart zu finden sind.<br />
Nr. Vertragsart §§ BGB Vertragsgegenstand<br />
Kaufvertrag<br />
Darlehensvertrag <br />
Schenkungsvertrag<br />
Mietvertrag<br />
Pachtvertrag<br />
Entgeltliche Übereignung des Eigentums (rechtliche Verfügungsgewalt)<br />
und des Besitzes (tatsächliche Verfügungsgewalt) von Rechtsobjekten.<br />
Entgeltliche (oder unentgeltliche) Überlassung von Geld.<br />
Bereicherung des Beschenkten ohne Gegenleistung.<br />
Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (und möglicherweise<br />
Gewinnerzielung)<br />
Entgeltliche Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und<br />
Gewinnerzielung<br />
Leihvertrag Unentgeltliche Überlassung von einer Sache<br />
Dienstvertrag<br />
Werkvertrag<br />
Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Geschuldet<br />
wird vom Ausführenden nur die Tätigkeit selbst, nicht die erfolgreiche<br />
Tätigkeit.<br />
Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Der Ausführende<br />
schuldet den Erfolg bzw. das Ergebnis der Tätigkeit, nicht die<br />
Tätigkeit selbst.<br />
Reisevertrag Entgeltliche Erbringung einer „Gesamtheit von Reiseleistungen“.<br />
1<br />
Oma Grundmann schenkt Jaqueline<br />
10 €.<br />
4<br />
Werner und Ingrid wollen endlich mal<br />
wieder Urlaub machen. Sie schließen<br />
in einem Reisebüro einen Vertrag über<br />
eine Pauschalreise ab.<br />
7<br />
Grundmann vereinbart mit der Brauerei,<br />
dass ihm eine nicht zum Pachtinventar<br />
gehörende Kaffeemaschine für<br />
den Zeitraum der Pacht unentgeltlich<br />
überlassen wird.<br />
Zusatzaufgabe<br />
2<br />
Grundmann benötigt einen Kleintransporter.<br />
Er sagt: „Der Autoverleih um<br />
die Ecke ist recht günstig.“ Für<br />
110,00 EUR sucht er sich einen schicken<br />
Sprinter für einen Tag aus.<br />
5<br />
Um den Kauf eines neuen Mercedes C-<br />
Coupes zu finanzieren, borgt sich<br />
Herr Mendosa von einer Bank 5.000 €.<br />
Die Bank verlangt dafür 8,5 % Zinsen.<br />
8<br />
Grundmann stellt stundenweise einen<br />
Studenten ein, der interessierten<br />
Gästen Sehenswürdigkeiten der Stadt<br />
Münster zeigt.<br />
- 24 -<br />
3<br />
Grundmann vereinbart mit einer Brauerei,<br />
dass er die Räume einer Gastwirtschaft<br />
mit Inventar gegen Entgelt<br />
nutzen und den erzielten Ertrag behalten<br />
kann.<br />
6<br />
Hans-Jochen nimmt sich beim Vorbeigehen<br />
am Kiosk die Zeitung mit. Er legt<br />
dafür nur einen Euro hin und geht einfach<br />
weiter.<br />
9<br />
Mendosa bringt sein C-Coupé in die<br />
Werkstatt. Die Ölpumpe soll erneuert<br />
werden.<br />
Weder der Bewirtungsvertrag noch der Beherbergungsvertrag (wie z. B. auch der Veranstaltungsvertrag<br />
oder der Leasingvertrag) sind im BGB explizit geregelt. Dennoch finden diese Vertragsarten ihre rechtliche<br />
Basis im BGB, indem auf eine (oder mehrere) der o. a. Vertragsarten zurückgegriffen wird.<br />
1. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Beherbergungsvertrag?<br />
2. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Bewirtungsvertrag?<br />
Sie haben 15 Minuten Zeit.
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
M A X I G A S T R O A G<br />
Maxi Gastro AG ⋅ Aachener Str. 31 ⋅ 50853 Köln<br />
Hotel Münsterhof GmbH<br />
Herrn Werner Grundmann<br />
Bahnhofstr. 18<br />
48143 Münster<br />
Angebot (Beispiel)<br />
Angebot 0737 / Ihre Anfrage vom 15.05.07<br />
Sehr geehrter Herr Grundmann,<br />
vielen Dank für Ihre Anfrage während des Besuches unserer Ausstellungsküche.<br />
Hier ist unser Angebot:<br />
- 25 -<br />
Maxi Gastro AG<br />
Aachener Straße 31<br />
50853 Köln<br />
Telefon +49-221-543-2525<br />
Telefax +49-221-543-2531<br />
Ihr Zeichen Anfrage vom 15.05.07<br />
Unser Zeichen PL/0737<br />
Name Philip Leisten<br />
Durchwahl -1517<br />
E-Mail p.leisten@maxigastro.de<br />
Datum 20.05.07<br />
Pos. Artikelnr. Bezeichnung Menge Preis<br />
1 ---<br />
Elektroherd, Hersteller Micros, Modell „Evulozione“<br />
mit Elektro-Multifunktionsbackofen 3,11 kW<br />
runde Kochplatten 4 x 2 kW<br />
Thermostatische Regelung<br />
Temperaturbereich: 100 °C – 300 °C<br />
Anschlusswert: 400V 11,5KW<br />
Abmessung: 800x650x870mm<br />
Ausstellungsstück aus unserer Küchenausstellung,<br />
gekauft wie gesehen<br />
1 Stück<br />
1.500,- €<br />
inkl. Verpackung<br />
und<br />
Montage<br />
2 --- Verpackung --- s. o.<br />
3 --- Montage in Ihren Räumen --- s. o.<br />
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten.<br />
Die Montage erfolgt spätestens zwanzig Tage nach Auftragserteilung.<br />
Wir gewähren unseren Kunden ein Zahlungsziel von zwei Monaten nach Rechnungseingang.<br />
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Köln. Die Übernahme der Versandkosten richtet<br />
sich nach den gesetzlichen Regelungen.<br />
Dieses Angebot erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Maxi Gastro AG<br />
i. A. P. Leisten<br />
Philip Leisten
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsinhalte: Leistungspflichten<br />
Aus einem Vertrag ergeben sich verschiedene Pflichten, die die einzelnen Vertragspartner zu<br />
beachten haben, sogenannte Leistungspflichten. Aus jeder Leistungspflicht eines Schuldners<br />
resultiert ein Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht durch den Gläubiger.<br />
Man unterscheidet die Hauptleistungspflicht und Nebenleistungspflichten:<br />
Die Hauptleistungspflicht ist die Leistungspflicht, an deren Erfüllung der Gläubiger das größte<br />
Interesse hat (z. B. bei einem Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises).<br />
Nebenleistungspflichten sind alle anderen Pflichten, die sich aus der Vorbereitung, Durchführung<br />
und Sicherung der Hauptleistung ergeben.<br />
Leistungspflichten können verschiedene Ursachen haben:<br />
1. Leistungspflichten, die sich aus einer vertragliche Vereinbarung ergeben:<br />
Leistungspflichten können individuell verhandelt und vertraglich festgehalten werden.<br />
2. Leistungspflichten, die sich aus den Regelungen des BGB ergeben:<br />
Bei Verträgen ergeben sich Leistungspflichten aus dem Vertragsrecht (z. B. für den Kaufvertrag<br />
die Vorschriften aus §§ 433 – 479 BGB). Viele der dort zu findenden Regelungen<br />
greifen erst dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (nachgiebige Regelungen).<br />
Für alle Verträge ergeben sich weitere Leistungspflichten aus §§ 241 Abs. 2 u. 242 BGB:<br />
§ 241 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum und die Gesundheit<br />
des Vertragspartners. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Autoverkäufer den Käufer<br />
über Unfallschäden informieren muss.<br />
§ 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben. Die Vertragspartner sollen sich ehrlich,<br />
aufrichtig, rücksichtsvoll, zuverlässig und korrekt zueinander verhalten.<br />
Achtung:<br />
Werden Leistungspflichten durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt<br />
und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden,<br />
hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB.<br />
Bitte lesen Sie den Text und beantworten die folgenden Fragen in Gruppen von<br />
4-5 Personen.<br />
1. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich konkret für Grundmann und die<br />
Maxi Gastro AG, wenn Grundmann das Angebot (Abschnitt 3.4) annimmt?<br />
2. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Beherbergungsvertrag<br />
für den Hotelier und den Gast?<br />
3. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Bewirtungsvertrag<br />
für den Gastwirt und den Gast?<br />
4. Bestimmen Sie einen Gruppensprecher, der Ihre Ergebnisse vorstellt.<br />
Überlegen Sie insbesondere, welche Leistungspflichten sich konkret für den jeweiligen Vertrag<br />
aus den §§241 II u. 242 BGB ergeben.<br />
Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />
- 26 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag<br />
zwischen Hotel Münsterhof GmbH und Maxi Gastro AG<br />
Verkäufer (Maxi Gastro AG) Käufer (Hotel Münsterhof GmbH)<br />
Leistungspflichten Beherbergungsvertrag<br />
Hotelier Gast<br />
Leistungspflichten Bewirtungsvertrag<br />
Gastwirt Gast<br />
- 27 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsinhalte: Leistungsgegenstand<br />
Das BGB unterscheidet hinsichtlich des Leistungsgegenstandes Stückschuld und Gattungsschuld.<br />
Gattungsschuld: Der Leistungsgegenstand ist ersetzbar, d. h. er wird nach allgemeinen<br />
Merkmalen bestimmt (z. B. Sorten, Typen, Maße, Gewichte) und kann bei Untergang wiederbeschafft<br />
werden. Hier gilt, dass der Schuldner die Sache in „mittlerer Art und Güte“ leisten<br />
muss, wenn nichts Näheres bestimmt ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Wenn die Sache zerstört<br />
wird, wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er hat bereits<br />
alles Erforderliche zur Leistung getan (also die Leistungspflicht erfüllt,<br />
§ 243 Abs. 2 BGB).<br />
Stückschuld: Der Leistungsgegenstand ist nicht ersetzbar, d. h. er existiert nur einmal. Dies<br />
ist z. B. bei Unikaten oder gebrauchten Sachen der Fall. Hier wird der Schuldner bei Zerstörung<br />
der Sache von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er war an der Zerstörung<br />
vorsätzlich oder fahrlässig beteiligt (§§ 275 Abs. 1 u. 276 BGB)<br />
In nahezu jedem Vertrag ist Geld einer der Leistungsgegenstände. Bei Geldschulden sind folgende<br />
Regelungen des BGB relevant:<br />
Der Schuldner muss sofort zahlen und ist nicht zu Ratenzahlungen berechtigt, es sei denn,<br />
es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart (§§ 266 u. 271 BGB).<br />
Geldschulden können in Deutschland generell in € gezahlt werden, es sei denn, Zahlung in<br />
einer anderen Währung wurde ausdrücklich vereinbart (§ 244 BGB)<br />
Zinssätze, die als Basis für die Verzinsung von Geldschulden dienen<br />
o Gesetzlicher Zinssatz: 4 % (§ 246 BGB)<br />
o Basiszinssatz der EZB: Schwankt zwischen ca. 1 und 4 %. Wird jeweils am 01.01 und<br />
am 01.07 eines jeden Jahres von der EZB bekannt gegeben (§ 247 BGB)<br />
Besonders beim Kauf- und Werkvertrag haben sich bzgl. der Zahlungsbedingungen in der Praxis<br />
folgende Formulierungen durchgesetzt:<br />
Zielzahlung, Kreditkauf, Zahlung auf Ziel, Zahlung X Tage netto: Die Zahlung muss nicht sofort,<br />
sondern innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgen.<br />
Skonto, Barzahlungsrabatt: Erfolgt nur in Verbindung mit einer Zielzahlung Der Schuldner<br />
erhält einen Preisnachlass, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Die Skontofrist<br />
ist natürlich kürzer als das Zahlungsziel.<br />
Zahlung auf Kommission: Der Schuldner muss die Ware erst bezahlen, wenn er sie weiterverkauft<br />
hat.<br />
Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Handelt es sich bei dem angebotenen Herd (Abschnitt 3.4) um eine Stück- oder eine Gattungsschuld?<br />
2. Wie ist die Rechtslage, wenn vor Lieferung die Lagerhalle, in der der Herd gelagert wird, unverschuldet<br />
von der Maxi Gastro AG abbrennt?<br />
3. Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich nicht um einen gebrauchten, sondern einen fabrikneuen Herd<br />
handeln würde?<br />
4. Warum spricht man bei der Ausnutzung eines Zahlungsziels auch vom „Lieferantenkredit“?<br />
Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />
- 28 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsinhalte: Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Er ist v. a. bedeutsam<br />
für die Frage, wer die Transportkosten zu tragen hat, wer das Transportrisiko trägt (also wer die Kosten<br />
tragen muss, falls die Sache während des Transports beschädigt oder vernichtet wird) und wo der Gerichtsstand<br />
für eventuelle Streitigkeiten ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Erfüllungsort (und auch zum<br />
Gerichtsstand) sind nachgiebiges Recht, d. h. sie sind vertraglich abänderbar.<br />
Warenschulden (Lieferbedingungen): Es gilt der Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“. Erfüllungsort<br />
für Warenschulden ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, im Falle eines Kaufvertrags<br />
also der Sitz des Verkäufers (§ 269 BGB). Der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn<br />
er die Sachen bereitstellt und den Käufer darüber informiert. Das hat zur Folge, dass der Käufer die<br />
Versandkosten zahlen muss und das Transportrisiko trägt (§§ 446 – 448 BGB). Die Übernahme des<br />
Transportrisikos gilt allerdings nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Verkäufer Unternehmer<br />
und der Käufer Verbraucher ist (§ 474 BGB).<br />
Geldschulden: Bei Geldschulden gilt der Grundsatz „Geldschulden sind Schickschulden“. Der Erfüllungsort<br />
ist auch hier der Sitz des Schuldners, also im Falle eines Kaufvertrags der Sitz des Käufers<br />
(§ 269 BGB). Allerdings hat der Käufer auf seine Gefahr und seine Kosten das Geld dem Verkäufer zu<br />
übermitteln (§ 270 Abs. 1 u. 2 BGB). Die Leistungspflicht gilt bei einer Überweisung erst dann als erfüllt,<br />
wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers gebucht ist.<br />
Zur vertraglichen Vereinbarung über die Lieferbedingungen gibt es Standardklauseln, sogenannte Incoterms.<br />
Hier die wichtigsten für den innereuropäischen Geschäftsverkehr:<br />
Kürzel Englisch Deutsch<br />
Gefahrenübergang<br />
auf den Käufer<br />
- 29 -<br />
Wer trägt die<br />
Transportkosten?<br />
EXW Ex Work ab Werk Sitz des Verkäufers Käufer<br />
FCA Free Carrier<br />
DDP<br />
Delivery Duty<br />
Paid<br />
Rollgeld<br />
A<br />
frei<br />
Frachtführer<br />
Versandverpackung<br />
Ort der Übergabe<br />
an den Spediteur<br />
Käufer<br />
(ab Übergabe an Spediteur)<br />
frei Haus Sitz des Käufers Verkäufer<br />
Verladekosten<br />
Zoll<br />
(Ausfuhr)<br />
Frachtkosten <br />
Abladekosten<br />
Zoll<br />
(Einfuhr)<br />
Rollgeld<br />
B<br />
Regelung<br />
BGB<br />
V K K K K K K K<br />
EXW K K K K K K K K<br />
FCA V K K K K K K K<br />
DDP V V V V V V V V<br />
Rollgeld A: Kosten bis zur Annahmestelle des Frachtführers<br />
Rollgeld B: Kosten ab Abgabestelle des Frachtführers<br />
Gerichtstand<br />
Die Regelungen über den Gerichtsstand entscheiden die Frage, welches Gericht im Falle eines Streites<br />
örtlich zuständig ist (für die sachliche Zuständigkeit s. o.). Generell gilt, dass an dem Erfüllungsort der<br />
Leistung, über die gestritten wird, verhandelt wird. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden<br />
Streitigkeiten über Warenschulden am Sitz des Verkäufers, Streitigkeiten über Geldschulden am Sitz des<br />
Käufers durchgeführt (§ 29 ZPO). Es gibt allerdings Ausnahmen, beispielsweise wird bei Streitigkeiten aus<br />
einem Miet- oder Pachtvertrag dort verhandelt, wo die gemieteten bzw. gepachteten Räume sind<br />
(§ 29a ZPO).<br />
Bitte beantworten Sie die folgende Frage mit einem Partner. Sie haben 5 Minuten Zeit.<br />
Sind die Vereinbarungen des Angebots von der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) zu 1. Erfüllungsort der Warenschuld,<br />
2. Erfüllungsort der Geldschuld und 3. Gerichtsstand vorteilhaft oder nachteilig für Grundmann?
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Leistungszeit<br />
Vertragsinhalte: Leistungszeit und –fristen<br />
Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner sofort zur Leistung verpflichtet ist, wenn vertraglich<br />
nichts anderes bestimmt ist. Ist eine bestimmte Leistungszeit vertraglich bestimmt, kann der<br />
Schuldner die Leistung vor dem vereinbarten Zeitpunkt erbringen, der Gläubiger sie aber nicht<br />
vorher verlangen (§ 271 BGB).<br />
Regelungen zu Fristen<br />
Mit Frist bezeichnet man einen fest abgegrenzten Zeitraum (z. B. „innerhalb von 10 Tagen“ oder<br />
„innerhalb von 2 Wochen“) im Gegensatz zum Termin, der einen Zeitpunkt angibt (z. B. „am<br />
31.<strong>12</strong>.xx“). Läuft eine Frist oder ein Termin ab, befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung<br />
im Verzug, was verschiedene rechtliche Konsequenzen hat.<br />
Bei Terminen ist die gesetzliche Regelung einfach: Der Schuldner befindet sich im Verzug, sobald<br />
der Tag abgelaufen ist, der als Termin bestimmt ist (z. B. „Lieferung am 03.01.xx“ Verzug<br />
ab 03.01.xx 24.00 Uhr).<br />
Bei Fristen sind die gesetzlichen Regelungen schon etwas komplizierter. Bei Fristbeginn werden<br />
Samstage, Sonn- und Feiertage mitberechnet. Das Fristende ist der Ablauf des letzen Tages der<br />
Frist um 24.00 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder<br />
Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag um 24.00 Uhr (§ 193 BGB).<br />
Hinsichtlich der Fristlaufzeit lassen sich 3 Möglichkeiten unterscheiden: Die Frist ist entweder<br />
nach Tagen, nach Wochen, oder nach Monaten bestimmt.<br />
Nach Tagen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 3 Tagen):<br />
Der erste Tag wird grundsätzlich nicht mitgerechnet (§ 188 Abs. 1 BGB).<br />
Nach Wochen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 2 Wochen“)<br />
Wochenfristen enden am gleichen Tag der folgenden Wochen, es sei denn, dieser Tag ist ein<br />
Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.).<br />
- 30 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Nach Monaten bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 1 Monat“)<br />
Monatsfristen enden mit dem gleichen Datum des folgenden Monats um 24.00 Uhr, es sei denn,<br />
dieser Tag ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.).<br />
Fehlt bei einer Monatsfrist im letzten Monat der entsprechende Tag, endet die Frist am letzen<br />
Tag des Monats um 24.00 Uhr (§ 188 Abs. 3 BGB)<br />
Ausnahme bei allen Fristen: Der erste Tag ist maßgeblich<br />
Ist der erste Tag einer Frist maßgeblich, da etwa die Leistung schon an diesem Tag erfolgt (z. B.<br />
„Mietvertrag ab 03.06.xx für 1 Woche“, „Arbeitsvertrag ab 03.06.xx für 1 Woche“), so endet<br />
die Frist immer einen Tag früher als bei den bisher genannten Beispielen.<br />
- 31 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Entscheiden Sie, wann die Fristen in den folgenden Fällen enden:<br />
1. Montagefrist des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Auftragserteilung am<br />
21.05.07.<br />
2. Zahlungsziel des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Rechnungseingang<br />
22.05.07.<br />
3. Grundmann erhält am 29.05.07 eine Rechnung mit der Angabe „3 % Skonto bei Zahlung innerhalb<br />
von 7 Tagen“.<br />
4. Grundmann erhält am 29.05.07 eine weitere Rechnung mit der Angabe „2 % Skonto bei Zahlung<br />
innerhalb von 1 Woche“.<br />
5. Grundmann mietet ein Auto „ab dem 04.06.07, für 3 Tage“.<br />
6. Grundmann erhält am 26.04.07 eine Rechnung mit der Angabe „Zahlungsziel 1 Monat“.<br />
7. Grundmann erhält am 29.01.07 eine Rechnung mit der Angabe „Zahlungsziel 1 Monat“.<br />
8. Ingrid Grundmann schließt am 14.05.07 in der Fußgängerzone einen Handyvertrag ab, nachdem<br />
sie überraschend von zwei Mitarbeitern des Netzproviders angesprochen wurde. Sie hat<br />
den schriftlichen Vertrag an Ort und Stelle unterschrieben und hat außerdem eine auf dem<br />
Vertrag befindliche Widerrufserklärung unterzeichnet. Kann sie den Vertrag widerrufen und<br />
wenn ja, wie lange? (Lesen Sie zur Lösung die §§ 3<strong>12</strong> Abs. 1 S. 1; 355 Abs. 1 S. 2 u.<br />
355 Abs. 2 S. 1 BGB).<br />
Sie haben 20 Minuten Zeit<br />
Kalender 2007<br />
Januar 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
1 1 2 3 4 5 6 7<br />
2 8 9 10 11 <strong>12</strong> 13 14<br />
3 15 16 17 18 19 20 21<br />
4 22 23 24 25 26 27 28<br />
5 29 30 31<br />
April 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
13 1<br />
14 2 3 4 5 6 7 8<br />
15 9 10 11 <strong>12</strong> 13 14 15<br />
16 16 17 18 19 20 21 22<br />
17 23 24 25 26 27 28 29<br />
18 30<br />
Hinweis: Der 20. Juli 2007 ist ein Freitag<br />
Februar 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
5 1 2 3 4<br />
6 5 6 7 8 9 10 11<br />
7 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17 18<br />
8 19 20 21 22 23 24 25<br />
9 26 27 28<br />
Mai 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
18 1 2 3 4 5 6<br />
19 7 8 9 10 11 <strong>12</strong> 13<br />
20 14 15 16 17 18 19 20<br />
21 21 22 23 24 25 26 27<br />
22 28 29 30 31<br />
- 32 -<br />
März 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
9 1 2 3 4<br />
10 5 6 7 8 9 10 11<br />
11 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17 18<br />
<strong>12</strong> 19 20 21 22 23 24 25<br />
13 26 27 28 29 30 31<br />
Juni 2007<br />
KW MO DI MI DO FR SA SO<br />
22 1 2 3<br />
23 4 5 6 7 8 9 10<br />
24 11 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17<br />
25 18 19 20 21 22 23 24<br />
26 25 26 27 28 29 30<br />
01.01 Neujahr, 06.04 Karfreitag, 09.04 Ostermontag, 01.05. Maifeiertag, 17.05. Christi Himmelfahrt, 28.05.<br />
Pfingstmontag
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
- 33 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
- 34 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsschluss: Anpreisung und Angebot<br />
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag<br />
Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2<br />
<br />
______________________ + ______________________<br />
Voraussetzungen für ein Angebot<br />
An eine bestimmte Person gerichtet<br />
So konkret, dass der Annehmende nur noch „Ja“ zu sagen braucht<br />
Rechtswirksamkeit Unverbindlich<br />
Adressaten Allgemeinheit<br />
Beispiele<br />
Anpreisung und Angebot<br />
Anpreisung Angebot<br />
- 35 -<br />
Grundsätzlich verbindlich<br />
(Einschränkungen der Verbindlichkeit<br />
durch sog.<br />
Freizeichnungsklauseln möglich)<br />
Eine bestimmte natürliche<br />
oder juristische Person<br />
Mündliches Angebot<br />
Schriftliches Angebot
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Fall 1<br />
Vertragsschluss: Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft<br />
Werner Grundmann liest in der Bild am Sonntag eine Anzeige über ein neuartiges Wellnessprodukt,<br />
die sogenannte „Karma-Lotion“. Hersteller ist die SIMONA AG in Neuss. Grundmann ist<br />
sehr interessiert an dem Produkt, er möchte es in großem Stil beschaffen, um es gewinnbringend<br />
im Wellnessbereich des Hotels Münsterhof an seine Gäste weiter zu verkaufen.<br />
Fall 2<br />
Die „Karma-Lotion“ ist der Renner. Grundmann will zu gleichen Konditionen nachbestellen.<br />
Fall 3<br />
Ein Gast kommt in das Hotelrestaurant des Hotels Münsterhof und möchte ein Menü bestellen.<br />
Fall 4<br />
Ein Gast reserviert im Hotelrestaurant Münsterhof telefonisch einen Tisch für den Abend.<br />
Fall 5<br />
Ein Gast reserviert telefonisch im Hotelrestaurant Münsterhof ein in der lokalen Tageszeitung<br />
angegebenes und genau umschriebenes Silvestermenü.<br />
Fall 6<br />
Ein Gast nimmt eine Zimmerbuchung im Hotel Münsterhof vor.<br />
Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag<br />
Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2<br />
<br />
Antrag (Angebot) + Annahme<br />
Voraussetzungen für ein Angebot<br />
An eine bestimmte Person gerichtet<br />
So konkret, dass der Annehmende nur noch „Ja“ zu sagen braucht<br />
- 36 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Vertragsschluss: Bindung und Annahme eines Angebotes<br />
Bindung an ein Angebot<br />
Annahme eines Angebots<br />
- 37 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Kaufvertragsarten<br />
- 38 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Grundmann hat zwei<br />
vollkommen gleiche<br />
Wohnungen im gleichen<br />
Haus zu vermieten.<br />
Aus dem Kreis<br />
der zahlreichen Interessenten<br />
sucht er<br />
sich willkürlich zwei<br />
berufstätige Mieter<br />
aus, die über einen<br />
sicheren Arbeitsplatz<br />
verfügen, allein stehend<br />
sind und kein<br />
Haustier haben. Vom<br />
einen Mieter verlangt<br />
er monatlich 330 €<br />
und vom anderen<br />
Mieter 345 €.<br />
Grundmann beschließt,<br />
von nun an im Hotel<br />
Münsterhof besonders<br />
die Zielgruppe<br />
„Senioren ab 65“<br />
anzusprechen. Aus<br />
diesem Grund weigert<br />
er sich, Familien Jahren<br />
aufzunehmen.<br />
Das örtliche Busunternehmen<br />
(das einzige<br />
am Ort) beschließt,<br />
nur noch Senioren ab<br />
65 zu befördern.<br />
Hans-Jochen wird der<br />
Einlass in eine Diskothek<br />
verwehrt, da er<br />
Turnschuhe trägt.<br />
Dieselbe Diskothek<br />
verwehrt außerdem<br />
südländisch aussehenden<br />
Gästen den Eintritt.<br />
Ein Arzt weist einen<br />
deutlich an Schmerzen<br />
leidenden Patienten<br />
mit dem Hinweis<br />
„hier werden nur<br />
Privatpatienten behandelt“<br />
ab.<br />
Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge<br />
V E R T R A G S F R E I H E I T<br />
Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit<br />
„zu einem Vertragsabschluss<br />
kann man nicht<br />
gezwungen werden“<br />
Kontrahierungszwänge<br />
1. Spezialgesetzlich<br />
- Marktbeherrschung<br />
- Energieversorgung<br />
- Personenbeförderung<br />
- Kfz-Haftpflicht<br />
- Pflichtverteidigung<br />
- …<br />
2. Allgemeingesetzlich<br />
- Verstoß gegen Grundgesetze,<br />
insb. Menschenwürde<br />
- Verstoß gegen die<br />
guten Sitten<br />
(§ 826 BGB)<br />
- Verstoß gegen das<br />
AGG<br />
„Verträge können in<br />
jeder Form geschlossen<br />
werden“<br />
E i n s c h r ä n k u n g e n<br />
- 39 -<br />
„alles ist erlaubt, was<br />
nicht verboten ist“<br />
Formvorschriften Gesetzliche Verbote<br />
Textform<br />
Elektronische Form<br />
Schriftform<br />
Öffentliche Beglaubigung<br />
Notarielle Beurkundung<br />
- StGB<br />
- Buch 1 BGB, insb. Nichtigkeit<br />
(bes. §§ 134<br />
u. 138 BGB)<br />
- Verbraucherschutz<br />
- Mieterschutz<br />
- Vorschriften zu AGB<br />
- UWG<br />
- AGG<br />
- …
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 1 (§§ 823; 249; 252 BGB)<br />
Genereller Schadensersatz nach § 823 BGB<br />
Werner Grundmann bewohnt mit seiner Familie ein Haus in der Innenstadt von Münster. An einem<br />
kalten Wintertag beginnt es stark zu schneien. Da die Familie gerade bei Kaffee und Kuchen<br />
sitzt, vergisst Grundmann, den Bürgersteig vor seinem Haus vom Schnee zu befreien. Ein Passant,<br />
Versicherungsmakler Jovanovic, rutscht vor dem Haus der Grundmanns auf dem glatten<br />
Bürgersteig aus. Seine Anzugshose wird dabei verschmutzt, außerdem verstaucht er sich den<br />
Fuß, kann nicht mehr laufen und muss sofort in ärztliche Behandlung. Dadurch verpasst er einen<br />
geschäftlichen Termin, bei dem er aller Voraussicht nach ein Finanzgeschäft abgeschlossen hätte.<br />
Der Geschäftspartner ist aufgrund der vergeblichen Wartezeit verärgert, er hat das Finanzgeschäft<br />
mittlerweile mit einem Konkurrenten von Jovanovic abgeschlossen.<br />
Entstandener Schaden:<br />
Reinigungskosten für die Anzugshose: 7,50 €<br />
Behandlungskosten des Arztes: 215,70 €<br />
Entgangene Provision für das Finanzgeschäft: 1.375,89 €<br />
Hinweis:<br />
Grundmann hat schon lange vor dem Unfall eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen.<br />
Fall 2 (§§ 823; 227; 229 BGB)<br />
Ein Gast des Restaurants im Hotel Münsterhof bestellt sich das teuerste Essen auf der Karte.<br />
Als er gegessen hat, versucht er zu verschwinden, ohne zu zahlen. Grundmann, dem dies auffällt,<br />
hält den Gast fest. Dieser kann sich zunächst losreißen und zerreißt dabei seine Jacke. Dennoch<br />
gelingt es Grundmann mit Hilfe des Beikoches Horst, den Zechpreller bis zum Eintreffen der<br />
Polizei festzuhalten.<br />
Entstandener Schaden:<br />
Zerrissene Jacke: 57,50 €<br />
Fall 3 (§§ 823; 828; 832; 827; BGB)<br />
Die Grundmanns machen Urlaub auf einem Reiterhof. Nach dem Essen sitzen Werner und Ingrid<br />
mit anderen Urlaubern bei einem Gläschen Wein zusammen. Jaqueline Grundmann (8 Jahre) findet<br />
auf dem Tisch ein Päckchen Streichhölzer und stiehlt sich, unbemerkt von den Eltern, davon.<br />
Sie zündelt mit den Streichhölzern und brennt eines nach dem anderen ab. Da sie unachtsam ist,<br />
fällt eines der Streichhölzer in einen Heuhaufen, der sofort in Flammen aufgeht. Eine benachbarte<br />
Scheune fängt Feuer und brennt bis auf die Grundmauern ab.<br />
Entstandener Schaden<br />
Niedergebrannte Scheune 81.527,27 €<br />
Hinweis<br />
Als Grundmann einem bekannten Rechtsanwalt von der Angelegenheit erzählt, fragt dieser sofort:<br />
„Habt Ihr die Aufsichtspflicht verletzt?“<br />
- 40 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Bitte füllen Sie die Lücken mit einem Partner aus.<br />
Voraussetzungen für generellen SE nach § 823 BGB<br />
1. _________________ oder _________________ des Schädigers (§ 823 I BGB)<br />
Ausnahme: _________________ oder _________________ (§§ 227 u. 229 BGB)<br />
2. Deliktsfähigkeit des Schädigers (§§ 827 f BGB)<br />
Deliktsfähigkeit<br />
= ______________________________________________________________________<br />
_______________________________________________________________________<br />
Deliktsunfähig Beschränkt deliktsfähig Voll deliktsfähig<br />
Kinder < ____ Jahre<br />
Geisteskranke, Bewusstlose<br />
Kinder < ____ Jahre<br />
bei Unfällen im Straßenverkehr<br />
(nicht: Fahrradunfälle)<br />
Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />
Minderjährige > 7 Jahre<br />
sind deliktsfähig, wenn<br />
______________________<br />
______________________<br />
______________________<br />
- 41 -<br />
Betrunkene
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 4 (§ 254 BGB)<br />
Höhe des Schadenersatzes<br />
Ein Stammgast checkt im Hotel Münsterhof ein. Er hat am Tag vorher eine wertvolle chinesische<br />
Porzellanvase bei einem Antiquitätenhändler erstanden. Die Vase ist in einem Karton verpackt.<br />
Auf dem Karton sind weder Warnhinweise wie „Vorsicht: zerbrechlich“ o. ä. angebracht, noch<br />
erwähnt der Gast, dass es sich bei dem Inhalt des Kartons um einen zerbrechlichen Gegenstand<br />
handelt. Grundmann übernimmt es höchstpersönlich, das Gepäck des Gastes auf das Zimmer zu<br />
bringen. Da er unachtsam ist, fällt ihm der Karton aus den Händen und die Vase bricht irreparabel<br />
entzwei.<br />
Entstandener Schaden<br />
Zerbrochene chinesische Porzellanvase: 2.250,00 €<br />
Fall 5 (§ 253; 823 BGB)<br />
Ein ehemaliger Oberkellner verklagt Grundmann auf Schmerzensgeld aufgrund ärztlich festgestellter<br />
Depression wegen Mobbings während seiner Zeit im Münsterhof.<br />
Schadenersatz<br />
= Zustand vor schädigendem Ereignis – Zustand nach schädigendem Ereignis<br />
Materieller Schaden („Vermögensschaden“)<br />
(§§ 249 – 254 BGB)<br />
entstandener Schaden<br />
entgangener Gewinn<br />
Nutzungsausfall<br />
Achtung<br />
Mitverschulden des Beschädigten<br />
führt zu Minderung des SE<br />
- 42 -<br />
Immaterieller Schaden („Schmerzensgeld“)<br />
(§ 253 BGB)<br />
nur in gesetzlich bestimmten Fällen, z. B.<br />
§ 253 Abs. 2 BGB<br />
§ 823 BGB<br />
§ 651f BGB
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen<br />
Bitte beurteilen Sie einen der Fälle 6-9 in Gruppen von 4-5 Personen mithilfe der Informationen<br />
auf der folgenden Seite und ggf. der entsprechenden Paragrafen im BGB.<br />
Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />
Ausgangssituation für die Fälle 6-9 (§§ 701-703 BGB)<br />
Ehepaar Thuri logiert im Hotel Münsterhof. Der Tagespreis für das Doppelzimmer beträgt 80 € zzgl. Frühstück<br />
zum Preis von 9 € pro Person. Das Hotel Münsterhof ist ein **Hotel mit <strong>12</strong> Zimmern.<br />
Fall 6<br />
Als das Ehepaar von einem Spaziergang zurückkehrt, stellen sie fest, dass Herrn Thuris Fotoausrüstung im<br />
Wert von 3.750 € und Frau Thuris Brillantring im Wert von 1.500 € verschwunden ist. Beide Gegenstände<br />
lagen im Zimmersafe. Die Thuris hatten ihr Zimmer nachweislich verschlossen und den Schlüssel an der<br />
Rezeption abgegeben. Die Gäste sind der Meinung, nur das Zimmermädchen habe die Gegenstände mitnehmen<br />
können, der Diebstahl kann aber nicht aufgedeckt werden. Allen Anzeichen nach ist das Zimmermädchen<br />
unschuldig.<br />
Fall 7<br />
Frau Thuri lässt ihre Armbanduhr offen auf dem Nachtisch liegen. Durch das gekippte Fenster steigt ein<br />
Dieb ein, der die Uhr mitnimmt. Die Thuris wollen daraufhin abreisen, lassen ihre wertvolle Reisetasche, in<br />
der sich unter anderem ein neuwertiger Laptop befindet, aber noch in der Hotelhalle stehen. Diesen Platz<br />
hatte Empfangsmitarbeiter Tomaso Di Franco ihnen auf Nachfrage zugewiesen. Grundmann übersieht die<br />
Koffer, stolpert und vergießt eine Flasche Zitronensirup über die Tasche.<br />
Entstandener Schaden<br />
Entwendete Armbanduhr: 250,00 €<br />
Verklebter Koffer samt Inhalt: 3.700,00 €<br />
Fall 8<br />
Herr Thuri will am Tag der Anreise seine Rolex im Wert von 150.000 € an der Rezeption zur Aufbewahrung<br />
im Hotelsafe abgeben. Grundmann lehnt mit der Begründung ab, dass der Hotelsafe momentan nicht sicher<br />
sei, da er den Schlüssel verloren habe. Er selbst sei an diesem Abend außer Haus und seine Frau müsse zur<br />
Essenszeit kochen und servieren. Thuri lässt die Uhr auf seinem Zimmer, wo sie prompt gestohlen wird.<br />
Fall 9<br />
Herr Thuri parkt seinen BMW auf dem Hotelparkplatz. Später am Tag wird Beikoch Horst von Grundmann<br />
beauftragt, eine Warenlieferung frischer Putenbrust ins Kühlhaus zu bringen. Der Lieferant konnte wegen<br />
Straßenbauarbeiten mit seinem LKW nicht bis zum Hotel vorfahren. Horst muss daher die Kiste mit der<br />
Putenbrust quer über den Hotelparkplatz schleppen. Da er unachtsam ist, fällt die Kiste auf die Motorhaube<br />
des BMWs der Thuris und verursacht einen Blechschaden. Später bemerkt Thuri, dass kurz vorher sein<br />
Wagen aufgebrochen wurde. Dabei wurden sein Navigationssystem und ein Lodenmantel aus dem Wagen<br />
entwendet.<br />
Entstandener Schaden:<br />
Reparatur der Motorhaube: 1.457, 57 €<br />
Geklautes Navigationssystem 350,00 €<br />
Geklauter Lodenmantel 699,00 €<br />
- 43 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Beschreibung Genereller SE<br />
Voraussetzungen<br />
Erläuterung<br />
Ausschlüsse/<br />
Beschränkungen<br />
§ 823 BGB § 280 BGB §§ 701-703 BGB § 702 Abs. 2-702a BGB<br />
1. Verschulden (Vorsatz<br />
oder Fahrlässigkeit)<br />
2. Deliktsfähigkeit<br />
(§§ 827, 828 BGB)<br />
Schäden an der Gesundheit<br />
des Gastes mit eingeschlossen<br />
Insb. auch „Verkehrssicherungspflicht“<br />
Nicht möglich<br />
SE wegen<br />
Pflichtverletzung<br />
1. Vertrag oder Anbahnung<br />
eines Vertrages<br />
2. Pflichtverletzung<br />
3. Verschulden (Vorsatz<br />
oder Fahrlässigkeit)<br />
(§ 276 BGB)<br />
Auch für Erfüllungs- bzw.<br />
Verrichtungsgehilfen<br />
(§§ 278, 831 BGB)<br />
Möglich: Haftung gegenüber<br />
Vertragspartnern<br />
auf grobe Fahrlässigkeit<br />
und Vorsatz beschränken<br />
(im Vertrag oder in den<br />
AGB)<br />
Ggf. Regressnahme, wenn<br />
Arbeitnehmer den Schaden<br />
verursacht hat<br />
Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen des Gastes Haftung für den Hotelsafe<br />
1. Wirt nimmt regelmäßig und gewerbsmäßig Gäste zur Beherbergung auf<br />
2. Gast ist zur Beherbergung aufgenommen<br />
3. Beschädigte Sache gilt als eingebracht<br />
4. Gast hat den Gastwirt unverzüglich benachrichtigt, nachdem er den<br />
Schaden entdeckt hat (§ 703 BGB)<br />
Verschuldensunabhängig!<br />
zu 1. Z. B. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen,<br />
Nicht: Krankenhäuser, Schlafwagen, Kreuzfahrtschiff<br />
zu 2. Nicht: Unentgeltlich aufgenommene Gäste, externe Gäste, Veranstaltungsgäste<br />
zu 3. Sachen, die der Gast am üblichen oder angewiesenen Ort aufbewahrt<br />
Sachen, die der Gast vorausschickt, bis zur endgültigen Abreise im<br />
Hotel lässt oder sich nachsenden lässt<br />
Z. B. Sachen auf dem Zimmer, im Zimmersafe, in der Hotelhalle, in<br />
der Kofferkammer, im Skikeller, bei Abholung im Gästebus, an der<br />
Garderobe im Hotelrestaurant etc.<br />
Fahrzeuge oder Sachen in Fahrzeugen (§ 701 Abs. 4 BGB)<br />
Lebende Tiere (§ 701 Abs. 4 BGB)<br />
Beschädigung wird vom Gast selber oder einer Person, die der Gast bei sich<br />
aufgenommen hat, verursacht (§ 701 Abs. 3 BGB)<br />
Beschädigung entsteht durch höhere Gewalt (§ 701 Abs. 3 BGB)<br />
Gesetzlicher Haftungshöchstbetrag: Maximal das 100fache des Übernachtungspreises<br />
(pro Gast, nicht pro Zimmer), mindestens 600 €, höchstens<br />
3.500 € (bei Wertsachen höchstens 800 €) (§ 702 BGB) Greift nicht bei<br />
Wertsachen, die der Gastwirt hätte aufnehmen müssen, die Aufnahme aber<br />
verweigert hat (Hotelsafe, siehe rechts)<br />
Sämtliche Schadensersatzansprüche werden durch ein Mitverschulden des Gastes reduziert (§§ 254, 701 Abs. 3 BGB)<br />
- 44 -<br />
Voraussetzungen 1-4 (siehe<br />
links), zusätzlich:<br />
5. Wirt hat die Sache zur<br />
Aufbewahrung übernommen<br />
Wirt ist verpflichtet, Geld<br />
und Wertsachen zur Aufbewahrung<br />
zu übernehmen<br />
(§ 702 Abs. 3 BGB)<br />
Wirt kann die Aufnahme<br />
verweigern, wenn der Wert<br />
in keinem Verhältnis zur<br />
Größe bzw. dem Rang des<br />
Hotels steht<br />
(§ 702 Abs. 3 BGB)<br />
Möglich: Beschränkung auf<br />
Haftungshöchstbetrag siehe<br />
links, nur, wenn dem Gast<br />
dies schriftlich mitgeteilt<br />
wird
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 10<br />
Garderobenhaftung<br />
Frau Esser ist zu Gast im Hotel-Restaurant Münsterhof. Als sie fertig gegessen hat und das<br />
Restaurant verlassen will, stellt sie fest, dass ihr Pelzmantel im Wert von 3.700,00 €, den sie an<br />
der Garderobe verwahrt hat, entwendet wurde.<br />
Variante A: Frau Esser ist zur Beherbergung aufgenommen.<br />
Variante B: Frau Esser ist ein externer Gast und hatte die Möglichkeit, die Garderobe einzusehen.<br />
Variante C: Frau Esser hat den Mantel in einer Garderobe in einem Nebenraum aufbewahrt,<br />
den sie nicht einsehen konnte.<br />
Variante D: Frau Esser hat den Mantel in einer Garderobe in einem Nebenraum aufbewahrt,<br />
den sie nicht einsehen konnte, hätte den Mantel aber auch in einer für sie einsehbaren Garderobe<br />
aufhängen können.<br />
Variante E: Kellner Karl Langemeyer hat den Mantel entgegengenommen und Frau Esser versichert,<br />
dass er „gut darauf aufpassen werde“.<br />
Variante F: Der Mantel wurde gegen ein Entgelt von 2 € verwahrt.<br />
Gast ist zur<br />
Beherbergung<br />
aufgenommen<br />
Gast hat die<br />
Möglichkeit,<br />
Garderobe<br />
einzusehen<br />
Gast ist nicht zur Beherbergung aufgenommen<br />
Gast hat die<br />
Wahl:<br />
Einsehbare<br />
Garderobe<br />
oder<br />
Garderobe im<br />
Nebenraum<br />
Garderobe<br />
außerhalb<br />
des Blickfeldes<br />
des Gastes<br />
- 45 -<br />
Personal nimmt<br />
Garderobe<br />
entgegen<br />
Aufbewahrung<br />
der Garderobe<br />
gegen Entgelt
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Kaufvertrag (Beispiel)<br />
- 46 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Grundlegende Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des Schuldners<br />
Bei einem Vertrag entstehen Leistungspflichten, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu<br />
erfüllen hat. Umgekehrt hat der Gläubiger Anspruch auf Erfüllung dieser Leistungspflichten<br />
durch den Schuldner (siehe Abschnitt 3.5.1). Auch im Vorfeld eines Vertrages, d. h. bei Vertragsverhandlungen<br />
o. ä. (vgl. § 311 II BGB), entstehen schon gegenseitige Rücksichtspflichten<br />
gem. § 241 II BGB.<br />
Erfüllt der Schuldner eine der Pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, liegt eine Pflichtverletzung<br />
vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner zu spät liefert oder nicht zahlt („Schuldnerverzug“),<br />
die Leistung nicht so geleistet wird, wie es vertraglich festgehalten wurde („Schlechtleistung“)<br />
oder wenn der Schuldner andere Pflichten verletzt, beispielsweise die Rücksichtspflicht<br />
gem. § 241 II BGB.<br />
Das BGB räumt dem Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung zwei grundlegende Rechte ein:<br />
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) und Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB).<br />
Allerdings werden diese Rechte an folgende Voraussetzungen gebunden:<br />
Voraussetzungen für SE und Rücktritt bei Pflichtverletzungen des S<br />
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung<br />
(§ 280 BGB)<br />
1. Jegliche Pflichtverletzung des S<br />
(§ 280 BGB)<br />
2. Verschulden des S<br />
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />
(§ 276 BGB)<br />
3. Entstandener Schaden beim G<br />
- 47 -<br />
Rücktritt vom Vertrag<br />
(§ 323 BGB)<br />
1. Nicht unerhebliche Pflichtverletzung des S<br />
(§ 323 V 2 BGB)<br />
2. Setzung einer angemessenen Nachfrist<br />
(§ 323 I BGB)<br />
Ausnahmen: § 323 II BGB<br />
Achtung<br />
Verschulden des S<br />
keine Voraussetzung für Rücktritt<br />
Wenn der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt, kann er natürlich ebenfalls Schadenersatz verlangen,<br />
wenn ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (§ 281 BGB). Voraussetzung:<br />
Der Schuldner hat die Pflichtverletzung verschuldet. Die Höhe des Schadenersatzes richtet<br />
sich nach den §§ 249 ff (siehe Abschnitt 4.2). Achtung<br />
Alle genannten Rechte des Gläubigers gelten nur bei Pflichtverletzungen durch den Schuldner.<br />
Verletzt der Gläubiger eine Leistungspflicht („Annahmeverzug“) gelten andere Regelungen.<br />
Die genannten Rechte sind grundlegende Regelungen. Bei speziellen Pflichtverletzungen, z. B.<br />
dem Schuldnerverzug, hat der Gläubiger weitergehende Rechte und Pflichten.<br />
Die genannten Rechte gelten für alle Vertragsarten. Der Gläubiger hat jedoch bei Schlechtleistungen<br />
des Schuldners im Kauf-, Werk- und Mietvertragsrecht weitergehende Rechte<br />
und Pflichten.<br />
Es handelt sich bei dem hier besprochenen Schadenersatz wegen Pflichtverletzung<br />
gem. §§ 280 ff BGB um eine andere Anspruchsgrundlage für Schadenersatz als bei dem generellen<br />
Schadenersatz nach §§ 823 ff BGB (siehe Abschnitt 4.1).
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Unterschiede zwischen §§ 280 ff u. 823 ff BGB<br />
Genereller SE<br />
(§§ 823 ff BGB)<br />
Voraussetzungen<br />
1. Schaden bei Geschädigtem<br />
2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />
des Schädigers<br />
Zwischen Schädiger und Geschädigtem<br />
muss kein Vertragsverhältnis bestehen<br />
Leistungsstörungen: Schuldnerverzug<br />
- 48 -<br />
SE wg. Pflichtverletzung<br />
(§§ 280 ff BGB)<br />
Voraussetzungen<br />
1. Vertrag zwischen S u G<br />
2. Pflichtverletzung durch S<br />
3. S hat Pflichtverletzung verschuldet<br />
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />
4. Durch Pflichtverletzung<br />
entstandener Schaden beim G<br />
Bitte bearbeiten Sie Fall 11 in Gruppen von 4-5 Personen unter Berücksichtigung der<br />
folgenden Punkte:<br />
1. Klären Sie, ab wann die Maxi Gastro AG sich im Schuldnerverzug befindet, indem Sie auf die<br />
Voraussetzungen für den Schuldnerverzug eingehen.<br />
2. In welcher Höhe kann Grundmann ggf. Schadensersatz fordern?<br />
3. Wie soll Grundmann sich in Variante A verhalten?<br />
4. Wie soll Grundmann sich in Variante B verhalten?<br />
5. Halten Sie Ihre Ergebnisse auf Folie fest und bereiten Sie sich darauf vor, diese zu präsentieren.<br />
Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zum Schuldnerverzug auf<br />
der nächsten Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden<br />
Paragrafen im BGB.<br />
Sie haben 20 Minuten Zeit.
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 11 (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />
Heute ist der 04. Juli. Es sind 40 Tage vergangen seit Grundmann mit der Maxi Gastro AG am<br />
25. Mai einen Kaufvertrag über den Herd „Micros Evoluzione“ abgeschlossen hat. Obwohl auf<br />
dem Kaufvertrag „Lieferung innerhalb von 20 Tagen“ versprochen war, ist der Herd immer noch<br />
nicht geliefert worden. Bei einer telefonischen Anmahnung der Lieferung am 18. Juni hieß es<br />
seitens der Maxi Gastro AG: „Wir haben momentan Probleme mit der Auslieferung und möchten<br />
uns dafür in aller Form entschuldigen. Wir werden dafür sorgen, dass Sie den Herd umgehend<br />
geliefert bekommen.“ An 3 Sonntagen (10. Juni, 17 Juni, 24. Juni) mit hohem Gästeaufkommen<br />
konnte Grundmann aufgrund des fehlenden Herdes nicht alle Gäste mit Speisen bewirten. Am<br />
25. Juni entschloss Grundmann sich daher, einen Herd zu mieten, der hinsichtlich Leistung und<br />
Funktionen dem „Micros Evoluzione“ entspricht.<br />
Entstandener Schaden<br />
Geschätzter entgangener Reingewinn pro Sonntag:<br />
416,50 € (350 € zzgl. 66,50 € MwSt.)<br />
Mietkosten für den Ersatzherd pro Woche, fällig jeweils zu Beginn einer Woche:<br />
59,50 € (50 € zzgl. 9,50 € MwSt.)<br />
Variante A<br />
Grundmann ist weiterhin an der Lieferung des Herdes interessiert.<br />
Variante B<br />
Grundmann ist mittlerweile nicht mehr an der Lieferung der Maxi Gastro AG interessiert. Er hat<br />
von dem Gastronomieausstatter, der ihm den Ersatzherd vermietet hat, ein besseres Angebot<br />
über einen vergleichbaren Herd erhalten.<br />
- 49 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Schuldnerverzug<br />
Voraussetzungen<br />
1. Leistung ist fällig, S leistet nicht<br />
(§ 286 Abs. 1 BGB)<br />
2. Mahnung oder gerichtlichter Mahnbescheid oder Klage<br />
(§ 286 Abs. 1 BGB)<br />
Mahnung nicht nötig (§ 286 Abs. 2 BGB)<br />
bei vertraglicher Termin- oder Fristsetzung<br />
wenn S erklärt hat, dass er nicht leisten wird<br />
bei Vorliegen „besonderer Gründe“ (insb. besondere Dringlichkeit)<br />
Rechte des G<br />
Variante A: G hat noch Interesse an der Leistung<br />
Ersatz des Verzögerungsschadens (§280 Abs. 2 BGB)<br />
nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des S<br />
(§ 286 Abs. 4 i. V. m. § 276 BGB)<br />
Variante B: G hat kein Interesse an der Leistung mehr<br />
Setzung einer „angemessenen“, knappen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung<br />
Fristsetzung nicht nötig<br />
bei vertraglicher Termin- oder Fristsetzung<br />
und<br />
gleichzeitiger Vereinbarung, dass G zurücktreten kann,<br />
wenn der Termin / die Frist nicht eingehalten wird<br />
wenn S erklärt hat, dass er nicht leisten wird<br />
wenn „besondere Umstände“ vorliegen (insb. besondere Dringlichkeit)<br />
<br />
Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB)<br />
(generell auch ohne Verschulden des S möglich)<br />
und<br />
Schadenersatz (§§ 281;284 BGB)<br />
nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des S<br />
(§ 286 Abs. 4 i. V. m. § 276 BGB)<br />
- 50 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall <strong>12</strong> (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />
Philip Leisten von der Maxi Gastro AG ruft bei den Grundmanns an: „Heute Morgen war unser<br />
Auslieferungsfahrer auf dem Weg zu Ihnen, dabei ist er unverschuldet in einen Unfall geraten.<br />
Leider wurde der Herd dabei so beschädigt, dass er nicht mehr zu gebrauchen ist. Wir sind untröstlich,<br />
aber wir können nicht mehr liefern.“ Grundmann beschafft sich daraufhin bei einem<br />
Konkurrenten einen vergleichbaren Herd für 1.700 €.<br />
Entstandener Schaden:<br />
Mehrkosten für vergleichbaren Herd: 200,00 €<br />
Variante A<br />
Der Anruf erfolgte am 14. Juni<br />
Variante B<br />
Der Anruf erfolgte am 16. Juni mit dem Zusatz „Entschuldigung, wir hatten vergessen, dass wir<br />
eigentlich spätestens vorgestern hätten liefern müssen.“<br />
Fall 13 (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />
Frau Esser bestellt im Hotelrestaurant Münsterhof ein Menü von der Mittagskarte. Auch nach<br />
längerer Wartezeit wird das Essen nicht serviert. Der vorbeieilende Oberkellner Karl Langemeyer<br />
vertröstet Frau Esser auf „gleich“. Frau Esser möchte gehen. Wie soll sie sich verhalten?<br />
Fall 14 (§§ 286 Abs. 3; 288 BGB)<br />
Der Herd wird vertragsgemäß am 14. Juni geliefert und montiert. Der Monteur der Maxi<br />
Gastro AG übergibt nach der Montage die Rechnung über 1.500,00 € an Grundmann („Zahlungsziel:<br />
2 Monate“). Er lässt sich die Lieferung, die mangelfreie Montage und den Erhalt der<br />
Rechnung von Grundmann quittieren. 2 Monate und 2 Wochen später hat Grundmann immer noch<br />
nicht gezahlt.<br />
Sonderregelungen bei Zahlungsverzug<br />
Schuldnerverzug tritt auch ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit<br />
ein (§ 286 Abs. 3 BGB)<br />
Zahlungsziel hat Vorrang vor § 286 Abs. 3<br />
Berechnung des Verzugsschadens<br />
B2C B2B<br />
5 % über Basiszins<br />
nach Eintritt des Schuldnerverzugs<br />
Achtung<br />
Verbraucher muss auf die 30 Tage-Regelung<br />
auf der Rechnung hingewiesen werden<br />
- 51 -<br />
8 % über Basiszins<br />
nach Eintritt des Schuldnerverzugs
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Gerichtliches Mahnverfahren<br />
- 52 -
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
ner:<br />
Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />
Lesen Sie den § 377 HGB und beantworten Sie die folgenden Fragen mit einem Part-<br />
1. Für welche Vertragsart gilt dieser Paragraf ausschließlich?<br />
2. Welche 3 verschiedenen Mängelarten werden unterschieden?<br />
3. Wie muss sich der Gläubiger bei jeder der drei Mängelarten verhalten?<br />
§ 377 HGB<br />
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung<br />
durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und,<br />
wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.<br />
(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel<br />
handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<br />
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;<br />
anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.<br />
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.<br />
4. Bitte füllen Sie im Anschluss die Lücken in der Tabelle auf der nächsten Seite aus<br />
Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />
- 53 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
____________<br />
Mangel<br />
____________<br />
Mangel<br />
____________<br />
____________<br />
Mangel<br />
Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />
gilt nur für ________-Geschäfte<br />
Prüf- und Rügepflicht<br />
- 54 -<br />
Bei Annahme:<br />
__________________________________________________________<br />
__________________________________________________________<br />
__________________________________________________________<br />
__________________________________________________________<br />
Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach der Annahme:<br />
__________________________________________________________<br />
__________________________________________________________<br />
___________ an den Verkäufer ___________ nach Entdeckung des Mangels<br />
Verjährung der Gewährleistungsansprüche in 2 Jahren nach Warenannahme<br />
(§ 438 Abs. 1 Nr.3 BGB)<br />
___________ an den Verkäufer ___________ nach Entdeckung des Mangels<br />
Verjährung der Gewährleistungsansprüche<br />
in 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres,<br />
in dem der Mangel entdeckt wurde<br />
(§§ 438 Abs. 3; 195; 199 Abs. 1 BGB)<br />
_____________ Mangel: Ist bei sorgfältiger Warenprüfung erkennbar<br />
_____________ Mangel: Ist bei sorgfältiger Warenprüfung nicht erkennbar<br />
___________ ___________Mangel: Wurde vom Verkäufer absichtlich verheimlicht<br />
Achtung<br />
Sämtliche Rechte des Käufers sind bei einem ________-Geschäft ausgeschlossen,<br />
wenn der Käufer der Prüf- und Rügepflicht nicht nachkommt.
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Mängelarten nach § 434 BGB<br />
Lesen Sie den § 434 BGB und finden Sie mit einem Partner für jede Mängelart mindestens<br />
ein Beispiel:<br />
Mängelart Beispiel<br />
Qualitätsmangel<br />
(§ 434 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB)<br />
Mangel in der Werbeaussage<br />
bzw. Kennzeichnung<br />
(§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB)<br />
Montagemangel<br />
(§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)<br />
Fehlerhafte Montaganleitung<br />
– „IKEA-Klausel“ -<br />
(§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)<br />
Falschlieferung oder<br />
Quantitätsmangel<br />
(§ 434 Abs. 3 BGB)<br />
Rechtsmangel<br />
(§ 435 BGB)<br />
Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />
- 55 -
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Rechte des Käufers<br />
Bitte beantworten Sie für Fall 15 die folgenden Fragen:<br />
1. Welche Rechte hat Grundmann?<br />
2. Was würden Sie an seiner Stelle tun?<br />
Fall 15 (§§ 280; 276; 281; 284; 323; 434-445; 474-479 BGB; §§ 377-379 HGB)<br />
Der Herd wird fristgerecht geliefert. Bei unverzüglicher Prüfung des Herdes stellt Grundmann<br />
fest, dass zwei der vier Herdplatten nicht funktionieren.<br />
Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zu den Rechten des Käufers<br />
auf der nächsten Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden<br />
Paragrafen im BGB.<br />
Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />
- 56 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Schlechtleistung<br />
Voraussetzungen<br />
1. Mangel nach § 434 BGB<br />
2. Unkenntnis des Käufers bei Vertragsschluss (§ 442 BGB)<br />
3. Einhalten Prüf- und Rügepflicht (nur B2B, § 377 HGB<br />
Rechte des Käufers<br />
1. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)<br />
Käufer kann wählen:<br />
Nachbesserung (Reparatur, Mängelbeseitigung) oder Neu- bzw. Ersatzlieferung<br />
Verkäufer kann die vom Käufer getroffene Wahl aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen<br />
und<br />
entweder die andere – vom Käufer nicht gewählte Art – der Nacherfüllung leisten<br />
oder die Nacherfüllung komplett verweigern<br />
und/oder<br />
2. Nachfrist zur Nacherfüllung setzen und – nach Ablauf der Nachfrist –<br />
Kaufpreis mindern (§ 441 BGB)<br />
bzw.<br />
3. Nachfrist zur Nacherfüllung setzen und – nach Ablauf der Nachfrist –<br />
vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)<br />
Achtung: Rücktritt nicht möglich bei unerheblichem Mangel (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)<br />
Nachfristsetzung in beiden Fällen nicht nötig,<br />
bei den Ausnahmen des § 323 Abs. 2 BGB (siehe Schuldnerverzug)<br />
wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert<br />
wenn zwei Nacherfüllungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind<br />
wenn Nacherfüllung unzumutbar für den Käufer ist (z. B. besonders schwerer Mangel,<br />
Vertrauensbruch o. ä.) (§ 440 BGB)<br />
daneben<br />
4. Schadenersatz verlangen<br />
(§§ 280, 281 , 284 BGB)<br />
Achtung: Nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Verkäufers<br />
Alle anderen Rechte bestehen ohne Verschulden des Verkäufers<br />
- 57 -
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Leistungsstörungen: Schlechtleistung –<br />
Verjährung, Beweislast und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />
Verjährung<br />
Ansprüche bei Mängeln bei der Erfüllung eines Kaufvertrages („Gewährleistung“) verjähren<br />
Verjährung<br />
bei Sachen (Regelfall) nach ___ Jahren,<br />
bei Bauwerken nach ___ Jahren,<br />
bei Rechtsmängeln nach ___ Jahren.<br />
(§ 438 BGB)<br />
Beweislast<br />
Der Mangel muss bei Gefahrenübergang bestanden haben<br />
_____________ trägt Beweislast<br />
Besonderheiten bei B2C-Geschäften<br />
B2B B2C<br />
Gewährleistungsrechte können<br />
vertraglich<br />
ausgeschlossen werden,<br />
in AGB<br />
auf ein Jahr verkürzt werden<br />
Beweislast Käufer<br />
Unternehmerrückgriff<br />
Fall 16<br />
---<br />
- 58 -<br />
Gewährleistungsrechte können<br />
(§ 475 Abs. 2 BGB)<br />
bei __________ Sachen<br />
nicht ausgeschlossen werden<br />
bei ___________ Sachen<br />
auf 1 Jahr verkürzt werden<br />
Beweislastumkehr<br />
(§ 476 BGB)<br />
Verkäufer<br />
innerhalb der ersten 6 Monate<br />
danach Käufer<br />
Verkäufer kann sämtliche Aufwendungen<br />
von seinem Lieferanten verlangen, die er<br />
aufgrund von Gewährleistungsansprüchen<br />
eines Verbrauchers an einer Kaufsache<br />
machen musste<br />
Frau Esser bestellt sich im Hotelrestaurant Münsterhof einen Teller Suppe. Als sie den ersten<br />
Löffel nimmt, bemerkt sie, dass die Suppe versalzen ist. Welche Rechte hat sie und wozu würden<br />
Sie ihr raten?
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 16 (§§ 293-299 BGB)<br />
Leistungsstörungen: Gläubigerverzug<br />
Philip Leisten schickt am 10. Juni eine Email an die Hotel Münsterhof GmbH mit der Ankündigung, dass der<br />
bestellte Herd in 2 Tagen um die Mittagszeit geliefert werde. Am <strong>12</strong>. Juni will ein Fahrer der Maxi<br />
Gastro AG den bestellten Herd ausliefern. Als der Fahrer um <strong>12</strong> Uhr mittags bei der Hotel<br />
Münsterhof GmbH vorfährt, ist die Warenannahme nicht besetzt. Der Fahrer meldet sich daraufhin an<br />
der Rezeption, wo ihm Front Office Manager Tomaso Di Franco erklärt: „Bitte haben Sie Verständnis, dass<br />
die Warenannahme heute nicht besetzt ist. Unser Mitarbeiter, der die Warenannahme normalerweise<br />
durchführt, ist erkrankt. Außerdem haben wir eine Großveranstaltung im Haus, die das Mitwirken aller zur<br />
Verfügung stehenden Mitarbeiter erfordert. Wir können den Herd daher beim besten Willen heute nicht<br />
annehmen“<br />
Variante A (§ 304 BGB)<br />
Die Maxi Gastro AG liefert am nächsten Tag erneut. Durch die Rückfahrt nach Münster und die erneute<br />
Lieferung entstehen Mehrkosten in Höhe von 78,95 €.<br />
Variante B (§ 300 BGB)<br />
Auf der Rückfahrt verursacht der Auslieferungsfahrer leicht fahrlässig einen Unfall. Der Herd wird dabei<br />
schwer beschädigt und ist nicht mehr zu gebrauchen.<br />
Bitte zeigen Sie anhand des Falles 16, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der<br />
Gläubiger in Gläubigerverzug gerät.<br />
Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zum Gläubigerverzug auf der nächsten<br />
Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden Paragrafen im BGB.<br />
Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />
Fall 17 (§§ 293-299 BGB)<br />
Grundmann meldet sich am 26. Mai bei der Maxi Gastro AG und erklärt, dass er den Herd nicht annehmen<br />
werde, da er von einem anderen Lieferanten ein deutlich günstigeres Angebot erhalten habe.<br />
Variante A<br />
Der Maxi Gastro AG liegt ein deutlich höheres Angebot für den Herd „Micros Evoluzione“ von einem Sternekoch<br />
vor.<br />
Variante B (§§ 372, 374, 381, 383-386 BGB)<br />
Es ist absehbar, dass die Maxi Gastro AG den gebrauchten Herd zu diesem hohen Preis nicht an eine andere<br />
Person oder Firma verkaufen kann.<br />
Bitte beantworten Sie mit einem Partner die folgenden Fragen:<br />
1. Sind alle Voraussetzungen für den Gläubigerverzug erfüllt?<br />
2. Welche Rechte hat die Maxi Gastro AG in Variante A und wozu würden Sie ihr raten?<br />
3. Welche Rechte hat die Maxi Gastro AG in Variante B und wozu würden Sie ihr raten?<br />
Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />
- 59 -
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
Fall 18 (§§ 326 Abs. 2 BGB, 275 Abs. 1 BGB)<br />
Ehepaar Thuri aus Hindelang bucht ein Doppelzimmer zu <strong>12</strong>5 € im Hotel Münsterhof für eine<br />
Nacht im Voraus, da es sich endlich einmal die Stadt Münster anschauen will. Auf dem Hinweg<br />
werden die Thuris bei Frankfurt unverschuldet in einen Autounfall verwickelt. Es entsteht zwar<br />
nur ein Blechschaden, jedoch besteht der Unfallgegner darauf, dass sich Frau Thuri in einem<br />
Krankenhaus untersuchen lässt, da sie einen verwirrten Eindruck mache. Im Krankenhaus müssen<br />
die Thuris lange warten, bis sich endlich ein Arzt um sie kümmert. Der Arzt will Frau Thuri röntgen<br />
lassen, auch darüber vergeht eine weitere Stunde. Als sie endlich ohne Befund aus dem<br />
Krankenhaus entlassen werden und nach Münster weiterfahren wollen, springt das Auto nicht an.<br />
Die Thuris müssen in Frankfurt nahe dem Krankenhaus übernachten.<br />
Hotelier Grundmann wartet derweil auf seine Gäste. Als sie ihn schließlich aus Frankfurt anrufen<br />
und ihm von ihrem unglücklichen Tag erzählen, antwortet dieser: „Ja, schön und gut, solche Geschichten<br />
hab ich schon 100 mal gehört. Sie müssen mir das Zimmer bezahlen, so oder so.“<br />
Ist er im Recht?<br />
- 60 -
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
A. Voraussetzungen<br />
Gläubigerverzug<br />
1. S will und kann leisten, G nimmt die Leistung nicht an (§§ 293 u. 297 BGB)<br />
2. Tatsächliches, ordnungsgemäßes Anbieten der Leistung (§ 294 BGB)<br />
Wenn kein genauer Termin für die Leistung vereinbart ist, sollte S die Leistung eine „angemessene<br />
Zeit“ vorher ankündigen (§ 299 BGB)<br />
§ 295 BGB: Wörtliches Anbieten genügt, § 296 BGB: Kein Anbieten nötig,<br />
wenn G erklärt, dass er nicht annehmen wird<br />
wenn vertraglich vereinbart ist, dass G etwas<br />
tun muss, bevor es zur Leistung kommt<br />
(z. B. Abholung der Ware, Anzahlung, etc.)<br />
- 61 -<br />
wenn ein Termin oder Frist für das, was G vor der<br />
Leistung tun muss, vereinbart wurde, und Termin/Frist<br />
abgelaufen ist.<br />
B. Achtung: Keine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. d. §§ 280 ff.; 323 BGB!<br />
Verschulden des G (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) nicht erforderlich für Gläubigerverzug<br />
S kann ohne Zustimmung des G nicht vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)<br />
S kann keinen SE verlangen (§§ 280; 281 BGB)<br />
C. Folge<br />
1. Gefahrenübergang auf G (§ 300 BGB)<br />
G muss, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des S, die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) erbringen,<br />
wenn die Leistung beschädigt oder zerstört wird<br />
2. S behält Anspruch auf die Gegenleistung bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 2 BGB)<br />
Wenn die Leistung unmöglich wird (da sie z. B. nur einmal oder zu einem bestimmten Termin erfolgen<br />
kann), muss G die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) weiterhin erbringen. Allerdings wird der Anspruch auf<br />
Gegenleistung reduziert, wenn S durch das Nicht-Erbringen der Leistung Einsparungen hat.
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Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />
D. Rechte des S<br />
Variante 1: G will die Leistung (beim Kaufvertrag: Ware) weiterhin abnehmen<br />
a. Ware selbst lagern und erneut liefern<br />
b. Nur B2B: Einlagerung in einem Fremdlager und Benachrichtigung des S (§ 373 HGB)<br />
Variante 2: G weigert sich, die Leistung (beim Kaufvertrag: Ware) abzunehmen<br />
Möglichkeit A: Anderweitig kann mindestens der gleiche Erlös erzielt werden<br />
c. Rücktritt vom Vertrag (nur mit Zustimmung des G!) und Ware anderweitig verkaufen<br />
Möglichkeit B: Anderweitig kann nicht der gleiche Erlös erzielt werden<br />
d. Leistungspflicht am Erfüllungsort unter Setzung einer Nachfrist und Benachrichtigung des G folgendermaßen<br />
erfüllen:<br />
Wertgegenstände o. ä. verderbliche<br />
Sachen<br />
- 62 -<br />
sonstige Sachen mit<br />
Börsen- o. Marktpreis<br />
sonstige Sachen ohne<br />
Börsen- o. Marktpreis<br />
<br />
Hinterlegung<br />
beim Amtsgericht<br />
(§§ 372; 374; 381 BGB)<br />
Verkauf<br />
ohne Nachfrist<br />
(„Notverkauf“)<br />
(§§ 383-386 BGB)<br />
Verkauf<br />
(„Selbsthilfeverkauf“)<br />
oder<br />
Versteigerung durch<br />
GVZ<br />
(§§ 383-386 BGB)<br />
Versteigerung<br />
durch GVZ<br />
(§§ 383-386 BGB)<br />
e. Auf Abnahme klagen (zeitraubend und teuer, nur sinnvoll z. B. bei Sonderanfertigungen, die anderweitig<br />
weder verkauft noch versteigert werden können)<br />
E. Ersatz von Mehraufwendungen (§§ 304, 381, 386 BGB):<br />
S kann sämtliche Kosten vom G verlangen, die durch Wahrnehmung seiner Rechte zusätzlich entstehen,<br />
nämlich<br />
Kosten der Rückfahrt und Neulieferung<br />
Lagerkosten<br />
Differenz zwischen erzieltem Preis und ursprünglichen Preis<br />
muss erstattet werden (auf beiden Seiten)<br />
Kosten der Hinterlegung, des Selbsthilfeverkaufs, der Versteigerung oder der Klage
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Verjährung<br />
Regelmäßige, gesetzliche Verjährungsfrist<br />
Dauer<br />
3 Jahre<br />
(§ 195 BGB)<br />
Vertragliche Verlängerung/Verkürzung generell möglich<br />
(Nicht bei B2C-Gewährleistung (475 Abs. 2 BGB)!)<br />
Beginn:<br />
Ende des Jahres<br />
an dem Anspruch entstanden ist und<br />
in dem G Kenntnis des Anspruches erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB)<br />
Hemmung<br />
(§§ 203 ff BGB)<br />
„Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB)<br />
S muss Verjährung geltend machen<br />
S kann bereits Geleistetes nicht zurückfordern<br />
bei schwebenden Verhandlungen<br />
bei Zustellung eines Mahnbescheides<br />
…<br />
nicht durch kaufmännische Mahnung<br />
Unterbrechung der Verjährung<br />
- 63 -<br />
Neubeginn<br />
(§ 2<strong>12</strong> BGB)<br />
wenn S den Anspruch anerkennt
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Verjährung<br />
Andere gesetzliche Verjährungsfristen<br />
Generelle Regelung: „Regelmäßige“ Verjährungsfrist<br />
Anspruch Frist Beginn §§<br />
Alle (abgesehen von den Ausnahmen) 3 Jahre<br />
Ausnahmen<br />
- 64 -<br />
Schluss des Jahres, in<br />
dem Anspruch entsteht<br />
und Gläubiger Kenntnis<br />
erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit hätte<br />
erlangen müssen<br />
§§ 195,<br />
199 BGB<br />
In gerichtlichen Verfahren festgestellte Ansprüche<br />
Rechtskräftig festgestellte Ansprüche 30 Jahre<br />
Rechtskraft des Anspruchs<br />
§§ 197 Abs. 1 ,<br />
201 BGB<br />
Ansprüche aus Vollstreckungstiteln oder aus<br />
Insolvenzverfahren.<br />
30 Jahre<br />
Errichtung des vollstreckbaren<br />
Titels<br />
§§ 197 Abs. 1 ,<br />
201 BGB<br />
Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen<br />
Regelmäßig Regelmäßig § 197 Abs. 2 BGB<br />
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des<br />
Lebens, der Gesundheit oder Freiheit und Körperverletzung,<br />
Schadensersatzansprüche<br />
30 Jahre<br />
Schaden auslösendes Ereignis<br />
§ 199 Abs. 2 BGB<br />
Andere Schadenersatzansprüche 10 Jahre Entstehung § 199 Abs. 3 BGB<br />
Ansprüche bei Schlechtleistung aus dem Kaufvertragsrecht („Gewährleistungsansprüche“)<br />
Gewährleistungsansprüche generell 2 Jahre Ablieferung der Sache § 438 BGB<br />
Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk 5 Jahre<br />
Übergabe des Grundstücks<br />
§ 438 BGB<br />
Gewährleistungsansprüche bei Rechtsmängeln 30 Jahre Ablieferung der Sache § 438 BGB<br />
Gewährleistungsansprüche bei arglistig verschwiegenen<br />
Mängeln<br />
Regelmäßig Regelmäßig § 438 BGB<br />
Ansprüche aus dem Mietrecht<br />
Ersatzansprüche des Vermieters 6 Monate<br />
Zurückerhalt der Mietsache<br />
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen<br />
und Wegnahme der Sache<br />
6 Monate<br />
Beendigung des Mietverhältnisses<br />
Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht<br />
§ 548 BGB<br />
§ 548 BGB<br />
Alle Ansprüche aus Familien- und Erbrecht. 30 Jahre Entstehung des Anspruchs § 197 Abs. 1 BGB<br />
Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen<br />
Regelmäßig Regelmäßig § 197 Abs. 2 BGB<br />
Sonstige<br />
Anspruch auf Recht an einem Grundstück 10 Jahre Entstehung des Anspruchs § 196 BGB<br />
Herausgabeanspruch von Eigentum 30 Jahre Entstehung des Anspruchs § 197 Abs. 1 BGB
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 1<br />
Wohnraummiete, Gewerberaumiete, Pacht<br />
Beantworten Sie die folgenden Fragen auf Grundlage der in der Tabelle angegebenen Kategorien:<br />
1. Was ist der Unterschied zwischen einem Wohnraummietvertrag und einem Gewerberaummietvertrag?<br />
2. Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerberaummietvertrag und einem Pachtvertrag?<br />
3. Schauen Sie sich die in der Tabelle angegebenen Paragrafen an. Was fällt Ihnen bzgl. der<br />
Systematik des Mietrechts auf?<br />
Vertragspartner <br />
Vertragsgegenstand <br />
Mieterschutz?<br />
§§ BGB<br />
MV Wohnraum MV Gewerberaum Pachtvertrag<br />
535-548<br />
549-577a<br />
Aufgabe 2 (Formvorschriften)<br />
535-548<br />
578-580a<br />
550, 562-562d, 566-567b, 570<br />
552 I, 554 I-IV, 569 I-II<br />
556b I<br />
Lesen Sie § 550 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Für wie lange gilt ein Mietvertrag, der nicht in Schriftform abgeschlossen wird?<br />
- 65 -<br />
535-548<br />
578-580a<br />
550, 562-562d, 566-567b, 570<br />
552 I, 554 I-IV, 569 I-II<br />
556b I<br />
581-584b<br />
2. Wann kann man Mietverträge frühestens kündigen, wenn diese nicht in Schriftform abgeschlossen<br />
wurden?<br />
3. Für welche Mietverträge ist daher Schriftform vorgeschrieben?<br />
4. In welcher Form werden Mietverträge in der Praxis i. d. R. abgeschlossen?
<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 3<br />
Leistungspflichten<br />
1. Was sind gem. § 535 BGB jeweils die Leistungspflichten des Vermieters und des Mieters?<br />
2. Lesen Sie §§ 535 Abs. 1 u. 538 BGB. Wer muss laut BGB die Instandhaltung der Mietsache<br />
und die „auf der Mietsache ruhenden Lasten“ (= Betriebs- und Nebenkosten) tragen?<br />
Aufgabe 4 (Beherbergungsvertrag)<br />
Vermieter Mieter<br />
Welche Leistungspflichten ergeben sich analog zu den Pflichten aus dem Mietvertrag konkret<br />
für den Gast und für den Hotelier?<br />
Hotelier Gast<br />
- 66 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 5 (Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)<br />
Es ist gängige Praxis, die Kosten der Instandhaltung und Modernisierung vertraglich auf den Mieter umzulegen,<br />
soweit es die Gerichte erlauben. Ordnen Sie zur Verdeutlichung die u. a. Nummern der Tabelle zu.<br />
Schönheitsreparaturen<br />
Reparaturen<br />
Modernisierungsmaßnahmen<br />
1<br />
Verbesserungen des Wohnwertes<br />
Einsparen von Energie und Wasser<br />
Schaffung neuen Wohnraumes<br />
4<br />
Ja<br />
7<br />
Reparaturen von Heizkörpern,<br />
Fenstern, Böden usw.<br />
Aufgabe 6 (Betriebskosten)<br />
1. Welche Kosten zählen zu den Betriebskosten?<br />
Beispiele Wohnraumiete<br />
2<br />
Nur bis zu einem Betrag von 75 € pro<br />
Reparatur bzw. 150 € pro Jahr<br />
Bei Verschulden muss M generell zahlen<br />
5<br />
Tapezieren, Streichen von Wänden und<br />
Decken,<br />
Streichen der Heizkörper<br />
Streichen der Türen und Fenster<br />
- 67 -<br />
Umlegbar durch Klausel im MV?<br />
8<br />
§§ 554 u. 559 BGB<br />
Mieterhöhung möglich (max. 11 %)<br />
VM muss Mieterhöhung<br />
im Vorfeld der Baumaßnahme ankündigen<br />
Außerordentliches Kündigungsrecht des M<br />
2. Wer muss die Betriebskosten tragen, wenn im Mietvertrag dazu nichts geregelt ist?<br />
Gewerberaummiete<br />
und Pacht<br />
3<br />
Nur im Rahmen der Abnutzung<br />
Starre Fristen und Klauseln<br />
unwirksam<br />
6<br />
Ja<br />
3. Welche Betriebskosten kann der Vermieter nicht gem. § 1 Abs. 2 BetrKV per Klausel im Mietvertrag<br />
auf den Mieter umlegen?<br />
§ 1 Betriebskosten<br />
(1) 1 Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am<br />
Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und<br />
des Grundstücks laufend entstehen. 2 Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem<br />
Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt<br />
werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.<br />
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:<br />
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht,<br />
der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder<br />
freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),<br />
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet<br />
werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen<br />
Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).<br />
4. Lesen Sie § 556 Abs. 3 BGB. Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Nebenkosten geltend zu machen?<br />
5. Gelten § 1 Abs. 2 BetrKV und § 556 BGB auch für Gewerberaummiet- und Pachtverträge?
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 7 (Mietkaution)<br />
Lesen Sie § 551 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?<br />
2. Darf die Mietkaution in Raten bezahlt werden?<br />
3. Ist die Mietkaution zu verzinsen und falls ja, wem stehen die Zinsen zu?<br />
4. Gilt § 551 BGB auch für Gewerberaummiet- und Pachtverträge?<br />
Aufgabe 8 (Zahlung der Miete)<br />
1. Wann ist die Miete bzw. Pacht für Räume fällig (§ 556b BGB)?<br />
2. Wann ist die Miete für bewegliche Sachen fällig (§ 579 Abs. 1 BGB)?<br />
3. Was bedeuten diese Vorschriften für den Beherbergungsvertrag?<br />
4. Für welche typischen sonstigen Verträge im Gastgewerbe haben diese Vorschriften eine Bedeutung?<br />
Aufgabe 9 (Nichtnutzung der Mietsache)<br />
Lesen Sie § 537 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Angenommen, ein Urlaubsgast, der für 2 Wochen gebucht hat, möchte während seines Aufenthaltes<br />
für 5 Tage einen Ausflug machen. Kann er eine Reduktion des Gesamtpreises für<br />
das gebuchte Zimmer verlangen, wenn er sein gesamtes Gepäck mitnimmt?<br />
2. Wie läge der Fall, wenn es dem Hotelier gelingt, das Zimmer während der 5 Tage für ein<br />
20 % geringeres Entgelt an einen anderen Gast weiterzuvermieten?<br />
Aufgabe 10 (Untervermietung)<br />
Lesen Sie § 540 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Ist ein Gast, Mieter oder Pächter grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt?<br />
2. Warum ist § 540 Abs. 2 BGB insbesondere für Verträge von Gastronomen mit Brauereien<br />
oder Getränkegroßhändlern, in denen im Gegenzug für die Pacht eines Gastronomiebetriebes<br />
eine Getränkebezugsverpflichtung vereinbart wird, von Bedeutung?<br />
- 68 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Leistungsstörungen<br />
Aufgabe 11 (Rechte des Mieters bei Mängeln in der Mietsache)<br />
Beantworten Sie auf der Grundlage der Tabelle auf der nächsten Seite die folgenden Fragen:<br />
1. Lesen Sie § 536c BGB. Was ist die generelle Voraussetzung dafür, dass der Mieter Rechte<br />
wegen eines Mangels an der Mietsache (also Mietminderung und ggf. Schadenersatz) geltend<br />
machen kann?<br />
2. Wann sind die Rechte des Mieters wegen Mängeln in der Mietsache grundsätzlich ausgeschlossen?<br />
Lesen Sie zur Beantwortung die §§ 536 Abs. 1 S. 3 u. 536b BGB.<br />
3. Wann sind die Rechte des Mieters außerdem eingeschränkt bzw. ausgeschlossen?<br />
4. Lesen Sie den Zeitungsartikel und ggf. § 536a Abs. 2 BGB. Unter welchen Voraussetzungen<br />
kann der Mieter einen Mangel von einem Handwerker beseitigen lassen und die dafür entstandenen<br />
Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen?<br />
- 69 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
5. Lesen Sie § 536a Abs. 1.<br />
a. In welchen Fällen kann der Mieter unabhängig vom Verschulden des Vermieters Schadenersatz<br />
wegen eines Mangels geltend machen?<br />
b. In welchem Fall ist ein Verschulden des Vermieters weitere Voraussetzung dafür, dass<br />
der Mieter wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch hat?<br />
Voraussetzungen<br />
Ausschlüsse<br />
Beschränkung<br />
möglich?<br />
Mietminderung<br />
Verschuldensunabhängig<br />
Bei Wohnraum<br />
nicht möglich<br />
(§ 536 IV BGB)<br />
Bei Gewerberaum/Pacht<br />
in Grenzen möglich<br />
Mangel selbst beseitigen (lassen)<br />
und vom VM Ersatz der<br />
Aufwendungen verlangen<br />
siehe Mietminderung, zusätzlich<br />
Verschuldensunabhängig<br />
M hat Mangel selbst ____________________<br />
- 70 -<br />
in Grenzen möglich<br />
Schadenersatz<br />
siehe Mietminderung, zusätzlich<br />
1. Schaden infolge des Mangels<br />
Verschuldensunabhängig<br />
wenn<br />
oder<br />
2. Verschulden des VM,<br />
wenn<br />
6. Angenommen, in Ihrer Wohnung im ersten Stock besteht eine außergewöhnliche Lärmbelastung,<br />
da im Erdgeschoß eine Diskothek eröffnet wurde, von deren zukünftiger Existenz Sie<br />
bei Abschluss des Mietvertrages nichts wissen konnten. Welche Faktoren bezüglich Ihrer<br />
Wohnung und der Umgebung Ihrer Wohnung werden Gerichte bei der Berechnung der Höhe<br />
der Ihnen zustehenden Mietminderung in Betracht ziehen?
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
7. Schätzen Sie den von der Bruttomiete gerechneten prozentualen Mietminderungsanteil für<br />
die Dauer des Bestehens des Mangels, den Gerichte in den folgenden Fällen entschieden haben:<br />
defekter Briefkasten (AG Mainz 8 C 98/96)<br />
unzumutbar aufgeraute Badewanne (LG Stuttgart 13 S 347/86)<br />
Mäuse und Kakerlaken in der Wohnung (AG Bonn 6 C 277/84)<br />
Heizungsdefekt, 15 Grad Celsius im Winter (LG München I 20 S 3739/84)<br />
erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft (LG Darmstadt 17 S 284/82)<br />
Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Hochwasser (AG Friedberg C 1326/94-11)<br />
Aufgabe <strong>12</strong> (Außerordentliche, fristlose Kündigung)<br />
1. Lesen Sie § 543 Abs. 1 u. 2 BGB. Das BGB nennt einen „wichtigen Grund“ als Voraussetzung<br />
für eine fristlose Kündigung. Welche „wichtigen Gründe“ können eine fristlose Kündigung<br />
durch den Vermieter bzw. den Mieter rechtfertigen?<br />
„Wichtige Gründe“, die zur fristlosen Kündigung berechtigen<br />
verursacht durch den Vermieter verursacht durch den Mieter<br />
2. In aller Regel muss vor einer fristlosen Kündigung eine __________________ erfolgen<br />
(§ 543 Abs. 3)<br />
Aufgabe 13 (Leistungsstörungen beim Beherbergungsvertrag)<br />
Beantworten Sie auf Grundlage der Aufgaben 11 und <strong>12</strong> die folgenden Fragen:<br />
1. Welche Mängel können bei einem Beherbergungsvertrag seitens des Hotels auftreten? Welche<br />
Rechte hat der Gast bei diesen Mängeln?<br />
2. Welche Leistungsstörungen seitens des Gastes können eine fristlose Kündigung des Hotels<br />
rechtfertigen?<br />
- 71 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 14 (Ordentliche Kündigung)<br />
Beendigung des Mietverhältnisses<br />
1. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist<br />
a. bei Wohnraum ____________________________________<br />
(§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB)?<br />
b. bei Gewerberaum __________________________________<br />
(§ 580a Abs. 2 BGB)?<br />
2. Wann muss die Kündigung in beiden Fällen spätestens erfolgen, damit sie sich nicht verlängert?<br />
Wohnraum: Am ______ Werktag des ersten ____________________ der Kündigungsfrist.<br />
Gewerberaum: Am ______ Werktag des ersten _________________ der Kündigungsfrist.<br />
3. Wie sind die Regelungen zur Kündigung eines Pachtvertrages?<br />
Es kann nur zum __________ eines _____________________ gekündigt werden, und zwar<br />
spätestens am _____ Werktag des ___________________ vor beabsichtigtem Pachtende.<br />
4. Können vertraglich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden?<br />
a. Bei Wohnraummiete<br />
b. Bei Gewerberaummiete<br />
c. Bei der Pacht<br />
5. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages bedarf der ___________________<br />
(§ 568 Abs. 1 BGB)<br />
Aufgabe 15 (Mieterschutz)<br />
Lesen Sie § 573 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />
1. Gilt § 573 BGB auch für Gewerberaummietverträge?<br />
2. Unter welchen Umständen kann ein Vermieter gem. § 573 BGB nur kündigen?<br />
3. Warum ist eine Kündigung seitens des Vermieters selbst bei Vorliegen eines Umstandes aus<br />
§ 573 BGB nicht einfach? (Lesen Sie zur Beantwortung die sogenannte „Sozialklausel“<br />
§ 574 BGB)<br />
- 72 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 16 (Pfandrecht des Beherbergungswirtes)<br />
Lesen Sie nachstehenden Text und nennen Sie die Voraussetzungen für das Pfandrecht des Beherbergungswirtes:<br />
1. ____________________________________________.<br />
2. ____________________________________________<br />
3. ____________________________________________<br />
Ein Pfand ist ein Gegenstand, den ein Schuldner seinem Gläubiger als Sicherheit für dessen Forderung überlässt.<br />
Die Voraussetzung für das dem Wirt zustehende Pfandrecht ist, dass eine Betrugsabsicht vorliegt und er Forderungen<br />
gegenüber dem Gast hat, für die ihm ein Pfandrecht zusteht. Dies sind Forderungen, die aus der Verpflegung<br />
(Speisen, Getränke, Bedienungsgeld, Tabakwaren), Beherbergung (Zimmerpreis, Bedienungsgeld, Parkgebühr)<br />
und Nebenleistungen/Auslagen (Telefon, Wäschereiservice, Saunabenutzung, Blumenstrauß, Taxirechnungen,<br />
Hallenbadbenutzung) entstanden sind. („Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere,<br />
dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht<br />
an den eingebrachten Sachen des Gastes“, § 704 BGB.) Für dem Gast gewährte Darlehen gilt kein Pfandrecht!<br />
Lt. BGB steht aber nur dem Beherbergungswirt (Gastwirt) ein gesetzliches Pfandrecht zu, der Schank- und Speisewirt<br />
dagegen darf erst nach Vereinbarung mit dem Gast Wertgegenstände an sich nehmen, um die bestehende<br />
Forderung zu stunden. Immerhin darf der Schankwirt lt. §229 BGB den Zechpreller, notfalls mit Gewalt, bis<br />
zum Eintreffen der Polizei zurückhalten.<br />
Der Gastwirt hat grundsätzlich ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Person, mit der er den Beherbergungsvertrag<br />
abgeschlossen hat. Bei Verdacht auf Zechprellerei oder Einmietbetrug kann der Hotelier dem Gast<br />
verbieten, seine Sachen aus dem Hotel zu entfernen.<br />
Es muss dann zwischen pfändbaren Gegenständen (eingebrachte Sachen, die Eigentum des Gastes sind) und<br />
unpfändbaren Gegenständen (alle nicht eingebrachten Sachen wie der PKW des Gastes und die darin liegenden<br />
Gegenstände; Musterkoffer des Geschäftsreisenden; die zur Berufsausübung benötigten Sachen, wie z.B. Computer;<br />
persönliche Sachen, wie unentbehrliche Kleider, Ehering, Brillen (u. ä.)) unterschieden werden. Übergibt<br />
der Gast dem Gastwirt freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand, die dem Wert der Forderung entspricht, so<br />
darf dieser ihn annehmen.<br />
Verlässt der Gast unbemerkt mit seinen Sachen das Hotel, bleibt dem Gastwirt nur die Möglichkeit, Strafanzeige<br />
bei der Polizei zu erstatten und die Forderung durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid geltend zu machen. Für<br />
die Pfändung ist dann der Gerichtsvollzieher zuständig.<br />
Wichtig für den Wirt ist, dass er eine Aufstellung der gepfändeten Gegenstände anfertigt, diese genau beschreibt,<br />
dass er dem Gast einen Durchschlag dieser Aufstellung anfertigt und sich von ihm eine Unterschrift geben lässt.<br />
- 73 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Aufgabe 17<br />
Spezielle Regelungen beim Pachtvertrag<br />
Vervollständigen Sie die Tabelle mit Hilfe der entsprechenden Paragrafen aus dem BGB:<br />
Vertragspartner <br />
Vertragsgegenstand <br />
Kündigungsfristen<br />
Pfandrecht<br />
Gerichtszuständigkeit<br />
Gewerberaummietvertrag Pachtvertrag<br />
Mieter – Vermieter Pächter – Verpächter<br />
„Nackte Räume“<br />
6 Monate, Kündigung vierteljährlich<br />
möglich<br />
(§ 580a Abs. 2 BGB)<br />
Vermieterpfandrecht<br />
(§§ 562 ff, 578 BGB)<br />
Grundsätzlich Amtsgericht<br />
- 74 -<br />
Konzessionsreife Räume mit Inventar<br />
Pflege und Ersatz des Inventars ist Sache des<br />
_______________________<br />
(§ 582a II 1 BGB)<br />
Übernahme und Rückgabe des Inventars zum<br />
________________________<br />
(§ 582 a I BGB)<br />
Vom Pächter neu angeschaffte bzw. ersetzte Sachen gehen<br />
in das Eigentum des Verpächters über,<br />
Verpächter kann ablehnen wenn die Sache ______________<br />
oder zu __________________ ist<br />
(§ 582a III BGB)<br />
Zum Ende des Pachtjahres, Kündigung spätestens 6 Monate<br />
vor Ende des Pachtjahres (§ 584 BGB)<br />
Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB)<br />
Streitwert < 5000 €<br />
Amtsgericht<br />
Streitwert > 5000 €<br />
Landgericht
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- 75 -
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Dettmer S. 42<br />
- 76 -
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Bierbezugsverpflichtung<br />
Bitte bearbeiten Sie in Gruppen von 4-5 Personen für einen Abschnitt des u. a.<br />
Pachtvertrages mit Bierbezugsverpflichtung die folgenden Arbeitsaufträge:<br />
1. Unterstreichen Sie Bestimmungen, die Sie für nachteilig für den Pächter halten.<br />
2. Inwieweit weichen die Bestimmungen von den gesetzlichen Bestimmungen ab?<br />
3. Welche Tipps würden Sie dem Pächter beim Aushandeln des Pachtvertrages geben?<br />
4. Bestimmen Sie eine Person, der die Ergebnisse Ihrer Gruppe in einem Kurzvortrag vorstellt.<br />
Sie haben 30 Minuten Zeit.<br />
- 77 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Vertragsparteien<br />
Zwischen der Eintracht-Brauerei, 50254 Köln,<br />
im nachfolgenden kurz "Verpächterin" genannt – einerseits<br />
und<br />
Herrn Werner Grundmann, wohnhaft in 48143 Münster,<br />
im nachfolgenden kurz "Pächter" genannt - andererseits –<br />
wird heute folgender<br />
Pacht-Vertrag (Verpachtung durch Brauerei)<br />
rechtsverbindlich geschlossen.<br />
§ 1 Pachtg egenstand<br />
Die Verpächterin verpachtet an den Pächter die folgenden auf dem Grundstück Handelshof, Bundesstraße 17,<br />
48143 Münster gelegenen Räumlichkeiten zum Betriebe einer Gaststätte (mit Wohnung)<br />
Die Räume dürfen nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden, soweit diese den jeweiligen<br />
behördlichen Genehmigungen entsprechen.<br />
1. Räume, die zum Wirtschaftsbetrieb gehören: 2<br />
2. Räume als Wohnung: 4<br />
Die Werkswohnung bildet mit den Geschäftsräumen ein zusammenhängendes Ganzes und ist daher mit den<br />
Geschäftsräumen bei Beendigung des Pachtverhältnisses ebenfalls zu räumen und herauszugeben.<br />
§ 2 Pachtdauer<br />
Der Pachtvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen.<br />
Das Pachtverhältnis beginnt am 15.03.00 und endet am 15.03.10. Die Verpächterin kann die Räumung der Vorpächterin<br />
nicht garantieren. Sollte die Übergabe der Pachträume aus irgendwelchen, von der Verpächterin nicht<br />
zu vertretenden Gründen nicht termingemäß erfolgen, so können daraus von dem Pächter keinerlei Rechte, insbesondere<br />
keine Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch gegen die Verpächterin hergeleitet und geltend<br />
gemacht werden.<br />
Der Pachtvertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien 3 Monate vor Ablauf<br />
durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.<br />
Durch den Tod des Pächters wird dieser Vertrag nicht aufgelöst. Der Pächter verzichtet für seine Erben bzw.<br />
Rechtsnachfolger auf das vorzeitige Kündigungsrecht gemäß § 580 BGB. Diese Vertragsbestimmung gilt entsprechend<br />
für den Tod von alleinigen persönlich haftenden Gesellschaftern einer juristischen Person bzw. Gesellschafterin<br />
und Pächter von Gemeinschaften.<br />
§ 5 Verpächterpfandrecht<br />
Der Verpächterin stehen gemäß § 562 ff BGB an den eingebrachten Sachen des Pächters ein Pfandrecht zu.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, seinem Vertragspartner innerhalb zweier Wochen nach Eröffnung seines Geschäftsbetriebes<br />
einen vollständigen schriftlichen Nachweis zu geben, welche der in der Pachträume eingebrachten<br />
Sachen einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, an Dritte zur Sicherheit übereignet, verpfändet oder gepfändet<br />
sind.<br />
Diese Verpflichtung der Pächter obliegt ihnen auch während der ganzen Vertragszeit bei Erwerb von Sachen -<br />
gleich welcher Art.<br />
Jede Pfändung eingebrachter Sachen hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.<br />
- 78 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen oder wissentlich unrichtige Erklärungen insoweit berechtigen<br />
den Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.<br />
§ 8 Instandhaltung, In standsetzung, Schönhe itsreparaturen, Versic herungen<br />
Der Pächter übernimmt die verpachteten Räume in einwandfreiem, zweckentsprechendem, zum vertragsgemäßem<br />
Gebrauch tauglichem, konzessionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand, in dem sie sich zur Zeit der<br />
Übergabe befinden, ohne wegen der Abstellung irgendwelcher Mängel während der Dauer der Pachtzeit Ansprüche<br />
gegen die Verpächterin stellen zu können.<br />
Gewährleistungsansprüche - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen.<br />
Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden.<br />
Darüber hinaus hat er auch einzustehen für alle Schäden, die durch seine Familienangehörigen, Erfüllungsgehilfen,<br />
Gäste sowie sonstigen Besucher oder Dritte verursacht werden.<br />
Der Pächter verpflichtet sich, eine Glas-, Feuer-, Frost- Wasserschaden- und Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung<br />
für das übernommene und eingebrachte Inventar zum Neuwert abzuschließen bzw. zum<br />
gleitenden Neuwert abzuschließen und sowohl den Versicherungsabschluss als auch die Prämienzahlung auf<br />
Verlangen jederzeit der Verpächterin durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Ferner hat der Pächter entsprechend<br />
eine Versicherung für alle Risiken aus dem Betrieb der Ölheizung (einschließlich der Gefahren aus<br />
Grundwasserverseuchung durch versickertes Heizöl).<br />
Polizeiliche, gesetzliche oder behördliche für den Gewerbebetrieb des Pächters vorgeschriebene Einrichtungen<br />
sind - soweit nicht vorhanden - von dem Pächter auf eigene Kosten auszuführen und Auflagen zu erfüllen.<br />
§ 8 Instandhaltung, In standsetzung, Schönhe itsreparaturen, Versic herungen (fortg<br />
eführt)<br />
Sämtliche während der Dauer der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen im Inneren der<br />
Pachträume incl. des gesamten Mobiliars, von Türen, Fenstern und Rollläden sind von dem Pächter auf eigene<br />
Kosten unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen. Die neu beschafften Ersatzstücke gehen anstelle des<br />
alten in das Eigentum des Verpächters über. Die Räume sind alle 2 Jahre ab Pachtbeginn unaufgefordert von<br />
dem Pächter fachgerecht zu renovieren.<br />
Der Pächter ist zur Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen, elektrischen Leitungen, Toiletten, Heizung,<br />
Warm- und Kaltwasser, Kegelbahn, Be- und Entlüftung, Versorgungs- und Abflussleitungen, Leitungsverstopfungen<br />
bis zum Hauptrohr verpflichtet. Er hat alle Vorkehrungen gegen Frostschäden auf seine Kosten zu treffen.<br />
Sollte der Pächter mit einer der vorstehenden Verpflichtungen in Verzug geraten, so ist die Verpächterin nach<br />
vorheriger Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt.<br />
§ 9 Rekla me der Brauerei bzw. des Hausbesi t zers<br />
Reklamen, insbesondere Transparente, Ampeln, Schilder, Plakate, Schaukästen, Anschläge usw. dürfen im Innern<br />
sowie an den Fassaden und Hauswänden des Pachtobjektes nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung<br />
der Verpächterin angebracht werden. Eine gegebene Einwilligung ist jederzeit ersatzlos und ohne Angabe von<br />
Gründen widerruflich.<br />
Mit Genehmigung der Verpächterin angebrachte Fremdreklame ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf<br />
Kosten des Pächters zu entfernen, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen oder auf Wunsch der Verpächterin<br />
gegen Zahlung des Zeitwertes unter Abzug der ersparten Instandhaltungskosten zu belassen.<br />
- 79 -
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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />
Die Stromkosten für Leuchtreklamen aller Art an und in dem Pachtobjekt gehen zu Lasten des Pächters, der<br />
verpflichtet ist, die Leuchtreklamen ab Eintritt der Dunkelheit bis zur Polizeistunde ununterbrochen eingeschaltet<br />
zu lassen. Mängel an den Reklamen bilden einen wesentlichen Geschäftsvorfall und sind ohne schuldhaftes<br />
Verzögern sofort an die Verpächterin schriftlich zu melden.<br />
§ 11 Geschäftsführung<br />
Der Pächter verpflichtet sich, den Gewerbebetrieb persönlich zu führen und ihm seine ganze Arbeitskraft und<br />
sein gesamtes Können zu widmen. Er ist nicht befugt, seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten<br />
oder zum Gegenstand eines Gesellschaftervertrages zu machen. Die Anstellung eines Stellvertreters, Büffetiers<br />
oder dergleichen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Verpächterin.<br />
Der Gewerbebetrieb muss sauber in gutbürgerlicher Weise, unter genauer Beachtung der gesetzlichen und behördlichen<br />
Vorschriften und sonst in jeder Hinsicht einwandfrei geführt werden. Streitigkeiten, Glücksspiele<br />
sowie Handlungen und Personen, die den Ruf des Lokals gefährden oder eine ordnungsgemäße Wirtschaftsförderung<br />
beeinträchtigen, sind vom Pächter nicht zu dulden.<br />
Der Gewerbebetrieb muss von Beginn der Pachtzeit bis zu ihrer Beendigung - bis auf höchstens einen ortsüblichen<br />
Ruhetag in der Woche - ununterbrochen aufrechterhalten werden. Vorübergehende Schließungen, z.B.<br />
wegen eines Jahresurlaubs von maximal drei Wochen usw. müssen vorher mit der Verpächterin terminlich abgesprochen<br />
und vereinbart werden.<br />
Der Gewerbebetrieb ist von vormittags 11 Uhr bis zur ortsüblichen Polizeistunde ununterbrochen offenzuhalten.<br />
Musikalische Darbietungen und sonstige mit besonderer Lautstärke verbundene Veranstaltungen sind vor ihrer<br />
Durchführung mit der Verpächterin abzustimmen. Nachbarrechtliche und behördliche Bestimmungen sind zu<br />
beachten.<br />
§ 14 Getränkebezugsv erpflichtung<br />
Der Pächter ist verpflichtet, den Schwerpunkt eines Geschäfts auf den Ausschank und Verkauf von Bier zu legen<br />
und in sämtlichen Räumen des gepachteten Wirtschaftsbetriebes für die Dauer des Vertrages ausschließlich die<br />
von der Verpächterin hergestellten und/oder vertriebenen Biere sowie alle Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Limonaden,<br />
Mineral- und Heilwasser, Malztrunk und Cola-Getränke, alkoholarme und alkoholfreie Biere zum<br />
Ausschank zu bringen oder Verkauf zu bringen und den Charakter des Wirtschaftsbetriebes nicht ohne vorherige<br />
schriftliche Zustimmung der Verpächterin zu ändern.<br />
Das Schwergewicht des Bierverkaufs ist auf den Ausschank von Fassbier zu legen.<br />
Die ausschließliche Bier- und Getränkebezugsverpflichtung gilt schließlich auch für den Ausschank oder den<br />
Verkauf von Bier und Getränken außerhalb des Hauses, insbesondere in Zelten und Pavillons, bei Festlichkeiten,<br />
Vereinsveranstaltungen und dergleichen.<br />
Bei jeder Zuwiderhandlung gegen diese ausschließliche Bier- und Getränkebezugsverpflichtung hat der Pächter<br />
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% vom jeweils gültigen Bierpreis für jeden anderweitig bezogenen<br />
Hektoliter Bier/Getränke an die Verpächterin zu zahlen.<br />
Die Verpächterin kann jederzeit verlangen, dass der Pächter ihr über Art und Menge der von Dritten vertragswidrig<br />
bezogenen Biere / Getränke Auskunft erteilt. Für die Feststellung der infolge eines Verstoßes gegen die<br />
Bier-/ Getränkebezugsverpflichtung anderweitig bezogenen Bier-/ Getränkemengen soll die Schätzung der Vermieterin/<br />
Verpächterin maßgebend sein, falls nicht innerhalb einer Woche der Gegenbeweis geführt wird.<br />
Zum Bierausschank dürfen nur Gläser mit einem von der Verpächterin bestimmten Dekor zum Ausschank verwendet<br />
werden. Gläserberechnung erfolgt anhand der offiziellen Preislisten der Vermieterin.<br />
Der Ausschank anderer Getränke gegenüber dem Ausschank von Bier und der von der von Verpächterin hergestellten<br />
und/oder vertriebenen alkoholfreien Getränke darf nicht forciert werden.<br />
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