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Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)

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<strong>Unterrichtsmaterialien</strong><br />

<strong>WIRTSCHAFTSRECHT</strong><br />

(<strong>SS</strong> <strong>12</strong>)<br />

Zusammengestellt von<br />

Fabian Schneider<br />

(f.schneider@wihoga.de)


Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Grundlagen des Rechtssystems<br />

1.1. Rechtsbegriff<br />

1.2. Unterscheidung Privatrecht und öffentliches Recht<br />

1.3. Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht<br />

1.4. Gerichtsorganisation<br />

2. Grundlagen des Zivilrechts<br />

2.1. Auszug aus dem BGB<br />

2.2. Systematik des BGB<br />

2.3. Geschäftsfähigkeit<br />

2.4. Übersicht zu Mängeln in Willenserklärungen (Nichtigkeit und Anfechtbarkeit)<br />

2.5. Formvorschriften<br />

3. Grundlagen des Vertragsrechts<br />

3.1. Schuldner und Gläubiger<br />

3.2. Systematik des 2. Buches des BGB<br />

3.3. Vertragsarten<br />

3.4. Angebot (Beispiel)<br />

3.5. Vertragsinhalte<br />

3.5.1. Leistungspflichten<br />

3.5.2. Leistungsgegenstand<br />

3.5.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

3.5.4. Leistungszeit und –fristen<br />

3.6. Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

3.7. Vertragsschluss<br />

3.7.1. Anpreisung und Angebot<br />

3.7.2. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft<br />

3.7.3. Bindung und Annahme eines Angebotes<br />

3.8. Kaufvertragsarten<br />

3.9. Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge<br />

- 2 -


Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

4. Leistungsstörungen, Haftung und Schadensersatz<br />

4.1. Genereller Schadensersatz nach § 823 BGB<br />

4.2. Höhe des Schadensersatzes<br />

4.3. Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen<br />

4.4. Garderobenhaftung<br />

4.5. Leistungsstörungen<br />

4.5.1. Kaufvertrag (Beispiel)<br />

4.5.2. Grundlegende Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des<br />

Schuldners<br />

4.5.3. Schuldnerverzug<br />

4.5.4. Gerichtliches Mahnverfahren<br />

4.5.5. Schlechtleistung<br />

4.5.5.1. Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />

4.5.5.2. Mängelarten nach § 434 BGB<br />

4.5.5.3. Rechte des Käufers<br />

4.5.5.4. Verjährung, Beweislast und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />

4.5.6. Gläubigerverzug<br />

5. Verjährung<br />

5.1. Regelmäßige gesetzliche Verjährung<br />

5.2. Andere gesetzliche Verjährungsfristen<br />

6. Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

6.1. Wohnraummiete, Gewerberaummiete, Pacht<br />

6.2. Leistungspflichten<br />

6.3. Leistungsstörungen<br />

6.4. Beendigung<br />

6.5. Spezielle Regelungen beim Pachtvertrag<br />

6.6. Bierbezugsverpflichtungen<br />

- 3 -


Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

Abs. Absatz<br />

AG Aktiengesellschaft<br />

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz<br />

ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz<br />

BGB Bürgerliches Gesetzbuch<br />

bzgl. bezüglich<br />

bzw. beziehungsweise<br />

EvA Ersatz vergeblicher Aufwendungen<br />

EZB Europäische Zentralbank<br />

f folgende<br />

ff fortfolgende<br />

FGO Finanzgerichtsordnung<br />

G Gläubiger<br />

gem. gemäß<br />

GG Grundgesetz<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

GVG Gerichtsverfassungsgesetz<br />

HGB Handelsgesetzbuch<br />

i. d. R. in der Regel<br />

JuSchG Jugendschutzgesetz<br />

KG Kommanditgesellschaft<br />

lt. laut<br />

Nr. Nummer<br />

o. a. oben angeführt<br />

- 4 -


Unterrichtsmaterialen Wirtschaftsrecht -<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

OHG Offene Handelsgesellschaft<br />

PAngV Preisangabenverordnung<br />

RG Rechtsgeschäft<br />

S Schuldner<br />

S. Satz<br />

s. o. siehe oben<br />

s. u. siehe unten<br />

SE Schadensersatz<br />

sog. sogenannten<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

v. a. vor allem<br />

VwGO Verwaltungsgerichtsordnung<br />

WE Willenserklärung<br />

wg. wegen<br />

z. B. zum Beispiel<br />

ZPO Zivilprozessordnung<br />

- 5 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Rechtssystems<br />

Leitende Kriterien<br />

für die Gesetzgebung:<br />

Andere<br />

„Regelsysteme“:<br />

Rechtsbegriff<br />

Das Recht<br />

Regelt das ___________________________ in einer Gesellschaft<br />

Gleicht __________________________________________ aus<br />

Schützt den (wirtschaftlich) _____________________________<br />

Vernunft<br />

Gerechtigkeit<br />

Wertvorstellungen (z. B. Demokratie)<br />

Religion<br />

Moral<br />

Die „guten Sitten“<br />

- 6 -<br />

Grundlagen für die<br />

Rechtsprechung<br />

bzw.<br />

Auslegung von<br />

Gesetzen


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Rechtssystems<br />

Natürliche Personen =<br />

lebende Menschen<br />

(§ 1 ff BGB)<br />

Juristische Personen =<br />

Von der Rechtsordnung<br />

anerkannte Zusammenschlüsse<br />

mehrerer Personen,<br />

z. B. Firmen,<br />

Vereine, Stiftungen<br />

(§ 21 ff BGB)<br />

Hotelier Grundmann hat<br />

dem Finanzamt über mehrere<br />

Jahre bestimmte<br />

Einnahmen verschwiegen.<br />

Als man dies feststellt,<br />

will Grundmann mit dem<br />

Finanzamt eine persönliche<br />

Absprache treffen,<br />

dass er die hinterzogene<br />

Steuer zur Hälfte nachbezahlt<br />

und dafür straffrei<br />

bleibt.<br />

Die Frau des Hoteliers<br />

Grundmann hat sich in<br />

einem Autohaus ein neues<br />

rotes Cabriolet gekauft.<br />

Beim Einparken verwechselt<br />

sie regelmäßig Vorwärts-<br />

und Rückwärtsgang.<br />

Nach einem halben<br />

Jahr ist das Getriebe des<br />

Wagens schadhaft, der<br />

erste Gang lässt sich<br />

nicht mehr einlegen. Frau<br />

Grundmann fährt mit<br />

einem Taxi zu dem Autohaus<br />

und verlangt einen<br />

neuen Wagen.<br />

Die Grundmanns nutzen<br />

ohne besondere Erlaubnis<br />

schon über zehn Jahre die<br />

Hofeinfahrt des Nachbarn<br />

Hansel, um mit dem<br />

Auto zu ihrem Grundstück<br />

zu gelangen. Wegen einer<br />

Meinungsverschiedenheit<br />

verweigert Hansel jetzt<br />

die Durchfahrt.<br />

Unterscheidung „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“<br />

Öffentliches Recht Privatrecht<br />

... einzelnen natürlichen<br />

bzw. juristischen Personen<br />

und „dem Staat“<br />

... Trägern der öffentlichen<br />

Gewalt untereinander<br />

zwingendes Recht:<br />

Abweichungen von der<br />

Rechtsvorgabe sind nicht<br />

möglich. (Vorschriften)<br />

Grundgesetz<br />

Strafrecht<br />

Steuerrecht<br />

Gaststättengesetz<br />

- 7 -<br />

R E C H T<br />

regelt<br />

Beziehungen<br />

zwischen …<br />

Verhältnis<br />

gilt<br />

z. B. für<br />

Beziehung<br />

Gültigkeit als<br />

Beispiel<br />

... einzelnen natürliche bzw.<br />

juristische Personen untereinander<br />

(in Teilen)<br />

nachgiebiges Recht<br />

Innerhalb des gesetzlichen<br />

Rahmens können einzelne<br />

Regelungen frei vereinbart<br />

werden. (Vorgaben)<br />

Bürgerliches Recht (BGB)<br />

Handelsrecht (HGB)<br />

Arbeitsrecht (in Teilen auch<br />

öffentliches Recht)<br />

ACHTUNG: Auch staatliche Organe können als natürliche bzw. juristische<br />

Personen des privaten Rechts auftreten (z. B. als Vermieter, Mieter,<br />

Arbeitgeber, als öffentliche Gaststätte usw.)


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Rechtssystems<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

7<br />

8<br />

9<br />

10<br />

11<br />

<strong>12</strong><br />

Bitte kreuzen Sie an, ob nachfolgende Aussagen richtig (R) oder falsch (F) sind.<br />

Im Rahmen der Rechtsordnung kann man zwischen dem Privatrecht (auch Zivilrecht<br />

genannt) und dem Öffentlichen Recht unterscheiden.<br />

Zum Privatrecht zählen unter anderem das Grundgesetz (GG), das Bürgerliche Gesetzbuch<br />

(BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB).<br />

Das Öffentliche Recht ist sogenanntes zwingendes Recht. Dies bedeutet, dass jeder<br />

Bürger gezwungen ist, sich in der Öffentlichkeit daran zu halten. Zu Hause (im Privatbereich)<br />

ist das Öffentliche Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben.<br />

Wenn ein Hotelier von der Stadt ein Grundstück gepachtet hat, so betrifft dies den<br />

Bereich des Privatrechts.<br />

Im Privatrecht wird der Rahmen für Rechtsgeschäfte vorgegeben. Dabei ist es teilweise<br />

möglich, innerhalb dieses Rahmens durch individuelle Vereinbarung von den<br />

gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen.<br />

Zum Öffentlichen Recht zählen unter anderem das Steuerrecht, das Verwaltungsrecht<br />

und das Staatsrecht.<br />

Während die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander unter das Privatrecht<br />

fallen, zählen die rechtlichen Beziehungen von Bürgern zum Staat zum Öffentlichen<br />

Recht.<br />

Da Halter von Kraftfahrzeugen auch privat verpflichtet sind, Kraftfahrzeugsteuer<br />

zu zahlen, betrifft dies den Bereich des Privatrechts.<br />

Wenn der Bürgermeister von Altdorf dem Schulleiter der Berufsschule in Großheim,<br />

privat zum Geburtstag eine Flasche Wein schenkt, so fällt dies in den Bereich des<br />

Privatrechts.<br />

Wenn Frau Roth, Hausfrau, die privat unterwegs ist, eine rote Ampel überfährt und<br />

einen verletzten Passanten am Boden liegen lässt, wird das Öffentliche Recht nicht<br />

davon berührt.<br />

Wenn der Student Klaus in einer öffentlichen Gaststätte seine Rechnung nicht bezahlen<br />

kann, kann ihn der Wirt privatrechtlich belangen.<br />

Wenn Heike nach einem anstrengenden Schultag in der überfüllten Straßenbahn ihren<br />

Sitzplatz nicht einer alten Frau anbietet, so ist dies kein Problem des Privatrechts<br />

oder des Öffentlichen Rechts, sondern des Anstandes und der Höflichkeit.<br />

Sie haben 10 Minuten Zeit<br />

- 8 -<br />

R F<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο<br />

Ο Ο


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Rechtssystems<br />

Worum geht<br />

es?<br />

Worum geht es<br />

nur am Rande?<br />

1. Ansprüche<br />

Inhalte des Faches Wirtschaftsrecht<br />

zwischen Gast – Gastronom, Käufer – Verkäufer, Pächter – Verpächter usw.<br />

________________________________<br />

Beispiele<br />

Anspruch auf _______________________________<br />

Anspruch auf _______________________________<br />

Anspruch auf _______________________________<br />

usw.<br />

2. Vorschriften,<br />

die der Staat dem Gastronomen macht<br />

_________________________________<br />

Beispiele<br />

Sperrstunde<br />

Meldescheine<br />

usw.<br />

Auslegung von Gesetzen<br />

Beweisbarkeit<br />

- 9 -<br />

Sache der Anwälte und Gerichte


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Rechtssystems<br />

Gerichtsorganisation<br />

Ordentliches<br />

Gericht<br />

§ 13 GVG<br />

Alle privatrechtlichen<br />

Streitigkeiten<br />

Strafsachen<br />

Verwaltungsgericht<br />

§ 40 VwGO<br />

Alle öffentlichrechtlichen<br />

Streitigkeiten<br />

Gerichtsorganisation<br />

Finanzgericht<br />

- 10 -<br />

§ 33 FGO<br />

Alle öffentlichrechtlichen<br />

Streitigkeiten<br />

über Steuern<br />

und Abgaben<br />

Gerichtsorganisation (2)<br />

O rdentliche<br />

G erichtsbarkeit<br />

Bu ndesgerich tshof<br />

Oberlandesgerichte<br />

Landgerichte<br />

Amts gerichte<br />

Verwaltungsgerichtsbarkeit<br />

Bundesverw altu<br />

ngsgerichtshof<br />

Landesverwaltu<br />

ngsgerichtshof<br />

Verwaltungsgerichte<br />

Finanzgerichtsbarkeit<br />

Bundesfinanzhof<br />

F in anzgerichte<br />

Arbeitsgericht<br />

§ 2 ArbGG<br />

Streitigkeiten<br />

zwischen<br />

Tarifparteien<br />

Streitigkeiten<br />

zwischen<br />

Arbeitnehmern<br />

und<br />

Arbeitgebern<br />

Arbeitsgerichts<br />

barkeit<br />

Bun desarbeits<br />

gericht<br />

Lan desarbeitsgerichte<br />

Arbeitsgerichte


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Auszug aus dem BGB<br />

- 11 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

§ 133 Auslegung einer Willenserklärung<br />

Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen<br />

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen<br />

Sinne des Ausdrucks zu haften.<br />

§ 157 Auslegung von Verträgen<br />

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<br />

- <strong>12</strong> -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

§ 1 [Rechtsfähigkeit, Beginn bei Geburt]<br />

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.<br />

§ 2 [Beginn der Volljährigkeit]<br />

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres ein. (...)<br />

§ 104 [Geschäftsunfähigkeit]<br />

Geschäftsunfähig ist:<br />

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;<br />

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit<br />

befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.<br />

§ 105 [Nichtigkeitsgründe bei Willenserklärungen]<br />

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.<br />

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit<br />

abgegeben wird.<br />

§ 106 [Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger]<br />

Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist (...) in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.<br />

§ 107 [Einwilligung bei Minderjährigen]<br />

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung<br />

seines gesetzlichen Vertreters.<br />

§ 108 [Wirksamkeit von Verträgen ohne Einwilligung]<br />

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die<br />

Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.<br />

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber<br />

erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der<br />

Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von zwei Wochen nach dem Empfange<br />

der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.<br />

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung<br />

des Vertreters.<br />

§ 109 [Widerrufsrecht des Vertragspartners]<br />

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen<br />

gegenüber erklärt werden.<br />

(2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit<br />

zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das<br />

Fehlen der Einwilligung bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt war.<br />

§ 110 ["Taschengeldparagraf"]<br />

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an<br />

wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zu freier<br />

Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.<br />

§ 111 [Einseitiges Geschäft des Minderjährigen ohne Einwilligung]<br />

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt,<br />

ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber<br />

vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt<br />

und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.<br />

§ 1<strong>12</strong> Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts<br />

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen<br />

Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig,<br />

welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. 2Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung<br />

des Vormundschaftsgerichts bedarf.<br />

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden<br />

§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis<br />

(1) 1Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für<br />

solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />

der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen.<br />

2Ausgenommen sind Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.<br />

(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt werden.<br />

(3) 1Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des<br />

Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. 2Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu<br />

ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.<br />

(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen<br />

derselben Art.<br />

- 13 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Aufbau des BGB<br />

2. Buch<br />

Schuldrecht<br />

§§ 241 – 853<br />

BGB<br />

Regelt die Rechtsbeziehungen<br />

von<br />

Personen<br />

untereinander, die<br />

Begründung von<br />

Verpflichtungen<br />

Systematik des BGB<br />

Bürgerliche Gesetzbücher<br />

1. Buch Allgemeiner Teil, §§ 1 – 240 BGB<br />

3.Buch<br />

Sachenrecht<br />

§§ 854 – <strong>12</strong>96<br />

BGB<br />

Regelt die<br />

Beziehungen von<br />

Personen zu<br />

Sachen<br />

- 14 -<br />

4.Buch<br />

Familienrecht<br />

§§ <strong>12</strong>97– 1921<br />

BGB<br />

Regelt die<br />

Rechtsbeziehungen<br />

die bei<br />

Verwandtschaft,<br />

Eheschließung und<br />

Geburt entstehen<br />

5.Buch<br />

Erbrecht<br />

§§ 1922 –<br />

2385 BGB<br />

Regelt was aus<br />

den Rechtsbeziehungen<br />

eines<br />

Menschen wird,<br />

der durch Tod aus<br />

dem Rechtsleben<br />

ausscheidet


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Geschäftsfähigkeit<br />

Bitte bearbeiten Sie die folgenden Arbeitsaufträge mit einem Partner.<br />

1. Die Tochter von Hotelier Grundmann, Jaqueline (6 Jahre), ist in die<br />

Schule gekommen. Vom Lehrer erhält sie eine Bücherliste, die sie<br />

auf dem Heimweg beim Buchhändler Buchholz abgibt. Dieser leitet<br />

die Bestellung sofort an den Verlag weiter. Grundmann erfährt am<br />

Abend von der Bestellung. Er möchte die Bestellung lieber einem<br />

seiner Stammgäste, dem Buchhändler Berger, zukommen lassen. Am<br />

nächsten Tag teilt er Buchhändler Buchholz telefonisch mit, dass er die von Jaqueline bestellten Bücher<br />

nicht abnehmen werde. Kann Buchhändler Buchholz verlangen, dass die Bücher abgenommen und<br />

bezahlt werden? (§§ 104 u. 105 Abs. 1 BGB)<br />

2. Grundmann überredet einen volltrunkenen Gast, ihm seinen neuen BMW zu verkaufen. Als Gegenleistung<br />

muss der Gast die offene Hotelrechnung inklusive aller Nebenleistungen nicht bezahlen. Um sicher zu<br />

gehen, dass der Gast nicht am nächsten Tag alles wieder vergessen hat, hält Grundmann den Kaufvertrag<br />

auf einem Bierdeckel fest, lässt den Gast unterschreiben und nimmt die Autoschlüssel an sich. Am<br />

Nachmittag des nächsten Tages verlangt der Gast empört seine Schlüssel zurück. Muss Grundmann die<br />

Schlüssel herausgeben? (§ 105 Abs. 2 BGB)<br />

3. Dennis Grundmann (16) möchte sich einen Laptop kaufen. Der Händler Karl Hart erkennt, dass Dennis<br />

minderjährig ist, und gewährt ihm daher auf den eigentlichen Verkaufspreis von 1.000 € einen Sonderrabatt<br />

in Höhe von 250 €. Dennis sagt sofort zu. Er müsse nur noch nach Hause gehen und seine Mutter<br />

fragen, ob sie ihm das Geld für den Laptop gibt.<br />

a. Mutter Grundmann ist sich zunächst nicht sicher, ob das Angebot wirklich gut ist. Sie überlegt<br />

daher erst einmal, ob ihr Sohn überhaupt einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Hat<br />

Dennis mit dem Computerhändler einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen, sodass ihm seine<br />

Mutter das Geld dafür geben muss?<br />

b. Frau Grundmann hat sich davon überzeugt, dass hier ganz offensichtlich ein preisgünstiges<br />

Angebot vorliegt. Sie will am nächsten Tag in das Geschäft zu gehen, um den Laptop abzuholen<br />

und zu bezahlen. Noch am gleichen Abend ruft Händler Hart bei den Grundmanns an und erklärt<br />

gegenüber Frau Grundmann, dass er den Sonderrabatt von 250 € nicht aufrecht erhalten<br />

will. Können die Grundmanns verlangen, dass ihnen der Laptop für 750 € verkauft wird?<br />

(Für a und b: §§ 2; 106; 107; 108 Abs. 1 u. 109 BGB)<br />

4. Ein Aushilfskellner der Grundmanns, Jens Jäger (17), kommt eines Morgens zu Grundmann und sagt:<br />

„Ich halte die Arbeitsbedingungen in Ihrem Hotel nicht mehr aus. Hier ist meine schriftliche Kündigung!“<br />

Ist die Kündigung rechtswirksam? (§ 113 BGB)<br />

5. Beurteilen Sie zum Schluss bitte die folgenden Fälle:<br />

a. Dennis (16) will sich von seinem Taschengeld zwei Brötchen kaufen. Muss er dazu die Einwilligung<br />

seiner Eltern haben? (§ 110 BGB)<br />

b. Zu Weihnachten erhält Dennis von einem entfernten Verwandten 50 € und einen kleinen Hund.<br />

Seine Eltern sind dagegen, dass Dennis diese Geschenke annimmt (§ 107 BGB)<br />

6. Dennis (16) fühlt sich mittlerweile gut zum Thema „Geschäftsfähigkeit“ informiert. Daher geht er mit<br />

seiner Freundin Mareike (17) in ein **Restaurant. Die beiden verzehren zwei Menüs zu je 75 €. Als es<br />

ans Bezahlen geht, sagt Dennis, dass er kein Geld dabei habe und sich zu Hause von seiner Mutter etwas<br />

borgen müsse. Der Restaurantbetreiber lässt Dennis nach Angabe seiner Personalia ziehen. Am<br />

nächsten Tag kommt Mutter Grundmann in das Restaurant, beruft sich auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />

von Dennis und will die 150 € Zeche ihres Sohnes vom Vorabend nicht bezahlen. Wie ist die<br />

Rechtslage?<br />

Sie haben 30 Minuten Zeit<br />

- 15 -<br />

Tipp: Markieren Sie gelesene<br />

Paragrafen in ihrem BGB und<br />

schreiben Sie ggf. Verweise zu<br />

anderen Paragrafen an den Rand.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

- 16 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

- 17 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Mängel bei Willenserklärungen<br />

Nichtigkeit Anfechtbarkeit<br />

= WE ist von Anfang an unwirksam<br />

Geschäftsunfähigkeit<br />

(§ 105 BGB)<br />

Scheingeschäft<br />

(§ 117 BGB)<br />

Scherzgeschäft<br />

(§ 118 BGB)<br />

Formfehler<br />

(§ <strong>12</strong>5 BGB)<br />

Verstoß gegen<br />

ein gesetzliches Verbot<br />

(§ 134 BGB)<br />

Verstoß gegen die guten Sitten,<br />

insb. Wucher<br />

(§ 138 BGB)<br />

- 18 -<br />

= WE ist zunächst wirksam, aber<br />

nach erfolgreicher Anfechtung ungültig<br />

Inhaltsirrtum<br />

(§ 119 Abs. 1 BGB)<br />

Erklärungsirrtum<br />

(§ 119 Abs. 1 BGB)<br />

Eigenschaftsirrtum<br />

(§ 119 Abs. 2 BGB)<br />

Falsche Übermittlung<br />

(§ <strong>12</strong>0 BGB)<br />

Arglistige Täuschung<br />

(§ <strong>12</strong>3 BGB)<br />

Widerrechtliche Drohung<br />

(§ <strong>12</strong>3 BGB)


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Formvorschriften<br />

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen mithilfe des Textes. Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />

1. Muss ein Kaufvertrag über ein Auto schriftlich abgeschlossen werden, damit er gültig ist?<br />

2. Welche der beiden folgenden Sätze ist richtig?<br />

a. Das BGB schreibt Schriftform für alle wichtigen Verträge des täglichen Lebens vor.<br />

b. Das BGB schreibt Schriftform nur für einige Ausnahmefälle vor.<br />

3. Verträge können grundsätzlich __________________________ abgeschlossen werden,<br />

__________________________ sind die Ausnahme.<br />

Vom Aufstehen bis zum Zubettgehen sind unsere Tage ausgefüllt mit Verhandlungen und Vereinbarungen aller<br />

Art – mit der Familie (besonders mit Kindern), Freunden, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Arbeitgebern, Angestellten,<br />

Verkäufern und (vor allem) mit unseren Widersachern. Keine Beziehung aus dem persönlichen oder<br />

beruflichen Bereich bleibt davon ausgespart. Von der hohen Politik bis zum Bolzplatz werden in unserem Land<br />

und auf der ganzen Welt fortwährend Rechte und Verantwortlichkeiten zwischen den unterschiedlichsten Parteien<br />

über unzählbare Zielrichtungen ausgehandelt.<br />

Wir nehmen an solchen Verhandlungen über ein gegenseitiges Geben und Nehmen teil, um etwas zu bekommen,<br />

was wir haben wollen. Verhandlungen sind aber selten ein Nullsummenspiel - oder um es in den Worten der<br />

Rolling Stones zu sagen: „You can’t always get what you want.“. Daher verfolgen wir immer zwei Ziele, wenn<br />

wir Verträge mit anderen schließen: Wir wollen das Maximum für uns herausbekommen und das, was wir im<br />

Gegenzug hergeben müssen, so klein wie möglich halten.<br />

Nun sind aber nicht alle Vereinbarungen bindende Verträge, die auf dem Rechtsweg durchsetzbar sind. Es fragt<br />

sich, ob es dazu immer notwendig ist, jede Vereinbarung aufzuschreiben und auf der gestrichelten Linie zu unterschreiben.<br />

Die Antwort ist nein – oder besser: nicht notwendigerweise. Von einigen Ausnahmen abgesehen,<br />

in denen das Gesetz ausdrücklich eine Schriftform (z. B. länger als ein Jahr befristete Mietverträge) oder<br />

sogar die notarielle Beurkundung vorschreibt (z. B. Kaufverträge über Immobilien), kann man rechtlich<br />

bindende Verträge nicht auf solche Vereinbarungen reduzieren, die in einem Schriftstück niedergelegt<br />

sind. Sobald eine Abrede einige bestimmte Elemente aufweist (Vertragsgegenstand und Gegenleistung,<br />

Angebot und Annahme, Geschäftsfähigkeit und rechtliches Erklärungsbewusstsein der Parteien), ist auch<br />

eine mündliche Vereinbarung bereits rechtlich bindend und wird zu dem, was man herkömmlich als<br />

„Vertrag“ bezeichnet.<br />

Verträge sind rechtlich durchsetzbare Vereinbarung zwischen zwei geschäftsfähigen Personen. Das bedeutet,<br />

dass die Personen grundsätzlich volljährig und bei lichtem Verstand sein müssen. Und jede Partei verspricht,<br />

etwas von Wert zu leisten, z.B. Geld im Austausch für Waren und Dienstleistungen.<br />

Natürlich hat man bei mündlichen Verträgen ein Beweisproblem, wenn etwas nicht läuft, wie sich die Parteien<br />

dies vorgestellt haben oder wenn eine Partei die versprochene Leistung nicht erbringt.<br />

Seien Sie deshalb umsichtig - insbesondere bei wichtigen Verträgen, die Sie auch gerichtlich durchsetzen würden,<br />

wenn die andere Seite vertragsbrüchig wäre. Es ist immer zu empfehlen geschäftliche Vereinbarungen<br />

schriftlich festzuhalten, weil ein gut abgefasstes Schriftstück, welches von allen Beteiligten unterschrieben wurde,<br />

ein klarer Beleg für die getroffenen Absprachen ist. Auf diese Weise kann es dazu beitragen Missverständnisse<br />

zu verhindern, für die letztlich keiner die Schuld trägt. Der fahrlässige Verzicht auf die schriftliche Fixierung<br />

des Vereinbarten ist dagegen der Stoff, aus dem langwierige Prozesse, ruinierte Beziehungen und saftige<br />

Anwaltskosten gemacht sind. Dabei muss nicht immer böser Wille im Spiel sein: Es ist immer wieder erstaunlich<br />

anzusehen, wie unscharf und verschwommen die Erinnerungen sind, wenn eine Abmachung nicht funktioniert<br />

und ein Missverständnis entsteht oder wenn eine Seite sogar das Gefühl bekommt, nicht das Vereinbarte<br />

bekommen zu haben. Das gilt insbesondere, wenn es bei dem Geschäft um einzigartige und wertvolle künstlerische<br />

oder literarische Werke und Dienstleistungen geht.<br />

Auch wenn Sie kein formelles und mit Rechtssprache vollgepfropftes Schriftstück aufsetzen, sollten Sie auf<br />

jeden Fall in einem Bestätigungsschreiben oder E-Mail klarstellen, worin nach Ihrer Sicht die Abmachung besteht.<br />

Dann können Sie sich später wenigstens daran erinnern, wie Sie seinerzeit die Vereinbarung über Ihre<br />

Rechte und Pflichten sowie der anderen Partei verstanden haben. Außerdem geben Sie der anderen Seite die<br />

Möglichkeit zu erwidern und Unklarheiten aus ihrer Sicht zu beseitigen, wenn es einen Dissens gibt. Schließlich<br />

können Sie auf diese Weise anderweitige vertragliche Vereinbarungen nachweisen für den Fall, dass die andere<br />

Seite von Ihnen später verlangt ein von ihm vorgefertigtes Klauselwerk, z.B. AGBs zu akzeptieren.<br />

- 19 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

- 20 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Zivilrechts<br />

Lesen Sie bitte die folgenden Paragrafen und entscheiden Sie, welche Formvorschrift<br />

für das jeweilige RG besteht.<br />

§§ 77 , 311 b , 492 , 550, 568, 623, 766, 925, 1410, 2247 BGB<br />

Sie haben 15 Minuten Zeit<br />

Weitere Formvorschriften<br />

Textform § <strong>12</strong>6 b BGB „Abgeschwächte“ Schriftform<br />

Auch ohne Unterschrift gültig (z. B. per Email, Fax)<br />

I. d. Praxis v. a. bei Widerrufserklärungen<br />

Elektronische Form § <strong>12</strong>6 a BGB Ersetzt Schriftform<br />

Mit „digitalisierter“ Unterschrift<br />

(technisch aufwändiges Verfahren)<br />

Spielt i. d. Praxis so gut wie keine Rolle<br />

Vereinbarte Form § <strong>12</strong>7 BGB Vertraglich vereinbarte Formvorschrift<br />

Widerrufsbelehrung (vgl. § 355 BGB)<br />

z. B. „Kündigung muss schriftlich erfolgen“<br />

Muss eingehalten werden<br />

Sie können Ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B.<br />

Brief, Fax, Email) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen, es sei denn , Sie haben in Ausübung<br />

Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt (Bestellung durch Unternehmer).<br />

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer ausführlichen Belehrung in Textform.<br />

Zur Wahrung der Frist genügt die rechzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf<br />

ist zu richten an: Vomwerk Elektrowerke GmbH, Müllerweg 27, 42570 Wipperfürth.<br />

- 21 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Schuldner und Gläubiger<br />

Vertrag<br />

= Schuldverhältnis, in dem mind. 2 Personen gegeneinander zur Leistung verpflichtet sind<br />

Gläubiger<br />

§ 241 Abs. 1 BGB<br />

fordert Leistung von<br />

hat ___________ gegen<br />

<br />

Beispiel: Kaufvertrag (§ 433 BGB)<br />

- 22 -<br />

Schuldner<br />

Verkäufer Käufer<br />

und<br />

gleichzeitig<br />

Anspruch auf<br />

____________________<br />

Anspruch auf<br />

____________________<br />

und<br />

gleichzeitig<br />

Anspruch<br />

= Recht des Gläubigers, vom Schuldner ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB)


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Kaufvertrag<br />

(§§ 433-479 BGB)<br />

Systematik des 2. Buches des BGB<br />

Das Schuldrecht bzw. Vertragsrecht (2. Buch des BGB)<br />

Inhalt<br />

Gesetzliche Regelungen zu Schuldverhältnissen<br />

Aufbau<br />

Allgemeines Schuldrecht (= Grundlagen für alle Vertragsarten)<br />

Abschnitte 1-7<br />

(§§ 241 – 432 BGB)<br />

Mietvertrag<br />

(§§ 535-580a BGB)<br />

- 23 -<br />

Pachtvertrag<br />

(§§ 581-597 BGB)<br />

Besonderes Schuldrecht (= einzelne Vertragsarten)<br />

Abschnitt 8<br />

(§§ 433 – 853 BGB)<br />

Achtung<br />

(In weiten Teilen) nachgiebiges Recht<br />

Vertragliche Regelung hat Vorrang vor gesetzlicher Vorschrift<br />

„Erlaubt ist alles, was nicht verboten ist“<br />

Usw.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsarten<br />

Bitte ordnen Sie die unten stehenden Beispiele den Vertragsarten zu und tragen Sie die Paragrafen<br />

ein, in denen Regelungen zu der jeweiligen Vertragsart zu finden sind.<br />

Nr. Vertragsart §§ BGB Vertragsgegenstand<br />

Kaufvertrag<br />

Darlehensvertrag <br />

Schenkungsvertrag<br />

Mietvertrag<br />

Pachtvertrag<br />

Entgeltliche Übereignung des Eigentums (rechtliche Verfügungsgewalt)<br />

und des Besitzes (tatsächliche Verfügungsgewalt) von Rechtsobjekten.<br />

Entgeltliche (oder unentgeltliche) Überlassung von Geld.<br />

Bereicherung des Beschenkten ohne Gegenleistung.<br />

Entgeltliche Überlassung von Sachen zum Gebrauch (und möglicherweise<br />

Gewinnerzielung)<br />

Entgeltliche Überlassung von Sachen und Rechten zum Gebrauch und<br />

Gewinnerzielung<br />

Leihvertrag Unentgeltliche Überlassung von einer Sache<br />

Dienstvertrag<br />

Werkvertrag<br />

Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Geschuldet<br />

wird vom Ausführenden nur die Tätigkeit selbst, nicht die erfolgreiche<br />

Tätigkeit.<br />

Entgeltliche Erbringung einer Arbeit oder Dienstleistung. Der Ausführende<br />

schuldet den Erfolg bzw. das Ergebnis der Tätigkeit, nicht die<br />

Tätigkeit selbst.<br />

Reisevertrag Entgeltliche Erbringung einer „Gesamtheit von Reiseleistungen“.<br />

1<br />

Oma Grundmann schenkt Jaqueline<br />

10 €.<br />

4<br />

Werner und Ingrid wollen endlich mal<br />

wieder Urlaub machen. Sie schließen<br />

in einem Reisebüro einen Vertrag über<br />

eine Pauschalreise ab.<br />

7<br />

Grundmann vereinbart mit der Brauerei,<br />

dass ihm eine nicht zum Pachtinventar<br />

gehörende Kaffeemaschine für<br />

den Zeitraum der Pacht unentgeltlich<br />

überlassen wird.<br />

Zusatzaufgabe<br />

2<br />

Grundmann benötigt einen Kleintransporter.<br />

Er sagt: „Der Autoverleih um<br />

die Ecke ist recht günstig.“ Für<br />

110,00 EUR sucht er sich einen schicken<br />

Sprinter für einen Tag aus.<br />

5<br />

Um den Kauf eines neuen Mercedes C-<br />

Coupes zu finanzieren, borgt sich<br />

Herr Mendosa von einer Bank 5.000 €.<br />

Die Bank verlangt dafür 8,5 % Zinsen.<br />

8<br />

Grundmann stellt stundenweise einen<br />

Studenten ein, der interessierten<br />

Gästen Sehenswürdigkeiten der Stadt<br />

Münster zeigt.<br />

- 24 -<br />

3<br />

Grundmann vereinbart mit einer Brauerei,<br />

dass er die Räume einer Gastwirtschaft<br />

mit Inventar gegen Entgelt<br />

nutzen und den erzielten Ertrag behalten<br />

kann.<br />

6<br />

Hans-Jochen nimmt sich beim Vorbeigehen<br />

am Kiosk die Zeitung mit. Er legt<br />

dafür nur einen Euro hin und geht einfach<br />

weiter.<br />

9<br />

Mendosa bringt sein C-Coupé in die<br />

Werkstatt. Die Ölpumpe soll erneuert<br />

werden.<br />

Weder der Bewirtungsvertrag noch der Beherbergungsvertrag (wie z. B. auch der Veranstaltungsvertrag<br />

oder der Leasingvertrag) sind im BGB explizit geregelt. Dennoch finden diese Vertragsarten ihre rechtliche<br />

Basis im BGB, indem auf eine (oder mehrere) der o. a. Vertragsarten zurückgegriffen wird.<br />

1. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Beherbergungsvertrag?<br />

2. Welche Vertragsart bildet die Basis für den Bewirtungsvertrag?<br />

Sie haben 15 Minuten Zeit.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

M A X I G A S T R O A G<br />

Maxi Gastro AG ⋅ Aachener Str. 31 ⋅ 50853 Köln<br />

Hotel Münsterhof GmbH<br />

Herrn Werner Grundmann<br />

Bahnhofstr. 18<br />

48143 Münster<br />

Angebot (Beispiel)<br />

Angebot 0737 / Ihre Anfrage vom 15.05.07<br />

Sehr geehrter Herr Grundmann,<br />

vielen Dank für Ihre Anfrage während des Besuches unserer Ausstellungsküche.<br />

Hier ist unser Angebot:<br />

- 25 -<br />

Maxi Gastro AG<br />

Aachener Straße 31<br />

50853 Köln<br />

Telefon +49-221-543-2525<br />

Telefax +49-221-543-2531<br />

Ihr Zeichen Anfrage vom 15.05.07<br />

Unser Zeichen PL/0737<br />

Name Philip Leisten<br />

Durchwahl -1517<br />

E-Mail p.leisten@maxigastro.de<br />

Datum 20.05.07<br />

Pos. Artikelnr. Bezeichnung Menge Preis<br />

1 ---<br />

Elektroherd, Hersteller Micros, Modell „Evulozione“<br />

mit Elektro-Multifunktionsbackofen 3,11 kW<br />

runde Kochplatten 4 x 2 kW<br />

Thermostatische Regelung<br />

Temperaturbereich: 100 °C – 300 °C<br />

Anschlusswert: 400V 11,5KW<br />

Abmessung: 800x650x870mm<br />

Ausstellungsstück aus unserer Küchenausstellung,<br />

gekauft wie gesehen<br />

1 Stück<br />

1.500,- €<br />

inkl. Verpackung<br />

und<br />

Montage<br />

2 --- Verpackung --- s. o.<br />

3 --- Montage in Ihren Räumen --- s. o.<br />

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten.<br />

Die Montage erfolgt spätestens zwanzig Tage nach Auftragserteilung.<br />

Wir gewähren unseren Kunden ein Zahlungsziel von zwei Monaten nach Rechnungseingang.<br />

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Köln. Die Übernahme der Versandkosten richtet<br />

sich nach den gesetzlichen Regelungen.<br />

Dieses Angebot erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Maxi Gastro AG<br />

i. A. P. Leisten<br />

Philip Leisten


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsinhalte: Leistungspflichten<br />

Aus einem Vertrag ergeben sich verschiedene Pflichten, die die einzelnen Vertragspartner zu<br />

beachten haben, sogenannte Leistungspflichten. Aus jeder Leistungspflicht eines Schuldners<br />

resultiert ein Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht durch den Gläubiger.<br />

Man unterscheidet die Hauptleistungspflicht und Nebenleistungspflichten:<br />

Die Hauptleistungspflicht ist die Leistungspflicht, an deren Erfüllung der Gläubiger das größte<br />

Interesse hat (z. B. bei einem Kaufvertrag die Zahlung des Kaufpreises).<br />

Nebenleistungspflichten sind alle anderen Pflichten, die sich aus der Vorbereitung, Durchführung<br />

und Sicherung der Hauptleistung ergeben.<br />

Leistungspflichten können verschiedene Ursachen haben:<br />

1. Leistungspflichten, die sich aus einer vertragliche Vereinbarung ergeben:<br />

Leistungspflichten können individuell verhandelt und vertraglich festgehalten werden.<br />

2. Leistungspflichten, die sich aus den Regelungen des BGB ergeben:<br />

Bei Verträgen ergeben sich Leistungspflichten aus dem Vertragsrecht (z. B. für den Kaufvertrag<br />

die Vorschriften aus §§ 433 – 479 BGB). Viele der dort zu findenden Regelungen<br />

greifen erst dann, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde (nachgiebige Regelungen).<br />

Für alle Verträge ergeben sich weitere Leistungspflichten aus §§ 241 Abs. 2 u. 242 BGB:<br />

§ 241 Abs. 2 BGB: Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Eigentum und die Gesundheit<br />

des Vertragspartners. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein Autoverkäufer den Käufer<br />

über Unfallschäden informieren muss.<br />

§ 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben. Die Vertragspartner sollen sich ehrlich,<br />

aufrichtig, rücksichtsvoll, zuverlässig und korrekt zueinander verhalten.<br />

Achtung:<br />

Werden Leistungspflichten durch den Schuldner nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllt<br />

und entsteht dem Gläubiger dadurch ein Schaden,<br />

hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB.<br />

Bitte lesen Sie den Text und beantworten die folgenden Fragen in Gruppen von<br />

4-5 Personen.<br />

1. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich konkret für Grundmann und die<br />

Maxi Gastro AG, wenn Grundmann das Angebot (Abschnitt 3.4) annimmt?<br />

2. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Beherbergungsvertrag<br />

für den Hotelier und den Gast?<br />

3. Welche Haupt- und Nebenleistungspflichten ergeben sich bei einem typischen Bewirtungsvertrag<br />

für den Gastwirt und den Gast?<br />

4. Bestimmen Sie einen Gruppensprecher, der Ihre Ergebnisse vorstellt.<br />

Überlegen Sie insbesondere, welche Leistungspflichten sich konkret für den jeweiligen Vertrag<br />

aus den §§241 II u. 242 BGB ergeben.<br />

Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />

- 26 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag<br />

zwischen Hotel Münsterhof GmbH und Maxi Gastro AG<br />

Verkäufer (Maxi Gastro AG) Käufer (Hotel Münsterhof GmbH)<br />

Leistungspflichten Beherbergungsvertrag<br />

Hotelier Gast<br />

Leistungspflichten Bewirtungsvertrag<br />

Gastwirt Gast<br />

- 27 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsinhalte: Leistungsgegenstand<br />

Das BGB unterscheidet hinsichtlich des Leistungsgegenstandes Stückschuld und Gattungsschuld.<br />

Gattungsschuld: Der Leistungsgegenstand ist ersetzbar, d. h. er wird nach allgemeinen<br />

Merkmalen bestimmt (z. B. Sorten, Typen, Maße, Gewichte) und kann bei Untergang wiederbeschafft<br />

werden. Hier gilt, dass der Schuldner die Sache in „mittlerer Art und Güte“ leisten<br />

muss, wenn nichts Näheres bestimmt ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Wenn die Sache zerstört<br />

wird, wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er hat bereits<br />

alles Erforderliche zur Leistung getan (also die Leistungspflicht erfüllt,<br />

§ 243 Abs. 2 BGB).<br />

Stückschuld: Der Leistungsgegenstand ist nicht ersetzbar, d. h. er existiert nur einmal. Dies<br />

ist z. B. bei Unikaten oder gebrauchten Sachen der Fall. Hier wird der Schuldner bei Zerstörung<br />

der Sache von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er war an der Zerstörung<br />

vorsätzlich oder fahrlässig beteiligt (§§ 275 Abs. 1 u. 276 BGB)<br />

In nahezu jedem Vertrag ist Geld einer der Leistungsgegenstände. Bei Geldschulden sind folgende<br />

Regelungen des BGB relevant:<br />

Der Schuldner muss sofort zahlen und ist nicht zu Ratenzahlungen berechtigt, es sei denn,<br />

es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart (§§ 266 u. 271 BGB).<br />

Geldschulden können in Deutschland generell in € gezahlt werden, es sei denn, Zahlung in<br />

einer anderen Währung wurde ausdrücklich vereinbart (§ 244 BGB)<br />

Zinssätze, die als Basis für die Verzinsung von Geldschulden dienen<br />

o Gesetzlicher Zinssatz: 4 % (§ 246 BGB)<br />

o Basiszinssatz der EZB: Schwankt zwischen ca. 1 und 4 %. Wird jeweils am 01.01 und<br />

am 01.07 eines jeden Jahres von der EZB bekannt gegeben (§ 247 BGB)<br />

Besonders beim Kauf- und Werkvertrag haben sich bzgl. der Zahlungsbedingungen in der Praxis<br />

folgende Formulierungen durchgesetzt:<br />

Zielzahlung, Kreditkauf, Zahlung auf Ziel, Zahlung X Tage netto: Die Zahlung muss nicht sofort,<br />

sondern innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgen.<br />

Skonto, Barzahlungsrabatt: Erfolgt nur in Verbindung mit einer Zielzahlung Der Schuldner<br />

erhält einen Preisnachlass, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Die Skontofrist<br />

ist natürlich kürzer als das Zahlungsziel.<br />

Zahlung auf Kommission: Der Schuldner muss die Ware erst bezahlen, wenn er sie weiterverkauft<br />

hat.<br />

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Handelt es sich bei dem angebotenen Herd (Abschnitt 3.4) um eine Stück- oder eine Gattungsschuld?<br />

2. Wie ist die Rechtslage, wenn vor Lieferung die Lagerhalle, in der der Herd gelagert wird, unverschuldet<br />

von der Maxi Gastro AG abbrennt?<br />

3. Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich nicht um einen gebrauchten, sondern einen fabrikneuen Herd<br />

handeln würde?<br />

4. Warum spricht man bei der Ausnutzung eines Zahlungsziels auch vom „Lieferantenkredit“?<br />

Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />

- 28 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsinhalte: Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistung zu erbringen hat. Er ist v. a. bedeutsam<br />

für die Frage, wer die Transportkosten zu tragen hat, wer das Transportrisiko trägt (also wer die Kosten<br />

tragen muss, falls die Sache während des Transports beschädigt oder vernichtet wird) und wo der Gerichtsstand<br />

für eventuelle Streitigkeiten ist. Die gesetzlichen Regelungen zum Erfüllungsort (und auch zum<br />

Gerichtsstand) sind nachgiebiges Recht, d. h. sie sind vertraglich abänderbar.<br />

Warenschulden (Lieferbedingungen): Es gilt der Grundsatz „Warenschulden sind Holschulden“. Erfüllungsort<br />

für Warenschulden ist der Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners, im Falle eines Kaufvertrags<br />

also der Sitz des Verkäufers (§ 269 BGB). Der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn<br />

er die Sachen bereitstellt und den Käufer darüber informiert. Das hat zur Folge, dass der Käufer die<br />

Versandkosten zahlen muss und das Transportrisiko trägt (§§ 446 – 448 BGB). Die Übernahme des<br />

Transportrisikos gilt allerdings nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf, also wenn der Verkäufer Unternehmer<br />

und der Käufer Verbraucher ist (§ 474 BGB).<br />

Geldschulden: Bei Geldschulden gilt der Grundsatz „Geldschulden sind Schickschulden“. Der Erfüllungsort<br />

ist auch hier der Sitz des Schuldners, also im Falle eines Kaufvertrags der Sitz des Käufers<br />

(§ 269 BGB). Allerdings hat der Käufer auf seine Gefahr und seine Kosten das Geld dem Verkäufer zu<br />

übermitteln (§ 270 Abs. 1 u. 2 BGB). Die Leistungspflicht gilt bei einer Überweisung erst dann als erfüllt,<br />

wenn das Geld auf dem Konto des Verkäufers gebucht ist.<br />

Zur vertraglichen Vereinbarung über die Lieferbedingungen gibt es Standardklauseln, sogenannte Incoterms.<br />

Hier die wichtigsten für den innereuropäischen Geschäftsverkehr:<br />

Kürzel Englisch Deutsch<br />

Gefahrenübergang<br />

auf den Käufer<br />

- 29 -<br />

Wer trägt die<br />

Transportkosten?<br />

EXW Ex Work ab Werk Sitz des Verkäufers Käufer<br />

FCA Free Carrier<br />

DDP<br />

Delivery Duty<br />

Paid<br />

Rollgeld<br />

A<br />

frei<br />

Frachtführer<br />

Versandverpackung<br />

Ort der Übergabe<br />

an den Spediteur<br />

Käufer<br />

(ab Übergabe an Spediteur)<br />

frei Haus Sitz des Käufers Verkäufer<br />

Verladekosten<br />

Zoll<br />

(Ausfuhr)<br />

Frachtkosten <br />

Abladekosten<br />

Zoll<br />

(Einfuhr)<br />

Rollgeld<br />

B<br />

Regelung<br />

BGB<br />

V K K K K K K K<br />

EXW K K K K K K K K<br />

FCA V K K K K K K K<br />

DDP V V V V V V V V<br />

Rollgeld A: Kosten bis zur Annahmestelle des Frachtführers<br />

Rollgeld B: Kosten ab Abgabestelle des Frachtführers<br />

Gerichtstand<br />

Die Regelungen über den Gerichtsstand entscheiden die Frage, welches Gericht im Falle eines Streites<br />

örtlich zuständig ist (für die sachliche Zuständigkeit s. o.). Generell gilt, dass an dem Erfüllungsort der<br />

Leistung, über die gestritten wird, verhandelt wird. Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, werden<br />

Streitigkeiten über Warenschulden am Sitz des Verkäufers, Streitigkeiten über Geldschulden am Sitz des<br />

Käufers durchgeführt (§ 29 ZPO). Es gibt allerdings Ausnahmen, beispielsweise wird bei Streitigkeiten aus<br />

einem Miet- oder Pachtvertrag dort verhandelt, wo die gemieteten bzw. gepachteten Räume sind<br />

(§ 29a ZPO).<br />

Bitte beantworten Sie die folgende Frage mit einem Partner. Sie haben 5 Minuten Zeit.<br />

Sind die Vereinbarungen des Angebots von der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) zu 1. Erfüllungsort der Warenschuld,<br />

2. Erfüllungsort der Geldschuld und 3. Gerichtsstand vorteilhaft oder nachteilig für Grundmann?


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Leistungszeit<br />

Vertragsinhalte: Leistungszeit und –fristen<br />

Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner sofort zur Leistung verpflichtet ist, wenn vertraglich<br />

nichts anderes bestimmt ist. Ist eine bestimmte Leistungszeit vertraglich bestimmt, kann der<br />

Schuldner die Leistung vor dem vereinbarten Zeitpunkt erbringen, der Gläubiger sie aber nicht<br />

vorher verlangen (§ 271 BGB).<br />

Regelungen zu Fristen<br />

Mit Frist bezeichnet man einen fest abgegrenzten Zeitraum (z. B. „innerhalb von 10 Tagen“ oder<br />

„innerhalb von 2 Wochen“) im Gegensatz zum Termin, der einen Zeitpunkt angibt (z. B. „am<br />

31.<strong>12</strong>.xx“). Läuft eine Frist oder ein Termin ab, befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung<br />

im Verzug, was verschiedene rechtliche Konsequenzen hat.<br />

Bei Terminen ist die gesetzliche Regelung einfach: Der Schuldner befindet sich im Verzug, sobald<br />

der Tag abgelaufen ist, der als Termin bestimmt ist (z. B. „Lieferung am 03.01.xx“ Verzug<br />

ab 03.01.xx 24.00 Uhr).<br />

Bei Fristen sind die gesetzlichen Regelungen schon etwas komplizierter. Bei Fristbeginn werden<br />

Samstage, Sonn- und Feiertage mitberechnet. Das Fristende ist der Ablauf des letzen Tages der<br />

Frist um 24.00 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder<br />

Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag um 24.00 Uhr (§ 193 BGB).<br />

Hinsichtlich der Fristlaufzeit lassen sich 3 Möglichkeiten unterscheiden: Die Frist ist entweder<br />

nach Tagen, nach Wochen, oder nach Monaten bestimmt.<br />

Nach Tagen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 3 Tagen):<br />

Der erste Tag wird grundsätzlich nicht mitgerechnet (§ 188 Abs. 1 BGB).<br />

Nach Wochen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 2 Wochen“)<br />

Wochenfristen enden am gleichen Tag der folgenden Wochen, es sei denn, dieser Tag ist ein<br />

Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.).<br />

- 30 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Nach Monaten bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 1 Monat“)<br />

Monatsfristen enden mit dem gleichen Datum des folgenden Monats um 24.00 Uhr, es sei denn,<br />

dieser Tag ist ein Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.).<br />

Fehlt bei einer Monatsfrist im letzten Monat der entsprechende Tag, endet die Frist am letzen<br />

Tag des Monats um 24.00 Uhr (§ 188 Abs. 3 BGB)<br />

Ausnahme bei allen Fristen: Der erste Tag ist maßgeblich<br />

Ist der erste Tag einer Frist maßgeblich, da etwa die Leistung schon an diesem Tag erfolgt (z. B.<br />

„Mietvertrag ab 03.06.xx für 1 Woche“, „Arbeitsvertrag ab 03.06.xx für 1 Woche“), so endet<br />

die Frist immer einen Tag früher als bei den bisher genannten Beispielen.<br />

- 31 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Entscheiden Sie, wann die Fristen in den folgenden Fällen enden:<br />

1. Montagefrist des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Auftragserteilung am<br />

21.05.07.<br />

2. Zahlungsziel des Angebots der Maxi Gastro AG (Abschnitt 3.4) bei Rechnungseingang<br />

22.05.07.<br />

3. Grundmann erhält am 29.05.07 eine Rechnung mit der Angabe „3 % Skonto bei Zahlung innerhalb<br />

von 7 Tagen“.<br />

4. Grundmann erhält am 29.05.07 eine weitere Rechnung mit der Angabe „2 % Skonto bei Zahlung<br />

innerhalb von 1 Woche“.<br />

5. Grundmann mietet ein Auto „ab dem 04.06.07, für 3 Tage“.<br />

6. Grundmann erhält am 26.04.07 eine Rechnung mit der Angabe „Zahlungsziel 1 Monat“.<br />

7. Grundmann erhält am 29.01.07 eine Rechnung mit der Angabe „Zahlungsziel 1 Monat“.<br />

8. Ingrid Grundmann schließt am 14.05.07 in der Fußgängerzone einen Handyvertrag ab, nachdem<br />

sie überraschend von zwei Mitarbeitern des Netzproviders angesprochen wurde. Sie hat<br />

den schriftlichen Vertrag an Ort und Stelle unterschrieben und hat außerdem eine auf dem<br />

Vertrag befindliche Widerrufserklärung unterzeichnet. Kann sie den Vertrag widerrufen und<br />

wenn ja, wie lange? (Lesen Sie zur Lösung die §§ 3<strong>12</strong> Abs. 1 S. 1; 355 Abs. 1 S. 2 u.<br />

355 Abs. 2 S. 1 BGB).<br />

Sie haben 20 Minuten Zeit<br />

Kalender 2007<br />

Januar 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

1 1 2 3 4 5 6 7<br />

2 8 9 10 11 <strong>12</strong> 13 14<br />

3 15 16 17 18 19 20 21<br />

4 22 23 24 25 26 27 28<br />

5 29 30 31<br />

April 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

13 1<br />

14 2 3 4 5 6 7 8<br />

15 9 10 11 <strong>12</strong> 13 14 15<br />

16 16 17 18 19 20 21 22<br />

17 23 24 25 26 27 28 29<br />

18 30<br />

Hinweis: Der 20. Juli 2007 ist ein Freitag<br />

Februar 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

5 1 2 3 4<br />

6 5 6 7 8 9 10 11<br />

7 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17 18<br />

8 19 20 21 22 23 24 25<br />

9 26 27 28<br />

Mai 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

18 1 2 3 4 5 6<br />

19 7 8 9 10 11 <strong>12</strong> 13<br />

20 14 15 16 17 18 19 20<br />

21 21 22 23 24 25 26 27<br />

22 28 29 30 31<br />

- 32 -<br />

März 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

9 1 2 3 4<br />

10 5 6 7 8 9 10 11<br />

11 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17 18<br />

<strong>12</strong> 19 20 21 22 23 24 25<br />

13 26 27 28 29 30 31<br />

Juni 2007<br />

KW MO DI MI DO FR SA SO<br />

22 1 2 3<br />

23 4 5 6 7 8 9 10<br />

24 11 <strong>12</strong> 13 14 15 16 17<br />

25 18 19 20 21 22 23 24<br />

26 25 26 27 28 29 30<br />

01.01 Neujahr, 06.04 Karfreitag, 09.04 Ostermontag, 01.05. Maifeiertag, 17.05. Christi Himmelfahrt, 28.05.<br />

Pfingstmontag


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

- 33 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

- 34 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsschluss: Anpreisung und Angebot<br />

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag<br />

Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2<br />

<br />

______________________ + ______________________<br />

Voraussetzungen für ein Angebot<br />

An eine bestimmte Person gerichtet<br />

So konkret, dass der Annehmende nur noch „Ja“ zu sagen braucht<br />

Rechtswirksamkeit Unverbindlich<br />

Adressaten Allgemeinheit<br />

Beispiele<br />

Anpreisung und Angebot<br />

Anpreisung Angebot<br />

- 35 -<br />

Grundsätzlich verbindlich<br />

(Einschränkungen der Verbindlichkeit<br />

durch sog.<br />

Freizeichnungsklauseln möglich)<br />

Eine bestimmte natürliche<br />

oder juristische Person<br />

Mündliches Angebot<br />

Schriftliches Angebot


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Fall 1<br />

Vertragsschluss: Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft<br />

Werner Grundmann liest in der Bild am Sonntag eine Anzeige über ein neuartiges Wellnessprodukt,<br />

die sogenannte „Karma-Lotion“. Hersteller ist die SIMONA AG in Neuss. Grundmann ist<br />

sehr interessiert an dem Produkt, er möchte es in großem Stil beschaffen, um es gewinnbringend<br />

im Wellnessbereich des Hotels Münsterhof an seine Gäste weiter zu verkaufen.<br />

Fall 2<br />

Die „Karma-Lotion“ ist der Renner. Grundmann will zu gleichen Konditionen nachbestellen.<br />

Fall 3<br />

Ein Gast kommt in das Hotelrestaurant des Hotels Münsterhof und möchte ein Menü bestellen.<br />

Fall 4<br />

Ein Gast reserviert im Hotelrestaurant Münsterhof telefonisch einen Tisch für den Abend.<br />

Fall 5<br />

Ein Gast reserviert telefonisch im Hotelrestaurant Münsterhof ein in der lokalen Tageszeitung<br />

angegebenes und genau umschriebenes Silvestermenü.<br />

Fall 6<br />

Ein Gast nimmt eine Zimmerbuchung im Hotel Münsterhof vor.<br />

Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag<br />

Willenserklärung 1 + Willenserklärung 2<br />

<br />

Antrag (Angebot) + Annahme<br />

Voraussetzungen für ein Angebot<br />

An eine bestimmte Person gerichtet<br />

So konkret, dass der Annehmende nur noch „Ja“ zu sagen braucht<br />

- 36 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsschluss: Bindung und Annahme eines Angebotes<br />

Bindung an ein Angebot<br />

Annahme eines Angebots<br />

- 37 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Kaufvertragsarten<br />

- 38 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Grundmann hat zwei<br />

vollkommen gleiche<br />

Wohnungen im gleichen<br />

Haus zu vermieten.<br />

Aus dem Kreis<br />

der zahlreichen Interessenten<br />

sucht er<br />

sich willkürlich zwei<br />

berufstätige Mieter<br />

aus, die über einen<br />

sicheren Arbeitsplatz<br />

verfügen, allein stehend<br />

sind und kein<br />

Haustier haben. Vom<br />

einen Mieter verlangt<br />

er monatlich 330 €<br />

und vom anderen<br />

Mieter 345 €.<br />

Grundmann beschließt,<br />

von nun an im Hotel<br />

Münsterhof besonders<br />

die Zielgruppe<br />

„Senioren ab 65“<br />

anzusprechen. Aus<br />

diesem Grund weigert<br />

er sich, Familien Jahren<br />

aufzunehmen.<br />

Das örtliche Busunternehmen<br />

(das einzige<br />

am Ort) beschließt,<br />

nur noch Senioren ab<br />

65 zu befördern.<br />

Hans-Jochen wird der<br />

Einlass in eine Diskothek<br />

verwehrt, da er<br />

Turnschuhe trägt.<br />

Dieselbe Diskothek<br />

verwehrt außerdem<br />

südländisch aussehenden<br />

Gästen den Eintritt.<br />

Ein Arzt weist einen<br />

deutlich an Schmerzen<br />

leidenden Patienten<br />

mit dem Hinweis<br />

„hier werden nur<br />

Privatpatienten behandelt“<br />

ab.<br />

Vertragsfreiheit und Kontrahierungszwänge<br />

V E R T R A G S F R E I H E I T<br />

Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit<br />

„zu einem Vertragsabschluss<br />

kann man nicht<br />

gezwungen werden“<br />

Kontrahierungszwänge<br />

1. Spezialgesetzlich<br />

- Marktbeherrschung<br />

- Energieversorgung<br />

- Personenbeförderung<br />

- Kfz-Haftpflicht<br />

- Pflichtverteidigung<br />

- …<br />

2. Allgemeingesetzlich<br />

- Verstoß gegen Grundgesetze,<br />

insb. Menschenwürde<br />

- Verstoß gegen die<br />

guten Sitten<br />

(§ 826 BGB)<br />

- Verstoß gegen das<br />

AGG<br />

„Verträge können in<br />

jeder Form geschlossen<br />

werden“<br />

E i n s c h r ä n k u n g e n<br />

- 39 -<br />

„alles ist erlaubt, was<br />

nicht verboten ist“<br />

Formvorschriften Gesetzliche Verbote<br />

Textform<br />

Elektronische Form<br />

Schriftform<br />

Öffentliche Beglaubigung<br />

Notarielle Beurkundung<br />

- StGB<br />

- Buch 1 BGB, insb. Nichtigkeit<br />

(bes. §§ 134<br />

u. 138 BGB)<br />

- Verbraucherschutz<br />

- Mieterschutz<br />

- Vorschriften zu AGB<br />

- UWG<br />

- AGG<br />

- …


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 1 (§§ 823; 249; 252 BGB)<br />

Genereller Schadensersatz nach § 823 BGB<br />

Werner Grundmann bewohnt mit seiner Familie ein Haus in der Innenstadt von Münster. An einem<br />

kalten Wintertag beginnt es stark zu schneien. Da die Familie gerade bei Kaffee und Kuchen<br />

sitzt, vergisst Grundmann, den Bürgersteig vor seinem Haus vom Schnee zu befreien. Ein Passant,<br />

Versicherungsmakler Jovanovic, rutscht vor dem Haus der Grundmanns auf dem glatten<br />

Bürgersteig aus. Seine Anzugshose wird dabei verschmutzt, außerdem verstaucht er sich den<br />

Fuß, kann nicht mehr laufen und muss sofort in ärztliche Behandlung. Dadurch verpasst er einen<br />

geschäftlichen Termin, bei dem er aller Voraussicht nach ein Finanzgeschäft abgeschlossen hätte.<br />

Der Geschäftspartner ist aufgrund der vergeblichen Wartezeit verärgert, er hat das Finanzgeschäft<br />

mittlerweile mit einem Konkurrenten von Jovanovic abgeschlossen.<br />

Entstandener Schaden:<br />

Reinigungskosten für die Anzugshose: 7,50 €<br />

Behandlungskosten des Arztes: 215,70 €<br />

Entgangene Provision für das Finanzgeschäft: 1.375,89 €<br />

Hinweis:<br />

Grundmann hat schon lange vor dem Unfall eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen.<br />

Fall 2 (§§ 823; 227; 229 BGB)<br />

Ein Gast des Restaurants im Hotel Münsterhof bestellt sich das teuerste Essen auf der Karte.<br />

Als er gegessen hat, versucht er zu verschwinden, ohne zu zahlen. Grundmann, dem dies auffällt,<br />

hält den Gast fest. Dieser kann sich zunächst losreißen und zerreißt dabei seine Jacke. Dennoch<br />

gelingt es Grundmann mit Hilfe des Beikoches Horst, den Zechpreller bis zum Eintreffen der<br />

Polizei festzuhalten.<br />

Entstandener Schaden:<br />

Zerrissene Jacke: 57,50 €<br />

Fall 3 (§§ 823; 828; 832; 827; BGB)<br />

Die Grundmanns machen Urlaub auf einem Reiterhof. Nach dem Essen sitzen Werner und Ingrid<br />

mit anderen Urlaubern bei einem Gläschen Wein zusammen. Jaqueline Grundmann (8 Jahre) findet<br />

auf dem Tisch ein Päckchen Streichhölzer und stiehlt sich, unbemerkt von den Eltern, davon.<br />

Sie zündelt mit den Streichhölzern und brennt eines nach dem anderen ab. Da sie unachtsam ist,<br />

fällt eines der Streichhölzer in einen Heuhaufen, der sofort in Flammen aufgeht. Eine benachbarte<br />

Scheune fängt Feuer und brennt bis auf die Grundmauern ab.<br />

Entstandener Schaden<br />

Niedergebrannte Scheune 81.527,27 €<br />

Hinweis<br />

Als Grundmann einem bekannten Rechtsanwalt von der Angelegenheit erzählt, fragt dieser sofort:<br />

„Habt Ihr die Aufsichtspflicht verletzt?“<br />

- 40 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Bitte füllen Sie die Lücken mit einem Partner aus.<br />

Voraussetzungen für generellen SE nach § 823 BGB<br />

1. _________________ oder _________________ des Schädigers (§ 823 I BGB)<br />

Ausnahme: _________________ oder _________________ (§§ 227 u. 229 BGB)<br />

2. Deliktsfähigkeit des Schädigers (§§ 827 f BGB)<br />

Deliktsfähigkeit<br />

= ______________________________________________________________________<br />

_______________________________________________________________________<br />

Deliktsunfähig Beschränkt deliktsfähig Voll deliktsfähig<br />

Kinder < ____ Jahre<br />

Geisteskranke, Bewusstlose<br />

Kinder < ____ Jahre<br />

bei Unfällen im Straßenverkehr<br />

(nicht: Fahrradunfälle)<br />

Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />

Minderjährige > 7 Jahre<br />

sind deliktsfähig, wenn<br />

______________________<br />

______________________<br />

______________________<br />

- 41 -<br />

Betrunkene


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 4 (§ 254 BGB)<br />

Höhe des Schadenersatzes<br />

Ein Stammgast checkt im Hotel Münsterhof ein. Er hat am Tag vorher eine wertvolle chinesische<br />

Porzellanvase bei einem Antiquitätenhändler erstanden. Die Vase ist in einem Karton verpackt.<br />

Auf dem Karton sind weder Warnhinweise wie „Vorsicht: zerbrechlich“ o. ä. angebracht, noch<br />

erwähnt der Gast, dass es sich bei dem Inhalt des Kartons um einen zerbrechlichen Gegenstand<br />

handelt. Grundmann übernimmt es höchstpersönlich, das Gepäck des Gastes auf das Zimmer zu<br />

bringen. Da er unachtsam ist, fällt ihm der Karton aus den Händen und die Vase bricht irreparabel<br />

entzwei.<br />

Entstandener Schaden<br />

Zerbrochene chinesische Porzellanvase: 2.250,00 €<br />

Fall 5 (§ 253; 823 BGB)<br />

Ein ehemaliger Oberkellner verklagt Grundmann auf Schmerzensgeld aufgrund ärztlich festgestellter<br />

Depression wegen Mobbings während seiner Zeit im Münsterhof.<br />

Schadenersatz<br />

= Zustand vor schädigendem Ereignis – Zustand nach schädigendem Ereignis<br />

Materieller Schaden („Vermögensschaden“)<br />

(§§ 249 – 254 BGB)<br />

entstandener Schaden<br />

entgangener Gewinn<br />

Nutzungsausfall<br />

Achtung<br />

Mitverschulden des Beschädigten<br />

führt zu Minderung des SE<br />

- 42 -<br />

Immaterieller Schaden („Schmerzensgeld“)<br />

(§ 253 BGB)<br />

nur in gesetzlich bestimmten Fällen, z. B.<br />

§ 253 Abs. 2 BGB<br />

§ 823 BGB<br />

§ 651f BGB


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen<br />

Bitte beurteilen Sie einen der Fälle 6-9 in Gruppen von 4-5 Personen mithilfe der Informationen<br />

auf der folgenden Seite und ggf. der entsprechenden Paragrafen im BGB.<br />

Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />

Ausgangssituation für die Fälle 6-9 (§§ 701-703 BGB)<br />

Ehepaar Thuri logiert im Hotel Münsterhof. Der Tagespreis für das Doppelzimmer beträgt 80 € zzgl. Frühstück<br />

zum Preis von 9 € pro Person. Das Hotel Münsterhof ist ein **Hotel mit <strong>12</strong> Zimmern.<br />

Fall 6<br />

Als das Ehepaar von einem Spaziergang zurückkehrt, stellen sie fest, dass Herrn Thuris Fotoausrüstung im<br />

Wert von 3.750 € und Frau Thuris Brillantring im Wert von 1.500 € verschwunden ist. Beide Gegenstände<br />

lagen im Zimmersafe. Die Thuris hatten ihr Zimmer nachweislich verschlossen und den Schlüssel an der<br />

Rezeption abgegeben. Die Gäste sind der Meinung, nur das Zimmermädchen habe die Gegenstände mitnehmen<br />

können, der Diebstahl kann aber nicht aufgedeckt werden. Allen Anzeichen nach ist das Zimmermädchen<br />

unschuldig.<br />

Fall 7<br />

Frau Thuri lässt ihre Armbanduhr offen auf dem Nachtisch liegen. Durch das gekippte Fenster steigt ein<br />

Dieb ein, der die Uhr mitnimmt. Die Thuris wollen daraufhin abreisen, lassen ihre wertvolle Reisetasche, in<br />

der sich unter anderem ein neuwertiger Laptop befindet, aber noch in der Hotelhalle stehen. Diesen Platz<br />

hatte Empfangsmitarbeiter Tomaso Di Franco ihnen auf Nachfrage zugewiesen. Grundmann übersieht die<br />

Koffer, stolpert und vergießt eine Flasche Zitronensirup über die Tasche.<br />

Entstandener Schaden<br />

Entwendete Armbanduhr: 250,00 €<br />

Verklebter Koffer samt Inhalt: 3.700,00 €<br />

Fall 8<br />

Herr Thuri will am Tag der Anreise seine Rolex im Wert von 150.000 € an der Rezeption zur Aufbewahrung<br />

im Hotelsafe abgeben. Grundmann lehnt mit der Begründung ab, dass der Hotelsafe momentan nicht sicher<br />

sei, da er den Schlüssel verloren habe. Er selbst sei an diesem Abend außer Haus und seine Frau müsse zur<br />

Essenszeit kochen und servieren. Thuri lässt die Uhr auf seinem Zimmer, wo sie prompt gestohlen wird.<br />

Fall 9<br />

Herr Thuri parkt seinen BMW auf dem Hotelparkplatz. Später am Tag wird Beikoch Horst von Grundmann<br />

beauftragt, eine Warenlieferung frischer Putenbrust ins Kühlhaus zu bringen. Der Lieferant konnte wegen<br />

Straßenbauarbeiten mit seinem LKW nicht bis zum Hotel vorfahren. Horst muss daher die Kiste mit der<br />

Putenbrust quer über den Hotelparkplatz schleppen. Da er unachtsam ist, fällt die Kiste auf die Motorhaube<br />

des BMWs der Thuris und verursacht einen Blechschaden. Später bemerkt Thuri, dass kurz vorher sein<br />

Wagen aufgebrochen wurde. Dabei wurden sein Navigationssystem und ein Lodenmantel aus dem Wagen<br />

entwendet.<br />

Entstandener Schaden:<br />

Reparatur der Motorhaube: 1.457, 57 €<br />

Geklautes Navigationssystem 350,00 €<br />

Geklauter Lodenmantel 699,00 €<br />

- 43 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Beschreibung Genereller SE<br />

Voraussetzungen<br />

Erläuterung<br />

Ausschlüsse/<br />

Beschränkungen<br />

§ 823 BGB § 280 BGB §§ 701-703 BGB § 702 Abs. 2-702a BGB<br />

1. Verschulden (Vorsatz<br />

oder Fahrlässigkeit)<br />

2. Deliktsfähigkeit<br />

(§§ 827, 828 BGB)<br />

Schäden an der Gesundheit<br />

des Gastes mit eingeschlossen<br />

Insb. auch „Verkehrssicherungspflicht“<br />

Nicht möglich<br />

SE wegen<br />

Pflichtverletzung<br />

1. Vertrag oder Anbahnung<br />

eines Vertrages<br />

2. Pflichtverletzung<br />

3. Verschulden (Vorsatz<br />

oder Fahrlässigkeit)<br />

(§ 276 BGB)<br />

Auch für Erfüllungs- bzw.<br />

Verrichtungsgehilfen<br />

(§§ 278, 831 BGB)<br />

Möglich: Haftung gegenüber<br />

Vertragspartnern<br />

auf grobe Fahrlässigkeit<br />

und Vorsatz beschränken<br />

(im Vertrag oder in den<br />

AGB)<br />

Ggf. Regressnahme, wenn<br />

Arbeitnehmer den Schaden<br />

verursacht hat<br />

Haftung des Hoteliers für eingebrachte Sachen des Gastes Haftung für den Hotelsafe<br />

1. Wirt nimmt regelmäßig und gewerbsmäßig Gäste zur Beherbergung auf<br />

2. Gast ist zur Beherbergung aufgenommen<br />

3. Beschädigte Sache gilt als eingebracht<br />

4. Gast hat den Gastwirt unverzüglich benachrichtigt, nachdem er den<br />

Schaden entdeckt hat (§ 703 BGB)<br />

Verschuldensunabhängig!<br />

zu 1. Z. B. Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen,<br />

Nicht: Krankenhäuser, Schlafwagen, Kreuzfahrtschiff<br />

zu 2. Nicht: Unentgeltlich aufgenommene Gäste, externe Gäste, Veranstaltungsgäste<br />

zu 3. Sachen, die der Gast am üblichen oder angewiesenen Ort aufbewahrt<br />

Sachen, die der Gast vorausschickt, bis zur endgültigen Abreise im<br />

Hotel lässt oder sich nachsenden lässt<br />

Z. B. Sachen auf dem Zimmer, im Zimmersafe, in der Hotelhalle, in<br />

der Kofferkammer, im Skikeller, bei Abholung im Gästebus, an der<br />

Garderobe im Hotelrestaurant etc.<br />

Fahrzeuge oder Sachen in Fahrzeugen (§ 701 Abs. 4 BGB)<br />

Lebende Tiere (§ 701 Abs. 4 BGB)<br />

Beschädigung wird vom Gast selber oder einer Person, die der Gast bei sich<br />

aufgenommen hat, verursacht (§ 701 Abs. 3 BGB)<br />

Beschädigung entsteht durch höhere Gewalt (§ 701 Abs. 3 BGB)<br />

Gesetzlicher Haftungshöchstbetrag: Maximal das 100fache des Übernachtungspreises<br />

(pro Gast, nicht pro Zimmer), mindestens 600 €, höchstens<br />

3.500 € (bei Wertsachen höchstens 800 €) (§ 702 BGB) Greift nicht bei<br />

Wertsachen, die der Gastwirt hätte aufnehmen müssen, die Aufnahme aber<br />

verweigert hat (Hotelsafe, siehe rechts)<br />

Sämtliche Schadensersatzansprüche werden durch ein Mitverschulden des Gastes reduziert (§§ 254, 701 Abs. 3 BGB)<br />

- 44 -<br />

Voraussetzungen 1-4 (siehe<br />

links), zusätzlich:<br />

5. Wirt hat die Sache zur<br />

Aufbewahrung übernommen<br />

Wirt ist verpflichtet, Geld<br />

und Wertsachen zur Aufbewahrung<br />

zu übernehmen<br />

(§ 702 Abs. 3 BGB)<br />

Wirt kann die Aufnahme<br />

verweigern, wenn der Wert<br />

in keinem Verhältnis zur<br />

Größe bzw. dem Rang des<br />

Hotels steht<br />

(§ 702 Abs. 3 BGB)<br />

Möglich: Beschränkung auf<br />

Haftungshöchstbetrag siehe<br />

links, nur, wenn dem Gast<br />

dies schriftlich mitgeteilt<br />

wird


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 10<br />

Garderobenhaftung<br />

Frau Esser ist zu Gast im Hotel-Restaurant Münsterhof. Als sie fertig gegessen hat und das<br />

Restaurant verlassen will, stellt sie fest, dass ihr Pelzmantel im Wert von 3.700,00 €, den sie an<br />

der Garderobe verwahrt hat, entwendet wurde.<br />

Variante A: Frau Esser ist zur Beherbergung aufgenommen.<br />

Variante B: Frau Esser ist ein externer Gast und hatte die Möglichkeit, die Garderobe einzusehen.<br />

Variante C: Frau Esser hat den Mantel in einer Garderobe in einem Nebenraum aufbewahrt,<br />

den sie nicht einsehen konnte.<br />

Variante D: Frau Esser hat den Mantel in einer Garderobe in einem Nebenraum aufbewahrt,<br />

den sie nicht einsehen konnte, hätte den Mantel aber auch in einer für sie einsehbaren Garderobe<br />

aufhängen können.<br />

Variante E: Kellner Karl Langemeyer hat den Mantel entgegengenommen und Frau Esser versichert,<br />

dass er „gut darauf aufpassen werde“.<br />

Variante F: Der Mantel wurde gegen ein Entgelt von 2 € verwahrt.<br />

Gast ist zur<br />

Beherbergung<br />

aufgenommen<br />

Gast hat die<br />

Möglichkeit,<br />

Garderobe<br />

einzusehen<br />

Gast ist nicht zur Beherbergung aufgenommen<br />

Gast hat die<br />

Wahl:<br />

Einsehbare<br />

Garderobe<br />

oder<br />

Garderobe im<br />

Nebenraum<br />

Garderobe<br />

außerhalb<br />

des Blickfeldes<br />

des Gastes<br />

- 45 -<br />

Personal nimmt<br />

Garderobe<br />

entgegen<br />

Aufbewahrung<br />

der Garderobe<br />

gegen Entgelt


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Kaufvertrag (Beispiel)<br />

- 46 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Grundlegende Rechte des Gläubigers bei Pflichtverletzungen des Schuldners<br />

Bei einem Vertrag entstehen Leistungspflichten, die der Schuldner gegenüber dem Gläubiger zu<br />

erfüllen hat. Umgekehrt hat der Gläubiger Anspruch auf Erfüllung dieser Leistungspflichten<br />

durch den Schuldner (siehe Abschnitt 3.5.1). Auch im Vorfeld eines Vertrages, d. h. bei Vertragsverhandlungen<br />

o. ä. (vgl. § 311 II BGB), entstehen schon gegenseitige Rücksichtspflichten<br />

gem. § 241 II BGB.<br />

Erfüllt der Schuldner eine der Pflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, liegt eine Pflichtverletzung<br />

vor. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Schuldner zu spät liefert oder nicht zahlt („Schuldnerverzug“),<br />

die Leistung nicht so geleistet wird, wie es vertraglich festgehalten wurde („Schlechtleistung“)<br />

oder wenn der Schuldner andere Pflichten verletzt, beispielsweise die Rücksichtspflicht<br />

gem. § 241 II BGB.<br />

Das BGB räumt dem Gläubiger im Falle einer Pflichtverletzung zwei grundlegende Rechte ein:<br />

Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) und Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB).<br />

Allerdings werden diese Rechte an folgende Voraussetzungen gebunden:<br />

Voraussetzungen für SE und Rücktritt bei Pflichtverletzungen des S<br />

Schadenersatz wegen Pflichtverletzung<br />

(§ 280 BGB)<br />

1. Jegliche Pflichtverletzung des S<br />

(§ 280 BGB)<br />

2. Verschulden des S<br />

(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />

(§ 276 BGB)<br />

3. Entstandener Schaden beim G<br />

- 47 -<br />

Rücktritt vom Vertrag<br />

(§ 323 BGB)<br />

1. Nicht unerhebliche Pflichtverletzung des S<br />

(§ 323 V 2 BGB)<br />

2. Setzung einer angemessenen Nachfrist<br />

(§ 323 I BGB)<br />

Ausnahmen: § 323 II BGB<br />

Achtung<br />

Verschulden des S<br />

keine Voraussetzung für Rücktritt<br />

Wenn der Gläubiger vom Vertrag zurücktritt, kann er natürlich ebenfalls Schadenersatz verlangen,<br />

wenn ihm durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (§ 281 BGB). Voraussetzung:<br />

Der Schuldner hat die Pflichtverletzung verschuldet. Die Höhe des Schadenersatzes richtet<br />

sich nach den §§ 249 ff (siehe Abschnitt 4.2). Achtung<br />

Alle genannten Rechte des Gläubigers gelten nur bei Pflichtverletzungen durch den Schuldner.<br />

Verletzt der Gläubiger eine Leistungspflicht („Annahmeverzug“) gelten andere Regelungen.<br />

Die genannten Rechte sind grundlegende Regelungen. Bei speziellen Pflichtverletzungen, z. B.<br />

dem Schuldnerverzug, hat der Gläubiger weitergehende Rechte und Pflichten.<br />

Die genannten Rechte gelten für alle Vertragsarten. Der Gläubiger hat jedoch bei Schlechtleistungen<br />

des Schuldners im Kauf-, Werk- und Mietvertragsrecht weitergehende Rechte<br />

und Pflichten.<br />

Es handelt sich bei dem hier besprochenen Schadenersatz wegen Pflichtverletzung<br />

gem. §§ 280 ff BGB um eine andere Anspruchsgrundlage für Schadenersatz als bei dem generellen<br />

Schadenersatz nach §§ 823 ff BGB (siehe Abschnitt 4.1).


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Unterschiede zwischen §§ 280 ff u. 823 ff BGB<br />

Genereller SE<br />

(§§ 823 ff BGB)<br />

Voraussetzungen<br />

1. Schaden bei Geschädigtem<br />

2. Vorsatz oder Fahrlässigkeit<br />

des Schädigers<br />

Zwischen Schädiger und Geschädigtem<br />

muss kein Vertragsverhältnis bestehen<br />

Leistungsstörungen: Schuldnerverzug<br />

- 48 -<br />

SE wg. Pflichtverletzung<br />

(§§ 280 ff BGB)<br />

Voraussetzungen<br />

1. Vertrag zwischen S u G<br />

2. Pflichtverletzung durch S<br />

3. S hat Pflichtverletzung verschuldet<br />

(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)<br />

4. Durch Pflichtverletzung<br />

entstandener Schaden beim G<br />

Bitte bearbeiten Sie Fall 11 in Gruppen von 4-5 Personen unter Berücksichtigung der<br />

folgenden Punkte:<br />

1. Klären Sie, ab wann die Maxi Gastro AG sich im Schuldnerverzug befindet, indem Sie auf die<br />

Voraussetzungen für den Schuldnerverzug eingehen.<br />

2. In welcher Höhe kann Grundmann ggf. Schadensersatz fordern?<br />

3. Wie soll Grundmann sich in Variante A verhalten?<br />

4. Wie soll Grundmann sich in Variante B verhalten?<br />

5. Halten Sie Ihre Ergebnisse auf Folie fest und bereiten Sie sich darauf vor, diese zu präsentieren.<br />

Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zum Schuldnerverzug auf<br />

der nächsten Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden<br />

Paragrafen im BGB.<br />

Sie haben 20 Minuten Zeit.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 11 (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />

Heute ist der 04. Juli. Es sind 40 Tage vergangen seit Grundmann mit der Maxi Gastro AG am<br />

25. Mai einen Kaufvertrag über den Herd „Micros Evoluzione“ abgeschlossen hat. Obwohl auf<br />

dem Kaufvertrag „Lieferung innerhalb von 20 Tagen“ versprochen war, ist der Herd immer noch<br />

nicht geliefert worden. Bei einer telefonischen Anmahnung der Lieferung am 18. Juni hieß es<br />

seitens der Maxi Gastro AG: „Wir haben momentan Probleme mit der Auslieferung und möchten<br />

uns dafür in aller Form entschuldigen. Wir werden dafür sorgen, dass Sie den Herd umgehend<br />

geliefert bekommen.“ An 3 Sonntagen (10. Juni, 17 Juni, 24. Juni) mit hohem Gästeaufkommen<br />

konnte Grundmann aufgrund des fehlenden Herdes nicht alle Gäste mit Speisen bewirten. Am<br />

25. Juni entschloss Grundmann sich daher, einen Herd zu mieten, der hinsichtlich Leistung und<br />

Funktionen dem „Micros Evoluzione“ entspricht.<br />

Entstandener Schaden<br />

Geschätzter entgangener Reingewinn pro Sonntag:<br />

416,50 € (350 € zzgl. 66,50 € MwSt.)<br />

Mietkosten für den Ersatzherd pro Woche, fällig jeweils zu Beginn einer Woche:<br />

59,50 € (50 € zzgl. 9,50 € MwSt.)<br />

Variante A<br />

Grundmann ist weiterhin an der Lieferung des Herdes interessiert.<br />

Variante B<br />

Grundmann ist mittlerweile nicht mehr an der Lieferung der Maxi Gastro AG interessiert. Er hat<br />

von dem Gastronomieausstatter, der ihm den Ersatzherd vermietet hat, ein besseres Angebot<br />

über einen vergleichbaren Herd erhalten.<br />

- 49 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Schuldnerverzug<br />

Voraussetzungen<br />

1. Leistung ist fällig, S leistet nicht<br />

(§ 286 Abs. 1 BGB)<br />

2. Mahnung oder gerichtlichter Mahnbescheid oder Klage<br />

(§ 286 Abs. 1 BGB)<br />

Mahnung nicht nötig (§ 286 Abs. 2 BGB)<br />

bei vertraglicher Termin- oder Fristsetzung<br />

wenn S erklärt hat, dass er nicht leisten wird<br />

bei Vorliegen „besonderer Gründe“ (insb. besondere Dringlichkeit)<br />

Rechte des G<br />

Variante A: G hat noch Interesse an der Leistung<br />

Ersatz des Verzögerungsschadens (§280 Abs. 2 BGB)<br />

nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des S<br />

(§ 286 Abs. 4 i. V. m. § 276 BGB)<br />

Variante B: G hat kein Interesse an der Leistung mehr<br />

Setzung einer „angemessenen“, knappen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung<br />

Fristsetzung nicht nötig<br />

bei vertraglicher Termin- oder Fristsetzung<br />

und<br />

gleichzeitiger Vereinbarung, dass G zurücktreten kann,<br />

wenn der Termin / die Frist nicht eingehalten wird<br />

wenn S erklärt hat, dass er nicht leisten wird<br />

wenn „besondere Umstände“ vorliegen (insb. besondere Dringlichkeit)<br />

<br />

Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB)<br />

(generell auch ohne Verschulden des S möglich)<br />

und<br />

Schadenersatz (§§ 281;284 BGB)<br />

nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des S<br />

(§ 286 Abs. 4 i. V. m. § 276 BGB)<br />

- 50 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall <strong>12</strong> (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />

Philip Leisten von der Maxi Gastro AG ruft bei den Grundmanns an: „Heute Morgen war unser<br />

Auslieferungsfahrer auf dem Weg zu Ihnen, dabei ist er unverschuldet in einen Unfall geraten.<br />

Leider wurde der Herd dabei so beschädigt, dass er nicht mehr zu gebrauchen ist. Wir sind untröstlich,<br />

aber wir können nicht mehr liefern.“ Grundmann beschafft sich daraufhin bei einem<br />

Konkurrenten einen vergleichbaren Herd für 1.700 €.<br />

Entstandener Schaden:<br />

Mehrkosten für vergleichbaren Herd: 200,00 €<br />

Variante A<br />

Der Anruf erfolgte am 14. Juni<br />

Variante B<br />

Der Anruf erfolgte am 16. Juni mit dem Zusatz „Entschuldigung, wir hatten vergessen, dass wir<br />

eigentlich spätestens vorgestern hätten liefern müssen.“<br />

Fall 13 (§§ 280, 276, 286, 323, 281 BGB)<br />

Frau Esser bestellt im Hotelrestaurant Münsterhof ein Menü von der Mittagskarte. Auch nach<br />

längerer Wartezeit wird das Essen nicht serviert. Der vorbeieilende Oberkellner Karl Langemeyer<br />

vertröstet Frau Esser auf „gleich“. Frau Esser möchte gehen. Wie soll sie sich verhalten?<br />

Fall 14 (§§ 286 Abs. 3; 288 BGB)<br />

Der Herd wird vertragsgemäß am 14. Juni geliefert und montiert. Der Monteur der Maxi<br />

Gastro AG übergibt nach der Montage die Rechnung über 1.500,00 € an Grundmann („Zahlungsziel:<br />

2 Monate“). Er lässt sich die Lieferung, die mangelfreie Montage und den Erhalt der<br />

Rechnung von Grundmann quittieren. 2 Monate und 2 Wochen später hat Grundmann immer noch<br />

nicht gezahlt.<br />

Sonderregelungen bei Zahlungsverzug<br />

Schuldnerverzug tritt auch ohne Mahnung 30 Tage nach Zugang der Rechnung und Fälligkeit<br />

ein (§ 286 Abs. 3 BGB)<br />

Zahlungsziel hat Vorrang vor § 286 Abs. 3<br />

Berechnung des Verzugsschadens<br />

B2C B2B<br />

5 % über Basiszins<br />

nach Eintritt des Schuldnerverzugs<br />

Achtung<br />

Verbraucher muss auf die 30 Tage-Regelung<br />

auf der Rechnung hingewiesen werden<br />

- 51 -<br />

8 % über Basiszins<br />

nach Eintritt des Schuldnerverzugs


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Gerichtliches Mahnverfahren<br />

- 52 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

ner:<br />

Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />

Lesen Sie den § 377 HGB und beantworten Sie die folgenden Fragen mit einem Part-<br />

1. Für welche Vertragsart gilt dieser Paragraf ausschließlich?<br />

2. Welche 3 verschiedenen Mängelarten werden unterschieden?<br />

3. Wie muss sich der Gläubiger bei jeder der drei Mängelarten verhalten?<br />

§ 377 HGB<br />

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung<br />

durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und,<br />

wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.<br />

(2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel<br />

handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.<br />

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;<br />

anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.<br />

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.<br />

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.<br />

4. Bitte füllen Sie im Anschluss die Lücken in der Tabelle auf der nächsten Seite aus<br />

Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />

- 53 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

____________<br />

Mangel<br />

____________<br />

Mangel<br />

____________<br />

____________<br />

Mangel<br />

Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB<br />

gilt nur für ________-Geschäfte<br />

Prüf- und Rügepflicht<br />

- 54 -<br />

Bei Annahme:<br />

__________________________________________________________<br />

__________________________________________________________<br />

__________________________________________________________<br />

__________________________________________________________<br />

Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach der Annahme:<br />

__________________________________________________________<br />

__________________________________________________________<br />

___________ an den Verkäufer ___________ nach Entdeckung des Mangels<br />

Verjährung der Gewährleistungsansprüche in 2 Jahren nach Warenannahme<br />

(§ 438 Abs. 1 Nr.3 BGB)<br />

___________ an den Verkäufer ___________ nach Entdeckung des Mangels<br />

Verjährung der Gewährleistungsansprüche<br />

in 3 Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres,<br />

in dem der Mangel entdeckt wurde<br />

(§§ 438 Abs. 3; 195; 199 Abs. 1 BGB)<br />

_____________ Mangel: Ist bei sorgfältiger Warenprüfung erkennbar<br />

_____________ Mangel: Ist bei sorgfältiger Warenprüfung nicht erkennbar<br />

___________ ___________Mangel: Wurde vom Verkäufer absichtlich verheimlicht<br />

Achtung<br />

Sämtliche Rechte des Käufers sind bei einem ________-Geschäft ausgeschlossen,<br />

wenn der Käufer der Prüf- und Rügepflicht nicht nachkommt.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Mängelarten nach § 434 BGB<br />

Lesen Sie den § 434 BGB und finden Sie mit einem Partner für jede Mängelart mindestens<br />

ein Beispiel:<br />

Mängelart Beispiel<br />

Qualitätsmangel<br />

(§ 434 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB)<br />

Mangel in der Werbeaussage<br />

bzw. Kennzeichnung<br />

(§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB)<br />

Montagemangel<br />

(§ 434 Abs. 2 S. 1 BGB)<br />

Fehlerhafte Montaganleitung<br />

– „IKEA-Klausel“ -<br />

(§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)<br />

Falschlieferung oder<br />

Quantitätsmangel<br />

(§ 434 Abs. 3 BGB)<br />

Rechtsmangel<br />

(§ 435 BGB)<br />

Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />

- 55 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Leistungsstörungen: Schlechtleistung – Rechte des Käufers<br />

Bitte beantworten Sie für Fall 15 die folgenden Fragen:<br />

1. Welche Rechte hat Grundmann?<br />

2. Was würden Sie an seiner Stelle tun?<br />

Fall 15 (§§ 280; 276; 281; 284; 323; 434-445; 474-479 BGB; §§ 377-379 HGB)<br />

Der Herd wird fristgerecht geliefert. Bei unverzüglicher Prüfung des Herdes stellt Grundmann<br />

fest, dass zwei der vier Herdplatten nicht funktionieren.<br />

Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zu den Rechten des Käufers<br />

auf der nächsten Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden<br />

Paragrafen im BGB.<br />

Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />

- 56 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Schlechtleistung<br />

Voraussetzungen<br />

1. Mangel nach § 434 BGB<br />

2. Unkenntnis des Käufers bei Vertragsschluss (§ 442 BGB)<br />

3. Einhalten Prüf- und Rügepflicht (nur B2B, § 377 HGB<br />

Rechte des Käufers<br />

1. Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB)<br />

Käufer kann wählen:<br />

Nachbesserung (Reparatur, Mängelbeseitigung) oder Neu- bzw. Ersatzlieferung<br />

Verkäufer kann die vom Käufer getroffene Wahl aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten ablehnen<br />

und<br />

entweder die andere – vom Käufer nicht gewählte Art – der Nacherfüllung leisten<br />

oder die Nacherfüllung komplett verweigern<br />

und/oder<br />

2. Nachfrist zur Nacherfüllung setzen und – nach Ablauf der Nachfrist –<br />

Kaufpreis mindern (§ 441 BGB)<br />

bzw.<br />

3. Nachfrist zur Nacherfüllung setzen und – nach Ablauf der Nachfrist –<br />

vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)<br />

Achtung: Rücktritt nicht möglich bei unerheblichem Mangel (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB)<br />

Nachfristsetzung in beiden Fällen nicht nötig,<br />

bei den Ausnahmen des § 323 Abs. 2 BGB (siehe Schuldnerverzug)<br />

wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert<br />

wenn zwei Nacherfüllungsversuche des Verkäufers fehlgeschlagen sind<br />

wenn Nacherfüllung unzumutbar für den Käufer ist (z. B. besonders schwerer Mangel,<br />

Vertrauensbruch o. ä.) (§ 440 BGB)<br />

daneben<br />

4. Schadenersatz verlangen<br />

(§§ 280, 281 , 284 BGB)<br />

Achtung: Nur möglich bei Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Verkäufers<br />

Alle anderen Rechte bestehen ohne Verschulden des Verkäufers<br />

- 57 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Leistungsstörungen: Schlechtleistung –<br />

Verjährung, Beweislast und Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf<br />

Verjährung<br />

Ansprüche bei Mängeln bei der Erfüllung eines Kaufvertrages („Gewährleistung“) verjähren<br />

Verjährung<br />

bei Sachen (Regelfall) nach ___ Jahren,<br />

bei Bauwerken nach ___ Jahren,<br />

bei Rechtsmängeln nach ___ Jahren.<br />

(§ 438 BGB)<br />

Beweislast<br />

Der Mangel muss bei Gefahrenübergang bestanden haben<br />

_____________ trägt Beweislast<br />

Besonderheiten bei B2C-Geschäften<br />

B2B B2C<br />

Gewährleistungsrechte können<br />

vertraglich<br />

ausgeschlossen werden,<br />

in AGB<br />

auf ein Jahr verkürzt werden<br />

Beweislast Käufer<br />

Unternehmerrückgriff<br />

Fall 16<br />

---<br />

- 58 -<br />

Gewährleistungsrechte können<br />

(§ 475 Abs. 2 BGB)<br />

bei __________ Sachen<br />

nicht ausgeschlossen werden<br />

bei ___________ Sachen<br />

auf 1 Jahr verkürzt werden<br />

Beweislastumkehr<br />

(§ 476 BGB)<br />

Verkäufer<br />

innerhalb der ersten 6 Monate<br />

danach Käufer<br />

Verkäufer kann sämtliche Aufwendungen<br />

von seinem Lieferanten verlangen, die er<br />

aufgrund von Gewährleistungsansprüchen<br />

eines Verbrauchers an einer Kaufsache<br />

machen musste<br />

Frau Esser bestellt sich im Hotelrestaurant Münsterhof einen Teller Suppe. Als sie den ersten<br />

Löffel nimmt, bemerkt sie, dass die Suppe versalzen ist. Welche Rechte hat sie und wozu würden<br />

Sie ihr raten?


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 16 (§§ 293-299 BGB)<br />

Leistungsstörungen: Gläubigerverzug<br />

Philip Leisten schickt am 10. Juni eine Email an die Hotel Münsterhof GmbH mit der Ankündigung, dass der<br />

bestellte Herd in 2 Tagen um die Mittagszeit geliefert werde. Am <strong>12</strong>. Juni will ein Fahrer der Maxi<br />

Gastro AG den bestellten Herd ausliefern. Als der Fahrer um <strong>12</strong> Uhr mittags bei der Hotel<br />

Münsterhof GmbH vorfährt, ist die Warenannahme nicht besetzt. Der Fahrer meldet sich daraufhin an<br />

der Rezeption, wo ihm Front Office Manager Tomaso Di Franco erklärt: „Bitte haben Sie Verständnis, dass<br />

die Warenannahme heute nicht besetzt ist. Unser Mitarbeiter, der die Warenannahme normalerweise<br />

durchführt, ist erkrankt. Außerdem haben wir eine Großveranstaltung im Haus, die das Mitwirken aller zur<br />

Verfügung stehenden Mitarbeiter erfordert. Wir können den Herd daher beim besten Willen heute nicht<br />

annehmen“<br />

Variante A (§ 304 BGB)<br />

Die Maxi Gastro AG liefert am nächsten Tag erneut. Durch die Rückfahrt nach Münster und die erneute<br />

Lieferung entstehen Mehrkosten in Höhe von 78,95 €.<br />

Variante B (§ 300 BGB)<br />

Auf der Rückfahrt verursacht der Auslieferungsfahrer leicht fahrlässig einen Unfall. Der Herd wird dabei<br />

schwer beschädigt und ist nicht mehr zu gebrauchen.<br />

Bitte zeigen Sie anhand des Falles 16, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der<br />

Gläubiger in Gläubigerverzug gerät.<br />

Benutzen Sie zur Beantwortung der Fragen die Informationen zum Gläubigerverzug auf der nächsten<br />

Seite, den Kaufvertrag aus Abschnitt 4.3.1 und lesen Sie ggf. die entsprechenden Paragrafen im BGB.<br />

Sie haben 15 Minuten Zeit.<br />

Fall 17 (§§ 293-299 BGB)<br />

Grundmann meldet sich am 26. Mai bei der Maxi Gastro AG und erklärt, dass er den Herd nicht annehmen<br />

werde, da er von einem anderen Lieferanten ein deutlich günstigeres Angebot erhalten habe.<br />

Variante A<br />

Der Maxi Gastro AG liegt ein deutlich höheres Angebot für den Herd „Micros Evoluzione“ von einem Sternekoch<br />

vor.<br />

Variante B (§§ 372, 374, 381, 383-386 BGB)<br />

Es ist absehbar, dass die Maxi Gastro AG den gebrauchten Herd zu diesem hohen Preis nicht an eine andere<br />

Person oder Firma verkaufen kann.<br />

Bitte beantworten Sie mit einem Partner die folgenden Fragen:<br />

1. Sind alle Voraussetzungen für den Gläubigerverzug erfüllt?<br />

2. Welche Rechte hat die Maxi Gastro AG in Variante A und wozu würden Sie ihr raten?<br />

3. Welche Rechte hat die Maxi Gastro AG in Variante B und wozu würden Sie ihr raten?<br />

Sie haben 20 Minuten Zeit.<br />

- 59 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

Fall 18 (§§ 326 Abs. 2 BGB, 275 Abs. 1 BGB)<br />

Ehepaar Thuri aus Hindelang bucht ein Doppelzimmer zu <strong>12</strong>5 € im Hotel Münsterhof für eine<br />

Nacht im Voraus, da es sich endlich einmal die Stadt Münster anschauen will. Auf dem Hinweg<br />

werden die Thuris bei Frankfurt unverschuldet in einen Autounfall verwickelt. Es entsteht zwar<br />

nur ein Blechschaden, jedoch besteht der Unfallgegner darauf, dass sich Frau Thuri in einem<br />

Krankenhaus untersuchen lässt, da sie einen verwirrten Eindruck mache. Im Krankenhaus müssen<br />

die Thuris lange warten, bis sich endlich ein Arzt um sie kümmert. Der Arzt will Frau Thuri röntgen<br />

lassen, auch darüber vergeht eine weitere Stunde. Als sie endlich ohne Befund aus dem<br />

Krankenhaus entlassen werden und nach Münster weiterfahren wollen, springt das Auto nicht an.<br />

Die Thuris müssen in Frankfurt nahe dem Krankenhaus übernachten.<br />

Hotelier Grundmann wartet derweil auf seine Gäste. Als sie ihn schließlich aus Frankfurt anrufen<br />

und ihm von ihrem unglücklichen Tag erzählen, antwortet dieser: „Ja, schön und gut, solche Geschichten<br />

hab ich schon 100 mal gehört. Sie müssen mir das Zimmer bezahlen, so oder so.“<br />

Ist er im Recht?<br />

- 60 -


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

A. Voraussetzungen<br />

Gläubigerverzug<br />

1. S will und kann leisten, G nimmt die Leistung nicht an (§§ 293 u. 297 BGB)<br />

2. Tatsächliches, ordnungsgemäßes Anbieten der Leistung (§ 294 BGB)<br />

Wenn kein genauer Termin für die Leistung vereinbart ist, sollte S die Leistung eine „angemessene<br />

Zeit“ vorher ankündigen (§ 299 BGB)<br />

§ 295 BGB: Wörtliches Anbieten genügt, § 296 BGB: Kein Anbieten nötig,<br />

wenn G erklärt, dass er nicht annehmen wird<br />

wenn vertraglich vereinbart ist, dass G etwas<br />

tun muss, bevor es zur Leistung kommt<br />

(z. B. Abholung der Ware, Anzahlung, etc.)<br />

- 61 -<br />

wenn ein Termin oder Frist für das, was G vor der<br />

Leistung tun muss, vereinbart wurde, und Termin/Frist<br />

abgelaufen ist.<br />

B. Achtung: Keine Pflichtverletzung des Schuldners i. S. d. §§ 280 ff.; 323 BGB!<br />

Verschulden des G (Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit) nicht erforderlich für Gläubigerverzug<br />

S kann ohne Zustimmung des G nicht vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB)<br />

S kann keinen SE verlangen (§§ 280; 281 BGB)<br />

C. Folge<br />

1. Gefahrenübergang auf G (§ 300 BGB)<br />

G muss, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des S, die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) erbringen,<br />

wenn die Leistung beschädigt oder zerstört wird<br />

2. S behält Anspruch auf die Gegenleistung bei Unmöglichkeit (§ 326 Abs. 2 BGB)<br />

Wenn die Leistung unmöglich wird (da sie z. B. nur einmal oder zu einem bestimmten Termin erfolgen<br />

kann), muss G die Gegenleistung (z. B. Kaufpreis) weiterhin erbringen. Allerdings wird der Anspruch auf<br />

Gegenleistung reduziert, wenn S durch das Nicht-Erbringen der Leistung Einsparungen hat.


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Leistungsstörungen, Haftung und Schadenersatz<br />

D. Rechte des S<br />

Variante 1: G will die Leistung (beim Kaufvertrag: Ware) weiterhin abnehmen<br />

a. Ware selbst lagern und erneut liefern<br />

b. Nur B2B: Einlagerung in einem Fremdlager und Benachrichtigung des S (§ 373 HGB)<br />

Variante 2: G weigert sich, die Leistung (beim Kaufvertrag: Ware) abzunehmen<br />

Möglichkeit A: Anderweitig kann mindestens der gleiche Erlös erzielt werden<br />

c. Rücktritt vom Vertrag (nur mit Zustimmung des G!) und Ware anderweitig verkaufen<br />

Möglichkeit B: Anderweitig kann nicht der gleiche Erlös erzielt werden<br />

d. Leistungspflicht am Erfüllungsort unter Setzung einer Nachfrist und Benachrichtigung des G folgendermaßen<br />

erfüllen:<br />

Wertgegenstände o. ä. verderbliche<br />

Sachen<br />

- 62 -<br />

sonstige Sachen mit<br />

Börsen- o. Marktpreis<br />

sonstige Sachen ohne<br />

Börsen- o. Marktpreis<br />

<br />

Hinterlegung<br />

beim Amtsgericht<br />

(§§ 372; 374; 381 BGB)<br />

Verkauf<br />

ohne Nachfrist<br />

(„Notverkauf“)<br />

(§§ 383-386 BGB)<br />

Verkauf<br />

(„Selbsthilfeverkauf“)<br />

oder<br />

Versteigerung durch<br />

GVZ<br />

(§§ 383-386 BGB)<br />

Versteigerung<br />

durch GVZ<br />

(§§ 383-386 BGB)<br />

e. Auf Abnahme klagen (zeitraubend und teuer, nur sinnvoll z. B. bei Sonderanfertigungen, die anderweitig<br />

weder verkauft noch versteigert werden können)<br />

E. Ersatz von Mehraufwendungen (§§ 304, 381, 386 BGB):<br />

S kann sämtliche Kosten vom G verlangen, die durch Wahrnehmung seiner Rechte zusätzlich entstehen,<br />

nämlich<br />

Kosten der Rückfahrt und Neulieferung<br />

Lagerkosten<br />

Differenz zwischen erzieltem Preis und ursprünglichen Preis<br />

muss erstattet werden (auf beiden Seiten)<br />

Kosten der Hinterlegung, des Selbsthilfeverkaufs, der Versteigerung oder der Klage


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Verjährung<br />

Regelmäßige, gesetzliche Verjährungsfrist<br />

Dauer<br />

3 Jahre<br />

(§ 195 BGB)<br />

Vertragliche Verlängerung/Verkürzung generell möglich<br />

(Nicht bei B2C-Gewährleistung (475 Abs. 2 BGB)!)<br />

Beginn:<br />

Ende des Jahres<br />

an dem Anspruch entstanden ist und<br />

in dem G Kenntnis des Anspruches erlangt (§ 199 Abs. 1 BGB)<br />

Hemmung<br />

(§§ 203 ff BGB)<br />

„Einrede der Verjährung“ (§ 214 BGB)<br />

S muss Verjährung geltend machen<br />

S kann bereits Geleistetes nicht zurückfordern<br />

bei schwebenden Verhandlungen<br />

bei Zustellung eines Mahnbescheides<br />

…<br />

nicht durch kaufmännische Mahnung<br />

Unterbrechung der Verjährung<br />

- 63 -<br />

Neubeginn<br />

(§ 2<strong>12</strong> BGB)<br />

wenn S den Anspruch anerkennt


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Verjährung<br />

Andere gesetzliche Verjährungsfristen<br />

Generelle Regelung: „Regelmäßige“ Verjährungsfrist<br />

Anspruch Frist Beginn §§<br />

Alle (abgesehen von den Ausnahmen) 3 Jahre<br />

Ausnahmen<br />

- 64 -<br />

Schluss des Jahres, in<br />

dem Anspruch entsteht<br />

und Gläubiger Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit hätte<br />

erlangen müssen<br />

§§ 195,<br />

199 BGB<br />

In gerichtlichen Verfahren festgestellte Ansprüche<br />

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche 30 Jahre<br />

Rechtskraft des Anspruchs<br />

§§ 197 Abs. 1 ,<br />

201 BGB<br />

Ansprüche aus Vollstreckungstiteln oder aus<br />

Insolvenzverfahren.<br />

30 Jahre<br />

Errichtung des vollstreckbaren<br />

Titels<br />

§§ 197 Abs. 1 ,<br />

201 BGB<br />

Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen<br />

Regelmäßig Regelmäßig § 197 Abs. 2 BGB<br />

Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des<br />

Lebens, der Gesundheit oder Freiheit und Körperverletzung,<br />

Schadensersatzansprüche<br />

30 Jahre<br />

Schaden auslösendes Ereignis<br />

§ 199 Abs. 2 BGB<br />

Andere Schadenersatzansprüche 10 Jahre Entstehung § 199 Abs. 3 BGB<br />

Ansprüche bei Schlechtleistung aus dem Kaufvertragsrecht („Gewährleistungsansprüche“)<br />

Gewährleistungsansprüche generell 2 Jahre Ablieferung der Sache § 438 BGB<br />

Gewährleistungsansprüche bei einem Bauwerk 5 Jahre<br />

Übergabe des Grundstücks<br />

§ 438 BGB<br />

Gewährleistungsansprüche bei Rechtsmängeln 30 Jahre Ablieferung der Sache § 438 BGB<br />

Gewährleistungsansprüche bei arglistig verschwiegenen<br />

Mängeln<br />

Regelmäßig Regelmäßig § 438 BGB<br />

Ansprüche aus dem Mietrecht<br />

Ersatzansprüche des Vermieters 6 Monate<br />

Zurückerhalt der Mietsache<br />

Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen<br />

und Wegnahme der Sache<br />

6 Monate<br />

Beendigung des Mietverhältnisses<br />

Ansprüche aus dem Familien- und Erbrecht<br />

§ 548 BGB<br />

§ 548 BGB<br />

Alle Ansprüche aus Familien- und Erbrecht. 30 Jahre Entstehung des Anspruchs § 197 Abs. 1 BGB<br />

Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen<br />

Regelmäßig Regelmäßig § 197 Abs. 2 BGB<br />

Sonstige<br />

Anspruch auf Recht an einem Grundstück 10 Jahre Entstehung des Anspruchs § 196 BGB<br />

Herausgabeanspruch von Eigentum 30 Jahre Entstehung des Anspruchs § 197 Abs. 1 BGB


<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 1<br />

Wohnraummiete, Gewerberaumiete, Pacht<br />

Beantworten Sie die folgenden Fragen auf Grundlage der in der Tabelle angegebenen Kategorien:<br />

1. Was ist der Unterschied zwischen einem Wohnraummietvertrag und einem Gewerberaummietvertrag?<br />

2. Was ist der Unterschied zwischen einem Gewerberaummietvertrag und einem Pachtvertrag?<br />

3. Schauen Sie sich die in der Tabelle angegebenen Paragrafen an. Was fällt Ihnen bzgl. der<br />

Systematik des Mietrechts auf?<br />

Vertragspartner <br />

Vertragsgegenstand <br />

Mieterschutz?<br />

§§ BGB<br />

MV Wohnraum MV Gewerberaum Pachtvertrag<br />

535-548<br />

549-577a<br />

Aufgabe 2 (Formvorschriften)<br />

535-548<br />

578-580a<br />

550, 562-562d, 566-567b, 570<br />

552 I, 554 I-IV, 569 I-II<br />

556b I<br />

Lesen Sie § 550 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Für wie lange gilt ein Mietvertrag, der nicht in Schriftform abgeschlossen wird?<br />

- 65 -<br />

535-548<br />

578-580a<br />

550, 562-562d, 566-567b, 570<br />

552 I, 554 I-IV, 569 I-II<br />

556b I<br />

581-584b<br />

2. Wann kann man Mietverträge frühestens kündigen, wenn diese nicht in Schriftform abgeschlossen<br />

wurden?<br />

3. Für welche Mietverträge ist daher Schriftform vorgeschrieben?<br />

4. In welcher Form werden Mietverträge in der Praxis i. d. R. abgeschlossen?


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 3<br />

Leistungspflichten<br />

1. Was sind gem. § 535 BGB jeweils die Leistungspflichten des Vermieters und des Mieters?<br />

2. Lesen Sie §§ 535 Abs. 1 u. 538 BGB. Wer muss laut BGB die Instandhaltung der Mietsache<br />

und die „auf der Mietsache ruhenden Lasten“ (= Betriebs- und Nebenkosten) tragen?<br />

Aufgabe 4 (Beherbergungsvertrag)<br />

Vermieter Mieter<br />

Welche Leistungspflichten ergeben sich analog zu den Pflichten aus dem Mietvertrag konkret<br />

für den Gast und für den Hotelier?<br />

Hotelier Gast<br />

- 66 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 5 (Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen)<br />

Es ist gängige Praxis, die Kosten der Instandhaltung und Modernisierung vertraglich auf den Mieter umzulegen,<br />

soweit es die Gerichte erlauben. Ordnen Sie zur Verdeutlichung die u. a. Nummern der Tabelle zu.<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Reparaturen<br />

Modernisierungsmaßnahmen<br />

1<br />

Verbesserungen des Wohnwertes<br />

Einsparen von Energie und Wasser<br />

Schaffung neuen Wohnraumes<br />

4<br />

Ja<br />

7<br />

Reparaturen von Heizkörpern,<br />

Fenstern, Böden usw.<br />

Aufgabe 6 (Betriebskosten)<br />

1. Welche Kosten zählen zu den Betriebskosten?<br />

Beispiele Wohnraumiete<br />

2<br />

Nur bis zu einem Betrag von 75 € pro<br />

Reparatur bzw. 150 € pro Jahr<br />

Bei Verschulden muss M generell zahlen<br />

5<br />

Tapezieren, Streichen von Wänden und<br />

Decken,<br />

Streichen der Heizkörper<br />

Streichen der Türen und Fenster<br />

- 67 -<br />

Umlegbar durch Klausel im MV?<br />

8<br />

§§ 554 u. 559 BGB<br />

Mieterhöhung möglich (max. 11 %)<br />

VM muss Mieterhöhung<br />

im Vorfeld der Baumaßnahme ankündigen<br />

Außerordentliches Kündigungsrecht des M<br />

2. Wer muss die Betriebskosten tragen, wenn im Mietvertrag dazu nichts geregelt ist?<br />

Gewerberaummiete<br />

und Pacht<br />

3<br />

Nur im Rahmen der Abnutzung<br />

Starre Fristen und Klauseln<br />

unwirksam<br />

6<br />

Ja<br />

3. Welche Betriebskosten kann der Vermieter nicht gem. § 1 Abs. 2 BetrKV per Klausel im Mietvertrag<br />

auf den Mieter umlegen?<br />

§ 1 Betriebskosten<br />

(1) 1 Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am<br />

Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und<br />

des Grundstücks laufend entstehen. 2 Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem<br />

Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt<br />

werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.<br />

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:<br />

1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht,<br />

der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder<br />

freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),<br />

2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet<br />

werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen<br />

Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).<br />

4. Lesen Sie § 556 Abs. 3 BGB. Wie lange hat der Vermieter Zeit, die Nebenkosten geltend zu machen?<br />

5. Gelten § 1 Abs. 2 BetrKV und § 556 BGB auch für Gewerberaummiet- und Pachtverträge?


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 7 (Mietkaution)<br />

Lesen Sie § 551 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Wie hoch darf die Mietkaution maximal sein?<br />

2. Darf die Mietkaution in Raten bezahlt werden?<br />

3. Ist die Mietkaution zu verzinsen und falls ja, wem stehen die Zinsen zu?<br />

4. Gilt § 551 BGB auch für Gewerberaummiet- und Pachtverträge?<br />

Aufgabe 8 (Zahlung der Miete)<br />

1. Wann ist die Miete bzw. Pacht für Räume fällig (§ 556b BGB)?<br />

2. Wann ist die Miete für bewegliche Sachen fällig (§ 579 Abs. 1 BGB)?<br />

3. Was bedeuten diese Vorschriften für den Beherbergungsvertrag?<br />

4. Für welche typischen sonstigen Verträge im Gastgewerbe haben diese Vorschriften eine Bedeutung?<br />

Aufgabe 9 (Nichtnutzung der Mietsache)<br />

Lesen Sie § 537 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Angenommen, ein Urlaubsgast, der für 2 Wochen gebucht hat, möchte während seines Aufenthaltes<br />

für 5 Tage einen Ausflug machen. Kann er eine Reduktion des Gesamtpreises für<br />

das gebuchte Zimmer verlangen, wenn er sein gesamtes Gepäck mitnimmt?<br />

2. Wie läge der Fall, wenn es dem Hotelier gelingt, das Zimmer während der 5 Tage für ein<br />

20 % geringeres Entgelt an einen anderen Gast weiterzuvermieten?<br />

Aufgabe 10 (Untervermietung)<br />

Lesen Sie § 540 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Ist ein Gast, Mieter oder Pächter grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt?<br />

2. Warum ist § 540 Abs. 2 BGB insbesondere für Verträge von Gastronomen mit Brauereien<br />

oder Getränkegroßhändlern, in denen im Gegenzug für die Pacht eines Gastronomiebetriebes<br />

eine Getränkebezugsverpflichtung vereinbart wird, von Bedeutung?<br />

- 68 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Leistungsstörungen<br />

Aufgabe 11 (Rechte des Mieters bei Mängeln in der Mietsache)<br />

Beantworten Sie auf der Grundlage der Tabelle auf der nächsten Seite die folgenden Fragen:<br />

1. Lesen Sie § 536c BGB. Was ist die generelle Voraussetzung dafür, dass der Mieter Rechte<br />

wegen eines Mangels an der Mietsache (also Mietminderung und ggf. Schadenersatz) geltend<br />

machen kann?<br />

2. Wann sind die Rechte des Mieters wegen Mängeln in der Mietsache grundsätzlich ausgeschlossen?<br />

Lesen Sie zur Beantwortung die §§ 536 Abs. 1 S. 3 u. 536b BGB.<br />

3. Wann sind die Rechte des Mieters außerdem eingeschränkt bzw. ausgeschlossen?<br />

4. Lesen Sie den Zeitungsartikel und ggf. § 536a Abs. 2 BGB. Unter welchen Voraussetzungen<br />

kann der Mieter einen Mangel von einem Handwerker beseitigen lassen und die dafür entstandenen<br />

Kosten dem Vermieter in Rechnung stellen?<br />

- 69 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

5. Lesen Sie § 536a Abs. 1.<br />

a. In welchen Fällen kann der Mieter unabhängig vom Verschulden des Vermieters Schadenersatz<br />

wegen eines Mangels geltend machen?<br />

b. In welchem Fall ist ein Verschulden des Vermieters weitere Voraussetzung dafür, dass<br />

der Mieter wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch hat?<br />

Voraussetzungen<br />

Ausschlüsse<br />

Beschränkung<br />

möglich?<br />

Mietminderung<br />

Verschuldensunabhängig<br />

Bei Wohnraum<br />

nicht möglich<br />

(§ 536 IV BGB)<br />

Bei Gewerberaum/Pacht<br />

in Grenzen möglich<br />

Mangel selbst beseitigen (lassen)<br />

und vom VM Ersatz der<br />

Aufwendungen verlangen<br />

siehe Mietminderung, zusätzlich<br />

Verschuldensunabhängig<br />

M hat Mangel selbst ____________________<br />

- 70 -<br />

in Grenzen möglich<br />

Schadenersatz<br />

siehe Mietminderung, zusätzlich<br />

1. Schaden infolge des Mangels<br />

Verschuldensunabhängig<br />

wenn<br />

oder<br />

2. Verschulden des VM,<br />

wenn<br />

6. Angenommen, in Ihrer Wohnung im ersten Stock besteht eine außergewöhnliche Lärmbelastung,<br />

da im Erdgeschoß eine Diskothek eröffnet wurde, von deren zukünftiger Existenz Sie<br />

bei Abschluss des Mietvertrages nichts wissen konnten. Welche Faktoren bezüglich Ihrer<br />

Wohnung und der Umgebung Ihrer Wohnung werden Gerichte bei der Berechnung der Höhe<br />

der Ihnen zustehenden Mietminderung in Betracht ziehen?


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

7. Schätzen Sie den von der Bruttomiete gerechneten prozentualen Mietminderungsanteil für<br />

die Dauer des Bestehens des Mangels, den Gerichte in den folgenden Fällen entschieden haben:<br />

defekter Briefkasten (AG Mainz 8 C 98/96)<br />

unzumutbar aufgeraute Badewanne (LG Stuttgart 13 S 347/86)<br />

Mäuse und Kakerlaken in der Wohnung (AG Bonn 6 C 277/84)<br />

Heizungsdefekt, 15 Grad Celsius im Winter (LG München I 20 S 3739/84)<br />

erheblicher Baulärm in der Nachbarschaft (LG Darmstadt 17 S 284/82)<br />

Unbewohnbarkeit der Wohnung wegen Hochwasser (AG Friedberg C 1326/94-11)<br />

Aufgabe <strong>12</strong> (Außerordentliche, fristlose Kündigung)<br />

1. Lesen Sie § 543 Abs. 1 u. 2 BGB. Das BGB nennt einen „wichtigen Grund“ als Voraussetzung<br />

für eine fristlose Kündigung. Welche „wichtigen Gründe“ können eine fristlose Kündigung<br />

durch den Vermieter bzw. den Mieter rechtfertigen?<br />

„Wichtige Gründe“, die zur fristlosen Kündigung berechtigen<br />

verursacht durch den Vermieter verursacht durch den Mieter<br />

2. In aller Regel muss vor einer fristlosen Kündigung eine __________________ erfolgen<br />

(§ 543 Abs. 3)<br />

Aufgabe 13 (Leistungsstörungen beim Beherbergungsvertrag)<br />

Beantworten Sie auf Grundlage der Aufgaben 11 und <strong>12</strong> die folgenden Fragen:<br />

1. Welche Mängel können bei einem Beherbergungsvertrag seitens des Hotels auftreten? Welche<br />

Rechte hat der Gast bei diesen Mängeln?<br />

2. Welche Leistungsstörungen seitens des Gastes können eine fristlose Kündigung des Hotels<br />

rechtfertigen?<br />

- 71 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 14 (Ordentliche Kündigung)<br />

Beendigung des Mietverhältnisses<br />

1. Wie lange ist die gesetzliche Kündigungsfrist<br />

a. bei Wohnraum ____________________________________<br />

(§ 573c Abs. 1 S. 1 BGB)?<br />

b. bei Gewerberaum __________________________________<br />

(§ 580a Abs. 2 BGB)?<br />

2. Wann muss die Kündigung in beiden Fällen spätestens erfolgen, damit sie sich nicht verlängert?<br />

Wohnraum: Am ______ Werktag des ersten ____________________ der Kündigungsfrist.<br />

Gewerberaum: Am ______ Werktag des ersten _________________ der Kündigungsfrist.<br />

3. Wie sind die Regelungen zur Kündigung eines Pachtvertrages?<br />

Es kann nur zum __________ eines _____________________ gekündigt werden, und zwar<br />

spätestens am _____ Werktag des ___________________ vor beabsichtigtem Pachtende.<br />

4. Können vertraglich kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden?<br />

a. Bei Wohnraummiete<br />

b. Bei Gewerberaummiete<br />

c. Bei der Pacht<br />

5. Die Kündigung eines Wohnraummietvertrages bedarf der ___________________<br />

(§ 568 Abs. 1 BGB)<br />

Aufgabe 15 (Mieterschutz)<br />

Lesen Sie § 573 BGB und beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Gilt § 573 BGB auch für Gewerberaummietverträge?<br />

2. Unter welchen Umständen kann ein Vermieter gem. § 573 BGB nur kündigen?<br />

3. Warum ist eine Kündigung seitens des Vermieters selbst bei Vorliegen eines Umstandes aus<br />

§ 573 BGB nicht einfach? (Lesen Sie zur Beantwortung die sogenannte „Sozialklausel“<br />

§ 574 BGB)<br />

- 72 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 16 (Pfandrecht des Beherbergungswirtes)<br />

Lesen Sie nachstehenden Text und nennen Sie die Voraussetzungen für das Pfandrecht des Beherbergungswirtes:<br />

1. ____________________________________________.<br />

2. ____________________________________________<br />

3. ____________________________________________<br />

Ein Pfand ist ein Gegenstand, den ein Schuldner seinem Gläubiger als Sicherheit für dessen Forderung überlässt.<br />

Die Voraussetzung für das dem Wirt zustehende Pfandrecht ist, dass eine Betrugsabsicht vorliegt und er Forderungen<br />

gegenüber dem Gast hat, für die ihm ein Pfandrecht zusteht. Dies sind Forderungen, die aus der Verpflegung<br />

(Speisen, Getränke, Bedienungsgeld, Tabakwaren), Beherbergung (Zimmerpreis, Bedienungsgeld, Parkgebühr)<br />

und Nebenleistungen/Auslagen (Telefon, Wäschereiservice, Saunabenutzung, Blumenstrauß, Taxirechnungen,<br />

Hallenbadbenutzung) entstanden sind. („Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere,<br />

dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht<br />

an den eingebrachten Sachen des Gastes“, § 704 BGB.) Für dem Gast gewährte Darlehen gilt kein Pfandrecht!<br />

Lt. BGB steht aber nur dem Beherbergungswirt (Gastwirt) ein gesetzliches Pfandrecht zu, der Schank- und Speisewirt<br />

dagegen darf erst nach Vereinbarung mit dem Gast Wertgegenstände an sich nehmen, um die bestehende<br />

Forderung zu stunden. Immerhin darf der Schankwirt lt. §229 BGB den Zechpreller, notfalls mit Gewalt, bis<br />

zum Eintreffen der Polizei zurückhalten.<br />

Der Gastwirt hat grundsätzlich ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen der Person, mit der er den Beherbergungsvertrag<br />

abgeschlossen hat. Bei Verdacht auf Zechprellerei oder Einmietbetrug kann der Hotelier dem Gast<br />

verbieten, seine Sachen aus dem Hotel zu entfernen.<br />

Es muss dann zwischen pfändbaren Gegenständen (eingebrachte Sachen, die Eigentum des Gastes sind) und<br />

unpfändbaren Gegenständen (alle nicht eingebrachten Sachen wie der PKW des Gastes und die darin liegenden<br />

Gegenstände; Musterkoffer des Geschäftsreisenden; die zur Berufsausübung benötigten Sachen, wie z.B. Computer;<br />

persönliche Sachen, wie unentbehrliche Kleider, Ehering, Brillen (u. ä.)) unterschieden werden. Übergibt<br />

der Gast dem Gastwirt freiwillig einen unpfändbaren Gegenstand, die dem Wert der Forderung entspricht, so<br />

darf dieser ihn annehmen.<br />

Verlässt der Gast unbemerkt mit seinen Sachen das Hotel, bleibt dem Gastwirt nur die Möglichkeit, Strafanzeige<br />

bei der Polizei zu erstatten und die Forderung durch Mahn- und Vollstreckungsbescheid geltend zu machen. Für<br />

die Pfändung ist dann der Gerichtsvollzieher zuständig.<br />

Wichtig für den Wirt ist, dass er eine Aufstellung der gepfändeten Gegenstände anfertigt, diese genau beschreibt,<br />

dass er dem Gast einen Durchschlag dieser Aufstellung anfertigt und sich von ihm eine Unterschrift geben lässt.<br />

- 73 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Aufgabe 17<br />

Spezielle Regelungen beim Pachtvertrag<br />

Vervollständigen Sie die Tabelle mit Hilfe der entsprechenden Paragrafen aus dem BGB:<br />

Vertragspartner <br />

Vertragsgegenstand <br />

Kündigungsfristen<br />

Pfandrecht<br />

Gerichtszuständigkeit<br />

Gewerberaummietvertrag Pachtvertrag<br />

Mieter – Vermieter Pächter – Verpächter<br />

„Nackte Räume“<br />

6 Monate, Kündigung vierteljährlich<br />

möglich<br />

(§ 580a Abs. 2 BGB)<br />

Vermieterpfandrecht<br />

(§§ 562 ff, 578 BGB)<br />

Grundsätzlich Amtsgericht<br />

- 74 -<br />

Konzessionsreife Räume mit Inventar<br />

Pflege und Ersatz des Inventars ist Sache des<br />

_______________________<br />

(§ 582a II 1 BGB)<br />

Übernahme und Rückgabe des Inventars zum<br />

________________________<br />

(§ 582 a I BGB)<br />

Vom Pächter neu angeschaffte bzw. ersetzte Sachen gehen<br />

in das Eigentum des Verpächters über,<br />

Verpächter kann ablehnen wenn die Sache ______________<br />

oder zu __________________ ist<br />

(§ 582a III BGB)<br />

Zum Ende des Pachtjahres, Kündigung spätestens 6 Monate<br />

vor Ende des Pachtjahres (§ 584 BGB)<br />

Pächterpfandrecht am Inventar (§ 583 BGB)<br />

Streitwert < 5000 €<br />

Amtsgericht<br />

Streitwert > 5000 €<br />

Landgericht


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

- 75 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Dettmer S. 42<br />

- 76 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Bierbezugsverpflichtung<br />

Bitte bearbeiten Sie in Gruppen von 4-5 Personen für einen Abschnitt des u. a.<br />

Pachtvertrages mit Bierbezugsverpflichtung die folgenden Arbeitsaufträge:<br />

1. Unterstreichen Sie Bestimmungen, die Sie für nachteilig für den Pächter halten.<br />

2. Inwieweit weichen die Bestimmungen von den gesetzlichen Bestimmungen ab?<br />

3. Welche Tipps würden Sie dem Pächter beim Aushandeln des Pachtvertrages geben?<br />

4. Bestimmen Sie eine Person, der die Ergebnisse Ihrer Gruppe in einem Kurzvortrag vorstellt.<br />

Sie haben 30 Minuten Zeit.<br />

- 77 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Vertragsparteien<br />

Zwischen der Eintracht-Brauerei, 50254 Köln,<br />

im nachfolgenden kurz "Verpächterin" genannt – einerseits<br />

und<br />

Herrn Werner Grundmann, wohnhaft in 48143 Münster,<br />

im nachfolgenden kurz "Pächter" genannt - andererseits –<br />

wird heute folgender<br />

Pacht-Vertrag (Verpachtung durch Brauerei)<br />

rechtsverbindlich geschlossen.<br />

§ 1 Pachtg egenstand<br />

Die Verpächterin verpachtet an den Pächter die folgenden auf dem Grundstück Handelshof, Bundesstraße 17,<br />

48143 Münster gelegenen Räumlichkeiten zum Betriebe einer Gaststätte (mit Wohnung)<br />

Die Räume dürfen nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken benutzt werden, soweit diese den jeweiligen<br />

behördlichen Genehmigungen entsprechen.<br />

1. Räume, die zum Wirtschaftsbetrieb gehören: 2<br />

2. Räume als Wohnung: 4<br />

Die Werkswohnung bildet mit den Geschäftsräumen ein zusammenhängendes Ganzes und ist daher mit den<br />

Geschäftsräumen bei Beendigung des Pachtverhältnisses ebenfalls zu räumen und herauszugeben.<br />

§ 2 Pachtdauer<br />

Der Pachtvertrag wird auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen.<br />

Das Pachtverhältnis beginnt am 15.03.00 und endet am 15.03.10. Die Verpächterin kann die Räumung der Vorpächterin<br />

nicht garantieren. Sollte die Übergabe der Pachträume aus irgendwelchen, von der Verpächterin nicht<br />

zu vertretenden Gründen nicht termingemäß erfolgen, so können daraus von dem Pächter keinerlei Rechte, insbesondere<br />

keine Rücktrittsrecht oder Schadenersatzanspruch gegen die Verpächterin hergeleitet und geltend<br />

gemacht werden.<br />

Der Pachtvertrag verlängert sich um ein Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien 3 Monate vor Ablauf<br />

durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.<br />

Durch den Tod des Pächters wird dieser Vertrag nicht aufgelöst. Der Pächter verzichtet für seine Erben bzw.<br />

Rechtsnachfolger auf das vorzeitige Kündigungsrecht gemäß § 580 BGB. Diese Vertragsbestimmung gilt entsprechend<br />

für den Tod von alleinigen persönlich haftenden Gesellschaftern einer juristischen Person bzw. Gesellschafterin<br />

und Pächter von Gemeinschaften.<br />

§ 5 Verpächterpfandrecht<br />

Der Verpächterin stehen gemäß § 562 ff BGB an den eingebrachten Sachen des Pächters ein Pfandrecht zu.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, seinem Vertragspartner innerhalb zweier Wochen nach Eröffnung seines Geschäftsbetriebes<br />

einen vollständigen schriftlichen Nachweis zu geben, welche der in der Pachträume eingebrachten<br />

Sachen einem Eigentumsvorbehalt unterliegen, an Dritte zur Sicherheit übereignet, verpfändet oder gepfändet<br />

sind.<br />

Diese Verpflichtung der Pächter obliegt ihnen auch während der ganzen Vertragszeit bei Erwerb von Sachen -<br />

gleich welcher Art.<br />

Jede Pfändung eingebrachter Sachen hat der Pächter dem Verpächter unverzüglich anzuzeigen.<br />

- 78 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Ein Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen oder wissentlich unrichtige Erklärungen insoweit berechtigen<br />

den Verpächter zur Kündigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.<br />

§ 8 Instandhaltung, In standsetzung, Schönhe itsreparaturen, Versic herungen<br />

Der Pächter übernimmt die verpachteten Räume in einwandfreiem, zweckentsprechendem, zum vertragsgemäßem<br />

Gebrauch tauglichem, konzessionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand, in dem sie sich zur Zeit der<br />

Übergabe befinden, ohne wegen der Abstellung irgendwelcher Mängel während der Dauer der Pachtzeit Ansprüche<br />

gegen die Verpächterin stellen zu können.<br />

Gewährleistungsansprüche - gleich welcher Art - sind ausgeschlossen.<br />

Der Pächter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden.<br />

Darüber hinaus hat er auch einzustehen für alle Schäden, die durch seine Familienangehörigen, Erfüllungsgehilfen,<br />

Gäste sowie sonstigen Besucher oder Dritte verursacht werden.<br />

Der Pächter verpflichtet sich, eine Glas-, Feuer-, Frost- Wasserschaden- und Haftpflicht- und Betriebsunterbrechungsversicherung<br />

für das übernommene und eingebrachte Inventar zum Neuwert abzuschließen bzw. zum<br />

gleitenden Neuwert abzuschließen und sowohl den Versicherungsabschluss als auch die Prämienzahlung auf<br />

Verlangen jederzeit der Verpächterin durch Vorlage der Belege nachzuweisen. Ferner hat der Pächter entsprechend<br />

eine Versicherung für alle Risiken aus dem Betrieb der Ölheizung (einschließlich der Gefahren aus<br />

Grundwasserverseuchung durch versickertes Heizöl).<br />

Polizeiliche, gesetzliche oder behördliche für den Gewerbebetrieb des Pächters vorgeschriebene Einrichtungen<br />

sind - soweit nicht vorhanden - von dem Pächter auf eigene Kosten auszuführen und Auflagen zu erfüllen.<br />

§ 8 Instandhaltung, In standsetzung, Schönhe itsreparaturen, Versic herungen (fortg<br />

eführt)<br />

Sämtliche während der Dauer der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen im Inneren der<br />

Pachträume incl. des gesamten Mobiliars, von Türen, Fenstern und Rollläden sind von dem Pächter auf eigene<br />

Kosten unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen. Die neu beschafften Ersatzstücke gehen anstelle des<br />

alten in das Eigentum des Verpächters über. Die Räume sind alle 2 Jahre ab Pachtbeginn unaufgefordert von<br />

dem Pächter fachgerecht zu renovieren.<br />

Der Pächter ist zur Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen, elektrischen Leitungen, Toiletten, Heizung,<br />

Warm- und Kaltwasser, Kegelbahn, Be- und Entlüftung, Versorgungs- und Abflussleitungen, Leitungsverstopfungen<br />

bis zum Hauptrohr verpflichtet. Er hat alle Vorkehrungen gegen Frostschäden auf seine Kosten zu treffen.<br />

Sollte der Pächter mit einer der vorstehenden Verpflichtungen in Verzug geraten, so ist die Verpächterin nach<br />

vorheriger Fristsetzung zur Ersatzvornahme auf Kosten des Pächters berechtigt.<br />

§ 9 Rekla me der Brauerei bzw. des Hausbesi t zers<br />

Reklamen, insbesondere Transparente, Ampeln, Schilder, Plakate, Schaukästen, Anschläge usw. dürfen im Innern<br />

sowie an den Fassaden und Hauswänden des Pachtobjektes nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung<br />

der Verpächterin angebracht werden. Eine gegebene Einwilligung ist jederzeit ersatzlos und ohne Angabe von<br />

Gründen widerruflich.<br />

Mit Genehmigung der Verpächterin angebrachte Fremdreklame ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auf<br />

Kosten des Pächters zu entfernen, der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen oder auf Wunsch der Verpächterin<br />

gegen Zahlung des Zeitwertes unter Abzug der ersparten Instandhaltungskosten zu belassen.<br />

- 79 -


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Grundlagen des Miet- und Pachtrechts<br />

Die Stromkosten für Leuchtreklamen aller Art an und in dem Pachtobjekt gehen zu Lasten des Pächters, der<br />

verpflichtet ist, die Leuchtreklamen ab Eintritt der Dunkelheit bis zur Polizeistunde ununterbrochen eingeschaltet<br />

zu lassen. Mängel an den Reklamen bilden einen wesentlichen Geschäftsvorfall und sind ohne schuldhaftes<br />

Verzögern sofort an die Verpächterin schriftlich zu melden.<br />

§ 11 Geschäftsführung<br />

Der Pächter verpflichtet sich, den Gewerbebetrieb persönlich zu führen und ihm seine ganze Arbeitskraft und<br />

sein gesamtes Können zu widmen. Er ist nicht befugt, seine Rechte aus diesem Vertrag an einen Dritten abzutreten<br />

oder zum Gegenstand eines Gesellschaftervertrages zu machen. Die Anstellung eines Stellvertreters, Büffetiers<br />

oder dergleichen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Verpächterin.<br />

Der Gewerbebetrieb muss sauber in gutbürgerlicher Weise, unter genauer Beachtung der gesetzlichen und behördlichen<br />

Vorschriften und sonst in jeder Hinsicht einwandfrei geführt werden. Streitigkeiten, Glücksspiele<br />

sowie Handlungen und Personen, die den Ruf des Lokals gefährden oder eine ordnungsgemäße Wirtschaftsförderung<br />

beeinträchtigen, sind vom Pächter nicht zu dulden.<br />

Der Gewerbebetrieb muss von Beginn der Pachtzeit bis zu ihrer Beendigung - bis auf höchstens einen ortsüblichen<br />

Ruhetag in der Woche - ununterbrochen aufrechterhalten werden. Vorübergehende Schließungen, z.B.<br />

wegen eines Jahresurlaubs von maximal drei Wochen usw. müssen vorher mit der Verpächterin terminlich abgesprochen<br />

und vereinbart werden.<br />

Der Gewerbebetrieb ist von vormittags 11 Uhr bis zur ortsüblichen Polizeistunde ununterbrochen offenzuhalten.<br />

Musikalische Darbietungen und sonstige mit besonderer Lautstärke verbundene Veranstaltungen sind vor ihrer<br />

Durchführung mit der Verpächterin abzustimmen. Nachbarrechtliche und behördliche Bestimmungen sind zu<br />

beachten.<br />

§ 14 Getränkebezugsv erpflichtung<br />

Der Pächter ist verpflichtet, den Schwerpunkt eines Geschäfts auf den Ausschank und Verkauf von Bier zu legen<br />

und in sämtlichen Räumen des gepachteten Wirtschaftsbetriebes für die Dauer des Vertrages ausschließlich die<br />

von der Verpächterin hergestellten und/oder vertriebenen Biere sowie alle Fruchtsäfte, Fruchtsaftgetränke, Limonaden,<br />

Mineral- und Heilwasser, Malztrunk und Cola-Getränke, alkoholarme und alkoholfreie Biere zum<br />

Ausschank zu bringen oder Verkauf zu bringen und den Charakter des Wirtschaftsbetriebes nicht ohne vorherige<br />

schriftliche Zustimmung der Verpächterin zu ändern.<br />

Das Schwergewicht des Bierverkaufs ist auf den Ausschank von Fassbier zu legen.<br />

Die ausschließliche Bier- und Getränkebezugsverpflichtung gilt schließlich auch für den Ausschank oder den<br />

Verkauf von Bier und Getränken außerhalb des Hauses, insbesondere in Zelten und Pavillons, bei Festlichkeiten,<br />

Vereinsveranstaltungen und dergleichen.<br />

Bei jeder Zuwiderhandlung gegen diese ausschließliche Bier- und Getränkebezugsverpflichtung hat der Pächter<br />

einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 25% vom jeweils gültigen Bierpreis für jeden anderweitig bezogenen<br />

Hektoliter Bier/Getränke an die Verpächterin zu zahlen.<br />

Die Verpächterin kann jederzeit verlangen, dass der Pächter ihr über Art und Menge der von Dritten vertragswidrig<br />

bezogenen Biere / Getränke Auskunft erteilt. Für die Feststellung der infolge eines Verstoßes gegen die<br />

Bier-/ Getränkebezugsverpflichtung anderweitig bezogenen Bier-/ Getränkemengen soll die Schätzung der Vermieterin/<br />

Verpächterin maßgebend sein, falls nicht innerhalb einer Woche der Gegenbeweis geführt wird.<br />

Zum Bierausschank dürfen nur Gläser mit einem von der Verpächterin bestimmten Dekor zum Ausschank verwendet<br />

werden. Gläserberechnung erfolgt anhand der offiziellen Preislisten der Vermieterin.<br />

Der Ausschank anderer Getränke gegenüber dem Ausschank von Bier und der von der von Verpächterin hergestellten<br />

und/oder vertriebenen alkoholfreien Getränke darf nicht forciert werden.<br />

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