Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)
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<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />
Grundlagen des Vertragsrechts<br />
Leistungszeit<br />
Vertragsinhalte: Leistungszeit und –fristen<br />
Grundsätzlich gilt, dass der Schuldner sofort zur Leistung verpflichtet ist, wenn vertraglich<br />
nichts anderes bestimmt ist. Ist eine bestimmte Leistungszeit vertraglich bestimmt, kann der<br />
Schuldner die Leistung vor dem vereinbarten Zeitpunkt erbringen, der Gläubiger sie aber nicht<br />
vorher verlangen (§ 271 BGB).<br />
Regelungen zu Fristen<br />
Mit Frist bezeichnet man einen fest abgegrenzten Zeitraum (z. B. „innerhalb von 10 Tagen“ oder<br />
„innerhalb von 2 Wochen“) im Gegensatz zum Termin, der einen Zeitpunkt angibt (z. B. „am<br />
31.<strong>12</strong>.xx“). Läuft eine Frist oder ein Termin ab, befindet sich der Schuldner mit seiner Leistung<br />
im Verzug, was verschiedene rechtliche Konsequenzen hat.<br />
Bei Terminen ist die gesetzliche Regelung einfach: Der Schuldner befindet sich im Verzug, sobald<br />
der Tag abgelaufen ist, der als Termin bestimmt ist (z. B. „Lieferung am 03.01.xx“ Verzug<br />
ab 03.01.xx 24.00 Uhr).<br />
Bei Fristen sind die gesetzlichen Regelungen schon etwas komplizierter. Bei Fristbeginn werden<br />
Samstage, Sonn- und Feiertage mitberechnet. Das Fristende ist der Ablauf des letzen Tages der<br />
Frist um 24.00 Uhr (§ 188 Abs. 1 BGB). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder<br />
Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag um 24.00 Uhr (§ 193 BGB).<br />
Hinsichtlich der Fristlaufzeit lassen sich 3 Möglichkeiten unterscheiden: Die Frist ist entweder<br />
nach Tagen, nach Wochen, oder nach Monaten bestimmt.<br />
Nach Tagen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 3 Tagen):<br />
Der erste Tag wird grundsätzlich nicht mitgerechnet (§ 188 Abs. 1 BGB).<br />
Nach Wochen bestimmte Frist (z. B. „innerhalb von 2 Wochen“)<br />
Wochenfristen enden am gleichen Tag der folgenden Wochen, es sei denn, dieser Tag ist ein<br />
Samstag, Sonn- oder Feiertag (s. o.).<br />
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