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Unterrichtsmaterialien WIRTSCHAFTSRECHT (SS 12)

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<strong>Unterrichtsmaterialien</strong> Wirtschaftsrecht –<br />

Grundlagen des Vertragsrechts<br />

Vertragsinhalte: Leistungsgegenstand<br />

Das BGB unterscheidet hinsichtlich des Leistungsgegenstandes Stückschuld und Gattungsschuld.<br />

Gattungsschuld: Der Leistungsgegenstand ist ersetzbar, d. h. er wird nach allgemeinen<br />

Merkmalen bestimmt (z. B. Sorten, Typen, Maße, Gewichte) und kann bei Untergang wiederbeschafft<br />

werden. Hier gilt, dass der Schuldner die Sache in „mittlerer Art und Güte“ leisten<br />

muss, wenn nichts Näheres bestimmt ist (§ 243 Abs. 1 BGB). Wenn die Sache zerstört<br />

wird, wird der Schuldner nicht von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er hat bereits<br />

alles Erforderliche zur Leistung getan (also die Leistungspflicht erfüllt,<br />

§ 243 Abs. 2 BGB).<br />

Stückschuld: Der Leistungsgegenstand ist nicht ersetzbar, d. h. er existiert nur einmal. Dies<br />

ist z. B. bei Unikaten oder gebrauchten Sachen der Fall. Hier wird der Schuldner bei Zerstörung<br />

der Sache von seiner Leistungspflicht befreit, es sei denn, er war an der Zerstörung<br />

vorsätzlich oder fahrlässig beteiligt (§§ 275 Abs. 1 u. 276 BGB)<br />

In nahezu jedem Vertrag ist Geld einer der Leistungsgegenstände. Bei Geldschulden sind folgende<br />

Regelungen des BGB relevant:<br />

Der Schuldner muss sofort zahlen und ist nicht zu Ratenzahlungen berechtigt, es sei denn,<br />

es ist ausdrücklich vertraglich vereinbart (§§ 266 u. 271 BGB).<br />

Geldschulden können in Deutschland generell in € gezahlt werden, es sei denn, Zahlung in<br />

einer anderen Währung wurde ausdrücklich vereinbart (§ 244 BGB)<br />

Zinssätze, die als Basis für die Verzinsung von Geldschulden dienen<br />

o Gesetzlicher Zinssatz: 4 % (§ 246 BGB)<br />

o Basiszinssatz der EZB: Schwankt zwischen ca. 1 und 4 %. Wird jeweils am 01.01 und<br />

am 01.07 eines jeden Jahres von der EZB bekannt gegeben (§ 247 BGB)<br />

Besonders beim Kauf- und Werkvertrag haben sich bzgl. der Zahlungsbedingungen in der Praxis<br />

folgende Formulierungen durchgesetzt:<br />

Zielzahlung, Kreditkauf, Zahlung auf Ziel, Zahlung X Tage netto: Die Zahlung muss nicht sofort,<br />

sondern innerhalb einer vereinbarten Frist erfolgen.<br />

Skonto, Barzahlungsrabatt: Erfolgt nur in Verbindung mit einer Zielzahlung Der Schuldner<br />

erhält einen Preisnachlass, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Die Skontofrist<br />

ist natürlich kürzer als das Zahlungsziel.<br />

Zahlung auf Kommission: Der Schuldner muss die Ware erst bezahlen, wenn er sie weiterverkauft<br />

hat.<br />

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen:<br />

1. Handelt es sich bei dem angebotenen Herd (Abschnitt 3.4) um eine Stück- oder eine Gattungsschuld?<br />

2. Wie ist die Rechtslage, wenn vor Lieferung die Lagerhalle, in der der Herd gelagert wird, unverschuldet<br />

von der Maxi Gastro AG abbrennt?<br />

3. Wie wäre die Rechtslage, wenn es sich nicht um einen gebrauchten, sondern einen fabrikneuen Herd<br />

handeln würde?<br />

4. Warum spricht man bei der Ausnutzung eines Zahlungsziels auch vom „Lieferantenkredit“?<br />

Sie haben 10 Minuten Zeit.<br />

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