Befristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse
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<strong>Befristete</strong><br />
<strong>Arbeitsverhältnisse</strong><br />
Eine ausführliche Darstellung enthält der Beitrag„ <strong>Befristete</strong> <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>“<br />
des Dozenten in: Heidelberger Handbuch, Raabe-Verlag,<br />
Stuttgart, Berlin u.a.
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Begriff<br />
§ 3 (1) S. 1 TzBfG<br />
1. Begriff der Befristung<br />
<strong>Befristete</strong> <strong>Arbeitsverhältnisse</strong> bestehen nur für<br />
eine bestimmte Zeit.
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Hauptproblem der Befristung<br />
Gesetzlich erwünschter Regelfall von<br />
<strong>Arbeitsverhältnisse</strong>n:<br />
Unbefristete <strong>Arbeitsverhältnisse</strong><br />
Gründe ?<br />
1. Begriff der Befristung<br />
Bei befristeten Arbeitsverträgen entfällt die Kündigung;<br />
insoweit werden Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz<br />
vor willkürlicher Kündigung durch den<br />
Arbeitgeber geschützt.<br />
Allerdings: Sonderkündigungsschutz entfällt am<br />
Befristungsende. Beispiele?
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Arten der Befristung<br />
Kalendermäßige Befristung<br />
§ 3 (1) S. 2, 1. Alt. TzBfG<br />
Die Dauer des <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s wird nach dem<br />
Kalender bestimmt.<br />
Beispiel: 1. 4. – 30. 9. 2007<br />
(Saisonbeschäftigung im Gastgewerbe)<br />
> Arbeitsvertrag endet automatisch zum Ende des<br />
Befristungszeitraums<br />
§ 15 (1) TzBfG<br />
2. Arten der Befristung
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Arten der Befristung<br />
Zweckbefristung<br />
§ 3 (1) S. 2, 2. Alt. TzBfG<br />
2. Arten der Befristung<br />
Die Dauer des <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s richtet sich<br />
danach, wann der für die Beschäftigung maßgebende<br />
Zweck erreicht ist.<br />
Beispiel: Implementierung eines Netzwerkprogramms;<br />
geplante Dauer: 1 Jahr<br />
> Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens<br />
jedoch nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung<br />
über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.<br />
§ 15 (2) TzBfG
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Grundsatz<br />
§ 14 (1) S. 1 TzBfG<br />
3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Grundsätzlich darf ein Arbeitsvertrag nur<br />
befristet geschlossen werden, wenn dafür ein<br />
sachlicher Grund vorliegt.
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3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Begriff sachlicher Grund<br />
Der Begriff „sachlicher Grund“ ist gesetzlich<br />
nicht definiert. Es gilt die Begriffsbestimmung<br />
des BAG:<br />
Ein sachlicher Grund soll dann vorliegen, wenn<br />
die Vertragsparteien unter vernünftiger Abwägung<br />
der Umstände im Einzelfall kein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis abgeschlossen hätten.
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Beispiele für sachlichen Grund<br />
§ 14 (1) S. 2 TzBfG<br />
3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Im Gesetz findet sich eine beispielhafte<br />
Aufzählung von Gründen.<br />
Der sachliche Grund muss bei Vertragsschluss<br />
bereits vorliegen, sonst ist die Befristung<br />
unwirksam.<br />
Der Befristungsgrund muss nicht – sollte aber<br />
– im Arbeitsvertrag genannt sein; Tarifverträge<br />
lauten bisweilen anders.
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3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Beispiele für sachlichen Grund<br />
Vorübergehender Bedarf<br />
Saisonbeschäftigung im Gastgewerbe;<br />
Sonderbedarf muss klar abgrenzbar zum<br />
sonstigen Geschäft sein.<br />
Wichtig:<br />
Zum Zeitpunkt des Befristungsendes muss<br />
aller Wahrscheinlichkeit der Bedarf entfallen<br />
sein!
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3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Beispiele für sachlichen Grund<br />
Tätigkeit im Anschluss an eine Ausbildung<br />
<strong>Befristete</strong> Übernahme nach Ausbildungsabschluss;<br />
keine Verlängerung möglich<br />
Vertretung<br />
Vertretung bei Krankheit oder Mutterschutz<br />
oder Elternzeit
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Beispiele für sachlichen Grund<br />
Eigenart der Arbeitsleistung<br />
Klavierspieler in Hotelbar<br />
Erprobung<br />
Probearbeitsvertrag bis 6 Monate Dauer.<br />
> Warum?<br />
3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
> Es muss die Absicht bestehen, die Stelle<br />
auf Dauer zu besetzen.<br />
> Problem: <strong>Befristete</strong>r Probearbeitsvertrag<br />
vor befristetem Arbeitsvertrag!!
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Vertragsgestaltung:<br />
3. Befristung mit sachlichem Grund<br />
Bei Sachgrundbefristungen<br />
> gibt es keine Beschränkung der Zeitdauer<br />
der Verträge; sie können sofort für mehrere<br />
Jahre vereinbart werden.<br />
> können Arbeitsverträge mehrfach aufeinander<br />
folgen (Kettenarbeitsverträge).
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Ausnahme: Erleichterte Befristung<br />
Die Befristung kann erfolgen, ohne dass ein<br />
sachlicher Grund besteht.<br />
§ 14 (2) S. 1 TzBfG<br />
4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Für eine solche Befristung gelten verschärfte<br />
rechtliche Anforderungen.
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Grundvoraussetzung erleichterte<br />
Befristung<br />
§ 14 (2) S. 2 TzBfG<br />
4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Wichtige Grundvoraussetzung für die<br />
erleichterte Befristung:<br />
Der Arbeitnehmer darf zuvor noch nie bei dem einstellenden<br />
Unternehmen beschäftigt gewesen sein;<br />
darum besteht ein diesbezügliches Fragerecht des<br />
Arbeitgebers bei der Einstellung.<br />
Tipp: Vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen lassen,<br />
dass kein Vorarbeitsverhältnis bestanden hat; bei<br />
falscher Erklärung Anfechtung wg. Täuschung möglich<br />
(§ 123 Abs. 1 BGB).
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Weitere Voraussetzungen<br />
§ 14 (2) (3) TzBfG<br />
4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Befristung ohne sachlichen Grund ist zulässig<br />
- für die Dauer von bis zu zwei Jahren (also bei<br />
kalendermäßiger Befristung);<br />
- auch bei bis zu dreimaliger Verlängerung innerhalb<br />
dieses Zeitrahmens; aus der Verlängerung muss<br />
der Bezug zu dem ursprünglichen Arbeitsvertrag<br />
ersichtlich sein (das Wort „Verlängerung“ muss<br />
nicht verwendet werden); allerdings muss die<br />
Verlängerung zu unveränderten arbeitsvertraglichen<br />
Bedingungen erfolgen;
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4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Weitere Voraussetzungen<br />
- auch bei anderen Fristen, wenn dies im per<br />
Tarifvertrag so geregelt ist;<br />
- bis zur Dauer von 4 Jahren in den ersten vier<br />
Jahren nach Gründung eines Unternehmens;<br />
innerhalb dieser Zeit darf der Vertrag mehrfach<br />
verlängert werden.
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Sonderregelung für ältere<br />
Arbeitnehmer<br />
§ 14 (3) TzBfG<br />
4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben,<br />
können ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis<br />
zu einer Dauer von fünf Jahren befristet beschäftigt<br />
werden ( nur kalendermäßige Befristung). Für die<br />
Altersgrenze ist der Beginn des <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s<br />
maßgebend. Die Befristung kann mehrere Zeiträume<br />
aufgespalten werden. Die Verlängerung muss vor<br />
Ablauf des zu verlängernden Vertrages zu gleichen<br />
Arbeitsbedingungen erfolgen.
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4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Sonderregelung für ältere<br />
Arbeitnehmer<br />
Achtung:<br />
Da hierzu ein abweichendes EuGH-Urteil<br />
vorliegt, bleibt abzuwarten, was mit dieser<br />
Regelung in Zukunft passiert.<br />
Der ältere Arbeitnehmer muss unmittelbar vor Beginn<br />
des befristeten <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s mindestens vier<br />
volle Monate ununterbrochen beschäftigungslos<br />
gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder<br />
an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme<br />
teilgenommen haben.
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4. Befristung ohne sachlichen Grund<br />
Sonderregelung für ältere<br />
Arbeitnehmer<br />
Endet das befristete Arbeitsverhältnis<br />
und ist der Arbeitnehmer im Anschluss<br />
daran erneut mindestens vier Monate<br />
beschäftigungslos, kann erneut ein<br />
kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag<br />
mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren<br />
abgeschlossen werden.
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5. Kleinbetriebsregelung<br />
Ausnahme Kleinbetrieb<br />
In Kleinbetrieben galt bis zum Inkrafttreten des<br />
TzBfG keine Einschränkung bei befristeten<br />
Arbeitsverträgen. Grund?<br />
Nach dem Wortlaut des TzBfG bedarf es nun<br />
grundsätzlich ebenfalls eines sachlichen<br />
Grundes für Befristungen.<br />
Lt. Regierungsentwurf des Gesetzes sollen<br />
jedoch Befristungen weiterhin unbegrenzt<br />
möglich sein.
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5. Kleinbetriebsregelung<br />
Begriff Kleinbetrieb<br />
Kleinbetriebe i.S.d. Gesetzes sind Betriebe mit in<br />
der Regel nicht mehr als fünf ständig beschäftigten<br />
Arbeitnehmern. § 23 (1) S. 2 KSchG<br />
Bei Teilzeitbeschäftigung gilt folgende Regelung:<br />
Arbeitnehmer mit zählen als<br />
0 – 20 Wochenstunden 0,50 Arbeitnehmer<br />
21 – 30 Wochenstunden 0,75 Arbeitnehmer<br />
über 30 Wochenstunden 1 Arbeitnehmer
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Formerfordernis<br />
§ 14 (4) TzBfG<br />
6. Form des Arbeitsvertrages<br />
Befristungsvereinbarung muss schriftlich erfolgen<br />
vor Beginn der Arbeitsaufnahme; spätere<br />
Unterzeichnung (wenn auch nur z.B. 1 Stunde<br />
nach Arbeitsaufnahme) ist Formfehler!!<br />
Ansonsten kann der befristete Arbeitsvertrag<br />
formfrei geschlossen werden.<br />
Welche gesetzliche Regelung gilt bei<br />
mündlichen Arbeitsverträgen?
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7. Fehlerhafte Befristung und ihre Folgen<br />
Form- und andere Fehler<br />
Formfehler: Befristung ist nicht (rechtzeitig)<br />
schriftlich erfolgt.<br />
> Folge: Arbeitsvertrag ist unbefristet<br />
Unzulässige erleichterte Befristung, weil<br />
- Höchstdauer der Laufzeit überschritten,<br />
- Zahl der zulässigen Verlängerungen überschritten:<br />
> Folge: Arbeitsvertrag ist unbefristet.
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Klage auf Entfristung<br />
§ 17 (1) TzBfG<br />
7. Fehlerhafte Befristung und ihre Folgen<br />
Klage auf Feststellung, dass ein unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis vorliegt<br />
- muss innerhalb von drei Wochen nach dem<br />
vereinbarten Ende des befristeten <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s<br />
erfolgen;<br />
- muss sich auf die zeitlich letzte Befristung<br />
beziehen, weil die Arbeitsgerichte nur diese<br />
auf Fehlerhaftigkeit prüfen.
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(Außer)Ordentliche Kündigung<br />
Ordentliche Kündigung:<br />
Grundsätzlich nicht möglich<br />
> Ausnahme: § 15 (3) TzBfG<br />
Per Tarif- bzw. Arbeitsvertrag kann die<br />
Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden<br />
Fristlose Kündigung:<br />
> Jederzeit möglich bei Vorliegen der gesetzlichen<br />
Tatbestände<br />
§ 626 BGB<br />
8. Beendigung des befristeten Vertrages
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Sonderfälle<br />
§ 21 (4 ff.) BErzGG<br />
8. Beendigung des befristeten Vertrages<br />
Sonderfall bei Vertretung im Fall von Mutterschutz<br />
oder Elternzeit:<br />
Einer Vertretungskraft kann bei vorzeitigem Ende der<br />
Elternzeit, dem der Arbeitgeber nicht zustimmen muss,<br />
und bei rechtzeitiger Information des Arbeitgebers über<br />
das Ende mit dreiwöchiger Frist gekündigt werden.<br />
Beispiel: Nach einer Scheidung wird dem Elternteil,<br />
das Elternzeit in Anspruch genommen hat, das<br />
Sorgerecht für das Kind entzogen.
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Information und Bildung<br />
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer<br />
> §§18, 19 TzBfG:<br />
- müssen bei geplanter unbefristeter Besetzung<br />
eines Arbeitsplatzes informiert werden, z.B.<br />
Schwarzes Brett, Intranet o.ä.;<br />
- sollen an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
zur Förderung der beruflichen Entwicklung und<br />
Mobilität teilhaben.<br />
> § 4 (2) TzBfG:<br />
9. Besondere Pflichten des Arbeitgebers<br />
dürfen wegen ihres befristeten <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s<br />
nicht benachteiligt werden.
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Gleichbehandlung<br />
> § 4 (2) S. 3 TzBfG<br />
- Beschäftigungsbedingungen, die an die Dauer<br />
des Bestehens des <strong>Arbeitsverhältnisse</strong>s gebunden<br />
sind, müssen in gleicher Weise angerechnet<br />
werden wie bei unbefristet Beschäftigten.<br />
- Abweichungen von diesen Vorschriften sind nur<br />
bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig.<br />
> § 20 TzBfG<br />
9. Besondere Pflichten des Arbeitgebers<br />
Der Betriebsrat ist über die Anzahl (absolut und in<br />
Prozent) der befristet beschäftigten Arbeitnehmer<br />
zu informieren.
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Voraussetzungen und Rechtsfolgen<br />
Voraussetzungen<br />
10. Zusammenfassung<br />
> § 14 (1) TzBfG: Befristung nur mit sachlichem Grund<br />
> § 14 (2) S. 1 TzBfG: Befristung ohne sachlichen Grund<br />
max. zwei Jahre; innerhalb dieser Zeit<br />
höchstens dreimalige Verlängerung des<br />
Arbeitsvertrages (Ausnahme: anderslautende<br />
tarifvertragliche Regelung)<br />
> § 14 (2) S. 2 TzBfG: Bisher darf noch nie ein (un)befristetes<br />
Arbeitsverhältnis mit demselben<br />
Arbeitgeber bestanden haben
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Voraussetzungen und Rechtsfolgen<br />
Voraussetzungen<br />
10. Zusammenfassung<br />
> § 14 (3) TzBfG: Bei Unternehmensneugründungen darf<br />
innerhalb der ersten vier Jahre die sachgrundlose<br />
Befristung max. vier Jahre<br />
dauern bei beliebig häufiger Verlängerung<br />
innerhalb dieser Zeit<br />
> § 14 (4) TzBfg: Schriftform zwingend notwendig
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Voraussetzungen und Rechtsfolgen<br />
Rechtsfolgen<br />
10. Zusammenfassung<br />
> § 15 (1) TzBfG: Ein kalendermäßig befristeter Vertrag<br />
endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.<br />
> § 15 (3) TzBfG: Eine ordentliche Kündigung ist nur<br />
möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist.<br />
> § 15 (5) TzBfG: Die Fortsetzung des befristeten Vertrages<br />
nach Vertragsablauf mit Wissen des Arbeitgebers<br />
führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.<br />
> § 16 TzBfG: Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt<br />
das befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet.