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Berechnung von chirurgischen Maßnahmen im ... - Zahnheilkunde.de

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236<br />

Aus <strong>de</strong>r Praxis für die Praxis<br />

G. Oechtering 1<br />

<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit Implantatversorgungen<br />

Durch <strong>Maßnahmen</strong> sowohl <strong>de</strong>r Weichteil- wie <strong>de</strong>r Knochenchirurgie<br />

sind heute Implantatversorgungen in Situationen<br />

durchführbar, die früher oft als kontraindiziert<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n mussten.<br />

Der folgen<strong>de</strong> Beitrag soll Möglichkeiten aufzeigen zur<br />

<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> Leistungen, die entwe<strong>de</strong>r vorausgehend<br />

o<strong>de</strong>r begleitend die <strong>im</strong>plantologische Behandlung unterstützen<br />

bzw. überhaupt erst möglich machen.<br />

Da in <strong>de</strong>r Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) knochenverbessern<strong>de</strong><br />

<strong>Maßnahmen</strong> in keiner Weise Eingang gefun<strong>de</strong>n<br />

haben, wird insbeson<strong>de</strong>re die Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ) herangezogen wer<strong>de</strong>n müssen. Hier sind vor allem <strong>im</strong><br />

Abschnitt L einige <strong>de</strong>r <strong>Maßnahmen</strong> direkt beschrieben,<br />

an<strong>de</strong>re müssen in Analogie angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Gemäß § 6 (2) GOZ können „selbständige zahnärztliche<br />

Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung<br />

auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt<br />

wer<strong>de</strong>n, ... entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />

gleichwertigen Leistung <strong>de</strong>s Gebührenverzeichnisses<br />

für zahnärztliche Leistungen berechnet wer<strong>de</strong>n.“<br />

Von kostenerstatten<strong>de</strong>n Stellen wer<strong>de</strong>n <strong>im</strong>mer wie<strong>de</strong>r<br />

Einwän<strong>de</strong> erhoben, einmal hinsichtlich <strong>de</strong>s Zugangs zur<br />

GOÄ überhaupt und zum an<strong>de</strong>ren hinsichtlich <strong>de</strong>r analogen<br />

Anwendung <strong>von</strong> GOÄ-Positionen. Die vorgebrachten Argumente<br />

sind allerdings we<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r GOZ noch <strong>de</strong>r GOÄ<br />

abzuleiten. Der § 6 (1) GOZ eröffnet <strong>de</strong>m Zahnarzt ganz<br />

ausdrücklich <strong>de</strong>n Zugang zur GOÄ, wenn er Leistungen<br />

erbringt, die in <strong>de</strong>n dort genannten Abschnitten <strong>de</strong>r GOÄ<br />

aufgeführt sind. Der Abschnitt L (Chirurgie) ist <strong>de</strong>m Zahnarzt<br />

dabei insgesamt geöffnet.<br />

Seit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>r GOÄ und <strong>de</strong>r versäumten<br />

Anpassung <strong>de</strong>r GOZ st<strong>im</strong>men allerdings die in § 6 (1) GOZ<br />

genannten Abschnitte und Gebührennummern <strong>de</strong>r GOÄ<br />

nicht mehr in allen Fällen mit <strong>de</strong>n ursprünglichen Leistungen<br />

überein. Es ist daher gängige Auffassung, dass bis zu<br />

einer Novellierung <strong>de</strong>r GOZ die in § 6 (1) genannten<br />

Beschränkungen nicht mehr gelten können, son<strong>de</strong>rn dass<br />

sämtliche <strong>Maßnahmen</strong> nach GOÄ berechenbar sein müssen,<br />

soweit sie zum Tätigkeitsfeld <strong>de</strong>s Zahnarztes gehören.<br />

1 Hermann-Distel-Str. 10, 21029 Hamburg<br />

© Deutscher Ärzte-Verlag Köln | zzi | Z Zahnärztl Impl | 2003;19(4)<br />

Augmentative <strong>Maßnahmen</strong>:<br />

In vielen Fällen wird eine Kieferkammerhöhung durch<br />

Einbringen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r Knochenersatzmaterial auf<br />

<strong>de</strong>m Alveolarfortsatz ohne weitergehen<strong>de</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />

erreicht. Je nach durchgeführter Maßnahme kommen dabei<br />

folgen<strong>de</strong> Gebühren zum Ansatz:<br />

• Ä 2730 (operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong><br />

Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r<br />

Frontzahnbereich): Für die Vorbereitung <strong>de</strong>s Knochenbettes<br />

zur Aufnahme <strong>von</strong> autologem Knochen o<strong>de</strong>r<br />

Knochenersatzmaterial<br />

Für das Auffüllen <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>fektes:<br />

• Ä 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur<br />

Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung)<br />

– bei Verwendung <strong>von</strong> Knochenersatzmaterial, Material<br />

zusätzlich berechenbar<br />

• Ä 2254 (Implantation <strong>von</strong> Knochen) – bei Verwendung<br />

<strong>von</strong> Bankknochen (Material zusätzlich berechenbar)<br />

• Ä 2255 (Freie Verpflanzung <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r <strong>von</strong><br />

Knochenteilen) – bei Verwendung <strong>von</strong> körpereigenem<br />

Knochen<br />

Bitte beachten: Die alleinige <strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>r Ziffer Ä<br />

2730 macht keinen Sinn, da sie <strong>im</strong>mer eine vorbereiten<strong>de</strong><br />

Maßnahme am Knochen ist, die weitere Leistungen,<br />

nämlich das Einbringen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r Knochenersatzmaterial,<br />

nach sich zieht. Wird lediglich Knochen <strong>im</strong><br />

Gebiet <strong>de</strong>s Implantatbettes geglättet, gehört dies zum<br />

Leistungsinhalt <strong>de</strong>r Ziffern 901 ff und löst keine<br />

geson<strong>de</strong>rte Gebühr aus. Die Ziffer Ä 2732 (Operation zur<br />

Lagerbildung für Knochen und Knorpel bei ausge<strong>de</strong>hnten<br />

Kiefer<strong>de</strong>fekten) ist nur sehr umfangreichen Eingriffen<br />

vorbehalten. In <strong>de</strong>r Regel wird sie <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit Implantaten nicht zur Anwendung kommen. Hier ist<br />

zu<strong>de</strong>m zu beachten, dass sie auf keinen Fall in Kombination<br />

mit <strong>de</strong>r Ziffer Ä 2442 herangezogen wer<strong>de</strong>n kann,<br />

da sie ausdrücklich nur die Lagerbildung für „Knochen<br />

und Knorpel“, nicht für Knochenersatzmaterial,<br />

beschreibt.<br />

Von Versicherungsseite wird häufig <strong>de</strong>r Einwand erhoben,<br />

dass statt <strong>de</strong>r Ziffern Ä 2442, Ä 2254 o<strong>de</strong>r Ä 2255<br />

die Ziffer 411 GOZ anzusetzen sei. Die Leistungsbeschreibung<br />

<strong>de</strong>r Ziffer 411 lautet „ Auffüllen parodontaler Knochen<strong>de</strong>fekte<br />

...“. Ein parodontaler Knochen<strong>de</strong>fekt kann<br />

aber nur bei noch vorhan<strong>de</strong>nem Zahn vorliegen. Da sich


das Implantationsgebiet gera<strong>de</strong> durch Zahnlosigkeit auszeichnet,<br />

kommt hier diese Gebühr nicht in Betracht.<br />

Alle genannten GOÄ-Ziffern zur Defektauffüllung sind je<br />

Operationsgebiet berechenbar. Die jeweils zugeordneten<br />

OP-Zuschläge fallen zusätzlich an. Cave: Die Ziffer Ä 2255<br />

zieht keinen OP-Zuschlag nach sich.<br />

Die Weiterverwendung <strong>von</strong> Bohrstaub, <strong>de</strong>r durch das<br />

Aufbereiten <strong>de</strong>s Implantatbettes anfällt (Bonecollector),<br />

sowie die Entnahme <strong>von</strong> kleinen Knochenmengen aus <strong>de</strong>r<br />

unmittelbaren Umgebung um das Implantatbett herum,<br />

lösen nach Auffassung <strong>de</strong>r BZÄK keine eigenständige<br />

Gebührenposition aus.<br />

Der BDIZ hingegen hält auch für diese Maßnahme die<br />

<strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>r Ziffer Ä 2254 für gerechtfertigt.<br />

Die Auffassungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rkammern differieren. Im<br />

Einzelfall sollte die Meinung <strong>de</strong>r jeweiligen Län<strong>de</strong>rkammer<br />

erfragt wer<strong>de</strong>n.<br />

• Der Ansatz <strong>de</strong>r Geb.-Nrn. Ä 2253 und Ä 2254 <strong>im</strong><br />

Zusammenhang kann nur erfolgen, wenn die Entnahme<br />

an gänzlich an<strong>de</strong>rer Körperstelle (z. B. Beckenkamm)<br />

als die Einbringung (Kiefer) durchgeführt wird. Der<br />

Ansatz dieser bei<strong>de</strong>n Ziffern setzt voraus, dass die Entnahme<br />

<strong>von</strong> einem an<strong>de</strong>ren Behandler als die Einbringung<br />

durchgeführt wird bzw. dass bei<strong>de</strong> Eingriffe nicht am selben<br />

Tag erfolgen.<br />

• Die Nebeneinan<strong>de</strong>rberechnung <strong>de</strong>r Ziffern Ä 2254 bzw.<br />

Ä 2253 und Ä 2255 ist nicht möglich, da mit <strong>de</strong>r Ziffer<br />

Ä 2255 sowohl die Entnahme an <strong>de</strong>r einen Stelle wie<br />

G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> 237<br />

Mögliche Positionen bei augmentativen <strong>Maßnahmen</strong> zum Kieferkammaufbau<br />

Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />

Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung ... je Kieferhälfte 500 67,02 101,99<br />

Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials .... , als selbständige Leistung, o<strong>de</strong>r 900 120,66 183,61<br />

Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />

Ä 2255 Freies Verpflanzen eines Knochens o<strong>de</strong>r <strong>von</strong> Knochenteilen 1480 198,42 301,95<br />

Ggf. OP-Zuschlag<br />

Ggf. Membran<br />

Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />

Mögliche Positionen be<strong>im</strong> externen Sinuslift<br />

Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />

Ä 1467 Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus ...<br />

Analog = Präparation <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>ckels 407 54,56 83,02<br />

Ä 2386 Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...<br />

Analog = Präparation <strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ... 688 92,23 140,36<br />

Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong> Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...<br />

Analog = Konditionierung und Verbesserung <strong>de</strong>s Lagers innerhalb <strong>de</strong>r Kieferhöhle 500 67,02 101,99<br />

Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />

Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />

Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials 900 120,66 183,61<br />

Ggf. OP-Zuschlag<br />

Ggf. Membran<br />

Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />

auch das Einbringen <strong>de</strong>s Knochens an an<strong>de</strong>rer Stelle<br />

abgegolten ist.<br />

• Wird autologer Knochen mit Knochenersatzmaterial<br />

vermischt, sollte nur eine (sinnvollerweise die höherwertige)<br />

Position (hier: Ä 2255) für die Gesamtleistung<br />

angesetzt wer<strong>de</strong>n. Der Aufwand kann Ausdruck <strong>im</strong> Steigerungsfaktor<br />

fin<strong>de</strong>n. Das alloplastische Material ist in<br />

je<strong>de</strong>m Fall zusätzlich als Materialkosten aufzuführen.<br />

Externer Sinuslift<br />

Auch das Ziel <strong>de</strong>s Sinuslifts ist ein verbessertes Knochenangebot<br />

in vertikaler Richtung. Dabei wird durch vorsichtige<br />

Mobilisation <strong>de</strong>r Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut ein<br />

Hohlraum geschaffen, <strong>de</strong>r mit Knochenspänen o<strong>de</strong>r alloplastischem<br />

Material aufgefüllt wird. Eine exakte Leistungsbeschreibung<br />

für diesen Eingriff existiert we<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 6<br />

(2) GOZ müssen daher geeignet erscheinen<strong>de</strong> Gebührenziffern<br />

herangezogen wer<strong>de</strong>n, die entsprechend <strong>de</strong>n Kriterien<br />

„Art, Kosten- und Zeitaufwand“ als gleichwertig gelten<br />

können.<br />

Folgen<strong>de</strong> Positionen kommen für die Analogberechnung<br />

in Betracht. Die aufgeführten Gebühren fallen je Kieferhöhle<br />

einmal an.<br />

• Ä 1467 (Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom<br />

Mundvorhof aus) = Präparation <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>ckels<br />

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238<br />

G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />

• Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...) = Präparation<br />

<strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ...<br />

• Ä 2730 (Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong><br />

Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...) = Konditionierung<br />

und Verbesserung <strong>de</strong>s Lagers innerhalb <strong>de</strong>r Kieferhöhle<br />

Achtung: die OP-Zuschläge <strong>de</strong>r GOÄ sind ausdrücklich<br />

best<strong>im</strong>mten <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>de</strong>r GOÄ<br />

zugeordnet und können nur bei Erbringung <strong>de</strong>r<br />

direkten Leistung berechnet wer<strong>de</strong>n, nicht aber<br />

bei analoger Anwendung dieser Ziffern.<br />

Die sich anschließen<strong>de</strong>n <strong>Maßnahmen</strong> zum Auffüllen sind<br />

nicht analog, son<strong>de</strong>rn direkt zu berechnen, da diese Leistungen<br />

<strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r tatsächlichen Leistungsbeschreibung<br />

erbracht wer<strong>de</strong>n. Dabei fällt je nach durchgeführter Maßnahme<br />

eine <strong>de</strong>r bereits bekannten Gebühren an (OP-<br />

Zuschläge zusätzlich): siehe augmentative <strong>Maßnahmen</strong><br />

Interner Sinuslift<br />

Be<strong>im</strong> internen Sinuslift entfällt die analoge Ziffer<br />

Ä 1467, da keine Fensterung erfolgt. Auch die Präparation<br />

<strong>de</strong>r Implantatkavität mit Hilfe eines Bonecon<strong>de</strong>nsors zieht<br />

keine zusätzliche Gebührenziffer nach sich. Für die Präparation<br />

<strong>de</strong>r Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut und das anschließen<strong>de</strong><br />

Auffüllen <strong>de</strong>r Kavität und Kon<strong>de</strong>nsieren <strong>de</strong>s Augmentats<br />

unter die Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut fallen je nach durchgeführter<br />

Maßnahme die bereits vom externen Sinuslift<br />

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Mögliche Positionen be<strong>im</strong> internen Sinuslift<br />

Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />

Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...)<br />

analog = Präparation <strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ... 688 92,23 140,36<br />

Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />

Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />

Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials 900 120,66 183,61<br />

Mögliche Positionen bei Bone-Splitting<br />

Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />

Ä 2256 Knochenaufmeißelung o<strong>de</strong>r Nekrotomie kleiner Knochen<br />

analog = Bone-Splitting 463 62,07 94,46<br />

Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong> Aufbau<br />

<strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...<br />

500 67,02 101,99<br />

Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen<br />

(bei Verwendung <strong>von</strong> Bankknochen) o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />

Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen<br />

(bei Verwendung <strong>von</strong> körpereigenem Knochen) o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />

Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials<br />

(bei Verwendung <strong>von</strong> Knochenersatzmaterial)<br />

Ggf. OP-Zuschlag<br />

Ggf. Membran<br />

Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />

900 120,66 183,61<br />

bekannten Gebühren an. Der Hinweis zur <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong><br />

OP-Zuschlägen ist auch hier zu beachten.<br />

Bone-Splitting<br />

Durch Bone-Splitting soll eine Verbreiterung <strong>de</strong>s Knochenangebots<br />

in transversaler bzw. sagittaler Richtung<br />

erreicht wer<strong>de</strong>n. Auch diese Maßnahme ist we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ erfasst. Die <strong>Berechnung</strong> erfolgt analog<br />

gemäß § 6 (2). In Betracht kommt z. B.:<br />

• Ä 2256 (Knochenaufmeißelung o<strong>de</strong>r Nekrotomie kleiner<br />

Knochen)<br />

Die anschließen<strong>de</strong>n <strong>Maßnahmen</strong> zur Auffüllung erfolgen<br />

wie<strong>de</strong>r <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r Leistungsbeschreibungen und sind<br />

nicht analog, son<strong>de</strong>rn direkt zu berechnen. In Betracht<br />

kommen je nach durchgeführter Maßnahme die bereits<br />

bekannten Gebühren (OP-Zuschlag zusätzlich):<br />

GTR-<strong>Maßnahmen</strong>:<br />

In Kombination mit allen genannten <strong>Maßnahmen</strong> können<br />

weitere Leistungen erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, die zusätzlich<br />

zu berechnen sind. So wird in vielen Fällen <strong>de</strong>r augmentierte<br />

Bereich mit einer Membran abge<strong>de</strong>ckt.<br />

Hierfür kommt neben <strong>de</strong>r analogen Ziffer 413 z. B. auch<br />

eine analoge <strong>Berechnung</strong> nach GOÄ in Betracht, wobei


sich die Ziffer Ä 2442 anbietet. Die Bewertung <strong>de</strong>r Ziffern<br />

413 GOZ und 2442 GOÄ differiert erheblich. Der Behandler<br />

sollte sich für eine <strong>de</strong>m jeweiligen Aufwand angemessene<br />

analoge Gebühr entschei<strong>de</strong>n. Die <strong>Berechnung</strong> erfolgt auf<br />

je<strong>de</strong>n Fall pro Membran, nicht etwa pro Kieferhälfte o<strong>de</strong>r<br />

gar Sitzung.<br />

Wird eine nicht resorbierbare Membran gelegt, wird die<br />

Entfernung entsprechend analog nach GOZ 409/410 o<strong>de</strong>r<br />

nach Ä 2010 berechnet.<br />

Die Befestigung <strong>de</strong>r Membranen mit Schrauben o<strong>de</strong>r<br />

Nägeln löst nach Ansicht <strong>de</strong>r DGP und <strong>de</strong>r BZÄK keine<br />

zusätzliche Gebühr aus. Der BDIZ hingegen hält eine<br />

zusätzliche <strong>Berechnung</strong> z. B. nach Geb.-Nr. 2697 für<br />

gerechtfertigt. Die Materialkosten sind in je<strong>de</strong>m Fall<br />

geson<strong>de</strong>rt berechenbar.<br />

PRP<br />

Die Verwendung <strong>von</strong> patienteneigenem thrombozytenreichen<br />

Plasma als Thrombozytenaggregat wird kontrovers<br />

diskutiert. Die Meinungen bezüglich Sinn o<strong>de</strong>r Unsinn <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens gehen weit auseinan<strong>de</strong>r – entsprechend ist<br />

auch die <strong>Berechnung</strong> nach GOZ bzw. GOÄ durchaus problematisch.<br />

Für die Entnahme <strong>de</strong>s benötigten Eigenblutes steht<br />

<strong>im</strong>merhin die Ziffer Ä 250 „Blutentnahme mittels Spritze,<br />

Kanüle o<strong>de</strong>r Katheter aus <strong>de</strong>r Vene“ zur Verfügung. Die<br />

Herstellung <strong>de</strong>s Thrombozytenaggregates selbst hingegen<br />

ist ein neues Verfahren, das we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r<br />

GOÄ erfasst ist. So lange es an grundlegen<strong>de</strong>n Studien<br />

fehlt, um die Wirksamkeit ein<strong>de</strong>utig zu belegen, erscheint<br />

die freie Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ (Leistung auf Verlangen,<br />

die nicht in <strong>de</strong>r Gebührenordnung enthalten ist)<br />

<strong>de</strong>r einzig gangbare Weg. Der Patient sollte darauf vorbereitet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass Erstattungsstellen die Kostenübernahme<br />

in <strong>de</strong>r Regel ablehnen.<br />

G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> 239<br />

GTR-<strong>Maßnahmen</strong> nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />

Leistung Punktzahl 2,3<br />

413 GOZ analog 450 58,21<br />

2442 GOÄ analog 900 120,66<br />

Vestibulumplastik nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />

GOZ/GOÄ Leistung 2,3<br />

413<br />

Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung <strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r<br />

zur Vertiefung <strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

324<br />

Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik kleineren Umfangs,<br />

je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

71,13<br />

Ä 2675 Partielle Vestibulum- o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik o<strong>de</strong>r große Tuberplastik,<br />

+ je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich 113,94 + 75,77 = 189,71<br />

Ä 444 Zuschlag bei ambulanter OP, die mit 800 – 1199 Punkten bewertet ist (1,0fach)<br />

Alveolarfortsatzdistraktion<br />

Die seit Jahrzehnten bei einseitig verkürzten Extremitäten<br />

(Bein, Arm) erfolgreich angewandte Distraktionsosteogenese<br />

wird seit Mitte <strong>de</strong>r 90er Jahre auch <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s<br />

Gesichtsschä<strong>de</strong>ls eingesetzt, um Knochen<strong>de</strong>fizite auszugleichen.<br />

Dabei wird ein Knochensegment aus <strong>de</strong>m übrigen<br />

ortsständigen Knochen ausgesägt und mit einem so<br />

genannten Distraktor verbun<strong>de</strong>n. Mit Hilfe <strong>de</strong>s Distraktors<br />

wird das ausgesägte Kieferstück schrittweise <strong>im</strong>mer weiter<br />

vom ortsständigen Knochen gelöst. Die ständig neu entstehen<strong>de</strong><br />

Lücke wird jeweils in kurzer Zeit durch Bildung<br />

neuer Knochensubstanz geschlossen. Bei diesem Verfahren<br />

wird eine Kieferkammerhöhung erreicht, ohne dass zuvor<br />

an an<strong>de</strong>rer Stelle Knochen entnommen o<strong>de</strong>r Fremdmaterial<br />

eingebracht wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Die <strong>Berechnung</strong> kann gemäß § 6 (2) analog erfolgen,<br />

wobei sich z. B. Gebührenziffern aus <strong>de</strong>m Abschnitt L. IX.<br />

GOÄ anbieten. Wegen <strong>de</strong>r sehr unterschiedlichen Bewertung<br />

ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Analogposition beson<strong>de</strong>rs auf die<br />

Angemessenheit <strong>de</strong>r Honorierung zu achten. Erstattungsstellen<br />

erweisen sich als sehr zurückhaltend bei <strong>de</strong>r<br />

Kostenübernahme dieser Leistung.<br />

Vestibulumplastik<br />

58,21<br />

Auch <strong>Maßnahmen</strong> <strong>de</strong>r Weichteilchirurgie sind in vielen<br />

Fällen zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich. Wird eine Vestibulum- o<strong>de</strong>r<br />

Mundbo<strong>de</strong>nvertiefung durchgeführt, stehen mehrere Ziffern<br />

zur Verfügung:<br />

• 324 GOZ (Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik<br />

kleineren Umfangs, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich)<br />

• 413 GOZ (Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung<br />

<strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r zur Vertiefung<br />

<strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

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240<br />

G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />

• Ä 2675 (partielle Vestibulum- o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik<br />

..., je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich).<br />

• Ä 2677 (Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte<br />

o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich, als selbständige Leistung) z. B.<br />

zur Weichteil<strong>de</strong>ckung, <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />

Sinuslift, wobei <strong>de</strong>r Eingriff auf je<strong>de</strong>n Fall über eine<br />

einfache Periostschlitzung hinausgehen muss. Hier ist<br />

außer<strong>de</strong>m die Abrechnungsbest<strong>im</strong>mung „... als selbständige<br />

Leistung“ häufiger Streitpunkt mit kostenerstatten<strong>de</strong>n<br />

Stellen.<br />

Von Versicherungsseite wird ohnehin <strong>im</strong>mer wie<strong>de</strong>r die<br />

<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> GOÄ-Gebühren mit <strong>de</strong>m Argument beanstan<strong>de</strong>t,<br />

dass eine entsprechen<strong>de</strong> Gebühr in <strong>de</strong>r GOZ vorhan<strong>de</strong>n<br />

sei. Diese Argumentation verkennt, dass sich die<br />

in <strong>de</strong>r GOÄ enthaltenen Leistungen in Beschreibung und<br />

Umfang mehr o<strong>de</strong>r weniger <strong>de</strong>utlich <strong>von</strong> ähnlichen Leistungen<br />

<strong>de</strong>r GOZ unterschei<strong>de</strong>n. Offenbar ganz bewusst hat<br />

<strong>de</strong>r Gesetzgeber keine i<strong>de</strong>ntischen <strong>Maßnahmen</strong> in bei<strong>de</strong>n<br />

Gebührenverzeichnissen aufgenommen. Der Behandler ist<br />

aufgefor<strong>de</strong>rt, diejenige Gebühr anzusetzen, die vom Leistungsinhalt<br />

her erfüllt ist.<br />

Da in <strong>de</strong>r Regel die Leistung nach GOÄ besser bewertet<br />

ist, ist auch auf die Angemessenheit <strong>de</strong>r Honorarfor<strong>de</strong>rung<br />

zu achten.<br />

Deckung <strong>von</strong> Schle<strong>im</strong>haut<strong>de</strong>fekten<br />

Die normale Wundversorgung ist grundsätzlich mit <strong>de</strong>n<br />

Gebühren für chirurgische / <strong>im</strong>plantatchirurgische Leistungen<br />

abgegolten.<br />

Müssen aber darüber hinaus z. B. Schle<strong>im</strong>haut<strong>de</strong>fekte<br />

ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n, kommen z. B. folgen<strong>de</strong> GOÄ-Gebühren in<br />

Betracht:<br />

• Ä 2381 (einfache Hautlappenplastik), z. B. wenn<br />

Schle<strong>im</strong>haut <strong>de</strong>r Wange o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vestibulums mobilisiert<br />

wird, weil eine ausreichen<strong>de</strong> Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s<br />

Implantats sonst nicht zu erreichen ist.<br />

• Ä 2382 (schwierige Hautlappenplastik) z. B. wenn<br />

eine Lappenverschiebung nach Lappenmobilisation<br />

o<strong>de</strong>r Lappenschwenkung mit erhöhtem, operativem<br />

Aufwand durchgeführt wird.<br />

• Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation – einschließlich<br />

operativer Unterminierung <strong>de</strong>r Entnahmestelle und<br />

plastischer Deckung), freies Schle<strong>im</strong>hauttransplantat<br />

• Ä 2386 analog, wenn ein Bin<strong>de</strong>gewebstransplantat<br />

verwen<strong>de</strong>t wird. Bin<strong>de</strong>gewebstransplantate sind we<strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ erfasst. Die Leistung ist<br />

analog z. B. nach Ziffer Ä 2386 zu berechnen.<br />

Zusammenfassung<br />

Die <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> Leistungen <strong>im</strong> Rahmen<br />

<strong>von</strong> Implantatbehandlungen sind je nach Art,<br />

Umfang und Schwierigkeit entwe<strong>de</strong>r nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ<br />

© Deutscher Ärzte-Verlag Köln | zzi | Z Zahnärztl Impl | 2003;19(4)<br />

zu berechnen. Hierbei ist darauf zu achten, dass <strong>de</strong>r<br />

jeweilige Leistungsinhalt <strong>de</strong>r gewählten Gebührenposition<br />

erfüllt ist.<br />

Leistungen, die we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ<br />

erfasst sind, wer<strong>de</strong>n analog berechnet. Wissenschaftlich<br />

noch nicht gesicherte Verfahren sollten mit <strong>de</strong>m Patienten<br />

gemäß § 2(3) GOZ vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />

Grundsätzlich ist <strong>de</strong>r Behandler frei in <strong>de</strong>r Wahl <strong>von</strong><br />

Analogpositionen, solange die For<strong>de</strong>rung hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />

Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />

gewahrt wird.<br />

So wäre z. B .auch <strong>de</strong>nkbar, für die Gesamtleistung<br />

„externer Sinuslift“ bzw. „interner Sinuslift“ o<strong>de</strong>r „Bonesplitting“<br />

eine best<strong>im</strong>mte Punktmenge zugrun<strong>de</strong> zu legen<br />

und danach nur eine einzige Gebühr für die Gesamtleistung<br />

auszuwählen, die mit dieser Punktmenge bewertet ist.<br />

Wegen <strong>de</strong>r Komplexität gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>s externen Sinuslifts<br />

müsste allerdings eine <strong>de</strong>utlich höhere Punktmenge<br />

zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n, als dies z. B. <strong>de</strong>rzeit <strong>von</strong> Seiten<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>särztekammer geschieht, die ebenfalls die<br />

<strong>Berechnung</strong> einer Komplettziffer für die Gesamtleistung<br />

„Sinuslift“ favorisiert.<br />

Als problematisch erweist sich dabei, dass keine einzelne<br />

Gebührennummer eine gerechte Honorierung <strong>de</strong>s Eingriffs<br />

ergibt. Daher hält z. B. die Bun<strong>de</strong>szahnärztekammer<br />

die <strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>s externen Sinuslift nach <strong>de</strong>n Ziffern<br />

Ä 2706 + Ä 2712 mit insgesamt 4300 Punkten für möglich.<br />

Für <strong>de</strong>n internen Sinuslift wird die Ziffer Ä 2699 mit 2200<br />

Punkten vorgeschlagen.<br />

Hier ist noch erheblicher Diskussionsbedarf, wobei insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Stan<strong>de</strong>sorganisationen, Berufsverbän<strong>de</strong> und<br />

wissenschaftlichen Gesellschaften hinsichtlich einer präzisen<br />

Leistungsbeschreibung und -bewertung gefor<strong>de</strong>rt sind.<br />

Einwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungen zielen häufig auch darauf<br />

ab, dass die hier aufgeführten Leistungen bereits mit <strong>de</strong>r<br />

Implantatposition abgegolten seien. Beliebtes Argument<br />

ist das sogenannte Zielleistungsprinzip, wonach Leistungen,<br />

die als Teil einer an<strong>de</strong>ren Leistung anzusehen sind,<br />

nicht geson<strong>de</strong>rt berechnet wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />

Bei allen hier vorgestellten Leistungen greift dieses Argument<br />

nicht. Die <strong>Maßnahmen</strong> sind vielmehr selbständige<br />

Behandlungsmetho<strong>de</strong>n, die keineswegs regelmäßig zur<br />

Durchführung einer Implantation gehören, son<strong>de</strong>rn nur <strong>im</strong><br />

Einzelfall zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n.<br />

Korrespon<strong>de</strong>nzadresse:<br />

Gunda Oechtering<br />

Hermann-Distel-Strasse 10<br />

21029 Hamburg<br />

Tel./ Fax (privat) : 040 – 721 55 28<br />

Tel. ZÄK-HH (8.00-16.00 Uhr) : 040 – 733 405 73<br />

E-Mail privat: gunda.oechtering@gmx.<strong>de</strong><br />

E-Mail ZÄK-HH: gunda.oechtering@zaek-hh.<strong>de</strong>

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