Berechnung von chirurgischen Maßnahmen im ... - Zahnheilkunde.de
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236<br />
Aus <strong>de</strong>r Praxis für die Praxis<br />
G. Oechtering 1<br />
<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit Implantatversorgungen<br />
Durch <strong>Maßnahmen</strong> sowohl <strong>de</strong>r Weichteil- wie <strong>de</strong>r Knochenchirurgie<br />
sind heute Implantatversorgungen in Situationen<br />
durchführbar, die früher oft als kontraindiziert<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n mussten.<br />
Der folgen<strong>de</strong> Beitrag soll Möglichkeiten aufzeigen zur<br />
<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> Leistungen, die entwe<strong>de</strong>r vorausgehend<br />
o<strong>de</strong>r begleitend die <strong>im</strong>plantologische Behandlung unterstützen<br />
bzw. überhaupt erst möglich machen.<br />
Da in <strong>de</strong>r Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) knochenverbessern<strong>de</strong><br />
<strong>Maßnahmen</strong> in keiner Weise Eingang gefun<strong>de</strong>n<br />
haben, wird insbeson<strong>de</strong>re die Gebührenordnung für Ärzte<br />
(GOÄ) herangezogen wer<strong>de</strong>n müssen. Hier sind vor allem <strong>im</strong><br />
Abschnitt L einige <strong>de</strong>r <strong>Maßnahmen</strong> direkt beschrieben,<br />
an<strong>de</strong>re müssen in Analogie angewen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Gemäß § 6 (2) GOZ können „selbständige zahnärztliche<br />
Leistungen, die erst nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung<br />
auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt<br />
wer<strong>de</strong>n, ... entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />
gleichwertigen Leistung <strong>de</strong>s Gebührenverzeichnisses<br />
für zahnärztliche Leistungen berechnet wer<strong>de</strong>n.“<br />
Von kostenerstatten<strong>de</strong>n Stellen wer<strong>de</strong>n <strong>im</strong>mer wie<strong>de</strong>r<br />
Einwän<strong>de</strong> erhoben, einmal hinsichtlich <strong>de</strong>s Zugangs zur<br />
GOÄ überhaupt und zum an<strong>de</strong>ren hinsichtlich <strong>de</strong>r analogen<br />
Anwendung <strong>von</strong> GOÄ-Positionen. Die vorgebrachten Argumente<br />
sind allerdings we<strong>de</strong>r aus <strong>de</strong>r GOZ noch <strong>de</strong>r GOÄ<br />
abzuleiten. Der § 6 (1) GOZ eröffnet <strong>de</strong>m Zahnarzt ganz<br />
ausdrücklich <strong>de</strong>n Zugang zur GOÄ, wenn er Leistungen<br />
erbringt, die in <strong>de</strong>n dort genannten Abschnitten <strong>de</strong>r GOÄ<br />
aufgeführt sind. Der Abschnitt L (Chirurgie) ist <strong>de</strong>m Zahnarzt<br />
dabei insgesamt geöffnet.<br />
Seit <strong>de</strong>r Novellierung <strong>de</strong>r GOÄ und <strong>de</strong>r versäumten<br />
Anpassung <strong>de</strong>r GOZ st<strong>im</strong>men allerdings die in § 6 (1) GOZ<br />
genannten Abschnitte und Gebührennummern <strong>de</strong>r GOÄ<br />
nicht mehr in allen Fällen mit <strong>de</strong>n ursprünglichen Leistungen<br />
überein. Es ist daher gängige Auffassung, dass bis zu<br />
einer Novellierung <strong>de</strong>r GOZ die in § 6 (1) genannten<br />
Beschränkungen nicht mehr gelten können, son<strong>de</strong>rn dass<br />
sämtliche <strong>Maßnahmen</strong> nach GOÄ berechenbar sein müssen,<br />
soweit sie zum Tätigkeitsfeld <strong>de</strong>s Zahnarztes gehören.<br />
1 Hermann-Distel-Str. 10, 21029 Hamburg<br />
© Deutscher Ärzte-Verlag Köln | zzi | Z Zahnärztl Impl | 2003;19(4)<br />
Augmentative <strong>Maßnahmen</strong>:<br />
In vielen Fällen wird eine Kieferkammerhöhung durch<br />
Einbringen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r Knochenersatzmaterial auf<br />
<strong>de</strong>m Alveolarfortsatz ohne weitergehen<strong>de</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />
erreicht. Je nach durchgeführter Maßnahme kommen dabei<br />
folgen<strong>de</strong> Gebühren zum Ansatz:<br />
• Ä 2730 (operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong><br />
Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r<br />
Frontzahnbereich): Für die Vorbereitung <strong>de</strong>s Knochenbettes<br />
zur Aufnahme <strong>von</strong> autologem Knochen o<strong>de</strong>r<br />
Knochenersatzmaterial<br />
Für das Auffüllen <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>fektes:<br />
• Ä 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur<br />
Weichteilunterfütterung, als selbständige Leistung)<br />
– bei Verwendung <strong>von</strong> Knochenersatzmaterial, Material<br />
zusätzlich berechenbar<br />
• Ä 2254 (Implantation <strong>von</strong> Knochen) – bei Verwendung<br />
<strong>von</strong> Bankknochen (Material zusätzlich berechenbar)<br />
• Ä 2255 (Freie Verpflanzung <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r <strong>von</strong><br />
Knochenteilen) – bei Verwendung <strong>von</strong> körpereigenem<br />
Knochen<br />
Bitte beachten: Die alleinige <strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>r Ziffer Ä<br />
2730 macht keinen Sinn, da sie <strong>im</strong>mer eine vorbereiten<strong>de</strong><br />
Maßnahme am Knochen ist, die weitere Leistungen,<br />
nämlich das Einbringen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r Knochenersatzmaterial,<br />
nach sich zieht. Wird lediglich Knochen <strong>im</strong><br />
Gebiet <strong>de</strong>s Implantatbettes geglättet, gehört dies zum<br />
Leistungsinhalt <strong>de</strong>r Ziffern 901 ff und löst keine<br />
geson<strong>de</strong>rte Gebühr aus. Die Ziffer Ä 2732 (Operation zur<br />
Lagerbildung für Knochen und Knorpel bei ausge<strong>de</strong>hnten<br />
Kiefer<strong>de</strong>fekten) ist nur sehr umfangreichen Eingriffen<br />
vorbehalten. In <strong>de</strong>r Regel wird sie <strong>im</strong> Zusammenhang<br />
mit Implantaten nicht zur Anwendung kommen. Hier ist<br />
zu<strong>de</strong>m zu beachten, dass sie auf keinen Fall in Kombination<br />
mit <strong>de</strong>r Ziffer Ä 2442 herangezogen wer<strong>de</strong>n kann,<br />
da sie ausdrücklich nur die Lagerbildung für „Knochen<br />
und Knorpel“, nicht für Knochenersatzmaterial,<br />
beschreibt.<br />
Von Versicherungsseite wird häufig <strong>de</strong>r Einwand erhoben,<br />
dass statt <strong>de</strong>r Ziffern Ä 2442, Ä 2254 o<strong>de</strong>r Ä 2255<br />
die Ziffer 411 GOZ anzusetzen sei. Die Leistungsbeschreibung<br />
<strong>de</strong>r Ziffer 411 lautet „ Auffüllen parodontaler Knochen<strong>de</strong>fekte<br />
...“. Ein parodontaler Knochen<strong>de</strong>fekt kann<br />
aber nur bei noch vorhan<strong>de</strong>nem Zahn vorliegen. Da sich
das Implantationsgebiet gera<strong>de</strong> durch Zahnlosigkeit auszeichnet,<br />
kommt hier diese Gebühr nicht in Betracht.<br />
Alle genannten GOÄ-Ziffern zur Defektauffüllung sind je<br />
Operationsgebiet berechenbar. Die jeweils zugeordneten<br />
OP-Zuschläge fallen zusätzlich an. Cave: Die Ziffer Ä 2255<br />
zieht keinen OP-Zuschlag nach sich.<br />
Die Weiterverwendung <strong>von</strong> Bohrstaub, <strong>de</strong>r durch das<br />
Aufbereiten <strong>de</strong>s Implantatbettes anfällt (Bonecollector),<br />
sowie die Entnahme <strong>von</strong> kleinen Knochenmengen aus <strong>de</strong>r<br />
unmittelbaren Umgebung um das Implantatbett herum,<br />
lösen nach Auffassung <strong>de</strong>r BZÄK keine eigenständige<br />
Gebührenposition aus.<br />
Der BDIZ hingegen hält auch für diese Maßnahme die<br />
<strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>r Ziffer Ä 2254 für gerechtfertigt.<br />
Die Auffassungen <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>rkammern differieren. Im<br />
Einzelfall sollte die Meinung <strong>de</strong>r jeweiligen Län<strong>de</strong>rkammer<br />
erfragt wer<strong>de</strong>n.<br />
• Der Ansatz <strong>de</strong>r Geb.-Nrn. Ä 2253 und Ä 2254 <strong>im</strong><br />
Zusammenhang kann nur erfolgen, wenn die Entnahme<br />
an gänzlich an<strong>de</strong>rer Körperstelle (z. B. Beckenkamm)<br />
als die Einbringung (Kiefer) durchgeführt wird. Der<br />
Ansatz dieser bei<strong>de</strong>n Ziffern setzt voraus, dass die Entnahme<br />
<strong>von</strong> einem an<strong>de</strong>ren Behandler als die Einbringung<br />
durchgeführt wird bzw. dass bei<strong>de</strong> Eingriffe nicht am selben<br />
Tag erfolgen.<br />
• Die Nebeneinan<strong>de</strong>rberechnung <strong>de</strong>r Ziffern Ä 2254 bzw.<br />
Ä 2253 und Ä 2255 ist nicht möglich, da mit <strong>de</strong>r Ziffer<br />
Ä 2255 sowohl die Entnahme an <strong>de</strong>r einen Stelle wie<br />
G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> 237<br />
Mögliche Positionen bei augmentativen <strong>Maßnahmen</strong> zum Kieferkammaufbau<br />
Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />
Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung ... je Kieferhälfte 500 67,02 101,99<br />
Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials .... , als selbständige Leistung, o<strong>de</strong>r 900 120,66 183,61<br />
Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />
Ä 2255 Freies Verpflanzen eines Knochens o<strong>de</strong>r <strong>von</strong> Knochenteilen 1480 198,42 301,95<br />
Ggf. OP-Zuschlag<br />
Ggf. Membran<br />
Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />
Mögliche Positionen be<strong>im</strong> externen Sinuslift<br />
Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />
Ä 1467 Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom Mundvorhof aus ...<br />
Analog = Präparation <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>ckels 407 54,56 83,02<br />
Ä 2386 Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...<br />
Analog = Präparation <strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ... 688 92,23 140,36<br />
Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong> Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...<br />
Analog = Konditionierung und Verbesserung <strong>de</strong>s Lagers innerhalb <strong>de</strong>r Kieferhöhle 500 67,02 101,99<br />
Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />
Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />
Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials 900 120,66 183,61<br />
Ggf. OP-Zuschlag<br />
Ggf. Membran<br />
Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />
auch das Einbringen <strong>de</strong>s Knochens an an<strong>de</strong>rer Stelle<br />
abgegolten ist.<br />
• Wird autologer Knochen mit Knochenersatzmaterial<br />
vermischt, sollte nur eine (sinnvollerweise die höherwertige)<br />
Position (hier: Ä 2255) für die Gesamtleistung<br />
angesetzt wer<strong>de</strong>n. Der Aufwand kann Ausdruck <strong>im</strong> Steigerungsfaktor<br />
fin<strong>de</strong>n. Das alloplastische Material ist in<br />
je<strong>de</strong>m Fall zusätzlich als Materialkosten aufzuführen.<br />
Externer Sinuslift<br />
Auch das Ziel <strong>de</strong>s Sinuslifts ist ein verbessertes Knochenangebot<br />
in vertikaler Richtung. Dabei wird durch vorsichtige<br />
Mobilisation <strong>de</strong>r Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut ein<br />
Hohlraum geschaffen, <strong>de</strong>r mit Knochenspänen o<strong>de</strong>r alloplastischem<br />
Material aufgefüllt wird. Eine exakte Leistungsbeschreibung<br />
für diesen Eingriff existiert we<strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ. Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s § 6<br />
(2) GOZ müssen daher geeignet erscheinen<strong>de</strong> Gebührenziffern<br />
herangezogen wer<strong>de</strong>n, die entsprechend <strong>de</strong>n Kriterien<br />
„Art, Kosten- und Zeitaufwand“ als gleichwertig gelten<br />
können.<br />
Folgen<strong>de</strong> Positionen kommen für die Analogberechnung<br />
in Betracht. Die aufgeführten Gebühren fallen je Kieferhöhle<br />
einmal an.<br />
• Ä 1467 (Operative Eröffnung einer Kieferhöhle vom<br />
Mundvorhof aus) = Präparation <strong>de</strong>s Knochen<strong>de</strong>ckels<br />
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238<br />
G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />
• Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...) = Präparation<br />
<strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ...<br />
• Ä 2730 (Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong><br />
Aufbau <strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...) = Konditionierung<br />
und Verbesserung <strong>de</strong>s Lagers innerhalb <strong>de</strong>r Kieferhöhle<br />
Achtung: die OP-Zuschläge <strong>de</strong>r GOÄ sind ausdrücklich<br />
best<strong>im</strong>mten <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> <strong>de</strong>r GOÄ<br />
zugeordnet und können nur bei Erbringung <strong>de</strong>r<br />
direkten Leistung berechnet wer<strong>de</strong>n, nicht aber<br />
bei analoger Anwendung dieser Ziffern.<br />
Die sich anschließen<strong>de</strong>n <strong>Maßnahmen</strong> zum Auffüllen sind<br />
nicht analog, son<strong>de</strong>rn direkt zu berechnen, da diese Leistungen<br />
<strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r tatsächlichen Leistungsbeschreibung<br />
erbracht wer<strong>de</strong>n. Dabei fällt je nach durchgeführter Maßnahme<br />
eine <strong>de</strong>r bereits bekannten Gebühren an (OP-<br />
Zuschläge zusätzlich): siehe augmentative <strong>Maßnahmen</strong><br />
Interner Sinuslift<br />
Be<strong>im</strong> internen Sinuslift entfällt die analoge Ziffer<br />
Ä 1467, da keine Fensterung erfolgt. Auch die Präparation<br />
<strong>de</strong>r Implantatkavität mit Hilfe eines Bonecon<strong>de</strong>nsors zieht<br />
keine zusätzliche Gebührenziffer nach sich. Für die Präparation<br />
<strong>de</strong>r Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut und das anschließen<strong>de</strong><br />
Auffüllen <strong>de</strong>r Kavität und Kon<strong>de</strong>nsieren <strong>de</strong>s Augmentats<br />
unter die Kieferhöhlenschle<strong>im</strong>haut fallen je nach durchgeführter<br />
Maßnahme die bereits vom externen Sinuslift<br />
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Mögliche Positionen be<strong>im</strong> internen Sinuslift<br />
Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />
Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation ...)<br />
analog = Präparation <strong>de</strong>r Schnei<strong>de</strong>r’schen Membran ... 688 92,23 140,36<br />
Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />
Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />
Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials 900 120,66 183,61<br />
Mögliche Positionen bei Bone-Splitting<br />
Geb.-Nr. Leistung Punktzahl 2,3 3,5<br />
Ä 2256 Knochenaufmeißelung o<strong>de</strong>r Nekrotomie kleiner Knochen<br />
analog = Bone-Splitting 463 62,07 94,46<br />
Ä 2730 Operative <strong>Maßnahmen</strong> zur Lagerbildung be<strong>im</strong> Aufbau<br />
<strong>de</strong>s Alveolarfortsatzes ...<br />
500 67,02 101,99<br />
Ä 2254 Implantation <strong>von</strong> Knochen<br />
(bei Verwendung <strong>von</strong> Bankknochen) o<strong>de</strong>r 739 99,06 150,75<br />
Ä 2255 Freies Verpflanzen <strong>von</strong> Knochen<br />
(bei Verwendung <strong>von</strong> körpereigenem Knochen) o<strong>de</strong>r 1480 198,42 301,95<br />
Ä 2442 Implantation alloplastischen Materials<br />
(bei Verwendung <strong>von</strong> Knochenersatzmaterial)<br />
Ggf. OP-Zuschlag<br />
Ggf. Membran<br />
Ggf. weitere weichteilchirurgische <strong>Maßnahmen</strong><br />
900 120,66 183,61<br />
bekannten Gebühren an. Der Hinweis zur <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong><br />
OP-Zuschlägen ist auch hier zu beachten.<br />
Bone-Splitting<br />
Durch Bone-Splitting soll eine Verbreiterung <strong>de</strong>s Knochenangebots<br />
in transversaler bzw. sagittaler Richtung<br />
erreicht wer<strong>de</strong>n. Auch diese Maßnahme ist we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ erfasst. Die <strong>Berechnung</strong> erfolgt analog<br />
gemäß § 6 (2). In Betracht kommt z. B.:<br />
• Ä 2256 (Knochenaufmeißelung o<strong>de</strong>r Nekrotomie kleiner<br />
Knochen)<br />
Die anschließen<strong>de</strong>n <strong>Maßnahmen</strong> zur Auffüllung erfolgen<br />
wie<strong>de</strong>r <strong>im</strong> Sinne <strong>de</strong>r Leistungsbeschreibungen und sind<br />
nicht analog, son<strong>de</strong>rn direkt zu berechnen. In Betracht<br />
kommen je nach durchgeführter Maßnahme die bereits<br />
bekannten Gebühren (OP-Zuschlag zusätzlich):<br />
GTR-<strong>Maßnahmen</strong>:<br />
In Kombination mit allen genannten <strong>Maßnahmen</strong> können<br />
weitere Leistungen erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n, die zusätzlich<br />
zu berechnen sind. So wird in vielen Fällen <strong>de</strong>r augmentierte<br />
Bereich mit einer Membran abge<strong>de</strong>ckt.<br />
Hierfür kommt neben <strong>de</strong>r analogen Ziffer 413 z. B. auch<br />
eine analoge <strong>Berechnung</strong> nach GOÄ in Betracht, wobei
sich die Ziffer Ä 2442 anbietet. Die Bewertung <strong>de</strong>r Ziffern<br />
413 GOZ und 2442 GOÄ differiert erheblich. Der Behandler<br />
sollte sich für eine <strong>de</strong>m jeweiligen Aufwand angemessene<br />
analoge Gebühr entschei<strong>de</strong>n. Die <strong>Berechnung</strong> erfolgt auf<br />
je<strong>de</strong>n Fall pro Membran, nicht etwa pro Kieferhälfte o<strong>de</strong>r<br />
gar Sitzung.<br />
Wird eine nicht resorbierbare Membran gelegt, wird die<br />
Entfernung entsprechend analog nach GOZ 409/410 o<strong>de</strong>r<br />
nach Ä 2010 berechnet.<br />
Die Befestigung <strong>de</strong>r Membranen mit Schrauben o<strong>de</strong>r<br />
Nägeln löst nach Ansicht <strong>de</strong>r DGP und <strong>de</strong>r BZÄK keine<br />
zusätzliche Gebühr aus. Der BDIZ hingegen hält eine<br />
zusätzliche <strong>Berechnung</strong> z. B. nach Geb.-Nr. 2697 für<br />
gerechtfertigt. Die Materialkosten sind in je<strong>de</strong>m Fall<br />
geson<strong>de</strong>rt berechenbar.<br />
PRP<br />
Die Verwendung <strong>von</strong> patienteneigenem thrombozytenreichen<br />
Plasma als Thrombozytenaggregat wird kontrovers<br />
diskutiert. Die Meinungen bezüglich Sinn o<strong>de</strong>r Unsinn <strong>de</strong>s<br />
Verfahrens gehen weit auseinan<strong>de</strong>r – entsprechend ist<br />
auch die <strong>Berechnung</strong> nach GOZ bzw. GOÄ durchaus problematisch.<br />
Für die Entnahme <strong>de</strong>s benötigten Eigenblutes steht<br />
<strong>im</strong>merhin die Ziffer Ä 250 „Blutentnahme mittels Spritze,<br />
Kanüle o<strong>de</strong>r Katheter aus <strong>de</strong>r Vene“ zur Verfügung. Die<br />
Herstellung <strong>de</strong>s Thrombozytenaggregates selbst hingegen<br />
ist ein neues Verfahren, das we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r<br />
GOÄ erfasst ist. So lange es an grundlegen<strong>de</strong>n Studien<br />
fehlt, um die Wirksamkeit ein<strong>de</strong>utig zu belegen, erscheint<br />
die freie Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ (Leistung auf Verlangen,<br />
die nicht in <strong>de</strong>r Gebührenordnung enthalten ist)<br />
<strong>de</strong>r einzig gangbare Weg. Der Patient sollte darauf vorbereitet<br />
wer<strong>de</strong>n, dass Erstattungsstellen die Kostenübernahme<br />
in <strong>de</strong>r Regel ablehnen.<br />
G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> 239<br />
GTR-<strong>Maßnahmen</strong> nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />
Leistung Punktzahl 2,3<br />
413 GOZ analog 450 58,21<br />
2442 GOÄ analog 900 120,66<br />
Vestibulumplastik nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />
GOZ/GOÄ Leistung 2,3<br />
413<br />
Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung <strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r<br />
zur Vertiefung <strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />
324<br />
Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik kleineren Umfangs,<br />
je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />
71,13<br />
Ä 2675 Partielle Vestibulum- o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik o<strong>de</strong>r große Tuberplastik,<br />
+ je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich 113,94 + 75,77 = 189,71<br />
Ä 444 Zuschlag bei ambulanter OP, die mit 800 – 1199 Punkten bewertet ist (1,0fach)<br />
Alveolarfortsatzdistraktion<br />
Die seit Jahrzehnten bei einseitig verkürzten Extremitäten<br />
(Bein, Arm) erfolgreich angewandte Distraktionsosteogenese<br />
wird seit Mitte <strong>de</strong>r 90er Jahre auch <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s<br />
Gesichtsschä<strong>de</strong>ls eingesetzt, um Knochen<strong>de</strong>fizite auszugleichen.<br />
Dabei wird ein Knochensegment aus <strong>de</strong>m übrigen<br />
ortsständigen Knochen ausgesägt und mit einem so<br />
genannten Distraktor verbun<strong>de</strong>n. Mit Hilfe <strong>de</strong>s Distraktors<br />
wird das ausgesägte Kieferstück schrittweise <strong>im</strong>mer weiter<br />
vom ortsständigen Knochen gelöst. Die ständig neu entstehen<strong>de</strong><br />
Lücke wird jeweils in kurzer Zeit durch Bildung<br />
neuer Knochensubstanz geschlossen. Bei diesem Verfahren<br />
wird eine Kieferkammerhöhung erreicht, ohne dass zuvor<br />
an an<strong>de</strong>rer Stelle Knochen entnommen o<strong>de</strong>r Fremdmaterial<br />
eingebracht wer<strong>de</strong>n muss.<br />
Die <strong>Berechnung</strong> kann gemäß § 6 (2) analog erfolgen,<br />
wobei sich z. B. Gebührenziffern aus <strong>de</strong>m Abschnitt L. IX.<br />
GOÄ anbieten. Wegen <strong>de</strong>r sehr unterschiedlichen Bewertung<br />
ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Analogposition beson<strong>de</strong>rs auf die<br />
Angemessenheit <strong>de</strong>r Honorierung zu achten. Erstattungsstellen<br />
erweisen sich als sehr zurückhaltend bei <strong>de</strong>r<br />
Kostenübernahme dieser Leistung.<br />
Vestibulumplastik<br />
58,21<br />
Auch <strong>Maßnahmen</strong> <strong>de</strong>r Weichteilchirurgie sind in vielen<br />
Fällen zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich. Wird eine Vestibulum- o<strong>de</strong>r<br />
Mundbo<strong>de</strong>nvertiefung durchgeführt, stehen mehrere Ziffern<br />
zur Verfügung:<br />
• 324 GOZ (Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik<br />
kleineren Umfangs, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich)<br />
• 413 GOZ (Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung<br />
<strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r zur Vertiefung<br />
<strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />
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240<br />
G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong><br />
• Ä 2675 (partielle Vestibulum- o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik<br />
..., je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich).<br />
• Ä 2677 (Submuköse Vestibulumplastik, je Kieferhälfte<br />
o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich, als selbständige Leistung) z. B.<br />
zur Weichteil<strong>de</strong>ckung, <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>de</strong>m<br />
Sinuslift, wobei <strong>de</strong>r Eingriff auf je<strong>de</strong>n Fall über eine<br />
einfache Periostschlitzung hinausgehen muss. Hier ist<br />
außer<strong>de</strong>m die Abrechnungsbest<strong>im</strong>mung „... als selbständige<br />
Leistung“ häufiger Streitpunkt mit kostenerstatten<strong>de</strong>n<br />
Stellen.<br />
Von Versicherungsseite wird ohnehin <strong>im</strong>mer wie<strong>de</strong>r die<br />
<strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> GOÄ-Gebühren mit <strong>de</strong>m Argument beanstan<strong>de</strong>t,<br />
dass eine entsprechen<strong>de</strong> Gebühr in <strong>de</strong>r GOZ vorhan<strong>de</strong>n<br />
sei. Diese Argumentation verkennt, dass sich die<br />
in <strong>de</strong>r GOÄ enthaltenen Leistungen in Beschreibung und<br />
Umfang mehr o<strong>de</strong>r weniger <strong>de</strong>utlich <strong>von</strong> ähnlichen Leistungen<br />
<strong>de</strong>r GOZ unterschei<strong>de</strong>n. Offenbar ganz bewusst hat<br />
<strong>de</strong>r Gesetzgeber keine i<strong>de</strong>ntischen <strong>Maßnahmen</strong> in bei<strong>de</strong>n<br />
Gebührenverzeichnissen aufgenommen. Der Behandler ist<br />
aufgefor<strong>de</strong>rt, diejenige Gebühr anzusetzen, die vom Leistungsinhalt<br />
her erfüllt ist.<br />
Da in <strong>de</strong>r Regel die Leistung nach GOÄ besser bewertet<br />
ist, ist auch auf die Angemessenheit <strong>de</strong>r Honorarfor<strong>de</strong>rung<br />
zu achten.<br />
Deckung <strong>von</strong> Schle<strong>im</strong>haut<strong>de</strong>fekten<br />
Die normale Wundversorgung ist grundsätzlich mit <strong>de</strong>n<br />
Gebühren für chirurgische / <strong>im</strong>plantatchirurgische Leistungen<br />
abgegolten.<br />
Müssen aber darüber hinaus z. B. Schle<strong>im</strong>haut<strong>de</strong>fekte<br />
ge<strong>de</strong>ckt wer<strong>de</strong>n, kommen z. B. folgen<strong>de</strong> GOÄ-Gebühren in<br />
Betracht:<br />
• Ä 2381 (einfache Hautlappenplastik), z. B. wenn<br />
Schle<strong>im</strong>haut <strong>de</strong>r Wange o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Vestibulums mobilisiert<br />
wird, weil eine ausreichen<strong>de</strong> Ab<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s<br />
Implantats sonst nicht zu erreichen ist.<br />
• Ä 2382 (schwierige Hautlappenplastik) z. B. wenn<br />
eine Lappenverschiebung nach Lappenmobilisation<br />
o<strong>de</strong>r Lappenschwenkung mit erhöhtem, operativem<br />
Aufwand durchgeführt wird.<br />
• Ä 2386 (Schle<strong>im</strong>hauttransplantation – einschließlich<br />
operativer Unterminierung <strong>de</strong>r Entnahmestelle und<br />
plastischer Deckung), freies Schle<strong>im</strong>hauttransplantat<br />
• Ä 2386 analog, wenn ein Bin<strong>de</strong>gewebstransplantat<br />
verwen<strong>de</strong>t wird. Bin<strong>de</strong>gewebstransplantate sind we<strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ erfasst. Die Leistung ist<br />
analog z. B. nach Ziffer Ä 2386 zu berechnen.<br />
Zusammenfassung<br />
Die <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> Leistungen <strong>im</strong> Rahmen<br />
<strong>von</strong> Implantatbehandlungen sind je nach Art,<br />
Umfang und Schwierigkeit entwe<strong>de</strong>r nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ<br />
© Deutscher Ärzte-Verlag Köln | zzi | Z Zahnärztl Impl | 2003;19(4)<br />
zu berechnen. Hierbei ist darauf zu achten, dass <strong>de</strong>r<br />
jeweilige Leistungsinhalt <strong>de</strong>r gewählten Gebührenposition<br />
erfüllt ist.<br />
Leistungen, die we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r GOÄ<br />
erfasst sind, wer<strong>de</strong>n analog berechnet. Wissenschaftlich<br />
noch nicht gesicherte Verfahren sollten mit <strong>de</strong>m Patienten<br />
gemäß § 2(3) GOZ vereinbart wer<strong>de</strong>n.<br />
Grundsätzlich ist <strong>de</strong>r Behandler frei in <strong>de</strong>r Wahl <strong>von</strong><br />
Analogpositionen, solange die For<strong>de</strong>rung hinsichtlich <strong>de</strong>r<br />
Gleichwertigkeit nach Art, Kosten- und Zeitaufwand<br />
gewahrt wird.<br />
So wäre z. B .auch <strong>de</strong>nkbar, für die Gesamtleistung<br />
„externer Sinuslift“ bzw. „interner Sinuslift“ o<strong>de</strong>r „Bonesplitting“<br />
eine best<strong>im</strong>mte Punktmenge zugrun<strong>de</strong> zu legen<br />
und danach nur eine einzige Gebühr für die Gesamtleistung<br />
auszuwählen, die mit dieser Punktmenge bewertet ist.<br />
Wegen <strong>de</strong>r Komplexität gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>s externen Sinuslifts<br />
müsste allerdings eine <strong>de</strong>utlich höhere Punktmenge<br />
zugrun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n, als dies z. B. <strong>de</strong>rzeit <strong>von</strong> Seiten<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>särztekammer geschieht, die ebenfalls die<br />
<strong>Berechnung</strong> einer Komplettziffer für die Gesamtleistung<br />
„Sinuslift“ favorisiert.<br />
Als problematisch erweist sich dabei, dass keine einzelne<br />
Gebührennummer eine gerechte Honorierung <strong>de</strong>s Eingriffs<br />
ergibt. Daher hält z. B. die Bun<strong>de</strong>szahnärztekammer<br />
die <strong>Berechnung</strong> <strong>de</strong>s externen Sinuslift nach <strong>de</strong>n Ziffern<br />
Ä 2706 + Ä 2712 mit insgesamt 4300 Punkten für möglich.<br />
Für <strong>de</strong>n internen Sinuslift wird die Ziffer Ä 2699 mit 2200<br />
Punkten vorgeschlagen.<br />
Hier ist noch erheblicher Diskussionsbedarf, wobei insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Stan<strong>de</strong>sorganisationen, Berufsverbän<strong>de</strong> und<br />
wissenschaftlichen Gesellschaften hinsichtlich einer präzisen<br />
Leistungsbeschreibung und -bewertung gefor<strong>de</strong>rt sind.<br />
Einwän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Versicherungen zielen häufig auch darauf<br />
ab, dass die hier aufgeführten Leistungen bereits mit <strong>de</strong>r<br />
Implantatposition abgegolten seien. Beliebtes Argument<br />
ist das sogenannte Zielleistungsprinzip, wonach Leistungen,<br />
die als Teil einer an<strong>de</strong>ren Leistung anzusehen sind,<br />
nicht geson<strong>de</strong>rt berechnet wer<strong>de</strong>n dürfen.<br />
Bei allen hier vorgestellten Leistungen greift dieses Argument<br />
nicht. Die <strong>Maßnahmen</strong> sind vielmehr selbständige<br />
Behandlungsmetho<strong>de</strong>n, die keineswegs regelmäßig zur<br />
Durchführung einer Implantation gehören, son<strong>de</strong>rn nur <strong>im</strong><br />
Einzelfall zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich wer<strong>de</strong>n.<br />
Korrespon<strong>de</strong>nzadresse:<br />
Gunda Oechtering<br />
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