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Berechnung von chirurgischen Maßnahmen im ... - Zahnheilkunde.de

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sich die Ziffer Ä 2442 anbietet. Die Bewertung <strong>de</strong>r Ziffern<br />

413 GOZ und 2442 GOÄ differiert erheblich. Der Behandler<br />

sollte sich für eine <strong>de</strong>m jeweiligen Aufwand angemessene<br />

analoge Gebühr entschei<strong>de</strong>n. Die <strong>Berechnung</strong> erfolgt auf<br />

je<strong>de</strong>n Fall pro Membran, nicht etwa pro Kieferhälfte o<strong>de</strong>r<br />

gar Sitzung.<br />

Wird eine nicht resorbierbare Membran gelegt, wird die<br />

Entfernung entsprechend analog nach GOZ 409/410 o<strong>de</strong>r<br />

nach Ä 2010 berechnet.<br />

Die Befestigung <strong>de</strong>r Membranen mit Schrauben o<strong>de</strong>r<br />

Nägeln löst nach Ansicht <strong>de</strong>r DGP und <strong>de</strong>r BZÄK keine<br />

zusätzliche Gebühr aus. Der BDIZ hingegen hält eine<br />

zusätzliche <strong>Berechnung</strong> z. B. nach Geb.-Nr. 2697 für<br />

gerechtfertigt. Die Materialkosten sind in je<strong>de</strong>m Fall<br />

geson<strong>de</strong>rt berechenbar.<br />

PRP<br />

Die Verwendung <strong>von</strong> patienteneigenem thrombozytenreichen<br />

Plasma als Thrombozytenaggregat wird kontrovers<br />

diskutiert. Die Meinungen bezüglich Sinn o<strong>de</strong>r Unsinn <strong>de</strong>s<br />

Verfahrens gehen weit auseinan<strong>de</strong>r – entsprechend ist<br />

auch die <strong>Berechnung</strong> nach GOZ bzw. GOÄ durchaus problematisch.<br />

Für die Entnahme <strong>de</strong>s benötigten Eigenblutes steht<br />

<strong>im</strong>merhin die Ziffer Ä 250 „Blutentnahme mittels Spritze,<br />

Kanüle o<strong>de</strong>r Katheter aus <strong>de</strong>r Vene“ zur Verfügung. Die<br />

Herstellung <strong>de</strong>s Thrombozytenaggregates selbst hingegen<br />

ist ein neues Verfahren, das we<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r GOZ noch in <strong>de</strong>r<br />

GOÄ erfasst ist. So lange es an grundlegen<strong>de</strong>n Studien<br />

fehlt, um die Wirksamkeit ein<strong>de</strong>utig zu belegen, erscheint<br />

die freie Vereinbarung nach § 2 (3) GOZ (Leistung auf Verlangen,<br />

die nicht in <strong>de</strong>r Gebührenordnung enthalten ist)<br />

<strong>de</strong>r einzig gangbare Weg. Der Patient sollte darauf vorbereitet<br />

wer<strong>de</strong>n, dass Erstattungsstellen die Kostenübernahme<br />

in <strong>de</strong>r Regel ablehnen.<br />

G. Oechtering | <strong>Berechnung</strong> <strong>von</strong> <strong>chirurgischen</strong> <strong>Maßnahmen</strong> 239<br />

GTR-<strong>Maßnahmen</strong> nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />

Leistung Punktzahl 2,3<br />

413 GOZ analog 450 58,21<br />

2442 GOÄ analog 900 120,66<br />

Vestibulumplastik nach GOZ o<strong>de</strong>r GOÄ – ein Honorarvergleich<br />

GOZ/GOÄ Leistung 2,3<br />

413<br />

Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung <strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r<br />

zur Vertiefung <strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

324<br />

Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik kleineren Umfangs,<br />

je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

71,13<br />

Ä 2675 Partielle Vestibulum- o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik o<strong>de</strong>r große Tuberplastik,<br />

+ je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich 113,94 + 75,77 = 189,71<br />

Ä 444 Zuschlag bei ambulanter OP, die mit 800 – 1199 Punkten bewertet ist (1,0fach)<br />

Alveolarfortsatzdistraktion<br />

Die seit Jahrzehnten bei einseitig verkürzten Extremitäten<br />

(Bein, Arm) erfolgreich angewandte Distraktionsosteogenese<br />

wird seit Mitte <strong>de</strong>r 90er Jahre auch <strong>im</strong> Bereich <strong>de</strong>s<br />

Gesichtsschä<strong>de</strong>ls eingesetzt, um Knochen<strong>de</strong>fizite auszugleichen.<br />

Dabei wird ein Knochensegment aus <strong>de</strong>m übrigen<br />

ortsständigen Knochen ausgesägt und mit einem so<br />

genannten Distraktor verbun<strong>de</strong>n. Mit Hilfe <strong>de</strong>s Distraktors<br />

wird das ausgesägte Kieferstück schrittweise <strong>im</strong>mer weiter<br />

vom ortsständigen Knochen gelöst. Die ständig neu entstehen<strong>de</strong><br />

Lücke wird jeweils in kurzer Zeit durch Bildung<br />

neuer Knochensubstanz geschlossen. Bei diesem Verfahren<br />

wird eine Kieferkammerhöhung erreicht, ohne dass zuvor<br />

an an<strong>de</strong>rer Stelle Knochen entnommen o<strong>de</strong>r Fremdmaterial<br />

eingebracht wer<strong>de</strong>n muss.<br />

Die <strong>Berechnung</strong> kann gemäß § 6 (2) analog erfolgen,<br />

wobei sich z. B. Gebührenziffern aus <strong>de</strong>m Abschnitt L. IX.<br />

GOÄ anbieten. Wegen <strong>de</strong>r sehr unterschiedlichen Bewertung<br />

ist bei <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Analogposition beson<strong>de</strong>rs auf die<br />

Angemessenheit <strong>de</strong>r Honorierung zu achten. Erstattungsstellen<br />

erweisen sich als sehr zurückhaltend bei <strong>de</strong>r<br />

Kostenübernahme dieser Leistung.<br />

Vestibulumplastik<br />

58,21<br />

Auch <strong>Maßnahmen</strong> <strong>de</strong>r Weichteilchirurgie sind in vielen<br />

Fällen zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich. Wird eine Vestibulum- o<strong>de</strong>r<br />

Mundbo<strong>de</strong>nvertiefung durchgeführt, stehen mehrere Ziffern<br />

zur Verfügung:<br />

• 324 GOZ (Vestibulumplastik o<strong>de</strong>r Mundbo<strong>de</strong>nplastik<br />

kleineren Umfangs, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich)<br />

• 413 GOZ (Chirurgische <strong>Maßnahmen</strong> zur Verbreiterung<br />

<strong>de</strong>r unverschieblichen Gingiva und/o<strong>de</strong>r zur Vertiefung<br />

<strong>de</strong>s Mundvorhofes, je Kieferhälfte o<strong>de</strong>r Frontzahnbereich<br />

© Deutscher Ärzte-Verlag Köln | zzi | Z Zahnärztl Impl | 2003;19(4)

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