Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg
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Torsten Feiertag<br />
Foto: Treuhand Hannover<br />
arzt & recht<br />
neue reGelunGen zur selbstanzeIGe In Kraft Getreten<br />
Taktieren mit Teilbeträgen wird teuer<br />
Die hohe Zahl der Selbstanzeigen<br />
im vergangenen Jahr hatte eine<br />
politische Debatte in Gang gesetzt.<br />
Dabei drehte es sich um die<br />
Frage, ob die gesetzlichen Regelungen<br />
zur strafbefreienden Nacherklärung<br />
verschärft werden müssten.<br />
Das Ergebnis der Diskussionen<br />
ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz,<br />
das am 28. April <strong>2011</strong> in<br />
Kraft getreten ist.<br />
Die gewährte Strafbefreiung wurde<br />
insbesondere bei den Steuerhinterziehern<br />
als ungerecht empfunden,<br />
die mit der Selbstanzeige<br />
taktierten, weil sie nur den Teil<br />
der Einkünfte nacherklärten, deren<br />
Entdeckung durch den Fiskus<br />
bevorstand. Die Bundesregierung<br />
hatte deshalb das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />
im Dezember<br />
20<strong>10</strong> auf den Weg gebracht. Wir<br />
möchten Ihnen einen Überblick<br />
über die wichtigsten Änderungen<br />
geben.<br />
Ausschluss einer Teilselbstanzeige<br />
Um in den Genuss der Steuerstraffreiheit<br />
zu gelangen, müssen für alle strafrechtlich<br />
noch nicht verjährten Steuerstraftaten<br />
einer Steuerart vollständige<br />
und zutreffende Angaben gemacht<br />
werden. Dies betrifft in der Regel<br />
einen Zeitraum von fünf Jahren. Es gilt<br />
das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wird<br />
12 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong><br />
versäumt, auch nur einen Punkt einer<br />
fehlerhaften Erklärung zu korrigieren,<br />
geht die Selbstanzeige vollständig ins<br />
Leere und der Steuerhinterzieher kann<br />
wegen aller Taten, auch der freiwillig<br />
offengelegten, bestraft werden. Ein Risiko<br />
besteht deshalb bei Steuergestaltungen,<br />
die sich im Grenzbereich der<br />
steuerlichen Anerkennung bewegen,<br />
aber von der Selbstanzeige ausgenommen<br />
werden. Wenn hier im Nachhinein<br />
der Vorwurf der Steuerhinterziehung<br />
erhoben wird, könnte die Strafbefreiung<br />
für alle Taten entfallen.<br />
Sperrwirkung durch<br />
Betriebsprüfungsanordnung<br />
Bisher konnte eine Selbstanzeige erfolgen,<br />
bis ein Prüfer zur Prüfung beim<br />
Steuerpflichtigen erschienen ist. Da die<br />
Prüfungsanordnung zwei bis vier Wochen<br />
vor Prüfungsbeginn gegenüber<br />
dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben<br />
wird, verblieb nach altem Recht<br />
noch ausreichend Überlegungszeit, ob<br />
eine fehlerhafte Erklärung korrigiert<br />
werden sollte. Damit ist nun Schluss.<br />
Einen solchen „Warnschuss“ gibt es<br />
nicht mehr. Liegt die Prüfungsanordnung<br />
erst einmal im Briefkasten, ist die<br />
Selbstanzeige nicht mehr möglich.<br />
Zuschlag von 5 Prozent auf<br />
Hinterziehungsbetrag<br />
Bei Steuerhinterziehungen von über<br />
50.000 Euro pro Tat (definiert durch<br />
Steuerart, Zeitraum und Steuerpflichtigen)<br />
sieht der Staat von einer Strafverfolgung<br />
nur dann ab, wenn zusätzlich<br />
zu dem Hinterziehungsbetrag ein<br />
Geldbetrag von 5 Prozent zugunsten<br />
der Staatskasse gezahlt wird. Selbstverständlich<br />
sind, wie auch bei geringeren<br />
Steuerhinterziehungen, zusätzlich<br />
noch Zinsen von 6 Prozent pro Jahr<br />
zu entrichten.<br />
Vertrauensschutzregelung<br />
für Altfälle<br />
Der Gesetzgeber hat für alle Selbstanzeigen,<br />
die vor dem 28. April <strong>2011</strong><br />
erstattet wurden, eine Vertrauensschutzregelung<br />
eingeführt. Handelte<br />
es sich bei den Altfällen um Teilselbstanzeigen,<br />
führen diese weiterhin zur<br />
teilweisen Strafbefreiung. Das „Allesoder-nichts-Prinzip“<br />
gilt also erst ab<br />
dem Inkrafttreten der Neuregelung.<br />
Leichtfertige Steuerverkürzung<br />
nicht betroffen<br />
Eine leichtfertige, aber nicht vorsätzliche<br />
Steuerverkürzung kann mit einem<br />
Bußgeld geahndet werden. Die Rahmenbedingungen<br />
für Selbstanzeigen<br />
sind insoweit nicht geändert worden.<br />
Hier führen auch Teilselbstanzeigen im<br />
erstatteten Umfang nach wie vor zur<br />
Straffreiheit. Allerdings ist in der Praxis<br />
die Abgrenzung zwischen leichtfertiger<br />
und vorsätzlicher Steuerhinterziehung<br />
äußerst problematisch.<br />
Fazit<br />
Die Entscheidung für eine Selbstanzeige<br />
ist für den Steuerhinterzieher<br />
durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />
und das nunmehr geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip<br />
nicht einfacher<br />
geworden. Insbesondere droht nach<br />
der Selbstanzeige immer das Risiko,<br />
dass die Finanzverwaltung in einer anschließend<br />
durchgeführten Außenprüfung<br />
zu weiteren steuererhöhenden<br />
Feststellungen kommt und insoweit<br />
auch einen Hinterziehungsvorsatz unterstellt.<br />
Lässt sich diese Auffassung<br />
auf Seiten des Finanzamts nicht ausreichend<br />
ausräumen, sieht sich der Steuerpflichtige<br />
einem „normalen“ Steuerstrafverfahren<br />
ausgesetzt.<br />
n Torsten Feiertag, Steuerberater<br />
Kontakt:<br />
Treuhand Hannover GmbH<br />
Steuerberatungsgesellschaft,<br />
Stb Torsten Feiertag<br />
Niederlassungen Berlin, Bernau,<br />
Neuruppin, Potsdam,<br />
Tel.: 030 3159470<br />
EMail:<br />
kanzlei.berlin@treuhand-hannover.de