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Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg

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Torsten Feiertag<br />

Foto: Treuhand Hannover<br />

arzt & recht<br />

neue reGelunGen zur selbstanzeIGe In Kraft Getreten<br />

Taktieren mit Teilbeträgen wird teuer<br />

Die hohe Zahl der Selbstanzeigen<br />

im vergangenen Jahr hatte eine<br />

politische Debatte in Gang gesetzt.<br />

Dabei drehte es sich um die<br />

Frage, ob die gesetzlichen Regelungen<br />

zur strafbefreienden Nacherklärung<br />

verschärft werden müssten.<br />

Das Ergebnis der Diskussionen<br />

ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz,<br />

das am 28. April <strong>2011</strong> in<br />

Kraft getreten ist.<br />

Die gewährte Strafbefreiung wurde<br />

insbesondere bei den Steuerhinterziehern<br />

als ungerecht empfunden,<br />

die mit der Selbstanzeige<br />

taktierten, weil sie nur den Teil<br />

der Einkünfte nacherklärten, deren<br />

Entdeckung durch den Fiskus<br />

bevorstand. Die Bundesregierung<br />

hatte deshalb das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />

im Dezember<br />

20<strong>10</strong> auf den Weg gebracht. Wir<br />

möchten Ihnen einen Überblick<br />

über die wichtigsten Änderungen<br />

geben.<br />

Ausschluss einer Teilselbstanzeige<br />

Um in den Genuss der Steuerstraffreiheit<br />

zu gelangen, müssen für alle strafrechtlich<br />

noch nicht verjährten Steuerstraftaten<br />

einer Steuerart vollständige<br />

und zutreffende Angaben gemacht<br />

werden. Dies betrifft in der Regel<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren. Es gilt<br />

das „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wird<br />

12 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong><br />

versäumt, auch nur einen Punkt einer<br />

fehlerhaften Erklärung zu korrigieren,<br />

geht die Selbstanzeige vollständig ins<br />

Leere und der Steuerhinterzieher kann<br />

wegen aller Taten, auch der freiwillig<br />

offengelegten, bestraft werden. Ein Risiko<br />

besteht deshalb bei Steuergestaltungen,<br />

die sich im Grenzbereich der<br />

steuerlichen Anerkennung bewegen,<br />

aber von der Selbstanzeige ausgenommen<br />

werden. Wenn hier im Nachhinein<br />

der Vorwurf der Steuerhinterziehung<br />

erhoben wird, könnte die Strafbefreiung<br />

für alle Taten entfallen.<br />

Sperrwirkung durch<br />

Betriebsprüfungsanordnung<br />

Bisher konnte eine Selbstanzeige erfolgen,<br />

bis ein Prüfer zur Prüfung beim<br />

Steuerpflichtigen erschienen ist. Da die<br />

Prüfungsanordnung zwei bis vier Wochen<br />

vor Prüfungsbeginn gegenüber<br />

dem Steuerpflichtigen bekannt gegeben<br />

wird, verblieb nach altem Recht<br />

noch ausreichend Überlegungszeit, ob<br />

eine fehlerhafte Erklärung korrigiert<br />

werden sollte. Damit ist nun Schluss.<br />

Einen solchen „Warnschuss“ gibt es<br />

nicht mehr. Liegt die Prüfungsanordnung<br />

erst einmal im Briefkasten, ist die<br />

Selbstanzeige nicht mehr möglich.<br />

Zuschlag von 5 Prozent auf<br />

Hinterziehungsbetrag<br />

Bei Steuerhinterziehungen von über<br />

50.000 Euro pro Tat (definiert durch<br />

Steuerart, Zeitraum und Steuerpflichtigen)<br />

sieht der Staat von einer Strafverfolgung<br />

nur dann ab, wenn zusätzlich<br />

zu dem Hinterziehungsbetrag ein<br />

Geldbetrag von 5 Prozent zugunsten<br />

der Staatskasse gezahlt wird. Selbstverständlich<br />

sind, wie auch bei geringeren<br />

Steuerhinterziehungen, zusätzlich<br />

noch Zinsen von 6 Prozent pro Jahr<br />

zu entrichten.<br />

Vertrauensschutzregelung<br />

für Altfälle<br />

Der Gesetzgeber hat für alle Selbstanzeigen,<br />

die vor dem 28. April <strong>2011</strong><br />

erstattet wurden, eine Vertrauensschutzregelung<br />

eingeführt. Handelte<br />

es sich bei den Altfällen um Teilselbstanzeigen,<br />

führen diese weiterhin zur<br />

teilweisen Strafbefreiung. Das „Allesoder-nichts-Prinzip“<br />

gilt also erst ab<br />

dem Inkrafttreten der Neuregelung.<br />

Leichtfertige Steuerverkürzung<br />

nicht betroffen<br />

Eine leichtfertige, aber nicht vorsätzliche<br />

Steuerverkürzung kann mit einem<br />

Bußgeld geahndet werden. Die Rahmenbedingungen<br />

für Selbstanzeigen<br />

sind insoweit nicht geändert worden.<br />

Hier führen auch Teilselbstanzeigen im<br />

erstatteten Umfang nach wie vor zur<br />

Straffreiheit. Allerdings ist in der Praxis<br />

die Abgrenzung zwischen leichtfertiger<br />

und vorsätzlicher Steuerhinterziehung<br />

äußerst problematisch.<br />

Fazit<br />

Die Entscheidung für eine Selbstanzeige<br />

ist für den Steuerhinterzieher<br />

durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz<br />

und das nunmehr geltende Alles-oder-Nichts-Prinzip<br />

nicht einfacher<br />

geworden. Insbesondere droht nach<br />

der Selbstanzeige immer das Risiko,<br />

dass die Finanzverwaltung in einer anschließend<br />

durchgeführten Außenprüfung<br />

zu weiteren steuererhöhenden<br />

Feststellungen kommt und insoweit<br />

auch einen Hinterziehungsvorsatz unterstellt.<br />

Lässt sich diese Auffassung<br />

auf Seiten des Finanzamts nicht ausreichend<br />

ausräumen, sieht sich der Steuerpflichtige<br />

einem „normalen“ Steuerstrafverfahren<br />

ausgesetzt.<br />

n Torsten Feiertag, Steuerberater<br />

Kontakt:<br />

Treuhand Hannover GmbH<br />

Steuerberatungsgesellschaft,<br />

Stb Torsten Feiertag<br />

Niederlassungen Berlin, Bernau,<br />

Neuruppin, Potsdam,<br />

Tel.: 030 315947­0<br />

E­Mail:<br />

kanzlei.berlin@treuhand-hannover.de

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