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Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg

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• 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische<br />

Medizin und Psychotherapie, davon können<br />

− 6 Monate in Neuropädiatrie angerechnet werden<br />

− können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“<br />

c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nach dem <strong>10</strong>. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler<br />

Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit“<br />

ab) Der drittletzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch<br />

fundierte Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden<br />

im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie<br />

im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht“<br />

ac) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch<br />

fundierte Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im<br />

gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“<br />

57. Abschnitt B Nummer 17 „Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ werden die Wörter<br />

„(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)“ angefügt.<br />

b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- Nukleinsäureamplifikationstechniken zum Nachweis und zur Charakterisierung von Erregern“<br />

c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.<br />

58. Abschnitt B Nummer 18 „Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird im 2. Spiegelstrich nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das<br />

Wort „angerechnet“ eingefügt.<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nach dem 6. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“<br />

ab) Nach dem neuen 17. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- Tracheotomien“<br />

ac) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 8. Anstrich nach dem Wort „Nerven-Verlagerungen“ ein Komma und<br />

die Wörter „Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven“ angefügt<br />

ad) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 9. Anstrich vor dem Wort „Umschneidung“ die Wörter „Anlegen oder“<br />

eingefügt<br />

59. Dem Abschnitt B Nummer 19 wird folgende neue Nummer 19 vorangestellt:<br />

„19. Gebiet Nervenheilkunde<br />

Definition:<br />

Die Nervenheilkunde umfasst die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen,<br />

peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen.<br />

Facharzt/Fachärztin für Nervenheilkunde<br />

(Nervenarzt/Nervenärztin)<br />

Weiterbildungsziel:<br />

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nervenheilkunde ist die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen<br />

und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen<br />

und Störungen.<br />

Weiterbildungszeit:<br />

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon<br />

• 36 Monate im Gebiet Neurologie, davon mindestens 24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung im<br />

Akutkrankenhaus. Bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder 6 Monate in Neurochirurgie oder Neuropathologie können<br />

angerechnet werden<br />

• 36 Monate im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 24 Monate in der stationären psychiatrischen und<br />

psychotherapeutischen Patientenversorgung. Bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie können angerechnet<br />

werden<br />

Bis zu 24 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet werden.<br />

Weiterbildungsinhalt:<br />

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in<br />

− Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie<br />

− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung psychopathologischer, biographischer,<br />

psychodynamischer und sozialer Gesichtspunkte<br />

− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der Verhaltensbeobachtung und<br />

Exploration<br />

− der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neurologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatrischer Krankheitsbilder<br />

− den psychodiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich standardisierter Befunderhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen,<br />

Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik<br />

36 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong>

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