Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg
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• 12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische<br />
Medizin und Psychotherapie, davon können<br />
− 6 Monate in Neuropädiatrie angerechnet werden<br />
− können bis zu 30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet/angerechnet werden“<br />
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem <strong>10</strong>. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„- der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung als integraler<br />
Bestandteil der Weiterbildung einschließlich der Substitutionsbehandlung bei Opiatabhängigkeit“<br />
ab) Der drittletzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />
„- 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch<br />
fundierte Psychotherapie bzw. in wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren und Methoden<br />
im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie<br />
im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht“<br />
ac) Der letzte Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />
„- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch<br />
fundierte Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im<br />
gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“<br />
57. Abschnitt B Nummer 17 „Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ wird wie folgt geändert:<br />
a) Nach den Wörtern „Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie“ werden die Wörter<br />
„(Mikrobiologe, Virologe und Infektionsepidemiologe/Mikrobiologin, Virologin und Infektionsepidemiologin)“ angefügt.<br />
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem letzten Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„- Nukleinsäureamplifikationstechniken zum Nachweis und zur Charakterisierung von Erregern“<br />
c) In dem Unterpunkt „Übergangsbestimmungen“ wird dem Wort „Übergangsbestimmungen“ das Wort „Spezielle“ vorangestellt.<br />
58. Abschnitt B Nummer 18 „Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />
a) In dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird im 2. Spiegelstrich nach dem Wort „abgeleistet“ ein Schrägstrich und das<br />
Wort „angerechnet“ eingefügt.<br />
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem 6. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„- lasergestützten Untersuchungs- und Behandlungsverfahren“<br />
ab) Nach dem neuen 17. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„- Tracheotomien“<br />
ac) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 8. Anstrich nach dem Wort „Nerven-Verlagerungen“ ein Komma und<br />
die Wörter „Neurolyse und Wiederherstellung der sensiblen und motorischen Nerven“ angefügt<br />
ad) In dem neuen 19. Spiegelstrich werden im 9. Anstrich vor dem Wort „Umschneidung“ die Wörter „Anlegen oder“<br />
eingefügt<br />
59. Dem Abschnitt B Nummer 19 wird folgende neue Nummer 19 vorangestellt:<br />
„19. Gebiet Nervenheilkunde<br />
Definition:<br />
Die Nervenheilkunde umfasst die Diagnostik, Prävention, nichtoperative Therapie und Rehabilitation bei Erkrankungen des zentralen,<br />
peripheren und vegetativen Nervensystems sowie bei psychischen Erkrankungen oder Störungen.<br />
Facharzt/Fachärztin für Nervenheilkunde<br />
(Nervenarzt/Nervenärztin)<br />
Weiterbildungsziel:<br />
Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nervenheilkunde ist die Vermittlung, der Erwerb und der Nachweis eingehender Kenntnisse, Erfahrungen<br />
und Fertigkeiten in den theoretischen Grundlagen der Diagnostik und Therapie neurologischer und psychischer Erkrankungen<br />
und Störungen.<br />
Weiterbildungszeit:<br />
72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon<br />
• 36 Monate im Gebiet Neurologie, davon mindestens 24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung im<br />
Akutkrankenhaus. Bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin oder 6 Monate in Neurochirurgie oder Neuropathologie können<br />
angerechnet werden<br />
• 36 Monate im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie, davon mindestens 24 Monate in der stationären psychiatrischen und<br />
psychotherapeutischen Patientenversorgung. Bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie können angerechnet<br />
werden<br />
Bis zu 24 Monate können im ambulanten Bereich abgeleistet werden.<br />
Weiterbildungsinhalt:<br />
Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in<br />
− Neuropathologie, pathologischer Neurophysiologie, Psychopathologie und Neuropsychologie<br />
− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Anamnese unter Einbeziehung psychopathologischer, biographischer,<br />
psychodynamischer und sozialer Gesichtspunkte<br />
− der Methodik und Technik der neurologischen und psychiatrischen Untersuchung einschließlich der Verhaltensbeobachtung und<br />
Exploration<br />
− der Krankheitslehre und Differentialdiagnose neurologischer, psychiatrischer und gerontopsychiatrischer Krankheitsbilder<br />
− den psychodiagnostischen Methoden des Gebietes einschließlich standardisierter Befunderhebung, Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen,<br />
Testverfahren und neuropsychologischer Diagnostik<br />
36 | <strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong>