Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg
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16. Abschnitt B Nummer 4 „Gebiet Arbeitsmedizin“ wird wie folgt geändert:<br />
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />
Der 1. Punkt „24 Monate Innere Medizin“ wird wie folgt gefasst:<br />
„ • 24 Monate Weiterbildung in stationärer Innerer Medizin, davon können<br />
− bis zu 12 Monate Allgemeinmedizin angerechnet werden“<br />
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />
aa) Nach dem 1. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:<br />
„- Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung“<br />
„- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation“<br />
bb) In dem neuen 4. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Gesundheitsberatung“ die Wörter „einschließlich Impfungen“<br />
gestrichen.<br />
cc) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ die Wörter „Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit“<br />
und ein Komma eingefügt.<br />
dd) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Arbeitsphysiologie“ die Wörter „und Ergonomie“ eingefügt.<br />
ee) In dem neuen 12. Spiegelstrich werden nach dem Wort „arbeitsmedizinischen“ die Wörter „und umweltmedizinischen“<br />
eingefügt.<br />
ff) In dem neuen 13. Spiegelstrich wird vor dem Wort „einschließlich“ das Wort „Betriebspsychologie“ durch das<br />
Wort „Organisationspsycholgie“ ersetzt.<br />
gg) Nach dem neuen 13. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„-der arbeitsmedizinischen Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung“<br />
hh) Nach dem neuen 27. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:<br />
„- Biomonitoring am Arbeitsplatz“<br />
17. Abschnitt B Nummer 5 „Gebiet Augenheilkunde“ wird wie folgt geändert:<br />
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />
aa) Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />
„- der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie, Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge“<br />
ab) Der 12. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />
„- ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Opthalmoskopie,<br />
Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden,<br />
Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren Augenabschnitt“<br />
18. Abschnitt B Nummer 6 „Gebiet Biochemie“ wird wie folgt geändert:<br />
Nach der Überschrift „Facharzt/Fachärztin für Biochemie“ werden die Wörter „(Biochemiker/Biochemikerin)“ angefügt.<br />
19. Abschnitt B Nummer 7 „Gebiet Chirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />
a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />
In dem 2. Punkt werden nach den Wörtern „in einem anderen Gebiet“ die Wörter „die auch während der spezialisierten<br />
Facharztweiterbildung abgeleistet werden können“ angefügt.<br />
b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />
Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />
„- gebietsbezogene Röntgendiagnostik des Stütz- u. Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust-<br />
und Bauchhöhle, Hals und Brustwand“<br />
20. Abschnitt B Nummer 7.1 „Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />
„Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie“<br />
b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach den Wörtern „der Facharztkompetenz“ die Wörter „Allgemeine<br />
Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“ ersetzt.<br />
c) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:<br />
„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon<br />
• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie<br />
• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon<br />
• 24 Monate in Allgemeinchirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes<br />
Chirurgie, davon können bis zu<br />
− 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,<br />
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie,<br />
Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie<br />
angerechnet werden<br />
− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden<br />
• 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie<br />
• 12 Monate in Viszeralchirurgie<br />
Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9<br />
Jahre.“<br />
d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie<br />
<strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong> | 25