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Ausgabe 10/2011 - Landesärztekammer Brandenburg

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eKanntmachunGen<br />

16. Abschnitt B Nummer 4 „Gebiet Arbeitsmedizin“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />

Der 1. Punkt „24 Monate Innere Medizin“ wird wie folgt gefasst:<br />

„ • 24 Monate Weiterbildung in stationärer Innerer Medizin, davon können<br />

− bis zu 12 Monate Allgemeinmedizin angerechnet werden“<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Nach dem 1. Spiegelstrich werden folgende zwei Spiegelstriche eingefügt:<br />

„- Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung“<br />

„- Epidemiologie, Statistik und Dokumentation“<br />

bb) In dem neuen 4. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Gesundheitsberatung“ die Wörter „einschließlich Impfungen“<br />

gestrichen.<br />

cc) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ die Wörter „Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit“<br />

und ein Komma eingefügt.<br />

dd) In dem neuen 11. Spiegelstrich werden nach dem Wort „Arbeitsphysiologie“ die Wörter „und Ergonomie“ eingefügt.<br />

ee) In dem neuen 12. Spiegelstrich werden nach dem Wort „arbeitsmedizinischen“ die Wörter „und umweltmedizinischen“<br />

eingefügt.<br />

ff) In dem neuen 13. Spiegelstrich wird vor dem Wort „einschließlich“ das Wort „Betriebspsychologie“ durch das<br />

Wort „Organisationspsycholgie“ ersetzt.<br />

gg) Nach dem neuen 13. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„-der arbeitsmedizinischen Bewertung psychischer Belastung und Beanspruchung“<br />

hh) Nach dem neuen 27. Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich angefügt:<br />

„- Biomonitoring am Arbeitsplatz“<br />

17. Abschnitt B Nummer 5 „Gebiet Augenheilkunde“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der 1. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie, Glaukom- und Makuladegenerationsvorsorge“<br />

ab) Der 12. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampenuntersuchung, Gonioskopie und Opthalmoskopie,<br />

Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung, elektrophysiologische Methoden,<br />

Fluoreszenzangiographie sowie weitere bildgebende Verfahren am vorderen und hinteren Augenabschnitt“<br />

18. Abschnitt B Nummer 6 „Gebiet Biochemie“ wird wie folgt geändert:<br />

Nach der Überschrift „Facharzt/Fachärztin für Biochemie“ werden die Wörter „(Biochemiker/Biochemikerin)“ angefügt.<br />

19. Abschnitt B Nummer 7 „Gebiet Chirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />

In dem 2. Punkt werden nach den Wörtern „in einem anderen Gebiet“ die Wörter „die auch während der spezialisierten<br />

Facharztweiterbildung abgeleistet werden können“ angefügt.<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

Nach den Wörtern „Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:“ wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- gebietsbezogene Röntgendiagnostik des Stütz- u. Bewegungssystems und der Notfalldiagnostik der Schädel-, Brust-<br />

und Bauchhöhle, Hals und Brustwand“<br />

20. Abschnitt B Nummer 7.1 „Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„Facharzt/Fachärztin für Allgemeinchirurgie“<br />

b) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsziel“ werden nach den Wörtern „der Facharztkompetenz“ die Wörter „Allgemeine<br />

Chirurgie“ durch das Wort „Allgemeinchirurgie“ ersetzt.<br />

c) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt gefasst:<br />

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon<br />

• 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie<br />

• 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinchirurgie, davon<br />

• 24 Monate in Allgemeinchirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes<br />

Chirurgie, davon können bis zu<br />

− 12 Monate in Anästhesiologie, Anatomie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe,<br />

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie,<br />

Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie<br />

angerechnet werden<br />

− 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden<br />

• 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie<br />

• 12 Monate in Viszeralchirurgie<br />

Werden im Gebiet Chirurgie 2 Facharztkompetenzen erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 9<br />

Jahre.“<br />

d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie<br />

<strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt <strong>10</strong> •<strong>2011</strong> | 25

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