Zwischen Schutz und Maskerade - RAV
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5.1. gEStaltungS- <strong>und</strong><br />
vErarbEitungSrEgEln<br />
Die Zulassungsregeln müssen durch Gestaltungs–<br />
<strong>und</strong> Verarbeitungsregeln ergänzt werden.<br />
Statt das Schwergewicht auf eine einmalige,<br />
lange vor der Datenverarbeitung liegende<br />
Zulassungsentscheidung durch Zwecksetzung<br />
des Gesetzgebers oder des Betroffenen zu<br />
legen, sollte Datenschutz künftig vorrangig<br />
durch Gestaltungs– <strong>und</strong> Verarbeitungsregeln<br />
bewirkt werden, die permanent zu beachten<br />
sind. 24 So könnte zum Beispiel Transparenz<br />
statt auf einzelne Daten stärker auf Strukturinformationen<br />
bezogen sein <strong>und</strong> statt durch<br />
eine einmalige Unterrichtung durch eine<br />
ständig einsehbare Datenschutzerklärung im<br />
Internet gewährleistet werden. Eine andere<br />
Transparenzforderung könnte sein, von allen<br />
Alltagsgegenständen eine technisch auswertbare<br />
Signalisierung zu fordern, wenn sie Daten<br />
erheben. Statt einer Einwilligung könnte<br />
als Option auch anzusehen sein, wenn der<br />
Betroffene freiwillig seine individuellen Fähigkeiten<br />
unterstützende <strong>und</strong> verstärkende<br />
Techniksysteme <strong>und</strong> Dienste nutzt. Zum Ausgleich<br />
müssten diese so gestaltet sein, dass sie<br />
über Datenschutzfunktionen verfügen, die er<br />
auswählen <strong>und</strong> für sich konfigurieren kann. 25<br />
5.2. datEnSchutZ durch<br />
tEchnikgEStaltung<br />
Die Gestaltungs– <strong>und</strong> Verarbeitungsregeln<br />
sind auf eine technische Umsetzung angewiesen.<br />
16 Selbstbestimmung muss durch<br />
Infrastrukturen unterstützt werden, die ermöglichen,<br />
auf Gefährdungen automatisch<br />
zu reagieren, ohne dass dies aufdringlich<br />
oder belästigend wirkt. Die Durchsetzung<br />
von Verarbeitungsregeln muss im Regelfall<br />
durch Technik <strong>und</strong> nicht durch persönliches<br />
Handeln des Betroffenen erreicht werden. 26<br />
Technischer Datenschutz hat gegenüber rein<br />
rechtlichem Datenschutz Effektivitätsvorteile:<br />
Was technisch verhindert wird, muss nicht<br />
mehr verboten werden. Gegen Verhaltensregeln<br />
kann verstoßen werden, gegen technische<br />
Begrenzungen nicht. Datenschutztechnik kann<br />
so Kontrollen <strong>und</strong> Strafen überflüssig machen.<br />
5.3 vorSorgE für informationEllE<br />
SElbStbEStimmung<br />
Wie in anderen Rechtsbereichen muss Vorsorge<br />
die Gefahrenabwehr ergänzen, zum einen<br />
durch die Reduzierung von Risiken <strong>und</strong><br />
zum anderen durch präventive Folgenbegrenzungen<br />
potenzieller Schäden. Die Risiken für<br />
die informationelle Selbstbestimmung sind in<br />
einer Welt allgegenwärtiger Datenverarbeitung<br />
nicht mehr ausreichend zu bewältigen,<br />
wenn nur auf die Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten abgestellt wird. Vielmehr sind<br />
im Sinn vorgreifender Folgenbegrenzung auch<br />
Situationen zu regeln, in denen noch keine<br />
personenbezogenen Daten entstanden sind. So<br />
bedürfen zum Beispiel die Sammlungen von<br />
Sensorinformationen, Umgebungsdaten oder<br />
von pseudonymen Präferenzen einer vorsorgenden<br />
Regelung, wenn die Möglichkeit oder<br />
gar die Absicht besteht, sie irgendwann einmal<br />
mit einem Personenbezug zu versehen. 28<br />
5.4. tEchnikgEStaltEr alS<br />
rEgElungSadrESSatEn<br />
Regelungen, die sich nur an Datenverarbeiter<br />
richten, dürften viele Gestaltungsziele<br />
nicht erreichen. In viel stärkerem Maß sind<br />
daher die Technikgestalter anzusprechen. Diese<br />
sollten vor allem Prüfpflichten für eine datenschutzkonforme<br />
Gestaltung ihrer Produkte,<br />
eine Pflicht zur Dokumentation dieser Prüfungen<br />
für bestimmte Systeme <strong>und</strong> Hinweispflichten<br />
für verbleibende Risiken treffen. 29<br />
<strong>RAV</strong> INfobRIef #102 AUGUST 2009 . Seite 39