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Zwischen Schutz und Maskerade - RAV

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5.1. gEStaltungS- <strong>und</strong><br />

vErarbEitungSrEgEln<br />

Die Zulassungsregeln müssen durch Gestaltungs–<br />

<strong>und</strong> Verarbeitungsregeln ergänzt werden.<br />

Statt das Schwergewicht auf eine einmalige,<br />

lange vor der Datenverarbeitung liegende<br />

Zulassungsentscheidung durch Zwecksetzung<br />

des Gesetzgebers oder des Betroffenen zu<br />

legen, sollte Datenschutz künftig vorrangig<br />

durch Gestaltungs– <strong>und</strong> Verarbeitungsregeln<br />

bewirkt werden, die permanent zu beachten<br />

sind. 24 So könnte zum Beispiel Transparenz<br />

statt auf einzelne Daten stärker auf Strukturinformationen<br />

bezogen sein <strong>und</strong> statt durch<br />

eine einmalige Unterrichtung durch eine<br />

ständig einsehbare Datenschutzerklärung im<br />

Internet gewährleistet werden. Eine andere<br />

Transparenzforderung könnte sein, von allen<br />

Alltagsgegenständen eine technisch auswertbare<br />

Signalisierung zu fordern, wenn sie Daten<br />

erheben. Statt einer Einwilligung könnte<br />

als Option auch anzusehen sein, wenn der<br />

Betroffene freiwillig seine individuellen Fähigkeiten<br />

unterstützende <strong>und</strong> verstärkende<br />

Techniksysteme <strong>und</strong> Dienste nutzt. Zum Ausgleich<br />

müssten diese so gestaltet sein, dass sie<br />

über Datenschutzfunktionen verfügen, die er<br />

auswählen <strong>und</strong> für sich konfigurieren kann. 25<br />

5.2. datEnSchutZ durch<br />

tEchnikgEStaltung<br />

Die Gestaltungs– <strong>und</strong> Verarbeitungsregeln<br />

sind auf eine technische Umsetzung angewiesen.<br />

16 Selbstbestimmung muss durch<br />

Infrastrukturen unterstützt werden, die ermöglichen,<br />

auf Gefährdungen automatisch<br />

zu reagieren, ohne dass dies aufdringlich<br />

oder belästigend wirkt. Die Durchsetzung<br />

von Verarbeitungsregeln muss im Regelfall<br />

durch Technik <strong>und</strong> nicht durch persönliches<br />

Handeln des Betroffenen erreicht werden. 26<br />

Technischer Datenschutz hat gegenüber rein<br />

rechtlichem Datenschutz Effektivitätsvorteile:<br />

Was technisch verhindert wird, muss nicht<br />

mehr verboten werden. Gegen Verhaltensregeln<br />

kann verstoßen werden, gegen technische<br />

Begrenzungen nicht. Datenschutztechnik kann<br />

so Kontrollen <strong>und</strong> Strafen überflüssig machen.<br />

5.3 vorSorgE für informationEllE<br />

SElbStbEStimmung<br />

Wie in anderen Rechtsbereichen muss Vorsorge<br />

die Gefahrenabwehr ergänzen, zum einen<br />

durch die Reduzierung von Risiken <strong>und</strong><br />

zum anderen durch präventive Folgenbegrenzungen<br />

potenzieller Schäden. Die Risiken für<br />

die informationelle Selbstbestimmung sind in<br />

einer Welt allgegenwärtiger Datenverarbeitung<br />

nicht mehr ausreichend zu bewältigen,<br />

wenn nur auf die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten abgestellt wird. Vielmehr sind<br />

im Sinn vorgreifender Folgenbegrenzung auch<br />

Situationen zu regeln, in denen noch keine<br />

personenbezogenen Daten entstanden sind. So<br />

bedürfen zum Beispiel die Sammlungen von<br />

Sensorinformationen, Umgebungsdaten oder<br />

von pseudonymen Präferenzen einer vorsorgenden<br />

Regelung, wenn die Möglichkeit oder<br />

gar die Absicht besteht, sie irgendwann einmal<br />

mit einem Personenbezug zu versehen. 28<br />

5.4. tEchnikgEStaltEr alS<br />

rEgElungSadrESSatEn<br />

Regelungen, die sich nur an Datenverarbeiter<br />

richten, dürften viele Gestaltungsziele<br />

nicht erreichen. In viel stärkerem Maß sind<br />

daher die Technikgestalter anzusprechen. Diese<br />

sollten vor allem Prüfpflichten für eine datenschutzkonforme<br />

Gestaltung ihrer Produkte,<br />

eine Pflicht zur Dokumentation dieser Prüfungen<br />

für bestimmte Systeme <strong>und</strong> Hinweispflichten<br />

für verbleibende Risiken treffen. 29<br />

<strong>RAV</strong> INfobRIef #102 AUGUST 2009 . Seite 39

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