R+V Lebensversicherung AG - R+V Versicherung
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Anhang<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des HGB in der<br />
Fassung des BilMoG vom 25. Mai 2009 in Verbindung mit der<br />
Verordnung über die Rechnungslegung von <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />
(RechVersV) aufgestellt worden. Die gemäß BilMoG<br />
für den Übergang vorgesehenen Wahlrechte wurden wie folgt<br />
ausgeübt:<br />
– Aufgrund der geänderten Bewertung der Pensionsverpflichtungen<br />
ist eine Zuführung zu den Rückstellungen<br />
erforderlich. Die <strong>R+V</strong> <strong>Lebensversicherung</strong> <strong>AG</strong> hat von dem<br />
Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 1 Einführungsgesetz zum<br />
Habdelsgesetzbuch (EGHGB) Gebrauch gemacht, die Zuführung<br />
auf maximal 15 Jahre zu verteilen. Die nicht in der<br />
Bilanz ausgewiesene Rückstellung beträgt 1.921.254 Euro.<br />
Die Zuführung ist im außerordentlichen Ergebnis ausgewiesen.<br />
– Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB a.F.,<br />
die zum 31. Dezember 2009 bestanden, wurden gemäß dem<br />
Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 3 EGHGB verwendet.<br />
– Der Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 273 HGB a.F.,<br />
der zum 31. Dezember 2009 bestand, wurde gemäß dem<br />
Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 3 EGHGB im Geschäftsjahr<br />
verwendet.<br />
– Von dem Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern<br />
aufgrund sich ergebender Steuerentlastungen nach § 274<br />
Abs. 1 HGB wurde kein Gebrauch gemacht. Die per 31. Dezember<br />
2009 ausgewiesenen passiven latenten Steuern<br />
wurden nach Artikel 67 Abs. 6 EGHGB unmittelbar mit den<br />
Gewinnrücklagen verrechnet.<br />
– Bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG im Jahr 2010<br />
haben sich die Darstellung und Bewertungsmethoden<br />
geändert. Die Vorjahreszahlen sind unter Anwendung des<br />
Artikels 67 Abs. 8 EGHGB unverändert beibehalten worden.<br />
Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände<br />
erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear innerhalb der<br />
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.<br />
Lagebericht 4 Jahresabschluss 37<br />
Gewinn- und Verlustrechnung /<br />
Anhang<br />
Weitere Informationen 68 45<br />
Von der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB<br />
wurde abgesehen.<br />
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken<br />
wurden mit den um Abschreibungen geminderten Anschaffungs-<br />
oder Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips<br />
bei einer dauernden Wertminderung bilanziert.<br />
Die planmäßigen Abschreibungen erfolgten linear mit dem<br />
steuerlich gebotenen Satz. Zuschreibungen erfolgten gemäß<br />
§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB; jedoch maximal auf die um planmäßige<br />
Abschreibungen verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />
Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen<br />
sowie Andere Kapitalanlagen wurden zu Anschaffungskosten,<br />
bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vermindert<br />
um Abschreibungen, bilanziert. Wenn die Gründe für<br />
eine in der Vergangenheit getätigte Abschreibung nicht mehr<br />
bestanden, wurden gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB Zuschreibungen<br />
auf den Zeitwert bis maximal zum Anschaffungswert<br />
vorgenommen.<br />
Ausleihungen an verbundene Unternehmen und an<br />
Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht, wurden entsprechend ihrer Zugehörigkeit wie andere<br />
nicht festverzinsliche Wertpapiere und Sonstige Ausleihungen<br />
bewertet.<br />
Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche<br />
Wertpapiere sowie Inhaberschuldverschreibungen<br />
und andere festverzinsliche Wertpapiere wurden zu Anschaffungskosten<br />
vermindert um Abschreibungen nach dem<br />
strengen Niederstwertprinzip bewertet, auch wenn sie gemäß<br />
§ 341 b Abs. 2 Satz 1 HGB dem Anlagevermögen zugeordnet<br />
sind. Wenn die Gründe für eine in der Vergangenheit getätigte<br />
Abschreibung nicht mehr bestanden, wurden gemäß § 253<br />
Abs. 5 Satz 1 HGB Zuschreibungen auf den Zeitwert bis maximal<br />
zum Anschaffungswert vorgenommen. In diesen Positio-