14.05.2013 Aufrufe

R+V Lebensversicherung AG - R+V Versicherung

R+V Lebensversicherung AG - R+V Versicherung

R+V Lebensversicherung AG - R+V Versicherung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anhang<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des HGB in der<br />

Fassung des BilMoG vom 25. Mai 2009 in Verbindung mit der<br />

Verordnung über die Rechnungslegung von <strong>Versicherung</strong>sunternehmen<br />

(RechVersV) aufgestellt worden. Die gemäß BilMoG<br />

für den Übergang vorgesehenen Wahlrechte wurden wie folgt<br />

ausgeübt:<br />

– Aufgrund der geänderten Bewertung der Pensionsverpflichtungen<br />

ist eine Zuführung zu den Rückstellungen<br />

erforderlich. Die <strong>R+V</strong> <strong>Lebensversicherung</strong> <strong>AG</strong> hat von dem<br />

Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 1 Einführungsgesetz zum<br />

Habdelsgesetzbuch (EGHGB) Gebrauch gemacht, die Zuführung<br />

auf maximal 15 Jahre zu verteilen. Die nicht in der<br />

Bilanz ausgewiesene Rückstellung beträgt 1.921.254 Euro.<br />

Die Zuführung ist im außerordentlichen Ergebnis ausgewiesen.<br />

– Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 HGB a.F.,<br />

die zum 31. Dezember 2009 bestanden, wurden gemäß dem<br />

Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 3 EGHGB verwendet.<br />

– Der Sonderposten mit Rücklageanteil nach § 273 HGB a.F.,<br />

der zum 31. Dezember 2009 bestand, wurde gemäß dem<br />

Wahlrecht des Artikels 67 Abs. 3 EGHGB im Geschäftsjahr<br />

verwendet.<br />

– Von dem Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern<br />

aufgrund sich ergebender Steuerentlastungen nach § 274<br />

Abs. 1 HGB wurde kein Gebrauch gemacht. Die per 31. Dezember<br />

2009 ausgewiesenen passiven latenten Steuern<br />

wurden nach Artikel 67 Abs. 6 EGHGB unmittelbar mit den<br />

Gewinnrücklagen verrechnet.<br />

– Bei der erstmaligen Anwendung des BilMoG im Jahr 2010<br />

haben sich die Darstellung und Bewertungsmethoden<br />

geändert. Die Vorjahreszahlen sind unter Anwendung des<br />

Artikels 67 Abs. 8 EGHGB unverändert beibehalten worden.<br />

Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände<br />

erfolgte zu Anschaffungskosten, die linear innerhalb der<br />

betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben werden.<br />

Lagebericht 4 Jahresabschluss 37<br />

Gewinn- und Verlustrechnung /<br />

Anhang<br />

Weitere Informationen 68 45<br />

Von der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB<br />

wurde abgesehen.<br />

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten<br />

einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken<br />

wurden mit den um Abschreibungen geminderten Anschaffungs-<br />

oder Herstellungskosten unter Beachtung des Niederstwertprinzips<br />

bei einer dauernden Wertminderung bilanziert.<br />

Die planmäßigen Abschreibungen erfolgten linear mit dem<br />

steuerlich gebotenen Satz. Zuschreibungen erfolgten gemäß<br />

§ 253 Abs. 5 Satz 1 HGB; jedoch maximal auf die um planmäßige<br />

Abschreibungen verminderten Anschaffungs- und Herstellungskosten.<br />

Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen<br />

sowie Andere Kapitalanlagen wurden zu Anschaffungskosten,<br />

bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung vermindert<br />

um Abschreibungen, bilanziert. Wenn die Gründe für<br />

eine in der Vergangenheit getätigte Abschreibung nicht mehr<br />

bestanden, wurden gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB Zuschreibungen<br />

auf den Zeitwert bis maximal zum Anschaffungswert<br />

vorgenommen.<br />

Ausleihungen an verbundene Unternehmen und an<br />

Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht, wurden entsprechend ihrer Zugehörigkeit wie andere<br />

nicht festverzinsliche Wertpapiere und Sonstige Ausleihungen<br />

bewertet.<br />

Aktien, Investmentanteile und andere nicht festverzinsliche<br />

Wertpapiere sowie Inhaberschuldverschreibungen<br />

und andere festverzinsliche Wertpapiere wurden zu Anschaffungskosten<br />

vermindert um Abschreibungen nach dem<br />

strengen Niederstwertprinzip bewertet, auch wenn sie gemäß<br />

§ 341 b Abs. 2 Satz 1 HGB dem Anlagevermögen zugeordnet<br />

sind. Wenn die Gründe für eine in der Vergangenheit getätigte<br />

Abschreibung nicht mehr bestanden, wurden gemäß § 253<br />

Abs. 5 Satz 1 HGB Zuschreibungen auf den Zeitwert bis maximal<br />

zum Anschaffungswert vorgenommen. In diesen Positio-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!