R+V Lebensversicherung AG - R+V Versicherung
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Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Die Zillmersätze bei den kapitalbildenden <strong>Versicherung</strong>en zu<br />
den Sterbetafeln ADSt 1960/62 mod und ADSt 1986 betrugen<br />
35‰ der <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Einzelversicherungen<br />
und bis zu 20‰ der <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Gruppensondertarife.<br />
Bei den Risikoversicherungen zu diesen Sterbetafeln<br />
betrugen die Zillmersätze bis zu 25‰ der <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />
Bei den kapitalbildenden <strong>Versicherung</strong>en,<br />
Vermögensbildungsversicherungen und Risikoversicherungen<br />
zu den Sterbetafeln DAV 1994 T und <strong>R+V</strong> 2000 T betrugen die<br />
Zillmersätze bis zu 40‰ der Beitragssumme für Einzel- und<br />
Kollektivversicherungen. Restkreditversicherungen wurden<br />
nicht gezillmert.<br />
Die Zillmersätze bei den Rentenversicherungen betrugen im<br />
Wesentlichen 40‰ der Beitragssumme für die Einzelversicherungen<br />
und bis zu 40‰ der Beitragssumme für die Kollektivversicherungen.<br />
Nach dem Altersvermögensgesetz förderfähige<br />
Rentenversicherungen und Rentenversicherungen zu<br />
in Rückdeckung übernommenen Pensionsplänen wurden nicht<br />
gezillmert.<br />
Zur Anpassung an die sich verändernden biometrischen Rechnungsgrundlagen<br />
wurde für <strong>Versicherung</strong>en, die bis 2004 für<br />
den Neuzugang offen waren, die Deckungsrückstellung<br />
gemäß dem von der DAV entwickelten Verfahren mit der Tafel<br />
DAV 2004 R-Bestand1 ) berechnet. Dabei kamen die von der<br />
DAV empfohlenen Storno- und Kapitalabfindungswahrscheinlichkeiten<br />
zur Anwendung.<br />
Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung für Rentenversicherungen<br />
des Altbestandes (Vertragsbeginn bis Mitte 1994)<br />
wurde wie im Neubestand der Rechnungszins der Beitragskalkulation<br />
verwendet.<br />
1 ) Interpolation zwischen DAV 2004 R-Bestand und DAV 2004 R-B20<br />
Interpolationsschritt 6/20<br />
Die sich aus der Erhöhung der Leistungsverpflichtungen nach<br />
dem BGH-Urteil vom 12. Oktober 2005 ergebenden Ansprüche<br />
wurden ermittelt und in der Deckungsrückstellung berücksichtigt.<br />
In der Deckungsrückstellung wurde auch der Erhöhung auf<br />
den Mindestrückkaufswert entsprechend § 169 VVG Rechnung<br />
getragen.<br />
Für die Berufsunfähigkeits-<strong>Versicherung</strong> (Chemie) wurde<br />
in der Anwartschaft eine kollektive Deckungsrückstellung<br />
gebildet.<br />
In der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die von Mai<br />
1999 bis Juni 2000 für den Neuzugang offen war, lag der<br />
Deckungsrückstellung ebenfalls die Sterbetafel DAV 1994 T<br />
zugrunde. Als Ergebnis einer Vergleichsrechnung mit nach<br />
Berufsgruppen getrennten Invalidisierungswahrscheinlichkeiten<br />
der Tafel <strong>R+V</strong> 1999 I-mod enthält die Deckungsrückstellung<br />
zusätzlich einen pauschalen Anteil.<br />
In der bis 1999 für den Neuzugang offenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
wurde ebenfalls eine Vergleichsrechnung<br />
durchgeführt. Als Ergebnis enthält die Deckungsrückstellung<br />
neben der einzelvertraglich berechneten<br />
Deckungsrückstellung zusätzlich einen pauschalen Anteil.<br />
Der Vergleichsrechnung lagen die Sterbetafeln DAV 1994 T<br />
sowie Invalidisierungswahrscheinlichkeiten, die aus der Tafel<br />
DAV 1997 I abgeleitet sind, zugrunde.<br />
Die Berechnung der Deckungsrückstellung in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung<br />
im Teilbestand der ehemaligen<br />
KRAV<strong>AG</strong>-LEBEN <strong>Versicherung</strong>s-<strong>AG</strong> erfolgte mit der Sterbetafel