03.10.2012 Aufrufe

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Baumgarten ...

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Baumgarten ...

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Baumgarten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>1.</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baumgarten</strong> über die<br />

Erhebung von Gebühren <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Beiträge und Umlagen des<br />

Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke<br />

§ 1<br />

Das Rubrum <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> erhält folgenden Wortlaut:<br />

<strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> ersten <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Baumgarten</strong> über die<br />

Erhebung von Gebühren <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Beiträge und Umlagen des Wasser-<br />

und Bodenverbandes Obere Warnow und des Wasser- und Bodenverbandes<br />

Warnow-Beke<br />

Auf Grund des § 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong><br />

Bekanntmachung vom 13.0<strong>1.</strong>1998, (GVOBl. M-V 1998 Nr. 2, S. 29), geän<strong>der</strong>t durch das 3.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (3.<br />

ÄndG KV M-V) vom 10.07.1998 (GVOBl. M-V 1998 S. 634), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das 4.<br />

Gesetz <strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (4.<br />

ÄndG KV M-V) vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V 2000 S. 360) <strong>der</strong> §§ 1,2,6 und 7 des<br />

Kommunalabgabengesetzes M-V vom 0<strong>1.</strong>06.1993 (GVOBl. S. 522), § 28 des<br />

Wasserverbandsgesetzes vom 12.02.1991 (BGBL. I S. 405) und § 3 Gesetz über die Bildung<br />

von Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458)<br />

hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung <strong>Baumgarten</strong> in ihrer Sitzung am 07.1<strong>1.</strong>2000 folgende <strong>Satzung</strong><br />

über die Erhebung von Gebühren <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Beiträge und Umlagen des Wasser- und<br />

Bodenverbandes Obere Warnow und des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke<br />

beschlossen:<br />

In § 2 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 2 eingefügt:<br />

(2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören auch die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> durch die<br />

Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.<br />

§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:<br />

(2) Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten von 0,5 ha festgesetzt.<br />

§ 2<br />

§ 3<br />

a) Für den Bereich des Wasser- und Bodenverbandes Warnow-Beke beträgt die Gebühr<br />

je angefangenem 0,5 ha<br />

bis zum 3<strong>1.</strong>12.2000 für die Gemarkung <strong>Baumgarten</strong>, Laase,<br />

Wendorf und Schependorf 6,60 DM<br />

für die Gemarkung Katelbogen 5,50 DM<br />

ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2001 7,20 DM


Bei Straßenflächen wird ein Zuschlag von 100 %, bei Gebäude und Freiflächen wird<br />

ein Zuschlag von 50 % berechnet. Für Grünland, Unland, Brachland, Abbauland,<br />

Wald- und Wasserflächen wird ein Abschlag von 50 % gewährt.<br />

b) Für den Bereich des Wasser- und Bodenverbandes Obere Warnow beträgt die Gebühr<br />

je angefangenem 0,5 ha<br />

bis zum 3<strong>1.</strong>12.2000 für die Gemarkung Qualitz 6,49 DM<br />

ab dem 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2001 7,20 DM<br />

Bei Gebäude-, Hof-, Straßen-, Wegeflächen, Plätzen und Bahngeländen wird bei<br />

einem Grundstücksanteil <strong>der</strong> befestigten Flächen<br />

von 20 % bis 50% ein Zuschlag von 50 %<br />

von 50 % bis 80 % ein Zuschlag von 70 % und<br />

über 80 % ein Zuschlag von 100 % berechnet.<br />

Für Heideflächen wird ein Abschlag von 50 % gewährt.<br />

Für Forst-, Holz- und Wasserflächen wird ein Abschlag von 50 % gewährt. Ist kein<br />

Anschluss an ein Verbandsgewässer vorhanden, wird ein Abschlag von 80 % gewährt.<br />

Bei Naturschutzgebieten wird ein Abschlag von 80 % gewährt. Ist kein Anschluss an<br />

ein Verbandsgewässer vorhanden, wird ein Abschlag von 100 % gewährt.<br />

Für Seen und Teiche mit Entwässerungsanschluss und Unland wird ein Abschlag von<br />

100 % gewährt.<br />

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:<br />

(1) Gebührenpflichtig ist, wer jeweils am Beginn des Erhebungszeitraumes Eigentümer,<br />

Erbbauberechtigter o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.<br />

§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:<br />

(4) Die Festsetzung gilt solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht.<br />

§ 6 erhält folgende Fassung:<br />

§ 4<br />

§ 5<br />

§ 6<br />

§ 6<br />

Datenverarbeitung<br />

(1) Zur Ermittlung <strong>der</strong> Abgabenpflichtigen und <strong>zur</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Abgaben im Rahmen <strong>der</strong><br />

Veranlagung nach dieser <strong>Satzung</strong> ist die Verwendung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

personenbezogenen Daten, die <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> bei <strong>der</strong> Verwaltung <strong>der</strong> Grundsteuer bekannt<br />

geworden sind sowie aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong> darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und<br />

Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke <strong>der</strong> Abgabenerhebung nach dieser <strong>Satzung</strong><br />

verarbeiten und nutzen.


(2) Die <strong>Gemeinde</strong> ist befugt, von nach dem Absatz 1 und § 4 Abs. 4 anfallenden Daten ein<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser<br />

<strong>Satzung</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Abgabenerhebung nach dieser <strong>Satzung</strong> zu verarbeiten o<strong>der</strong> zu nutzen.<br />

(3) Die mit den Daten umgehende Stelle darf die erhobenen Daten nur <strong>zur</strong> Erhebung dieser<br />

Abgabe verarbeiten o<strong>der</strong> nutzen.<br />

§ 7<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt rückwirkend zum 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2000 in Kraft. Die <strong>Satzung</strong> über die Erhebung von<br />

Gebühren <strong>zur</strong> Deckung <strong>der</strong> Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes <strong>der</strong><br />

ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>n Katelbogen und Qualitz treten gleichzeitig außer Kraft.<br />

<strong>Baumgarten</strong>, 02.04.2001<br />

Foerster<br />

Bürgermeister<br />

Berechnung <strong>der</strong> Gebühr<br />

Die Wasser- und Bodenverbände Obere Warnow und Warnow-Beke erheben im Jahr 2000<br />

Umlagen in Höhe von 48.412,40 DM.<br />

Das Amt Steintanz-Warnowtal berechnet für die Verwaltung <strong>der</strong> Abgabe einen pauschalen<br />

Betrag von 10 % <strong>der</strong> Abgabe.<br />

Die Summe <strong>der</strong> Bemessungsgrundlagen beträgt im Jahr 2000 7.401 Einheiten.<br />

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:<br />

(48.412,40 DM + 4.841,24 DM) / 7.401 Einheiten = 7,20 DM / Einheit<br />

In <strong>der</strong> Übergangszeit bis zum 3<strong>1.</strong>12.2000 wird die bisher einzeln ermittelte Gebühr erhoben.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!