Beteiligungsbericht der Stadt Salzgitter
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schuss“ - besitzen beson<strong>der</strong>e gegenüber den vergleichbaren an<strong>der</strong>en Dienststellen <strong>der</strong> Kommunalverwaltung<br />
bzw. den übrigen Ausschüssen des Rates erweiterte Kompetenzen. Demgegenüber<br />
bleibt <strong>der</strong> Oberbürger-meister Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes.<br />
Die Betriebsführung des Eigenbetriebes wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die<br />
Rechnungslegung nach den Grundsätzen <strong>der</strong> kaufmännischen Buchführung ausgeübt. Der Eigenbetrieb<br />
erstellt einen Wirtschaftsplan, mit Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht.<br />
Ihre gesetzliche Grundlage finden Eigenbetriebe in den Eigenbetriebsverordnungen bzw. -<br />
gesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Die Zielsetzung <strong>der</strong> Eigenbetriebe darf durchaus auf Gewinnerzielung gerichtet<br />
sein (unter Berücksichtigung des öffentlichen Zwecks und Interesses), da diese Betriebe<br />
einen Ertrag für den Gemeindehaushalt abwerfen o<strong>der</strong> zumindest eine marktübliche Verzinsung<br />
erzielen sollen.<br />
Bei <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Rechtsform<br />
des privaten Rechts (Kapitalgesellschaft), <strong>der</strong>en rechtliche Grundlage sich im GmbH-Gesetz und<br />
in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) wie<strong>der</strong>findet. Die GmbH ist selbstständig<br />
mit allen Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und an<strong>der</strong>e dingliche Rechte an Grundstücken<br />
erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten (Schulden) <strong>der</strong><br />
Gesellschaft haftet den Gläubigern <strong>der</strong> Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung<br />
des einzelnen Gesellschafters beschränkt sich somit grundsätzlich auf seinen eingezahlten bzw.<br />
noch einzuzahlenden Anteil am Stammkapital. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt, sofern<br />
<strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag keine an<strong>der</strong>e Regelung vorsieht, nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsanteile<br />
an dem Unternehmen.<br />
Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigem Zweck durch eine o<strong>der</strong> mehrere Personen<br />
(Gesellschafter) errichtet werden. Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft muss mindestens 25.000,--<br />
€, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,-- € betragen. Die Beschlüsse<br />
<strong>der</strong> Gesellschafter werden in den Gesellschafterversammlungen gefasst. Der Bestimmung <strong>der</strong><br />
Gesellschafter unterliegen:<br />
die Feststellung des Jahresabschusses und die Verwendung des Ergebnisses,<br />
die Einfor<strong>der</strong>ung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,<br />
die Rückzahlung von Nachschüssen,<br />
die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen,<br />
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung <strong>der</strong>selben,<br />
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,<br />
die Geltungsmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer o<strong>der</strong> Gesellschafter.<br />
Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> auch in einer Geschäftsordnung für den<br />
Aufsichtsrat (soweit bestellt) und in einer Geschäftsordnung o<strong>der</strong> -anweisung für die Geschäftsführung<br />
weitergehende Regelungen zur Beachtung/Einschränkung von Entscheidungsbefugnissen<br />
zugrunde gelegt werden. Gemäß <strong>der</strong> Beteiligungsrichtlinie behält sich die <strong>Stadt</strong> als<br />
Gesellschafter beispielsweise vor, die abschließende Entscheidung über die Wirtschaftspläne<br />
und Geschäftsführerbestellungen zu treffen. Die Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft gegenüber Dritten<br />
erfolgt durch die Geschäftsführung.<br />
Obwohl i.d.R. eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Aufsichtsräten nicht besteht (Ausnahme:<br />
Pflicht bei Klinikum <strong>Salzgitter</strong> GmbH), sind bei den städtischen Eigengesellschaften aufgrund<br />
gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen Aufsichtsräte eingerichtet worden.<br />
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH<br />
& Co. KG) ist im deutschen Recht (HGB) eine Son<strong>der</strong>form <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft (KG) und<br />
somit eine Personengesellschaft. An<strong>der</strong>s als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist <strong>der</strong><br />
persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, son<strong>der</strong>n eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist<br />
es, Haftungsrisiken für die hinter <strong>der</strong> Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen o<strong>der</strong> zu<br />
begrenzen. Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH (Komplementär) vertreten, die typischerweise<br />
auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Der Kommanditist ist im Regelfall<br />
von <strong>der</strong> Geschäftsführung ausgeschlossen; er kann lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften<br />
Einleitung