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Beteiligungsbericht der Stadt Salzgitter

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schuss“ - besitzen beson<strong>der</strong>e gegenüber den vergleichbaren an<strong>der</strong>en Dienststellen <strong>der</strong> Kommunalverwaltung<br />

bzw. den übrigen Ausschüssen des Rates erweiterte Kompetenzen. Demgegenüber<br />

bleibt <strong>der</strong> Oberbürger-meister Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Eigenbetriebes.<br />

Die Betriebsführung des Eigenbetriebes wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die<br />

Rechnungslegung nach den Grundsätzen <strong>der</strong> kaufmännischen Buchführung ausgeübt. Der Eigenbetrieb<br />

erstellt einen Wirtschaftsplan, mit Erfolgs- und Finanzplan sowie eine Stellenübersicht.<br />

Ihre gesetzliche Grundlage finden Eigenbetriebe in den Eigenbetriebsverordnungen bzw. -<br />

gesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Die Zielsetzung <strong>der</strong> Eigenbetriebe darf durchaus auf Gewinnerzielung gerichtet<br />

sein (unter Berücksichtigung des öffentlichen Zwecks und Interesses), da diese Betriebe<br />

einen Ertrag für den Gemeindehaushalt abwerfen o<strong>der</strong> zumindest eine marktübliche Verzinsung<br />

erzielen sollen.<br />

Bei <strong>der</strong> Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich um eine Rechtsform<br />

des privaten Rechts (Kapitalgesellschaft), <strong>der</strong>en rechtliche Grundlage sich im GmbH-Gesetz und<br />

in den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) wie<strong>der</strong>findet. Die GmbH ist selbstständig<br />

mit allen Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und an<strong>der</strong>e dingliche Rechte an Grundstücken<br />

erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten (Schulden) <strong>der</strong><br />

Gesellschaft haftet den Gläubigern <strong>der</strong> Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung<br />

des einzelnen Gesellschafters beschränkt sich somit grundsätzlich auf seinen eingezahlten bzw.<br />

noch einzuzahlenden Anteil am Stammkapital. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung erfolgt, sofern<br />

<strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag keine an<strong>der</strong>e Regelung vorsieht, nach dem Verhältnis <strong>der</strong> Geschäftsanteile<br />

an dem Unternehmen.<br />

Eine GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigem Zweck durch eine o<strong>der</strong> mehrere Personen<br />

(Gesellschafter) errichtet werden. Das Stammkapital <strong>der</strong> Gesellschaft muss mindestens 25.000,--<br />

€, die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 100,-- € betragen. Die Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter werden in den Gesellschafterversammlungen gefasst. Der Bestimmung <strong>der</strong><br />

Gesellschafter unterliegen:<br />

die Feststellung des Jahresabschusses und die Verwendung des Ergebnisses,<br />

die Einfor<strong>der</strong>ung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen,<br />

die Rückzahlung von Nachschüssen,<br />

die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen,<br />

die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung <strong>der</strong>selben,<br />

die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung <strong>der</strong> Geschäftsführung<br />

die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb,<br />

die Geltungsmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer o<strong>der</strong> Gesellschafter.<br />

Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag o<strong>der</strong> auch in einer Geschäftsordnung für den<br />

Aufsichtsrat (soweit bestellt) und in einer Geschäftsordnung o<strong>der</strong> -anweisung für die Geschäftsführung<br />

weitergehende Regelungen zur Beachtung/Einschränkung von Entscheidungsbefugnissen<br />

zugrunde gelegt werden. Gemäß <strong>der</strong> Beteiligungsrichtlinie behält sich die <strong>Stadt</strong> als<br />

Gesellschafter beispielsweise vor, die abschließende Entscheidung über die Wirtschaftspläne<br />

und Geschäftsführerbestellungen zu treffen. Die Vertretung <strong>der</strong> Gesellschaft gegenüber Dritten<br />

erfolgt durch die Geschäftsführung.<br />

Obwohl i.d.R. eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Aufsichtsräten nicht besteht (Ausnahme:<br />

Pflicht bei Klinikum <strong>Salzgitter</strong> GmbH), sind bei den städtischen Eigengesellschaften aufgrund<br />

gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen Aufsichtsräte eingerichtet worden.<br />

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH<br />

& Co. KG) ist im deutschen Recht (HGB) eine Son<strong>der</strong>form <strong>der</strong> Kommanditgesellschaft (KG) und<br />

somit eine Personengesellschaft. An<strong>der</strong>s als bei einer typischen Kommanditgesellschaft ist <strong>der</strong><br />

persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) keine natürliche Person, son<strong>der</strong>n eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung (GmbH). Ziel dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ist<br />

es, Haftungsrisiken für die hinter <strong>der</strong> Gesellschaft stehenden Personen auszuschließen o<strong>der</strong> zu<br />

begrenzen. Die GmbH & Co. KG wird durch die GmbH (Komplementär) vertreten, die typischerweise<br />

auch die alleinige Geschäftsführungsbefugnis besitzt. Der Kommanditist ist im Regelfall<br />

von <strong>der</strong> Geschäftsführung ausgeschlossen; er kann lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften<br />

Einleitung

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