Einladung zum „Tag der offenen Tür“ - Amt Crivitz
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Nr. 11 | 26. November 2010 Rund um <strong>Crivitz</strong><br />
3<br />
i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />
(KAG M-V) in <strong>der</strong> Neufassung vom 12.<br />
April 2005 (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V<br />
S. 410, 427) hat die Stadtvertretung <strong>Crivitz</strong> am 01.11.2010<br />
nachfolgende Satzung beschlossen.<br />
Teil 1 Benutzung des Marktplatzes<br />
§ 1<br />
Marktplatz, Markttage und Marktzeiten<br />
(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz <strong>der</strong> Stadt<br />
<strong>Crivitz</strong> statt. In Ausnahmefällen kann auf einen an<strong>der</strong>en von<br />
<strong>der</strong> Stadt <strong>Crivitz</strong> zu bestimmenden Platzausgewichen werden.<br />
(2) Termin für den Wochenmarkt ist <strong>der</strong> Donnerstag je<strong>der</strong><br />
Woche. Ist <strong>der</strong> Donnerstag ein Feiertag, fällt <strong>der</strong> Markt aus.<br />
Bei Bedarf kann am Sonnabend ein Frischemarkt abgehalten<br />
werden.<br />
(3) Die Standplätze sind genehmigungspflichtig. Nach Zuweisung<br />
eines Standplatzes ist die Benutzungsgebühr für die<br />
Stadt <strong>Crivitz</strong> an das <strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong> zu entrichten.<br />
(4) Marktzeiten:<br />
- Aufbau von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr<br />
- Abbau am Donnerstag von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
- Abbau am Sonnabend von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />
§ 2<br />
Verkaufseinrichtungen und Warenarten<br />
auf dem Wochenmarkt<br />
(1) Als Verkaufseinrichtungen sind Verkaufswagen, Anhänger<br />
und Stände sowie Lieferfahrzeuge, von denen direkt verkauft<br />
wird, zugelassen.Sie müssen standfest sein und den geltenden<br />
Arbeitsschutz- und sonstigen Bestimmungen sowie den Hygienevorschriften<br />
entsprechen.<br />
(2) Der Kreis <strong>der</strong> anzubietenden Waren ergibt sich aus <strong>der</strong><br />
Verordnung über die Regelung <strong>der</strong> Wochenmärkte nach § 67<br />
Abs. 2<strong>der</strong> Gewerbeordnung vom 24. September 1992 (GVOBl.<br />
M-V S. 592). Ist die Vergabe <strong>der</strong> vorhandenen Standplätze<br />
erschöpft, können weitere Anbieter von Waren von dem<br />
jeweiligen Markttag ausgeschlossen werden.<br />
(3)Auf dem Frischemarkt dürfen nur Blumen, Obst, Gemüse,<br />
Fisch und Geflügel angeboten werden.<br />
(4) Die Marktaufsicht befindet im Einzelfall über die Zulassung<br />
einer bestimmten Warenart.<br />
(5) Grundsätzlich ausgeschlossen vom Handel auf dem Wochenmarkt<br />
sind:<br />
- Waffen und Gegenstände, die als Waffen gehandhabt<br />
werden können<br />
- Arzneimittel je<strong>der</strong> Art<br />
- Jugendgefährdende Schriften, Filme und Tonträger<br />
- rassistisches Material, einschließlich <strong>der</strong> Symbole solcher<br />
Organisationen<br />
- Waren nach dem Edelmetallgesetz<br />
- pyrotechnische Artikel<br />
Auf dem Wochenmarkt darf Werbung für Parteien und Organisationen<br />
und <strong>der</strong> Verkauf von Artikeln von Parteien und<br />
Organisationen nicht erfolgen.<br />
§ 3<br />
Marktaufsicht<br />
(1) Ein Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> übt die Marktaufsicht<br />
aus und weist die Standplätze zu. Niemand darf eigenmächtig<br />
einen Platz einnehmen o<strong>der</strong> die festgelegten Grenzen überschreiten.<br />
Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz<br />
besteht nicht.<br />
(2) Die Standplätze werden jeweils für einen Markttag zugewiesen.<br />
Die Tageserlaubnis wird auf mündlichen Antrag von<br />
<strong>der</strong> Marktaufsicht für den jeweiligen Markttag mündlicherteilt<br />
und richtet sich nach den vorhandenen freien Standplätzen<br />
und nach dem Bedarf bestimmter Waren an dem jeweiligen<br />
Markttag. Die Erteilung <strong>der</strong> Tageserlaubnis liegt im Ermessen<br />
<strong>der</strong> Marktaufsicht.<br />
(3) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen<br />
Geschäftsbetrieb benutzt werden. Eine Überlassung des<br />
Standplatzes an an<strong>der</strong>e Personen, das Gestatten <strong>der</strong> Mitbenutzungo<strong>der</strong><br />
eigenmächtigerPlatztauschsind unzulässig. Ein<br />
Anspruch auf Behalten o<strong>der</strong> Zuweisung eines bestimmten<br />
Standplatzes besteht nicht.<br />
(4) Je<strong>der</strong> Marktbeschicker hat seinen Stand während <strong>der</strong><br />
Marktzeiten durch ein mindestens 20 cm x30cmgroßes<br />
Namensschild kenntlich zu machen. Auf diesem Schild sind<br />
in deutlicher Schrift <strong>der</strong> Firmen- und Familiennamen mit<br />
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und <strong>der</strong><br />
Anschrift anzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen <strong>der</strong><br />
Preisauszeichnungen sind einzuhalten. Das Anbringen von<br />
Plakaten, Schil<strong>der</strong>n und sonstiger Reklame ist nur innerhalb<br />
<strong>der</strong> Verkaufseinrichtungen und soweit es dem Geschäftsbetrieb<br />
des Standinhabers in Verbindung steht, erlaubt.<br />
(5) Die Vordächer müssen mindestens eine lichte Höhe von<br />
2,10 m, gemessen ab Platzoberfläche, betragen und dürfen<br />
umliegende Verkaufseinrichtungen nicht beeinträchtigen bzw.<br />
behin<strong>der</strong>n. Kisten und Behälter dürfen nicht höher als 1,40<br />
m gestapelt werden.<br />
(6) Der Marktaufsicht sowie den Beauftragten an<strong>der</strong>er zuständiger<br />
Ämter ist zur Ausübung ihrer <strong>Amt</strong>sgeschäfte je<strong>der</strong>zeit<br />
Zutritt zu den Verkaufsständen und Fahrzeugen zu gestatten.<br />
Die Marktbeschicker sind verpflichtet, diesen Personen über<br />
ihren Betrieb Auskunft zu geben.<br />
(7) Die Stadt <strong>Crivitz</strong> kann durch die Marktaufsicht aus sachlich<br />
gerechtfertigten Gründen im Einzelfall den Zutritt <strong>zum</strong><br />
Wochenmarkt je nach den Umständen befristet o<strong>der</strong> räumlich<br />
begrenzt untersagen.<br />
(8) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />
vor, wenn gegen diese Satzung o<strong>der</strong> gegen eine aufgrund<br />
dieser Satzung o<strong>der</strong> gegen eine den Wochenmarkt betreffende<br />
ergangene Anordnung gröblich o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holt verstoßen<br />
wird. Ein sachlich gerechtfertigter Grund ist auch, wenn von<br />
einer Branche mehrere Händler anwesend sind.<br />
(9) Wenn ein Standplatz bis 07.00 Uhr nicht belegt ist, kann<br />
dieser durch die Marktaufsicht an<strong>der</strong>weitig vergeben werden.<br />
Es besteht dann an dem jeweiligen Markttag kein Anspruch<br />
mehr auf einen Standplatz. Die Erstattung von ausgebliebenem<br />
Gewinn bzw. von Fahrtkosten bleibt ausgeschlossen.<br />
§ 4<br />
Auf- und Abbau <strong>der</strong> Stände<br />
(1) Die Verkaufsstände können ab 07.00 Uhr am jeweiligen<br />
Markttag aufgebaut werden. Eine Stunde nach Marktbeginn<br />
sind Aufbauten nicht mehr zulässig. Die Marktaufsicht kann<br />
jedoch in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.<br />
(2) Das Abstellen von Fahrzeugen hinter den Ständen bedarf<br />
<strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> Marktaufsicht und richtet sich nach den flächenmäßigen<br />
Gegebenheiten. Durch das Abstellen von Fahrzeugen<br />
dürfen keine Störungen des Marktverkehrs eintreten.<br />
(3) Die Verkaufsstände müssen spätestens um 18.00 Uhr<br />
des jeweiligen Markttages abgebaut und <strong>der</strong> Marktplatz geräumt<br />
sein. Abbauarbeiten während <strong>der</strong> Marktzeit sind nicht<br />
gestattet.<br />
§ 5<br />
Verhalten auf dem Markt<br />
(1) Alle Marktbeschicker, ihre Gehilfen und Marktbesucher<br />
haben auf dem Wochenmarkt die Bestimmungen dieser Marktsatzung<br />
zu beachten. Die Anweisungen <strong>der</strong> Marktaufsicht<br />
sind unverzüglich zu befolgen.