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Einladung zum „Tag der offenen Tür“ - Amt Crivitz

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Nr. 11 | 26. November 2010 Rund um <strong>Crivitz</strong><br />

3<br />

i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern<br />

(KAG M-V) in <strong>der</strong> Neufassung vom 12.<br />

April 2005 (GVOBl. M-V S. 146 ff.), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />

Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V<br />

S. 410, 427) hat die Stadtvertretung <strong>Crivitz</strong> am 01.11.2010<br />

nachfolgende Satzung beschlossen.<br />

Teil 1 Benutzung des Marktplatzes<br />

§ 1<br />

Marktplatz, Markttage und Marktzeiten<br />

(1) Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Crivitz</strong> statt. In Ausnahmefällen kann auf einen an<strong>der</strong>en von<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Crivitz</strong> zu bestimmenden Platzausgewichen werden.<br />

(2) Termin für den Wochenmarkt ist <strong>der</strong> Donnerstag je<strong>der</strong><br />

Woche. Ist <strong>der</strong> Donnerstag ein Feiertag, fällt <strong>der</strong> Markt aus.<br />

Bei Bedarf kann am Sonnabend ein Frischemarkt abgehalten<br />

werden.<br />

(3) Die Standplätze sind genehmigungspflichtig. Nach Zuweisung<br />

eines Standplatzes ist die Benutzungsgebühr für die<br />

Stadt <strong>Crivitz</strong> an das <strong>Amt</strong> <strong>Crivitz</strong> zu entrichten.<br />

(4) Marktzeiten:<br />

- Aufbau von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr<br />

- Abbau am Donnerstag von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

- Abbau am Sonnabend von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr<br />

§ 2<br />

Verkaufseinrichtungen und Warenarten<br />

auf dem Wochenmarkt<br />

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind Verkaufswagen, Anhänger<br />

und Stände sowie Lieferfahrzeuge, von denen direkt verkauft<br />

wird, zugelassen.Sie müssen standfest sein und den geltenden<br />

Arbeitsschutz- und sonstigen Bestimmungen sowie den Hygienevorschriften<br />

entsprechen.<br />

(2) Der Kreis <strong>der</strong> anzubietenden Waren ergibt sich aus <strong>der</strong><br />

Verordnung über die Regelung <strong>der</strong> Wochenmärkte nach § 67<br />

Abs. 2<strong>der</strong> Gewerbeordnung vom 24. September 1992 (GVOBl.<br />

M-V S. 592). Ist die Vergabe <strong>der</strong> vorhandenen Standplätze<br />

erschöpft, können weitere Anbieter von Waren von dem<br />

jeweiligen Markttag ausgeschlossen werden.<br />

(3)Auf dem Frischemarkt dürfen nur Blumen, Obst, Gemüse,<br />

Fisch und Geflügel angeboten werden.<br />

(4) Die Marktaufsicht befindet im Einzelfall über die Zulassung<br />

einer bestimmten Warenart.<br />

(5) Grundsätzlich ausgeschlossen vom Handel auf dem Wochenmarkt<br />

sind:<br />

- Waffen und Gegenstände, die als Waffen gehandhabt<br />

werden können<br />

- Arzneimittel je<strong>der</strong> Art<br />

- Jugendgefährdende Schriften, Filme und Tonträger<br />

- rassistisches Material, einschließlich <strong>der</strong> Symbole solcher<br />

Organisationen<br />

- Waren nach dem Edelmetallgesetz<br />

- pyrotechnische Artikel<br />

Auf dem Wochenmarkt darf Werbung für Parteien und Organisationen<br />

und <strong>der</strong> Verkauf von Artikeln von Parteien und<br />

Organisationen nicht erfolgen.<br />

§ 3<br />

Marktaufsicht<br />

(1) Ein Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> übt die Marktaufsicht<br />

aus und weist die Standplätze zu. Niemand darf eigenmächtig<br />

einen Platz einnehmen o<strong>der</strong> die festgelegten Grenzen überschreiten.<br />

Ein Anspruch auf einen bestimmten Standplatz<br />

besteht nicht.<br />

(2) Die Standplätze werden jeweils für einen Markttag zugewiesen.<br />

Die Tageserlaubnis wird auf mündlichen Antrag von<br />

<strong>der</strong> Marktaufsicht für den jeweiligen Markttag mündlicherteilt<br />

und richtet sich nach den vorhandenen freien Standplätzen<br />

und nach dem Bedarf bestimmter Waren an dem jeweiligen<br />

Markttag. Die Erteilung <strong>der</strong> Tageserlaubnis liegt im Ermessen<br />

<strong>der</strong> Marktaufsicht.<br />

(3) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen<br />

Geschäftsbetrieb benutzt werden. Eine Überlassung des<br />

Standplatzes an an<strong>der</strong>e Personen, das Gestatten <strong>der</strong> Mitbenutzungo<strong>der</strong><br />

eigenmächtigerPlatztauschsind unzulässig. Ein<br />

Anspruch auf Behalten o<strong>der</strong> Zuweisung eines bestimmten<br />

Standplatzes besteht nicht.<br />

(4) Je<strong>der</strong> Marktbeschicker hat seinen Stand während <strong>der</strong><br />

Marktzeiten durch ein mindestens 20 cm x30cmgroßes<br />

Namensschild kenntlich zu machen. Auf diesem Schild sind<br />

in deutlicher Schrift <strong>der</strong> Firmen- und Familiennamen mit<br />

mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und <strong>der</strong><br />

Anschrift anzugeben. Die gesetzlichen Bestimmungen <strong>der</strong><br />

Preisauszeichnungen sind einzuhalten. Das Anbringen von<br />

Plakaten, Schil<strong>der</strong>n und sonstiger Reklame ist nur innerhalb<br />

<strong>der</strong> Verkaufseinrichtungen und soweit es dem Geschäftsbetrieb<br />

des Standinhabers in Verbindung steht, erlaubt.<br />

(5) Die Vordächer müssen mindestens eine lichte Höhe von<br />

2,10 m, gemessen ab Platzoberfläche, betragen und dürfen<br />

umliegende Verkaufseinrichtungen nicht beeinträchtigen bzw.<br />

behin<strong>der</strong>n. Kisten und Behälter dürfen nicht höher als 1,40<br />

m gestapelt werden.<br />

(6) Der Marktaufsicht sowie den Beauftragten an<strong>der</strong>er zuständiger<br />

Ämter ist zur Ausübung ihrer <strong>Amt</strong>sgeschäfte je<strong>der</strong>zeit<br />

Zutritt zu den Verkaufsständen und Fahrzeugen zu gestatten.<br />

Die Marktbeschicker sind verpflichtet, diesen Personen über<br />

ihren Betrieb Auskunft zu geben.<br />

(7) Die Stadt <strong>Crivitz</strong> kann durch die Marktaufsicht aus sachlich<br />

gerechtfertigten Gründen im Einzelfall den Zutritt <strong>zum</strong><br />

Wochenmarkt je nach den Umständen befristet o<strong>der</strong> räumlich<br />

begrenzt untersagen.<br />

(8) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbeson<strong>der</strong>e<br />

vor, wenn gegen diese Satzung o<strong>der</strong> gegen eine aufgrund<br />

dieser Satzung o<strong>der</strong> gegen eine den Wochenmarkt betreffende<br />

ergangene Anordnung gröblich o<strong>der</strong> wie<strong>der</strong>holt verstoßen<br />

wird. Ein sachlich gerechtfertigter Grund ist auch, wenn von<br />

einer Branche mehrere Händler anwesend sind.<br />

(9) Wenn ein Standplatz bis 07.00 Uhr nicht belegt ist, kann<br />

dieser durch die Marktaufsicht an<strong>der</strong>weitig vergeben werden.<br />

Es besteht dann an dem jeweiligen Markttag kein Anspruch<br />

mehr auf einen Standplatz. Die Erstattung von ausgebliebenem<br />

Gewinn bzw. von Fahrtkosten bleibt ausgeschlossen.<br />

§ 4<br />

Auf- und Abbau <strong>der</strong> Stände<br />

(1) Die Verkaufsstände können ab 07.00 Uhr am jeweiligen<br />

Markttag aufgebaut werden. Eine Stunde nach Marktbeginn<br />

sind Aufbauten nicht mehr zulässig. Die Marktaufsicht kann<br />

jedoch in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.<br />

(2) Das Abstellen von Fahrzeugen hinter den Ständen bedarf<br />

<strong>der</strong> Erlaubnis <strong>der</strong> Marktaufsicht und richtet sich nach den flächenmäßigen<br />

Gegebenheiten. Durch das Abstellen von Fahrzeugen<br />

dürfen keine Störungen des Marktverkehrs eintreten.<br />

(3) Die Verkaufsstände müssen spätestens um 18.00 Uhr<br />

des jeweiligen Markttages abgebaut und <strong>der</strong> Marktplatz geräumt<br />

sein. Abbauarbeiten während <strong>der</strong> Marktzeit sind nicht<br />

gestattet.<br />

§ 5<br />

Verhalten auf dem Markt<br />

(1) Alle Marktbeschicker, ihre Gehilfen und Marktbesucher<br />

haben auf dem Wochenmarkt die Bestimmungen dieser Marktsatzung<br />

zu beachten. Die Anweisungen <strong>der</strong> Marktaufsicht<br />

sind unverzüglich zu befolgen.

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