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Einladung zum „Tag der offenen Tür“ - Amt Crivitz

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Rund um <strong>Crivitz</strong> Nr. 11 | 26. November 2010<br />

4<br />

(2) Für die Reinhaltung <strong>der</strong> Standflächen sind die Standinhaber<br />

verantwortlich.<br />

(3) Wer erheblich o<strong>der</strong> trotz Mahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die<br />

Bestimmungen dieser Marktsatzung verstößt, kann durch die<br />

Marktaufsicht befristet o<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>s schweren Fällen<br />

auf bestimmte Zeit von <strong>der</strong> Benutzung des Wochenmarktes<br />

ausgeschlossen werden.<br />

(4) Personen, die den Marktverkehr stören, können durch die<br />

Marktaufsicht sofort vom Markt verwiesen werden.<br />

(5) Die Marktbeschicker haben die allgemeinen geltenden<br />

Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung,<br />

das Lebensmittel- und Hygienerecht,<br />

zu beachten.<br />

(6) Je<strong>der</strong> hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand<br />

seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen o<strong>der</strong><br />

Sachen beschädigt, gefährdet o<strong>der</strong> mehr als nach den Umständen<br />

vermeidbar behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt werden.<br />

(7) Es darf nur von den zugewiesenen Standplätzen und ohne<br />

Störung <strong>der</strong> umliegenden Stände verkauft werden.<br />

(8) Geschäftsanzeigen, Reklamezettel, Werbeprospekte und<br />

sonstige Gegenstände dürfen außerhalb <strong>der</strong> Marktstände auf<br />

dem Markt nicht verteilt werden. Es ist auch untersagt, Waren<br />

im Umhergehen anzubieten.<br />

(9) Das Befahren des Marktplatzes (mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen<br />

und Marktbeschickern) ist nicht gestattet.<br />

§ 6<br />

Ordnung und Sauberkeit auf dem Marktplatz<br />

(1) Alle Personen haben sich auf dem Markt so zu verhalten,<br />

dass Verunreinigungen des Platzes unterbleiben. Entstandene<br />

Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.<br />

(2) Die Marktbeschicker sind für die Reinhaltung ihrer Standplätze<br />

und <strong>der</strong>en Umgebung verantwortlich. Sie haben die<br />

Beseitigung und die Entsorgung sicherzustellen. Verpackungsmaterial,<br />

Marktabfälle und marktbedingter Kehricht sind mitzunehmen.<br />

Öffentliche Abfallbehälter auf dem Marktplatz<br />

dürfen zur Entsorgung <strong>der</strong> Vorgenannten nicht genutzt werden.<br />

Die Standflächen sind besenrein zu verlassen.<br />

§ 7<br />

Son<strong>der</strong>marktveranstaltungen<br />

(1) Auf Antrag kann die Stadt <strong>Crivitz</strong> die Marktnutzung abweichend<br />

<strong>der</strong> Regelung des § 1 dieser Satzung auch an an<strong>der</strong>en<br />

Tagen genehmigen. Ein Anspruch auf einen Nutzungstermin<br />

außerhalb <strong>der</strong> Wochenmarktzeiten besteht nicht.<br />

(2) Die Regelungen zur Benutzung und zur Gebührenhöhe<br />

des Wochenmarktes in dieser Satzung gelten entsprechend.<br />

Teil 2<br />

Benutzung <strong>der</strong> Festwiese am<br />

<strong>Crivitz</strong>er See<br />

§ 8<br />

Genehmigung zur Nutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />

am <strong>Crivitz</strong>er See<br />

(1) Auf Antrag kann die Stadt <strong>Crivitz</strong> die Benutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />

am <strong>Crivitz</strong>er See genehmigen.<br />

(2) Sollte es durch Wetterverhältnisse nicht möglich sein, den<br />

Platz zu befahren (starke Bodenaufweichungen), kann die<br />

Stadt <strong>Crivitz</strong> je<strong>der</strong>zeit die Genehmigung wi<strong>der</strong>rufen.<br />

(3) Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die<br />

Platzüberlassung. An<strong>der</strong>e notwendige behördliche Erlaubnisse<br />

werden dadurch nicht berührt.<br />

§ 9<br />

Umfang <strong>der</strong> Nutzung, Ordnung und Sauberkeit<br />

(1) An <strong>der</strong> überlassenen Fläche dürfen keine eigenmächtigen<br />

Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden.<br />

(2) Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Behin<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Anlieger und Verkehrsteilnehmer nicht eintritt.<br />

Evtl. ergehenden Weisungen von Polizeibeamten sowie weisungsbefugten<br />

Personen (Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> und<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Crivitz</strong>) ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />

(3) Für alle im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />

Veranstaltung entstehenden Schäden o<strong>der</strong> Unfälle haftet ausschließlich<br />

<strong>der</strong> Antragsteller. Die Sicherheit seiner Geräte und<br />

Baulichkeiten (Festzelte, Karusselle u. a.) hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />

zu gewährleisten.<br />

(4) Nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung ist durch den Antragsteller<br />

dafür Sorge zu tragen, dass die in Anspruch genommenen<br />

Flächen in den ursprünglichen Zustand versetzt<br />

werden; <strong>der</strong> Platz ist in gereinigtem Zustand zu übergeben.<br />

Teil 3<br />

Erhebung von Benutzungsgebühren<br />

§ 10<br />

Gebührenpflicht<br />

Die Inanspruchnahme einer Fläche auf dem Marktplatz und<br />

<strong>der</strong> Festwiese am <strong>Crivitz</strong>er See ist nach Maßgabe dieser Satzung<br />

gebührenpflichtig.<br />

§ 11<br />

Gebührenschuldner<br />

Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Benutzer des Marktes bzw. <strong>der</strong> Festwiese.<br />

Benutzer im Sinne des Satzes 1ist auch <strong>der</strong> Eigentümer<br />

<strong>der</strong> feilgebotenen Waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> aufgestellten Einrichtungen.<br />

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 12<br />

Gebührenbemessung<br />

Gebühren Marktplatz:<br />

4,50 EUR pro lfd. Meter und Tag<br />

Die Standgebühr wird nach <strong>der</strong> Größe des zugewiesenen<br />

Standes (Frontlänge in Metern) berechnet. Bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

<strong>der</strong> Frontlänge werden angefangene Frontmeter auf volle<br />

Frontmeter aufgerundet.<br />

Gebühren Festwiese:<br />

55,00 EUR pro Tag<br />

80,00 EUR pro Tag für jeden weiterenTag über<br />

den vorgesehenen<br />

Nutzungszeitraum hinaus<br />

250,00 EUR Kaution<br />

Wird die Festwiese pünktlich und ordnungsgemäß verlassen<br />

erfolgt die Erstattung <strong>der</strong> Kaution. Für Schäden an <strong>der</strong> Festwiese,<br />

welche nicht durch den Benutzer beseitigt wurden<br />

bzw. beseitigt werden können, wird die Kaution ganz o<strong>der</strong><br />

teilweise einbehalten. Darüber hinaus entstandene Kosten<br />

sind durch den Benutzer zu tragen.<br />

§ 13<br />

Fälligkeit<br />

(1) Die zu entrichtenden Marktgebühren werden mit Zuweisung<br />

eines Standes fällig und sind am jeweiligen Markttag<br />

-in<strong>der</strong> Regel vormittags -anden mit <strong>der</strong> Kassierung <strong>der</strong><br />

Standgebühren beauftragten Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />

in bar zu zahlen.<br />

(2) Die Gebühren und die Kaution für die Benutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />

am <strong>Crivitz</strong>er See sind spätestens 7 Tage vor Nutzungsbeginn<br />

zu überweisen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Amt</strong>skasse einzuzahlen.<br />

§ 14<br />

Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />

Von <strong>der</strong> Erhebung einer Gebühr kann teilweise o<strong>der</strong> ganz<br />

abgesehen werden, wenn

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