Einladung zum „Tag der offenen Tür“ - Amt Crivitz
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Rund um <strong>Crivitz</strong> Nr. 11 | 26. November 2010<br />
4<br />
(2) Für die Reinhaltung <strong>der</strong> Standflächen sind die Standinhaber<br />
verantwortlich.<br />
(3) Wer erheblich o<strong>der</strong> trotz Mahnung wie<strong>der</strong>holt gegen die<br />
Bestimmungen dieser Marktsatzung verstößt, kann durch die<br />
Marktaufsicht befristet o<strong>der</strong> in beson<strong>der</strong>s schweren Fällen<br />
auf bestimmte Zeit von <strong>der</strong> Benutzung des Wochenmarktes<br />
ausgeschlossen werden.<br />
(4) Personen, die den Marktverkehr stören, können durch die<br />
Marktaufsicht sofort vom Markt verwiesen werden.<br />
(5) Die Marktbeschicker haben die allgemeinen geltenden<br />
Vorschriften, insbeson<strong>der</strong>e die Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung,<br />
das Lebensmittel- und Hygienerecht,<br />
zu beachten.<br />
(6) Je<strong>der</strong> hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand<br />
seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen o<strong>der</strong><br />
Sachen beschädigt, gefährdet o<strong>der</strong> mehr als nach den Umständen<br />
vermeidbar behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt werden.<br />
(7) Es darf nur von den zugewiesenen Standplätzen und ohne<br />
Störung <strong>der</strong> umliegenden Stände verkauft werden.<br />
(8) Geschäftsanzeigen, Reklamezettel, Werbeprospekte und<br />
sonstige Gegenstände dürfen außerhalb <strong>der</strong> Marktstände auf<br />
dem Markt nicht verteilt werden. Es ist auch untersagt, Waren<br />
im Umhergehen anzubieten.<br />
(9) Das Befahren des Marktplatzes (mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen<br />
und Marktbeschickern) ist nicht gestattet.<br />
§ 6<br />
Ordnung und Sauberkeit auf dem Marktplatz<br />
(1) Alle Personen haben sich auf dem Markt so zu verhalten,<br />
dass Verunreinigungen des Platzes unterbleiben. Entstandene<br />
Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen.<br />
(2) Die Marktbeschicker sind für die Reinhaltung ihrer Standplätze<br />
und <strong>der</strong>en Umgebung verantwortlich. Sie haben die<br />
Beseitigung und die Entsorgung sicherzustellen. Verpackungsmaterial,<br />
Marktabfälle und marktbedingter Kehricht sind mitzunehmen.<br />
Öffentliche Abfallbehälter auf dem Marktplatz<br />
dürfen zur Entsorgung <strong>der</strong> Vorgenannten nicht genutzt werden.<br />
Die Standflächen sind besenrein zu verlassen.<br />
§ 7<br />
Son<strong>der</strong>marktveranstaltungen<br />
(1) Auf Antrag kann die Stadt <strong>Crivitz</strong> die Marktnutzung abweichend<br />
<strong>der</strong> Regelung des § 1 dieser Satzung auch an an<strong>der</strong>en<br />
Tagen genehmigen. Ein Anspruch auf einen Nutzungstermin<br />
außerhalb <strong>der</strong> Wochenmarktzeiten besteht nicht.<br />
(2) Die Regelungen zur Benutzung und zur Gebührenhöhe<br />
des Wochenmarktes in dieser Satzung gelten entsprechend.<br />
Teil 2<br />
Benutzung <strong>der</strong> Festwiese am<br />
<strong>Crivitz</strong>er See<br />
§ 8<br />
Genehmigung zur Nutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />
am <strong>Crivitz</strong>er See<br />
(1) Auf Antrag kann die Stadt <strong>Crivitz</strong> die Benutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />
am <strong>Crivitz</strong>er See genehmigen.<br />
(2) Sollte es durch Wetterverhältnisse nicht möglich sein, den<br />
Platz zu befahren (starke Bodenaufweichungen), kann die<br />
Stadt <strong>Crivitz</strong> je<strong>der</strong>zeit die Genehmigung wi<strong>der</strong>rufen.<br />
(3) Die Genehmigung bezieht sich ausschließlich auf die<br />
Platzüberlassung. An<strong>der</strong>e notwendige behördliche Erlaubnisse<br />
werden dadurch nicht berührt.<br />
§ 9<br />
Umfang <strong>der</strong> Nutzung, Ordnung und Sauberkeit<br />
(1) An <strong>der</strong> überlassenen Fläche dürfen keine eigenmächtigen<br />
Verän<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden.<br />
(2) Die Veranstaltung ist so durchzuführen, dass eine Behin<strong>der</strong>ung<br />
<strong>der</strong> Anlieger und Verkehrsteilnehmer nicht eintritt.<br />
Evtl. ergehenden Weisungen von Polizeibeamten sowie weisungsbefugten<br />
Personen (Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong> und<br />
<strong>der</strong> Stadt <strong>Crivitz</strong>) ist unverzüglich Folge zu leisten.<br />
(3) Für alle im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong><br />
Veranstaltung entstehenden Schäden o<strong>der</strong> Unfälle haftet ausschließlich<br />
<strong>der</strong> Antragsteller. Die Sicherheit seiner Geräte und<br />
Baulichkeiten (Festzelte, Karusselle u. a.) hat <strong>der</strong> Antragsteller<br />
zu gewährleisten.<br />
(4) Nach Beendigung <strong>der</strong> Veranstaltung ist durch den Antragsteller<br />
dafür Sorge zu tragen, dass die in Anspruch genommenen<br />
Flächen in den ursprünglichen Zustand versetzt<br />
werden; <strong>der</strong> Platz ist in gereinigtem Zustand zu übergeben.<br />
Teil 3<br />
Erhebung von Benutzungsgebühren<br />
§ 10<br />
Gebührenpflicht<br />
Die Inanspruchnahme einer Fläche auf dem Marktplatz und<br />
<strong>der</strong> Festwiese am <strong>Crivitz</strong>er See ist nach Maßgabe dieser Satzung<br />
gebührenpflichtig.<br />
§ 11<br />
Gebührenschuldner<br />
Gebührenpflichtig ist <strong>der</strong> Benutzer des Marktes bzw. <strong>der</strong> Festwiese.<br />
Benutzer im Sinne des Satzes 1ist auch <strong>der</strong> Eigentümer<br />
<strong>der</strong> feilgebotenen Waren o<strong>der</strong> <strong>der</strong> aufgestellten Einrichtungen.<br />
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 12<br />
Gebührenbemessung<br />
Gebühren Marktplatz:<br />
4,50 EUR pro lfd. Meter und Tag<br />
Die Standgebühr wird nach <strong>der</strong> Größe des zugewiesenen<br />
Standes (Frontlänge in Metern) berechnet. Bei <strong>der</strong> Festlegung<br />
<strong>der</strong> Frontlänge werden angefangene Frontmeter auf volle<br />
Frontmeter aufgerundet.<br />
Gebühren Festwiese:<br />
55,00 EUR pro Tag<br />
80,00 EUR pro Tag für jeden weiterenTag über<br />
den vorgesehenen<br />
Nutzungszeitraum hinaus<br />
250,00 EUR Kaution<br />
Wird die Festwiese pünktlich und ordnungsgemäß verlassen<br />
erfolgt die Erstattung <strong>der</strong> Kaution. Für Schäden an <strong>der</strong> Festwiese,<br />
welche nicht durch den Benutzer beseitigt wurden<br />
bzw. beseitigt werden können, wird die Kaution ganz o<strong>der</strong><br />
teilweise einbehalten. Darüber hinaus entstandene Kosten<br />
sind durch den Benutzer zu tragen.<br />
§ 13<br />
Fälligkeit<br />
(1) Die zu entrichtenden Marktgebühren werden mit Zuweisung<br />
eines Standes fällig und sind am jeweiligen Markttag<br />
-in<strong>der</strong> Regel vormittags -anden mit <strong>der</strong> Kassierung <strong>der</strong><br />
Standgebühren beauftragten Mitarbeiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Crivitz</strong><br />
in bar zu zahlen.<br />
(2) Die Gebühren und die Kaution für die Benutzung <strong>der</strong> Festwiese<br />
am <strong>Crivitz</strong>er See sind spätestens 7 Tage vor Nutzungsbeginn<br />
zu überweisen o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Amt</strong>skasse einzuzahlen.<br />
§ 14<br />
Gebühren in beson<strong>der</strong>en Fällen<br />
Von <strong>der</strong> Erhebung einer Gebühr kann teilweise o<strong>der</strong> ganz<br />
abgesehen werden, wenn